1896 / 115 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Arnim aus; in Westfalen habe \sich das Anerbenrecht ohne jeden i rei L eder Bauer könne davon Gebrau machen. E le ein Gegner des Anerbenrechts, wolle aber keine Schablo- nisierung desselben. Er stimme dem Antrag Rickert auf Kommissions-

berathung zu. :

Abg. Kircher (Zentr.) will das Anerbenrecht nur da gesezlih eingeführt wissen, wo es fich \{chon bisher historisch entwickelt habe. Er aublette die Annahme der Anträge Herold und von Huene.

Abz. Freiherr von Zedliß und Neukirch (fr. el bemerkt, daß der Punkt a der Resoluiion zwei durhaus nicht mit einander in nothwendigem Zusammenhang stehende Dinge enthalte, und er- flärt fch für den Fall der Annahme der Refolution von Arnim für die Abänderung nah dem Antrage von Huene. In Bezug

: auf die Umwandlung der Hypotheken in Rentenschulden lasse sih das gewollte Ziel hon mit Hilfe der Landschaften erreichen. Die all- emeine Fassung des Punktes b könne er niht annehmen, Was Punkt c betreffe, so habe die Form des Fideikommisses für kleine

bäuerliche Besißungen viele Bedenken gegen sih. Er werde eventuell

. für die Anträge Herold und von Huene stimmen und ziehe seinen An- trag auf Einfügung der Worte „zur Erwägung“ in den Antrag

Arendt zurü. wz Nah einigen Bemerkungen des Abg. Herold (Zentr.)

Ie seinen Antrag wird die Diskussion geschlossen und dem ntrage Rickert gemäß, gegen welchen die konservative Partei und ein Theil des Zentrums stimmen, die Resolution Arnim mit sämmtlichen Anträgen an cine Kommission von 21 Mit-

gliedern überwiesen. ;

Es folgt sodann die erste g des Nachtrags- Etats für 1896/97, in welhem 200 000 Æ als erste Rate ‘zum Bau eines Sammlungsgebäudes für das pathologische Anstitut des Charité-Krankenhauses in n E:

Abg. Dr. Friedberg (nl.) will gegen die Forderung felbjt n Wider Gru erheben, findet sie aber fehr hoh im Verhältniß zu der Knappheit der Aufwendungen, welche für Provinzial-Universitäten erst nach Jahre langen Verhandlungen von der Finanzverwaltung bewilligt werden. Wenn die Zustände bei dem anatomi}ch-pathologishen Institut hon seit langer Zeit unhaltbar seien, warum werde nit glei ein neues anatomisch-pathologishes Institut gebaut? Und wohin solle das Koch’sche Institut verlegt werden, wenn es feinen Play in der Charité räumen müsse? Das Koch'she Institut müsse der Stadt Berlin erhalten bleiben und diese die erforderlichen Opfer bringen.

Finanz-Minister Dr. Miquel :

Der Herr Vorredner hat rihtig vermuthet, daß der Einnahme- posten, der gegenüber dem gleihen Ausgabeposten im Nachtrags-Etat enthalten is, ledigli formaler Natur ist. Wir wollten vermeiden, wie das au früher son geschehen ist, daß durch den Nachtrags Ctat die allgemeinen Zahlen des Gesammt-Etats sih ändern, und wir haben deiwegen diese Form gewählt bei cinem Titel, der ja über- fhreitbar ist und so materielle Nachtheile nicht herbeiführt.

Was die Sache selbst betrifft, so hat selbstredend die Finanz- verwaltung sich nur ungern entschlossen, in diesem Stadium einen Nachtrags-Etat vorzulegen. Die allgemeinen Bedenken gegen solche Nahtrags-Etats lehrt uns die Erfahrung im Hause, fodaß es wohl gerechtfertigt ersheint, an dem alten Grundsay festzuhalten, Nach- tirags-Etats nur vorzulegen, wo es niht anders geht, wenn dringende Bedürfnisse plößlich herantreten, die zu einer solchen Maßnahme noth- wendig führen.

Nun, meine Herrren, glaube ih, is die Sachlage in der Be- gründung und der Erläuterung der Position genügend dargelegt. Aus derselben geht hervor, daß es sehr unverantwortlich gewesen wäre, den Beginn der Herstellung dieses Gebäudes für die pathologische Sammlung noch um ein Jahr hinauszuschieben. Zu unserem großen Bedauern sind durch die dem hohen Hause bekannten Vorgänge, die sih namentlih auf die shwierige Verhandlung mit dem Kreise Teltow beziehen, Verzögerungen in der Durhführung des Gefsammtplans des Umbaues beziehungsweise Neubaues der Charité eingetreten, sodaß wir nicht mehr in der Lage waren, wie wir gehofft haben, dem hohen Hause eine so wichtige und eine gcündlihe Durch- berathung erfordernde Vorlage über die Durchführung des Ge- fammtplans zu machen. Nun i gerade auch durh die neuere Darstellung der Techniker die außerordentliche Dringlichkeit der Herstellung eines neuen Gebäudes für diese hohwichtige, fast einzig in der Welt dastehende Sammlung, die wir ja wesentlih den verdienst- vollen Arbeiten und jahrzehntelangen Bemühungen unseres hoch- verehrten Mitgliedes hier im Landtage, den ih niht näher zu nennen brauche, verdanken, ih sage, die Dringlichkeit eines folhen Neu- baues ift so stark hervorgetreten, daß wir uns in der Finanzverwaltung entschließen mußten, über die erwähnten allgemeinen Be- denken hinwegzugehen. Meine Herren, wir haben in der Kommission neben den Erläuterungen, die dem Hause vorliegen, noch weiteres Material für die Dringlichkeit der Sache vorzulegen, und ih bin überzeugt, daß die Budgetkommission wie das hobe Haus unser Vorgehen in vollem Maße billigen wird.

