1896 / 110 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Auf Antrag können Loose und verloosbare Effecten für den Fall der Pari- Ausloosung gegen Cours verluß versichert werden.

Aufträgen zum An- und Verkaufe von Werthpapieren aller Art, gegen Cassa, auf Zeit oder gegen Vorschuß wird die größte Sorgfalt gewidmet und außer den Selbstkosten für die Vermittlung eine Provision niht über 10 Pfg. vom Hundert des Cour8werthez berechnet. Rentabilitäts-Tabellen über eine Anzahl gangbarer Werthpapiere werden jeden Monat neu gefertigt und den Deponenten auf Verlangen zugestellt. Ferner gestattet die Bank nach Vereinbarung Dispositions-Beschränkungen z. B. in der Weise, daß ein Capita hinterlegt wird, dessen Zinsengenuß ausscließlich einem Dritten zusteht, während über das Capital selbst ohne Einwilligung des Deponentey niht verfügt werden darf u. dgl. m. Derartige Beschränkungen werden auf dem Depositenscheine vorgemerkt.

Aus dieser kurzen Darlegung dürfte ersihtlih sein, daß die Einrichtungen allen Bedürfnissen Rechnung tragen und sowohl dey Privatcapitalisten, wie Vormündern, Anwälten, Notaren, Verlassenschaftscommissären, Vermögensverwaltern, ebenso aber auch dem Kaufmanne, Industriellen, Gewerbetreibenden x. die zweckmäßigste und sicherste Vermögensverwaltuug bietet, die überdies vor Angriffen auf Gut und Leben {übt und den weiteren Vortheil bietet, in allen Geldangelegenheiten in Fühlung mit einem ersten Bankinstitute zu stehen.

JIusbesondere ist allen auf dem Lande und in der Provinz lebenden Capitalisten die Errichtung offener Depôòts zu empfehlen, da sie selten Gelegenheit haben, ihre Werthschasten sicher aufzuheben, die Controle darüber auszuüben, und bei An- und Verkäufen, bej Geldbeschaffung 2c. sich meist weitläufiger Vermittlung bedienen müssen.

Auch für Vereine aller Art, Kranken-Unterstüßzungs- und Fabrikscassen, Berufsgenossenschaften, Stiftungen u. dgl. dürfte sich kein bequemere, siherere und billigere Vermögensverwaltung als die von der Bayer. Hypotheken- und Wechselbank gebotene finde lassen. Die betreffenden Vorstände werden dadurch aller Mühe und Verantwortlichkeit überhoben.

Die Werthpapiere können persönlich oder durch einen Dritten übergeben oder per Post eingesandt werden. Jn leßterem Falk ist die Bayer. Hypotheken- und Wechselbank zur Kostenersparung gerne bereit, auf vorherige Anmeldung und Bekanntgabe de Werthes der zu deponirenden Effecten die Versicherung derselben zu übernehmen.

Reglements werden auf Verlangen portofrei zugesandt.

Weitere Aufschlüsse ertheilt bereitwilligst

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in Münden.

Vayerishe Hypothe

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Dr. Wild'schs Bnchdmeackerei (Gebr, Parcs) Mtnohben.

Dzr Bemgspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 N

Alle: Post-Anstalten ‘nehmen Bestellung an;

Insertionspreis sür den Ronm einex Druzeile 30 4. 1

Inserate nimmt au: die Königliche Expedition

für Berlin anßér- den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Witlhelinstraste Nr: 32.

