1896 / 131 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

_ Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich

Der Bezngspreis beträgt vierteljährlih 4 4 50 S.

Alle Post-Anstalten uehmen Bestellung an;

für Berlin anßer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstrafte Nr. 32.

„Me 131.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Postrath a. D. Magalle zu Braunschweig den Nothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, : dem Postdirektor a. D. Kintzel zu Zeig, dem Postmeister a. D. Corinth zu Plön, dem Postmeister a. D. von Galléra zu Baden-Baden, bisher zu Neubreisah, dem Nitterschafts-Direktor von Schuckmann zu Nohrbeck im Kreise Arnswalde, dem Direktor der SeofahriBule in Bremen Dr. Romberg und dem katholischen BITeE Poschmann zu Plaßwich im Kreise Braunsberg den Rothen Adler-Orden vierter Ane : j | dem Stadtphysikus und Kreis - Wundarzt, Geheimen Sanitäts-Rath Dr. Kreusler zu Brandenburg a. H. den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, : i dem Domherrn Feyerstein zu Frauenburg im Kreise Braunsberg den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, den Rostsekretären a. D. Piwko zu Magdeburg, Gerecke daselbst, Pabst zu Hannover und Beeck zu Oder- berg i. M., bisher zu Berlin, dem Post-Bureau- Assistenten a. D. App di e zu Oppeln, dem Ober - Postassistenten a. D. onnewiz zu Naumburg a. S, den Ober-Telegraphen- Assistenten a. D. Große zu Berlin und Merseburger zu gane a. S., dem Eisenbahn-Gütcr-Expedienten a. D. Gutt- ein zu Goldberg i. Schl. und dem Schulvorsteher a. D. Emil Grimm zu Berlin den Königlihen Kronen-Orden vierter Klasse, / den emeritierten Lehrern Heinen g Mitlosheim im Kreise Merzig, Glöy zu Heide im Kreise orderdithmarschen, Wernecke zu Stapelfeld um Kreise Stormarn, Rathmann u Jevenstedt im Kreise Rendsburg, Maß zu Böl im Kreise Schleswig, bisher zu Rügge, desselben Kreijes, und Voß zu Kattrepel im Kreise Süderdithmarschen den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Kriminal-Polizei-Wachtmeister Rostin Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie l den Briefträgern a. D. Neels zu Quedlinburg und Greger zu Breslau, dem Schußmanns - Wachtmeister a. D. Peine zu e bisher zu Magdeburg, dem Fuß- endarmen omelsdorf in der 8. Gendarmerie - Brigade, fans pensionierten Fußgendarmen Kind zu Frankfurt a. M., bisher in der 8. Gendarmerie-Brigade, dem Gerichtsdiener ZeLI bei dem Amtsgericht T in Berlin, dem Schmelzaufseher Karl Dolezol zu Gleiwiß, dem Tagearbeiter August Schoedon zuSofienhütte bei Myslowiß, dem Grubenhauer a. D. S Weber zu Weißstein im Kreise Waldenburg, dem rubenzimmerling a. D. Gottlieb Przedworski zu Godullahütte im Kreise Beuthen, dem Grubenfahrhauer Wil- helm Kinner zu Gaablau im Kreise Landeshut, dem Schäfer Joseph Freienstein zu Kirhhasel im Kreise Hünfeld und dem Nachtwächter Heinrih Oelmann zu Ehmen im Kreise Gifhorn das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

zu Berlin das

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Staats-Minister und Minister der geistlichen, Unter- rihts- und Mina, Angs egenheren D. Dr. Bosse die Er- laubniß zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Herzog von Anhalt ihm verliehenen Jnsignien des Großkreuzes des Haus-Ordens Albrecht's des Bären zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

¿1 O Bezirk der Königlichen S T renon in Altona it am 1. d. M. der Haltepunkt Beldorf an der Strecke Neumünster—Heide für den Personenverkehr eröffnet worden.

Jm Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion in Frank- urt a. M. wird am 1. Sul d. J. an der Bahnstrecke Sieg- art -Dersehlag der An lu agr ho! Osberghausen der Neubaustrecke OÖsberghausen—Wiehl für den Mecionelte und Güterverkehr eröffnet und zugleich der Personen-Haltepunfkt Wiehlbrü ck geschlossen werden.

erlin, den 2.-Juni 1896. Der Präsident des i s-Eisenbahnamts.

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Schulz.

Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von gebrauchten Kleidern und gebrauchter Leib- und Bettwäsche aus Rußland.

Das unter dem 23. August 1893 erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von gebrauchten Kleidern und ge- brauchter Leib- und Bettwäsche aus Rußland wird hierdurh wieder aufgehoben.