Der Herr Vorredner hat \sich gerwoundert über die Höhe der Summe und gemeint, sie stände nicht in Einklang mit der sonstigen Sparsamkeit, die ich gegen die Universitäten beobachte. Wabrscheinlich hat der Herr Vorredner irgend einen Schmerz in Halle. der nit befriedigt ist (oh! oh! links. Heiterkeit), und er wundert sih nun, daß bier eine so hohe Summe gefordert wird. Diese hohe Summe ist allerdings sehr bedauerlich (Heiterkeit), aber sie entsteht durch den \{chwierigen Untergrund. Es giebt nur einen Play, den man für dieses Gebäude wählen kann, ohne den Gesammtdispositionen für die neuen großen Bauten auf dem Charitégrundstüuckl zu präjudizieren. Es hat ein anderer troß jahrelanger Berathungen, Besprehungen und Verhand- lungen mit den Technikern nicht gefunden werden können, aber dieser Plaß erfordert eine sehr kostspielige Fundamentierung. Es ist ein alter Stadtgraben; das ganze Gebäude muß auf Pfählen er- baut werden, und diese Fundamentierung kostet allein fast ein Drittel des ganzen Gebäudes. Es hat sich, wie gesagt, niht anders ermög- lichen lassen, und ih besonders habe mich überzeugt, nah allen Aus- führungen, die hier gemacht sind, daß dér Bau dieses Gebäudes vorab, ehe das hohe Haus den gesammten Plan vor sih hat, deswegen un- bedenklich ist, weil an dieser Stelle das fragliche Gebäude stehen muß, einerlei, ob der große Plan der Umgestaltung der Charitó zu stande fommt oder nicht. Sonst würde ih auß nicht gewagt haben, dem hohen Hause die Vorlage zu machen; denn die erste Frage, die die Budgetkommission und das hohe Haus mit Recht stellen werden, ist die: greifen wir dur diese Vorabbewilligung für ein einzelnes Gebäude niht in unsere eigene demnächstige freie Disposition in Bezug auf die Durchführung des Gesammtplans ein? Jch glaube, wir werden die Herren in der Budgetkommission überzeugen können, daß das niht der Fall is. Mag dicser im übrigen ja durhaus feststehende Gesammtplan für die Umgestaltung der Charité dur(h- geführt werden oder niht in beiden Fällen muß das fraglihe Ge-

bäude an derselben Stelle stehen, und es wird ja allerdings Aufgabe der Budgetkommission sein, durch nähere Prüfung hiervon fich zu überzeugen.

Meine Herren, weil die Fundamentierung fo schwierig ist, weil dadurch die definitive Fertigstellung des Gebäudes an und für ih sehr ershwert wird, gerade deshalb ist es wünshenswerth, niht noch ein ganzes Jahr zu verlieren, sondern wenigstens die Fundamentierungs- frage ohne Verzug thatsächlich zu lösen. Meine Herren, ih darf wohl fagen: wenn es gelingt, dies Gebäude frühzeitiger herzustellen, wenn eine rihtige Aufstellung dieser eminent werthvollen, wissenshaftlich hochbedeutsamen Sammlung ermögliht wird, sodaß sie geordnet, bestimmt und fkatalogisiert werden kann, und wenn der ih fann den Ausdruck wohl gebrauhen Stifter dieser großen Samnilung dann noch Kraft haben wird, dies {were Werk noch felbst zu übernehmen, \o wird tas ein Vortheil für die Bedeutung dieser Sammlung sein, für den uns unsere Nahkommen

danken werden.

Sh bitte also das hohe Haus, diese Vorlage mit Wohlwollen aufzunehmen und nah Berathung durch die Budgetkommission definitiv in möglichster Kürze genehmigen zu wollen.

Abg. Hermes (fr. Volksp.) bemerkt dem Abg. Friedberg, daß nah seinen Informationen die städtishen Behörden Berlins mit der betreffenden Stelle in Verhandlungen getreten feien, um das Koih’she Institut dem neu zu erbauenden Berliner Krankenhaus an- zugliedern. / / .

Der Nachtrags-Etat wird der Budgetkommission über- wiesen.

Hicrauf folgt die Verlesung der Jnterpellation der Abgg. von Tzschoppe, Freiherr. von Zedliy und Neukirch (fr. kons.) und Genossen:

Was gedenkt die Königliche Staatsregierung zu thun, um nah der Ablehnung des Lehrerbesoldungsgeseßes dur das Herrenhaus den beabsichtigten Ausbau des Alterszulagesystems zu Gunsten der Lehrer sobald als mögli herbeizuführen und die Mißstände zu beseitigen, die sh aus dem Mangel ciner geseßlichen Neuregelung der Lehrergehälter ergeben ?

Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse erklärt sih bereit, die Fnterpellation zu beantworten. Abg. von Tzshoppe (fr. kons.): Nah der Ablehnung des Lehrerbesoldung8geseßes im Herrenhause ist eine Erklärung der Negie- rung wünschenswertb, wie sie die Lücke auszufüllen gedenkt. Das Abgeordnetenhaus hat drei Monate mühseliger Arbeit auf das Gefeß verwandt, alle Parteien haben Konzessionen gemacht, das Herrenhaus hat ohne Kommissionsberathung, ohne einen Versuch der Verständi- gung das Gese abgelehnt. Unsere Hoffnung auf eine Regelung der ehrerbesoldung hat si als eine trügerishe Fata Morgana erwiesen. Sn der Generaldebatte im Herrenhause hofftea alle Nedner noch auf eine Abänderung des Gesetzes dahin, daß es angenommen werden fönnte, und erst nach Schluß der Generaldebatte tauchte der Vor- {lag auf, das Gese garniht an eine Kommission zu geben, und wurde nur mit 52 gegen 48 Stimmen angenommen. (Der Redner verliest die bezüglihen Neden im Herrenhause, der Präsident von Köller bittet ihn jedo, die Reden im Herrenhaufe als bekannt vorauszuseßen. Der Redner fährt fort, die Verhandlungen im Herren- hause zu s{childern. Präsident von Köller: Herr Abg. von Tzschoppe, Sie haben mir selbst gesagt, Sie wollten die Verhandlungen des Herrenhauses nicht reproduzieren. Nun bitte ih aber, das auch nicht zu thun) Als eine perfide Insinuation muß ih die Behauptung der Presse zurückweisen, i fich die konservativen Parteien hier und im Herrenhaus verabredet hätten, das Gese zu Falle zu bringen. Das Ignorieren der langwierigen Verhandlungen des Abgeordnetenhauses durch das Herrenhaus- läßt doch die Nücksihtnahme vermissen, die jedes der beiden Häuser des Landtags dem anderen s{uldig ist. (Präsident von Köller: Es ist nicht zulässig, daß das eine Haus das andere in dieser Weise kritisiert, und ih muß bitten, diese Kritik zu unter- laffen.) Jch hielt mich dazu für berechtigt, denn wir stehen vor einem ganz ungewöhnlichen Fall. Jch bitte die Negierung, uns baldmöglichst ein neues Geseß vorzulegen, gleich im Anfang der nästen Session, damit wir es bis zum 1. April 1897 zu stande kommen lassen können. Erhalten Sie den Lehrern durch ein gesihertes Einkommen ihre Arbeits- und Berufsfreudigkeit !

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! In Beantwortung der Interpellation habe ich namens der Königlichen Staatsregierung das Folgende zu erklären:

Die Königliche Staatsregierung hatte den Entwurf eines Lehrer- besoldungsgeseßes dem Landtag zur Beschlußfassung unterbreitet, um auf dem Wege geseßliher Bestimmungen den Volkss{ullehrern ein festes und den örtlihen Verhältnissen angemessenes Einkommen zu gewährleisten.

Wenn dieser Entwurf nach forgfältiger Berathung dieses hohen Hauses in dieser Session gescheitert ist, so kann die Staatêregierung diesen Ausgang im Interesse des Lehrerstandes und der Schule nur tief beklagen. Sie hält an dem Ziel fest, den Volksschullehrern zu einem, wenn auch bescheidenen, so doch auskömmlichen und gesicherten, nach Maßgabe des Dienstalters entspretend ih \teigernden Dienst- einkommen zu verhelfen, und wird dem Landtag bei seinem nächsten Zufammentriit sofort eine entsprehende Vorlage machen. (Bravo!)

Auf Antrag des Abg. von Eynern (nl.) findet die Be- sprehung der Jnterpellation statt.

Abg. von Eynern: Diese Erklärung is auf allen Seiten des Hauses mit Freuden begrüßt worden, und man könnte \sih damit begnügen, wenn nicht aus der Fassung der Erklärung und der Be- gründung der Interpellation entnommen werden könnte, daß andere Faktoren bei dem Scheitern dieses Gesetzes thätig gewesen wären, als sie von unserer Seite vorausgeseßt werden. Deshalb nehme ih namens meiner Freunde das Wort. Der Gesetzentwurf wollte wegen der Besserstellung der Städte durch die Steuerreform denselben die bisherigen Zuschlisse theilweise entziehen; der Kultus - Minister sagte mit harten Worten, sie hätten dieselben zu Unrecht be- kommen. Erst nach langem Drängen gewährte die Regierung 1250000 M an Pa nagen über das Gesetz hinaus, aber dieses Auskunftsmittel konnte uns nicht befriedigen. Nach der Ab- lehbnung des Antrags Sattler ist die Vorlage an das Herrenhaus gelangt. Es i} mit uns gleihberehtigt, und ich kann die Kritik des Herrn v. Tzschoppe über das Herrenhaus nicht billigen. Nicht die (oeneuae Linke hat dort die Vorlage zu Falle gebra4t, sondern eben o S die Rechte, und unter den Bürgermeistern sißen mehr Frei- Tonservative als Nationalliberale. Das Scheitern des Gesetzes wird au von denjenigen bedauert, welche die Enteignung der großen Städte nicht billigen konnten. Aber nit die Gegner sind verant- wortlich zu machen, sondern die Regierung, welche die Annahme uns unmöglich mahte. Möge sie in der nächsten Session uns eine Vor- lage machen, welche den früheren Boden verläßt, und sich das Schicksal der Vorlage im Herrenhause zur Warnung dienen lassen.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Es liegt mir selbstverständlih als Mitglied der Regierung doppelt fern aker ih bin der Meinung, daß auch jedes Mitglied dieses hohen Hauses dieselbe Stellung entsprehend den Wünschen des Herrn Präsidenten cinnimmt —, das Vorgehen des Herrenhauses in irgend einer Weise zu kritisieren, und ih hätte gar keine Veranlassung gehabt, mih in diese Diskussion zu mischen namens der Regierung, wenn nit Herr Abz. von Eynern den Versuch ge-

macht hätte, das Scheitern des Geseyes lediglih der Staatsregierung in die Schuhe zu schieben und das Vorgehen des Herrenhauses in jeder Weise für berechtigt zu erklären. Er sagt; die Bevölkerung, welche hinter diesen tädtishen Vertretungen steht wird das Vorgehen: vollständig billigen. Wäre das der Fall, fo würde jedenfalls eine große Anzahl Mitglieder der nationalliberalen Partei ihre Bevölkerung nit richtig vertreten haben; denn eine überwiegende Anzahl Mitglieder der nationalliberalen Partei, darunter auch \tädtis{e Vertreter, haben es troß der Ablehnung des Antrags Sattler durh dieses hohe Haus ihrer patriotischen Pflicht für durchaus entsprechend gehalten, für diesen Gesetzentwurf zu stimmen. (Heiterkeit. Sehr richtig! rechts.) Das kann schon einige Zweifel an dieser Behauptung erwecken, und ih glaube, auch die damalige Gesammtlage in diesem Hause ist für diejenigen , die die Sache kennen, durchaus nit zweifelhaft.

