1896 / 93 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Apr 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Negts. Erzherzog Albrecht von Oesterrei und Adjutant der 3. Div., im 1. Cbev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland, leßtere beide “unter Beförderung zu Majoren, zu etatsmáß. Stabsoffizieren, Rittmann, Hauptm. und Komp. Chef vom 5. Inf. Regt. Groß- herzog Ernst Ludwig von Hessen, unter Stellung à la suits dieses Regts., zum A iutauten bei der 3. Div., Dengler, Hauptm., bisher à la suite des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig und Adjutant bei der 5. Inf. Brig., zum Komp. Chef im 5, Inf. Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, Frhr. v. Brück, Nittm. à la suits des 1. Schweren Reiter-Negts. Prinz Karl von Bayern und kommandiert zur Dienst- [leistung dortselbst, in diesem Regt. zum Eskadr. Chef, Steiner, B Lt. des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig, bisher Adjutant beim ezirks-Kommando Ingolstadt, unter Stellung à la suits des ge- Regts., zum Adjutanten bei der 5. Inf. Brie! ernannt. Graf v. Tauffkirhen zu Guttenburg auf Ybm, Sec. Lt. vom 3. Chev. Regt. Herzog Karl Theodor, zum 2. Ulan. Regt. König verseßt. Hammerbacher, Port. Fähnr. des 3. Chev. Regts. erzog Karl Theodor, zum Sec. Lt. in diesem Regt. befördert. öri, Major und Abtheil. Kommandeur im 5. Feld-Art. Regt., ein Patent seiner Charge verliehen. j 13. April. Schöller, Oberst-Lt. und Abtheil. Kommandeur vom 4. Feld-Art. Regt. Könia, im 1. Feld-Art. Negt. Prinz-Regent! Luitpold, Höggenstaller, Oberst-Lt. und Abtheil. Kommandeur vom d. Feld-Art, Regt., im 2. Feld-Art. Regt. Horn, zu etats- mäßigen Stabsoffizieren, Graf von Bullion, Hauptm. im Stabe des 4. S Negts. König, Jodl, Hauptm. im Stabe des H, Feld-Art. Regts, beide in ihren Truppentheilen unter Be-

nannten

förderung zu Majoren, zu Abtheil. Kommandeuren, Schneider, A im 1. Feld-Art. Negt. Prinz-Regent Luitpold, Shupbaum, ï

Lt. vom 4. Feld-Art. Regt. König, im 3. Feld-Art. Regt.

önigin-Mutter, unter Ns zum Hauptm., zu Battr. Chefs, ernannt. Ritter und Edler von Rauscher auf Weeg,

auptm. und Battr. Chef vom 1. Feld-Art. Regt. Prinz-Regent Luitpold, in den Stab des 4. Feld-Art. Regts. König, dieser unter Beförderung zum überzähl. Major, v. Zwehl, Hauptm. und Battr. Chef vom 3. Feld-Art. Regt. Königin Mutter, in den Stab des d. Feld. Art. Negts, Goldschmidt, Sec. Lt. vom 5. Feld-Art. Regt., zum 4. Feld-Art. Regt. König mit einem Patent vom 5. März 1893, Ney, Port. Fähnr. vom 18. Inf. Regt. Prinz Ludwig Ferdinand, um 1. Train-Bat., —= verseßt. Fasbender, Hauptm. im General- e der 4. Div., zum Major freimter, Pr. Lt., zweiter Train- depot-Offizier beim Depot 1. Armee-Korps, zum Hauptm., Stahl, Sec. T im 4. Feld-Art. Regt. König, zum Pr. Lt. ohne Patent, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Bene 8. April. Edler v. Gäßler, Major, à la suite des 1. Inf. Regts. König und Kommandant des Jnvalidenhauses, mit der geseßlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeshriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.

9. A pril. Stephin ger, Sec. Lt. des 19. Inf. Regts., unter Verleihung des Charakters als Pr. Lt., mit der geseßlichen Feen Rohe, Sec. Lt., à la suits des 2. Chev. Regts. Taxis, behufs be- absichtigter Auswanderung, der Abschied iet d Beichhold, Hauptm. a. D., zu den mit Pension zur Disp. stehenden Offizieren verseßt. le. April. Müller, Port. Fähnr. vom 2. Inf. Regt. Kron- prinz, zur Res. beurlaubt.

11. April. Hemmer, Oberst und Kommandeur des 14. Inf. Regts. Hartmann, mit der geseßlihen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen zur Disp. gestellt. Prestele, Major und Bats. Kom- mandeur vom 13. Inf. Negt. Kaiser Franz Joseph vom Oesterreich, mit der geseßlihen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt. Steinberger, Pr. Lt. a. D., als Hauptm. charakterisiert. Hanfstängl, Major und etatsmäß. Stabsoffizier vom 5. Chev. Regt. Erzherzog Albreht von Oesterreich, unter Verleihung der Auésicht auf Anstellung im Zivildienst, mit der gesetßlihen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bis- herigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied E

18. April. Bürklein, Oberst und etatsmäß. Stabsoffizier vom 2. Feld-Art. Regt. Horn. Ritter u. Edler v. Shmädel, Oberst-Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier vom 1. Feld-Art. Negt.

rinz-Regent Luitpold, dieser unter Verleihung des Charakters als

berst, mit der geseßlihen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen zur Disp. gestellt. j

Im Santtäts-Korps. 8. pril. Symens, Unterarzt des 8. Inf. Regts. Pranckh, zum Assist. Arzt 2. Kl. in diesem Truppentheil, Dr. Krufenberg, Dr. Buder, Dr. Müller 1 München), Dr. Da nzer (Amberg), Dr. Schi ck (Nürnberg), Dr.

erbert (Landshut), Dr. Fahlenbodck (Würzburg), Unterärzte der Ref., zu Assist. Aerzten 2. Kl. der Res, befördert.

Beamte der Militär-Verwaltung. 8. April. Colshorn (Hof), Unter-Apotheker der Res., zum OberApotheker der Res. befördert.

X1IL. (Königlich Sächfisches) Armee-Korps.

Offiziere, Portepee- Fähnriche x. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven eere. 10. April. chösnherr, Feuerwerks-Pr. Lt. von der Geschoßfabrik, zum P: Liboron, Zeug-Pr. Lt. von der Direktion der Vereinigten Art. Werkstätten und Depots, zum Zeug-Hauptm., Klemm, Feuerwerks- Lt. vom Fuß-Art. Regt. Nr. 12, Thiele,

euerwerks-Lt. vom Truppenübungsplaß Zeithain, zu Feuerwerks- r. s., Tröger, Zeug-Feldw., zum Zeug-Lt. beim Art. Depot,

befördert.

