1896 / 104 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deu cher Reich s-Anzeiger 2

und

er Staats-Anzeiger.

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Alle Post-Anstalten nehmen “Bestellung au;

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

S À K Be F Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 S. E L

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 s.

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Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 „4. Inserate nimmt au: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und königlich Preußishen Staats-Anzeigers

Æ j | | Verlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. I M

M 104.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Ober-Konsistorial-Rath und General-Superintendenten D. Dr. Düsterdieck zu Hannover den Rothen Adler: Orden zweiter Klasse, y

dem ordentlihen Professor in der theolo Ie Fakultät der Universität Halle- Wittenberg, Ober-Konsistor al-Rath D. Dr. Köfstlin den Stern zum Königlihen Kronen - Orden zweiter Klasse, E i

dem Werftbetriebs-Sekretär a. D. Weber zu Kiel und dem Eisenbahn-Stations-Assistenten a. D. Reiland zu Jauer den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem Orts-Steuererheber Cotta zu EN im Kreise Weißensce und dem Schußmann a. D. von Dziegielew ski zu Danzig das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich,

Der Postkassierer Sonntag in Berlin ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Reichs-Postamt ernannt worden.

Verfügung des Reichskanzlers

wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und

der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen

in den deutshen Schußgebieten von Oft- Afrika, Kamerun und Togo.

Vom 22. April 1896.

Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen für die deutschen Schußgebiete in Ost-Afrika, Kamerun und Togo im Anschluß an die Verfügung vom 26. desselben Monats das Folgende bestimmt. f

Zuständigkeit.

Q Jn den Küstenbezirken wird die Strafgerichtsbarkeit und das oer ao Über die farbige Bevölkerung von dem Gouverneur (Landeshauptmann) ausgeübt. Jn den Bezirks- ämtern tritt an die Stelle des Gouverneurs (Landeshaupt- manns) der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher). Der letztere ist berehtigt, seine Befugniß auf die ihm unterstellten Be- amten für deren Amtsbezirke unter cigener Verantwortung zu übertragen, ist aber gehalten, über den Mang, in welchem er von diejem Rechte Gebrauch gemacht hat, an den Gouverneur (Landeshauptmann) zu berichten.

TE: Gerichtliche Strafen.

8 2. Die zulässigen Strafen find: Körperlihe Züchtigung (Prügelstrafe, Nuthenstrafe), Geldstrafen, Gefängniß mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe.

8 3. _ Gegen Araber und Jnder ist die Anwendung körperlicher Züchtigung als Strafmittel ausgeschloßFen. 8 4. _ Gegen eine Frauensperson irgend welchen Alters darf auf Prügel- oder Ruthenstrafe nichi erkannt werden. 5. Gegen eine männlihe Person unter 16 Jahren darf nur auf Ruthenstrafe erkannt werden.

6.

Die Vollstreckung der Ieügelstrafe erfolgt mit einem von dem Gouverneur (Landeshauptmann) genehmigten Züch- tigungsinstrument, die Vollstreckung der Ruthenstrafe mit einer leihten Ruthe oder Gerte.

Das auf Prügel- oder Ruthenstrafe lautende Urtheil kann auf einmaligen oder auf pwemaltgen Vollzug ergehen.

Bei jedem Vollzug der Prügelstrafe darf die Zahl von 25 Schlägen, bei dem Vollzug der Ruthenstrafe die Zahl von 20 Schlägen nicht überschritten werden.

Der zweite Vollzug darf niht vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen: Ï

S6 Der Vollstreckung der Prügel- oder Ruthenstrafe hat stets ein von dem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit befugten Beamten (8 1) zu diesem Zweck bestimmter Europäer, des- gleichen, wo ein solcher vorhanden, ein Arzt beizuwohnen.

S8. Vor Beginn - der Züchtigung ist der zu Bestrafende auf einen körperlihen Zustand zu untersuchen. 9, Dem hinzu tlogenen At oder in seiner Ermangelung dem der Strafvollstreckung beiwohnenden Bree steht das

Recht zu, die Vollsireckung der Prügel- oder Ruthenstrafe zu

untersagen oder einzuhalten, falls der Gesundheitszustand des Verurtheilten dies geboten exsanen läßt.