Nun, ich will darüber gegenwärtig nicht streiten, ob die Stellung der Staatsregierung in Bezug auf die Finanzlage eine berechtigte ge, wesen ist oder niht. Jedenfalls ist klar, daß die Staatsregierung noch heute -auf dem Standpunkt steht, daß die Vorlage, die eine anderweite Vertheilung der Zuwendungen des Staats für die Unter. haltung der Schule vorsah, infolge des inzwischen eingetretenen Greignisses der Finanzreform, die eine Modifikation der Vertheilung nach Maßgabe der Gesetze von 1887/88 an sich schon durchaus be: gründet erscheinen ließ, sodann infolge der Thatsache, daß ganz neue Aufwendungen auch seitens des Staats in der ursprüng- lihen Vorlage vorhanden waren, in jeder Weise herechtigt war. Troßdem aber hat die Staatsregierung in der Kommission, um môöglichst Härten auszugleichen, und gerade denjenigen Städten, von denen der Herr Abgeordnete gesprochen hat, zu Hilfe zu kommen, nit bloß zugestimmt, sondern gewissermaßen fördernd dahin gewirkt, daß eine Summe von 1 250 000 ( noch eingestellt wurde, um solche Härten auszugleichen. Aber, meine Herren, die Staats- regierung ist noch weiter gegangen.

In der hiesigen Berathung habe ih kein Wort davon gesagt, daß für die Staatsregierung selbs der Antrag Sattler unannehmbar fein würde. (Hört ! hört! links.) Jch konnte mich für den Antrag Sattler um so weniger erklären, als die große Mehrheit des Hauses diesen Antrag Sattler für unberechtigt hielt (Widerspruch links) jawohl, das is ein Faktum, und gerade vielleiht dann die ganze Vorlage gescheitert wäre. (Sehr richtig! rets.) Das tvar eine ganz ähnlihe Situation wie im Herrenhause, wo ih den beiden Parteien, die da wenigstens zum theil zusammen- gewirkt haben, ohne widerlegt zu werden, gesagt habe: fie feien roobl im stande, ein Geseß abzulehnen, aber niht im stande, mit ihren divergierenden Auffassungen ein Gese zu machen. Die Herren Ober- Bürgermeister habea \chließlich doch nichts Anderes vorschlagen können, als: man möchte die Dispositionsfonds erhöhen. Es wird auch noch das nächslte Mal, wie {on diesmal, dieses Geseß eine große Neferve aller Parteien erfordern, um das große und wichtige Ziel zu erreihen. Das nächste Mal wird das in gleiher Weise, wenn wir Erfolg haben wollen, unbedingt nothwendig sein. Die Staatsregierung hofft, daß die Klärung, die lffentliche Diskussion, die wachsende Einsicht in die Unaufschiebbarkeit und das dringende Bedürfniß der Lösung dieser Frage das hohe Haus nicht bloß hier, sondern au im Herrenhause von der Ueberzeugung durh- dringen lassen wird, daß ohne großes Maßhalten und Zurükstellen von Bedenken und Gegensätzen dieses Gese überhaupt nicht zu stande zu bringen ift.

Meine Herren, wenn ich im Herrenhause diesen Beschluß beëlagt habe, fo habe ich ihn besonders beklagt, weil die Mehrheit des Herren: hauses nicht mal den Versuch machen wollte, um womöglich zu einer Einigung zu kommen (sehr richtig! bei den Freikonservativen), sondern a limine das Gese ablehnte ohne eine Tommifsarishe Prüfung.

Meine Herren, die Gegensäßze beruhten dort aber keineswegs allein auf der Geldfrage; das ist eine vollständige Verkennung der Sachlage, sondern die Herren Vertreter der Städte hatten auch noch andere, sehr erhebliche Bedenken. Andererseits hatten einige Mitglieder der Rechten im Herrenhause grundsäßlie Bedenken gegen ein vereinzeltes Vorgehen in dieser großen Schulfrage, der Ordnung unseres Schulwesens. Die Geldfrage is keineswegs allein dabei in Betracht gekommen, vielleiht nur sekundär gewesen. Jch habe den Herren im Herrenhause gesagt: wenn man eine Kommission beschlossen hätte, so bätte man über diese Meinungsverschiedenheiten, die sich eigentlich nur auf zwei Hauptfragen bezogen, sich vielleiht sehr wohl verständigen können. Ich habe das Entgegenkommen der Staatsregierung dabei geradezu in Aussicht gestellt (Abg. Nickert: hört! hört!), nicht weil ih das an si@ für berehtigt hielt, sondern weil ich im politishen und parlamentarisd¿en Leben Erfahrung genug habe, um zu wissen, daß au die Staatsregierung, um ein großes, wichtiges Ziel zu erreichen, ih oft vexanlaßt schen muß, Konzessionen zu machen, die sie an und für si durchaus nicht für begründet hält, und ich fann nur mein Be- dauern deswegen aussprechen über die Aeußerungen des Abg. von Eynern, welche nah meiner Meinung eher gecignet sind, eine zukünftige Einigung zu ers(weren. Ich kann nur die Hoffnung aussprechen, daß der Geist, der hier im Hause geherrscht hat, der Geist des gegenseitigen Nach? gebens und Entgegenkommens, wobei die Regierung nicht fehlen wird, der Geist, der geleitet ist, meine Herren, von der Nothwendigkeit, ein großes Bedürfniß zu befriedigen, von dem allgemeinen Wunsch, den Lebrern in ihrer s{chwierigen Lage so weit wie möglich zu helfen, daß dieser Geist bei ciner nächsten Berathung nicht bloß hier obwaltet, fondern im gesammten Landtag, und wir so etwas Ersprießliches zu stande bringen.

