1896 / 115 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

nden Theile sind Folgendes ein PnICDEeT! naer in Japan foll be- werden R hinfort Be-

den bilden. Debbrhen A R e ivo Verp ngen x iben , und T eichzeiti sollen

die Gelder und Vermögensgegenstände, welche diesen Nieder- lassungen ges ôren, den genannten japanishen Behörden übergeben werden. diese Einverleibung erfolgt, sollen die bestehenden, zeitlih un ten. Ueberlafsungsverträge, unter welchen jeßt in den gedachten Niederlassungen Grundstücke besefsen werden, bestätigt und hinsichtlich dieser Grundstücke sollen keine Bedingungen irgend einer anderen Art auferlegt werden, als sie in den bestehenden Ueberlassungsverträgen cnthalten find. ; Die rechte an diesen Niederlassungs-Grundftücken können in Zukunft von ibren Besißern frei und, ohne daß es dazu, .wie bisher in gewissen Fällen, der Genehmigung der ‘fonsularishen oder japanishen Behörden bedarf, an Inländer oder Ausländer veräußert werden.

m übrigen geben die nach den ursprünglichen Ueberlafsungs- vertrègen den Konsularbehörden zustehenden Funktionen auf die nischen Behörden über. :

s A Ländereien, welhe von der japanischen Regierung für öfent- lihe Zwecke der Frtmenntedeelalsung bisher zinsfrei hergegeben worden sind, sollen, unbeschadet der aus der Gebietshoheit fih er ebenden Rechte, frei von allen Steuern und Lasten den öffentlichen Zwecken, für welde sie ursprünglich bestimmt worden, dauernd erhalten bleiben.

Artikel XIX.

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt \sich auch auf die mit einem

der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten

Gebiete. Artikel XX.

Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen Jnkraft- tretens ab an die Stelle des Vertrags vom 20. Februar 1869, sowie derjenigen Abkommen und Uebereinkünfte, welhe in Ergänzung des leßteren Vertrags abgeschlossen sind oder bestehen. Von dem}elben Tage ab verlieren jene früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und demgemäß hört alsdann die bis dahin in Japan ausgeübte Ge- rihtébarkeit deutsher Gerichtsbehörden auf und erreihen alle aus- nahmêrveifen Ltt rate: Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutshen Reichsangebörigen als einen Bestandtheil oder einen Aus- fluß dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdaun von japanischen Gerichten über- nommen und autgeübt werden.

Artikel XX1.

Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels XVII oll jedoch nicht vor dem 17. Juli 1899 in Kraft treten nah Ablauf eines Jahres, nahdem die Negierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu seßen, Anzeige gemacht hat. Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jabre in Geltung bleiben.

Jeder der vertragschließenden Theile foll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nahdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Abscht, diesen Vertrag aufhören zu lafsen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nah erfolgter Kündigung foll der gegenwärtige Vertrag gänzlih auf- hören und endigen.

Der Artikel XV11 des gegenwärtigen Vertrags foll {hon mit dem Tage des Auttauschs der Ratifikationen in Kraft treten und, fofern nicht von den vertragschließenden Theilen noch ein Anderes vereinbart werden sollte, so lange in Geltung bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des Vertrags ihre Wirksamkeit verlieren.

Artikel XX1II. Der gegenwärtige Vertrag foll ratifiziert und die Natifikations- Urkunden Fllen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeihnet und mit ihren Siegeln versehen. So gescheben zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896. (L. 8.) Freiberr von Marschall. (L. S.) Vicomte A ofki.

Vrototoll

Die unterzeihneten Bevollmächtigten haben aleichzeitig mit dem Handels- und Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vcreinbart :

Zu Artikel 1 des Vertrags.

Die japanisdc Regierung ist damit einverstanden, noch vor der Eröffnung des Landes für deutshe Reichéangehörige das bestehende Paßsvstem derartig zu erweitern, daß deutsche Reichéangebörige, welche ein Emrfehlungszeugniß des deutschen Vertreters in Tokio oder cines deutschen Konsuls in den geöffneten japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von dem japanishenu Auswärtigen Amt in Tokio oder von den Oberbebörden des Bezirks, in welhem ein offener Hafen liegt, für jedeu Theil des Landes und für einen 12 Monate nicht über: \hreitenden Zeitraum gültige Päfse erhalten; es besteht Einverständniß, daß die bestehenden Regeln und Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden deutshen Reichsangehörigen maßgebend sind, aufrecht erhalten bleiben follen.

: 2) Zu Artikel T und 111

Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einverständniß darüber, daß dic Angehörigen des einen Theils in den Gebieten des anderen Theils auch zu dem Erwerb und Besiß von Hypotheken- reten an unbeweglihen Sachen in gleicher Weise wie die Inländer zugela}?sen werden jollen. 5

i 3) Zu Artikel V.

Die vertrags{hließenden Theile find übereingekommen, daß scchs Monate nach tem Austaush der Ratifikationen des heute unter- zeihneten Handelë- und Schiffahrtsverirags der hier beigefügte Ein- fubrtarif unbeschadet der Bestimmungen des Artikels RIX des zwischen den vertragshließenden Theilen gegenwärtig bestehenden Ver- trags von 1869, so lange der genannte Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäß den Bestimmungen der Artikel V und XVI1 des beute unterzei@&ncten Vertrags auf die darin genannten Gegenstände, soweit fie deutsde Boden- oder Industricerzeugnisse sind, bei der Ein- fuhr nah Japan Anwendung finden soll. Nichts in diesem Protokoll oder dem beigefügten Tarif foll indessen das Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender Gegenstände zu ver- bieten oder zu beshränken, nämli: von verfälshten Drogen, Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder unzühtigen ODrudsahen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien cder Stichen, Photographien, oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen Gegenständen; von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den japanischen Geseßen über den Schuy der Erfindungen, Handelsmarken oder Ur- heberrechte stehen würde; oder von jonstigen Gegenständen, die in fanitärer Hinsicht oder für die öffentliche Sicherheit oder Moral ge- fährlih scin könnten. S

Die in dem genannten Tarif aufgeführten Wertbzölle sollen, so- weit als es für thunlih erahtet werden wird, in \pezifishe Zölle, die in der gegenwärtigen japanishen Silber: Währung zu berehnen sind, dur eine Nachtragékonvention umgewandelt werden, welhe zwischen den beiden Regierungen sobald als tg e abges{lossen werden soll: als Grundlage für diese Umwandlung sollen die Durchschnittépreise genommen werden, welche in den japanishen Zollübersihten während der dem Tage des gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate nachgewiesen worden find, unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Tranéport vom Kauf-, Erzeugungê- oder Fabrifationëplatze bis zum Lantungshafen, sowie eventuell der Kom- missionsspesen.

Es besteht jedoch Einverständ darüber, daß hinfihtlih der unter den Nummern 2, 11, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 31, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 44, 47, 48, 56, 59 des beigefügten Tarifs aufgeführten Gegenstände die zwischen Japan und Großb U

a vet E in fpezifishe Zölle für die deutshe Einfuhr ma ou. é ¿

Solange und [mee die Awaneng in spezifische Sun nicht erfokgt ist, sollen die Werthzölle in Gemäßheit der am luß des beigefügten Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben werden.

ür die in dem beigefügten Tarif niht aufgeführten Gegenstände soll, unbeshadet der Bestimmungen des Art. XIX des Vertrags von 1869 und der Art. V und XVI des beute unterzeihneten Vertrags, sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des leßteren der japanische Generaltarif Geltung Ce , mit der Maßgabe jedoch, daß dieser Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen desselben ses Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe sie auf die Be Einfubr in Japan zur Anwendung gebraht werden dürfen.

obald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll der jeßt in Japan für deutshe Güter und Waaren geltende Tarif seine Wirksamkeit verlieren. i .

In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des be-

Pren Vertrags und der dazu nachträglih getroffenen Verein- rungen bedirigungslos bis zum Inkrafttreten des heute unterzeich- neten Handels- und Schiffahrtsvertrags in Wirksamkeit bleiben. 4) Zu Artikel XVII.

Es besteht Einverständniß darüber, daß in jedem der beiden ver- tragshließenden Länder den Angehörigen des anderen Theils der Sub von Erfindungen, von Mustern (eins{ließlich der Gebrauhs- muster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann gewährt werden muß, wenn die hierfür vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Uebrigens behalten sich die vertragschließenden Theile den Abschluß eines besonderen Vertrags über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des Patent-, Muster- und Markeushutes vor und werden seinerzeit in entsprehende Verhandlungen eintreten.

Ferner erklärt die japanische L: daß sie, bevor die deutsche Konsulargerihtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der inter- nationalen Berner Konvention, betreffend das Urheberreht (geistiges Eigenthum), beitreten werde.

5) Zu Artikel XXR.

Es besteht Einverständniß darüber, daß troy des mit dem vollen Inkrafttreten des beute unterzeineten Handels- und Schiffahrts8- vertrags an si eintretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Ge- rihtébarkeit deutsher Gerichtsbehörden denno diese Gerichtsbarkeit bezüglih aller Angelegenheiten, welche zur Zeit des vollen Inkraft- tretens des Vertrags bereits rechtthängig find, bis zur endgültigen Entscheidung fortdauern foll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertrag|chließenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeihneten Handels- und Schiffahrtsvertrag vorgelegt werden foll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gletcher Weise als enehmigt angesehen werden sollen, ohne daß es einer weiteren förm- ichen Ratifikation bedarf.

Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleiher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrags außer Kraft treten.

__ Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das- selbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin in doppelter 4. April 1896.

(L. 8;) Freiberr von Marschall.

Ausfertigung atñ

(L. S.) Vicomte Aoki.

Anlage. TATUE

Zölle bei der Einfuhr in Japan.

Gegenstände.

Laufende Nummer

Baumwollene Gewebe : Sammet und fammetartige Gewebe (velvets, vel-

Veteens)

anderweitig aufgeführt, rein oder gemiht mit Flachs, Hanf oder anderen Spinnftoffen, einschließli Wolle, die Baumwolle jedo vorherrs@end Blei, rob, in Blöcken und Tafeln Chemikalien und Mediziaalwaaren : Amorpher Phosphor Basisch - salpetersaures Wismuth-Orvd (subnitrats of bismuth) Bromverbindungen (bromide) Chinin Chlorsaures Kali Dynamit Jodkalium Kalifalpeter Salicylsäure Draht: Telegraphendraht Eisen- und Stahldraht, Eisen odec Stahl, von englis im Durmesser Eisen. und Stahl : roh und Ingots Sienen Stangen, Stäbe, Platten und Bleche : aus Eisen aus Stabl Galvanisiertes Blech, sowohl glattes als Wellblech . . Verzinntes Blech Röbren N Cisenbahn-Personenwagen, sowie Theile davon Eiserne Nägel, auch Drahtstifte Eiserne Schrauben, Bolzen und Muttern, au galvanisiert Fensterglas, gewöhnliches: niht gefärbt und nit bunt gefärbt, bunt oder geschliffen Farben und Farbwaaren : Anilinfarben Alizarinfarben Blauholzextrakt Oelfarbe Garne: aus Baumwolle . aus Leinen, Hanf oder Jute für Webezwecke aus Wolle, auch Kammwolle: für Webezwecke für andere Zwede Garne aller Art, in diesem Tarif niht anderweitig aufgeführt Halbseidener Atlas, aus Baumwolle mit obenliegender Seide (silk faced cotton satins)

Haben

ckûte, einschließli Filzhüte Kauts{uckwaaren

Leinene Gewebe

fowie schwahe Stäbe aus niht mehr als } Zoll

Gegenstände.

Leder : Sohlleder anderes .

Lokomotive

il: kondensiert oder eingedampft . E c e apier aller Art . .. O n Paraffinwahs . . . .. G K ortlandzement , , hren, mit Ausnahme von Taschenuhren, sowie Theile dAUVOR Wollene, au ewis{ht mit anderem Material, die Wolle jedoch vor» exrschend : s Decken s 6 b2, anen C A T O §3. L E 10 5d. Tu L 10) 99. Zanella (italian cloth) 10 56, andere Gewebe , . . Ce

Zink:

67, in Mulden, Blöcken und Tafeln T O §58. } in Blechen T} 59. | Zucker, raffiniert , C C TAO Vorschrift für die Berehnung der Werthzölle.

Die nach diesem Tarif zu zahlenden Werthzölle sollen bereMnet werden von dem wirklichen Preise der Gegenstände an dem Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationèplaße unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikations platze bis zum Landungshafen, sowte eventuell der Kommissions\spesen.

Berlin, den 4. Aptil 1896,

Im Begriff, zur Unterzeihnung des vereinbarten Handels« und Sciffahrtsvértrags zwischen dem Deutschen Neich und Japan zu schreiten, bält es der unterzeinete Staats-Minister, Staatsfckretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reihs für wünschenswerth, noch einige, bereits îim Lauf der Verhandlungen erörterte Punkte außer Zroeifel zu stellen, indem er folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich:

1) daß, wenn au den Fremden in Japa.: nach dén zur Zeit dort geltenden Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken noch versagt ist, hierdurh die Befugniß der deutshen Reichsangebörigen niht berührt wird, daselbst, zur Erreihung der in Art. l und 111 des Vertrags angegebenen Zwecke, gleih den JInländern und nach Maßaabe der jeweiligen landesge}etlihen Bestimmungen emphyteutifsche, superfiziarische- und fonstige dinglihe Rechte an Grundstücken zu er- wercen und persönlichen Miethè- oder Pachtrehten an Grunkt stücken durch Eintragung in die hierfür bestimmten Negister den Charakter dingliher Rechte zu verschaffen;

2) daß die Kaiserlich japanishe Regierung darauf Bedacht nehmen wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Pläyen ihres Landes, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waarenbäuser und zollfreie Niederlagen zu errichten ;

3) daß, da das Cigenthum an den in Artikel XVI111 des Ver- trags erwähnten Nrederlassungs-Grundstücken dem japanishen Staat verbleibt, die Besißer oder deren Rehtsnachfolger für ihre Grund- üde außer dem kontraktmäßigen Grundzins Abgaben oder Steuern irgend welcer Art nicht zu entrichten haben werden ;

4) daß die vor oder unter der Herrschaft des Vertrags woßhler- worbenen Rechte der Angehörigen des einen Theils in den Gebieten des anderen Theils auch nah Ablauf des Vertrags unverändert be stehen bleiben.

Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeußerurg des außer- ordentlihen Gesandten und bevoUmäctigten Ministers Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aokî, darüber entgegensehen darf, ob die vorbezeihneten Voraussetzungen zutreffen, würde er ct zugleih mit verbindlihstem Dank erkennen, darüber unterrichtet werden, welchen Zeitpunkt die Kaiserlih japanische Regierung für dit im erften Absay des Artikels XXI vorgesehene Anzeige in Ausficht genommen hat.

Der Unterzeichnete benußt auch diesen Anlaß, um Herrn Vicomte Aoki die Versicherung seiner ausgezeinetsten Hochachtung zu erneuern

Freiherr von Marscha!l. An den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers von Jayan, Herrn Vicomte A ofki 2c. 2. 2. Berlin, den 4. April 1896. er unterzeihnete außerordentlihe Gesandte und bevollmächtigte Minifter Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehrt sh Seiner Excellenz dem Staats-Minister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieber- stein, auf die Note vom beutigen Tage zu erwidern, daß die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Ausdruck gebrachten Voraussezungen, welche den Erwerb dingliher N:chte an Grundstücken, die Errichtung von Waarenbäusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den Fremdenniederlafsungen und die Erhaltung wohlerworbener Rechte nah Ablauf des Vertrags zum Gegenstande haben, in allen Punkten utreffend sind.

Gleichzeitig unterläßt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Ermächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mitzutheilen :

Die Kaiserlich japanishe Regierung hält es für wünschenswerth, daß die Gescebücher des japanischen eichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, fobald das zwisch:n Japan und Deutschland gegenwärtig be- stehende Vertragsverbältniß seine Geltung verliert; sie verpflichte! ih deshalb, die im ersten Absay des Artikels XX1 des Vertraçt vorgesehene Anzeige nicht eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten Geseßbücher, welche sich jeßt noch in Vorbereitung be- finden, în Kraft geseßt sein werden.

Der Unterzeichnete benußt auch diesen Anlaß, um Seiner Excellenz dem Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung feiner ausgezeihnetsten Hochachtung zu erneuern.

S D 0D D S

C

Bicomte Aoki,

An Seine Excellenz den Staats-Minister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Fretiherru Marschall von Bieberstein 2c. 2. 2c.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

115.

M

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Dem Reichstag if ferner folgender Konf nlarvertrag zwischen dem Deutschen Neih und Japan nebst Protokoll zugegangen :

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät ver Kaiser von Japan, von dem gleihen Wunsche geleitet, über die wehselseitige Zu- lassung von Konfularbeamten und über die Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese Beamten in Deutschland und Japan hei Ausübung threr Amtsyerrihtungen genießen sollen, genauere Be- tlramungen zu treffen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag abzu- ließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten er- nannt, nämli:

Seine Majestät der Deutsche Preußen: ;

Allerhöcchstihren Staats-Minister, Staatssekretär ? des Ausroärtigen Amts, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,

und Seine Majestät der Kaiser von Japan:

Allerhöchstihren außerordentlihen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und festgestellt haben : eits

Artikel 1.

Jeder der vertragschließenden Theile kann General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen Theils bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es niht angemessen erscheinen sollte, solhe Beamte anzu- erkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschließen- den Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.

Die beiderseitigen General- Konsuln, Konsuln, BVize-Konsuln und Konsular-Agenten, ingleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Bureau- heamten und Attachós sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Im- munitäten und Privilegien genießen, welhe den Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt find oder in Zukunft bewilligt werden.

Artikel T.

Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular- Agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüglichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Be- stallung aegenseitig zugelassen und anerkannt werven. Das erforderliche Exequatur foll ihnen kostenfrei ertheilt werden, und alsdann sollen sie die gegenseitig zugesiherten Rechte, BVorrehte und JImmunitäten genießen.

Bei Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mittheilung iber den dem Konsularbeamten zugeroiefenen Amtsbezirk gemacht werden ; etwaige spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleih- falls mitgetheilt werden.

Die das Exequatur ertheilende Regierung foll zur Zurücknahme desselben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für angemessen erachtet hat, so zu handeln.

Artikel TTTI. Konsularbeamte, welhe Angehörige desfenigen vertragschließenden heils find, der fie ernannt hat, sollen frei von Berhaftung oder

Gefangenhaltung in bürgerlißen Nechtsftreitigkeiten und von Unter- suhunashaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen \trafbarer Handlungen, welhe nach der Landesgefeßgebung als Berbrehen an- jeschen werden. Sie follen ferner befreit von Militäreinquartierung und Kontributionen fein, und vorausgeseßt, daß sie niht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe bezw. etne außeramtlihe Erwerbs- thätigkfeit betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen und Beiträgen befreit sein. welhe etnen direkten oder persönlichen Charakter haben. Diese Befreiung foll sich dagegen niht auf Zölle, Verbrauchsfteuern, örtlißhe Verzehrungs- abgaben oder auf Auflagen hinsihtlich Grundeigenthums -erftrecken, das sie etwa in dem Land ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen.

Korfularbeamte, welche kaufmännishe Geschäfte betreiben, sollen sih nicht auf ihre Konsfularvorrechte berufen dürfen, um fich fkauf- männishen Verbindlichkeiten zu entziehen.

Im Falle der Verhaftung eines Konfuls oder Konsularbeamten soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon fofort durch die Regierung desjenigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesegt werden.

Kaiser, König von

Artikel TVP.

Die General-Konsfuln, Konfuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vize-Konsuln und Konfular-Agenten sind verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landesgerihte solches forderlih halten. Doch foll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittels amtlihen Schreibens erfuhen, vor ihr zu erscheinen.

Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienstgeshäfte oder Krankheit foll, jedoch nur in bürgerlihen Rechts- streitigfeiten, die Gerichtsbehörde fich in ihre Wohnung begeben, um sie mündli zu vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder eigenthümlihen Förmlichkeiten ihr schriftlihes Zeugniß verlangen. Die gedahten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frift zu entfprehen und der- selben ihre Ausfage \hriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amt- lihen Siegel versehen, zuzustellen.

Artikel V.

General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konfular-Agenten ?önnen über dem äußeren Eingang ihrer Amtsräume oder ihrer Woh- nungen das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. E

Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause auf- ziehen, in dem sih das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeug aufziehen, dessen sie fih im Hafen in dienstlichen Angelegenheiten bedienen.

Artikel V1.

Die Konsulararchive sollen: jederzeit unverleßlih sein, und unter keinem Vorwande soll cs den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durhsuchen oder mit Beschlag ¡u belegen. N : :

_ Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so follen die

auf das Kovsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschluß, getondert von den Privatpapieren, aufbewahrt werden. _ Die Amtóräume und Wohnungen der Konsularbcamten, welche Angehörige des Landes find, das sie ernanut hat, und nicht Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben, sollen jederzeit unvecleglih sein. i

Die Landedbehörden sollen, soweit es sich niht um Verfolgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort- eindringen. In teinem- Falle dürfen fle die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder-in Beschlag nehmen Unter keinen Umständen jedo dürfen die- Amtsräume oder Wohnungen der Konsularbeamten als Asyl benußt

werden. Artikel V. Im: Falle des Todes, der Verhinderung oder - Abwesenheit der General-Konsuln, Konfuln,

für er- |

| ihre amtliche Mitwirkung bet dieser | welcher Art zu: beanspruchen.

Vize-Konsuln und Konsular-Agenten |

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. | fl

Berlin, Mittwoch, den 13. Mai

dürfen deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtliher Charakter zuvor zur Kenntniß der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht worden is}, zeitweilig die Konfsulargeschäfie wahr- nehmen, und sie sollen während folher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrehte und Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten genießen, unter den für leßtere geltenden Bedingungen und

Borbehalten. Artikel el VIII.

Die General-Konsula und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung Konsulatöverweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfall oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsular - Ageaten in den L Häfen und Plätzen innerhalb ihres Konsularbezirks bestellen ürfen.

Solche Konsulatsverweser oder Konsular-Agenten sollen von dem Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Be- stallung ausgestattet werden. Sie sollen die für die Konsularbeamten in diesem Vertrage vorgesehenen konsularischen Vorrechte aenießzen, unter den für folhe geltenden Ausnahmen und Vorbehalten.

/ , Artikel 1X.

General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten sollen das Recht haben, wegen Abhilfe irgend einer Verletzung der zwischen beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völkerrechts sich an die in ihrem Amtsbezirk fungierenden Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des bezüglihen Landes zu wenden, Aus- kunft von denselben zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und Interessen ihrer Landsleute zu rihten. Falls ein solches Ansuchen die gebührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedahten Konsularbeamten bei etwaiger Abwesenheit eines diplo- matischen Vertreters ihres Landes {ih unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie thren Siy haben, wenden dürfen.

Artikel X.

General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten der betden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Ge- seßen und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, folgende Nechte haben :

1) In ihren Amtôsräumen oder an ibrem Amtssig, an dem Wohnort der Betheiligten oder an Bord der National\ciffe die Er- flärungen der Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffsg- passagtere, von Kaufleuten oder fonstigen Angehörigen ihres Landes entgegenzunehmen. i

2) Einseittge Rechtsgeshäfte und leztwillige Verfügungen ihrer Landsleute sowie Verträge, die zwishen Angehörigen ihres eigenen Landes beziehungsweise zwischen diefen und Angehörigen oder anderen Einwohnern des Landes ihres Amtssizes geschlossen werden, auf- zunehmen und zu beglaubigen ; desgleichen folhe Verträge zwischen A der letzteren Kategorie, die sich auf ein im Gebiet der Nation, von welcher die gedahten Konsularbeamten bestellt Fnd, be- legenes Grundeigenthum oder auf ein daselbst abzushließendes Ge- schäft beziehen.

3) Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes ausgegangen find, zu übersezen und zu beglaubigen.

Alle folhe Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Ueber- setßzungen davon sollen, wenn sle von den gedachten Konsfularbeamten gehörig beglaubigt und mit dem Amtssiegel des Konsulats versehen ind, in jedem der beiden Länder diefelbe Kraft und Geltung haben, als wenn fie vor einem öffentlihen Notar oder vor einem anderen öffentlichen oder gerihtlihen, in dem einen oder dem anderen der betden Länder zuständigen Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit der Maßgabe, daß sie dem Stempel und anderen in dem Lande, in welhem sie zur Ausführung gelangen sollen, geseßlich be- stehenden Gebühren und Auflagen unterworfen sind.

Artikel XT.

Diplomatische Vertreter, General - Konsuln, Konsuln und Vize- Konsuln haben, soweit sie nah den Gesezen des vertragschließenden Theils, welcher fie ernannt hat, dazu befugt sind, das Necht, Ehe- shließungen von Angehörigen dieses Theils nah Maßgabe der Gesetze desselben vorzunehmen.

Diese Bestimmung findet niht auf solhe Eheschließungen An- wendung, bei welchen etner der Verlobten Angehöriger desjenigen vertragsch{ließenden Theils ift, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen Sitz hat.

Bon allen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vor- genommenen Gheschließungen soll der betreffende Beamte den Landes- behörden alsbald Anzeige erstatten.

j Artikel XIT.

Diplomatische Vertreter, General-Konsuln, Konsuln und Vize- Konsuln follen das Recht haben, in Gemäßheit der Gesetze und Ver- ordnungen des vertragschließenden Theils, welcher sie ernannt hat, Geburten und Todesfälle von Angehörigen diefes Theils zu beurkunden.

Die nach den Landesgefezen bestehende Verpflichtung der Be- theiligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu machen, wird hierdurch nit berührt.

Artikel X11. :

Die General-Konsuln, Konsuln oder Vize-Konsuln sollen Vor- münder und Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen können, auh befugt sein, nah Maßgabe der Geseze ihres eigenen Landes die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen.

Artikel X1V. i

Stirbt ein Angehöriger eines der vertragshließenden Theile in dem Gebiet des andern Theils, so sollen nachstehende Vorschriften beobachtet werden : i

a. Im Fall, daß ein Japaner in Deutschland oder ein Deutscher in Japan in oder in der Nähe eines Ortes verstirbt, an welchem ein General-Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsular-Agent der Nation des Verstorbenen- seinen Amtösit hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsularbeamten unverzüglih Nachricht geben.

Erhält der Konsularbeamte zuerst von dem Todesfall Kenntniß, so soll er in gleiher Weise die Lokalbehörden mit Nachricht versehen.

Die Konsularbeamten sollen das Reht haben, von Amtswegen oder auf Antrag der bethetligtea Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, nahdem sie zuvor die zuständigen Lokalbehörden davon geblihrend untertihtet haben, denen das Recht zusteht, bei dem Vorgang zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzulegen. E

Die erdreseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Lokalbehörden niht abgenommen werden. Sollte „edoch bte Vokal- behörde auf eine von den Konsfularbeamten an sie ergangene Ein- ladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen,

| innerhalb achtundvierzig Stunden vom Empfang der Einladung

an gerechnet ih niht eingefunden haben, so können die Konsular- Bèuandin allein zu der gedahten Amtshandlung schreiten. Nach Ab- nahme der Stegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichniß aller Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen unt zwar in Gegen- wart der Lokalbehörde, wenn diese infolge der vorerwähnten Einladung anwesend is. Die Lokalbehörden sollen die in ihrer Gegenwart auf-

( enen Protokolle mitzeichnen, sie sind aber niht befugt, für aan Y mtshandlung Gebühren irgend

b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande ge- vräuchlichen oder dur die Geseße desfelben vorgeschriebenen Bekannt- machungen bezüglih der Eröffnung des Nachlaffes und des Aufrufs

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der Erben oder Gläubiger ara und diese Ems den Konsularbeamten mittheilen, ohne dadurch dem Rechte der letzteren auf Erlaß gleichartiger Bekanntmachungen Abbruch zu thun.

c, Die Konsularbeamten können veranlassen, daß diejenigen be- weglihen Gegenstände, deren Aufbewahrung in natürlichem Zustande mit erheblichen Kosten für die Nachlaßmasse verbunden wäre, öffent- lih in der durch Geseg und Gebrauh des Landes vorgeschrie enen Weise versteigert werden.

d. Die Konsularbeamten follen die inventarisierten Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwa gen Verkauf der Mobilien als ein den Landesgesezen unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist von zehn Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung an gerechnet, welche die Lokalbehörden hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen haben, oder, in Ermangelung einer solchen Bekanntmachung, bis zum Ablauf einer Frift von zwölf Mo- naten seit dem Todestag.

Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniß haben, die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn Sue Dienstboten, Miethszins, Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Kosten ähnlicher Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt * pes E des Verstorbenen aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen.

8. Vorbehaltlih der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes \follen die Konfularbeamten das Recht haben, alle Maßnahmen zu treffen, die se zur Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Nach- lasses des Verstorbenen als im Juterefse der Erben liegend erachten. Sie können den Nachlaß entweder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und ste follen das Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstor- benen zugehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sh in öffent- lichen Kassen oder in den Händen von Privatpersonen befinden.

f. Wenn während der in Absatz d erwähnten Frift über etwaige Ansprühe von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nahlaß Streit entstehen sollte, so haben die Landes- gerichte aus\chließlich die Entscheidung über solhe Ansprüche, soweit folhe niht auf einem Erbanspruch oder Vermächtniß beruhen.

Falls der Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden niht ausreichen sollte p en die Gläubiger, sofern die ay 4 des Landes es gestatten, bei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen tönnen. Nach erfolgter Nachlamase den sollen alle Schriftstücke,

Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse den zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landes- angehörigen wahrzunehmen.

g. Wenn mit Ablauf der in Absay d erwähnten Frift keine Forderung gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, end- gültig Beß von dem Nachlaß ergreifen, ihn liquidieren und den geseßlichen Erben überweisen, ohne daß fle anderweit als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben.

h. În allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und Liquidation der Hinterlassenshaft von Angehörigen eines der beiden Länder in dem anderen entstehen, follen die betreffenden Generäl- Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten von Rechts- wegen zur Vertretung der Erben befugt sein und sind amftlih als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wärén, ihren Auftrag dur eine besondere Vollmacht nachzuweisen.

Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch eines lande8gesezlich dazu befugten Vertreter vor der Ae Landesbehörde auftreten und in allen: den Nachlaß betreffenden An- gelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen.

Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Teftamentsvoll- strecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch in Kenntniß zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlafimasse erhoben wird, damit die Voll- strecker oder Erben thre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können.

Es ist indessen selbstyerständlih, daß die General-Konsuln, Kon- soln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landegangehörigen betrachtet werden, persönli regen einer den Nachlach bekreffenven Angelegenheit gerihtlich niht in Anspruch ge- nommen werden können. j

i, Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Ver- storbenen rihten sh nach den Ge n seines Landes.

Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaßtheilting sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemäßheit der Geseze des letzteren entschieden werden.

k, Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutsch- land an etnem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seines Landes vorhanden if, so haben die zustän- digen Lokalbehörden nah Maßgabe der Landesgeseßze ein Verzeichni der Hinterlassenschaft des Verstorbenen aufzunehmen und ihre Siege anzulegen. Beglaubigte Abschriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Frist dem dem Nahlaß- orte nähsten Konsularbeamten zu übersenden,

Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsihtlich des Nachlasses des Verstorbenen alle durch die Ldeoufeye vorgeschriebenen Maß- nahmen treffen, und der Nachlaß soll sobald als thunlich nah Ablauf der in Absatz 4 bestimmten Frist dem vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.

Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblick an, wo ein zuständiger Konfularbeamter oder dessen Vertreter an dem Nachlaß- ort erscheint, die Lokalbehörden, welhe etwa inzwischen eingeschritten sind, ih nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels zu richten haben.

1, Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags sollen in leiher Weise auf die Dinterlassenscaft von Angehörigen etnes der eiden Länder Anwendung finden, die, außerhalb des Gebiets des andeten Landes verstorben, dort bewegliches oder unbeweglihes Eiget- thum etwa hinterlassen haben.

m. General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular- Agenten jedes Landes sind aus\chließlich reren mit der Invéntari- sierung und den anderen zur Erhaltung und Liquidierung erforderlichen Amtshandlun en bei Nachlässen von Seeleuten, Fern und sonstigen Reisenden ibrer Nation, welhe in dein anderen de, sei es am Lande, sei es an Bord eines Schiffs, gestorben sind.

Artikel XV,

Die General - Konsuln, Konfuln, Vize - Konsuln und Konfular- Agenten können \ich in preis an Bord der zum freien Verkehr zu- gelassenen Schiffe ihrer Nationalität begeben oder einen mächtigten an Bord senden, um die Offiziere und Mannschaften zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, die Erklärungen übet i Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während der Reise

entgegenzunehmen, Ladungöverzeinisse (anf efte fn den

Eingang und die Abfertigung threr endlich mit den “aevachten Offizièéren und Mannschaften vor den Gerichts- 2 Berwaltungsbehörden des Landes zu erscheinen, um ihnen als wr metscher oder Agenten zu dienen.