Geldstrafen, welhe in Ost-Afrika 200 Rps., in Kamerun und Togo 300 # übersteigen, ebenso Gefängnißstrafen über 6 Monate bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs (Landeshauptmanns), welchem sofort von der Verhängung der Strafe Bericht zu erstatten ist. Die Volstreckung ist, wenn sie nicht durch die damit verbundene Ber gering unmöglich gemacht wird, bis zum Eintreffen der Genehmigung aus- zuseßen. /

E:

8 Die e Verhängung der Todesstrafe steht einzig und allein dem Göuverneur (Landeshauptmann) zu. Jn Fällen, wo der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) auf solche erkannt hat, ist sofort dem Gouverneur unter Einsendung des Aktenmaterials Bericht zu E,

Ueber die Strafsachen ist ein besonderes Strafbuch nach dem folgenden Muster zu führen :

| | Tag Name |Slirafthat| Strafe des | Urtheils

E —————————EREEO

Bemerkungen

Mohanied Diebstahl

bin Ali )? | Amur bin ¡ Mord

Soliman |

20Ruthen-

{läge Todes- strafe

26. Juni 1896 1. August

Bestätigt durch den 1894

Gouverneur am 12. Novbr. 1896.

48.

Zu den Strafverhandlungen soll der Wali (Jumbe, gi va e: hinzugezogen werden. Bei s{hwereren Verbrechen hat der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) mehrere angesehene Eingeborene zuzuziehen, ohne daß dadurch die ausschließliche Verantwortlichkeit des Bezirksamtmanns aufgehoben wird. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Urtheil ift {riftli A uaen.

Für die Stationen und amtlichen Expeditionen im Fnnern finden die in den 88 2 bis 13 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß hinsichilich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit S 1) an die Stelle des Bezirksamtmanns der Stationsvorsteher bezw. der Expeditionsführer tritt.

G 8 16.

Kann in den im Jnnern belegenen Stationen oder bei

den dort befindlihen Expeditionen (Z 14) im Falle eines Auf- ruhrs, eines Ueberfalls oder in einem sonstigen Nothstande aus zwingenden- Gründen das im § 11 vorgeschriebene Ver- e nicht eingehalten werden, erscheint vielmehr eine s\o- ortige Vollstredung der Todesstrafe an einem Ein- eborenen erforderlih, so i von dem Stationsvor- feher bezw. Expeditionsführer gegen den Angeschuldigten thunlihst unter Hinzuziehung von mindestens wei Beisißern ein summarisches Verfahren einzuleiten und das über die stattgefundenen Verhandluñgen Queens Protokoll sowie das Qs Uriheil nebt Gründen nachträglich dem E Bouverneur (Landeshauptmann) mit Bericht ein- zureichen.

Haben zu dem summarischen Verfahren die vorgeschriebenen Beisißer niht zugezogen werden können, so sind die Gründe hierfür in dem Protokoll da e a8

6

Wenn in einem Theil oder an einem Orte des Schußz- gebietes durch den Kaiserlihen Gouverneur (Landeshauptmann) oder seine Stellvertreter oder in Fällen dringender Gefahr dur einen selbständigen Gouvernementsbeamten oder einen selbständigen Militärbefehls aber der Kriegszustand erklärt ift, so tritt gegenüber allen Eingeborenen, welhe sh strafbar machen, das summarische Verfahren in der im § 15 dieser Verordnung bezeihneten Weise in Kraft.

ITI.