Einzelne Nummern kosten 25 A.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

auf den Vorschlag Dhrer Majestät der Kaiserin und

ae A und des Kapitels der zweiten Abtheilung des Luisen- ens:

die erste: Klasse der zweiten Abtheilung des Luisen- Ordens mit der Jahreszahl 1865:

Zhrer Durchlaucht der Fürstin Marie zu Hohenlohe- Schillingsfürst, Prinzessin von Ratibor und Ane, MALR Prinzesfin zu Sayn-Wittgen- stein:Berleburg;

die zweite Klasse: der AGEaE Abtheilung des Luisen- Ordens mit der Jahreszahl 1865:

Jhrer Durchlaucht der Prinzessin Elisabet lohe-Schillingsfürst sowie von Corvey, und

der Wittwe des Ober-Regierungs-Raths' St elyer, Julie, gebornen Jahn, zu Naumburg a. S.

zu verleihen.

zu Hohen- atibor und

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht :

den Premier-Lieutenants a. D. von Elpons und Lang- held, Kompagnieführer in der Kaiserlihen Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika, sowie dem Premier-Lieutenant a. D. von Wißmann, Lieutenant in derselben Schußtruppe, die Er- laubniß zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Sultan von Sansibar ihnen verliehenen Jnfignien zu ertheilen, und zwar den ersteren beiden: der dritten Stufe der zweiten Klasse des Ordens „der strahlende Stern“, leßterem: der vierten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordens.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht-

den“ dem Kammerherrn Major a. D. Karl Joachim Gabriel Wilhelm Baron von Scheel-Plessen zu Sier- hagen bei Neustadt in Holstein Königlich dänischerteits ver- liehenen Grafenstand als einen preußischen zu bestätigen und anzuerkennen:

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die“ Regierungs- Assessoren von Lattorff in Bergen a. Rügen und Brinckman in Schildberg zu Landräthen, den Regierungs-Affsessor von Gehren in Homberg zum Landrath des Kreises Dam org: sowie | den bisherigen außerordentlihen Professor in der juristischen Jar der ere zu Königsberg i. Pr. Dr. Otto radenwiß zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landgerichts - Direktor von Hassell in Göttingen zum Präsidenten des Landgerichts in Lüneburg, den Tandagetiiis - Rath Geßler in Memel zum Ober- Landesgerichts-Rath in Königsberg, N S Gerichts-Affessör Luster in Koniß zum Landrichter in atibor, den Gerichts-Assessor Fr iße aus Dahme zum Amtsrichter in Ragzebuhr, __die Gerichts-Assessoren Dr. Langer in Rybnik und Viktor Kramer zu Amtsrichtern in euthen O.-S, den Gerichts-Affsessor Dr. jur. Giersberg in Liebau zum Amtsrichter in Sas, und y den Gerichts-Assessor Hil debrandt in Nordhausen zum Staatsanwalt in agdeburg zu ernennen, er E den Staatsanwalten Langer in Wiesbaden, Venßki in Stolp, Savels in Arnsberg, Wuthenow in Nordhausen, eizmann in Stettin, Dr. Ziegner in Düsseldorf und Gebbert in Breslau den Rang der Räthe vierter Klasse, und dem Gerichtsshreiber, Sekretär Schroeder in Hannover den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Landrichtern den Charakter als Land- gerihts-Nath zu verleihen, und zwar : T. im Bezirk des Kammergerichts: den Landrichtern Dr. Loewy, Przewloka Dr. Herß, Bünger, Grabs von Haugsdorf und Ehmce in Berlin, T. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Breslau:

=, den Landrichtern Horn in ln, Lauffer in Glaz, Suchsland in ibe i S in blau,

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Prenßischew Staata-Anzeigers

Verlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

ves E A)

Berlin, Freitag, den §. Mai, Abends.

UIIT. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Cassel: dem Landrichter Ungewitter in Cassel,

IV. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Celle:

den Landrichtern M M in Lüneburg, von Sagen in Hannover, Becker und Meinhard in Aurih und Dr. Nie- meyer in Hildesheim, :

V. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Köln: dem Landrichter Weiller in Köln,

VI. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Kiel: den Landrichtern Thomsen und von Reichmeister in Kiel, VII. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Königsberg i. Pr:: den Landrichtern Kranß- in Bartenstein und NMä!ler in Insterburg,

