1896 / 67 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Mar 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

| Königlich Pr

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für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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eußischer Staats-Anzeiger.

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V. 67.

Berlin, Diensïiag, den 17. März, Abends.

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des Dentschen Reichs-Anzeigers ||

und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers

Verlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.

n 22 d

1896.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Hauptmann der Landwehr-Jnfanterie a. D., Rentner bert Jbold zu Erfurt den Rothen Adler-Orden vierter

affe, M Geheimen Kanzleidiener a. D. Stubenwunsch zu heinsberg i. M., bisher im Ministerum für Handel und ewerbe, das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie dem Fußgendarmen Ritter I. in der 4. Gendarmerie- rigade, dem Gutsshäfer Johann Sankowski zu artenpungel im Kreise Mohrungen , dem Gemeindeschäfer ndreas Fricke zu Druxberge im Kreise Wolmirstedt und Guistagelöhner Ferdinand Fleischfresser zu Glößin Kreise Belgard das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

SeineMajestät der König haben Allergnädig}t geruht :

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Jnsignien ertheilen, und zwar :

s Nitterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich

badishen Ordens vom Zähringer Löwen: dein Major Stoer, aggregiert dem Jnfanterie-Regiment r. 130: r: Großherzoglih badishen silbernen Verdienst - Medaille :

i n Ober-Wachtmeister Wehner in der 8. Gendarmerie- gade ;

s Kommandeurkreuzes des O braun- \chweigishen Ordens Heinrichs des Löwen: dem Oberst-Lieutenant von Gersdorff, Kommandeur

s Dragoner-Regiments Prinz Albrecht von Preußen (Lit-

puisches) Nr. 1;

s Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Premier-Lieutenant Z oep ffel in demselben Regiment ;

s demselben Orden affiliierten Verdienstkreuzes erster Klasse: dem Musik-Dirigenten Berger in demselben Regiment ;

ferner :

è Großoffizierkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone:

dem Obersten von Sluyterman-Langeweyde, Kom-

deur des 1. Garde-Feld-Artillerie-Negiments ;

des Kommandeurkreuzes desselben Ordens:

dem Major von Bredow, etatsmäßigem Stabsoffizier 8 1. Hannoverschen Dragoner-Regiments Nr. 9;

des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Rittmeister Lübbert von demselben Regiment, mandiert als Adjutant beim General - Kommando des ITT. Armee-Korps, und , dem Premier-Lieutenant von Strempel im 1. Garde- ld-Artillerie-Regiment ; s Kommandeurkreuzes des Königlich rumänischen Ordens „Stern von Rumänien“: dem Oberst-Lieutenant von Ziethen, Kommandeur des Hannoverschen Dragoner-Regiments Nr. 9; des Offizierkreuzes desselben Ordens:

dem Major von Colomb in demselben Regiment, und den Hauptleuten von Fabrice, Graf von Kaniß und n Heineccius im 1. Garde-Feld-Artillerie-Regiment ; sowie des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Second-Lieutenant Sievert im Jnfanterie-Negiment arkgraf Karl (7. Brandenburgisches) Nr. 60 und

dem Second- Lieutenant Kiesel im 1. Hannoverschen ragoner-Regiment Nr. 9.

Deutsches Reich.

Geseg, treffend die Kontrole des NReichshaushalts, des ndeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des luUShalts der Schußgebiete für das Etatsjahr 1895/96. Vom 4. März 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. S ordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung ® Bundesraths und des Reichstags, was folgt: : Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landes- ushalis von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Yußgebiete in Afrika für das Etatsjahr 1895/96 wird von

der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nah Maßgabe der im Geseß vom 11. Februar 1875 (Reichs-Geseybl. S. 61), be- treffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landes- haushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, ent- haltenen Vorschriften geführt.

Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rehnungen der Reichsbank für das Jahr 1895 die gemäß S 29 des Bankgesezes vom 14. März 1875 (Reichs - Geseßbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.

