Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergeseßes. Vom 28. Mai 1896.
Auf Grund des Artikels TV des Os betreffend Ab- Ss E erei rere R 104 U ie a8 E M ext des Zuckersteuerge)}eßes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 28. Mai 1896, Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Zucckersteuergeseßg. Vom 27. Mai 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. , verordnen im Namen des Reichs, nach ae Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Ersler Dheil, Besieuerung des inländishen Rübenzukers.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.
1.
Der inländishe Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchs- abgabe — Zuckersteuer — und zu deren Sicherung der Steuerkontrole.
Jm Sinne dieses De ilt als inländischer Rüben- ucker aller im Jnlande durch Bearbeitung von Rüben oder urh weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im Jn- lande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einshließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden Les Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus
üben ist insbesondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffi- nation von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die
JInversion. 89
Die Zuckersteuer beträgt 20 H von 100 kg Neitogewicht.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer niht unterworfen.
Der Bundesrath is ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur soweit als sie niht in Haushaltungen aus\shließlich zum eigenen Ver- brauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Saße zu unterstellen.
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach Absay 3) vom Bundesrath festgeseßten Zuckersteuer sind dem
eichstag, sofern er versammelt i}, sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu seßen, soweit der Reichstag dics verlangt.
2) Zahlungspflicht. S3.
Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Ent- richtung ist derjenige verpfllhtet, welcher den Zuer zur freien Verfügung erhält.
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Nü- sicht auf die Rechte Dritter. Jn gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des 8 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.
Gegen Sicherheitsbestellung is die Zuersteuer zu stunden. E eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne
i herheitakefielhumg gestundet werden, falls niht Gründe vor- liegen, welhe den Eingang als gefährdet erscheinen lassen.
3) Verjährung.
S 4. Alle Forderungen und Padforderungen an Zucersteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersay wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverp s beziehungs-
weise der Zahlung an gerehnet. Der Anspruch auf Nach- zahlung defraudierter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staats gegen die Steuer- beamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.
4) Befreiung von der Zuckersteuer. S 9. Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit. Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der ris nicht statt.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann
1) im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Her- stellung inländischer Rübenzucker verwendct worden ist, oder im Falle der Niederlegung solher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die verwendete Zucker- He unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet werden ;
2) inländisher Rübenzucker zur Vicehfütterurg oder zur
erstelung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegen- tänder steuerfrei abgelassen werden.
Zucker, welcher zu den unter 2 bezeihneten Zwecken ver- wendet werden soll, muß in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menshlihen Genuß unbrauchbar gemacht (denaturiert) werden.
Zweiter Abschnitt.
Steuerkontrole über die Herstellung und den Verbleib unversteuerten inländishen Rübenzuckers.
T. Kontrole der Zuckerfabriken.
1) Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken. 8 7. 4
Zuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisierten Rübenzuckers bestimmten Anstalten, mit Ausnahme der An- stalten, welche lediglih versteuerte Produkte aus Rüben weiter bearbeiten.
Jnwieweit Fabriken Rübenzuckers als Zuckerfabriken im Sinne dieses zusehen sind, bestimmt der Bundesrath.
ur Herstellung nicht Wals ar esches an-
,
2) Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen und Anzeigen.
a. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zuder- [anr n.
| 8 8. Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die heimliche Dea ingung von Zucker sichernde amilide Bewachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann.
A. Für die Zuckerfabriken, welche krystallijierten Zucker herstellen, Q es, Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlich,
entweder 1) der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krystallijsation der Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von fkrystallisiertem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zuker- abläuse (Syrup, Melasse) sih befinden, gegen die Ds Fabrikräume und nach außen, oder 2) der Umfriedigung der Fabrikanlage.
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Wachtlokale für die Aufsihtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen.
Jn Bezug auf die unter B 1 bezeihnete Einrichtung kann nachgelassen werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik «auch in nicht sihernd abgeshlossenen Räumen fsih befinden dürfen und daß krystallisierter Zucker außerhalb des Abschlusses in steuersihher und zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses ein- gerichteten Räumen aufbewahrt werden darf.
B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisierten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichhernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleihe § 26 unter Ziffer 2).
S9;
Bezüglich der im § 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen gelten folgende nähere Bestimmungen : 1. Zu Biffer 1:
N Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrikräumen (Thüröffnungen, Ladeluken und O sowie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß bildenden Zwishenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holz- wand oder dergleichen) ift soweit zu beshränken, als es mit den unabweislihen Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar is. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Blidán e müfsen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen verseben und e A Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses einge- richtet sein.
2) Die Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließen- den Räume sind durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu verfichern. Die Versicherung kann bezüglih der oberen Stock- werke und der Bedahung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden.
TI. Zu rer 2.
3) Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Ge- bäude ra oder außerhalb derselben weniger als 5 m von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindesimaß der Entfernung ist bei der späteren Errihtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb neuer oder jeßt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken.
4) In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 21/7 m hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, ag bestehen.
5) Jn Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Um- friedigung finden die Bestimmungen unter I 1 entsprechende Anwendung.
6) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum theil durch Gebäude gebildet wird. Die leßteren find entweder nah dem Fabrikhofe zu oder nah außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuervershluß genommen und die Fenster oder dergleichen nah Maßgabe der Bestimmungen unter 12 vergittert werden.
S 10.
Der Jnhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den An- forderungen zu genügen, welhe nach den vorstehenden S8 8 und 9 dieses Gesebes und den A na des Bundesraths von der Steuerbehörde in Bezug auf die An- legung, Abänderung und Jnstandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor R und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vor- nehmen.
Die Wachilokale der Aufsichtsbeamten (vergleihe § 8 unter A.) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuhten und er- wärmen zu lassen. 8 11
Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach S8 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krystallisierten Zuckers in den im 88 unter A 1 bezeihneten Fabriken (vergleiche a. a. O. Abs. 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichs- kasse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder
1) für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zucker- fabriken, von welchen bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, oder für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Jnhabern nah dem Zuckersteuergeseßh vom 9. Juli 1887 eine Verpflihtung zur sihernden bau- lihen Einrichtung nicht oblag,
angeordnet worden sind.
Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuer- T für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der ichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Eimichtungen gefordert, ohne daß dazu ure vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anla gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem S aus der Reichskasse zu erseßen. Der Ersa kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nahdem gegen den Fabrikinhaber oder cine von ihm straf- rehtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche S 68) E Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden war.
b. Bureau- und Aufenthaltsräume für die Steuer- beamten. ; 8 12.
Die Jnhaber von Zuckerfabriken haben
1) nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den MOCRAEngE Ns Corr Bureau- räume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten,
2) auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik an- wesenden Steuerbeamten ein geeignetes und genügend aus- gestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren.
Der Fabrikinhaber hat für die Jnstandhaltung, Reini- gung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen.
Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem
Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur
Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten Wohnungen nah näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewähren. :
4 ür das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nah Abs. 2 sowie für die nah Abs. 3 zu ge- währenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Ver- einbarung die der Ortsbehörde vorgeseßte Verwaltungsbehörde entscheidet.
c. Waageeinrichtungen.
Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Ab- fertigung vorzunehmenden amilichen Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nah näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nah Anweisung der leßteren die Waagen aufzustellen.
d. Untersagung des Betriebs wegen ungenügender Einrichtung M O AE E
Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in den 88 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benugzung einzelner Näume oder Geräthe untersagen.
e. Anzeigen in Pa A Räume und Geräthe.
Wer eine Zuckerfabrik errihten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzu- legen und deren Genehmigung, soweit das Steuecrinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt ins- besondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nah 88 8 und 9 getroffen werden sollen.
Diese Vorschriften finden entsprehende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik S wird.
Spätestens sechs8 Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks cine Nach- weisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Ver- bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welhe auch cine g dts ata der Näume enthalten und von einem Grundriß derjelben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung gesichert sind (8 8 unter A 2), ist außerdem eine- Beschreibung der als Umfsfriedigung dienenden O Ungen,
Veränderungen in Bezug auf solhe Fabrikräume, welche in einer nah § 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik inner- halb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmi- gung der Steuerbehörde vorgenommen werden.
Die "geschehene Ausführung der Veränderung in Dezue auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabri (8 10 Abs, 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absay be- zeichneten Fabrikräume, desgleihen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume is von dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuerbehörde schriftlih an-:
uzeigen. E S 18.
Durch Bundesrathsbeshluß können die Huber von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie An- zeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureihen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Quersäften, zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.
f. Anzeige vom Besißwechsel. S 19
S ;
Zeder Wechsel im Besiß einer Zuckerfabrik ist der Steuer- behörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besißübertragung auch seitens des bis- herigen Besißers schriftlih anzuzeigen.
S: Beiteltung E E E SSIEIGES
Korporationen und Gesellschaften, welhe Zuerfabriken besißen, fowie andere den Betricb nicht selbst leitende Jnhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welhe als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.
h. Betriehsanzeigen. È 21.
Die Jnhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher \chriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.
Eine entsprehende Anzeige ist von den Jnhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erslmals er- offnet wird. :
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein- ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrehungen gearbeitet werden, sowie welhe täglihe Betriebszeit stattfinden joll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher {rift lih anzuzeigen.
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrehungen des Betriebs ist alsbald nah dem Eintritt und von der Wieder- aufnahme des Betriebs rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu er D
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine V& shreibung des technishen Verfahrens der P aen einzu? reichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arien von Nübenzucker (vergleihe § 1 Abs. 2) berg:sellt werden
sollen. Jm Falle einer Aenderung if die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.
1. Duplikate a ener Anzeigen. Die in den S8 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. st. w. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen , die zurückgegebenen Duplikate nah Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Bering der revi- dierenden Beamten zu halten.
3) Ausübung der Kontrole. a. Ständige Ano der Zuckerfabriken.
Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesezten Be- wachung bei Tag und Nacht durh Steuerbeamte, i lange ein Betrieb ftattfindet, auch während ruhenden Betriebes nah Bestimmung der Steuerbehörde. :
Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrehtlich subsidiarish zu vertretende Person (vergleiche § 58) eine Strafe wegen Deiraubation der Meeuer erkannt worden is und der Verdacht heimlicher
egbringung von Zucker ent
An Stelle der ständigen Bewachung kann nah näherer us des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole reten:
1) für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 be- stehenden n krystallisierten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fortdauert (vergleiche § 8 unter A im Cingänas),
2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisierten Zucker herstellen (vergleiche § 8 unter B).
b. Verschluß von Zugängen während der ständigen E 2 ung.
__ Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vor- handenen Zugänge, soweit sie niht für den gewöhnlichen Ge- brauch dienen, verschlossen zu halten, nah Befinden unter steueramtlihen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benußung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viel und welche Eingänge un- verschlossen sein dürfen.
c. Sicherungs8maßregeln während Aufhebung der ständigen Ang
L die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ijt, trifft ckie Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zuerfabcik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbchörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtlihe Außergebrauhseßzung von Fabrik- geräthen durch Vershlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter amt- lihen Verschluß.
Soll eine Zucerfabrik für längere Zeit aus der jtändigen Bewachung treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (§ 29 Abs. 1) statt, worauf dieselben unter steuerlihen Raumvershluß ge- nommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen Über steuerfreie Niederlagen für Zucker (8 40) entsprechende Anwendung.
d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrehungen
dur odd
Wird durh eine Bcshadigung der Fabrik eine Unter- brehung des Betriebs herbeigeführt, so ordnet die Steuer- behörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuer- interesses erforderlihen vesonderen Maßnahmen an.
e. Aufbewahrungsräume für Zucker. S 29.
Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisierter Zucker (Rohzucker ersten Produkts und Nachprodukte, Konsum- zucker in Broden, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u. #. w.), desgleihen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benußung zu diesem Zweck \hriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von leßterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung is in doppelter Ausfertigung einzureichen. |
Die Jnhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleihe § 8 unter A. 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik nicht stattfindet (vergleiche 8 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers be- ziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zucker- abläufen abgeschlossene und zur Anlegung eines Stouer- vershlusses eingerihtete Räume zu ftellen.
f. Kontrole des Qugexa i den Zuckerfabriken.
Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländishe Rüben- zucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge \chriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuervershluß angekommenen Zuckers kann das voramtlih ermittelte Gewicht als rihtig angenommen werden.
Jn Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Ge- wicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Aus- \hleuderung festzustellen.
g. Buchführung a Fabrikinhaber.
Den Jnhabern von ZuErfabriken liegt ob, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art- der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabri- kation gewonnenen T ü nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten und Ee daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen. i i
Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen zwecks Feststellung der Menge der zur Verwcndung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleihe § 30 Abs. 2).
Alljährlich ist von dem Fabrikinyaber nah näherer Vor- schrift cine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen
fir eg an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde ein- zusenden. :
Die außer den nah Abs. 1 angeordneten Ar ie von der Fabrik geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher Register, Notizzettel u. \. w.) über den Betrieb, dessen Er- gebnisse und den Absay der Produkte, mit alleiniger Ausnahme der aus\chließlich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w. sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
h. Mende Des Steuerbehörde.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche § 24), zu jeder Zeit, anderenfalls von Diorgens sehs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sch auf alle
äume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzug liegt.
Jn Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gese oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Ver- waltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Be- stimmungen in den 88 126 und 127 des Vereinszollgeseßes entsprehende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vor- bezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
8 38.
Den revidierenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nah § 31 Abs. 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Sinsicht- nahme in die Buchführung der Fabrik, jede im Steuerinteresse erforderlihe Auskunft in werden.
Denselben sind auf ihr Verlangen und nah ihrer näheren Bestimmung Proben von den in die Fabrik einaebrachhten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zuker- abläufe, krystallisierte Zucker u. st. w.) zu übergeben.
Die revidierenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im § 31 Abs. 2 bezeihneten Gewichtsermittelungen, des- gleihen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrik- betriebe dienenden Geräthe
1. "Hilfsleistung bei Ausübung der Steuesrkontrole. S 34.
Die Jnhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, zu den amtlihen Vershlußanlagen, zur Fest- stellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen foitstigen zum -Zweck der Steuerkontrole oder Sleuer- abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich find, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorge- schriebenen Grenzen vollziehen können. Jnsbesondere is auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Aus- führung der amtlihen Verschlußanlegung zu liefern.
Für die Pferde und Wagen der dienstlih die Fabrik be- suchenden Beamten is von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschüßter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Ver- fügung zu stellen.
k. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrol- bestimmungen.
Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Geseßes und der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht bloß der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet.
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisiertem Zucker dienenden Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden find, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuer- behörde niht angenommen oder beibehalten werden.
I]. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik.
1) Amen e Des Zuckers.
ezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt
Zum Zweck der Abfertigung von Zudker aus der Fabr ..
ist der Steuerbehörde eine schriftlihe, insbesondere die Art uno Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exem- plaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll.
2) Abfertigung in 20 freien Verkehr:
Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuer- pflihtige Zucker ist amtlih zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zulissig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsäße des Bruttogewichts, nah welchen das Aa berechnet werden kann.
ie Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zuker- begleitscheins I1, bezügli dessen die Bestimmungen über Zoll- wi big Ves II entsprehende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden.
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleihternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vor- rath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.
3) Abfertigung m, Pn Enen Verkehr.
Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zucker- begleitshein T abzufertigen. Jnsbesondere kann diese Ab- fertigung stattfinden
1) zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in
a. eine andere Zucerfabrik,
h. eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Aus- fuhr herzustellen, -
c. eine Fabrik, welche undenaturierten Zucker zur An- fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs- gegenständen steuerfrei verwenden darf,
d. eine steuerfreie Niederlage für Zucker ;
2) zur Ausfuhr von unversteuertem writ
Die Bestimmungen des s eßes und der Aus- führungsvorschriften zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleitshein T finden entsprehende Anwendung auf das Verfahren mit Zuerbegleitschein T.
IIT. Steuerfreie Een für Zucker.
Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um
1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr her- gestellt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszuseßen,
2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Buers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der
“ial für die verwendete Zuckermenge vorweg zu ge- währen.
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlihem Mitver- {luß benußt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischem Rübenzucker und von Fabrikaten, die solchen ent- halten, oder zugleih zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den ne Verkehr is der darauf vergütete Steuerbetrag zurück- zuzahlen.
Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für ues insbesondere bezüglih der Bewilligung und Acfetndon
nrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Ve- handlung des Me und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet. Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unver- steuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlihen Mitverschluß u gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu estimmen.
TV. Gebührenerhebung E Abfertigung.
Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsf\telle, in den Fabriken oder in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungzszeit stattfinden.
Jnwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshand- lungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.
Dritter Abschnitt.
Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten in-
ländischen Rübenzucker weiter bearbeiten, über die
Fabriken von Stärkezucker und k gleichgestellte Fabriken.
S 42, Die Jnhaber 1) von Fabriken, in welchen Zucker dürch weitere Be- arbeitung von versteuertem inländishen Rübenzude
(z. B. Raffination) hergestellt wird 7, #
2) von Fabriken, in welchen Abläufe von inländishem
Rübenzucker (Syrup, Melasse) raffiniert werden, f
3) von Fabriken, in welhen aus Rüben Säfte bereitet
werden,
5 von Stärkezuckerfabriken,
5) von Maltofefabriken sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besißers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im L eines Ortswechsels mit Uebergang in einen andern Steuerbezirk auch der Hebestelle des leßteren.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, . die vorbezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Dentelben sind auf Erfordern die über den Fabrikatkonsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.
Die Jnhaber der im Abs. 1 unter Ziffer 2 bis 5 be- zeichneten Anstalten unterliegen den im 8 31 Abs. 1 aus- gesprochenen Verpflichtungen.
Die Revisionsbefugniß nah Abs. 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglih derjenigen Fabriken zu, deren Jnhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem Zucker r von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung herzustellen, oder Zuckec zur Anfertigung von anderen Fabri: faten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei zu verwenden.
Der Bunbeaoaii fann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter auf solhe niht unter Abs. 1 fallende Fabriken er- slrecken, in welchen Saccharin oder ähnlihe Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermisht werden.
Vierter Abschnitt Strafbestimmungen. 1) Begriff der Tie s der Zucersteuer.
Wer es unternimmt, a. die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder b. eine Vergütung der Zuckersteuer (§8 6 Ziffer 1) oder einen Zuschuß (S 77) zu erlangen, welche überhaupt niht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder N einem niedrigeren Saße zu beanspruchen waren, oder c. die Os einer Sergatung der Zudckersteuer _(§ 40) oder eines Zuschusses (§ 77) zu umgehen, macht sih einer Defraudation der Zuckerfsteuer schuldig. Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so wg eine Bestrafung nicht statt.
Die Defraudation der lede wird insbesondere als vollbracht angenommen : 1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem 21 der Steuerbehörde pee anges! oder deren ieb auf rund des § 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuerpflihtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden, 2 wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundes na 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nit ange-
meldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benußung