VIII. im Bezirk des Ober-Landesgerihts zu Marienwerder: den Landrihtern Burdach und Wollschläger in Konig,

IX. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Naumburg a. S.:

den Landrichtern Sas in Nordhausen, Henschen in Stendal und Jmroth in Magdeburg,

R. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen: den Landrichtern- Klôr in Gnesen und Könnemann in Posen;

ferner:

den nachbenannten Amtsrichtern den Charakter als-Aúts- gerihts-Rath zu verleihen, und zwar: T. im‘ Bezirk des Kammergerichts: den Amtsrichtern Richter, von Winterfeld, Wolter, weig, Far Kaehler und Brestel in Berlin, Selig- ohn in Kroffen, IT. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Breslau: den Amtsrichtern On Breslau, Rother in Sohrau, Kobliß in Lauban, arx in Kanth, Großer und Trautwein in Goldberg, Krishke in Freistadt, Hilliges in Winzig und Vollert in Neisse, I. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Cassel : dem Amtsrichter Orthelius in Wizenhausen,

IV. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Celle: dem Amtsrichter le Juge in Neustadt a. R.,

V. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Köln:

den Amtsrichtern Mosler in Düsseldorf, Löwenherz in Köln und Horster in Bonn,

VI. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt a. M.:

den S Dr. Frank in Eltville, von Bülow in Homburg: v. d. Höhe und Dr. Heymann in Hachenburg,

VII. im Bezirk des Ober-Landesgerihs zu Hamm:

den Amtsrichtern Kösters in Bigge, Hiddemann in S: Schmieding in Warburg, Schmitz in Brakel, sing in Steele und Göhres in Dortmund,

VIII. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Kiel: den Amtsrichtern Carftenn in Rendsburg und Dr. von Halem in Marne, IX. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Königsberg i. Pr.: den Amtsrichtern Scheer in gpisdhausen, Wolff in Königsberg i. Pr. und Braune in Ragnit,

X. im Bezirk des Ober - Landesgerichts zu Marienwerder:

den Amtsêrichtern Schaefer in Strasburg, Göórski in Koniß und Jander in Tuchel,

X]. im Bezirk des Ober - Landesgerichts

: zu Naumburg a. S.:

den Amtsrichtern Himburg in Osterburg, Gerischer in Mühlhausen i. Th.,, Kirchner in Suhl und Behrendt in Herzberg, XII. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen:

den Amtisrihtern Radajewski in Meseriß, Holz- man in Obornik, Lippold in Wollstein und Wol

haupt in Bentschen,

XIII. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Stettin: den Amtsrichtern Bartelt in Nörenberg und Kienast

in Zanow. Ie :

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Finanz-Ministerium.

Zufolge einer Mittheilung des- Herrn Justiz-Ministers hat sich: Ba dem Jnkrafttreten des f an ibt pee eve eßes vom 14. Juli 1893 eine Reihe von Gemeinden, in denen die Erhebung einer Umsaßsteuer vom Grundeigenthum beschlossen war, an die Justizbehörden mit dem Ersuchen ge- wandt, daß ihnen die aus dem Grundbuche sih ergebenden Eigenthumsveränderungen als Grundlage für jene Steuererhebung zugänglih gemacht werden.

Es ist nit nothwendig, die Mitwirkung der Justizbehör- den für diesen Zweck in Anspruch zu nehmen. Viel- mehr sind die gemäß 57 der Grundbuchordnung seitens der Amtsgerihte an die Katasterämter mit- zutheilenden, die Auflassungserklärungen und Eigen- thumseintragungen nahweisenden sogenannten Eigenthuüms- veränderungslisten Rus geeignet, um sié da, wo von den Gemeinden Umsaßsteuern vom Grundeigenthum erhoben werden, für die Zwecke der Gemeindeverwaltung ebenfalls nugbar und hierdurch besondere Mittheilungen der Gerichte entbehrlich zu machen.

- Demgemäß bestimme ih im Einvernehmen mit den Herren Ministern der Justiz und des Jnnern Folgendes : Die erwähnten Eigenthumsveränderungslisten werden

“gemäß den E erlassenen Bestimmungen (8 16 ff. der

atasteranweisung T vom 21. Februar 1896) wie bisher, so auch hinfort von dem Amtsgericht unmittelbar dem Kataster- amt mitgetheilt.