Meine Herren, wenn der Herr Kultus-Minister ich weiß nicht, ob er den Ausdruck gebraucht hat gesagt hat, es sei den Städten dieses Geld mit Unrecht gegeben, so hat er damit nihts weiter aut- drücken wollen, als daß bei der gegenwärtigen Lage, nahdem den Städten unter Berücksichtigung der Mehrleistungen der Ergänzungs- steuer und nach Abzug des dreijährigen Durchschnitis der Ueber- weisungen aus der lex Huene, ein Betrag an Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer von etwa 20 Millionen Mark überwiesen worden if, daß da das Bcibehalten der alten Art der Vertheilung nicht mehr berehtigt sei. (Sehr richtig! rechts.) Ih glaube, in dieser Beziehung hat der Herr Kultus - Minister nur die Meinung der Staatsregierung ausgesprochen. :

Meine Herren, die allgemeine Zustimmung, die bis jeyt die Herren Redner ausgesprochen haben, und auch das Haus den Erklä- rungen des Staats-Ministeriums ausgedrückt hat, bestärkt uns um so

mehr in der Hoffnung, daß wir das nähste Mal zum Ziel kommen wer- den, und es würde mich freuen, wenn etwa worüber allerdings noch fein

Beschluß gefaßt ist das hohe Haus bereits im Herbst berufen werden

sollte (sehr wahr !), daß dann alle Parteien entshlossen sein würden, rasch und entshieden an das neue Geseß heranzutreten und so {nell zu arbeiten, daß den Lehrern überhaupt aus tem jeyigen Scheitern der Vorlage noh gar kein Verluit erwüchse (sehr gut! Bravo !), sodaß wir das Gese am 1. April 1897 bereits in Kraft treten lassen könnten. Was die Staatsregierung betrifft, so werden wir alles thun, um dieses höchst wünschenswerthe Ziel zu fördern. (Lebhaftes

Bravo.)

Abg. Graf zu Limburg-Stirum (konf.): Meine Partei hätte lieber ein Gese gewünscht, welches das Volksshulwesen im Ganzen regelt und niht die Materie der Lehrerbesoldung herausgreift. Nach- dem aber die Staatsregierung ein Geseß im leßteren Sinne vor- gelegt hatte, hielt es die konservative Partei für ihre ernste: Pflicht, an seinem Zustandekommen mit allen Kräften mitzuwirken, um da- mit einerseits den berechtigten Klagen der Lehrer abzuhelfen und eine gerechtere Vertheilung der Staatszushüsse herbeizuführèn. Wir be- dauern, daß das Herrenhaus in Ausübung seines verfassungsmäßigen Rechts das Gesey abgelehnt hat. Wir meinen, daß die Frage der Lehrerbesoldung und der Schulunterhaltungspflicht angesichts der auf diesem Gebiete herrschenden Mißstände gelöst werden muß, und wir richten deshalb an die Staatsregierung die Auffcrderung, troy des jeßigen Mißerfolges mit dem Lehrerbesoldungsgeseß, die Frage der Schulgeseßreform niht ruhen zu lassen. Wir erwarten zwar von einem Vo!ks\chulgesey die besie und geeignetste Lösung aller ein- s{lägigen Fragen, werden aber, wie in dieser Session, unsere Mitwickung nicht versagen, wenn uns erneut ein Lehrerbesoldungs- gesetz, auf Grund der jeßt abgelehnten Vorlage, vorgelegt werden ollte. | Abg. Nickert: Nachdem wir heute gewissermaßen ein Ver- \söhnungsfest gefeiert haben, will ich am Herrenhause und am inanz-Minister keine Kritik üben. Die Lehrer werden ja nun Biene Schaden haben, wenn wir im Herbst diese Vorlage verab-

ieden. | Abg. Dittrich (Zentr.) erklärt, daß auch seine Freunde an der neuen Vorlage gern mitarbeiten werden; den Wunsh nach einem allgemeinen Volksshulgefeß gäben sie nicht auf.

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (fr. kons.): Der Zweck der Interpellation if dur die Erklärung der Staateregierung und die heutige Debatte erreiht. Das Land und die Lehrerschaft fönnen beiden Theilen, namentlich auch der konservativen Partei für ihr Entgegenkommen nur dankbar sein. Sonderinteressen und Wünsche müssen in dieser Frage hinter das Gemeinwohl zurücktreten, hier und im Herrenhause.

Abg. Bartels (kons.) bestreitet, daß die abgelehnte Vorlage die Gemeinden mit Schulen, welhe mehr als 25 Lehrer haben, geschidigt haben würde. Um etwaige Härten zu beseitigen, habe man sich zur Bereitstellung eines Fonds bereit erklärt. Man habe niemand schädigen, sondern den Gemeinden und Lehrern helfen wollen. An dem Fall des E im Herrenhause seien die Ober-Bürgermeister allein nicht schuld.

Abg. Knörcke (fr. Vgg.) spricht seine Genugthuung aus über die Erklärungen der beiden Minister und knüpft daran die Hoffnung, daß in der nächsten Session eine Vorlage zu flante komme, welche die berechtigten Wünsche der Lehrer befriedigt. / i

Abg. von Eynern: Jh habe nicht behauptet, daß die Kom- mission bewußt die großen Städte habe shädigen wollen. Daß diese aber \sih bedroht fühlten, ist nit zu bestreiten. Wäre seiner Zeit die heutige Erklärung des Finanz-Ministers abgegeben worden, daß der Antraz Sattler niht unannehmbar wäre, fo wäre das Schicksal viel- leiht ein anderes gewesen.

Damit ist die Besprehung der Juterpellation beendet.

Schluß 31/4 Uhr. Nächste Sißung Mittwoh 11 Uhr. (Dritte Berathung der Vorlage wegen des Anerbenrehts, zweite Berathung des Geseßzentwurfs, betreffend die Gewährung von Umzugskosten an die Negierungs-Baumeister; Petitionen.)

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Reichstag zugegangene Haudels- und Schiff- ahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reih und Japan nebs Protokoll, Tarif und zwei Noten lautet :

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleihen Wunsche geleitet, das gute Einvernehmen, welches erfreuliherweise zwisben ihnen besteht, durch Ausdehnung und Hebung des Verkehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, daß diese Aufgabe niht besser als durh die Revision des zur Zeit zwischen den beiden Ländern bestehenden Vertrags erfüllt werden fann, haben beschlossen, eine solche Revision auf Grundlage der Billigkeit und des gegenseitigen Vortheils vorzunehmen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich :

Seine Majestät der Deutshe Kaiser, König von Preußen: : / ]

Allerhöchstihren Staats-Minister, Staatsfekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,

und ; Seine Majestät der Kaiser von Japan:

Allerhöchstihren außerordentlihen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Prevfen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,

welche. nah gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Men befundenen Vollmachten den nachstehenden Handels- und Schiff- ahrtsvertrag vereinbart und festgestellt haben :

Artikel L.

Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragshließenden Theile follen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen ver- tragschließenden Theils zu betreten, zu bereisen oder sih daselbft nieder- zulassen, und follen vollen und uneingeschränkten Shuß für ihre Person und ihr Eigenthum genießen. ; : Sie follen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte; sie sollen in gleicher Weise wie die Inländer das Recht haben, Anwalte, Advokaten und WVertretec zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte vor diesen Gerichten zu wählen und zu verwenden, und in allen anderen auf die Rechtépflege bezüglichen Angelegenheiten alle Rechte und Be- gürstigungen der Inländer genießen. ie Angehörigen eines jeden der verlrags{hließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Nied:rlassung und das Reisen, auf den Besiy von Waaren und beweglidhen Sachen aller rt, auf den, sei es kraft lezten Willens oder in anderer Weise er- folgenden Erwerb von Todeoöwegen bei solhem Vermögen aller Art, welches sie unter Lebenden erwerben dürfen, und in Bezug auf alle wie Immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in gesezmäßiger Weise erworben ist, die nämlihen Be- günstigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in diesen Be- ziehungen keinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen sein, als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. ,_ Die Angehörigen eines jeden der vertrags{ließenden Theile follen in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissensfreiheit, sowie in Gemäßheit der Geseße, Verordnungen und Reglements das Recht privatec oder öffentliher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht genießen, ihre betreffenden Landsleute nah ihren religiösen Gebräuchen auf den geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zweck angelegten und unterhaltenen Pläßen zu bestatten.

Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jevt oder künftig von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden. i / : Artikel II.

Die Angehörigen eines jeden der vertrags{hließenden Theile, welche in den Gebieten des anderen wohnen, follen von jedem zwangêrweisen Militärdienst irgend welher Art, sci es im Heer, in der Flott®, der Bürgerwehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienst- leistung auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärischen Leistungen oder Abgaben befreit sein.

Artikel II[.

_Es foll gegenseitige Freiheit des Handels und ker Schiffahrt zwischen den Gebieten der beiden vertragshließenden Theile bestehen. __ Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenten Theile dürfen überall in den Gebieten des anderen Groß- oder Kleinhandel “mit allen Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes und von Waaren, soweit sie in den Verkehr gebraht werden dürfen, sei es pcrfönlih oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden oder Inländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrik- gebäude, Waarenhäuser, Läden und sonstize Räumlichkeiten besißen oder miethen und bewohnen, auch dürfen sie für Nieperlassungs-, In- dustrie- und Handels;wecke Ländereien pachten, wobei sie wi- die Jn- länder den Geseyen, den Polizei- und Zollvorschriften des Landes unterworfen sind.

Sie sollen besugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren Ladungen alle die Pläte, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen Theils zu besuchen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und follen_ gegenseitig in Angelegenheiten des Handels, der Induftrie und der Schiffahrt dieselbe Behandlung wie die Inländer oder die An- gehörigen der meistbegünstigten Nation genießen, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Zölle irgend welcher Art oder Be- zeihnung, mögen dieselben im Namen oder zum Vortheil der Re- gierung, öffentliher Beamter, Privater oder irgend welcher Korpora- tionen oder Anstalten erhoben werden, zu entrichten, als diejenigen, welde von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden, immer in Gemäßheit der Gesetze, N Ove ihcEn und Reglements des betreffenden Landes.

: i Artikel IV.

Die Wohngebäude, Fabriken, Waarenhäuser und Läden der An- gehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile in den Gebieten des anderen, fowie alle dazu gehörigen Räumlichkeiten, welche zu Niederlassungs-, Industrie- und Handelszwecken bestimmt sind, sollen unverleßlih sein.

Es is unzulässig, in solWen Gebäuden und Räumli@ßkeiten Durcsuchungen oder p abzuhalten, oder Bücher, Papiere und Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen und in denjenigen Formen, in welhen derartige Maßnahmen nach den Geseßzen, Verordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber anwendbar sind.

Artikel V.

Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände, welche in Japan erzeugt oder E find, von welhem Platze sie auch kommen mögen, und bei der Einfuhr in Japan follen auf Gegen- stände, welhe in Deutschland erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Plate sie auch kommen mögen, keine anderen oder höheren Zölle ge- legt werden, als auf die gleihartigen Gegenstände, welhe in irgend einem fremden Lande erzeugt oder verfertigt sind.

Auch soll bezüglih eines in den Gebieten des cinen vertrag- \chließenden Theils erzeugten oder verfertigten Gegenstands, von welchem Plate derselbe auc kommen möge, kein Verbot der Einfuhr in die Gebiete des anderen aufrecht erhalten oder erlassen werden, welches nit ebenso die Einfuhr des gleichartigen Gegenstands aus irgend einem dritten Lande trifft. Diese leßtere Vorschrift findet keine Au auf die sanitären und anderen Verbote, welche durch die Nothwendigkeit veranlaßt werden, die öffentlihe Gesundheit, die Erhalturg des Viehs oder der der Landwirthschaft nüßlichen Pflanzen

zu sichern. Artikel VI.

In den Gebieten cines jeden der vertragshließenden Theile follen bei der Ausfuhr s den Gebieten des anderen auf- keinen Gegenstand andere oder höhere Zölle oder Abgaben gelegt werden als diejenigen, welhe bei der Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen fremden Lande jeßt oder in Zukunft entrichtet werden ; au darf niht die Ausfuhr eines Gegenstands aus den Ge- bieten des einen der vertragschließenden Theile in die Gebiete des anderen mit einem Verbot belegt werden, welches sih nicht gleih- mäßig auf die Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nah irgend einem anderen Lande erstreckt.

Artikel VII.

Die Angehörigen eines jeden der vertragshließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen mit Bezug auf die Befreiung von Dur- fuhrzöllen und in allem, was sih auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergü- tungen, Erleichterungen und Nückzölle bezieht, völlige Gleichstellung mit den Inländern genießen.

Artikel VIII.

Für zollpflihtige Gegenstände, welhe als Muster von den die Gebiete des einen der vertragshließenden Theile besuhenden Kauf- leuten, Gewerbetreibenden und E L Unger enden des anderen Theils eingebraht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Ta pN eon, daß diese Gegenstände binnen der dur die Landesgeseße bestimmten Qua un- verkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlih der Erfüllung der für die Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Nieder- lage nothwendigen Zollförmlichkeiten. Die Wiederauëfuhr der Muster muß in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrags der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitésstellung gewährleistet werden.

Ferner werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Pren sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beider- eits frei von Eingangsabgaben zugelafsen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als dem im vorausgehenden Absay bezeichneten Wege

erfolgt. : Artikel 1X. l: i

Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragshließenden Theile im ganzen Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für Rech- nung des Staats oder für Rehnung einer Gemeinde oder Korporation, von der Hervorbringung, der Herstellung oder dem Verbrauch eines Artikels eine innere Abgabe erhoben, fo darf der gleiche Artikel, wenn er aus den Gebieten des anderen Theils eingeführt wird, in diesem Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und mit keiner höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden. ,

Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, falls in diesem Lande oder in diesem Umkreise Artikel derselben Art nicht erzeugt oder her- gestellt werden, oder, wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt werden, nicht von derselben Abgabe getroffen sind,

Artikel X. S

Alle Gegenstände, welhe in japanishe Häfen auf japanischen Schiffen geseßmäßig pes wpaa) werden oder eingeführt werden dürfen, fönnen in diefe Häfen au auf deutshen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren E oder Abgaben, gleihviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf japanishen Schiffen eingeführt würden; und umgekehrt können alle Gegenstände, welche in deutshe Häfen auf deutshen Schiffen geseßlich eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diefe Häfen auch auf japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Oenenung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf deutshen Schiffen eingeführt würden. Diese gegenseitige gleihe Behandlung erfolgt ohne Unter- \{ied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungs- ort oder von einem anderen Play kommen.

Gbenso foll eine völlig gleide Behandlung au hinsihtlih der Ausfuhr herrschen, sodaß in den Gebieten eines jeden der vertrag-

schließenden Theile bei der Ausfuhr eines Gegenftandes, R E mib aus denselben ausgeführt wird, die s puesutus e alf und dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gewährt werden follen, gleihviel, ob die Auétfuhr auf janishen oder auf deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen ver vertragschließenden Theile oder einer dritten

Macht fein. Artikel XI.

Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuhtthurm-, Quarantäne- oder ähnlichen Gebühren irgend welher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder im Interesse des Staats, sei es in demjenigen von öffentlihen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von JInstituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso und unter den- selben Bedingungen den inländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Behandlung \oll aegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe An- wendung finden, ohne Nücksicht darauf, von welhem Hafen oder Play dieselben ankommen, und wohin sie bestimmt sind.

Artikel XTT.

Rüksichtli® des Ankerplayes, des Ladens und Löschens der Schiffe in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und p ée der Ge- biete beider Länder soll den inländishen Schiffen kein Vorrecht ge- währt werden, das nicht in gleiher Weise den Schiffen des anderen Landes gewährt wird; die Absicht der vertragschließenden Theile geht dabin, daß auh in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fuße völliger Gleichheit behandelt werden sollen.

Artikel XIII.

__ Der Küstenhandel der beiden vertragshließenden Theile wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags niht berührt; derselbe soll den Geseßen, Verordnungen und Reglements jeves der beiden Länder unterworfen sein. Es ist jedoch vereinbart, daß japanische Staatsangehörige in Deutschland und deutsche Neichsangehörige in Jayan in dieser Beziehung die Nehte genießen follen, welhe in Gemäßheit jener Gesetze, Verordnungen und Realeménts den An- gehörigen irgend eines anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewilligt werden. \

Ein japanishes Schiff, welhes in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr deutsche Häfen befrahtet i, und ein deutsches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwet oder mehr japanische n bcefrachtet ist, darf einen Theil seiner Ladung in einem der Bestimmungshäfen löschen und seine Reise nah dem anderen oder nach den anderen Häfen, sofern daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren gestattet ist, behufs schung des Restes seiner ursprünglichen Ladung fortseßen, in allen Fällen unter Beachtung der Geseße und Zollordnungen der beiden Länder.

