1896 / 116 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

gehung unter dem Schuß des Aktiengeseßes unmöglich wäre, und daß, wenn eine solhe Umgehung stattfindet, die Landesfinanz- - behörden das Recht haben, dea Vortheil, den auf unlautere Weise die Fabriken sih angeeignet haben, wieder einzuklagen, bezw. einzufordern. Das ift der formelle Mangel. Ich muß aber auch auf das materielle Bedenken hinweisen. Es ist von dem Herrn Abg. Richter die große Differenzierung betont worden, daß die neuen Fabriken die Prämie von 2,50 (A zunächst nicht bekämen und die alten Fabriken sofort in den Genuß einer Ausfuhrprämie von 2,50 4 gelangten. Aber vergessen Sie, bitte, doch eines dabei niht: je mehr man das {nelle Anwachsen von neuen Fabriken begünstigt, desto geringer wird das Kontingent, was auf die bestehenden Fabriken fallen kann, desto geringer ift naturgemäß auch die Prämie, welche die bestehenden Fabriken für ihre gesammte Produktion beziehen ; denn wenn das Kontingent für die einzelnen Fabriken zu klein ausfällt, so find sie gezwungen, ein erheblihes Superkontingent herzustellen, und zwar vielleicht ebensoviel, als sie Kontingent haben. Die Konsequenz davon wäre, daß die thatsächliche Prämie, welche die einzelne Fabrik für ihre Produktion bekommt, vielleiht auf den Saß herab- gedrückt wird, der jeßt s{hon nah dem Geseß als Prämie gewährt wird, während wir dem Auslande gegenüber den Sein erwecken, daß eine höhere Prämie gewährt wird. Je mehr Sie also das \chnelle Anwachsen neuer Fabriken begünstigen, desto mehr verringert ih thatsählich die Prämie für die bestehenden Fabriken. Meine Herren, wenn Sie diesen Weg gehen wollen, dann wäre es viel ein- facher, Sie reduzierten die Prämie und erhöhten das Kontingent, dann {ügen Sie durch das Geseß wenigstens den RNeichsfiskus davor, daß er fortgeseßt höhere Summen für Prämien ge- währen muß; und eine Grenze muß es doch auch für das Kontingent geben, wo man sagt, das ist die Summe, die der normalen Produktion entspriht, und wenn das Kontingent jährli noh um den doppelten Konsum wächst, so ist der heimishe Rüben- bauer gedeckt. Jch bleibe dabei, es ist eine Fiktion, daß man überall Rüben bauen kann, wo sie wahsen. Ja, man kann sie bauen, aber wenn in diesem Tempo neue Fabriken entständen, so würden die neuen Fabriken, sobald ein Rückgang im Preise eintritt, sehr bald ihren leßten Dampf abblasen.

Abg. Gamp zieht seinen Antrag zu Gunsten des Antrags des

Grafen Carmer zurüd. : / (4 Graf von Carmer ändert seinen Antrag dahin, daß die

Fabriken, welche er begünstigt wissen will, Kaufrüben im ersten Jahre nit verarbeiten dürfen.

Der Antrag des Grafen Carmer wird mit 122 gegen 93 Stimmen angenommen. Mit dem Antrag Carmer wird 8 76 angenommen. | |

Nah 8 77 wird das Kontingent jeder einzelnen Fabrik nah der Zuckermenge ermittelt, welhe von der Fabrik in den lezten drei Betriebsjahren unter Weglassung der niedrigsten Zahreserzeugung durchschnittlich hergestellt ist. Das Betriebs- jahr, in welchem die Kontingentierung vorgenommen wird, wird, abgesehen von der erstmaligen Kontingentierung, hierbei nicht berückfichtigt.

Abg. Dr. Graf Udo zu Stolberg (d. kons.) will diese leßtere Be- stimmung gestrichen wissen, weil sonst die neuen Fabriken günstiger gestellt würden als die alten, welche ihren Betrieb erweitern.

Abg. Roesi de (b. k. F.): Das Gesey ist niht ein Geseh zum Schuß des Besiystandes geworden, fondern zur kfünstlihen Ver- änderung des Besißstandes, niht ein Geseß gegen die Ueberproduktion, fondern zur Förderung der Ueberproduktion. Redner spricht, nah- dem er früher gegen die Interessen seines Wahlkreises gesprochen habe, jeßt im Interesse seines Wahlkreises gegen § 77, weil da- durch die Zuckerfabriken seines Wahlkreises geshädigt würden.

Staatssekretär des Reichs - Shaßamts Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Der Herr Abg. Graf Stolberg hätte seinen modifizierten Antrag auh zu § 75 stellen müssen ; denn er erreicht nit, was er will. Er wünscht, daß in demselben Jahr die Kon- tingentierung vorgenommen wird, für welches sie gelten soll. Er will also entgegen den Wünschen, die in der Kommission im landwirth- \haftlihen Interesse ausgesprohen wurden, die Kontingentierung näher an das Betriebsjahr heranlegen. Aber gerade seitens der landwirth- schaftlichen Interessenten in der Kommission ist gewünscht, shon ein Fahr vorher den Fabriken die Kontingentierung mitzutheilen, damit ich die Fabriken und Landwirthe mit der Bestellung hiernach ein- rihten können. Also dieser Antrag würde den landwirthschaftlichen Wünschen widersprehen, und ih kann nur bitten, es bei der Fassung der Kommission zu belassen.

Abg. Meyer- Danzig (Rp.) widerspricht dem Abg. Roesicke und empfiehlt den Antrag des Grafen Udo Stolberg. * ;

Gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der Frei-

sinnigen und einiger Konservativen wird der Antrag Stolberg abgelehnt und § 77 unverändert angenommen. j 8 78 trifft Bestimmungen über die Kontingentierung der D welche sih niht im Betriebe befunden haben oder ei denen eine Betriebsstörung stattgefunden hat.

Abg. Rimpau (nl.) beantragt folgenden Zusaß: Auf Antrag

werden, wenn eine Zucerfabrik vertragsmäßig den Betrieb dauernd zum Zweck der Vergrößerung anderer Buderfabrikeh im Laufe der leßtvorhergegangenen drei Betriebsjahre eingestellt hat, die für die - ver- größerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welher der Zukererzeugung der eingegangenen Fabrik ent- spricht. Die Fabriken dürfen jedoh nicht mehr als 30 km von ein- ander entfernt sein, Staatssekretär des Reichs - Schagamts Dr. Graf von Posadowsky-Wehner: z ¡Meine Herren, ih glaube, nach den Erklärungen, die der Herr A ntragsteller gegeben hat, soll sich der Paragraph nur auf die Ver- gangenheit beziehen und nicht Anwendung finden auf Vereinigungen in der Zukunft nah Erlaß des Gesezes. Es würde, um dem Gedanken des Herrn Antragstellers vollkommen gerecht ‘zu werden, klarer werden , ‘wenn man sagte, ftatt „der leßtvorhergegan- genen drei Betriebsjahre“ „der Betriebsjahre 1893/94 bis 1895/96", (Zustimmung.) Es wird auch der Paragraph eventuell strikt zu“ interpretieren sein, d. h. nur in dem Falle Anwendung finden, wenn eine Fabrik vergrößert wird, weil eine andere eingeht, und‘ wenn ihre erhöhte Leistung eine unmittelbare Folge der Betriebseinstellung der vertragsmäßig zu schließenden Fabrik ist, Würde man nicht fo eng interpretieren, so könnte der Fall eintreten,

daß erstens eine Fabrik ihre Leistungsfähigkeit vergrößert, infolgedefsen ein ‘größeres Quantum Rüben anderweit erwirbt und in Zucker um- wandelt und dadurh hon ein größeres Dur ch\chn ittskontingent erwirbt. Nebenbei würde sie demnähst noch auf Grund eines Ver- trags das Kontingent der eingegangenen Fabrik erhalten.

werden: einmal durch die Erhöhung ihres Dur@schnitts in- folge erhöhter Leistungsfähigkeit , thatsähliher Leistung, und dann infolge Zurehnung des Kontingents einer auf Grund eines Ver- trags geschlossenen und mit der vergrößerten Fabrik verbundenen

Fabrik.

Klarheit statt der allgemeinen Bestimmung „im Laufe der lehtvorher- gegangenen drei Betriebsjahre“ einzuseßzen „im Laufe der Betriebsjahre

1893/94 bis 1895/96".

daß er in dem Antrag Rimpau die drei Jahre 1893/94, 1894/95 a4 1895/96 als diejenigen ausdrücklich bezeichnet, auf die sich

der Antrag beziehe.

genommen.

durch die oberste Landes - Finanzbehörde na stimmung des Bundesraths erfolgen.

Abg. j zu streichen und eine Berufung an den Verwaltungsgerihtshof des betreffenden Landes oder, wo ein solcher nicht bestehe, an die ordent- lichen Gerichte zuzulassen. '

Abg. i nicht bloß nach dem Rohzuckerwerth, sondern auch als Kontingen- tierung der Zuckerrüben-Anbauflächen erfolge. Redner motiviert den Antrag mit der Fürsorge für die Nübenbauer gegen Uebergriffe der

Fabriken.

babn und \priht sich für denselben aus; er empfiehlt ferner, ein geordnetes Verfahren für die Beschwerden gegen die Kontingentierung einzuführen.

Posadowsky-Wehner:

darauf einlassen, materiell diesen Antrag zu erörten. Es ift zweifelhaft, ob das Preußische Ober-Verwaltungsgericht beispielsweise die kompetentere Instanz wäre, um die richtige Zutheilung eines Kontingents zu beurtheilen, wie die oberste Verwaltungsbehörde der indirekten Steuerverwaltung, die fortgeseßt mit diesen Dingen zu thun hat. Fch habe aber das allergrößte \taatsrechtlihe Bedenken. Nah der

hebung der direkten Steuern und Zölle den Einzelstaaten zu, und wir können

Ich möchte also - den Herrn Antragsteller bitten, zur größeren

Abg. Pladcke (nl.) sucht dieses Bedenken dadurch zu beseitigen,

8 78 wird mit diesem veränderten Antrag Rimpau an-

Nach § 79 soll die Feststellung der Kontingente endgültig näherer Be-

von Staudy (d. kons.) beantragt, das Wort „endgültig“

Dr. von Komierowsfki will, daß die Kontingentierung

Abg. von Staudy sieht in dem Antrage Komierowski dasselbe dae das dem abgelehnten Antrag Podbielski zu Grunde gelegen

Staatssekretär des Reichs - Schaßamts Dr. Graf von Meine Herren! Bei der vorgerückten Zeit will ih mich nit

Verfassung des Deutschen Reichs steht die Verwaltung und Er-

nicht gelegentlich bei diesem Geseye ein völlig neues Prinzip in die Organisation der Steuerverwaltung der Einzelitaaten bringen. Wollte man das thun, meine Herren, so müßte man ein besonderes Gefeß machen und jedenfalls vorher ers eingehend mit den verbündeten Regierungen über diese Fragen konferieren. Aber dur ein folch? gelegentlihes Amendement in den Organismus der indirekten Steuer- verwaltung der Einzelstaaten einzugreifen, halte ih staatsrehtlich und

verfassungêrechtlich für unzulässig.