14 April. v. Sra Pr. Lt. à la suits des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107, kommandiert zur Dienst- leistung als militärisher Begleiter Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albert, Herzogs zu Sachsen, unter Belassung seiner bisherigen Üniform, zum persönlihen Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albert, Herzogs zu Sachsen, ernannt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 9. April. v. Kirchbach, Gen. Lt. und Kommandeur der 3. Div. Nr. 32, unter Beförderung zum Gen. der Kav., in Genehmigung seines Abschieds- gesules mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der Gen. Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen zur Diép. gestellt.

10. April. Wie, charakteris. Zeug-Major vom Art. Depot, mit Pension und der Grlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.

12. April. Hohlfeld, Gen. Major und Kommandeur der 5. Inf. Brig. Nr. 63, v. Loeben, Gen. Major und Kommandeur der 4. Inf. Brig. Nr. 48, diese beide unter Verleihung des Cha- rakters als Gen. Lt., Fiedler, charakteris. Gen. Major, Direktor des topographishen Bureaus und Vorstand der Genie-Direktion, in Genehmigung ihrer Abschiedégesuhe mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der Gen. Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen, zur Disp. gestellt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 7. Ja- nuar. Neubert, Hofrath und Professor beim Kadetten-Korps, auf feinen Antrag unter dem 1. Mai d. I. mit Pension in den Ruhe- stand verseyt.

9, April. Liebner, Ober-Apotheker der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Dresden-Altst., der Abschied bewilligt.

XILIL. (Königlich Württembergisches) Armee-Korps.

Im Sanitäts-Korps. 4. April. v. Graeter, Ober- Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt des Drag. Regts. eno Nr. 26, L aS mit Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktionen bei der 26. Div. (1. Königl. Württemberg.), zum Div. Arzt der 26. Div. (1. Königl. Württemberg), vorläufig ohne Patent, befördert. Dr. Bückling, Ober-Stabsarzt 1. Kl. und Garn. Arzt in Stuttgart,

zum Regts. Arzt des Drag. Regts. König Nr. 26, Dr, Jaeger, Stabs. und Bats. Arzt im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, zum Garn. Arzt in Stuttgart, Dr. Wendel, Stabsarzt in demselben Regt.,, zum Bats. Arzt des 2. Bats., ernannt. Die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Wiskott der Res. vom Landw. Bezirk Ludwigsburg, Dr. Seeger der Rej. vom Landw. Bezirk Gmünd, Dr. Hafner der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Ravensburg, Dr. Neßler der A, vom Landw. Bezirk Rottweil, Dr. Fausel der Landw. 1. Aufgebots von demselben Landw. Bezirk, Dr. Gaupp der Res. vom Landw. Bezirk Stuttgart, Dr. Wider der Res. vom Landw. Bezirk Horb, Dr. Krimmel der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Ravensburg, Dr. Kurz Il. der Res. vom Landw. Bezirk Stuttgart, Dr. Kauffmann der Res. vom Landw. Bezirk Eßlingen, Hertkorn der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Calw, Dr. Bonzelius im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrih von Baden, zu Assist. Aerzten 1. Kl. befördert.

Deutscher Reichstag. 70. Sißung vom 17. April 1896, 1 Uhr.

Tagesordnung: Fortseßung der zweiten Berathung des Geseßentwurfs zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bei 9, der den Verrath der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betrifft. | j

Ueber den Anfang der Sißung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berihtet. Nach dem Unter-Staatssekretär im Reichsamt des Jnnern Rothe nahm das Wort der