Gegeben in der Versammlung des Sengts, Hamburg, den 1. Juni 1896.

Einzelne Unmmern kosten 25 S.

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Preußischer Staats-Anzeiger,

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Insertiouspreis für den Raum einer Druckzeile 30 -§. Juserate nimmt an:

i die Königliche Expedition |

des Deutschen Reihs-Anzeigers | j

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Königreich Prenßen.

Seine Mazjestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Kreis-Schulinspektor Windrath zu Barmen den Charakter als Schulrath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kaufmann Friedrih Julius Richard Hensel,

Mitinhaber d:r Firma Hensel u. Schumann zu Berlin, das Prädikat als d o Hoflieferant,

dem Uhrmacher Adolph Oppermann zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hof-Uhrmachers, und

den Buchdruckereibesißern Adolf, Wilhelm, Theoder, Albert und Richard Gotthelft, Jnhabern der Firma Gebrüder Gotthelft zu Cassel, das Prädikat als Königliche Hof-Buchdruer zu verleihen.

Auf den Bericht vom 5. Mai d. J. will Jch hier- durh genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihescheine, u deren Ausgabe der Kreis Teltow im Regierungsbezirk Potsdam durch das N Privilegium vom 25. Mai 1881 ermächtigt worden ist, gemäß dem Kreistagsbeschlusse vom 30. Dezember v. J. von vier n drei und ein halb Prozent herabgeseßt werde. Alle sent en Bestimmungen dieses Privilegitims, insbesondere auch hin icilich der B ea bleiben unberührt. Dieser Erlaß ist nach Vorschrist des eron vom 10. April 1872 (Gesez:Samml. S. 357) zu veröffentlichen.

Wiesbaden, den 12. Mai 1896.

Wilhelm R. Miquel. Freiherr von der Rede.

An den Finanz-Minister und den Minister des Jnnern.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der praktishe Arzt Dr. Ecardt in Era ist zum Kreisphysikus des Kreises Sangerhausen, un

der praktishe Arzt Dr. Jahn in Ellenberg bei Kappeln u. Kreisphysikus des Physikatsbezirks Kappeln ernannt worden.

Am Schullehrer-Seminar zu Brühl ist der Lehrer Peter S Rer zu Trier als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden.

Angekommen:

der Präfident des Reichs-Versicherungsamts Dr. Bödiker, aus Ostpreußen.

- Niqcchtamtliches.

Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 3. Juni.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen, wie „W. T. B.“ meldet, heute aa Neuen Palais den Chef des Zivilkabinets, Wirklichen heimen Rath Dr. von Lucanus zum Vortrage und hörten sodann die Vorträge des Staatssekretärs des Reichs-Marineamts, Admirals Bo - mann und des Korvetten-Kapitäns von der Groeben in Stell- veriretung des Chefs des Marinekabinets.

Die vereinigten eo Ae des Bundesraths für gon und Steuerwesen und für M iwelen, die vereinigten Aus- {üsse für Zoll- und Steuerwesen und für Ps und Ver- kehr, sowie die vereinigten Auluse für Handel und Verkehr, für das Seewesen und für Justizwesen hielten heute Sigungen.

Die Nr. 6 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs - Versiherungs8amts“ enthält aus dem Ge- biete der Unfallversicherung ein Nen an die Vorstände der ausschließlich dem Reichs - Versicherungsamt unterstellten gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 18. Mai 1896, betreffend die Me EA der i L D und die Führung von Zählkarten, fowie folgende Rekurs-Entscheidungen:

Die vom Militärfiskus Festungswällen kann unter, Umständen Be andtheil des sonstigen landwirthschaftlihen Betriebes des

Pächters sein (1511).

verpachtete Grasnudung au

| lier war, dessen Baulast dem Gutsbezirk als so

1896.

Die Versicherungspflicht aus .Z 1 des See-Unfallversiche- rungsgeseßzes erstreckt sich im allgemeinen nicht auf die auf ihren genen Schiffen ete Rheder. Eine Aus- nahme gilt nur, sofern sie auf Grund eines besonderen Dienft- vertrags in die Schiffsbesazung eintreten (1512). & 5

ine Versicherung zu Gunsten von E13), ist nah den Unfallversicherungsgesegen ausgeschlossen (1513).

Die Entschädigungspflicht für den Unfall eines auf einem Gut landwirthschaftlid beschäftigten Arbeiters, der von dem Gutsherren gelegentlih bei der Ausbesserung eines Weges ver- wendet worden und hierbei verunglückt war, is der zustän- digen landwirthshaftlihen Berufsgenossenschaft aúferlèat worden, da festgestellt war, daß der N ein óffent-

chem oblag (1514).

Die Bereitung der Mahlzeiten für die im land- wirthschaftlihen Betriebe thätigen Arbeitskräfte kann bei flein- bäuerlichen Betrieben unter Umständen der Landwirthschaft noch zugerehnet werden; doch wird dabei vorausgeseßt, daß es sich um Verrichtungen handelt, die niht ohne weiteres, vor allem nicht mtd, von dem landwirthschaftlichen Betriebe klar erkennbar gesondert sind (1515).

Wenn ein Verleßter, ohne daß ihm der Vorwurf man- gien selbständigen Handelns gemaht werden kann, im

ertrauen auf die Richtigkeit einer T A gleihsam amtlich ge- oe Auskunft des Bürgermeisters seines Wohnorts von der Betreibung einer Entshädigungsforderung abgesehen hat, so liegt für die spätere Zulassung des nah Ablauf von zwei Jahren bei der Berufsgenossenschaft angemeldeten Anspruchs der usnahmc- fall des § 59 Abs. 2 des Unfallversiherungs ea vor, er ist von der erfo F Anspruchs dur außer- c ian Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden

516).

Die polizeiliche Regelung der Beschäftigung eines Schleusen- kfnehtes stcht der Annahme eines privaten Dienst- verhältnisses nit entgegen (1517). i

Der Unfall eines Milchhändlers und Grundbesißzers beim Transport seines Pferdes zur Schmiede ist als Unfall im landwirthschaftlihen Betriebe anerkannt worden, weil, wenn auh der niht versicherte Milchhandel die Haupt- beshäftigung des Klägers gewesen ift, und die kleine Landwirthschaft an sich das Halten eines Pferdes nicht erforderlich gemacht hätte, doh andrerseits feststand, daß der Kläger das Pfecd auch in seiner Landwirthschaft that- sählich verwendet hat, und daß er zur Beackerung seines 4 bis 6 Morgen großen Landes eines ferdes bedurfte und sich, falls er niht im Besige eines solchen gewesen wäre, ein fremdes hätte leihen müssen (1518.)

Bei der Berehnung des Jahresarbeitsverdienstes landwirthshaftliher Unternehmer sind O zinsen von dem Einkommen aus dem Gute nicht abzuziehen; doch fann, wenn mehrere Miteigenthümer (Miterben) vor- handen sind, das Einkommen nicht jedem von ihnen ungetheilt angerechnet werden, vielmehr muß es, sofern eine anderweite Vertheilung weder vertragsmäßig noch sonstwie festgeseßt ift, zu gleihen Theilen auf die Miteigenthümer vertheilt werden (1519).

| EE ob cine Beschränkung der Erwerbsfähig- keit niht mehr vorliegt und der Rekurs deshalb unzu- ana ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Rekurs-

erihts und wird auch durch den Umstand, daß die

Berufsgenossenshaft von vornherein ihre Verpflichtung zur O dem Grunde nah bestritten hat, nit beeinflußt (1520).

Aus dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Alters- versicherung sind folgende Revisions-Entscheidungen mitgetheilt:

“Als mit Erwerbs unfähigkeit verbundene Krank- heit im Sinne des § 17 gn f des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesehes sind auch Zeiten der Schonung an- zurechnen, während deren der Rentenbewerber zwar nicht „dauernd“ erwerbsunfähig im Sinne des Z 4 Absay 2 bezw. 8 9 Absay 3 a. a. O., wohl aber zur Vermeidung der Ver- shlimmerung seines Zustandes zur Einstellung der Arbeit ge- zwungen war.

Die in einer verloren ge l karte befindlih gewesenen Beitragsmarken können nicht ohne weiteres angerechnet werden ; vielmehr ist die Bei- bringung einer die Beitragsentrichtung R en Quittungs- farie nah § 105 des Jnvaliditäts- und A tersversicherungs- gesezes zu fordern (506).

Die hausgewerbliche Herstellung von Webekämmen oder Webegeschirren sowie das als Hausgewerbe betriebene sogenannte Bleiknöpfen sind niht als ver L Langs ihtige Nebenarbeiten der Weberei anzusehen (507.)

Ber rner enthält die Nummer folgende Bescheide und

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lüsse: er oA einer Versicherungsanstalt gegen die Belastung, die ihr vom Neue en auf Grund der Berücksich ing von 12 verwendeten Doppelmarken auferlegt worden war, m der Begründung erhobene Einspruch, Î die Marken z ähiger Krankh

angenen Quittungs-

Unrecht für Zeiten anrehnungs