1896 / 135 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

semitishen Gedankens, der die Agrarier, deu Mittelstand : . Die Agrarier und der Mittelstand wehren \ich gegen die Aristokratie des Geldes, die man aber eher eine Kakistokratie nennen könnte. Die e beein hat einen gewaltigen Eindruck Sant, sodaß die. Na nal deralen einstimmig. das Verbot des

Terminhandels in Getreide * übt haben; und auch das Zentrum ist nicht ohn! Ghdrut lieben e s le Vntisnit al d ‘Seele vorhanden ift, hat fich Bahn gebrochen. Die So emofratie zeigt in dieser Frage das Janusgesi “der einen Seite die ‘die des Si

: reformge eb E ere

în jeder ari Soztald t, welches auf üge des Herrn Sönlank und auf der anderen - Herr- Schönlank- | | E wollte die Interessen der Börse Um zigen, denn sie ist die milhende Kuh für die Sozialdemokratie. Maù hoffte auf ein unshädlihes Geseg, aber es kam anders. Es “wurden wirksame Vorschriften in das Geseg aufgenommen, und da wollen die Sozialdemokraten n mehr mitthun. Das f die beste Empfehlung für den Entwurf, die man si irgendwie wünschen kann. Abg. Singer o .): Das Zentrum und die Nationalliberalen werden wahr nlid nit sehr: darüber freuen, von dem Vor- redner obt zu werden. Die Börse wird den Herren aber an Findii keit über sein, und das Verbot des Terminhandels wird nicht viel helfen. Als wir uns für die Börsenreform erklärten, war von einem Verbot des Terminhandels keine Rede. Wir find uns also konscquent geblieben. “Die Wahrheit bleibt bei ‘den ‘Söozial- demokraten. Die Gewohnheit der Fen bildet sich immer hr dahin aus, daß man entweder mit dem Dreschflegel drein- lagen oder stillschweigende Verachtung entgegenseßen muß. (Vize- Präsident Schmidt bittet den Redner, sih den Personen des Hauses egenüber etwas zu mäßigen.) Sie (rechts) sollten auf die Auf- fihtsrätbe niht schimpfen, wenn Sie selber darin sind. Giebt es einen müheloseren Erwerb als den der Auffihtöräthe? Das Eigenthümlichste war, daß Herr von Ploey ' Spékulationsgeschäfte eigentlih nur zum Studium gemacht hat. Wir vertreten in der Dis- kussion nur datenige, von dessen Glaubwürdigkeit wir uns über- zeugt haben. Ob das auf allen Seiten der Fall ist, lasse ih dahin- gesellt. Herr von Ploey hat meine esen als Verleumdung und gemeine Lüge bezeichnet; er hat fich also selbst zuzuschreiben, wenn wir ihm den Beweis liefern, daß er an der Börse anders gehandelt, als er in der Presse shreibk und im Reichstage \priht. i Abg. Dr.. Hahn (b. k. F.): Der Bund der Landwirthe hat nicht das einzelne Börsfengés{äft bekämpft, sondern dié Plünderung der Outsiders dur die Wissenden, Kapitalktäftigen. Es handelt sich um die Ausbeutung des Terininhandels für die Preisbildung, worüber man erst durch die Broschüren des Bundes der Landwirthe T erhalten hat. Die Geschäfte, welche Herr von Ee gemacht hat, kennzeichnen ihn durchaus nicht als einen wilden Spekulanten ; ebenso wenig ist er an blutigen-Gründungen betheiligt gewesen: Er-hat nihts gethan, was ihn mit seiner politishen Stellung in Wider- \pruch bringt. Wenn unter Börsenspekulanten au Adlige, Agrarier find, was besagt das gegenüber der großen Parteibewegung ? In den _ Aufsichtsrathséstellen sind au viele {Freifinnige vertreten. Wenn die “Börse ein Sumpfboden is, dann muß man dèên Böden entwässern, und daran müßten die Sozialdemokraten fih eigentlih betheiligen, aber tas paßt ihnen niht, weil “dann die Sunibfpflanzen nicht mehr gedeihen. Der Terminhandel gleicht allerdings die Preise aus, aber er \chafft auch neue Preisunterschiede künstlih, während vor feinem Bestehen die natürlihen Faktoren mehr zur Geltung kamen. Wir wollen die Preisbildung wieder natürlicher machen und unab- hängiger von der Berliner Börse. Wenn vie Preise für Getreide etwas höher werden, #0 dient das der Landwirthschaft und Sie

e gerei O merken auch wohl jeßt, daß es Ihnen nicht ge- -

ingt, die Arbeiter auf dem platten Lande für sih zu gewinnen. Die Bauerú und Landarbeiter brauchen nur aufgeklärt zu werden über diese Verhältnisse, dann werden solhe Dinge niht mehr vorkommen.