Abg. Dr. Freiherr von Langen (d. kons.): Wenn die beiden 8&8 9 und 10 fehlen würden, würde niemand etwas vermißt haben, weil sie eigentlih niht in das Geseß gehören; denn es handelt sih eigentlich um den unlauteren Wettbewerb zwischen vershiedenen Ge- werbetreibenden, aber nicht um deren Verhältniß zu ihren Angestellten. Der Widerspruch der Angestellten rihtet sih aber hauptsächlich gegen die Nummer 2, niht gegen die Nummer 1. Es wäre auch wohl ein Wunder, wenn sih jemand dagegen erklären wollte, daß derjenige bestraft wird, der Geshäfts- oder enes seines gegen» wärtigen Arbeitgebers während des Dienstver ältnisses preisgiebt. Der ehrenwerthe Stand der Angestellten will daran jedenfalls nihts ändern. Abg. S inger (Soz.): Die §8 9 und 10 gehören zu denen, von deren Gestaltung wir unsere Zustimmung zu dem Gesey abhängig machen müssen. Ich hätte erwartet, daß der Vorredner sih gegen die Vorschriften erklärte; denn er meinte selbst, daß sie niht in das Gesez gehören, welhes gegen unlautere Reklame u. f. w. gerichtet ist. Es wird hier aber in § 9 eine Ausnahmebestimmung getroffen gegen eine ganze Klasse der Bevölkerung. Gegen dieses Ausnahmegeseß richten \sih die Proteste der Handlungsangestellten, welhe unter Ver- hältnifsen leben, welche zum theil s{lechter sind, als die der Arbeiter. Sie haben das Recht auf einen Schuß der Geseßgebung, sie dürfen erwarten , daß sie in ihren Rechten nicht beeinträhtigt werden. Die Konkurrenzklausel, welhe in vielen Fällen existiert, wird verschärft dur eine kriminelle Bestrafung. Deutlicher kann ch eine Klassen- gesetzgebung niht kennzeihnen. Dieser eine Grund ist [hon genügend zur Ablehnung des § 9. Die Nr. 2 wagt die Regierung selbst nicht mehr zu vertbeidigen: weil ihr keine Partei dabei Gefolgschaft leistet. Aber auch die materiellen Gründe für Nr. 1 reihen niht aus. In der Zeit des Dampfes und der Elektrizität sind die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse resorbiert worden ; sie bestehen gar- niht mehr. Wenn aber ein Schuß der Geschäfts- und Betriebs- geheimnisse nothwendig wäre, dann müßte der Geseßgeber fih doch darüber lar sein, was unter Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu verstehen iff. Jeder Geschäftsmann wird das für ihn Nüßgliche für sein Geheimniß halten. Die \trafrechtliche Verantwortlihkeit wird Personen auferlegt , welhe sh der Tragweite ihrer Handlungen faum recht bewußt find; denn die jungen Leute kommen direkt von der Squle als Lehrlinge in solche Betriebe, und bei jugendlichem Leichtsinn fommt es leiht zu unbedahten Worten. Aber freilih für die Handelsangestellten will man nihts thun. Der Antrag im Abgeordneten- hause und die heute eingebrahte Interpellation der Konservativen zeigen, daß die Herren die wirklich wirthschaftliß Schwachen nicht hüten wollen. Sie fallen der Regierung in den Arm, wenn sie ein- mal einen wirklihen Arbeitershuß beabsihtigt; und außerdem schafft man hier eine besondere Ausnahmegesezgebung für die ga Schwachen. Ih habe die Legende zer\tören wollen, als ob es fi hier um den Schuß von Ordnung und Sitte, von Treue und Glauben handelt. So lange solche einseitige Klassengeseßgebung im Reichstag getrieben wird, werden wir den Vorlagen unsere Zustimmung nicht eben. ] Stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrath , Unter- Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe: Meine Herren ! Die einleitenden Worte des Herrn Vorredners nöthigen mich zu einer Erwiderung. Er fand meine Aeußerung charakteristisch für die Art, wie jeyt Gesetze gemacht werden; er sagte, ih hätte das Zugeständniß abgegeben, daß die von der Kommission gestrichene Nr. 2 des § 9 unhaltbar und alle dagegen erhobenen Bedenken zutreffend gewesen seien; davon hätte man sih, wie Herr Singer freundlichs bemerkte, auf seiten der Regierung überzeugt. Das muß ih richtigstellen. Fch habe in der Kommission ausführlicher , hier ganz furz, allerdings demerkt, daß die jeßt gestrihene Nr. 2 allerdings zu Einwendungen und Bedenken Anlaß geben könne. In der Kommission habe i aber ausgeführt, warum die Regierung nichtsdestoweniger die gestrichene Bestimmung für nüßlich halte und den erhobenen Einwendungen nicht die Tragweite beilegen könne wie diejenigen, die sie machen. Wenn ich heute aut die Sache niht weiter eingegangen bin, fo geshah das, weil von keiner Seite der Antrag gestellt worden ist, die Nummer 2 wiederherzustellen. Ih verwahre mi aber dagegen, daß ih etwa das Zugeständniß abgegeben hätte, als sei eine Bestim- mung vorgelegt worden, von deren Ünnüglichkeit sich die verbündeten Regierungen selbs inzwishen überzeugt hätten. Ich darf bei der Gelegenheit noch auf einiges Andere kurz eingehen. Von einer Klassengeseßgebung kann hier niht die Rede scin. Worum handelt es sich denn? Um den Schuß des Betriebs- und Geschäfts- geheimnisses gegen Verrath. Ein Betriebsunternehmer kann doch nicht sein eigenes Geheimniß verrathen; das kann doch nur fein An- gestellter, der Lehrling oder wer bei ihm sonst beschäftigt ist, thun. Wenn man das Klassengesezgebung nennt, zu strafen, wenn von einem Angestellten s{chnöder Verrath und Untreue begangen wird, dann könnte man z. B. auch die Straf- vorschriften zum Schuß der Branntweinsteuer als eine Klassengeset- gebung gegen die Branntweinbrenner bezeichnen ; dabei kommen eben andere Personen nicht in Frage. Nun hat der Herr Abgeordnete Singer angedeutet, es gäbe Fälle, in denen der Unternehmer das Geheimniß eines Angestellten, etwa dessen Grfindung, verrathe. Gewiß ; wenn er dabei Untreue verübt, die moralisch verwerflih ist, dann würde ih mit Vergnügen ihn au bestrafen. Dieser Gedanke ist aber nit fo leiht geseßgeberish zu formulieren, und ih würde mi gefreut haben, wenn der Herr Abg. Singer die Gelegenheit in der Kommission benußt hätte, diesem Gedanken einen geseßgeberishen Ausdruck zu geben. So wie er hingeworfen ist, is er für unsere Arbeiten hier niht weiter verwerthbar. Der Herr Abg. Singer hat sodann, wenn auch von einem anderen Standpunkt wie der Herr Abg. Schmidt, diese ganze Gesetzgebung gegen den Verrath von Betriebs- und Geshäftsgeheim- nifsen als etwas dargestellt, was von keiner Seite verlangt worden sei. Die deutsche Industrie hat seit mehr wie 10 Jahren die Neihsverwaltung man kann sagen, bombardiert mit Anträgen, endli auf,diesem Gebiet eine flaffende Lücke unserer Geseygebung auszufüllen; die chemishe Industrie, Handelstage, Handelskammern, Juristentage haben solche Anträge gestellt. Jch erinnere ferner daran, wie hier das Waaren- eichengeseß in dritter Lesung verhandelt wurde das war ja, fo ju Men, die Wiege der jeßigen Vorlage —, da wurde von dieser Stelle erwähnt, A die Reichsverwaltung si mit einer Regelung des Schutzes von Betriebs- und Fabrikgeheimnissen beschäftigt, die Sache aber

wegen ihrer Schwierigkeiten einstweilen nicht weiter ars hätte. Das fand hier im hohen Reichstage die abfälligfte Beurtheilung. Der err Abg. Singer war au anwesend. Es i} gesagt worden, ih ätte olle Kamellen vorgetragen. Ja, Beispiele, die Von einmal zu demselben Zwecke erwähnt worden sind, werden doch dadur nicht \{lechter, daß sie an geeigneter Stelle wiederholt werden. Solchen Anträgen gegenüber, wie fie hier gestellt sind, muß das Material wieder vorgebraht werden. Uebrigens tiniges war neu, z. B. die a auf das Urtheil eines Sachverständigen, der von der thüringi- \hen Spielwaarenindustrie, das habe ih ausdrücklih angeführt, behauptet habe, daß sie A geda allerdings niht bätte, der aber weiter hervorgehoben habe ih werde ihn dem Herrn Abg. Singer nachweisen können, wenn er Werth darauf legen sollte —, die Kunden- verhältnisse in Amerika wären fo E für die thüringishe Spiel- waarenindustrie, daß deren Verrath die Existenzfähigkeit der Geschäfte bedrohe. Das ist nicht dadur widerlegt, daß, wie Herr Singer an- führte, aus Amerika Leute herkommen, die in den Fabriken umher- gehen und Bestellungen machen. Natürlich, was die dort überall mit- theilen, kann kein Geheimniß sein. Daraus folgt aber nit, daß es keine Geheimnisse giebt. (Zuruf links.) Ja, was Geheimnisse sind, wird in jedem Falle der Beurtheilung unterliegen müssen. Herr Singer hat die Deer ausgesprohen, daß ein harmloser Lehr- ling, der aus Leichtsinn etwas, was er gar nicht als ein Geheimniß erkennt, ausplaudert, nun zu einer {weren Strafe verurtheilt werden kann. Wenn ein Lehrling nicht das Unter- \cheidungsvermögen hat, eine Thatsache als Betriebs8geheimniß zu er- kennen, so wird der Richter ihn eben niht verurtheilen. Da fehlt dann das subjektive Moment der Strafbarkeit; außerdem wird er als pflihtmäßiger Richter den Leichtsinn, die Unerfahrenheit, vielleicht auch die Strafunmündigkeit des Lehrlings niht unberücksichtigt lassen. Im übrigen möchte ih doch darauf aufmerksam machen, daß das Deutsche Strafrecht den Begriff des S auf zahlreichen Gebieten kennt, und daß es bisher Us nicht bekannt geworden ift, daß aus der Anwendung dieses Begriffs Mißstände und Härten hervor- egangen wären, wie sie befürhtet werden. Dur Strafgeseße find geschüßt Briefgeheimnisse, Postgeheimnisse, Depeschengeheimnisse, Amtsgeheimnisse, Privatgeheimnisse, Privatgeheimuisse der Aerzte, Staatsgeheimnisse, militärishe Geheimnisse, Kunst- und gewerbliche Geheimnifse in Bezug auf die Zeugenpfliht im Zivilprozeß, Betriebs- und Fabriksgeheimnisse, welhe die Vorstände von Berufs- enofsenshaften bei Strafe nicht verrathen dürfen. Die Recht- rediung hat also genügend Gelegenheit gehabt, \ich mit dem Begriff der Geheimnisse zu beshäftigen und is damit bisher meines Wissens ganz gut fertig geworden. Die Zivilklage ferner, auf die auch Herr Singer verwiesen hat, hilft da nihts, wo nichts zu holen i, wenn derjenige nihts hat, der Verrath geübt hat. Uebrigens verweist die Vorlage diese Ae auf den Weg der Privatklage und beshränkt den Staatsanwalt auf Fälle des öffentlihen Interesses. Herr Singer hat sih aus meinen Aeußerungen nicht davon überzeugt, daß ein Bedürfniß für die Bestimmungen in Nr. 1 vorhanden wäre. Ich habe mih aus den Aeußerungen des Herrn Abg. Singer nit davon überzeugt, daß der Reichstag gut thäte, diese Bestimmung zu streichen.

Abg. Dr. Hammacher (nl.) weist darauf hin, da die Anklage nur auf Antrag erfolge. Welche Hartherzigkeit, führi Redner weiter aus vermuthet man bei dem Betriebsinhaber, wenn man annimmt, daß bei einem harmlosen Verplaudern ein Strafantrag gestellt wird! Erkennt der Geschäftsinhaber , daß es sih um einen harmlosen Bor- fall handelt, dann fann er den Antrag s{ließlich immer noch zurücknehmen. Es i doc kein so ungeheuerliches Verlangen , daß die jungen Leute die Geshäftsgeheimnisse bewahren, so lange sie in dem Geschäft sind. Die Fabrik-Inspektoren und die Beauftragten der Berufsgenofsenschaften sind doch auch verpflichtet, Betriebs- und Fabrikgeheimnisse zu achten. Jst es denn bei ihnen leichter estzustellen, was Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind? Für die betreffenden Bestimmungen aber hat Herr Singer \sicherlih un- bedenklih gestimmt. Die Vorlage beshränkt sich niht bloß auf die unlauteren Reklamen, fondern behandelt auch im § 5 die Ver- \{leierung von Maß und Gewicht. Es muß lebhaft Protest dagegen erhoben werden, E es sich hier um eine Klassengeseßgebung han- delt ; es können doch nur die Personen in das Geseß gezogen werden, welche sich mit den Geshäfts- und Betrieb8geheimnissen befassen ; das find die Betriebsinhaber und ihre Angestellten. Bei verschiedenen Handelsgeschäften is die Nothwendigkeit der Wahrung des Ge- \chäfts- und Betriebsgeheimnisses meist noch wichtiger als die Wahrung des Geheimnisses in den ler Wenn ein Eagriener die Preise verräth, welche sein Arbeitgeber bei einer Submission gestellt hat, wenn er die Bilanz des Geschäfts oder die Selbstkosten verräth, so ift das für die Konkurrenz sehr werthvoll und s{hädlich für den Unternehmer. Welche Bedeutung hat es für die Konkurrenz, ob der eine oder der andere Unternehmer mit einer neuen Erfindung arbeitet oder nicht! Ih will nur an die elektrishe oder sonstige Beleuchtung erinnern, in Bezug auf welche ja Streitigkeiten {weben ; wenn die Angestellten \olhe tehnischen Geheimnisse verrathen, fo ift das eine chwere Schädigung. Es wird gesagt, daß in Deutschland die Verleitung zum Verrath von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ge\chäftsmäßig betrieben werde. Nedner führt eine ganze Reihe von Bei- spielen an, wo eine solche Verleitung konstatiert werden konnte, und fährt fort: Bezüglih der Nummer 2 entschied s{ließlich die humanitäre Rücksiht auf die Zukunft der Angestellten. Die Ver- tragsfreiheit hat ja manche Härten mit sih gebraht, aber ein end- gültiges Urtheil kann man darüber nicht fällen, man muß es dem Ermessen des Richters überlassen, das Richtige zu treffen. Wir haben daher keine Ursache, gegen § 9 zu stimmen. ; I :

Abg. Roeren (Zentr.): Unbedingt nothwendig gehören die §§ 9 und 10 nicht in das Geseß hinein; aber es wird durch den Verrath von Geshäfts- und Betriebsgeheimnissen soviel unlauterer Wettbewerb getrieben, daß dagegen eingeshritten werden muß. Redner erklärt sih für die Kommissionsbeshlüsse, die sich nur auf die Dauer des Dienst- verhältnisses beshränken. In allen fremden Staaten bestehe und in den meisten Einzelstaaten habe bis 1870 eine Geseßgebung zum Schuß der Geshäfts- und Betriebsgeheimnisse bestanden. i

Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) bestreitet, daß es sih um ein Klassengesez handele, und meint, daß die Vorschrift in das Gese hineingehöre, soweit ein Angestellter in doloser Weise seinen Arbeit- eber \chädige. Daß eine Bestrafung erfolgen folle auch da, wo fabrlässiger Weise eine Verleßung des Geheimnisses eintrete, gehe über den Rahmen des Geseßes hinaus. Wenn z. B., fährt der Nedner fort, Kommis in der Kneipe Abends mit der Kundschaft renommieren, so ist das kein Verrath von Geschäftsgeheimnifsen; dieser würde nur vorliegen, wenn cine Mittheilung der Namen der Kundschaft an einen Konkurrenten erfolgt wäre, um dem Geschäfts- inhaber einen Schaden zuzufügen. Was Betriebs- und Geschäfts“ geheimniß i}, werden die Sachverständigen sehr leiht feststellen fönnen, und ohne das Gutachten eines Sachverständigen werden die Richter kaum urtheilen können. Redner beantragt: in dem § 9 in dem Saße „wer unbefugt an Andere zu ZwedLen des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen . . ." das Wort „oder“ zu streichen.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Hauß: Der Antrag des Vor- redners, so unbedeutend er ausfieht, würde die Wirksamkeit des 89 verhindern; er geht aus von dem Gedanken, daß die Vorlage den fahrlässigen Verrath bestrafen will. Das ist nicht der Fall ; die Voraus- seßung der Bestrafung is unter allen Umständen der Dolus. Die Regierung wollte nur den Fall treffen, daß der Verrath zum Zwe des Wettbewerbs erfolgt; die Kommission meinte aber, daß auch âlle der Rahsucht vorkommen können, ohne daß eine Schädigung eingetreten ee Von einem Klassengesez kann keine Rede sein ; denn das Geseß straft auch die Unternehmer, welche den Verrath von Geschäftsgeheim- nissen \sich zu nuge machen.

Abg. Bassermann (nl.) empfiehlt seinen Antrag, wona der Anstifter zum Verrath von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an der Konventionalstrafe. betheiligt werden foll, welhe den verleiteter jungen Mann, der \ich der Tragweite seiner Handlungen noch nich bewußt ist, trifft.

Abg. Dr. Freiherr von Langen erklärt sich gegen den An- g von Stumm, weil derselbe den 9 birdans unwirksam machen würde. Ein Ausnahmegeseß, fährt Redner fort, liegt hier nit vor, sonst könnte man eher den russishen Handelsvertrag als ein Ausnahmegeseß gegen die Agrarier bezeihnen. Die Konkurrenzklausel bedauern auch wir, wenn sie angestellte Personen wviellelcht lebens- länglih bindet, aber diese Bestimmung gehört niht in dieses Geseg. Menn § 9 auch niht ganz genau in dieses Geseß paßt, ‘so werde ih do dafür stimmen; ich würde auch für den Antrag Kanig stimmen, wenn er in § 9 eingefügt würde. Die Angestellten sind do nicht alle kleine Leute; es werden davon auch Direktoren und andere Beamte von Aktiengesellschaften betroffen. Herr Singer spra von Religion, Sitte und Ordnung. Dasür treten wir immer ein; aber was hat die Religion mit diesem Geseye zu thun? Geheimer Ober-Regierungs-Rath Freiherr von Seckendorff wendet sih gegen den Antrag Bassermann, der etwas über das Ziel i hinausgehe. Das unmoralishe Verhalten desjenigen, der zum Ver- rath von Geschäftsgeheimnissen verleite, tadele auh die Regierung; aber Verträge gälten doch nur unter den Vertragschließenden, und es fónne aus thnen heraus nicht ein Dritter verantwortlich gemaht werden für Handlungen, deren Tragweite er gar niht übersehen könne. Redner wendet sih dann dagegen, daß der erfolglose Versuch der Ver- leitung zum Verrath des Ge|chäftsgeheimnisses ebenso hoh bestraft

N werde, wie der Verrath selbst. Er giebt daher eine Aenderung des

g 10 anheim. i

Abg. Vielhaben (Reform-P.): Daß dieser Verrath bestraft werden soll, darüber sind Alle einig; Streit herrscht nur über die Art der Bestrafung. Auch die ; Beschlüsse der Kommission unterliegen pielfachen Bedenken. Den Schuß der Geschäfts- und Betriebs- cheimnisse verlangen hauptsächlich nur die großen Betriebsunternehmer. iese können sih dadur s{hüßen, daß sie ihren Angestellten ein dem Vertrauen, welches sie auf dieselben seßen, entsprehendes Gehalt ge- währen. Jch werde gegen § 9 stimmen.

Abg. Noeren (Zentr.) erklärt sih gegen den Antrag von Stumm.

Abg. Freiherr von Stumm weist darauf hin, daß die Ingenieure der E Werke alljährlih Reifen unternähmen, um sich über die Aenderungen zu unterrichten ; dabei tauschten sie in ganz loyaler Meise mit ihren Kollegen ihre Erfahrungen aus. Jeder verwende das, was er erfahre, zur Verbesserung des Betriebs. Dieser Verkehr würde in Zukunft, weil er dem Wettbewerb diene, unter das Geseh fallen, obglei gegen diesen Verkehr die Betriebsinhaber garnichts einzuwenden hätten.

Abg. Dr. Hammacher (nl.) und Geheimer Ober-Regierungs-

Ï Rath Hauß empfehlen die Ablehnung des Antrags von Stumm,

weil unter § 9 niemals eine loyale Mittheilung fallen könne; es müsse das Bewußtsein einer Verleßung des Geheimnisses zum Zweck des Wettbewerbes vorhanden sein, wenn eine Bestrafung eintreten folle.

Abg. Gräfe (Reform-P.) hält die Sache noch nit für spruchreif ; wenn § 9 angenommen würde, würde eine seltsame Rechtsprehung entstehen, und s{ließlich würde die ganze Vorschrift nur dem Groß-

betriebe zu gute kommen.

Damit schließt die Debatte. Die §8 9 und 10 werden unverändert angenommen.

_Der vom Abg. Bassermann beantragte § 10a wird urn aouen, ;

3 folgt die Berathung des von dem Abg. Shmidt- Elberfeld (fr. Volksp.) beantragten, bereits in Ver gestrigen Nummer d. Bl. mitgetheilten § 10a wegen Einschränkung der Konkurrenzklausel.

Abg. Schmidt -Clberfeld vertheidigt zunächst seinen Antrag. Staatssekretär des Reichs-Justizamts Nieberding: Meine Herren! Der Antrag, den der Herr Abg. Schmidt soeben vertreten hat, einen neuen § 10 a in den Entwurf einzufügen, berührt die Frage der sogenannten Konkurrenzklausel. Run habe ih bereits bei Gelegenheit der Etatsberathung dem hohen Hause gegenüber die Ehre gehabt, diese Frage zu erörtern. Jch habe damals die Erklärung abgegeben, daß die Reihsverwaltung voll und ganz das Bedürfniß anerkenne, durch neue geseßlihe Vorschriften die Angestellten scher zu stellen gegenüber einer mißbräuchlichen, ihre Arbeitskraft und ihre Kenntnisse ungebührlich einshränkenden Konkurrenzklausel. Jch habe keinen Zweifel darüber, daß im Prinzip die verbündeten Regie- rungen diesen Standpunkt der Reichsverwaltung theilen. In Anerkennung dieses Bedürfnisses eines neuen geseßlihen Schußes haben wir die Frage, wie und in welhem Umfange hier Vorschriften zu geben sein möchten, zum Gegenstand von Erörterungen gemaht in der Kommission von Sachverständigen, welhe im Laufe des Winters bei uns einberufen war zwecks der Mitwirkung bei der Revision des Handels- gesebbuchs. Auh in dieser Kommission war sowohl bei den Geschäftsherren als auch bei den zur Abgabe von Gutachten einberufenen Vertretern der Angestellten darüber Einverständniß vorhanden, daß ein Einschreiten der Gesetzgebung nothwendig sei. Allerdings wurde auch anerkannt, daß es \{hwierig sei, die rihtige Linie zu finden, auf der eine Ver- söhnung zwishen den FInteressen der Angestellten und den Bedürfnissen der Geschäftsherren zu s\uchen sein werde; aber, meine Herren, nachdem inzwishen mehrere Monate ins Land gegangen sind und wir die Zeit gehabt haben, uns weiter mit der Frage zu beschäftigen, trage ih kein Bedenken, zu erklären, daß wir die Hoffnung haben, in den Entwurf des neuen Handelsgesezbuhs Bestimmungen aufzunehmen, welhe nah unserer Ansicht geeignet sind, den Schuß der Angestellten in der hier fraglihen Richtung scher zu stellen. Nun, meine Herren, wird der Entwurf des Handelsgesezbuhs, wie ih annehme, im Laufe weniger Wochen fertig gestellt werden, und es liegt in unserer Absicht, nachdem er fertiggestellt ist, ihn zu veröffentlihen und weiterer Prüfung in allen betheiligten Kreisen zugänglih zu mahen. Es würde nach meiner Meinung nit rihtig sein, bei der gegenwärtigen Gelegenheit der Regelung des unlauteren Wettbewerbs zugleich eine Frage regeln zu wollen, die mit den Materien, die in dem vorliegenden Gesehentwurf behandelt find, in einem direkten Zusammenhang nicht steht. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten.) Es würde nah meiner Meinung nicht zweckmäßig und nicht im Interesse der hier zu s{hüyenden Kreise liegen, wenn der Reichstag ablehnen wollte, das Resultat unserer Arbeiten in denjenigen Vorschlägen abzuwarten und demnächst eingehend zu prüfen, die wir gesonnen sind, in das Handelsgeseßbuch aufzunehmen. Diese Vor- {hläge, meine Herren, beruhen auf der sahverständigen Mitwickung der Geschäftsherren und der Angestellten, und fie bieten {on darin eine gewisse Gewähr, daß sie den berechtigten Interessen beider Theile echnung tragen. Nach meiner Ueberzeugung thut das der Antrag des Herrn Abg. Smidt nicht; es is ein Versu, die s{wierige Pre die hier vorliegt, einfa durzuhauen. Ih bin aber der Ansicht, s è Interessen, die hier in Betraht kommen, sind so weittragend und Ges Mndlich, daß wir nur mit aller Vorsicht an die geseßgeberische f E der Sache herantreten sollten. Wir können diese Vor- S Bedenken beobachten, da ih dem Reichstag die Aussicht i dsten kann, daß der Entwurf des Handelsgeseßbuchs im Laufe der Aus en Session hier vorgelegt werden wird. Und da ja außerdem die siht besteht, na Verlauf kurzer Zeit den Entwurf so, wie er

zunächst in der Reichsverwaltung vorbehaltlih der Prüfung dur den Bundesrath festgestellt wird, der Kritik nicht bloß des Reichstags, sondern auch weiterer Kreise zugänglih zu machen, so wird es um 1) mehr einer sahgemäßen Regelung der Sache dienlich sein, wenn der Reichôtag geneigt sein sollte, die Erörterung der Frage bis zur nädsten Session aufzuschieben, wo sie bei Gelegenheit der Berathung des Handelsgeseßbuchs unbedingt erörtert werden muß. Ih möchte des- halb, meine Herren, dringend bitten, wenn nicht etwa der Antrag zurückgezogen wird, ihn jeßt abzulehnen lediglich in der Erwartung derjenigen Vorschläge, die ih in der Lage bin, Ihnen für die nächste Session in Aussicht zu stellen.

Abg. Schmidt - Elberfeld bittet, den Antrag in zweiter Lesun anzunehmen; man könne ja in dritter Lesung BVetbéfsöritazen N der Fassung vornehmen.

Abg. Dr. Freiherr von Langen: Wir verurtheilen die Konkurrenzklausel und erkennen an, daß der Antrag eine Besserung u Ÿ 2 Hane i nen E bei der Nevision des Handels-

immen, da der Antrag nicht in di in- R 18 g nicht in dieses Gese hin __ Abg. Singer: Der Vorredner is \ich wohl der Inkonseguen seiner Ausführungen nicht bewußt, wenn er vorhin jeden Mi Gean sogar den Antrag Kaniß in das Geseß aufnehmen wollte, während er jeßt diefen Antrag niht als zum Geseß gehörig betrahtet. Die SS 9 umd 10 gehören {ließlich auch nicht in das Geseß; Herr von Langen hätte also gegen beide Bestimmungen stimmen müssen. Das Reichs - Justizamt hat die Novelle zum Handelsgesezbuh unter Zuziehung von Sachverständigen aus dem Kreise der Unternehmer und der Angestellten vorbereitet. Wenn das Reichs- amt des Innern mit dieser Vorlage ebenso verfahren wäre und die Angestellten gehört hätte, hätte es wohl niht den § 9 angenommen. Aber wenn auch die Novelle zum Handelsgeseßbuch für die nächste Zeit in Ausficht gestellt is, so haben wir do keine Sicherheit dafür. Das zeigt das Schicksal der seit langen Jahren versprochenen Novelle zur Unfallversicherung. Wenn die Novelle zum Handelsgesetz- buh für die Angestellten günstig sein follte, so wird der Ansturi der Unternehmer dagegen sehr stark zurückwirken auf die Vorlage, wie das immer geschehen ist. Deswegen können wir den Antra Schmidt heute nicht fallen lassen. Die Geseßgebung muß endli gegen die gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßende onkurrenzklausel einschreiten. Der zweite Theil des Antrags Schmidt hebt die Wirkung des ersten Theils wieder auf, denn die An- gestellten werden in ihrer Nothlage \fich mit fo geringen Ent- schädigungen zufrieden erklären für die Einschränkung ihrer Erwerbs- fähigkeit, daß dadur nichts gebessert ist. Wir werden nur für den ks ae e Mas die Sage Beseitigung der Kon- urrenzkflaufel, stimmen können. rfreulih ift es, da i die Konkurrenzklausel verurtheilt haben. A GO0E DEO