Disziplinarbefugnisse der Bezirksamtmänner und der Stationschefs im Jnnern. S Le;

__ Eingeborene, welhe in einem Dienstverhältniß oder einem Arbeitsvertragsverhältniß stehen, können auf ra der Dienst: oder Arbeitgeber wegen fortgeseßter Pflichtverleßzung und Trägheit, wegen Widerseßlichkeit oder unbegründeten Ver- lassens ihrer Dient- oder Arbeitsstellen sowie wegen sonstiger erheblicher Verleßungen des Dienst- oder Arbeitöverhältnisses disziplinarisch von dem mit Ausübung der Da eit betrauten Beamten (88 1, 14) mit körperlicher Züchtigung und in Verbindung mit dieser Strafe oder allein mit Ketten- haft nicht über 14 Tage bestraft werden.

Die in den §8 2—9 und 12 für die gerichtlihen Strafen gee Vorschristen finden auf die Disziplinarstrafen An- wendung. :

1896.

IV. O VLUPIE M GRgeA,

Die Bezirksamtmänner (Amtsvorsteher) und Stations- vorsteher, sowie gegebenen Falls die Expeditionsführer und im Fall deren Abwesenheit ihre Vertreter haben vierteljährlich über die vollstreckten Strafen an den Gouverneur (Landes- aupimann) zu berihten. Diese Berichte find dem Auswärtigen mt, Kolonial- Abtheilung, Legen

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer ap ves lihung in den einzelnen Bezirken und Stationen in Kraft:

Gleichzeitig treten die R O Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Kaiserlihen Gouverneurs von Ost-Afrika, betreffend die Abänderung der Gerichtsbarkeit und der Polizeibefugnisse der Bezirksamtmänner, vom 29. Juni 1893 außer Kraft. :

Berlin, den 22. April 1896.

Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Auf Grund des Z 75a des Krankenversicherungsgeseßes in der Fassung des Gesehes vom 10. April 1892 ( s- Geseßbl. S. 379) ift S Krankenkassen: 1) der Neuen freien Kranken- und Sterbekasse, früher „die Bleicher-Brüderschaft“, (E. H.) in Hamburg, 2) der Kranken- und Sterbe - Unterstüßungskaße des Vereins Hannoverscher Kellner zu Hannover Q) 3) der Unterstüßungskasse des Bösingfelder Ziegler- Vereins (E. H.) in Bösingfeld von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß fie, vor- behaltlih der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des L des Krankenversicherungsgeseßes genügen. erlin, der 29. April 1896: : Der Reichskanzler. Jm Auftrage: von Woedtke.

BerauntmacGnanag

Am 1. Mai d. J. findet die Eröffnung des Betriebs auf dem in Preußen liegenden, 1,374 km langen Es der von der Niederländischen Süd-Eisenbahn-Gesellshaft in Maastricht erbauten Bahnstrecke Herzogenrath—Sittard statt.

Am gleichen Tage wird der an der Linie Stollberg— WVüstenbrand der Königlich sächsishen Staatseisenbahnen neu errihtete Haltepunkt Mittelbach für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 30. April 1896.

Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. In Vertretung: Kraefft.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Kammergerichts-Rath Lehweß zum Senats-Präsi- denten bei dem Kammergericht zu ernennen, ferner

zu genehmigen, daß der Erste Staatsanwalt de la Croix u Lyck in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Rem, und

die Landgerichts-Direktoren Gent in Gnesen und Möser zu Essen in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Stettin verseßt werden, sowie

dem bisherigen Gerichtsshreiber, Sekretär Robatzek in Marggrabowa den Charakter als Kanzlei: Rath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs - Assessor Dr. Franke in Lingen zum Landrath und S den Oberförster Otto zu Reußwalde zum Regierungs- und Forstrath zu ernennen, Lite nachbenannten Beamten des Ministeriums für ea haft, Domänen und Forsten und zwar dem Kanzlei-N Shlegel den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath, dem Rechnungs - Rath Grunow den Charakter als Geheimer Rechnungs-Rath und : den LAOE expedicrenden Sekretären und Kalkulatoren Pee, atthias und Dammann den Charakter als echnungs-Rath zu verleihen. :

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kuratorial-Sekretär bei dem Kuratorium der Ur versität Bonn Weigand den Charakter als zu verleihen. i