Die japanishe Regierung willigt indessen darein, daß deutsche Schiffe nah wie vor für die Dauer des gegenwärtigen Bertrags Ladung zwischen den gegenwärtig geöffneten Häfen befördern dürfen, autge- nommen nah oder von den Häfen von Osaka, Niigata und Ebisu-

minato. Artikel X1V.

Kriegs- oder Kauffahrteishisfe eines jeden der vertragschließenden Theile, welche durch stürmishes Wetter oder durch irgend einen anderen Unfall genöthigt werden, in einem Hafen des anderen Theils Zuflucht zu suchen, sollen die Befugniß haben, dafelbjt Ausbesserungen vor- zunehmen, sich alle nöthigen Vorräthe zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne irgend andere Gebühren zu bezahlen als die- jenigen, welhe von inländishen Schiffen zu entrihten sein würden. Falls jedoch der Führer eines Kauffahrteishiffs sich genöthigt sehen sollte, über cinen Theil seiner Ladung zu verfügen, um Ausgaben zu bestreiten, so soll er verpflichtet sein, ih nach den Verordnungen und Tarifen des Orts, wohin er gekommen ist, zu richten.

Wenn ein Kriegs- oder Kauffahrteishif} des einen der vertrag- schließenden Theile an den Küsten des anderen \trandet oder Schiff- bruch leidet, so sollen die Ortsbehörden den General-Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsularagenten des Bezirks, in welhem der Unfall stattgefunden hat, oder, wenn es derartige Konsularbeamte dort nicht giebt, den General-Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsularagenten des nächsten Bezirks benachrichtigen.

Alle Rettungsmaßregeln bezüglich japanischer, in den deutschen Küstengewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe sollen nah Maßgabe der deutschen Geseße, Verordnungen und Reglements Pla greifen, und umgekehrt follen alle Rettungsmaßregeln hinsichili deutscher, in den japxnischen Küstengewässern verunglückter oder ge- strandeter Schiffe in Gemäßheit der japanischen Geseßze, Verordnungen und Reglements erfolgen.

Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahr- zeug und alle Theile desfelben, sowie alle seine Ausrüstungs8gegenstände und Zubehörungen, ferner alle Güter und Waaren, weuze davon gerettet worden sind, eins{ließlih derer, welche in die See geworfen waren, oder der Erlss dieser Gegenstände, falls sie verkaust worden sind, ebenso alle an Bord eines folchen gestrandeten oder verunglückten Schiffes oder Fahrzeuges vorgefundenen Papiere sind den Eigen- thümern oder deren Beauftragten auêszuhändigen, sobald sie von den- selben beansprucht werden. Wenn diese Eigenthümer oder Beaufz tragten sih nit an Ort uad Stelle befinden, fo sind alle die gedachten Gegenstände den betreffenden General-Konsuln, Konsuln, Vizc-Konfuln oder Konsular-Agenten, sofern die Herausgabe von denselben innerhalb der durch die Vere festgeseßten Frist verlangt wird, auszu- bändigen, und diese Konsularbeaniten, Eigenthümer oder Beauftragten sollen nur die dur dic Nettung und Erhaltung der Güter erwachsenen Kosten, einschließlich des Bergelohnes, bezahlen, wie sie im Falle des Seiterns eines inländishen Schiffes zu entrihten gewesen wären.

Die aus dem Schiffbruch geretteten Güter und Waaren sollen von allen Zöllen befreit sein, sofern sie niht für den Verbrau deklariert werden, in welhem Falle sie die gewöhnlichen Abgaben zu entrichten haben. i

Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welhes im Eigenthum von An- gehörigen des einen der vertrags{ließenden Theile steht, in den Küsten- gewässern des anderen strandet oder verunglüdt, so sollen die be- treffenden General - Konsuln, Konsuln, Vize - Konsuln und Konsular- Agenten, falls der Eigenthümer oder der Schifféführer oder ein anderer Beauftragter des Eigenthümers nicht anwesend ist, ermächtigt fein, amilien Beistand zu leisten, damit den Angehörigen des betreffenden Landes die erforderliche Unterstüßung gewährt wird. Derselbe Grund- saß soll in dem Fall Anwendung finden, wenn der Eigenthümer, Schiffsführer oder fonstige Beaustragte zugegen ift, indeß solchen Bei- stand nachsucht.

Artikel XV.

Alle Schiffe, welhe nah deutshem Recht als deutsche, und alle Schiffe, welhe nach japanishem Recht als japanische Schiffe anzu- sehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche bezichungs« weise japanishe Schiffe gelten.

Artikel XVI. O i

Die vertragschließenden Theile kommen darin Überein, daß in allen auf Handel und Schiffahrt bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der éine vertrag- {ließende Theil der Regierung, den Schiffen oder den Angehörigen irgend cines anderen Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos auf die Regierung, die Schife oder die Angehörigen des anderen vertragsließenden Theiles ausgedehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß Handel und Schiffahrt eines jeden Landes von dem anderen in allen Be- NYUnges auf den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt werden ollen.

Artikel XVIT.

Die Angehörigen des einen der vertrags{ließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schuß von Erfindungen, von Mustern (einshließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen unter der Vorausseßung genießen, daß sie ‘die hierfür vom Geseß vorgesehenen Bedingungen erfüllen: