1896 / 128 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder Mata werden dürfen.

ür den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen odec Krügen kann die Angabe ‘des Jnhaltes unter Féstsezüng angeméssener Fehlergrenzen vor Á rieben werden.

. Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Be- stimmungen sind dur das Reichs-Gesezblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag sogleich oder bei seinem nächsten Zusammen- tritt vorzulegen.

Zuwiderhandlungen gegen diè Bestimmungen des Bundes- raths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs- eshäft eines Anderen, über die Person des Jnhabers oder eiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsähliher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des die Bebe oder den Kredit des Jnhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislih wahr sind, dem Verleßten zum Ersaße des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verleßte den Anspruch geltend machen, daß die Wieder- holung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.

Die Bestimmungen des ersten Absaßes finden keine An- wendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berehtigtes Jnteresse hat.

S

__ Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Perfon des Jnhabers oder ‘Leiters des Oas Über die Waaren oder gewerblithen Leistungen eines Anderen unwahre ' Behauptungen thatsächliher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

o i8; Wer im geschäftlihen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeihnung eines Erwerbsgeschäfts, eines O Unternehmens oder einer Druckschrift in einer eise benußt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Ver- wehselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, dercn sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersaßze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruh auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benußung geltend gemacht werden.

S9.

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder "mit Ge- fängniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder fonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Jnhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mittheilt.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntniß - er durch eine der im eie 1 bezeichneten Mittheilungen oder dur eine gegen das Gescß oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an Andere mittheilt. /

Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersage des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflihtete haften als Gejammtschuldner.

S 10.

= Mer zum Zwecke des Wettbewerbs es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im §9 Absaß 1 bezeichneten Art zu ‘bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu ens Mark ‘oder mit Gefängniß bis zu neun Monaten estraft.

11.

E i S Die in. den S8 1, 6, 8/9 R Ly ante Ansprüche auf Unterlassung oder Schabensérfaz verjähren in scchs Monaten von dem ion an, in welhem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Rülksiht auf diese Kenntniß in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.

Für die Ansprüche auf Schadensersaß beginnt der Lauf der Verjährung niht vor dem Zeitpunkt, in welhem ein Schaden entstanden ift. i

/ i 8 12;

Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im §8 5 be- eihneten Fälle nur auf Antrag ein. Jn den Fällen des 8 4 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1

E bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.

ie A Ci, des Antrags ist zulässig.

Stra eintritt Wege der rivatklage verfolgt werden, ei daß es einer vor- gängigen J Bang der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffent- iche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlihen Jnteresse liegt.

__ Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. e S 18.

Wird in den Fällen des § 4 auf Strafe erkannt, so kann Sig werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlih bekannt zu machen sei.

Wird in den Fällen des è 7 auf Strafe erkannt, so ist ire dem Verleßten die Befugniß zuzusprehen, die Ver-

bare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag

können von den ua Strafantrage Berechtigten im

urtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Ver- urtheilten öffentlih bekannt zu machen.

Auf Antrag des freigesprochenen Angel eni ten kann das Gericht die öffentlihe Bekanntmachung der Freisprehung an- ordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben R dem Anzeigenden oder dem Privatkläger Aelea) worden ind.

Zst in den Fällen der §8 1, 6 und 8 auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, den verfügenden Theil des Urtheils innerbalb Ee Frist auf Kosten der unterliegen- den Partei öffentlih bekannt zu machen. 5

Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen]

14.

Neben einer nach Maßgabe dieses Gesehes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verleßten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark er- kannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Ver- urtheilten als Gesammtshuldner. Eine erkannte Buße schließt

j 8 15,

__ Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein Anspruh auf Grund s Geseßes ge tend gema is gehören, * soweit in erster Justanz die Zuständigkeit" der“Länd- jerihte begründet ist, vor die Kammer für Handelssäthen.

ie Verhandlung und d R leßter Jnstanz im Sinne des Z 8 des Einführitügsge eßes zum SétcihGüetsassimäsgeseze wird -dem Neichsgericht zugewiesen.

: S 16.

Wer im Jnland eine Hauptniederlassung nicht besißt, hat auf den Schuß dieses E nur in so weit Anspruch, als ‘in dem Staat, in welchem seine, Hauptniederlassung sih befindet, nach einer im Reichs-Gesehblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprehenden Schuß ge-

nießen. Se

Dieses Geseß tritt am 1. Juli 1896 in Kraft. Urkundlich unter Unserer L steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jn i Gegeben an Bord Meiner Yacht „Alexandria“, 27. Mai 1896. Wilhelm.

(L... 8) von Boetticher.

den

Geseg,

betreffend den Abgabentarif für: den Katser Wilhelm- Kanal.

Vom 27. Mai 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Neichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die im § 3 Absag 2 des Gesetzes, betreffend die Her- stellung des Nord-Ostsee-Kanals, vom 16. März 1886 (Reichs- Geseßbl. S. 58) bestimmte Frist, binnen welcher die Fe isegung des Tarifs für die Kanalabgabe dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. Sep- tember 1899 erstreckt.

Urkundlich unter Unserer Höchstei enhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnstiegel.

Gegeben an Bord Meiner Yacht „Alexandria“, 27. Mai 1896.

Wilhelm.

(L..8) von Boetticher.

den

Personal-Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2x., Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. Neues Falie, 26. Mai. Wohlthat, Sec. Lt. a. D., zuleßt von der Res. des Königl. Sächs. 9. Inf. Regts. Nr. 133, früher in diesem Regt., in der Preuß. Armee und zwar mit einem Patent vom 24. August 1891 als Sec. Lt. der Nes. des Inf. Regts. Prinz Friedri der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15 angestellt und vom 1. Juni d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem gedachten

Negt. kommandiert. l Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Neues Palais, 26. Mai. v. Thielen, Pr. Lt. a. D., zuleßt von der Res. des Magdeburg. Huf. Regts. Nr. 10, früher in demselben, die Erlaub niß zum Tragen der Ünifora des genannten Regts. ertheilt.

Nachweisung der beim Sanitäts-Korps im Monat April 1896 eingetretenen Beränderungen. Durch Ver- fügung des General-Stabsarztes der Armee. 1. April. Dr. Nuesse, Unterarzt beim 1.. Hannov. Inf. Regt. Nr. 74, Dr. es Unterarzt ‘beim Inf. Regt. von Manstein (Schleswig.) Nr. 84, zur Kaiserlichen Marine verseßt. Hartmann, einjährig- freiwilliger Arzt vom Hannov. Train-Bat. Nr. 10, unter Verseßung zum Füs. Regt. General-Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, zum aftiven Unterarzt ernannt und mit Wahr- nehmung einer bei feinem neuen Truppentheil offenen Assist. Arztstelle beauftragt. Außerdèm sind mit Wahrnehmung je einer bei ihren Truppentheilen offenen Assist. Arztstelle beauftragt :

2. April. Dr. Lackner, Unterarzt beim Inf. Negt. Nr. 128, Dr. Moxter, Unterarzt beim Inf. Regt. von Horn (3. Rhein.) Nr. 29;

13. April. Dr. Hübener, Unterarzt beim 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66;

14. April. Dr. Krüger, Unterarzt beim 8. Oftpreuß. Juf. Regt. Nr. 45.

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnrihe 2. Ernennungen, Beförderungen und Nerf eKUngen. Im aktiven Heere. 12. Mai. Seekirhner, Hauptm. à la suite des 2. Feld-Art. Negts. Horn, kommandiert zur Königl. preuß. Art. Prüfungs- em on als Battr. Chef in den etatsmäß. Stand des 1. Feld- Art. Negts. Prinz-Regent Luitrold verseßt. Straßner, Hauptm. und Battr. Chef des 1. Feld: Art. Regts., unter Stellung à la suits diescs Truppentheils und unter Versezung zur Insp. der Fuß-Art., zur Königl. preuß. Art. Prüfungskommission kommandiert,

17. Mai. Schleicher, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des 2. Fuß-Art. Regts, Pfülf, Major und etatsmäß. Stabsoffizier vom 1. Fuß-Art. Regt. vakant Bothmer, zu Bats. Kommandeuren im 2. Fuß-Art. Regt, Murmann, Major à la suits des 1. Fuß-Art. Negts. vakant Bothmer, bisher Vorstand des Art. Depots Augsburg, Frhr. v. Waldenfel s, Hauptm. à la suite des 2. Fuß-Art. Regts., bisher Zweiter Art. Offizier vom Play in Ingolstadt, diesen unter Beförderung zum Major, beide in thren Truppentheilen zu etatsmäß. Stabsoffizieren, v. Sichlern, Hauptm. und Komp. Chef vom 1. Fuß-Art. Regt. vakant Bothmer, unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Zweiten Art. Offizier vom Play in Ingolstadt, Randebrock, Hauptm. und Komp. Chef vom 2. Fuß-Art. Negi., unter Stellung à la suits diesés Truppentheils, zum Vorstand des Art. Depots Augsburg, Rosenberger, c. Lt. des 1. Fuß-Art. Regts. vakant Bothmer, Tuch, Pr. Lt. des 2. Fuß-Art. Negts.,, beide in thren Truppentheilen unter Beförderung zu Hauptleuten, zu Komp. Chefs, ernannt. Man nert, Sec. Lt. des 1. Fuß-Art. Negts., vakant Bothmer, zum Pr. Lt. ohne Patent in diesem Regt. befördert.

eht, Hauptm. z. D., Adjutant beim Plagkommando des Truppen- E e Lechseld, als Major charakterisiert.

19. al: v. Lo}1ow, Pr. Lt, des 7. Inf. Negts: Péetinz Leopold, unter Beförderung zum Hauptm. ohne Patent, zum Komp. Chef in diesem Regt. ernannt. Zeyß, Sec. Lt. desselben Regts., zum Pr. Lt. ohne Patent befördert.

Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Delß, Sec. Lt, des 18. Inf. Regts. Prinz Ludwig Ferdinand, für probe- weise Dienstleistung zum 2. Train-Bat. kommandiert.

Durch Verfügung der Inspektion der Fuß-Artillerie. Lobinger, Zeug-Hauptm. vom Haupt-Laboratorium, zum Art. Depot Würzburg; die eug:Pr. Lts.: Knauf, von den Art. Werkstätten zum Art. Depot München, Buter, vom Art. Depot - Ingolstadt zum Haupt-Laboratorium, Eckart, vom Art. Depot München zu

die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

eim, zum Art. Depot Ingolstadt, verseßt. Scherrer, Zeug-Lt., Lein Art. Depot Germersheim eingtheilt. 9 Zeug

_ Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 17. Mai. [Ritter Gdler v. Willänger, Hartmann, Majore a. D die mit Pension zur Diép.' stehenden Offiziere eingereiht. Dallmer, Majore und Bats. Negts., beide unter Verleihung des Charakters als Oberst-Lt., mit der geseßlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der big berigen Uniform mit den beftimmungsmäßigen Abzeichen zur Disp. gestellt.

19. Mai. Keller, Oberst-Lt. à la suito des 12. Inf. Negts. Prinz Arnulf und Eisenbahn - Linienkommissar in Ludwigshafen, Gramich, Hauptm. und Komp. Chef vom 7: Inf. Regt. Prin Leopold, mit der geseßlichèn Pension und mit der Erlaubni zum Tragen der bisherigen Uniform“ mit den für Verabschiedete vor- geschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts-Korps. 17. Mai. Dr. Port, Gen. Arzt 1. Kl. (mit dem Range als Gen. Major), Korpsarzt 11. Armee-Korps, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der geseßlihen Pension zur Disp. geftellt. Die Ober-Stabêärzte 1. Kl.: Dr. Vogl, be- auftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte des Korpsarztes 1. Armee- Korps, unter Ernennung zum Korpsarzt dieses Armee-Korps, Dr. Gaßner, Regts. Arzt vom 1 Chev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland und Div, Arzt der 3. Div,, unter Ernennung zum Korpsarzt IT. Armee - Korps, Dr. Seggel, Vorstand des Operations- fursus . für Militärärzte, zu General - Aerzten 2. Klaffe, Do BuUMner, Dr Graler Do Miedinger, Dr. Raue ner, Dr. Rosenberger, Ober-Stabsärzte 2. Klasse à la suite des Sanitäts - Korps, zu Ober - Stabsärzten 1. Klasse; die Ober-Stabsärzte 2. Kl. und Negts. Aerzte: Dr. Herrmann des 2. Inf. Negts. Kronprinz, unter Enthebung von der Funktion als Negts. Arzt und unter Belassung im Kommando zum Kriegs- Ministerium, Dr. Heckenberger im 11. Inf. Regt. von der Tann, Dre R L 19. Sn Mal, D Stmmerttiann im 3.° Chev. Regt. Herzog Karl Theodor, Dr. Rotter ‘im 1. Feld-Art. Regt. Prinz-Regent Luitpold, Dr. Seydel, Ober-Stabsarzt 2. Kl., Dozent am Operationskurs für Militärärzte, zu überzähl. Ober- Stabsärzten 1. Kl., Dr. Tutschek, Stabsarzt bei der Insp. der Militär-Bildungsanstalten, zum Vber-Stabsarzt 2. Kl.; die Stabs- und Bats. Aerzte: Dr. Reh, als Regts. Arzt im 7. Inf. Regt. PEA Leopold, Dr. Henle, vom 11. Inf. Regt. von der Tann, als Regts. Arzt im 2. Chev. Regt. Taxis, Dr. Bürger des 2. Jäger- Bats., zu überzähl. Ober-Stabsärzten 2. Kl.; die Assist. Aerzte 1. Kl.: Dr. Nießen vom 3. Feld - Art. Negt. Königin - Mutter, im 2. Inf. Regt. Kronprinz, Dr. Wis müller im 11. Inf. Regt. von der Tann, Dr. Langer vom 5. Inf. Negt. Großherzog Ernft Ludwig von Heffen, im 17. Inf. Regt. Orff, sämmtlich als Bats. Aerzte, zu Stabs8ärzten; die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Hauenschild beim Sanitätsamt 11. Armee-Korps, Dr. Michel im 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig, Dr. Zenetti im 4. Feld-Art. Regt. König, zu Assist. Aerzten 1. Kl., befördert. Dr. Paur, Ober-Stabsarzt 1. K\. und Regts. Arzt vom 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, in gleiher Eigen- {haft zum 1. Chev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland unter Beauftragung mit Wahrnehmung der divisionsärztlihen Funktion bei der 3. Div., Dr. Burgl, Ober-Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Feld-Art. Negt. Horn, zum 16. Inf. Regt. Großherzog Fer- dinand von Toskana, Dr. Bögler, Ober - Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Ulan. Regt. König, zum 2. Feld-Art. Negt. Horn, beide in gleiher Eigenschaft, Dr. Schrauth, Ober - Stabsarzt 2. Kl. von der Leib-.Garde der Hartschiere, als Regiments - Arzt zum 2. - Infanterie - Regt. Kronprinz, Dr. Munzert, Ober-Stabsarzt 2. Kl. und Bats. Arzt vom 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, als Regts. Arzt zum 2. Ulan. Regt. König, Dr. Würdinger, Stabs- und Bats. Arzt vom 2. Inf. Regt. Kronprinz, zur Leib-Garde der Hartschiere, Dr. Jacoby, Stabs- und Bats. Arzt vom 17. Inf. Regt. Orff, in gleicher Eigenschaft zum 7. Inf. Regt. Prin Leopold, Dr. Lutz, Assist. Arzt 1. Kl. vom 8. Inf. Regt.

A zum 5. Inf. Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, verseßt.

19, Mai. Dr. v. Heuß, Dr. Schäfer (1 Münden), Dr. Ehrensberger (Amberg), Dr. Küster (Hof), Dr. Ehrhardt (Zweibrücken), Ober-Stabsärzte 2. Kl. in der Landw. 1. Aufgebots, Dr. Hüttinger (Vilshofen), Ober-Stabsarzt 2. Kl. in der Landw. 2. Aufgebots, zu Ober - Stabsärzten 1. Kl.,, Dr. Sanduer (1 München), Stabsarzt in der Landw. 1. Aufgebots, zum Ober- Stabsarzt 2. Kl., Dr. Wir sing (Aschaffenburg), Assist. Arzt1. Kl. in der Landw. 2. Aufgebots, zum Stabéarzt, Dr. Neger (1 München), Dr. Strißl (Kempten), Dr. Hauag (Dillingen), Dr. Wirth (Ansbach), Dr. Glüdck (Kissingen), Dr. Ostermann (Aschaffenburg), Mayr (Wéiden), Dr. Schloß, Dr. Naab (Hof), Dr. Trum pp (Kaisers- lautern), Dr. Gö\chel (Ludwigshafen), Dr. Weiß, Dr. Nammler (Landau), Assist. Aerzte 2. Kl. in der Res., Dr. v. Heinleth (1 München), Dr. Gör (Landshut), Dr. Müller (Ingolstadt), Dr. Prager, Wollner (Nürnberg), Dr. Thomanek (Hof), Dr. Argus (Landau), Assist. Aerzte 2. Kl. in der Landw. 1. Aufgebots, zu Assist. Aerzten 1. Kl., befördert.

Durch Verfügung des General - Stabsarztes der Armee. Maier, einjährig-freiwilliger Arzt vom 1. Train-Bat., zum Unterarzt im 2. Pion. Bat. ernannt und mit Wahrnehmung einer offenen Assist. Arztstelle beauftragt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

17. Mai. Lux, Zahlmstr. des 2. Pion. Bats., unter Ver- lcihung des Titels eines Rechnungs-Raths, tritt mit Pension in den erbetenen Ruhestand. é

Durch Verfügung desGeneral-Kommandos Ik. Armee- Korps. Nuhland, Zahblmstr., im 19. Inf. Regt. eingetheilt.

Berichtigung.

In Nr. 123 des „Reichs- u. Staats-Anz.“, Erste Beilage, dritte Seite, zweite Spalte, Zeile 11 v. o. ift zu lesen: v. Humbracht statt v. Kumbracht, ferner Zeile 26 v. o. u. ff.: v. Dittmar, Major und etatêmäß. Stabsoffizier des 2. Pomm. Ulan. Regts. Nr. 9, unter Beförderung zum Oberst-Lt., mit der Führung des Westfäl, Ulan. Regts. Nr. 5, unter Stellung à la suits desfelben, beauftragt.

Statistik und Volk8wirthschaft.

Arbeiter-Wohnhäuser.

Die in Lehe (Reg.-Bez. Stade) wirkende Genoffenschaft für den Bau von Arbeiterhäusern hat beschlossen, noch in diesem Sommer weitere Arbeiterwohnungen zu errichten; aud) wird gemeldet, daß der Eintritt einer großen Anzahl besser gesinnter Arbeiter in die Bau- genofsenschaft bevorsteht.

Die Hygiene der Tabackarbeiter.

Bon dem Großherzoglich badischen a Sue E. Schellen- berg ist in der fürzlih erschienenen Lieferung 23 des von Dr. Th. Weyl herausgegebenen „Handbuchs der Hygiene“ die Hygiene der Tabackarbeiter bearbeitet worden. Bekanntlich sind für die Lygtene der deutshen Tabackarbeiter dur die Bekanntmachung des Bundes- raths, betreffend die Einrichtung und den Bétrieb der zur Anfertigun von Zigarren bestimmten Anlagen, vom 8. Juli 1893 (Reis. Ges.-Bl. S. 218 fg.) für alle Anlagen, în eien Pertauen beschäftigt werden, die niht zu den Familienmitgliedern des Unternehmers gehören, eine Reihe von Vorschriften gegeben, durch welche ‘die Bestimmungen der §8 120a und b, 135, 136 und 137 dér Gewerbéordriuung in zweckdienliher Weise ergänzt werden. Jn ähnlicher Richtung ift die Gesetzgebung der Schweiz, Englands, Hollands und D nemarts bemüht, den mit der Tabackarbeit verbundenen besonderen Schädlich-

den Art. Werkstätten, Spieß, Zeug-Lt. vom Art. Depot Germers-

keiten für die Gesundheit der Arbeiter nah Möglichkeit entgegenzu-

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wirken. Ebenso wird in den Monopol-Ländern dieser Aufgabe eine weitachende Fürsorge gewidmet. Als ein zu erstrebendes, wenn auch „noch in weiter Ferne liegendes“ Ziel bezeihnet der Verfasser {ih ledigli auf f\taatlihe Maßnahmen beziehend nach den von ihm gemachten Erfahrungen die Beseitigung der Kinderarbeit und der

rauénarbeit, die Reduktion der Arbeitszeit überhaupt, Festseßung eines

aximalarbeitstags und Verbot der Hausarbeit. Bis zur Erreichung dieses Ziels werde es stich darum handeln, mehr, als es bisher seitens der Krankenkassen geschehen fei, die Aerzte mit auf die Ueberwahung zielenden Befugnissen auszustatten, den Wöchnerinnenshuß auf das geseßlich zulässige äußerste Maß in Anspruch zu nehmen, Haushal- tungss{hulen für die Me rigen Arbeiterinnen zu errihten, für die Beschaffung gesunder Arbeiterwohnungen zu sorgen und „die Aus- dehnung der bundesräthlihen Bestimmungen auf die hausindustriellen Betriebe“ anzustrében.

Es ift von Interesse, die vom Verfasser zur Begründung dieser

Forbenmgen vorgeführten, in der badishen Tabackindustrie beobachteten

esonderen Erscheinungen genauer kennen zu lernen. Der Leitsatz, von dem der Verfasser dabei ausgeht, it: „Die Krankheit, welche die Morbiditäts- und Mortalitätsziffern der Tabackarhbeitergruppe be- sonders erheblih beeinflußt, ist, wie bei eine Reihe anderer Berufs- klassen, die Lungentuberkulose.“

Als Beleg hierfür dienen thni, mangels umfassenderer statistisher Untersuchungen, die Ergebnisse in leßter Zeit gemachter Feststellungen für eine Gemeinte und zwei Amtsbezirke in Baden. Auf Grund forgfältig geführter Sterberegister is für die Jahre 1887 bis ein- \hließlich 1893 ein Ueberblick über alle diejenigen Personen gewonnen worden, welche in der Zigarrenfabrikation beschäftigt und vor dem 40. Lebensjahr an Schwindsucht gestorben waren. Das Ergebniß in der Erhebungsgemeinde war folgendes :

_Zahl der an Schwindsuht Prozent der

Zigarrenarbeiter gestorben Gestorbenen I 853 16 1,87 1888 870 22 2,39 1889 900 16 P 1890 950 17 1,79 1891 1000 18 1,80 1892 1050 26 2,70 1890 1100 20 2,30

Zu bemerken ift dabei, daß in der betreffenden Gemeinde die Zigarrenfabrikation hon lange heimisch is und daß von ihr der größte Theil der arbeitsfähigen Bevölkerung in Anspruch genommen wird.

Im Großherzogthum Baden starben dagegen in derselben Periode 0,27 bis 0,29 9/0, 1892 fogar nur 0,23 9% der Gesammtbevölkerung an Lungentuberkulose. Die Erhebungen in zwei Amtsbezirken ergaben zwar erheblih günstigere Zahlen, aber immerhin in dem einen 0,70 9% an Schwindsucht verstorbene Zigarrenarbeiter gegen 0,21% an Schwindsucht Verstorbenen der übrigen Bevölkerung, in dem anderen 0,45% für erstere Kategorie, also immer noch das Doppelte des Landesdurhschnitts. Die im Großberzogthum im Jahre 1889 an- gestellten Erhebungen über die foztale Lage der Zigarrenarbeiter er- gaben, daß auf 11254 Krankenkafsenmitglicder 110 Todesfälle, dar- unter 62 an Lungentuberkulose, entfielen. L

Was die Ursache dieser Erscheinung anbelangt, so is diese nah den Beobachtungen des Verfassers darin zu suchen, daß bei den Zigarrenarbeitern in besonderem Maße ein Mißverhältniß besteht zwischen den Forderungen der Gesundheitspflege einerscits und der Ernährung und Lebensweise andererseits in RNücksiht auf die Art ihrer Beschäftigung. Die Arbeit erfordert eine fast ununter- brohene „sißende Lebensweise" bei noch immer ver- bältnißmäßfig langer Arbeitsdauer (11 Stunden). Das geringe Maß von Körperkraft, welches die Arbeit beansprucht, bedingt, daß die Zigarrenarbeiter sich niht aus den kräftigeren, sondern aus den {wächeren Elementen der Bevölkerung rekrutieren. Dazu kommt, daß die Tabackarbeiter zu den am {Glechtesten bezahlten Industriearbeitern gehören. Von den Kafssenärzten ist nun aber außerdem wie der Verfasser fagt wiederholt darauf hingewiesen worden, „daß die Lebsucht und die moralishen Verhältnisse der Zigarrenarbeiter an der körperlihen Dekrepidität häufig mit Schuld tragen.“ Der Umstand, daß gerade im frühesten Jugendalter, früher als bei anderer industrieller Thätigkeit, ein wver- h ältnißmäßig Hoher Verdienst erzielt werden könne, die RNegel- S der Lohnverhältnisse, der zwanglose Verkehr der Geschlechter innerhalb und außerhalb der Fabriken, die Ausficht auf sichere Beihilfe in Krankheitsfällen bewirkten eine „allgemeinere Verschlechterung der sittlichen Haltung.“ Dazu komme weiter vorzeitiger Alkoholgenuß und Geshlehtsverkehr, frühes Untereinanderheirathen, mangelhafte Pflege des Nachwuchses neben ungenügender und ungeeigneter Ernährung. Die Unmöglichkeit, die mit der Verarbeitung des Tabaks unvermeidlich verbundene Inhalation des Tabackstaubes unter ein gewisses Maß herabzu- seßen, förderte bestimmte, mit großer Regelmäßigkeit beobachtete Krank- heitsers{einungen zu Tage. Nicht zu übersehen sei ferner die Aufnahme von Nikotin in den Körper, befördert durch die bei männlichen und weiblihen Arbeitern in gleihem Maße verbreitete Unsitte, beim Formen der Spiye diese wit den Zähnen abzubeißen, zu kauen oder zu verschlucken. Bei einer mittleren Tagesleistung von 500 bis 600 Stück könne auf diese Weise eine sehr erheblihe Menge Nikotin in den Körper gelangen. Groß sei auch die - Gefahr der Uebertragung der Tuberkulose von den häufig vorhandenen Schwindsüchtigen, deren Aus\s{ließung oder Absonderung ohne Härte niht durchführbar sei. Erfreuliher Weife zeigten aber die günstigen Wirkungen, welhe man in hygienisch zweckmäßig an- elegten neuen Fabriken hinsihtlih des Gesundheitszustandes beobachten fônne, daß si die ungünstigen Einflüsse einer großen Zahl gewerb- licher Arbeiten, wenn auch nicht ganz beseitigen, so do erheblih mildern ließen. A A

Daß dieser vom Verfasser ausgesprochene Saß auch für die Zigarrenarbeit gilt, darüber gakten die unlängst im „R.- u. St.-A.“ veröffentlihten Mittheilungen der badischen Fabrikinspektoren über die Dezentralisation der Zigarrenindustrie in Baden bemerkenswerthe Auf- {lüsse. Gerade die in vorstehendem dargelegten befonderen hygienif{en Mißstände in der Zigarrenindustrie lassen diese zu einer Ver- bindung der Zigarrenarbeit mit landwirthschaftlichen Beschäftigungen führende Dezentralisation als ein aussihtsvolles Mittel ersceinen, den Zigarrenarbeitern gesündere Lebensbedingungen zu hafen. Sie lassen aber andererseits besonders deutli erkennen, daß das Eingreifen des Staats durch äußerlihe Zwangeanordnungen eine hinreichende Gesundung nit herbeizuführen vermag, wenn nit seitens der be- theiligten Bevölkerungskreise eine energische moralische Selbstzucht binzukommt. Sowohl die Arbeitgeber, wie namentlih die Arbeiter felbst und alle anderen mit Einfluß auf die Arbeiterkreise ausgeftatteten Elemente werden sich angesichts der geschilderten Verhältnisse dieser Erkenntniß nicht verschließen dürfen.

Zur Statistik der Advokatur in Desterreich.

Die von der österreichischen K. K. Statistischen Zentral - Kom- mission herausgegebene „Statistishe Monatsschrift“ bringt in ihrem fürzlih ershienenen April-Heft des 1. Jahrgangs der neuen Folge eine interessante Abhandlung „Zur Statistik der Advokatur“ von Dr. Johann Winckler.

Die fogenannte „freie Advokatur“ hat {hon im vorigen Jahr-,

bundert in Desterreih bestanden und wurde durch die allgemeine Ge- richtsordnung vom 1. Mai 1781 neu geregelt. Als sich dann aber dte Zähl der Advokaten weit über das thatsählihe Bedürfniß hinaus vermehrt hatte, wurde auf Grund einer Allerhöchsten Entschließung vom 8. Januar 1802 die Vornahme von Advokatur-Prüfungen ein- estellt und damit thatsählich die Zulassung zur Advokatur istiert. Diejenigen, welhe fernerhin Advokaten werden wollten, mußten darum besonders bei Seiner Majestät dem Kaijer einkommen, und daraus entwoickelte sih ein von der obersten Justizstelle ausgeübtes Ernennungsörecht, welches durch das Hofdekret vom 16. Aptil 1830

und die Advokaten-Ordnung vom 16. August 1849 geregelt wurde. Erst durch Geseß vom 6. Juli 1868 wurde die „freie Advokatur“ wiederhergestellt. Nach diesem Gesetz ist die Ausübung der Advokatur, das heißt der berufêsmäßigen Parteienvertretung in allen gerihtlihen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten jedem im Vollgenuß der LULOE Rechte stehenden ös\terreihis{chen Staatsbürger gestattet, welher sich über die an einer öôster- reihischen Universität erlangte juridische Doktorwürde, über die mit Erfolg abgelegte Advokatenprüfung und über eine siebenjährige praktishe Verwendung ausweisen kann. Im Gegensaß zu Deutsch land erstreckt sich das Vertretungsreht des Advokaten auf alle Gerichte und Behörden Oesterreihs ohne Unterschied der Instanz. Diesem ausgedehnten Vertretungsrechte steht ein weitgehender Advokatenzwang aegenüber. Dieser gilt für den \{chriftlich geführten Prozeß, für das Wechselverfahren, für das Appellations- und NRevisionsverfahren, für das Erxekutionsverfahren sobald im vorhergehenden Er- kenntnißverfahren ein Advokat eingeschritten ist, für Klagen auf Ungültigerklärung eines börsenschiedsgerihtlißen Urtheils, für Beshwerden vor dem L N L D und für Klagen vor dem Reichsgericht und in allen Fällen, wo das Gericht die Inter- vention eines Advokaten im Interesse eines geregelten Verfahrens für nöthig erachtet. Die Disziplinargewalt über Advokaten wird durch einen frei gewählten, am Siße jeder Advokatenkammer bestehenden Disziplinarrath ausgeübt. 10A

Diese Mittheilungen \{hienen auch hier unerläßlich im Interesse eines besseren Se der nachstehenden, der oben genannten Quelle entnommenen, statistishen Angaben. :

„Im Deutschen Reih“ so sagt Dr. Winckler „welches sih am längsten besonnen hat, diese Institution (die freie Advokatur), welche aus den unterschiedlihsten Gründen gefordert wird, so lange sie nit besteht, und aus den unterschiedlih|ten Gründen bekämpft wird, sobald sie eine Zeitlang bestanden hat, einzuführen, ist seit der Freigebung der Rehtsanwaltschaft (1879) die Zahl der Rechtsanwälte von 4112 am 1. Januar 1880 auf 5819 am 1. Januar 1895, somit um 41,5 9/69 gestiegen. In Oesterreich ist die Zahl der Adyokaten innerhalb desfelben Zeitraums von 2232 auf 3605, das ist um 61,5 9/9, seit der Freigebung der Advokatur aber, das ist vom 1. Januar 1869 angefangen bis zum Schluß des Jahres 1895, von 1138 auf 3768, das ist um nicht weniger als 230 9/6 gestiegen.“ :

Natürlich i} die Zahl der Advokaten und ihre Zunahme in den verschiedenen Reichstheilen und noch mehr in den ‘einzelnen Gerichts- bezirken eine sehr verschiedene. Die großen Städte, namentlih die Landeshauptstädte haben den Hauptzuwachs aufzuweisen. Von Ende 1868 bis Ende 1895 ift die Zahl der Advokaten gestiegen: in Wien von 210 auf 856, in Prag von 72 auf 276, in Lemberg von 43 auf 123, in Brünn von 25 auf 90, in Krakau von 17 auf 83, in Triest von 29 auf 73, in Graz von 24 auf 64. Während die Bevölkerungsziffer dieser sieben Städte in der bezeichneten Periode ich nur um 95,7 9% gehoben hat, hat die Zahl der in ihnen an- fässigen Advokaten um 272,6 9/9 zugenommen. :

Angesichts dieser Ziffern drängt fich dem österreichischen Statistiker die Frage auf, „ob nicht die Zahl der Advokaten, insbesondere innerhalb einzelner Gerichtsbezirke, bercits die Grenzen des thatsählihen Bedarfs und damit jenes Maß überschritten hat, mit welhem die Advokatur wie jeder andere Zweig menschliher Thätigkeit und insbesondere jeder Erwerb8zweig rechnen muß?" Die Advokatur, so meint er, sei doch niht t eine Wissenschaft und eine Kunst, fie fei zugleih au eine berufsmäßige Verwerthung geistiger Arbeit in der Absicht zu erwerben. Als solche aber sei fie gezwungen, mit bestimmten that- sächlihen Verhältnissen zu rechnen, welhe auf die Art und Größe dieses Erwerbes und durch diesen auf die gefellshaftlihe Stellung der Advokatur zurücckwirkten. i i

Wie verschieden die Zahl der Advokaten in den einzelnen Ländern zur Bevölkerungszahl sch Ende 1895 verhielt, ergiebt folgende Uebersicht. Es entfielen durchschnittlich auf einen Advokaten in Krain 16 279 Bewohner in Dalmatien 7014 Bewohner

Galizien 11 970 g « Mähren 6875 Kärnten 11 490 f « Vorarlberg 6731 Ober-Oester- « Böhmen 6160 reich 9 528 e Tirol 6063 Schlesien 8 456 im Küstenlande 4902 Steiermark 8 023 ¿ in Nieder-Oester- der Bukowina 7 829 L rei 2926 Ï Salzburg 7 427 Ë

Da die Bevölkerungszahl allein noch niht ausreiht, um die Frage zu beantworten, ob die Zahl der vorhandenen Advokaten außer Verhältniß zum thatsählihen Bedarf steht oder nicht, vielmehr die Menge der zwischen den Bewohnern entstehenden Rechtsbeziehungen, Rechtsgeschäfte, Nechts\streite und Nechtsverlezungen dabei den Ausschlag giebt, fo hat der öôsterreihishe Statistiker, um einen ziffermäßigen Anhalt zu gewinnen, „die Zahl der bei sämmtlichen Ge: richten erster Instanz eingelangten Geschäftsfstüclke in Zivil- und Strafsachen“ mit der Zahl der Advokaten in Bergleih gestellt, Im Jahre 1865 betrug die Zahl der Geschäfts- stüde 7 576 677, tm Jahre 1893 dagegen 15 437 500. Die um 2309/6 angewachsene Zahl der Advokaten sei also mehr als zweimal fo ftark gestiegen, als die Zahl der Geschäfts\ftücke.

VIn einzelnen Reichstheilen ftellt sich dieses Verhältniß noch weit ungünstiger heraus, wie fh aus nachstehender Uebersicht ergiebt.

Es betrug in dem Zeitraum 1865/93 die prozentuale Zunahme :

der Geschäfts\tück der Advokaten der Geschäftsftüce der Advokaten

2SE

in Nieder-Oesterreih 78,9 Ober-Oesterreih . 36,2 Salzburg 94,9 « Steiermark . . . . 94,4 « Kärnten « Krain im Küftenland . . . . 37,7 in Tirol und Vorarl- berg 62,7 Man kann es verstehen, wenn der öfterreichishe Statistiker an diese Wablen folgende Bemerkung knüpft: „Ist ein derartig rashes und konlinuierlihes Anwachsen der An- waltshaft ohne gleichzeitige Zunahme der Geschäfte {hon unter 1 einer Se Verhältnissen vom Uebel, fo ist dies noch mehr der Fall

328,0 278,9 316,6 442,8 239,0 528,9

86,0

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West-Galizien .. Osft-Galizien der Bukowina Dalmatien

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n einer Zeit, welche unablässig Einfachheit, Raschheit und vor allem Wohlfeilheit des gerihtlihen Verfahrens fordert, welhe den Advokaten wo nur immer möglich ausschließen und seine Mithilfe durch das officium boni viri feitens des Richters erseßen will, welhe den Advokatenzwang und noch mehr eine weitere Ausdehnung desselben perhorresciert und der Thätigkeit der Schiedsgerichte mit jedem Jahr größeren Raum giebt.“

Der Verfasser glaubt die Einführung des „numerus clausus“ nit als Gegenmittel erwarten zu können. „Dur ftrenge Prüfung der Vertrauenswürdigkeit der Bewerber um Eintragung in die Ad- vokatenliste“, so meint er „durch rigorose Anwendung der Disziplinarvorschriften und durch größere Zurückhaltung in der Auf- nahme von Adbvokaturkandidaten dürfte der Advokatenstand seine Standesinteressen mit vielleicht besserem Erfolg wahren als durch engherzige Maßregeln, welhe dem Einzelnen nur auf Kosten seiner Mitbewerber Vortheile bringen können.“ Auf die Gefahr engherzigen Mißbrauchs dieses Einflusses seitens der Advokaten, auf den Zugang junger Konkurrenten und die deshalb vielleiht wünschenswerth er- Vhelnenda Beantwortung der Bedürfnißfrage durch eine über den Er- werbsinteressen stehende Instanz hinzuweisen, hat derüVetrfasser Ver- anlassung nicht genommen.,z A J

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_ Zur Arbeiterbewegung.

In Leipzig fand am Mittwoch eine Versammlung der Ti schler- gehilfen statt, in welcher der „Lpz. Ztg.“ zufolge mitgetheilt wurde, daß von den 440 in dén Ausftand ALOC C Tischlern nur noch 28 ausftändig seien und zwar bei drei Firmen, und daß fast in allen Werkstätten die Forderungen der Gehilfen von den Arbeit- ebern bewilligt worden seien. Somit sei der vor acht ohen begonnene Ausstand zu Ende. Ueber alle Werkstätten, deren Inhaber die Gehilfenforderungen nit bewilligen, die noch aus- gesperrten Gehilfen bis Anfang nächster Woche nicht wieder einstellen und den Tarif nicht aushängen, wurde die Sperre ausgesprohen. Auch die Ausstände der Schmiede, Klempner und Schuh- macher sind als beendet anzusehèn, denn die Arbeitsstellen der noch E enEN Ausständigen oder Ausgesperrten find sämmtlih wieder esebt. Kier in Berlin haben die ausständigen Hutarbeiter, wie die „Voss. Ztg.“ mittheilt, in einer Versammlung beschlossen, das Berliner Gewerbegeriht nicht anzurufen, an die Fa- brikanten aber folgende Forderungen zu stellen: Neun- stündige Arbeitszeit, 18 # Mindestlohn für männlihe Arbeiter, 12 4 Mindestlohn für weiblihe, 10 vom Hundert uschlag für Accordarbeit, Anerkennung des Arbeitsnahweises; die abrikanten, die unter dem Dur{hschnitt zahlen, haben fih den Lohn- verhältnifsen anderex Fabriken anzupassen; Lieferung sämmtlicher Arbeitsmaterialien; Entlassung sämmtlicher Arbeiter, die während des Ausstands thätig waren; Freigabe des 1. Mai. Aus Brünu wird demselben Blatte telegraphiert, daß im Wittkowißzer Eisenwerk ein großer Theil der Arbeiter wegen Lohnstreits in Ausstand getreten ist. Die Ausständigen verlangen gleihzeitig die Entfernung eines Werkmeisters.

Literatur.

ff, Sonderveröffentlihungen der Historishen Gesell- haft für die Provinz Posen: das Jahr 1793. Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte der Organisation Südpreußens. Heraus- gegeben unter der Redaktion von Dr. RNodgero Prümers. Posen, 1895 ; Eigenthum der Gesellshaft. Jn diesem Bande legt eine Anzahl Forscher, die si bereits mehrfach durch Studien zur Geschichte der östlichen Landestheile Preußens bekannt gemacht haben, eine Dar- stellung der Verwaltungsorganisation der bei der zweiten Theilung Polens mit Preußen vereinigten Landschaften vor. Wir werden zu- nächst durch den Herausgeber über den Zustand des Landes unter polnischer Herrschaft orientiert ; sodann erfahren wir Näheres über sämmt- liche Zweige der Administration, über die Einrichtung der einzelnen Behörden in der Zivil- und Militärverwaltung, das Steuerwesen, die Gerichts- und Polueivarioung, das Bauwesen, die Landwirthschaft, das Städtewesen, die Stellung der Juden, das Kirchen-, Schul- und Sanitätswesen. Die äußere Form des Werks ist den Publikationen aus den Königlih preußishen Staatsarhiven nachgebildet: jedes einzelne Kapitel zerfällt in eine knappe Darstellung und den Urkunden- anhang. Es handelte {ih im J. 1793 darum, die polnischen Provinzen, die noch gar keine geordnete Verwaltung besaßen, sondern in that- \ächliher Anarchie lebten, dem preußishen Staat organisch anzu- gliedern. Bei dieser Aufgabe traten die verschiedenen Anschauungen, die damals im preußischen Beamtenthum herrschten, klar zu E die einen hielten Reformen in der preußischen Staatsverwaltung für nothwendig (vgl. Otto Hintze, „Histor. Ztschft." N. F. 38) und brachten demgemäß auch für die Verwaltung der neuen Provinzen einige Neuerungen, namentli im Steuerwesen, in Vorschlag; eine andere Partei wollte von Aenderungen nichts höôren und bestand darauf, die polnishen Provinzen „auf den preußischen gus zu seßen“. In der Hauptsache seßte sie auch ihren Willen durch. Es ist un- mögli, den reihen Inhalt dieser Publikation zu ershöpfen; wir wollen nur noch hervorheben, daß bie neue Regierung sh bemühte, den einflußreich{sten Stand, den Adel, für sich zu gewinnen, was au bier und da gelang; in der Mehrzahl nahmen freilih die Edelleute an dem Aufstand von 1794 thätigen Antheil. Die Mitarbeiter an dem trefflihen Werk find außer dem Herausgeber F. N J. Meisner, A. Warschauer, I. Kohte, E. Rummler, P. Blo F. Landsberger, H. Kleinwächter, A. Skladny.

ff. Von den uns neuerdings zugegangenen htistorishen Zeit- \{chriften erwähnen wir zunächst das „Neue Archiv der Ge- sellshaft für ältere deutshe Geschihtskunde“ (XX1, 3. Hannover, Hahn) und die „Mittheilungen des Vereins für Hamburgische Geschichte“ (XVII. Hamburg, Mauke). Diese enthalten einige kleine Beiträge zur Geschichte Hamburgs im dreißig» jährigen Kriege von F. Voigt, in jenem theilt Karl Hampe auf Grund einer neuen Durcharbeitung der Briefe Einhard's, des jüngeren Zeitgenossen und Biographen Karl’'s des Großen, einige neue Notizen zu dessen Lebensgeschichte, namentli über seine Beziehungen zu Ludwig dem Frommen und dessen Söhnen mit. Ï

Aerztliher Kommentar zum Unfallversiherungs- ese vom 6. Juli 1884, mit praktishen Rathschlägen zur Unter- fu ung, Behandlung und Beurtheilung von Unfallverleßten, von Dr. Ed. Golebiew sfi, Vertrauenßzarzt bei der Nordöftlichen Bau- gewerks-Berufsgenofsenschaft, Sektion T und 11. Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin, Karl Heymann’'s Verlag. Preis 6 M A dem Unfallversiherungsgeseß müssen alle in Betrieben beshäftigten Arbeiter, Handwerker und Beamten, leßtere, sofern ihr Jahresverdiens an Lohn oder Gehalt 2000 4 nicht übersteigt, gegen Unfälle versichert werden; und der dur einen Unfall verleßte Arbeit- iéhmer muß Rente und ärztliche Hilfe so lange erhalten, als er an den Folgen seines Unfalls zu leider hat und der ärztlichen Hilfe bedarf. Hieraus ist ersichtlih, welhe wichtige Arbeit nah dem Inkrafttreten des Un- fallversiherungsgeseßes dem Arzt zugefallen ift ; denn ohne Arzt kann nihts für den Verletten ges{hehen, ohne ärztlihes Gutachten bekomint er keine Rente. Ebenso klar liegen aber auch die Schwierigkeiten, welche sih dem Arzt hier bieten, vor Augen: Er foll niht weniger als drei Herren dienen, der Berufsgenofsenschaft, dem Vérletßten und dem Betriebsunternehmer. Ueber die Gefahren, welhén er da auf Schritt und Tritt, bei dem ganz eigenartigen und neuen Gebiet medizinisher Thätigkeit, begegnen kann, über das, was man thun, wie über das, was man nicht thun soll, auf eine sehr bequeme Art und \{hnell zu informieren, is nun der Zweck des vorliegenden Buches. Man darf dem Verfasser die Anerkennung nicht versagen, daß er seine Aufgabe vortrefflih gelöft hat. Schon bei seinem ersten Erscheinen im Jahre 1892 fand der „Aerztlihe Kommentar“ in den Fachkreisen die verdiente Beachtung und Verbreitung. In der fast doppelt so umfangreich ausgefallenen neuen Auflage hat der Verfässer noh die überaus reihen Erfahrungen verwerthet, welhe auf dem Ge- biete des Unfallversicherungswesens besonders in den lezten Jahren gemacht worden sind. Das Buch zerfällt jept in zwei: Theile; der ane behandelt das Unfallversicherungsgesey selbst mit feinen wi tigsten Abschnitten, der zweite bringt eine kurze, populär gehaltene Ue t über Unfallverleßzungen und eine Kasuistik über 167 Unfälle. Jn der Besprechung der Unfallverlezungen werden niht nur alle an der Aus- sabeung des Ansa lperl@erungsgr [64s mitarbeitenden D ondern au der Arzt so man einen guten und praktischen b finden. Die Kasuistik dagegen is lehrreih für jeden, gleichviel, ob er mit dem Unfallverficherungsgeseß zu thun hat oder nicht; denn fie be- handelt nicht nur die Unfälle in einem begrenzten Zeitraum, sondern sie bringt auch eine Uebersicht über den isa bisherigen Verlauf eines jeden Unfalles, vielsah sogar innerhalb des ganzen Jahrzehnts, seit dem das Unfallversicherungsgeset besteht.

Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, heraus- egeben von Dr. L. Goldschmidt, ordentl. Prof. der Rechte in Berlin, Dr. Fr. von Hahn, Senatspräsidenten a. D. am Reichsgeriht in Leipzig, H. Keyß ner, Kammergerihts-Rath in Berlin, Dr. P. Laband, ord. Prof. der Rehte in Straßburg, und Dr. M. Pappen- heim, ord. Prof. der Rechte in Kiel. Stuttgart, Verlag von Ferdi-- nand Enke. Band 44 dieser Zeitschrift enthält (olgende Abhand- lungen: „Der Artikel 376 des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs und der Entwurf eines Börsengeseßes" von dem Ober-Landesgerihts-

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Präsidenten Dr. F. Sieveking in Hamburg; „Die Ergebnisse der deuts

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