Beide vorliegenden Anträge werden gegen die Stimmen des Abg. von Staud der Polen, der Freisinnigen und Sozialdemokraten abgelehnt und § 79 unverändert angenommen. Die übrigen Bestimmungen über das Verfahren bei der Kontingentierung, die Uebergangs- und Schlußbestimmungen und die Art. I und IIT (Feststellung der Zuckersteuer auf

91 M) werden ohne Debatte genehmigt Áct IV enthalt Bestimmungen über das Jnkrafttreten

des Geseßes. As Abg. Dr. Paashe (nl.) beantragt, das Geseß bezüglich der Vor- schriften über die erstmalige Kontingentierung, sowie über den Eingangs- zoll und die Zuckersteuer sofort nah feiner Verkündigung, im übrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft treten zu lassen. Der Antrag wird angenommen. Abg. Dr. Paasche berichtet über die Petitionen und hebt hervor, daß manhmal die Petenten seltsame Dinge behaupteten. In, einer Petition werde beispielsweise behauptet, daß die Konditoren, die Chofkoladefabriken und die Bäereien 22 Millionen Zentner Zuer verbrauchten, während im ganzen Reich nur 11 Millionen Zentner überhaupt fonsumiert würden. i Abg. Dr. Barth. (fr. 200): Es handelt sih augenscheinlich nur um einen Druckfehler; es foll statt „Zentner“ „Kilogramm“ heißen. Petitionen an den Reichstag follten vom Referenten nit so höhnisch

delt werden. Dee, Dr. Paasche: Ich habe die Petition gedruckt vor mir liegen

und glaube, daß die Leute, die fo etwas drucken lassen, wissen müssen, was sie‘ drucken lassen. Die Zuckerpreise sind so niedrig gewesen, ohne daß die Konditoren L an uns gewendet und für eine Be- reiherung bedankt haben. ie werden die kleine Mehrbelastung

wohl tragen können. 4 Abg Dr. Barth: Ich bleibe dabei, daß der Wortlaut der

etition darauf {ließen läßt, daß es sich um einen Druck- bezw. Sqhreibfehler handelt; es lag also keine Veranlassung vor, von dieser Petition so viel Aufhebens zu mahen. Wir würden vielmehr Veranlassung haben, uns über solche Petitionen zu erzürnen, welche uns immer wieder mit ungerehten Forderungen kommen. : Abg. Dr. Bachem (Zentr.): Ich kann es einem Referenten nicht übelnehmen, wenn er derartige Petitionen bier au zur Sprache bringt, und nicht nur diejenigen Petitionen erwähnt, die in sahliher Weise für oder gegen Stellung nehmen, sondern au diejenigen, die in un- \sahlier und irreführender Weise Beschwerden vorbringen. j Abg. Dr. Paas che: Bei den Petitionen, welche. ich niht weiter erwähnt habe, handelt es sih um s{hwer bedrängte Landwirthe, welche mit voller Berehtigung in Wahrung ihrer Interessen um Schuß ge- beten haben. Diese Petitionen find allen Herren bekannt. j Die Diskussion wird geschlossen. Die Abstimmung über die Petitionen wird der dritten e vorbehalten. Schluß gegen 6 Uhr. Nächste Sißung Freitag 2 Uhr. (Dritte S Gang der Zuckersteuervorlage.)

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 71. Sißung vom 13. Mai 1896.

uEE den ersten Theil der Sißung is vorgestern berichtet worden. Nach der Annahme des Gesezentwurfs, betreffend das Anerbenreht bei Renten- und Ansiedelungsgütern, in dritter Lesung geht das Haus zur zweiten Berathung des Geseß- eut ata, betreffend die Gewährung von Umzugs- kosten an Regierungs3-Baumeister, über.

Der Entwurf bestimmt, daß die in dem Geseß, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, enthaltenen Bestimmungen über die Gewährung von Umzugskosten an die im höheren Staatsdienste außeretatsmäßig de a pi Affsessoren und Räthe auf die im höheren Staatsdienste außeretatsmäßig be- chäftigten Regierungs-Baumeister Anwendung finden sollen, oweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrü-

Aba. Lohmann (nl.): Es is in der Kommission zugesa wee daß die Baumeister bei ihrer Berufung eine Mittheilust ; erhalten follen, ob sie sich als dauernd beschäftigt ansehen können oder niht. Wie steht es aber mit den bereits beshäftigten Bay, meistern? Einem bereits zehn Jahre beschäftigten Baumeister wurde, als er fragte, ob er fich als dauernd beshäftigt ansehen könnte, ge, antwortet, daß dies nicht der Fall sei, da er auf dauernde Be, \chäftigung keinen Anspruch habe. Es empfiehlt si vielleiht, eine mehr als dreijährige Beschäftigung als eine dauernde zu erachten.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Ih habe bereits gestern in der Budgetkommission ausgesprochen, daß ih ja im allgemeinen dem Herrn Abg. Lohmann nur dankbar dafür sein kann, daß er sich der Beamten meines Ressorts in der guten Absicht annimmt, ihnen eine befriedigende und, wie er annimmt, gesihertere Stellung zu verschaffen. Meine Herren, ih halte den gegenwärtigen Geseßentwurf für die Erreichung der leßteren Absicht von vornherein nur niht für die geeignete Stelle. Der gegenwärtige Geseßentwurf will weiter nihts als eine Disparität be- seitigen, die innerhalb verschiedener Zweige der Staatsregierung bis jeßt bestanden hat und die dahin präzisiert ist, daß, während den Affsessoren unter der Vorausseßung, daß ihre dauernde Beibehaltung in Auésicht genommen werden kann, die reglementsmäßigen Umzugs- kosten bewilligt werden, dies bei den Regierungsbaumeistern bisher nicht der Fall gewesen ift.

Gegen die Absicht des Geseßes werden auch Einwendungen von keiner Seite, soviel mir bekannt, erhoben; es wird nur hervorgehoben, daß das Kriterium, welches für die Bewilligung der Umzugskosten im Gesetz vorgesehen, nicht das richtige sei, weil dieses Kriterium es lediglih in das Belieben der Staatsregierung, der Vorgeseßten der betreffenden Beamten legte, von wann ab seine dauernde Beibehaltung als feststehend angenommen werden kann.

