1896 / 128 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

auf Grund des § 14 untersagt ist, benußt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen,

3) wenn Geräthe, welche, nahdem sie von der Steuer- behörde außer Gebrauch geseßt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benußt werden,

4) wenn Zudcker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung von ies bestimmten Räumen einer E fabrik unbefugterweise entfernt öder in denselben unbefugter- weise Let wird, !

5) wenn Zucker ohne-zuvorige Anmeldung bei der Steuer- Tehórde aus einer Zuckerfabrik hinweggebraht wird,

6) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird, : ;

7) wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden ist (Z 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturierter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird, ;

8) wenn bei der Anmeldung von zucerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruh auf Ver-

L der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten

uders (8 6 Ziffer 1) diese Menge um mehr als 10 Proz. zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflihtigem ene zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebundenen erkehr die Menge um mehr als 10 Proz. zu niedrig an- gegeben worden if i i Gewichtsabweichungen bis zu 10 Proz. sind straffrei. ) 45.

Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß ‘hinsichtlih desselben eine Dc- fraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in

Umsay bringt. say bring L

Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wi1d in den durch die Z8S 44 und 45 angegebenen Fällen dur die daselbst bezeihneten Thatsachen begründet.

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine De- fraudation dex Zuckersteuer niht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur cine Ordnungsstrafe nah § 52 statt.

2) Strafe der Mera tton der Zuckersteuer.

Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welhe dem vierfachen Betrage der vor- enthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr bean- Jpruthlen Vergütungsbetrages gleihkommt, zum mindesten aber

reißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten, beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.

Jn den Fällen des §. 44 Ziffer 1 und 2 ist die vor- enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nah der Zuckermenge zu bemessen, welhe mit den benußten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerehnet, hätte bereitet werden können, sofern nit ent- weder eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Vetrieb nur in geringerer Ausdehnung statt- gefunden hat. :

Jm Falle des § 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussezung wie am Schlusse des vorigen Absapes, die vor- enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nah der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugter- Ar gebrauchten Geräthe zuleßt amtlih unter Verschluß ge- funden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit dén Geräthen hätte hergestellt werden können.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein. j

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Deglns ung mit Geldstrafe bis zu einhundertundflnfzig Mark Zu raten,

3) Sitraferhöhung der Ea dation im Nückfalle. Jm Falle ‘der Wiederholung der Defraudation nach vorher-

gegangener Bestrafung wird die im § 47 angedrohte Geld-" t

rafe verdoppelt. Jeder adi Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nah sih. Doch kann nah rihterlihem Ermessen mit Berücksihtigung aller Umstände der Zuwider- handlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfa angedrohten Geldstrafe erkannt werden.

49.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rück- siht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaat erfolgt ist.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theil- weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder- dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

4) Straferhöhung R Ser enDer Umstände.

Jn den Fällen des 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudalion um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle des 8 44 Ziffer 6 ein, wenn dié Defraudation mittels Verleßung eines amtlichen Verschlusses verübt wird.

5) N UUN Geg fon.

Wer ohne die Absicht / einer Hinterziehung der Zucker- steuer die Bs sihernden Abschließung einer Zuckerfabrik ge- troffenen Einrichtungen (vergleihe § 8 unter A - Ziffer 1 und 2) unbefugterweise abändert- oder verleßt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sih un- versteuerter inländisher Rübenzucker befindet, oder an Zucker- sendungen angelegten amtlichen Verschluß verleßt, unter- liegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark,

S 52.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesehes, sowie dic in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungs- vorschriften werden, fofern keine besondere Strafe angedroht ist h g einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.

8 63, Mit Ordnaungsstrafe gemäß § 52 wird auch belegt:

1) wer einem zum Schuße der Zucktersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlihen Handlung oder der Unterlassung einer soldean Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des § 333 des Strafgeseßbuchs vorliegt;

2) wer sih Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durh welhe ein solher Beamter an der recht- mäßigen Ausübung der zum Schuße der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der 88 113 oder 114 des Strafgeseßbuchs vorliegt.

6) Strafen für Jnhaber oder Leiter von Zucker- B

Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der Jn- haber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in ‘eine Geldstcafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.

Wird in einer Zuckerfabrik ein amtliher Verschluß ver- leßt, so trifft den Junhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Sapase von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünzig Marf.

Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Jnhabers der Zuckerfabrik verübt worden ift.

Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so trifft die nah § 54 dem Fabrikinhaber ob- liegende strafrehtlihe Veranwortlichkeit den nah § 20 be-

stellten Fabrikleiter. . Leitet in anderen Fällen der Jnhaber einer Zuckerfabrik

den Betrieb nicht selbst, fo kann er die Uebertragung der vor- bezeichneten strafrehtlihen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter S 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag gane wird, geht die strafrehtlihe Verantwortlichkeit auf a E über. Die Genchmigung ist jederzeit wider- ruflich.

Die Strafen der Abs. 1 und 2 des 8 54 treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Buen verübt worden ist.

Wird der Jnhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfall wegen Defraudation verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuer- behörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Aus- nahmen zu gestatten.

7) Ap E Maßregeln. 7

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der Bestim- mungen dieses Geseßes und der in Gemäßheit derselben erlassene Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen ‘lassen. Die Einziehung der hierdurch erwahsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugs- reht der leßteren.

8) Subsidiarishe Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen. 8 B68.

Die Jnhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter U. \. w.), Gewerbsgehilfen und diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlih der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Per- sonen wegen Verlezung der Vorschriften dieses Geseßes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvor)chriften verurtheilt worden find, sowie hinsihtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn

1) die Geldstrafen von dem eigentlih Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2) der Nachweis erbraht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende bei AuZwahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehilfen, oder bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeihneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.

Als - Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentlihe An- DOARY beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuer- defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgchilfen, falls niht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.

Zst ein Jnhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbjt in der nachgewiesenen Absicht der Steuer- verkürzung begangenen Qudifiemrdeiraubaiien bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nahweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hilfsperjonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. '

II. Hinsichtlih der vorenthaltenen Steuer haftet der Ge- werbe- oder Handeltreibende für die unter T1 bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlih Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.

In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berehnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Geseß vorgeschriebenen arie aren erfolgt Q 47 Abj. 2 und 3) tritt die subsidiarishe Haftbarkeit des Gewerbe- oder

andeltreibenden nur unter der zu T2 bestimmten Voraus- ebung ein. I. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund sub- sidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu T kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterlihes Er- kenntniß verurtheilt werden.

Dasselbe gilt für die Erlegung der E Steuer, welhe auf Grund der in diesem Geseße vorgeschriebenen Ver- muthungen berechnet wird.

TV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütuug gleih (S 47 Abs. 1).

V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, stait der Ein- Hung E Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfall an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlih Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vor- stehenden Bestimmungen nicht berührt.

9) Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. / S 69. :

Jm Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Gesezes, welhe nur mit

Bee bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhand-

lungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die

Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere

E zusammen nur im einmaligen Betrag festgeseßt werden.

10) Umwandlung der Geldstrafen in Freiheits- strafen. S 60.

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in L A dd erfolgt gemäß §8 28 und. 29 des Straf- esezbuchs.

N Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Nückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des § 57 drei Monate Gefängniß. 11) Strafverjährung. S G1.

Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welhe mit Ord- nungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.

Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der S8 54 und 55 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Ver- zährung gegen den eigentlichen Thäter.

12). STVLaT Vera hren, 8 62.

Jn Betreff der Feststellung, Untersuhung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesehes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvor- schriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nah welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße bestimmt.

Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Be- standes an fertigem Zucker in den Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimliher Wegbringung von Zucker in erheblihen Mengen E,

Die nah den Vorschriften dieses Geseßes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

S 64.

Jede von einer nah §8 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Geseßes und der in Gemäßheit derselben erlassenen A ale mdaut eilen einzuleitende Untersuhung und zu erlaffende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welhe anderen Bundes- staaten angehören, ausgedehnt werden.

Die Strafvollstreckung is nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sih gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlgngten Beistand in allen geseßlihen Maßregeln leisten, welche sih auf die Ver: folgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseh beziehen

Zweiter Theil. Zuschlag zur Zuckersteuer. 1) Gegenstand, Höhe und Erhebung des Zuschlages. S 65.

Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (SS 36 f.) gelangenden Zucer wird ein Zuschlag zur Zucker- steuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertigten Mengen.

bis zu 4 000 000 kg einshließlich. . . 0,10 M,

von über 4 000 000 bis zu 5 000000 kg 0,125 ,„

von über 5 000 000 bis zu 6 000000 kg 0,15 , und fo fort, von 1 000 000 zu 1 000 000 kg um je 0,025 M steigend, für je 100 kg Rohzucker beträgt.