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. von Boetticher:

Ich will mich auf die materielle Seite der Frage, die augen- blicklih zur Diskussion steht, nit einlassen, ih habe nur das Be- dürfniß, einige Worte der Abwehr gegen die Angriffe des Herrn Vor- redners auf das Reichsamt des Innern zu sprehen. Jch weiß in der That nicht, womit ih gerade heute den Zorn des Herrn Vorredners erregt habe. Ich. habe mich an der bisherigen Debatte nicht be- theiligt, und zwar wesentlih deshalb, weil es mir an Zeit gefehlt hat, den Kommissionsberathungen über den Gesetzentwurf beizuwohnen ; ih habe mi nur für verpflichtet gehalten, da, wo es absolut noth- wendig ist, das Wort zu erbitten.

Der Herr Vorredner hat mir nun den Vorwurf gemacht, daß ih bei der Vorbereitung des vorliegenden Gesetzentwurfs die Angestellten des Handelsftandes niht gehört hätte. Das is ein Vorwurf, der vollständig unbegründet ist, Hunderte von Vorstellungen und Meinungsäußerungen liegen dem Reichsamt des Innern vor, und zahlreihe mündlihe Besprehungen haben mit den Angestellten stattgefunden. Die Frucht dieser Besprehungen und der Extrakt der Petitionen, die an uns ergangen sind, ist durhaus berüdcksihtigt bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. Also, ih muß den Herrn Abgeordneten bitten, daß, wenn er solche Beschuldigungen künftig ausfpriht, er sich zunächst darüber unter- richtet, ob sie au thatsächlich begründet sind. (Sehr gut! rets.)

Der zweite Vorwurf, daß die Unfallgeseßnovelle, die ih {on seit Jahren in Aussicht gestellt habe, im Reichsamt des Jnnern niht gefördert sei. Auch dieser Vorwurf is durchaus unbegründet. Der Gesetzentwurf liegt seit nahezu zwei Jahren beim Bundesrath. (Zurufe.) Ja, bin ich der Bundesrath? Habe ih einen entscheidenden Einfluß auf die Geschäfte des Bundesraths? (Zurufe.) Das ift eine vollständig irrige Auffassung. Aber eins will ich dem Herrn Vorredner versprehen : ich werde seine heutige Klage über die Verzögerung dem Bundesrath mittheilen. Ob sie daselbst einen tieferen Eindruck hervorrufen wird, als sie bei mir hervorgerufen hat, das allerdings fteht dahin. (Große Heiterkeit.)

Abg. Bassermann: Die Frage der Konkurrenzklausel gehört niht in das Geseß; wir könnten daher wohl warten, bis die Novelle zum Handelsgeseßbuh vorgelegt ist.

Die Abgg. Roeren und Vielhaben erklären sich ebenfalls gegen den Antrag Schmidt.

Abg. Lenzmann (fr. Volksp.) spricht sich troß der ablehnenden Leun aller D für den Antrag aus, der durchaus in dieses eseß hineinpa Der Antrag Schmidt wird abgelehnt. Jm übrigen wird der Rest der Vorlage über die Verjährung, die Verfolgung auf Antrag, die Publikation der Urtheile 2c. ohne erhebliche Debatte mit einer vom Abg. Schmidt-Elberfeld beantragten Ein- haltung, wonach Folincéande Urtheile veröffentliht werden können, ang Nach §8 17 soll das Gese mit dem 1. Zuli 1896 in Kraft treten.

Damit ist die zweite Berathun; 6 Uhr. Nächste Sißung Sonnaben Genossenschaftsgesez, Wahlprüfungen).

Schluß nah

erledigt. (Novelle zum

L Or,

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

53. Sißung vom 17. April 1896.

(He den ersten Theil der Sißung ist gestern berichtet

worden.

Das Haus seßt die zweite Berathung des Lehrer-

besoldungsgeseßes fort.

Nach § 18 sind auf das Grundgehalt anzurehnen: 1) der

Ertrag der Landnußung, 2) die e Diensteinkünfte an

Geld oder Naturalleistungen, 3) das Brennmaterial mit einem

Pwanziglte! des Grundgehalts. Ueber die Anrechnung der iensteinkünfte ad 2 beschließt auf Anrufen von Betheiligten

der Kreisaus\huß bezw. Bezirksausshuß. Diese Festseßungen

gelten auch für die Berechnung des Ruhegehalts.

Abg. Winkler (konf.) beantragt, hinter „A ° einkünfte“ einzufügen: „sowie des A es der tir a e E Abg. Freiherr von Zedlitz und Ne ukirch stimmt Via Ver-

bessern e „Abg. Hausmann (nl): Die Wünsche der Lehrer gehen zum theil dahin, das Dienstlard. zum Genadfirveerneritn chien Der wirkliche Ertrag bleibt jedo stellenweise hinter diesem zurück, in sehr zahlreichen Fällen wiederum kommt er dem 5-, 10-, fogar 20 fachen des Grundsteuerreinertra 8 glei; einen einheitlihen Grundsa aufzustellen is, daher niht mögli. Bei der T des Saracs dur die Beschlußbehörden erscheint eine humane Beurtheilung und S {hon um deswillen angezeigt, weil der Lehrer meist niht im stande ist, dieselben Erträge zu erzielen wie der berufsmäßige Landwirth. Mit dem Antrag Winkler wird darauf § 18 angenommen.-

_ Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (fr. konf.) beantragt, einen § 18a einzushalten, wonach der Lehrer mit Genehmigung der Sculaufsihtösbehörde verlangen kann, daß ihm an Stelle der Landnußung und der Naturalleistungen der auf das Grundgehalt anzurehnende Geldbetrag gewährt wird. Der Antragsteller begründet den Antrag damit, daß die Anrehnung der Landnußung und der Naturalleistungen bisher zu vielfachen Beschwerden der Lehrer ge- führt hätte. Die Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages für die Anrechnung der Landuußung sei nicht richtig. Der Lehrer habe niht die Erfahrung eines Landwirths, um das Land so ausnußen zu können wie ein erfahrener Landwirth. Die Einschaltung des 8 18a sei den Interessen der Lehrer förderlich und werde viele Streitig- keiten zwischen Gemeinden und Lehrern verhindern. Bezüglih der Naturalien kämen auch oft Streitigkeiten vor, denen der Antrag vorbeugen werde. __ Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa (kons.) ist mi diesen Ausführungen einverstanden, will aber an A Leuten Verhältnissen nichts geändert wissen. Die Gemeinden würden fragen, was folle denn mit den Gebäuden der Landnußung geschehen ? Dadurch würden erft recht Streitigkeiten hervorgerufen, die das bisherige gute Verhältniß zwishen Gemeinden und Lehrern ören würden.

Abg. Knörcke {ließt sih den Ausführungen des Vorredners vollständig an.

Abg. Noelle (nl.) erklärt sich für den Antrag von Zedlitz; Chikanen seitens der Lehrer seien ausgeschlossen, da di igung der Dee N dgs y A Ps

1e Abgg. Bartels (konf.) und Wolczyk : sih gegen den Antrag aus. i H A

Der Antrag von Zedliß wird abgelehnt.

S 19 (Zahlung des baaren Diensteinkommens) wird ohne Debatte angenommen.

8 20 regelt die Umzugskosten.

Abg. Knörcke bemerkt, daß die Kommission in der erst Lesung beschlossen habe, daß die Lehrer Meisctoften! e die Teiiolnes an den Lehrerkonferenzen erhalten sollen, in der zweiten Lesung aber diesen Beschluß wieder aufgehoben habe, weil der Finanz-Minister sich bereit erklärte, Mittel dafür in den Etat einzustellen. Er bitte den Minister, diese Erklärung hier zu wiederholen.

Finanz-Minister Dr. Miquel :

Meine Herren! Um dem Wunsch des Herrn Vorredners zu eilt- \prechen, will ih gern fagen, daß ih bei den Erklärungen, die bereits in dem gedruckten Kommissionsberiht stehen, stehen bleibe.

Ich halte au meinerfeits mit dem Herrn Kultus-Minister die sogenannten Kreiskonferenzen für sehr nüßlih und pädagogisch förderlih und heilsam. Jch erkenne an, daß die Lehrer hier fraft ihres Amtes gehalten sind, an diesen Kon- ferenzen theilzunehmen, daß ihnen also billigerweise eine Vers gütung für die Kosten, die ihnen durch die Theilnahme an diesen Konferenzen erwachsen, zusteht, und ih bin bereit, nah Maßgabe der Mittel, die hier zu Gebote tehen das ift ja natürli immer der Vorbehalt (Heiterkeit), die entsprehende Aufnahme einer Position in den Etat, soweit die Bedürfnisse es erfordern, vorzunehmen. (Heiterkeit.)

è 20 wird angenommen.

S 21 enthält die Bestimmungen über das Gnadenquartal. Abg. von Tzschoppe (fr. kons.) bittet, den von der i gestrihenen Say wiederherzustellen, daß die SbulanteteaE pflichtigen die Kosten für cine Vertretung im Amt zu tragen haben. : Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa ift dagegen, weil diefe Bestimmung nicht in dieses Gesey pafse, das ein Lehrerbesoldungs-

geseß, aber kein Schulunterhaltungsgesetz sei. utt v ri | dh E E r daß M uidt zutreffe, weil gar- n aver eden werden Joue, wer die Unter î seien ; die Lehrer wünschten diese Bestimmung. (ORSAL R E Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa bemerkt, daß dieser Say eine materielle Aenderung des bestehenden geseßlichen Zustandes GIOS die im Nahmen dieses Geseßes nicht vorgenommen werden onne. S 21 wird unverändert nah dem Kommissionsbeshluß angenommen. i

Die 29 22 (Belassung der Dienstwohnung), 23 (Rechts- weg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens) und 24 (Streitigkeiten bei Auseinandersegungen) werden mit einer geringsügigen Aenderung des leßteren nah einem Antrage Bartels angenommen. i S 2 enthält unter Nr. T bis IV die Bestimmungen über die Leistungen des Staats. I. Der Staat zahlt jährlich an Beitrag zu dem Diensteinkommen für einen alléinsiehendet, sowie einen Ersten Lehrer 500 #4, für einen anderen Lehrer 300 H, für eine Lehrerin 150 (4 II. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für jede politische Gemeinde gewährt. Nr. Il regelt ferner die Vertheilung des Beitrags in den Fällen, wo die Grenzen der politishen Gemeinde sih mit denen des Schulverbandes nit decken. I[l. Wo dec Staatsbeitrag für alle Schulstellen gezahlt wird, is er für einstweilig angestellte Lehrer und für Lehrer, welhe noch nit vier Jahre im öffentlihen Schuldienst gestanden haben, um 100 6 Jjährlih zu kürzen. IV. Für diejenigen Lehrer- stellen, für welhe der Staat den Besoldungsbeitrag gewährt, wird aus der Staatskasse ein jährliher Zushuß von 270 M, für die Lehrerinnenstellen dieser Art von 130 M an die Alterszulagekasse gezahlt und dem Schulverband auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. V. Bleibt der Bedarf für die Alterszulagen hinter dem Staatszushuß zurü, so ist der Ueberschuß Ä He s HiOer lters= zulagekassen, in denen der Bedarf niht gedeckt wird, oder eventuell für Elementarschulbauten in leistungsunfähigen Schulverbänden zu verwenden. VI. Die bisher aus Staatsfonds gewährten Alterszulagen fallen fort. __Die Kommission hat eine Nr. IV a hinzugefügt, wonach bei erhebliher Erhöhung der Volksschullasten infolge der Nr. Il für die betreffenden Gemeinden es 1 260 M j festen Staatszuschüssen verwandt werden sollen. Die Fest- chung des Zuschusses für die einzelnen Gemeinden soll durhch Königliche Verordnung erfolgen.

Die Abgg. Groth, Hausmann, Noelle und Seyffa Magdeburg (nl) Sa zu Nr. 11, daß bei mehr als S

stellen der Staatsbeitrag außerdem für die Hälfte der überschießenden