Meine Herren, in dieser Beziehung wird Ihnen vorgeschlagen, ein bestimmtes thatsählihes Moment in das Gesetz hineinzubringen in § 1, und zwar dahin, daß gesagt wird, der Erklärung der aus- drüclihen Uebernahme soll es gleih geachtet werden, wenn der be- treffende Regierungs-Baumeister drei Jahre lang im Staatsdienste bereits beschäftigt gewesen ift.

Meine Herren, in der Budgetkommission habe ih ausgeführt, daß dieses Kriterium jedenfalls als ein zutreffendes und als ein folches, welhes von der Staatsregierung angenommen werden kann, nicht zu be- trachten ist, denn bei einer ganzen Reihe von Stellungen wissen wir von vornherein, daß die Beschäftigung des betreffenden Beamten lediglich eine vorübergehende ist. Jch muß darauf hinweisen, daß z. B. in der Staats-Eisenbahnverwaltung eine Reihe Hochbautechniker beschäftigt werden für ganz bestimmte Bahnbauten. Wenn der Bahnhof Ham- burg umgebaut werden wird, so werden hierbei Hochbautehniker be- \chäftigt, deren Aufgabe beendigt, für die eine Beschäftigung nicht mehr vorhanden is, wenn der Bahnhof fertiggestellt worden ift, wenigstens nicht auch nur mit einiger Sicherheit eine Beschäftigung hon glei bei ihrer Einziehung oder nah drei Jahren vorausgesehen werden kann.

Meine Herren, der Fall, daß ein Regierungsbaumeister des íIngenieur-Baufachs, der einmal in die Staats-Eisenbahnverwaltung aufgenommen worden is, wieder entlassen werden soll, ist ein außer- ordentli seltener. Ob nún dem Beamten eine Zusicherung gegeben wird, daß er zur ständigen Beschäftigung ausersehen sei, würde für ihn, wenn tas im gegenwärtigen Geseß geschieht, weiter keine Konsequenzen haben, als daß er bei der Verseßung auf die Umzugs- fosten mit Sicherheit zu renen hat, denn für seine etatlihe An- stellung kann die Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes, wie auh der Herr Abg. Lohmann zugeben wird, absolut nicht maßgebend sein, sondern die Verbesserung der Lage in dieser Richtung kann nur dadur geschehen, daß eine größere Anzahl etatsmäßiger Stellen in den nächsten Etat aufgenommen wird. Es ist bereits, wenn ih nicht irre, vom Herrn Finanz - Minister, jedenfalls aber von mir die Erklärung abgegeben worden, daß dieserhalb Ver- handlungen zwischen den betheiligten Ressorts s{chweben.

Meine Herren, es handelt sich also hier nur um die geseßliche Zusicherung von Umzugskosten. Nun kommt thatsählich dabei nur in Betracht, daß Versetzungen innerhalb der Staats-Eisenbahn- verwaltung sih hauptsählich . nur vollziehen unter den jüngeren Herren; die älteren sind zum weitaus größten Theil in Stellen beschäftigt, bei denen eine Verseßung nicht so häufig erfolgt, als das naturgemäß bei den jüngeren der Fall ist. Es würde also au, selbs wenn die drei Jahre aufgenommen werden, damit verhältnißmäßig nur den jüngeren Herren ein Vorzug zu theil werden, der meines Erahtens in den Verhältnissen an ih niht gerechtfertigt is. Die Sicherheit, die reglementsmäßigen Umzugskosten zu erhalten, ist von weit größerem Werth für die älteren ; meist {on verheiratheten Herren, die aber ja sich meist in Stellen befinden, in denen die Versegung nicht so häufig vorkommt.

Meine Herren, es wird aber au, wenn das Gefeß in ber vor- geshlagenen Form zur Verabschiedung gelangt, dem Arbeits-Minister beziehungsweise den Präsidenten der betreffenden Behörden die Möglichkeit nicht abgeschnitten werden, in folhen Fällen, wo eine dauernde Beibehaltung den Herren nicht zugesichert worden ist, eine Beihilfe nah wie vor zu geben, wie das jeht {hon geschieht. Ih gebe ja zu, daß das für die älteren Herren etwas Peinliches hat. Das wird ja nah Erlaß des Gesetzes in Zukunft in größerem Umfange niht mehr stattfinden.

Ih möchte daher dringend das Haus bitten, sh dem Beschlusse seiner Butgetkommission anzuschließen und zwar um fo mehr, da jede Abweichung von den Vorschlägen des Gesetzes eine neue Disparität {hafen würde zwishen den anderen Dienst- zweigen und der Bauverwaltung resp. der Staats-Eisenbahn- verwaltung? Außerdem darauf ist in der Budgetkommission auch noch hingewiesen würde die Einfügung der drei Jahre die vor- gesezte Verwaltung in ganz anderem Umfang als bisher veranlassen und geradezu nöthigen, rigoros zu verfahren. Ein nicht unerheblicher Theil der jungen Leute, die ja zum theil der praktischen Ausbildung noch entbehren, entwickelt \sich langsam ; wir würden uns innerhalb der drei Jahre ents{hließen müssen, ein definitives Urtheil über die Herren zu fällen, und das halte ich nicht im Interesse der Verwaltung und noh weniger der Regierungs-Baumeister. Meine Herren, ih bitte Sie also nohmals dringend : nehmen Sie den Gesehentwurf in der vorliegenden Form nah den Beschlüssen Jhrer Kommission an!

Abg. Ri ckert (fr. Vgg.) beantragt , in dem Entwurf den Saß

Es würde also eine solche Fabrik doppelt begünstigt

lih eröffnet ist.

„soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich el

öffnet ifi“ zu streichen, also allen Baumeistern einen Anspru auf Umzugskosten zu ge '

Abg. Wallbreccht (nl.) betont, daß es gerade der Zweck des Gefeßes sei, einen Anspruch auf e zu gewähren, wie ihn

- die Assessoren hon jeßt haben; daher solle man die Baumeister nicht wieder auf den Weg des Bittens verweisen.

Der Antrag Rickert wird abgelehnt und die Regierungs- vorlage unverändert angenommen.

Beridl die Berathung von Petitionen.

Verschiedene Petitionen um anderweite Regelung der Rechte der von der Gemeinschaft der evangelishen Landes- firhe sih getrennt haltenden Lutheraner beantragt die

etitionskommission der Regierung in dem Sinne zur Berück- sichtigung zu überweisen, daß sie mit dem Ober-Kirchenkollegium der Lutheraner in Verhandlung trete über eine anderweitige geseßliche Regelung der Rechte derselben als einer öffentlich anzuerkennenden Kirche, sowie über die Gewährung von Parochialrehten an dieselbe.

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (fr. kons.) beantragt, an Stelle der Worte „anderweitige“ bis zum Schluß zu seßen: ihren Spezialwünschen entsprehende Erläuterung und Erweiterung der ihnen durch die General-Konzession vom 23. Juli 1845 ein- geräumten Befugnisse.

Die Abgg. Schnaubert, von Kölichen (konf.) und Gen. beantragen: in Erwägung, daß die Auffassung der Petenten, ihre unter dem Breslauer Ober - Kirchenkollegium vereinigten lutherischen Gemeinden bildeten, „und zwar aus\ließlih, die Fortseßung der alten lutherischen Kirche Preußens“ und seien als folche berechtigt, alle Rechte einer öffentlih aufgenommenen Religionsgemeinschaft zu beanspruchen, thatfählih unrichtig is, in Erwägung, -daß es ihnen unbenommen bleibt, Spezialwünshe auf Erläuterung und Erweiterung der ihnen durch die General-Konzession vom 23. Juli 1845 eingeräumten Befugnisse der Regierung vorzutragen und seitens dieser eine wohlwollende Prüfung derselben zu erwarten ist, über die Petitionen zur Tagesordnung überzugehen. -

Dieser lehtere Antrag findet niht die genügende Unter- stüßung.

Abg. Irmer (kons.) {ließt fich dem Antrage Zedliy an, will fe im Kommissionsantrag statt „Berülsichtigung“ „Erwägung“ ge- agt wissen.

Geheimer Regierungs-Rath Schwarhßkopff seßt eingehend die in Betracht kommenden rechtlichen und prinziptellen Bedenken gegen die Erfüllung der Wünsche der Petenten auseinander, bemerkt, daß einzelne Wünsche der R S von der Regierung wohlwollend geprüft werden sollen, wenn fie nur an die Regierung gebraht würden, und empfiehlt den Uebergang zur Tagesordnung.

Abg. Sa ck (kons.) befürwortet die Wünsche der Petenten und empfiehlt die Annahme des Kommissionsantrages.

Abg. Sch naubert (kons.) spricht fh gegen die Gleihberehtigung der Lutheraner aus; font könnten mit demselben Rechte auch die De Irvingianer und andere Sekten die Gleichberehtigung verlangen.

Abg. von Kardorff (fr. kons.) unterstüßt die Wünsche der Petenten warm und bittet um Annahme des Antrags Zedliß.

Geheimer Regierungs-Rath Schwarßkopff stimmt den Aus- führungen des Abg. Schnaubert zu; den Lutheranern käme es garnicht auf Spezialwünsche an, sondern auf die Wahrung des Prinzips.

Abg. Irmer (kons.) will in dieser Zeit, wo der Indifferentismus sih breit mache, alle diejenigen unterstüßen, welche die Konfessionalität betonen und wahren. Es komme hier niht auf dogmatishe Be- denken an, sondern auf \taatsrehtlihe Rüdtsihten. Die Ueberweisung der Petition zur Erwägung sei besser als die zur Berücksichtigung, damit nicht der Anschein erweckt werde, als ob man die dogmatischen Anschauungen der Alt-Lutheraner unterstüßea wolle. Wenn sein Antrag abgelehnt würde, werde er auch für den Antrag Zedliß stimmen.

Abg. Freiherr von Zedliy und Neukirch (fr. konf.) erklärt, für den Fall der Ablehnung seines Antrages dem Antrag Irmer zu- stimmen zu woklen. Sein Antrag berücksibtige die Spezialwünsche E Alt-Lutheraner und gebe ihnen somit Alles, was fie verlangen önnen.

Abg. Knör dke (fr. Volksp.) will den überzeugungstreuen und streng religiösen Alt-Lutheranern soweit wie irgend mögli entgegen- kommen und wünscht, daß ihnen ihr Reht geschehe, was bis jeßt niht überall der Fall sei. Dazu diene am besten der Kommissions- antrag, eventuell sei er auch für den Antrag Zedliß.

Abg. Freiherr von Dobeneck (kons.) stellt sch auf den Boden des Kommissionsbeshlusses. Die Alt-Lutheraner hätten nicht die Rechte, die ihnen zukommen, niht einmal die, welche ihnen nah der General-Konzession von 1845 zukommen ; sie seien keine Sekte, denn sie seien niht aus der Union ausgetreten, sondern bei Gründung der Union einfach geblieben, was sie waren, sie seien aber niht anerkannt, sondern lediglich auf Wohlwollen angewiesen.

Abg. Grütering (Zentr.) erklärt sich namens des Zentrums für den Kommissionsantrag und eventuell für den Antrag Zedliß. Es sei zwar Gewohnheit des Zentrums, sihch in innerkirhlichen ot der anderen Konfession der Stimme zu enthalten, hier handle es sih aber niht um solche Fragen, sondern um die Wahrung der Rechte einer Kirchengemeinschaft.

Die Debatte wird geschlossen.

Der Abg. Lückhoff verbreitet sih als Berichterstatter in einer langen Rede über die Lage der Alt-Lutheraner; er \{heint damit die Geduld des Hauses auf eine harte Probe zu ftellen. Man ruft ihm zu: „Hören Sie doch auf!" „Es läuft ja Alles raus!* „Schluß!“ „Nun hören Sie doch bloß bald auf!“ Die Abgg. Rudolphi und Schmieder erheben sich erregt, der erstere ruft: „Wir müssen doch in den Reichstag!“ Der Berichterstatter {ließt endlich unter leb- haftem, ironishem Beifall. L

Der Kommissionsantrag wird angenommen.

Die Petition der Wittwe des Geheimen Kanzlei-Raths Borchert in Breslau um Abänderung des Geseßes vom 20. Mai 1882, betreffend die ALIorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, be- antragt die Petitionskommission, der Regierung als Material zu überweisen.

Abg. Gothein (fr. Vgg.) bemerkt, daß der Petition eine be- sondere geseßliche Härte zu Grunde liege, und daß diese Fälle durh- ne niht so vereinzelt seien, um nicht eine Gesetzesänderung vorzu- nehmen.

Der Kommissionsantrag wird angenommen.

Die Petition des Bürgermeisters Middeldorf in Burtscheid um einheitlihe Regelung des Beginns des s{chul- pflihtigen Alters wird nah kurzer Debatte, entgegen dem auf Uebergang dur Pag n, lautenden Antrag der Unterrichtskommission, gemäß einem Antrag des Abg. Mooren (Zentr.) der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen.

Ueber die Petition des Lehrers a. D. Grotefend in Stendal um Erhöhung der Pension der vor 1886 in den Ruhestand getretenen Lehrer geht das Haus zur Tagesordnung über.

Schluß nah 31/2 Uhr. Nächste Sizung Freitag 1 Uhr. (Umzugskosten für Baumeister; Nachtrags-Etat ; Petitionen.)

mdem

Parlamentarische Nachrichten,

Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Gesetzes wegen gerung des Geseßes vom 22, März 1891, betreffend d Kaiserlihe Shußtruppe für Deutsh- Ostafrika, und lie C vom 9. Juni 1895, betreffend die Kaiser-

hen uytruppen für Südwest-Afrika und für Ka- merun, lautet:

Artikel 1.

An Stelle des § 1 des Geseßzes vom 22. März 1891 und des § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 tritt die folgende Bestimmung: j Zur Aufrechterhaltung der öffentlihen Ordnung und Sicherheit E e, E des ot insbesondere ar Bekämpfung des

: , twerden ußtruppen verwendet, Kriegsherr der Kaiser ist. O E Artikel T1.

An’ Stelle der 88 3, 4, 5, 6 Abs. 2, 8 7 Ai 16 14 18 Abs. 1 und § 17 des Gesezes- vom 22. März 1891 tes df folgen- den Bestimmungen: ;

h 8 3.

Die den Schußtruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, 2A e ra n U E der Voraussezung ihrer

, vorbehalten. Die : i gelten als Militärbeamte. E P en Daten

8 4.

Hinsichtlich des \trafgerichtlihen Verfahregs gegen die den Shußz- truppen zugetheilten Militärpersonen nber, die Borschriften bor Militär-Strafgerihtsordnung Anwendung vorbehaltlih der dur die besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche dur Kaiser- liche Verordnung bestimmt werden. :

8 5,

In Betreff der Versorgungsansprühe der den Schußtruppen zu- getheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heer angehörten, die Bestimmungen, weide für die aus den Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen Ra und soweit sie der Kaiserlihen Marine angehörten, die Be- timmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den nahstehenden Maßgaben Anwendung.

; p 6 Absay 2.

Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schuß- truppen in ursäblihem Zusammenhang \tehende Dienstbeshädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldateustandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, dur die oberste Militärverwaltungs- behörde des L und für die in die Kaiserlihe Marine Zurüdckgetretenen durch den e (Neichs-Marineamt).

1.

Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schußtruppen außer Betracht. Hinsichtlih der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deoffiziere, Sanitäts-Offiziere und oberen Beamten werden als pensionsfähiges Dien|teinkommen die Gebühr- nisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nah ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortseßung ihres Dienstverhältnisses in der Hei- math zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nit gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende A vom Reichskanzler vestimmt.

Werden Militärpersonen nah dem Ausscheiden aus der Schußz- truppe wegen einer mit dem Dienst in legterer in ursächlihem Zu- jammenhange stehenden Dienstbeschädi ung pensioniert, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder über- nommen waren, fo fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem L des Neichsheeres beziehungsweise der Kaiserlihen Marine

zur Last. Die in den 88 41 p) S6 u "es 94 ff. des Ges

le in den F 4 und 4 ff. des Geseßes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihilfen stehen den Hinterbliebenen auh dann zu, wenn der Tod nage einer militärishen Aktion oder klimas- tischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nah dem Aus- scheiden aus der Schußtruppe eingetreten is. Jst der Tod infolge einer folhen militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse einge- treten, so sind diese als Kriegsdienstbeshädigung im Sinne des § 14 des Reichsgeseßes vom 13. Juni E Catuseben:

Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reihsbehörde im Sinne der Pensionsgeseße ist für die Schußtruppen der Reichskanzler (Aus- wärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung).

j Artikel IIT.

Hinter Abschnitt 11 des Geseßes vom 22. März 1891 wird

folgender Abschnitt eingeschaltet:

“Ila. Wehrpflicht. 17a

Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schuyz- gebieten und unter welhen Vorausseßungen wehrpflihtige Reichs- angehörige, die daselbst ihren Wohnsiß haben, ihrer aktiven Dienst- pflicht bei den Schußtruppen L baa dürfen.

Die in den Schutzgebieten sih dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können dur Kaiserlihe Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schußtruppe herangezogen werden. Jn dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten Be- amten des Schukbgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlihen Marine

gleich zu achten. 1G

Auf Note fowie auf Missionare der in den Schußgebieten thätigen Missionsgesellshaften finden die vorstehenden Bestimmungen (§8 17 a und 17 þ) keine S

In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §8 17 a und 17 þ bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung :

1) Die Pensionserhöhung des § 9 ist nur bei Invalidität infolge kFriegerisher Ünternehmungen zu gewähren,

2) die Doppelrechnung der Dienstzeit nah Maßgabe des § 11 findet nur für die auf kriegerishe Unternehmungen entfallende Zeit statt.

Treten die in den §8 17a und 17b genannten Angehörigen der Schußttruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, fo fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten

Einschränkungen fort. Artikel 1V.

Der § 2 des Gesetzes vom s GAE 1895 wird aufgehoben. rtifel V. 3 Voi 8 4 des Geseßes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden usat: Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landes- hauptmannschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebil- deten Truppen entsprehende Anwendung. Artikel VI. In dem Geseße vom 22. März 1891 erhält die Ueberschrift des Abschnitts [111 die Fassung: „Uebergangs- und Schlu Hinter § 20 tritt die FolgeuDe E

8 21. Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schuß- truppen werden vom Reichskanzler erlassen. Artikel VII.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und 9. Juni 1895, wie sie sih aus den Aende- rungen dieses Geseßes ergeben, als Geseß, betreffend die Kaiserlichen S truppen in den a rikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durh das Reichs-Geseyblatt bekannt zu machen.

In der Begründung heißt es:

Durch die Geseße vom 22. März 1891 und vom 9. Juni 1895 sind in den Schutzgebieten von Ost-Asrika, von Südwest-Afrika und Kamerun Kai eeliche Schuttruppen eingerihtet worden, Für die oft- afrikanische Schußtruppe find in Ergänzung des h; nodch die Verordnungen vom 3. Junt 1891 (Reichs - Geseßbl. S. 341) über das strafgerihtlihe Verfahren und die Allerhöchste Order

R M, mmung:

vom 16. Juni 1891, betreffend die Ehrengerihte der deut-

hen Offiziere, ergangen (vergl. Riebow, Deut Kolonial- egung S. 162). Die Degunisation der init für as ch - Ostafrika, welhe für die Schußtruppen für Südwest-

b

Allerhöchsten Ordre vom 9. April 1891 ( ow a. a. B S. 334) organisatorishen Bestimmungen, daß die Schußtruppe in Bezug au militärische Organisation und Disziplin dem Reiths -Marincènt, R Betreff der Verwaltung und der Verwendung dem Gouverneur Landeshauptmann) und weiterhin dem

olonial-Abtheilung, untersteht. Hieraus ergab \ich ein Nebenein- anderbestehen zweier Organe sowohl an der Zentralstelle wie in der einzelnen Kolonie. Es mußte eine mehrjährige Erfahrung abgewartet

\sih bewähren und den besonderen Verhältnissen in den Schußzgebieten entsprechen würde. Diese Organisation war in militärisher Be- ziehung in fo fern eine Nothwendigkeit, als die der Schußtruppe zu- getheilten deutschen Militärpersonen zwar aus dem Heere und, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, auch aus dem Etat der leßteren aus\hieden, aber als außer diesem Etat stehende, zeitweise abkommandierte Angehörige der Kaiserlihen Marine galten. Aus dieser Bestimmung ergab \ich mit Nothwendig- eit, daß die dentshen ‘Angehörigen der Schußtruppen în dem Verbande der Kaiserlihen Marine verblieben, nur von dieser abkommandiert waren, und daß deswegen vom militärischen Standpunkt aus ein entsheidendes Gewicht darauf gelegt werden müßte, daß diese Militärpersonen in Bezug auf Organisation und Disziplin einer heimischen Militärbehörde unterworfen blieben. Es folgte aber ferner mit der nämlihen Nothwendigkeit, daß au die Schußztruppen thunlihst denselben militärishen Grundsäßen unterzu- ordnen waren, die für die heimischen Truppentheile +traditionell waren und die sich durch ihre lange Anwendung in hohem Maße bewährt hatten. Diese an sih unanfechtbaren Grundsäße hatten die weitere Folge, daß in den Schußgebieten sie niht immer gleich erfolg- reiche Anwendung finden konnten. Für die daselbst noch immer vor- handenen und für unabsehbare Zeit zu erwartenden außerordentlichen Verhältnisse bedarf es auh, wie nunmehr eine mehrjährige Erfahrung gelehrt hat, einer anderweitigen Organisation. Die Lei- tung der militärishen und der Zivilangelegenheiten in der Kolonie muß eine - einheitlihe sein. Um dies herbeizuführen und sowohl in den Schußgebieten wie an der Zentralstelle die doppelten und ge- trennt von einander thätigen Gewalten zu beseitigen, sowie anderer- seits die militärishen Gesichtspunkte zu |berücksihtigen, welche den Zuzug tüchtiger Offiziere und Unteroffiziere zu den Schußtruppen er- möglichen, bedarf es einer Aenderung der Geseße, wie dies in dem Entwurf geschehen ist. Der Ne Unterschied des Entwurfs von dem gegenwärtigen geseßlihen Zustand besteht darin, daß, während bisher die deutschen Militärpersonen der Schußtruppen als abkomman- dierte Angehörige der Marine galten, sie nah dem Entwurf völlig aus dem Heere oder, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, aus dieser ausscheiden. Infolgedefsen fallen die bisherigen militärischen Nüdsichten, welche einer völligen Ünterordnung unter die Zivilbehörden widerstrebten, weg. Andererseits aber is diesen so ausgeschiedenen

in die Armee oder in die Marine unter Wahrung ihres Dienstalters und unter der Vorausseßung vorbehalten, daß gegen ihre Tauglichkeit, d. h. gegen ihre Würdigkeit und ihre Dienstfähigkeit keinerlei Be- deuken obwalten. Selbstverständlich E den gedachten Militär- personen aus diesem Vorbehalt kein erzwingbarer Anspruch, vielmehr entscheidet über ihre Würdigkeit und Dienstfähigkeit ausscließlich der Allerhöchfte Kontingentsherr. Die Ausführung dieser Organisation ist, wie in dem § 21 des Entwurfs ausdrüdcklith bestimmt ift, in die Hände des Reichskanzlers Flegt: der hiernach in der Lage ist, sie so zu gestalten, wie sie den erhältnissen in jedem einzelnen Schußgebiet am meisten entsprechen. Dabei wird es selbstverständlih die Aufgabe der neuen Organisation sein müssen, den bisherigen militärishen Geist in der Truppe auf das jorgsertalte zu wahren und si bei den zu erlassenden Bestimmungen thunlichst an die bestehenden Verhältnisse zu halten. Die Bearbeitung der Angelegenheit der Shußtruppe wird fortan von dem Reichs- Marineamt getrennt und dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abtheilung, übertragen werden. Zu leßterer wird behufs Bearbeitung der rein militärischen Verhältnisse ein Offizier kommandiert werden.

Statistik und Volkswirthschaft.

Staatlihe Maßnahmen zur Förderung der technischen Leistungsfähigkeit des Kleingewerbes in S A

Der kürzlih erschienene Bericht des österreichischen A L EEO über die Verwendung des zur örderung des Kleingewerbes bewilligten Kredits während des Jahres 1895 gewährt einen interessanten Einblick in den nunmehr seit vier Jahren mit gesteigertem Nachdruck fort- selegten Versuch, dur staatlihe Veranstaltungen einen unmittelbar ördernden Einfluß auf die technische Leistungsfähigkeit des Kleingewerbes- auszuüben. Im Jahre 1892 wurde mit diesen Maßnahmen nah drei Richtungen hin begonnen, erstens durch den Be- trieb des Kleingewerbesaals im technologishen Gewerbe- Museum in Wien, zweitens durch Veranstaltungen vorübergehender kfleingewerbliher Ausstellungen in verschiedenen Orten der Kronlande, drittens durch die Anschaffung von „Arbeits- behelfen“, d. i. Motoren, Werkzeugmaschinen und Werkzeugen, aus Staatsmitteln zum Zweck der leihweisen oder auch gegen billige Natenzahlungen läuflichen Ueberlafsung an Gewerbegenoftenschaften, wirthschaftlihe Vereinigungen und auch einzelne Kleingewerbtreibende. Im Jahre 1895 hat man dazu noch die Einrichtung von Meisterkursen im Kleingewerbesaal hinzugefügt. . Während für die genannten Zwecke in den Jahren 1892 bis 1894 zusammen 50 000 F[. aufgewandt wurden und im Jahre 1895 bereits 44500 Fl. dafür nothwendig waren, find für das Jahr 1896 sogar 135500 Fl. im Etat eingestellt worden. Die „Gewerbe- förderungsaftion*“ untersteht dem Gewerbedepartement des Handels - Ministeriums und liegt unter Leitung des Direktors des Gewerbe-Museums in Wien dem Personal des „Technischen Dienstes zur Förderung des Kleingewerbes“ ob. Zur Mitwirkung be- rufen ist der „Beirath des Handels-Ministeriums in Gewerbeförderungs- gge egen et dem zur Zeit 21 Mitglieder : aner einer Anzahl Reichsraths-Abgeordneter mehrere Professoren der Technishen Ho \{chule zu Wien, Ministerial-Räthe, Vertreter von Handels- und Ge- werbekammern, der Anwalt des allgemeinen Verbandes der deutschen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenshaften in Oesterreih, der Deut a Meeren egt und neuerdings au Profefsor von Philippovich der Universität Wien angehören.

Der sogenannte „Kleingewerbesaal“ in Wien besteht aus einer per- manenten Ausstellung von „Arbeitsbehelfen“, und zwar seßte sih der Bestand im Jahre 1895 durhschnittlichÞ bei öfterem Wechsel ein- zelner Gegenstände zusammen aus etwa 10 bis 15 Motoren, 80 bis 100 Werkzeugmaschinen, 5 Werkzeugkollektionen. „Nach wie vor“ fo bemerkt der ministerielle Bericht dazu „blieb es {chwierig, bei den Maschinenfabrikanten für diese Institution, die, wenn sie au in erster Linie S Nuyen der Konsumenten gesa en ist, doch nicht minder dem Erzeuger kleingewerblicher Arbeitsbehelfe ge/chäftlihen Vortheil fu bringen vermag, ein gleihes Interesse zu erwecken , wie hr seit ihrem Beginn von seiten ausländischer Firmen entgegengebracht wird.“ Im Fahre 1896 werden nicht nur Motoren und einzelne Arbeitsmaschinen, sondern regelmäßig mee Maschinengruppen im Betriebe vorgeführt werden. Verbunden mit dieser Ausstellung wurden erläuternde Vorträ e sowie ein sechswöchentliher Abendkurs über technische Arbeitsbehelfe für das Kleingewerbe“. Daneben diente das Bureau des Kleingewerbesaals als fahliche Auskunftsstelle für An-

fragen aus dem Kreise der Kleingewerbetreibenden über die Arbeits- echelfe.

frifa und Kamerun sinngemäße R es, eruht auf der e ( ; Der Grundcharakter der Organisation liegt in der Vorschrift der -

uswärtigen Amt,

werden, um beurtheilen zu können, ob eine derartige Organisation

und in die Schußtruppen übergetretenen Militärpersonen der Rücktritt

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