Ferner wird nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen Zuerfabriken alljährlich eine Zuckermenge (Kontingent) festgeseßt, bei deren Ueberschreitung sih der Steuerzuschlag für die das Kontingent übersteigende Zucker- menge um einen dem BUE Uri Ene für Rohzucker (8 77 Ziffer a) gleihkommenden Betrag erhöht. Fabriken, welchen abgeschen von dem Falle des § 67 ein Kontingent nit zu- getheilt ist, haben den erhöhten Zuschlag von ihrer gesammten Zuckererzeugung zu entrichten.

66

Der Zuschlag zur Zuckersteuer wird nah den aus der Fabrik ausgehenden Rohzukermengen bemessen. Verläßt der Fuer die Fabrik nicht in der Form von Rohzucker, so ist das Es zum Zweck der Steuensetievung auf seinen Roh- zuckerwerth umzurehnen. Nah welchem Verhältniß leßteres zu geschehen hat, bestimmt der Bundesrath. :

Zucker, welher im gebundenen Verkehr (S 39) in die Fabrik eingebraht wird, ist nah seinem Rohzuckerwerth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge in Abzug zu bringen.

Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht.

S 67.

Betriebsstätten, welche aussließlih Zuer der im § 66 Absj 2 gedachten Art verarbeiten, sind der Kontingentierung und der Zuschlagspflicht niht unterworfen.

S 68. i Mehrere in der Hand desselben Besißers befindliche, inner- alb einer Entfernung von 10 km von einander belegene abriken werden, sofern auh nur eine derselben nah dem ZJn- Sti dieses Gesehes errichtet ist, im Sinne der obigen Bestimmungen als eine Fabrik angesehen.

(Schluß in derYZweiten Beilage.)

A Su C E E T A C R C oa E E A T E e E E

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

2 128,

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

2) Zahlungspfliht und Verjährung. Der Zuschl 3 Ô 69.

. 4 Ger Uag zur Zuersteuer (88 65, 66) ist zu ent- rihten, sobald der Zucker die Fabrik verläßt u Actuna l ; (d t di . Hur ( ist E Ie verpflichtet. 9 A

&lne Desretung von der vorgedachten Abgabe oder eine Pu ug deyfelben (S 9, 6) findet nicht statt. e Zezügli er Stundung und der Verjährung finden die Vorschriften der 88 3 und 4 Anwendung. G de :

3) Verfahren bei der Kontingentierung der Zuker- fabriken.

Die erstmalige Feftftellul Vi

„le eritmalige Feststellung der Kontingente (8 65) e unmittelbar nah erkündigung dieses Geseßes fin Vas Betricbs: Cet 1896/97 und umfaßt alle diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Geseßes bereits im Betriebe oder zum Be- triebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der aar, begriffen waren. Die späteren Kontingentierungen

nden bis zum 1. November eines jeden Betriebsjahres für das darauf folgende Betriebsjahr statt.

Den nach dem 1. D pr i

¡Sen nach dem L. Vezember 1895 errichteten Fabriken wird, soweit sie nicht bereits an der erfimaliaón A emen haben, ein Kontingent für das erste Jahr ihres etriebes in der Regel überhaupt niht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Ver- fahren (S8 72, 73) zu ermittelnden Dees zugetheilt.

Jst eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als ledig Tage im Betriebe gewesen, so treten die in dem Geseße für das erste Jahr ihres Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite Fahr vor- gesehenen S Mie das dritte Jahr ein. :

j Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung ob- liegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprehendes Quantum Rüben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtrüben im ersten Jahre ihres Bestehens nicht verarbeiten, erhalten {hon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren zu ermittelnden Jahres menge zugetheilt. ,

: S.

Vas Kontingent der einzelnen Fabrik wird nah der ZUckermenge ermittelt, welche- von der Fabrik in den leßten drei Betriebsjahren unter Wegla}sung der niedrigsten Jahres- erzeugung durchschnittlich hergestellt ist. Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentierung vorgenommen wird, wird, ab- gesehen von der erstmaligen Kontingentierung, hierbei nicht berüsichtigt. ;

Bei denjenigen Fabriken, be! welchen die hiernach zu be- rechnende Zuckermenge weniger als vier Millionen Kilogramm beträgt, wird die in einem der leßten fünf Fahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentierung zu Grunde gelegt. -

- S D;

j Zst cine Fabrik noch nicht oder niht während des ganzen im § 72 bezeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniß ihre technische Leistungsfähigkeit zu der Leistungs- fähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener S steht, welhe während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Verhältniß wird aus der Zuckermenge, welche die leßteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren thatsählich erzeugt haben, für die zu kontingentierende Fabrik die Zukermenge berechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist.

