1896 / 128 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergeseßes. Vom 28. Mai 1896.

Auf Grund des Artikels TV des enes betreffend Ab-

änderung des Zuckersteuergeseßes, vom 27. Mai 1896 wird der

Text des T n ne iehas nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 28. Mai 1896.

Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Zucdersteuergeseg. Vom 27. Mai 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah rien Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Theil. Besieuerung des inländishen Rübenzuckers.

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.

S1 Der inländishe Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchs-

abgabe Zuersteuer und zu deren Sicherung der

Steuerkontrole.

Im Sinne es See ilt als inländisher Rüben- uder aller im Jnlande durch Bearbeitung von Rüben oder ur weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im Jn- lande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einshließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden gen Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus üben ist insbesondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffi- nation von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die

JInversion. Ó

S 2,

Die Zuckersteuer beträgt 20 4 von 100 ke Nettogewicht.

Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuersteuer niht unterworfen.

Der Bundesrath is} ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welhen Rübensäfte enthalten sind, nur soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschließlih zum eigenen Ver- brauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen.

Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach Absaß 3) vom Bundesrath festgeseßten Zuckersteuer sind dem

eihstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu seßen, soweit der Reichstag dics verlangt.

2) Zahlungspflicht. 8 3.

Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Ent- rihtung ist derjenige verpfllhtet, welcher den Zuer zur freien agung erhâlt.

er Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Nük- siht auf die Rechte Dritter. Jn gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des § 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Sr eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne

Iberbeitgbestellung gestundet werden, falls niht Gründe vor- liegen, welhe den Eingang als gefährdet erscheinen lassen.

3) Verjährung.

S 4. Alle Forderungen und Vadforderungen an Zuckersteuer,

desgleichen die Ansprüche auf Ersay wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungs- wee der Zahlung an gerechnet. Der oru auf Nach- zahlung defraudierter Gefälle verjährt in drei Jahren.

Auf das Regreßverhältniß des Staats gegen die Steuer- beamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

4) Befreiung von der Zuckersteuer. S 0. Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit. Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der Ster nicht statt. )

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann

1) im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Her- stellung inländisher Rübenzucker verwendct worden ist, oder im Falle der Niederlegung solher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die verwendete Zucker- menge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet werden;

2) inländisher Rübenzucker zur Vichfütterurg oder zur erstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegen- tänder steuerfrei abgelassen werden. :

Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken ver- wendet werden soll, muß in der Regel vor der steuerfreien Bera gung unter amtlicher Aufsicht zum menshlihen Genuß unbrauhbar gemacht (denaturiert) werden.

Zweiter Abschnitt.

Steuerkontrole über die Herstellung und den Verbleib unversteuerten inländishen Rübenzudckers.

I. Kontrole der Zuckerfabriken.

1) Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken. 8 T.

Zuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisierten Rübenzuckers bestimmten Anstalten, mit Ausnahme der An- stalten, welche lediglih versteuerte Produkte aus Rüben weiter bearbeiten.

Jnwieweit Fabriken jur Herstellung nicht eis Rübenzuckers als Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesehes an- zusehen sind, bestimmt der Bundesrath.

2) Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen und Anzeigen.

a. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zudcker- Ia TENn,

88.

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die heimliche erge ingung von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann.

A. Für die Zudckerfabriken, welche krystallisierten Zucker herstellen, A es, Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlich,

entweder 1) der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krystallisation der Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisiertem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zuker- abläuse (Syrup, Melasse) sih befinden, gegen die D Fabrikräume und nach außen, oder 2) der Umfriedigung der Fabrikanlage.

Auch liegt den Moilinbabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen.

Jn Bezug auf die unter Bi, 1 bezeihnete Einrichtung kann nachgelassen werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zudlerfabrik «auch in nicht sihernd abgeschlossenen Räumen fch befinden dürfen und daß krystallisierter Zucker außerhalb des Abschlusses in steuersiher und zur Anlegung eines amtlichen Verschlufses ein- gerihteten Räumen aufbewahrt werden darf.

B. Für die Zuckerfabriken, welhe keinen krystallisierten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleihe § 25 unter Ziffer 2).

S 9,

Bezüglich der im § 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen gelten folgende nähere Bestimmungen : L QU Ner 1.

L Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden

abrikräumen (Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), owie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holz- wand oder dergleichen) ift soweit zu beshränken, als es mit den unabweislihen Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Hagn e müfsen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen Verben und diese zur Anlegung eines steueramtlihen Verschlusses einge- richtet sein.

2) Die Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließen- den Räume Tind durh Gitter von Eisen oder Eisendraht zu verfichern. Die Versicherung kann bezüglih der oberen Stock- werke und der Bedahung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden.

II. Zu dier 2.

3) Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Ge- bäude ei oder außerhalb derselben weniger als 5 m von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindesimaß der Entfernung ist bei der späteren Errihtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb neuer oder jeßt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken.

4) Jn der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 21/7 m hoh sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, A bestehen.

5) Jn Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Um- friedigung finden die Bestimmungen unter 1 1 entsprechende Anwendung.

6) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum theil durch Gebäude gebildet wird. Die leßteren find entweder nah dem Fabrikhofe zu oder nah außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuervershluß genommen und die Fenster oder dergleichen nah Maßgabe der Bestimmungen unter 12 vergittert werden.

S 10.

Der Jnhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den An- forderungen zu genügen, welhe nach den vorstehenden §8 8 und 9 dieses Gesekes und den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuerbehörde in Via auf die An- legung, Abänderung und Jnstandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßi getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor 9-5 a und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vor- nehmen.

Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleihe § 8 unter A.) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und er- wärmen zu lassen. 811

Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nah S8 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krystallisierten Zuckers in den im §8 unter A 1 bezeichneten Fabriken (vergleiche a. a. O. Abs. 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichs- kasse erstattet, wenn die Einrihtungen von der Steuerbehörde entweder

1) für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zucker- fabriken, von welchen bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, oder

2) für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken,

deren Jnhabern nah dem Zuckersteuergeseß vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden bau- lihen Einrichtung nicht oblag,

angeordnet worden sind.

Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zucker- ar für welhe die Reichskasse die erstmaligen Kosten der ichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Eimichtungen gefordert, ohne daß dazu A4 vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anla gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem E aus der Reichskasse zu ersegen. Der Ersa kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nahdem gegen den Fabrikinhaber oder cine von ihm straf- rehtlich subsidiarisch zu vertretende Person ee e S 68) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden war.

b. Bureau- und Aufenthaltsräume für die Steuer- beamten. : 8 12.

Die Jnhaber von Zuckerfabriken haben

1) nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den R erfo verihan Bureau- räume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten,

2) auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik an- wesenden Steuerbeamten ein geeignetes und genügend aus- gestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren.

Der Fabrikinhaber hat für die Jnstandhaltung, Reini- gung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen.

Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten Unge nah näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewähren.

__ Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nah Abs. 2 sowie für die nah Abs. 3 zu ge- währenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Ver- cinbarung die der Ortsbehörde vorgeseßte Verwaltungsbehörde entscheidet.

c. Waageeinrichtungen.

Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Ab- fertigung vorzunehmenden amilichen Verwiegungen A die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nah näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Mi tituna der leßteren die Waagen aufzustellen.

d. Untersagung des Betriebs wegen ungenügender Einrichtung a Zuckerfabrik.

Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in den 88 8 bis 13 eia Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benußung einzelner Näume oder Geräthe untersagen.

e. Anzeigen in PFLRO N) Räume und Geräthe.

Wer eine Zuckerfabrik errihten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzu- legen und deren Genehmigung, soweit das Steucrinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt ins- besondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nah 88 8 und 9 getroffen werden sollen. :

Diese Vorschriften finden entsprehende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuerfabrik Ege wird.

Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks cine Nach- weisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Ver- bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Näume einzureichen, welche auch cine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß derselben Henieitt sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung gesichert sind (8 8 unter A 2), ist außerdem eine- Beschreibung der als Umfsfriedigung dienenden Oa

Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nah §8 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik inner- halb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmi- gung der Steuerbehörde vorgenommen werden.

Die ‘geschehene Ausführung der Veränderung in Bezu auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuerfabri (8 10 Abs. 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absay be- zeihneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume is von dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächslfolgenden drei Tage der Steuerbehörde schriftlih an-

zuzeigen. : 8 18.

Durch Bundesrathsbeshluß können die Huber von Zucerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie An- zeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureihen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Buersäften, zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.

f. Anzeige vom Besißwechse l. S 19

S 19. Zeder Wechsel im Besiß einer Zuckerfabrik ist der Steuer: behörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besißübertragung auch seitens des bis- herigen Besißers schriftlich anzuzeigen. e. Bestellung eines Betriebsleiters.

S 20.

Korporationen und GÄellsaften, welhe Zuckerfabriken besißen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Jnhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welhe als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

h. Betriehsanzeigen. È 21.

Die Jnhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.

Eine entsprehende Anzeige ist von den Fnhabern anderer

udckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erslmals er- offnet wird. :

In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrehungen gearbeitet werden, sowie welhe täglihe Betriebszeit stattfinden joll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher srift- lih anzuzeigen.

Von anderen, als den vorgedachten Unterbrehungen des Betriebs ist alsbald nah dcm Eintritt und von der Wieder- aufnahme des Betriebs rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu er B

Bevor der Betirieb einer Zuckerfabrik erstmals eróffnet wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine V& {reibung des Kmn erfahrens der Peer einzu- reihen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arlen von Nübenzucker (vergleihe § 1 Abs. 2) herg-:sellt werden

sollen. Jm Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu

ergänzen oder zu erneuern. e ìè. Duplikate E ever Anzeigen.

Die in den S8 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. \. w. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Ativeisum der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revi- dierenden Beamten zu halten.

3). Ausübung der Kontrole. a, Ständige G der Zuckerfabriken.

Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgeseßten Be- wachung bei Tag und Nacht durhch Steuerbeamte, so lange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nah Bestimmung der Steuerbehörde.

Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers fann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrehtlich subsidiarish zu vertretende Person (vergleiche § 58) eine Strafe wegen Defraudation der a aeler erkannt worden is und der Verdacht heimlicher

egbringung von Zucker en dE S 2B.

An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer ung des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole reten :

1) für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 be- stehenden O krystallisierten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fortdauert (vergleiche § 8 unter A im Eingange),

2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisierten Zucker herstellen (vergleiche § 8 unter B).

b. Verschluß von Zugängen während der ständigen E ung.

__ Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vor- handenen Zugänge, soweit sie niht für den gewöhnlichen Ge- brauch dienen, verschlossen zu halten, nah Befinden unter steueramtlihen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benußung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viel und welhe Eingänge un- verschlossen sein dürfen.

c. Sicherungsmaßregeln während Aufhebung der ständigen Eng

Le die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, trifft ckie Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zuerfabcik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbchörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtlihe Außergebrauhsezung von Fabrik- geräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter amt- lihen Verschluß.

Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der jtändigen Bewachung treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (S 29 Abs. 1) statt, worauf dieselben unter steuerlihen Raumverschluß ge- nommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker (8 40) entsprechende Anwendung.

d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrehungen

durchch S

Wird durch eine Bcschadigung der Fabrik eine Unter- brehung des Betriebs herbeigeführt, so ordnet die Steuer- behörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuer- interesses erforderlichen vesonderen Maßnahmen an.

e. Aufbewahrungsräume für Zucker. S 29

Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisierter Zucker (Nohzuker ersten Produkts und Nachprodukte, Konsum- zucker in Broden, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u. st. w.), desgleihen Zukerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuerfabrik aufbewahrt werden, deren Benußung zu diesem Zweck schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von leßterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Die Jnhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleihe § 8 unter A. 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik nicht stattfindet (vergleiche S 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers be- ziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zuker- abläufen abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuer- vershlusses eingerihtete Räume zu ftellen.

f. Kontrole des Gn den Zulerfabriken.

Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rüben- zucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuervershluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte Gewicht als rihtig angenommen werden.

Jn Nohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Ge- wicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Aus- \shleuderung festzustellen.

g. Buchführung "a Fabrikinhabe r.

Den Jnhabern von Zuerfabriken liegt ob, über ihren gesamniten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art- der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zuer, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabri- fation gewonnenen Pra ün nah den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten und AUnutge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen. /

Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen zwecks Feststellung der Menge der zur Verwcndung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleihe § 30 Abs. 2).

Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nah näherer Vor- chrift cine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen

r r brit an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde ein- zusenden. ,

Die außer den nach Abs. 1 angeordneten Or Ba von der Fabrik gehe Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. \. w.) über den Betrieb, dessen Er- gebnisse und den Absay der Produkte, mit alleiniger Ausnahme der aus\cließlich die Geldrehnung betreffenden Bücher u. |. w. sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

h. PEO O Ae E Steuerbehörde.

Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche § 24), zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sehs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß g verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sch auf alle

äume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Dice Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzug liegt.

Jn Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandiungen gegen dieses Gesey oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Ver- waltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Be- stimmungen in den 88 126 und 127 des Vereinszollgeseßes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vor- bezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.

S 33.

Den revidierenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nah § 31 Abs. 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsicht- nahme in die Buchführung der Fabrik, jede 1m Steuerinteresse N Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt werden.

Denselben sind auf ihr Verlangen und nah ihrer näheren Bestimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zucker- abläufe, krystallisierte Zucker u. \. w.) zu übergeben.z

Die revidierenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im § 31 Abs. 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, des- gleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrik- betriebe dienenden Geräthe

1 Hilfsleistung bei Ausübung der Steuesrkontrole. S 34.

Die Jnhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Fest- stellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Sleuer- abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderli sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorge- schriebenen Grenzen vollziehen können. Jnsbesondere is auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Aus- führung der amtlihen Vershlußanlegung zu liefern.

Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik be- suchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschüßter Raum während der Dauer der dienstlihen Anwesenheit der Beamten zur Ver- fügung zu stellen.

k. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrol- bestimmungen.

Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Geseßes und der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht bloß der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet.

Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisiertem Zucker dienenden Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.

Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zukersteuer bestraft worden find, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuer- behörde niht angenommen oder beibehalten werden.

I. Steuerlihe Abfertigung von Zucker aus der Fabrik.

D Ame ag Des Zuckers.

Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabr ..

ist der Steuerbehörde eine schriftlihe, insbesondere die Art uno Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exem- plaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll.

2) Abfertigung in Zes freien Verkehr.

Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuer- pflihtige Zucker ist amtlih zu verwiegen. Eine Beschränkun auf probeweise Verwiegung is zulässig. Der Vinidedratb bestimmt die Prozentsäße des Bruttogewichts, nah welchen das MONe berechnet werden kann.

ie Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zucker- begleitsheins IT, bezüglih dessen die Bestimmungen über Zoll- begleitsheine IT entsprehende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden.

Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich der Zucfersabrit wohnen, können vom Bundesrath erleihternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vor- rath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.

3) Abfertigung im “dement Verkehr.

Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, is in der Regel auf Zuker- begleitshein T abzufertigen. Jnsbesondere kann diese Ab- fertigung stattfinden

1) zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in

a. eine andere Zuckerfabrik,

h. eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Aus- fuhr herzustellen, -

c. eine Fabrik, welhe undenaturiecten Zucker zur An- fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs- gegenständen steuerfrei verwenden darf,

d. eine steuerfreie Niederlage für Zucker:

2) zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker.

Die Bestimmungen des E eßes und der Aus- führungsvorschriften zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein T finden entsprehende Anwendung auf das Verfahren mit Zuerbegleitschein T.

ITIT. Steuerfreie ge für Zuer.

Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um

1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr her- gestellt sind, die Erhebung der Zudckersteuer auszuseßen,

2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten BuderA zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der

A für die verwendete Zukermenge vorweg zu ge- währen.

Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitver- {luß benußt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländishem S und von Fabrikaten, die solchen ent- halten, oder zugleih zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.

Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den t Verkehr is der darauf vergütete Steuerbetrag zurük- zuzahlen.

Das Nähere bezüglih der steuerfreien Niederlagen für Que insbesondere bezüglih der Bewilligung und sihernden

nrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Be- handlung des MEO und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet. Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unver- steuerten Zukers in Niederlagen ohne amtlihen Mitverschluß ju gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu estimmen.

IV. Gebührenerhebung ltd Abfertigung.

Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsftelle, in den A ini oder in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit stattfinden.

Jnwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amts3hand- lungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.

Dritter Abschnitt.

Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten in-

ländischen Rübenzucker weiter bearbeiten, über die

Fabriken von Stärkezuck…ker und k gleichgestellte Fabriken.

8 42. Die Jnhaber 1) von Fabriken, in welchen Zucker dúrch weitere Be- uns von versteuertem inländischen Rübenzudcke zè. B. NRaffination) hergestellt wird, 76,0 2) von Fabriken, in welchen Abläufe von inländishem Rübenzucker (Syrup, Melasse) raffiniert werden, 3) von Fabriken, in welhen aus Rüben Säfte bereitet werden, 4) von Stärkezuckerfabriken, 5) von Maltosefabriken : sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestele des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besißers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen shriftlich anzuzeigen, und zwar im all eines Ortswechsels mit Uebergang in einen andern Steuerbezirk auch der Hebestelle des leßteren.

Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, . die vorbezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Dentelben sind auf Erfordern die über den Fabrikatkonsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.

Die Jnhaber der im Abs. 1 unter Ziffer 2 bis 5 be- zeihneten Anstalten unterliegen den im 8 31 Abs. 1 aus- gesprochenen Verpflichtungen.

Die Revisionsbefugniß nah Abs. 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auhch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Jnhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem Zucker Fee von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütun herzustellen, oder Zuckec zur Anfertigung von anderen Vabri: faten als Verzehrungsgegenständen Ran zu verwenden.

Der Bundesrath kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter auf solhe niht unter Abs. 1 fallende Fabriken er- slrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.

Vierter Abschnitt Strafbestimmungen. 1) Begriff der d 9 gus der Zudckersteuer.

Wer es unternimmt, a. die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder h. eine Vergütung der Zuersteuer (§8 6 Ziffer 1) oder einen Zuschuß (Z 77) zu erlangen, welche überhaupt niht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder zu einem niedrigeren Saße zu beanspruchen waren, oder c. die ues einer Vergütung der Zuckersteuer (8 40) oder eines Zuschusses 77) zu umgehen, macht sih einer Defraudation der Zuckersteuer shuldig. O in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so e eine Bestrafung nicht statt.

Die Defraudation der aliein wird insbesondere als vollbracht angenommen : 4 wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem 21 der Steuerbehörde eyt angezen! oder deren Betrieb auf rund des § 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuerpflihtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden, 2 wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nah § 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde niht ange-

meldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benußung

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