Urkundlich unter Unserer 2 steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen Jnstiegel.

Gegeben Berlin, den 4. März 1896.

(L S) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Dem Dolmetscher - Eleven Heine bei dem Kaiserlichen Konsulat in Sanfibar ist auf Grund des § 1 des Geseßes vom 4.Mai 1870, in Verbindung mit §85 des Geseßes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung ertheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder der Behinderung des Kaiserlichen Konsulatsverwesers bürgerlih gültige Ehe- hließzungen von Reichs8angehörigen und Schußgenossen, mit Einschluß der unter deutshem Schuß lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Dem zum Königlich spanischen General-Konsul mit dem

Sigße in Hamburg ernannten Herrn Ventura de Callejou ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.

VBetanntmach.una4g.

Für die Zeit vom 1. April bis einshließlich 20. Oktober wird aus Anlaß der 189% hier stattfindenden Gewerbe- Ausstellung auf dem Ausstellungsplaß im Treptower Park eine Postanstalt mit Telegraphenbetrieb und öffent- liher Fernsprechstel le mit der Bezeihnung:

„Postamt der Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896“ eingerichtet.

Dieses Postamt ist für den Verkehr mit dem Publikum geöffnet : i

a. vom 1. bis 30. April, sowie vom 16. bis 20. Oktober nur an den Werktagen von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags ;

b. vom 1. Mai bis 15. Oktober

1) an Werktagen: von 9 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Nachmittags, i i

2) an Sonntagen und geseßlichen Feiertagen für den Postverkehr von 9 bis 10 Uhr Vormittags, von 12 bis 9 Uhr und von 5 bis 7 Uhr Nachmittags; für den Telegraphenverkehr von 9 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Nachmittags. 5 . -

Die Thätigkeit des Postamts erstreckt sh:

1) auf die Annahme von Postsendungen mit Ausnahme der Packete und Geldbriefe, sowie von Telegrammen und Rohrpostsendungen ; s e

9) auf die Ausgabe von gewöhnlichen und Einschreib- briefen, Postanweisungen, Telegrammen und Rohrpostsendungen, soweit ste den Vermerk: „postlagernd Postamt der Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896“ tragen; :

3) auf den Verkauf von Postwerthzeichen jeder Art, von Wechselstempelzeichen und Versicherungsmarken, sowie von Formularen zu Postkarten, Postanweisungen, Postpacket- adressen, Postaufträgen und Telegramm - Au gabeformularen ;

4) auf die Besorgung der Bestellung der nah dem Aus- stellungsplaße gerihteten Briefsendungen, Postanweisungen nebst Geldbeträgen und Telegramme ; /

5) auf die Bedienung der öffentlichen Fernsprechstelle.

Berlin (’., den 12. März 1896.

Der Kaiserlihe Ober-Postdirektor, Geheime Ober-Postrath Griesbach.

Bekanntmachung. Verlegung des Postamts 43 (Neue Königsstraße).

Am 31. März Abends nach Dienstshluß wird das Post- amt 43 (Neue Königsstraße) von dem Hause Neue Königs- straße 67 nah dem Hause Neue Königsstraße 70 verlegt.

Berlin C., den 14. März 186.

Der Kaiserlihe Ober-Postdirektor, Geheime Ober-Postrath Griesbach.

Die Nummer 7 des „Reichs-Gesegblatts“, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 2294 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs- haushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schußgebiete für das Etatsjahr 1895/96, vom 4. März 1896.

Berlin, den 17. März 1896.

Kaiserliches Post - Zeitungsamî. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgeseßes vom 30. J, 1883 (G.-S. S. 195) den Regierungs-Affsessor Mücke in Breslau zum Zweiten Mitgliede des Bezirks- ausschusses zu Breslau auf Lebenszeit zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: _ dem Ober-Postsekretär HLAne in Eisenah bei seinem Scheiden aus dem Dienst den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.

Auf Jhren Berichti vom 26. Februar d. J. will Jch den anliegenden, auf dem Rittertage zu Stade am 14. November v. J. beschlossenen Vierten Nachtrag zum Statut des Bremenschen ritterschaftlichen Kreditvereins zu Stade vom 4. März 1856 (Hannoversche Gesez-Sammlun 1856, Abtheilung T Seite 67 folgende) hiermit eindatbeclión genehmigen,

Dieser Erlaß ist im geseßlihen Wege zu veröffentlichen.

Berlin, den 3. März 1896.

Wilhelm R. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt.

An den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und den Justiz-Minister.

VBiiexrter Narr

zu dem Statut des Bremenschen rittershaftlihen Kreditvereins vom 4. März 1856 (Hannoversche Gesez-Sammlung von 1856, Abth. 1 Seite 67 flg.) Artikel 1.

Die Bestimmungen der §8 8, 27, 28, 41, 57 und 59 des vor- gedahten Statuts werden in nawstehender Weise geändert bezw. ergänit : 8&8,

Im ersten Absatz des § 8 wird das Allegat 27) gestrichen.

S 20 s Der zweite Absatz des § 27 wird durch folgende Bestimmung erseßt:

Der nah Prozenten der Darle*nssumme zu bestimmende Jahres- beitrag ift halbjährlich und zwar spätestens vor dem 1. April und 1. Oktober jeden Jahres an die Kasse des Vereins zu entrichten.

8 28.

Der § 28 wird aufgehoben und treten an dessen Stelle die nah- stehenden §8§ 28, 28a und 28b:

8 28.

Die Beiträge der Interessenten sind theils zur Verzinsung der von dem Verein angeliehenen Kapitalien, theils zur Deckung der Ad- ministrationskosten und theils zur allmählichen Tilgung der bewilligten Darlehen bestimmt.

Zur Tilgung der Schuld der Interessenten soll wenigstens } °/ der Darlehnssumme verwendet werden.

Der jährlihe Beitrag für Darlehen, welche die Hälfte des Tarx- werths niht übersteigen 7), wird, in Rücksicht auf den zeitigen Zinsfuß für die Anleihen des Vereins, von dem auf das Inkraft- treten dieses Nachtragsstatuts nächstfolgenden Beitragszahlungstermine ab auf 4 9/6 festgeseßt.

Eine Aenderung dieses Mindestbeitrags kann auf Antrag der Direktion von der Sreumenfchen Ritterschaft beschlossen werden. Sie ist von der Direktion durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stade bekannt zu machen und tritt von dem auf die Bekannt- machung nächstfolgenden Beitragszahlungötermine ab in Wirksamkeit.

Weitere öffentlilhe Bekanntmachung bleibt dem Ermessen der Direktion überlassen. Die einzelnen Interessenten des Vereins sind aber von der Beitragsänderung besonders zu benachrichtigen.

8 28a.

Den Beitrag für solhe Darlehen, welche die Hälfte des Tax- werths übersteigen 8 Absf. 1), hat die Direktion zu bestimmen. Er foll aber mindestens #|°/9 des jene Hälfte übersteigenden Darlehns- betrags mehr betragen, als der nah vo:stehendem § 28 zu entrichtende Mindestbeitrag.

8 28 b.

Einem jeden Interessenten steht es frei, sih gleih bei der Auf- nahme oder auh späterhin zu einem höheren Beitrage zu verpflichten, um dadur seine Schuld schneller zu tilgen (vergl. § 57, Nr. 1).

8 41.

Im § 41 werden die Worte: „dem Vereine mit jährli 4 % zu verzinsen“ gestrihen und an deren Stelle geseßzt: „dem Vereine zu ane zu einem jährlichen Prozentsaßze, welcher um ein halbes

rozent geringer ift, als der nah Maßgabe des § 28 festgestellte indestbeitrag.“

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