Abg. Dr. Barth (fr. Vgg.) wendet sih gegen die Aus- führungen des Grafen Kaniy über den Terminhandel, defsen Verbot ‘ein Schaden für Produzenten und Konsumenten sei, weil dadurch der Markt beschränkt und damit die Handelsgewinne vergrößert würden. Die großen Getreidehändler, führt Redner weiter aus, find deshalb . “dem Verbot ves Terminhandels garnicht abhold. Herr Paasche hat

ausgeführt, daß die Landwirthe für ihr bestes Getreide nur den Preis erhalten, der für Lieferungsgetreide gezahlt wird, während die Händler das bessere Getreide theurer verkaufen. Wie kann aber durch Be- seitigung des Termingeshäfts daran etwas Set werden ? Da känn doch nur geholfen werden durch- eine Verbesserung der kauf- taa men Bildung dêr Landwirthe; die mangelhäfte kaufmännische Ausbildung der Landwirthe spielt “in der ganzen Nothlage der Land- wirthshaft überhaupt eine viel größere ‘Rolle als alles Andere. Die ‘verbündeten Regierungen nehmen däs Verbot des Terminhandels init in Kauf, um die Vorlage zu stande zu bringen. ‘Sie follten lieber diese Gelegenheit benußen, ‘um die“ ohnehin sehr vershle{chterte Vor- lage zu Faälle- zu bringen. In welche Lage kommen dié verbündeten Regierungen, wenn sie auf Grund ‘des Antrags Kaniß mit den anderèn Staaten verhandeln wollen über die Abschaffung ‘des Termin- haúdels! Graf Arnim will mit einem seiner Anträge ein geradezu un- geheuetliches Rechtsverhältniß schaffen. Ansprüche aus" im Auslande abgeschlossenen börsenmäßigen Termingeshäften sollen nicht klägbar sein, ja es soll sogar bereits Geleistetes noch zurückgefoïdert werden Föñnen. Dadurch wird ja ‘geradezu eine Prämie auf das Jobber- thum geseßt und das Ansehen der Kaufmannschaft geschädigt.

‘Abg: Liebermann von Sonnenberg: Die Tonart des Herrn Singer hat ihn selbst“ gerihtet und “überhebt mi der Ant- wort. Jch“ habe den Sozialdemokraten keine anderèn Motive unter- geschoben , als sie haben; ih habe nur das Thatsächliche festgestellt, daß man in erster Lesung der Vorlage zustimmt, während man jeyt fürMtet, daß das Judentbkum durch ‘die vèrshärfte Vorlage getroffen “twérde. Herr Singer hät daran erinnert, daß ih als junger Mensch eine Zeit“ lang in Wucherhänden geweféen fei. Jch habe gefehlt, ih hâbe gesühnt. Ich téhe ' seitdem 16 Jahre in der Oeffentlich- keit, und Herr Singer wird “in der Deffentlikeit mit seinen An- deutungén feinen Eindruck" machen. Die öffentliße Meinung an- "zurufen, ‘wird ‘keinen 'Zweck haben; denn die öffentlihe Meinung wird ec fein, je nächdem ‘sie "uns oder den Sozialdemokraten zugeneigt ist. : y i

Damit sieht die Generaldiskusston. Jn der Spezialdiskussion werden der erste Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die N und ihré Organe (S8 1—28), der zweite Abschnitt: d tellung des Börsen- reises (§8 29—35), und der dritte Abschnitt: Zulassung von M eribezapiaren zum Börsenhandel (§8§ 36—47) mit einigen rédaktiónellèn Aenderungen ohne Debatte genehmigt.

‘Der vierte Abschnitt betrifft den Bör senterm inhandel (S8 48-—69). J ; : :

Bei 850, "welcher den Börsenterminhandel in Getreide untersagt, in gewissen Effekten beshränkt, beantragt Abg. Graf von A e E einen Zusaß, wonach im Auslände ab-

eshlossene Geschäfte: unklagbar sein sollen; auch soll shon eleistetes ‘zurückgefordert werden können.