Das Katasteramt hat alsdann entweder

1) der Gemeinde zu gestatien, dur ihre eigenen Organe in den Geschäftsräumen des Katasteramts die erforderlichen Nathrichten daxaus, entnehmen zu lassen, oder

2) den Gémeitiden Abs ritt davon gegen Zahlung der entstehenden Kopialien zur Staatskasse zu ertheilen, oder

3) in die nah § 83 Nr. 3 a. a. O. der Gemeinde auf Verlangen mitzutheilenden Nachrichten über Eigenthumsver- änderungen nah den Angaben der gerichtlihen Eigenthums- veränderungslisten den Tag der Auflaliun u. \. w., den Ta der erfolgten Umschreibung im Grund L sowie den Kauf- oder Erwerbspreis kostenfrei mit aufzunehmen.

Welcher von diesen drei is f wählen ist, sowie ferner die Festsezung darüber, ob die Mittheilungen in jedem einzelnen Falle sofort oder angesammelt in entsprechenden Wien erfolgen sollen, ist nah Anhörung der betheiligten

emeinden von der Königlichen Regierung zu bestimmen.

Jn dem Falle zu 2 hat die Königliche Regierung ferner nah den üblichen Preisen den Einheitssaß der Kopialien fest- zusegen. Die darnach zu zahlenden Kopialien hat das Katasteramt zu notieren und ihre Jahressumme am Schluß des Rechnungsjahres dem Gemeindevorstand zur Ab fung an die Kreiskasse mitzutheilen, auch der Kasse F bstt mit Benußung des Ueberweisungs- formulars zu 8 8 der Katasteranweisung V - vom 21. Februar 1896 zur Empfangnahme zu überweisen. Die eingehenden Beträge find in der Rechnung von den direkten Steuern unter Titel 6 „Gebühren“ Nr. 2 „andere Gebühren der Ee zu vereinnahmen. &

Soweit in einzelnen Orten zur Zeit ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem ‘Amtsgeriht und der Gemeinde- verwaltung besteht und zu. C agten nicht geführt hat, beabsichtigt der Herr JustizzMittister dessen Fortdauer widerruflih zu gestatten. Wo dies zutrifft, wird der E lichen Regierung hiervon seitens des ‘betreffenden Amtsgerich Kenntniß ge eben werden. Wo dagegen die Fortdauer niht nachgelassen wird, hat seinerzeit die Königliche Regierung das Amtsgericht davon in Kenntniß zu seßen, von welchem Zeitpunkt ab die Mittheilungen in der oben geordneten Weise dur das Katásteramt erfolgen wérden.

O ces C Spe E wird iden! GAE gemachl, daß es nit zulässig ist, die gerichtlihen Eigenthums- veränderungslisten durch Vermittelung der Gemeindebehörden an die Katasterämter ge angen zu. lassen. O nach den jeßt bestehenden Einrichtungen bilden die Listen einen unmittelbaren Bestandtheil der Aierfer(chrelbungs Verhandlungen und dürfen aus diesen nicht entfernt, noch verspätet den Kataster- ämtern zugestellt werden, wenn anders ein geordneter Geschäfts- betrieb aufre{cht erhalten werden soll.

Berlin, den 24. April 1896.

Der Finanz-Minister. Miquel.

An die Königlichen Regierungen (ausschließlich Sigmaringen). q

Abschrift erhält die Königliche Direktion zur Kenntr nahme mit Lia Dewinbn daß der Herr Zustiz-Ministe einstweilige Fortdauer des bestehenden unmittelbaren V fel zwischen dem Amtsgericht und der Stadtverwaltung in Ber in S CRERE, ba

Berlin, 24. April 1896. ' :

iquel.

L Ÿ : ; io s M pa i An de Fmitedt gr rig für die E