Dies Verfahren findet sinngemäße Anwendung, wenn eine zu kontigentierende Fabrik infolge Brandschadens oder anderer nicht vorherzusehender und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stóren, während eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Ein- \hränkung der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die Anwendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 durh bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorher- guschende unabänderlihe Verhältnisse an der ordnungsmäßigen Ausnuzung ihrer Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglih derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 völlig umgebaut sind oder durch- weg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.

Auf Antrag werden, wenn cine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb dauernd zum Zwecke der Vergrößerung anderer Zuckerfabriken im Laufe der leßtvorhergegangenen drei Betriebs- jahre 1893/94, 1894/95, 1895/96 eingestellt hat, die für die vergrößerten Fabriken zu ‘ermittelnden Zukermengen um einen Betrag erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken nicht mehr als dreißig Kilometer bcträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirth- schaftlihen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, ins- besondere die Verwerthung des Ertrags der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rüben- ländereien durh die vergrößerten Fabriken im wesentlichen

gesichert erscheint. S 74.

Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzucker- werth; sie QUE endgültig dur die obersten Landes-Finanz- behörden nah näherer Bestimmung des Bundesraths.

S 75,

Die zulässige Summe der A die einzelnen Fabriken fest-

{sehenden Kontingente (as Gesammtkontingent) wird für das

etriebsjahr 1896/97 auf 1700 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann das Ge- sammtkontingent zur Erleichterung#Æder Errichtung neuer

Berlin, Sonnabend, den 30. Mai

Fabriken, welche ausshließlich Melasse entzuckern, bis um 2 9/0) des jeweiligen Gesammtkontigents erhöht werden. __ Soweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Be- sUmmungen des § 71 auf diese Art Fabriken keine Anwendung. Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontin- gent im vorhergehenden Jahre durch - den Bundesrath fest- gestellt. Hierbei wird das neu e Ss Gesammtkontingent gegen das Gesammtkontingent des Jahres, in welchem die Festseßung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrags ver- mehrt, um welchen der inländische Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungsjahre den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen Rechnungsjahre übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im Jnlande gegen Steuerentrihtung in den freien Verkehr geseßte Zucker. _ Uebersteigt das hiernach festgeseßte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr Fir die einzelnen Fabriken er- mittelten Kontingente, so sind die leßteren verhältnißmäßig zu M im entgegengeseßten Falle verhältnißmäßig herab- zuseßen.

4) Uebertragung des Köntingents auf andere Fabriken. : S T6.

Jst eine Fabrik durch Ereignisse der im § 73 Absag 2 gedachten Art außer Stand geseßt, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß der nicht erledigte Theil des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.

Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theils desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig.

DLitter D Eil. Ausfuhrzuschüsse. 1) Höhe der O nd deren Zahlung. S C.

Jm Falle der Ausfuhr des ues oder der Niederlegung desselben in einer öffentlihen Niederlage oder einer Privat- niederlage unter amtlihem Mitverschluß in einer Menge von mindestens 500 kg wird ein Ausfuhrzuschuß gewährt, welcher

a. für Rohzucker von mindestens 90% N uerachalt und raffinierten Zucker von unter 98, aber mindestens 90/0 SUTCLOAN L, 260 M . für Kandis und Zucker in weißen, vollen, harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen, harten, durch- scheinenden Krystallen von mindestens 991/05 Zukergehalt, alle diese Zucker auch nah Zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsicht 355 , c. für alle übrigen Zucker von mindestens 980/, : Zuckergehalt B00 für 100 kg beträgt. i

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse auch für zuckerhaltige Waaren im Falle des S 6 Ziffer 1 gewährt werden.

Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt nah Ablauf von ses Monaten nach dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung.

Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine S Red entnommen, so is der darauf ge- währte Zuschuß zurückzuzahlen. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Nücksiht auf die Rechte Dritter für den Betrag des gewährten Zuschusses.

2) E Zuschußsäßte. S 79.

Der Bundesrath is ermächtigt, die im 8 77 vorgesehenen Zuschußsäße vorübergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu seßen, sobald in anderen Nübenzucker erzeu- genden Ländern, welhe gegenwärtig für die Zuc ererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie er- mäßigt oder beseitigt wird. Der bezüglihe Beschluß des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, \o- fort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist außer Kraft zu seßen, soweit der Reichstag dies verlangt.

Für den Fall, daß der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung Gebrauch macht, is gleichzeitig eine der Er- sparniß an Ausfuhrzuschüssen entsprechende Herabseßung der Zuckersteuer anzuordnen. S

Blierte r DheUul, Holl UebeLganags- U Fluß destimmungen.

Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 A für 100 kg. Unter Zucker werden auch RNübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.

Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen Betrag festgeseßt. Die bestehenden Seltineiuriden über die Ermittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern den auf ausgelassenen Honig, auch künstlichen, sowie auf

üssigen Zucker in Fässern gleihfalls Anwendung.

i S 81.

Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrifk, so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll zunächst nur in dem nah Ab- zug der Zuckersteuer (Z 2) sih ergebenden Betrage erhoben und des weiteren der Zucker wie - unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird. ;

8 82. ___ Wird Zucker, welcher vor dem Jukrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen is, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik Ubergeführt, so ist dafür, unbeschadet der Rückzahlung des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unter Biedea ee dem bisherigen und dem dur dieses Geseß bestimmten

Zuschußsate zu entrichten.

1896.

Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erhe welcher sich beim Jnkrafttreten bs Gehe ‘ubecvals E Niederlage im gebundenen Verkehr oder in einer Zuckerfabrik befindet, in legterem Falle jedo nur, soweit nicht der Zucker beim Ausgang aus der Fabrik auf das Kontingent der leßteren in Anrehnung kommen würde. )

n ROUD: ucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes in eine Niederlage ohne Zuschußgewährung aufgenommen ist, nah dem genannten Zeitpunkt unter Jnansprnchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist dafür ein Zuschuß nur in der im Geseße vom 31. Mai 1891/9. Zuni 1895 E alé E zu gewähren.

le vorstehenden Bestimmungen beziehen \i i unverzollten (uBlänbisdien Sue e O E N S 83.

Dieses Gesetz tritt bezüglih der Vorschriften über die erst- malige Kontingentierung der Fabriken sowie über den Eingangs- zoll und die Zuersteuer mit dem Tage seiner Verkündigung, im übrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft. Ege eni

Für Gebietstheile, welhe an dem vorgenannten Tage außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegenwärtige Geseg in Kraft.

Gesegt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, Vom 27. Mai 1896, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, : g von Preußen 2c. verordnen 1m Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: :

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit- theilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen be- stimmt sind, über gesa tiche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen eistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besiß von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den 2weck des Ver- kaufs unrihtige Angaben thatsä licher Art E welche ge- eignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anjpruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Ver- kehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Znteressen geltend gemaht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.

Neben dem Anspruch auf Ünterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch ÄAn- 1pruch auf Ersaß des dur die unrihtigen Angaben verur- jahten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigfeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersaß kann gegen Redakteure, Ver- leger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten.

Die Verwendung von Namen, welhe nah dem Handels- ebrauh zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu jollen, fällt unter die vorjtehenden Be- stunmungen nicht.

JZm Sinne der Bestimmungen des Absaßes 1 und 2 sind den E _thatsähliher Art bildlihe Darstellungen und onstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solhe Angaben zu erseßen.

_ Unter Waaren im Sinne dieses Geseßzes sind auch land- wirthschaftlihe Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirthschaftliche zu verstehen.

FÜr Klagen auf Grund des S 1 ist aus\chließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohn- sig hat. Für Personen, welhe im Julande weder eine gewerb- liche Niederlässung noch einen Wohnsiß haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländishen Aufenthaltsorts, oder wenn ein folcher nit bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

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S3 Zur Sicherung des im §1 Absatz 1 bezeihneten Anspruchs konnen einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den 88 814, 819 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussezungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amts- gericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlun egangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des 8 8 der Zivilprozeßordnung Anwendung. 8 4.

Wer in der Absicht, den Anschein eines befonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besiß von Auszeihnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Jrreführung gecianes Angaben thatsächliher Art macht, wird mit Geldstrafe "is zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.

Zst der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwider- handlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, Q kann neben oder fiatt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des 8 245 des Strafgeseßbuchs 8 entsprechende Anwendung.

Durch Dea des Barbiaraiks kann festgeseßt werden, daß bestimmte Waaren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen

Einheiten der adl, der Länge und des Gewichts oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden