1896 / 97 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Apr 1896 18:00:01 GMT) scan diff

R A gott E E

“pellation nicht

i a Landwirth. Unter fol Verhältnissen muß man per t a ritt, sein, ie man E EaR e i {were Lasten auf die Gewerbetreibenden legt und sie abhängig macht von dem irna Willen ihrer Arbeiter. Wir haben die Inter- eingebraht aus Lust am Skandal, das überlassen wir anderen Leuten. Wir wollen eine Erklärung haben, und es würde mi freuen, wenn die verbündeten Regierungen Aufklärung und Be- ruhigung bringen könnten. Staatssekretär des Junnern, Staats - Minister Dr. von Boetticher: h Ich glaube, meine Herren, dieser leßten Verwahrung des Herrn Interpellanten, der Verwahrung nämli, daß die Interpellation niht aus Lust am Skandal eingebracht sei, hätte es kaum bedurft. Die Namen, die unter dieser Interpellation stehen, bürgen dafür, daß es in der That nicht Lust am Skandal gewesen ist, welhe Sie zu dem Entschluß geführt hat, die Anfrage an die Regierung zu stellen, sondern daß es Ihnen um ein wirkli sachlihes Interesse zu thun i. Nun will ich mich auf den sozialpolitishen Exkurs, den der Herr Vorredner am Schluß seiner Rede unternommen hat, nit einlassen, und ih glaube, damit in Jhrer Aller Sinne zu handeln; denn, wenn wir uns an dieser Stelle und bei dieser Gelegenheit über die Hand- werkerorganisation und Fortführung der sozialpolitishen Gesetzgebung unterhalten wollten, dann würde die Debatte einen außerordentlich breiten Rahmen einnehmen, und vor allen Dingen würde sie {wer wieder zurückzuführen sein auf den Gegenstand, den die Interpellation behandelt zu sehen wünsht. Jh beshränke mih also auf die Ver- ordnung des Bundesraths vom 4. März d. J. bezüglih der Regelung des Betriebes in den Bäckereien und Konditoreien. Der Herr Vorredner hat niht bezweifelt , daß auf Grund des & 1208 der Bundesrath befugt sei, für folhe Gewerbe, in denen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet werde, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Paufen vorzuschreiben und die zur Durhführung dieser Vorschriften erforderlihen Anordnungen zu erlassen,

und er hat mit Recht betont, daß für eine solhe Aktion des Bundes- raths auf Grund des § 1208 der Gewerbeordnung die folgenden beiden Vorausseßungen vorliegen müßten: einmal müsse nachgewiesen werden, daß eine übermäßig lange Dauer der Arbeitszeit in dem be- treffenden Gewerbe vorkomme, und zweitens müsse dargethan sein, daß durch diese übermäßige Dauer der Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet werde. Bevor ih zu dem Nachweise übergehe, daß in der That in dem vorliegenden Falle die beiden Vorausfezungen vorliegen, möchte ih zunächst die Frage berühren, weshalb die Materie nicht im Wege der Geseßgebung geregelt worden ist. Meine Herren, Sie wissen, die Beschlüsse des Bundesraths beruhen auf einem preußischen Antrag; dieser Antrag is niht aus der Initiative der NReichsverwaltung hervorgegangen, sondern er ist geflellt worden auf Be- {luß der Königlich preußischen Regierung. Jm Königlich preußischen Staats-Ministerium ift nun auch die Frage ventiliert worden, ob man im vorliegenden Fall den Weg der Geseßgebung oder den Weg der Bun- desrathsverordnung vorzuziehen habe, für deren Erlaß ganz unzweifel- haft, sofern sie sh in den Grenzen des § 1206 hält, gerade in diesem § 1206 die Unterlage gegeben ist. Dabei sind auch alle die Gründe, die der Herr Vorredner aus den Ausführungen des da- maligen Herrn Vorsißenden der Kommission für Arbeiterstatistik Jhnen heute vorgeführt hat, eingehend erwogen worden; man hat sich aber gesagt, daß es, weil es sich hier um den ersten Fall der Festseßung einer Maximalarbeitszeit für männliche Arbeiter auf Grund des § 1208 handle, den Vorzug verdiene, diese Vorschriften nit durch ein Geseß zu erlassen. Sollte es sich nämlih herausstellen, daß man das Richtige im einzelnen niht getroffen hätte, so würde ein Geseh sehr viel s{werer einer Korrektur zu unterziehen sein, als eine bundesräthlihe Verordnung, deren Mängel man toto dis zu berichtigen im stande ist. Meine Herren, Sie mögen diesen Stand- punkt theilen oder nicht, Sie mögen insbesondere der Meinung sein, es wäre bei einer so wichtigen Frage vielleiht rihtiger ge- wesen, zunächst einmal zu hören, was der Reichstag in seiner Majo- rität will aber die Berebtigung der Motive, die für die König- lih preußishe Regierung maßgebend gewesen sind, um den Antrag an den Bundesrath auf Erlaß bundesräthlicher Vorschriften zu richten, werden Sie unmöglih bezweifeln können.

Nun, meine Herren, folge ih dem Herrn Vorredner zu den beiden Voraussetzungen, von denen die Beschlußfassung des Bundesraths nah den Vorschriften des § 1206 abhängig is. Der Herr Vorredner hat gemeint, daß in Bezug auf die Arbeitszeit in den Bäkereien und auf diese kommt es hauptsächlich an, denn die Konditoreien sind in die Verordnung überhaupt nur in so weit einbezogen, als sie ich mit der Herstellung von Backwaaren, und zwar zur Nachtzeit, befassen —, daß der Nachweis nicht geführt sei, es bestehe in den Bäckereien eine übermäßig lang dauernde Arbeitszeit. Er hat Ihnen Zahlen vor- geführt, und wenn Sie, meine Herren, diese Zahlen rihtig würdigen, so werden Sie, glaube ih, mit mir, mit der preußischen Regierung und mit dem Bundesrath zu dem Schluß kommen, daß in der That, wenn auch nicht regelmäßig und wenn auch nicht überall, doch eine außerordentli} große Ausdehnung der Arbeitszeit in den Bätereien besteht. Wenn beispielsweise in 28,6% s\ämmtliher Bätereien die Arbeitszeit 12 bis 14 Stunden beträgt, wenn sie in 13,2 9% 14 bis 16 Stunden beträgt (Hört, Hört! links), wenn 30/4 sämmt- liher Bäckereien in die Statistik mit 16 bis 18 Stunden Ar- beitszeit eingestellt sind (Hört, hört! links und aus der Mitte), und wenn darüber hinaus auch noch 0,7 % Bäckereien bestehen, in denen über 18 Stunden gearbeitet wird (Hört, hört!), dann, glaube i, wird niemand zu behaupten im \tande sein, es mag nun das Uebel einen größeren oder geringeren Umfang haben, daß das Moment nicht gegeben sei, welcs der § 120 als erste Vorausseßung für das Ein- schreiten des Bundesraths hinstellt.

Nun hat uns zwar der Herr Vorredner gesagt, von dieser Arbeits- zeit gehen die Pausen ab. Die Pausen im Bäereibetriebe sind ziemli zahlreich, sie betragen in einzelnen Fällen eine Stunde; aber, meine Herren, dabei darf man nicht außer Acht lassen, daß diese Pausen zwar zusammengerehnet vielleiht eine ausreichende Ruhe ge- währen, in ihrer Vereinzelung jedoch den betreffenden Lehrling oder Gehilfen ganz außer stand seyen, die Ruhe und die Kräftigung für die- Wiederaufnahme der Arbeit zu gewinnen. (Sehr richtig! links und in der Mitte.)

Meine Herren, foll ich nun aus den Ausfagen, die vor der

Enquôte abgegeben sind, einige Beispiele vorlesen? Ih thue es

ungern; aber Sie werden, wenn ih es thue, mit mir den Eindruck

haben, daß Gott sei Dank! nicht überall, sondern nur vereinzelt aber doch hier und da geradezu haarsträubende Zustände herrschen. (Bewegung.)

IJIch' werde mir erlauben, hier die Aussage eine der vernommes-

“nen Personen zu verlesen, welche Folgendes sagt :

Es ist ein Lehrling zu mir gekommen, der ist bei dem Bäcker ih nenne ihn N. N. —,

beschäftigt, der arbeitet von 10 Uhr Abends die Naht hiudur, muß dann am Vormittag austragen, alsdann ißt er Mittagbrot , geht von 2 bis 5} Uhr zu ‘Bett, {läft also 34 Stunden, dann wird er wieder benußt zum Austragen von Waaren resp. zum Einholen der Kundenbücher bis Abends 8 Uhr und hat alsdann eine weitere Ruhe von 2 Stunden. - Da wäre es eigentlich Pflicht der Innung gewesen, gegen eine solche Ausbeutung einzuschreiten.

Nun, meine Herren, darüber kann doch kein Zweifel sein, daß ein Lehrling, ein junger Mensch, der also noch ruhebedürftiger ist im Hinblick auf seine körperliße Entwicklung als ein Erwachsener, mit 3+ Stunden Schlaf nicht auskommen kann, wenn seine Gesundheit erhalten werden fol. Ferner habe ich Ihnen mitzutheilen, daß hier auf Seite 51 von einer Auskunftsperson gesagt wird:

Die Lehrlinge werden besonders dur das Brotaustragen bis Nachmittags 1 und 2 sv überaus angestrengt, daß man, wenn man mit diefen jungen Leuten Nachts arbeitet, sie wirklich bedauert. Dazu kommt, daß die Knaben unter 16 Jahren wöchentlih zweimal in der freien Zeit die Fortbildungs\hule besuchen müssen. An einem folhen Tage haben sie nur ein paar Stunden Schlafzeit, und da ist es noh härter für sie, die Nacht dur zu arbeiten.

Eine dritte Aussage, die sih auf Seite 62 befindet, lautet dahin : Der Junge hat çearbeitet von 12 Uhr Nachts bis 5 Uhr Nach- mittags. Das sind also 17 Stunden, und dann kommt noh die Stunde für das Austragen hinzu, also zusammen 18 Stunden.

Meine Herren, ih bin wirkli nit geneigt, aus Klagen über zu lange Arbeitsdauer der Lehrlinge und Gehilfen eine Haupt- und Staatsaktion zu machen. Eine harte Jugend verbürgt mehr, wie eine weihlihe Jugend, den Heranwuhs eines kräftigen Geschlechts, und aus einer strengen Behandlung in der Jugend wird in der Regel eine bessere Erziehung abgeleitet als aus einer \{chlaffen. Wenn aber diese Thatsachen richtig sind, dann bin ih allerdings der Ueberzeugung, hier muß Wandel geschaffen werden, hier ist die Verwaltung voll- ständig in ihrem Recht, wenn sie darauf hinwirkt, daß eine kürzere Arbeitsdauer den Angestellten im Bäckergewerbe gewährleistet wird, welche ihnen auch die für ihr körperlihes Wohlbefinden nothwendige Nuhe verschafft.

Nun aber weiter. Der Herr Vorredner hat gemeint, daß die Unterlagen, wie sie sich aus dem Berichte der Kommission für Arbeiter- statistik ergeben, niht ausreihten, um die Behauptung aufzustellen, daß wirklich im Bäerbetrieb die Arbeitsdauer, wie sie hier und da vorkommt, der Gefundheit s{hädlich wäre; es ergäbe si vielmehr aus diesen Unterlagen, daß die Erkrankungsstatistik und Sterblichkeits- statistik viel geringere Zahlen für das Bäckergewerbe aufweist, als dies für die übrigen in ähnlicher Lage befindlihen Erwerbsthätigen der Fall sei. Das ift richtig, die absoluten Zahlen sprechen zu Gunsten einer größeren Gesundheit der Angehörigen des Bäkergewerbes (Hört, hört 1 rechts); denn wenn beispielsweise im Jahre 1892 auf 100 Bäter nur 28 Erkrankungen mit 5,4 Krankentagen auf den Kopf gekommen sind, und wenn diese Ziffern für 1891 33 Erkrankungen und 5,7 Kranken- tage für das Bälergewerbe aufweisen, so überschreiten diese Zahlen im allgemeinen nicht, ja sie sind theilweise noch günstiger als die Erkrankungs- und Sterblichkeitsziffern der Gesammtheit der arbeitenden Klassen, foweit fie den Krankenkassen angehören ; für diese ergeben sich nämli für das Jahr 1891 auf 100 Kassenmitglieder 31 Erkrankungs- fälle und 6 Krankheitstage. Allein, meine Herren, diese Statistik ift niht beweisend gegenüber den Wahrnehmungen, die man an an- derer Stelle gemaht hat, und das liegt in den Besonderheiten des Bäckergewerbes.

Zunächst liegt mir hier vor ein Rechenschaftsberiht der „Olga, Heilanstalt für kranke Kinder, Lehrlinge und jugendliche Arbeiter“ in Stuttgart; aus diesem Bericht ergiebt si, daß unter den Verpflegten und in dieser Anstalt Behandelten während des Jahres 1894 \ih 733 Lehrlinge befunden haben, und unter diesen Lehrlingen waren in erster Linie die Bâäckerlehrlinge mit 85 Köpfen vertreten, das sind etwa 1209/6 der Gesammtzahl, einer Gesammtzahl, die sich zusammenseßt aus An- gehörigen von 47 verschiedenen Berufszweigen.

Weiter aber darf es nicht auffallen, daß diese Erkrankungsziffern für das Bäckergewerbe im allgemeinen relativ niedrig sind. Einmal umfassen diese Zahlen ja auch alle Angehörigen derjenigen Bäckerei- betriebe und es ist das, Gott sei Dank, die Mehrzahl der Betriebe —, in denen eine kürzere Arbeitszeit die Regel ist. Das sind 93 9/0. Zweitens ist der Andrang zum Bäckergewerbe ein ganz außer- ordentlih großer; es besteht eine Ueberfüllung des Bäckergewerkbes. Infolge dessen werden leihte Erkrankungen von den Gesellen und Lehrlingen gar niht gemeldet, weil sie fürhten, ihre Stelle zu ver- lieren. Drittens und das ist ein großer Vorzug, den das Bäer- gewerbe aufweist leben nah den Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistk bis jeßt noh 95,6 9/6 aller Bäckergescllen in der Familie des Meisters : daher die geringe Simulation im Bäkergewerbe und die geringere Inanspruhnahme der öffentlihen Hilfe der Kranken- kassen.

Weiter aber, meine Herren, tritt im Bäckergewerbe auch die Er- scheinung hervor , daß verhältnißmäßig ein fehr großer Theil junger Personen thätig is, und daß in verhältnißmäßig jungen Jahren die Bâckergesellen {on ihren Beruf aufgeben und zu anderen Be- rufsgarten übergehen. Nah der Berufsfstatistikk und das ist wirklih eine sehr interessante Ziffer, die ih die Herren doh auch zu berücksihtigen bitte nach der Berufss\tatistik vom Jahre 1882 waren im Bäckergewerbe 87 9% aller Hilfspersonen jünger als 30 Jahre, während, alle Lohnarbeiter zusammengerechnet, nur 58 9/6 gezählt wurden , die jünger als 30 Jahre waren. (Hört, Eört! links.) Ermessen Sie diesen kolossalen Unterschied, dann müssen Sie ncthwendig zu dem Schluß kommen, daß der Bätergeselle in der Regel nit lange in seinem Beruf aushält. (Sehr richtig! links. Zurufe rechts.) Und das is auch sehr erklärlih, weil eben im Gegensaß zu dem Herrn Vorredner behauptet werden kann, daß die Arbeit des Bäkers eine außerordentlih {were i. Wenn Sie ermessen, daß diese Arbeit Naht für Nacht, stehend, geleistet werden muß, an das Teigkneten, das Bedienen der Oefen, das Schleppen der Mehlsäcke denken, dann können Sie gar niht darüber im Zweifel

sein, daß die Arbeit des Bäckers einen ungünstigen Einfluÿ auf seinen Körper ausüben muß.

Nun, meine Herren, werden uns die Herren Bäermeister ing Gefecht geführt, und es wird uns gesagt, die Bäermeister ers freuten sich im Allgemeinen einer sehr guten Gesundheit. Ja, meine Herren, auch das ist leiht erklärlih; denn‘in dem Augenblick, ws der Bäcker Meister wird, ändern sich die Arbeitsbebngungéën und Lebensbedingungen ganz außerordentli (sehr richtig! links), “und da: it allerdings von der Arbeit Nacht für Naht nur in den wenigsten

Fällen die Rede, wenigstens nicht auf diesem Gebiet. Auch eine

andere Ziffer kann ih Ihnen nennen, die durch diese Enquête feste gestellt ist: im Bäkergewerbe wechseln durchschnittlih die Hilfsperfonen alle vier Jahre, der Durchschnitt des Wechsels ist ein vierjähriger, und das weist darauf hin, daß der Bäker nicht allzu lange in seinem Gewerbe thätig bleibt.

Nun, meine Herren, werden Sie hiernah wohl mit Recht nit daran zweifeln können, daß das Gewerbe des Bäckers, wenn es übers mäßig betrieben wird und um diese Fälle allein handelt es ih auch nur —, auf die Gesundheit einen \{ädlichen Einfluß ausübt, Die 530%/ oder nah dem Herrn Vorredner sogar 59 9/6 derjenigen Bäkermeister, welche ihr Geschäft mit einer Betriebsdauer von ñur 12 Stunden und weniger betreiben, werden von den Bestimmungen über die Arbeitsdauer nit betroffen, für diese kann die Verordnung durchaus nichts Schädliches haben; für uns und für die Entschließun- gen, die wir zu fassen hatten, kamen allein diejenigen Fälle in Be, tracht, in denen die Arbeitszeit ein erträglihes Maß überschreitet und deshalb für die Gesundheit {chädlich ift.

Meine Herren, ich will den Punkt der Reinlichkeit, der auch in der Enquôête behandelt ist, niht berühren. Auch die Reinlichkeit wird beeinflußt dur die Dauer der Betriebszeit, und diese Reinlichkeit hat auh für den Konsumenten eine außerordentliche Bedeutung. (Sehr rihtig!) Aber ih will auf diese Frage niht weiter eingeben, sondern ih will mich nur noch darauf beschränken, eine Bemerkung des Herrn Vorredners zu behandeln, welhe gerihtet war gegen die Nr. 5 der Verordnung vom 4. März d. J. Ver Herr Vorredner hat aus- geführt, daß der Bundesrath ihm nit kompetent zu sein \heine, auf Grund des § 1208 diese Bestimmung zu erlassen, woelche lautet :

An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen auf Grund des § 105 c der Gewerbeordnung und der in den §§ 1056 und 105f a. a. O. vorgesehenen Ausnahme- bewilligungen nur in fo weit erfolgen, als dies mit den Bestim» mungen unter den Ziff. 1 bis 3 vereinbar ist.

Ich bedaure, der Rechtsauffassung des Herrn Vorredners nicht beitreten zu können, daß in dieser Verordnung ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gewerbeordnung, die darin angezogen sind, und ein unzuläfsiger Eingriff in die Befugnisse, die darin gewissen Be- hörden beigelegt sind, enthalten ist. Wenn der Bundesrath befugt ist, allgemein über die Dauer der Arbeitszeit Bestimmungen zu erlassen und das ist er nach § 120e —, dann bezieht sih diese Befugniß, mangels einer Einshränkung, auch auf die Befugniß zum Erlaß von Vorschriften über die Arbeitsdauer am Sonntag.

Der Herr Vorredner und das möchte ih zum S{hluß an- führen hat ferner gesagt: warum hat man gerade dieses einzelne Gewerbe herausgegriffen? Ja, meine Herren, daß die Bätker bet einem Vorgehen auf Grund des § 12086 mit zuerst in Betracht kommen würden, darüber ist seit dem Jahre 1891 kein Zweifel, das hat bei der Berathung der Arbeitershugnovelle mein Königlich preußischer Kollege, der Herr Handels-Minister , mit klaren Worten auêgesprohen , indem er ausführte, daß die Bäker zu denjenigen Ge- werben gehören, bei denen Mißstände wahrgenommen werden , die eine nothwendige Abhilfe erheischen.

Wenn ich nun noch am Ende meiner Ausführungen darauf hin- weise, daß eigentlih die Presse aller Parteien, ein\{ließlich der konser- vativen, mit dieser Maßregel, wie sie dur die Bundesrathsverordnung eingeführt ist, sich einverstanden erklärt hat, daß die „Kreuzzeitung“ noch im März d. J. einen Artikel gebracht hat, der ausdrücklih sowohl die Kompetenzfrage bejahte, als au sih materiell mit den Vorschriften einverstanden erklärte, daß aus der freikonservativen Parteipresse die „Post“ lebhaft für die Sache eingetreten ist, dann kann man nur sagen, alle Parteien von rechts nach links haben sich für die Abstellung dieser Mißstände erklärt. Dann sollte man sich dabei beruhigen und sollte darauf vertrauen, daß, wenn wirklich diese Verordzung eine gefährliche Wi1kung für den Gewerbebetrieb der Bäcker äußern follte, daß dann auch der Bundesrath so verständig sein wird, diejenigen Bestimmungen, die ohne Schädigung der Interessenten niht durl)- geführt werden können, wieder aufzuheben. Und mit diesem Trost, glaube ih, kann ih die Beantwortung der Interpellation {ließen (Bravo!)

Abg. Siegle (nl.): Die Verordnung s{hädigt die berehtigten Interessen des Väckergewerbes. Kaum ein Gewerbe erscheint fo un- geeignet für die Durchführung einer Moarximalarbeitszeit, wie das VBäkergewerbe, welches von den Gährungs-, Witterungs- und fonstigen unvorhergesehenen Verhältnissen abhängig ist. Der Versu, die Arbeitszeit gleihmäßig zu fixieren, wird entweder zu großen Ungleich- heiten in der Wirkung führen, oder diese einzelne Verordnung muß {hon von Hause aus so viele Einschränkungen enthalten, daß fie als eine Art Auênahmegesey für gewisse Betriebsformen innerhalb des betreffenden Gewerbes ersheincn muß. Im vorliegenden Falle trifft das Letztere zu. Die sogenannten Alleinbetriebe, welche nur mit Meistern arbeiten, bilden in der Bälkerei, und namentlich in den kleinen Städten, einen beträchtlihen Prozentsaß, circa ein Drittel. Sie werden vom Geseß nicht berührt; ebenso follen alle Bäckereien befreit bleiben, welche niht mehr als dreimal in der Woche Nachts backen, Nun. giebt es aber, z. B. in Stuttgart, 27 Bäckereien, in welchen Söhne mitarbeiten, bezw. das Geschäft für die Mutter als eger, führen. Das find 10% der Bätereien. Will man diesen Söhnen verbieten, in dem Betrieb des Vaters und fo fort länger als 12 oder 13 Stunden zu arbeiten? Kann nicht in solchen Betrieben eine zeit weise, außerordentliche Anstrengung aller Familienglieder geradezu zur Pflicht werden, um das Geschäft der Familie zu erhalten? In tausend ähnlichen Fällen können kleine Geschäfte nur durch die Energie

und größere Anspannung der Arbeitskraft und Zeit über Wasser fie

halten und konkurrenzfähig erhalten werden. Die Lehrlinge möchte

auh ih mit dem Bundesrath gegen eine allzu große Ueber anstrengung {üen : insofern stimme ih der Verordnung vollständig zu, und da eine Reihe von Bäckereien nur mit Lehrlingen arbeite! so wäre für diese shon ein großer Uebelstand erledigt. Die Maximal- arbeitszcit eignet sich für das Bäckergewerbe um so weniger, als hier die Arbeit keine eigentli mashinenmäßige ist, die Gesundheité- verhältnisse find in diesem Beruf nah der Statistik verhältnißmäh!

günstiger als im Durchschnitt der anderen Berufe. Allerdings ha! au er gewisse Fährlichkeiten, aber kaum solhe, welhe das Ein greifen des Gesepgebers nothwendig machen. Anders liegt die Fragt ob nicht gegenüber dem besonders zahlreichen Auftreten von ekelhaften

Berleps\ch:

tfrankheiten vom Standpunkte der Nahrungsmittelbygiène eta "schreiten @êi tfertigt oder gar RoibendiE AiSeines möchte.

Diese Frage möchte zu Beri sein. Oldenberg führt in feinem

uch an, daß nah einem Bericht der Wiener Innungskasse pro 1891 E kranken Zustande 268 Bäder fortarbeiteten, von denen 18 an Tuberkulose, 92. an Geschlehtskrankheiten, 58 an nässender Flechte, g an Kräge und 50 an Verleßungen litten. Gs ist Sache des Arztes, zu beurthéilen, ob ein mit Hautkrankheiten behafteter Arbeiter vom Backen und Hantieren mit Backwaaren auszuschließen ist, oder nur dann, wenn Hände. und Arme von der Krankheit befallen sind. Was nügen alle Verordnungen, welchè dem Publikum die üble Gewohnheit des Betastens der Backwaaren verbieten, wenn die leßteren von vorn- herein Infektionsstoffe in sich tragen! Auch die Backräume selbft be- dürfen einer bpgienisWen Kontrole. In England besteht für Bäkereien in Städten von über 5000 Einwohnern dur Gesey vom 6. Juli 1895 die Vorschrift, daß_ Wände, Decken, Flure, Treppenräume

etünht, lackiert oder mit Delfarbe gestrihen werden; Oel und Lack

fi dreifah aufzutragen, zweimal im Jahre mit heißem Wasser und Seife zu waschen, alle 7 Jahre zu erneuern, die Tünche zweimal im Zahre. Ein zur Bäckerei gehöriger Raum in demselben Stockwerk darf nur dann als Schlafraum benußt werden, wenn er dur eine yollständige Wand abgetrennt ist, ein Fenster nah außen hat und den vorgeshriebenen Größenverhältnissen entspriht. In Berlin fommt es fogar vor, daß die Gesellen sih auf dem Tis, auf dem gebackden wird, zum Schlafen niederlegen. Es is nun wohl möglich, daß die Befugnisse der Polizei vielfah weitgehend genug sind, um ohne befonderes Geseyz ein Einschreiten zu ermöglichen. Aber da do eine einheitlihe Regelung im Reiche wünschenswerth ist, so dürfte hier ein geseßlihes Eingreifen angezeigt erscheinen. Ich- hoffe, daß die gegebene Anregung den Bundesrath veranlassen wird, auf anderem Wege, als auf dem in der Verordnung beschrittenen, für eine Besse- rung der Verhältrisse in den Bäkereien Sorge zu tragen.

Abg. Dr. Hiße (Zentr.): Der Vorredner hat die geseßliche Berechtigung der Verordnung bestritten, aber ihre praktishe Berechti- gung zugegeben. Kein Gewerbe bedarf so sehr der Regelung, wie gerade die Bâäckerei. Deshalb sind wir dazu gekommen, beim Bäkereigewerbe anzufangen, weil dieses Handwerk das einzige mit Nachtarbeit ist. Jn Fabriken haben wir Nachtarbeit, aber mit Wechsel der Schichten. Allerdings treffen die Bestimmungen den kleinen Be- trieb stärker als den Großbetrieb. Das is überall bei Arbeiter- shußbestimmungen so; aber die fleinen Bälereien haben meist eine kürzere Arbeitszeit als die großen. Die leßteren werden also entweder mehr Gesellen einstellen oder einen Theil ihrer Arbeit auf die kleineren Betriebe abgeben müssen. Die Interpellation ist ja an sich harmlos; sie ver- langt nur Aufklärung. Ih nehme aber an, daß alle Parteien die S E Deriihtaer Arbeitszeit billigen ; denn sie haben dem hygienischen Marximalarbeitstag, wie er in § 120 6 niedergelegt ift, zu- gestimmt. Diejenigen, die für den Meistec einen Schuß verlangen dur den Befähigungsnachweis, sollen sich nicht wundern, daß wir au einen Schuß für die Lehrlinge und Gesellen verlangen. Gerade die Konservativen sollten erkennen, daß wir die nicht organisierten Gesellen ebenso {üßen müssen, wie die organisi-rten Meister. Die beste Regelung wäre die durch die Betheiligten selbst; die Organisation der Handwerker wird dahin führen, daß die Ordnung der Arbeitszeit den Innungen übertragen wird. Es i} bedauerlih, daß die be- treffende Vorlage noh nicht eingebracht ist. Jh bitte die egierung, ie möôglichst bald vorzulegen. Die Bäermeister haben in ihrer Aufregung sogar mit einem Strike gedroht. Sie sollten \ich lieber einigen zur Abschaffung der Nahtarbeit: damit werden sie die Anerkennung des Publikums und der Gesellen erreihen. Im Ganzen und Großen muß ih meine Freude aussprehen über die Verordnung. Ob sie im Einzelnen richtig is, wird die Erfahrung lehren.

Abg. Merbacch (Rp.): Die Bäcker werden erst dann die Nacht- arbeit abschaffen können, wenn die deutsche Nation sih gewöhnt hat, altbackene Semmeln zum ersten Frühftück zu essen. Darauf werden wir lange warten fönnen; vorläufig werden die Gewerbetreibenden sich nach den Wünschen des Publikums rihten müssen. Daß die Bäckerwerkstätten vielfah ungenügend sind, daß die Lehrlinge vielfach übermäßig auêgenüßt werden, dagegen hilft diese Verordnung nichts. Die lange Arbeitézeit kommt auch in anderen Gewerben vor; aber der Nachweis is von der Kommission für Arbeiterstatistik nit erbracht worden, daß E die lange Arbeitszeit der Bäcker die Gesundheit geschädigt wird. eshalb war die Einführung des Maximalarbeits- tages für erwahsene Arbeiter niht berehtigt. Kinder und Frauen wollen wir {üßen, auf diesem Wege aber können wir der Regierung niht folgen. Als die zu s{hüßenden Schwachen betrahten wir nicht diejenigen, welhe für den Weltfeiertag \{chwärmen und bei jedem Aufschwung der Industrie Strikes organisieren, wir rehnen dazu in erster Linie die kleinen Arbeitgeber. Die Beunruhigung, welhe das ganze Deutshe Reich ergriffen hat wegen des Ladenschlusses am Abend, geht weit Bincds über die Aufregung der Bâcker. Von diesem Ladenshluß werden auch die kleinen Gewerbetreibenden besonders betroffen. Diese Regelung hat unseren Beifall niht. Wäre ein Geseß an den Reichstag ge- kommen, fo hâtten die Bäter ihre Wünsche in einer Petition geltend machen können. Besser wäre es jedenfalls gewesen, eine bestimmte Arbeitszeit für die Woche festzuseßen, weil die Bäerei sih nah den Gewohnheiten des Publikums richten muß. Die Schablone erregt daher überall Unzufriedenheit. Der Großbetrieb wird fih auf die Ver- ordnung einrihten können ; er wird entshädigt dadur, daß die Klein- betriebe zu seinen Gunsten zu Grunde gerihtet werden. Ob die Arbeiter dadur befriedigt werden, danach rihten wir unsere Ent- scheidung nicht. Die kleinen Unternehmer werden unzufrieden gemaht. Dieser Vorgang zeigt wieder, wie nothwendig die Or- anisation der Handwerker is, damit fie in \solhen Fällen ihre

nteressen geltend machen können. Dadurch würde es gelingen, den immer mehr anwahsenden Strom der Unzufriedenheit ein- zudämmen; das ist für die Leute, für welhe der Grund- faß gilt „Deutschland, Deutschland über Alles!" die Hauptsache.

Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vgg.): Durch die Schaffung von Hand- werkerkammern wird die Unzufriedenheit, welche aus wirthschaftlichen Gründen entstanden ist, nit beseitigt werden. Ueberrasht sind die Bäckermeister dur die Verordnung nicht, deun sie lag lange in der Luft. Aber bedeutsam is sie, weil sie der erste Schritt zum Marximal- arbeitstag für erwachsene Arbeiter ist. Ein Fehler ist insofern gemacht worden, weil dieses Gewerbe sich nicht besonders für den Marimalarbeits- tag eignet. Die Hefe ist noch niht so gehorsam, daß sie auf die Stunde funktioniert, der Ofen brennt einmal s{neller oder langsamer, die persönlichen Qualitäten der Gesellen sind ebenfalls verschieden u. \. w. Das Hauptbedenken ist, daß die kleinen Betriebe in Nachtheil gefeßt werden gegenüber dem Großbetriebe, der si jeßt auf genossenschaft- lihem Wege herausbildet. Eine wöchentlihe Arbeitszeit würde es möglih machen, den Betrieb den örtlihen Verbältnissen anzupassen. Mee en hätten sihch die betheiligten Handwerksmeister in ihrer Mehrheit nit aufgelehnt. Die Gesellen sollten bedenken, daß sie leiht Meister werden können, und dann würden sie die Polizei- beshränkungen treffen. Sie (die Sogzialdemokraten) vertreten lediglich die Interessen der Arbeiter, wir wollen au die der Unternehmer vertreten und beide Interessen möglichst zu versöhnen suchen. Es ist [eicht, den Maximalarbeitstag in ein Programm aufzunehmen ; {on beim ersten Schritt #|ößt man aber auf Schwierigkeiten. Wie s{hwierig würde exst der achtstündige Normalarbeitstag sein. Die Diskussion foll wohl nur den Zweck haben, die Regierung abzuhalten, für andere Gewerbe ähnli vorzugehen.

Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat, wie auch andere der Herren, die sich über den vorliegenden Gegenstand geäußert haben, sih dahin ausgesprochen, daß das Bedenkliche der Verordnung, die der Bundesrath betreffs des Bäckergewerkbes erlassen hat, darin zu finden sei, daß es sih hier um den ersten Schritt zur Einführung des all-

geiteinen Maximalarbeitstages auß für männlichße erwachsene Arbeirer handele. Der Herr Abg. Merbach fkleidete diese Bemerkung so éin, daß er sagte: wenn man den § 120 6 niht für anwendbar hält, fo bedeutet diese Vorschrift die Einführung des all- gemeinen Maximalarbeitstags, und das können wir nicht mitmadchen. Ja, meine Herren, darin hat erÇjja ganz Recht: wenn die Voraus- seßung richtig ist, daß der § 120 e nit zutrifft, dann allervings wird mau sagen können: hier handelt es sich um den ersten Schritt zur Einführung des allgemeinen Maximalacbeitstazs. Er hätte aber mit noch viel größerem Recht sagen können : wenn § 120 e hier nit zutrifft, dann hat der Bundesrath eine gegen das Gese verstoßende Handlung be- gangen. Das wäre die rihtige Folgerung - aus seinen Ausführungen. (Sehr richtig ! links.) Der Bundesrath steht auf einem völlig andern Standpunkt, wie auch heute ausgeführt worden ift; er nimmt an, daß die Vorausseßungen des § 120 6 im vorliegenden Fall zutreffen, und wenn diese Vorausseßungen zutreffen hat der Bundesrath sich gesagt fo bin ih verpflichtet den § 120 e zur Anwendung zu bringen. (Sehr richtig ! links.) Meine Herren, ich möchte Sie doch an die Geschichte der Entstehung dieses Paragraphen erinnern. Jch kann mi nit eines einzigen Redners aus dem ganzen Hause ent- sinnen, der sih gegen diesen Paragraphen ausgesprochen hâtte: im Gegentheil, Leßterer hat meines Erinnecns bei den Rednern aller Parteien Zustimmung gefunden (sehr rihtig! rets), auch bei dem Redner der freikonservativen Partei. (Zuruf von seiten der Freikonservativen und der Sozialdemokraten). Wenn ih die Herren in ihren Zwischenrufen nicht stôre, darf ich wohl fortfahren? (Große Heiterkeit.) Also, meine Herren, ein- gehende Erörterung hat dieser § 120 6- gefunden, als vom allgezeinen Maximalarbeitstag die Rede war; da stellte sh die Regiering und die Mehrheit des Hauses auf den Standpunkt: den all- gemeinen Arbeitstag wollen wir nicht, dahingegen er- kennen wir an, daß in einer Reihe von Gewerben dur übermäßige Ausnußzung der Arbeitskraft Schädigungen der Ge- sundheit der Arbeiter entstehen, und in diesem Falle muß eine Hilfe gegeben werden. Meine Herren, nicht alle Redner stellten ih auf diesen Standpunkt. Es waren ja eine Reihe von Parteien und von einzelnen Rednern aus den Parteien damals für den allgemeinen Maximalarbeitstag. Das Zentrum nahm denselben Standpunkt zu der Frage ein, den es heute einnimmt, und der Redner der konservativen Partei, der sih in der Frage äußerte, hat si auc, wie die konservative Partei in früheren Jahren überhaupt, für den allgemeinen Marximalarbeitstag ausgesprohen. (Hört! hört) Der Kom- missionsberiht, der schli{lich dem Hause vorgelegt wurde und sich darüber ausspriht, sagt ausdrüklich, daß die Maiorität der Kommission, die sich sowohl aus Freunden wie aus Gegnern des Maximalarbeitages zusammenseßte, glaubte, den all- gemeinen Marximalarbeitstag niht annehmen, fondern \ich an den Rahmen der Vorlage halten zu sollen. Dieselbe nämlich dieser § 1200 bedeute einen höch\ erfreulichen Fortschritt.

«Wenn die verbündeten Regierungen die Aufnahme dieser Be- fugniß vorgeshlagen hätten, so sei zu hoffen, daß von denselben auch namentlich bei solchen Betrieben, die außerordentliche Ansprüche an die physische Kraft der Arbeiter stellen, Gebrau gemacht werde.“

Der Reichstag stellte sih auf den Standpunkt, daß man von dem allgemeinen Maximalarbeitstag in der Voraussetzung absehen könne, daß die Regierung von dieser ihr im § 120 6 gegebenen Befugniß, auh für erwahsene Arbeiter einen Maximalarbeitstag unter gewissen Vorausseßungen einzuführen, auch den rihtigen Gebrauch machen werde. Meine Herren, die Vertreter der freisinnigen Partei haben, soweit sie zu den Fragen gesprohen haben, durchgängig ih auf den Standpunkt gestellt, daß aus Nücksiht auf die Pflege und den Schutz der Gefundheit der Arbeiter ein Maximalarbeitstag fehr wohl acceptabel sei. Nun waren sie damals das muß ich anerkennen der An- siht, man solle das niht auf dem Wege der bundesräthlichen Ver- ordnung machen, sondern gleich im Wege der Gescßgebung. Das war auch das, was der damalige Herr Abg. Schrader und vor allen Dingen au Herr Gutfleish, der sih lebhaft an den Arbeiten der Kommission nah allen Richtungen hin betheiligte, ausführten. Ih erwähne dies nur, um nachzuweisen, daß es sih hier gegenwärtig garniht um eine große politische Frage handelt. Diese große politishe Frage der Feste seßung eines Maximalarbeitstages in gewissen, aus Gesundheitsrück- sichten gebotenen Fällen wird nicht jeßt eutshieden durch die Verord- nung des Bundesraths über den Betrieb von Bäckercien und Kon- ditoreien, sondern sie ift bereits durch die Aufnahme des § 1206 in die Gewerbeordnungsnovelle von 1891 entschieden, und deshalb sind meines Erachtens alle Betrachtungen über die große politische Bedeutung jener Verordnung nicht zutreffend. Die einzige Frage fann gestelt werden: sind die Verhältnisse im Bâgckereigewerbe so, daß die Vorausseßungen des § 12006 zutreffen? Damit steht und fällt die ganze Verordnung. Vom prinzipiellen Standpunkt ist sie meines Erachtens unanfechtbar deshalb, weil der Reichstag und der Bundesrath gemeinsam den Standpunkt des § 1206 gewählt haben. Nun fagt man: warum gerade zuerst das Bälergewerbe, warum niht andere? Es is angeführt worden : es giebt eine ganze Reihe von Gewerbebetrieben, in denen auth lange Zeit hindurch ohne jede Pause gearbeitet wird. Der Herr Abg. Merbah hat bemerkt, bei den Swneidern und Schustern finde sih ganz gewiß zuweilen eine sehr lange Arbeitszeit, ebenso wie hier bei dem Bäckergewerbe. Ja, meine Herren, das will ih alles nihcht bestreiten, aber der Grund, warum man zuerst mit dem Bälkergewerbe vorgegangen is}, is der, daß hier in der Hälfte sämmtlicher Betriebe eine übermäßig lange Arbeits- zeit mit der Arbeit in der Naht zusammenfällt. (Sehr richtig l) Darin unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von allen anderen Beispielen, die Sie überhaupt nennen können, da lag es doch auf der Hand, daß man diesem Gewerbe zu- nächst bei der Ausführung des § 1208 zu Leibe ging. Ich möchte fragen, meine Herren, wann ' soll denn überhaupt der § 120 68 angewendet werden (fehr richtig ! links), wenn nit in einem Fall, wo feststeht, daß in 509% aller Betriebe über 12 Stunden, bis 14, bis 16, bis 18 Stunden und zwar zur Nachtzeit gearbeitet wird ohne irgend einen Ruhetag im ganzen Jahre —, in über- heizten Räumen und in s{chlechter Luft? Ja, meine Herren, wann wollen Sie denn von dem § 120 6 Gebrauch machen, wenn nit in diesem Fall? Jch kann mir gar keinen \{limmeren Fall denken als denjenigen, der hier vorliegt, und nach meiner Ueberzeugung hätteri die verbündeten Regierungen ihre Pflicht nicht erfüllt, wenn sie in diesem Falle nicht vorgegangen wären und von

der ihnen vom Reichstag zudiktierten Befugniß keinen Gebrau ge- macht hätten. (Sehr richtig! links.) ; L

Nun, meine Herren, kann man bei der Ausführung» einer solchen Verordnung sehr ungeshickt oder weniger ungeshickt vorgehen. Die Herren, die sih gegen die Verordnung ausgesprochen haben, find zum theil der Meinung, daß sie recht wenig glücklich gefaßt wäre, sie bezeichnen sie als Schablone, und sehen darin thren Hauptfehler.. Fa, meine Herren, ich muß zugeben, wenn man für ein großes Reich gleihmäßige Bestimmungen über Arbeitszeit erläßt, so kann eine folhe shablonenhafte Regelung allerdings ret unglücklich wirken, dies aber do nur unter der Vorausseßung, daß die Schablone fo gewählt ist, daß nicht alle Betriebe ganz unbedenklichß damit auskommen können. Nah meiner Ueberzeugung und nah der Ueberzeugung der verbündeten Regierungen liegt es so, daß mit der Arbeitszeit, die in der vorliegenden Verordnung den Bâckern gegeben if}, alle Betriebe ganz unbedenklichß auskommen können, mit einigen Modifikationen, mit wenigen Veränderungen und jedenfalls ohne eine bedenklihe Einwirkung auf ihre wirthschaftlihe Existenz.

Wie liegt denn die Sache? 24 Stunden hat der Tag. Von diesen 24 Stunden sind in den Bestimmungen des Bundesraths für jeden Gehilfen 8 Stunden der Ruhe zugesprochen. Es bleiben also 16 Stunden übrig. Von diesen 16 Stunden können 13F Stunden zu regelmäßigen Betriebs8arbeiten verwendet werden, sobald während der Arbeitsschiht eine Stunde Pause gewährt wird, was in den Bäereibetrieben, soviel ih weiß, überwiegend der Fall i}; dreizehn Stunden kann nämlich alsdann die Arbeits\hicht dauern und eine halbe Stunde is für die Herstellung des Vorteigs vorgesehen. Da- neben sind gelegentlihe Nebenarbeiten unbeschränkt zulässig. Außer- dem kann an 40 Tagen im Jahr Ueberarbeit stattfinden.

Meine Herren, abgesehen von den 8 Stunden absoluter Ruhe, fann also die Arbeitszeit unter Umständen 16 Stunden dauern. Mir scheint, als könnte man die Frage aufwerfen: ist hier niht zu wenig gefordert, anstatt zu viel ? (Sehr richtig ! links.) Meine Herren, ih glaube nit, daß jemand in der Lage ist, zu behaupten, daß in dieser Arbeitszeit von 135 Stunden für Herstellung der Waare selbst und 24 Stunden zur Verrichtung gelegentliher Nebenarbeiten die Bäckereien nicht mit ihren Arbeiten fertig werden könnten. Auch find solchen Betrieben besondere Vergünstigungen eingeräumt worden, die Sonntags gar- niht arbeiten; es ist zugelaffen, daß sie die an den beiden vorher- gehenden Wochentagen endigenden Schichten um 2 Stunden ver- längern, also 154 Stunden statt 134 Stunden zur Herstellung der Waaren verwenden dürfen. Da wird nun behauptet, die Bäter könnten damit niht auskommen. Verzeihen Sie, meine Herren, das glaube ich nicht, und wenn Sie die Vernehmungen der Bäckermeister dur die Kommission lesen, wie verschieden und verworren kann man fagen lauten da die Aussagen! Einer hat er- fläârt, mit 12 Stunden kommt er unbedingt aus. Darauf hat er sich draußen mit einem Kollegen besprochen und sagt: 14 Stunden, und dann hat er wieder 40 Minuten von diesen 14 Stunden nachgelassen. Schließlich ftellte es \sich so, daß von den 90 9/0 der Betriebe, die überhaupt in Frage kommen denn soviel arbeiten heute unter 12 Stunden wieder 40 9% erflärt haben, sie könnten unbedenklich mit 12 Stunden Arbeitszeit auskommen. Heute haben wir dur die Verordnung eine 135 stündlihe Arbeitszeit, und dazu kommen noch 40 Tage, an denen Ueberarbeit gegeben werden kann. Kurzum, ih fann mir nit helfen, ich habe den Eindruck, es geht hier, wie bei allen Arbeitershußgeseßen, daß diejenigen, die davon betroffen werden, sich mit Händen und Füßen gegen jede Beschränkung ihrer Freiheit wehren, daß sie sich aber, wenn man den Dingen ihren Lauf läßt, hineinfinden, und ih habe die Veberzeugung, es wird nicht lange dauern, daß die Bäermeister zu der Ueber- ¿eugung kommen, daß die Beschwerden, die sie vorbringen, nit begründet sind, und daß sie mit der Verordnung sehr wobl aus- kommen, Ja, meine Herren, wäre der Bundesrath so weit gegangen, daß den Bäckern die Möglichkeit, ihre Kunden zu bedienen, beschränkt würde, so kann man sich auf den Standpunkt stellen, daß die wirth- schaftlihe Existenz der Bäcker durch die Verordnung gefährdet werde; aber nah der Darstellung, die ih mir erlaubt habe zu geben, läßt ih an diesem Standpunkt nicht festhalten, und noch viel weniger kann man die Behauptung aufstellen, daß gerade die kleinen Betriebe durch diese Verordnung getroffen werden. Das Gegentheil ift der Fall. Es ift von der Kommission ganz unzweifelhaft festgestellt, daß in den kleinen Betrieben die nur 12 stündige Arbeitszeit weit häufiger ist als in den größeren Betrieben. Nach den Erhebungen stellt fch die Sache so, daß von den Betrieben mit rund 2 Personen heute {hon 72% 12 Stunden und weniger arbeiten, von den Betrieben mit 3 bis 5 Personen dagegen nur 42 9%, und von folhen mit 6 bis 9 Personen nur 32 %. Sie sehen daraus, daß gerade in den kleinen Betrieben die kürzere Arbeitszeit die übliche ist, während in den größeren die längere und s{werere vorkommt. So hat es sich nach meiner Meinung auh bei den Ver- handlungen herausgestellt, daß die Bäermeister, die ih am meisten gegen die Frage gewehrt haben, in ihren Betrieben mehr als 3 Personen, 3 bis 6 und 6 bis 9 Personen be- schäftigen. Die ganz großen Betriebe, das ist ja zutreffend, kommen wieder leihter mit der Maximalarbeitszeit aus, weil sie in der Lage sind, Schihtwechsel einzuführen, den die anderen Betriebe niht haben.

Bezüglich der Frage, ob Gesey oder Verordnung, is für die Regelung durch Geseß auch die Stimme des früheren Vorsizenden der arbeiterstatistishen Kommission angeführt worden. Ich möchte mir nur gestatten, darauf aufmerksam zu machen, daß, als er sein Votum für Geseg abgab, die Sache anders lag als heute. Damals stand in Frage, daß sämmtliche Konditoreien in diese Be- stimmungen einbezogen werden sollten, auch die Tageskonditoreien. Weil nun das meines Erachtens gerehtfertigte Bedenken auftauchte, daß diefe Betriebe niht unter den § 1206 zu bringen wären, so sprah sich damals der Vorsitzende der Kommission für die Regelung durh Geseß aus. Jetzt liegt die Sache anders. Es sind unter die Verordnung begriffen die Bäereien und „gemischten“ Konditoreien, die des Nachts arbeiten und für die alle die Voraus- seßungen zutreffen, von denen ih mir erlaubte zu sprechen.

Im übrigen scheint es mir doch außer Zweifel zu sein, daß der Bundesrath, wenn ihm der Reichstag eine Aufgabe stellt, wie sie ihm im § 1206 gestellt ist, und wenn er diese Aufgabe sich selber dur die Vorlage des Geseßes gewünsht hat daß es doch ein eigenthüm- lihes Verfahren wäre, wenn er nun im ersten Falle, wo er vor die