Abg. Graf vou Schwerin (dkonsf.) erklärt, daß er vor niehrerèn Jahren auch Termingeschäfte zu seiner Deckung gemacht - habe, ‘aber er habe erkannt, ta die: Términzeschäfte verderblich seien und daß namentlich die Auswüchse so groß geworden seien, daß er niht nur cine terärtiger Geschäfte mehr machen könne, sondern aud) ‘dem Verbot zustim:nen ‘müsse. ‘Denn die Spieler ließen -fih nicht ‘niéhr Gewinn (und Verlust“ ia. diesem Géschäft ruhig gefallen, sondern

täuschten- über Angebot und ‘Nachfrage, und das Spiel werde dur: ein!-unehtliches. : Redüñer ‘erklärt, ‘daß: ex. ‘für das Verbot stimmen werde, obglei) er feineswegs “davon einen solchen Erfolg E E der: änderweitige Mittel zur Hebung der Getreidepreise entbehrlih mae. ; - Abg Grof von Arnim begründet seinen “Antrag damit, daß die Getreideb ändler gedroht haken, ihre G.shäfte in-das Ausland

: sie távschien dem, was? der » Franzose corriger la forttine nérint; |-

ank- trat für ein- Börsen- rechtli

4 richtig stellen; ich habe die Verhandlungen vor mir. Ich

_in _seînen ‘gest ein LigTtalbdfcd jelepli jeßt lautet, also o

|=—*das habe ich heute in der „Kölnischen Zeitung“ gelesen. [ foube Reubetung nit gethan, um ‘so besser; sie würde mir auch ganz

i MAS, ‘lde.

zu verlegen und von dort aus den Terminhandel zu treiben. Dieser Möglichkeit solle der Antrag entgegentreten. Redner weist darauf hin, daß die Staaten, welche haupt|ächlich dabei in Betracht kämen, Belgien und Holland, die Urtheile ausländisher Gerichte auch nicht Ene N arts aria riv enn der E e Antrags wonach Geleistètes zurüctgesorderl wetden Tönne, BVedenten errégée, so stelle er die Zurüch ung desfelben in uRdE f Präsident des Reichsbank - Direktoriums, Wirkliher Geheimer Rath Dr. Koch: eine Herren! Der ‘Autrag- des Herrn Abg. Grafen Arnim ver ubt, n leßter Stunde einen neuen Gedanken, die zivil- tlihe- Unflagbarkeit- der im Auslande verbotswidrig Ce börsenmäßigen Termingeshäfte und damit eine erhebliche Verschärfung der Verbote des Terminhandels, in das Geseh einzuführen. Aller- dings enthält der von ihm heute im Verein mit dem Herrn Abg, Grafen zu Stolberg eingebrachte veränderte Antrag der assung nah und auch in logischer Beziehung insofern eine Verbesserung, als der Antrag {is nit mehr bloß auf die Geschäfte in Getreide und Mühlen- fabrikaten bezieht, sondern auf alle Fälle des E Verbots, also auch auf das Verbot des Terminhandels in Antheilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen, und auf diejenigen Fälle erstreckt, in welhèn der Terminhandel in bestimmter Waare oder Werthpapieren vom. Bundesrath: untersagt wird. Aber in dieser Ausdehnung liegt freilih eine weitere Verschärfung. Meine Herren, ich sagte, der Antrag enthält einen ganz neuen Gedanken. Jh glaube, daß der Ge- dankengang des Entwurfs, der ja nun bald Geseg werden wird, diesem Antrage nicht entsvriht. Der Entwurf will die Beppetinthe der deutschen Börsen regeln. Er hat ins- besondere die Verhältnisse des in § 48 im Anschluß an jene definierten Börsen-Terminhandels ins Auge gefaßt und versucht, dur eine ganze Anzahl Bestimmungen den Auswüchsen dieser Geshäftsform entgegen- zutreten. Zu den hiernach beabsichtigten Einrichtungen gehört nament- li das bekannte D davon ausgehend, daß ungeeignete Personen dadur von der Betheiligung am Börsenspiel ferngehalten werden sollen. In dieser Beziehung zieht der Entwurf, um Umgehung ju verhüten, auch die zivilrehtlihe Konsequenz. Gr will, daß aus Geschäften, für welche nit beide Parteien in einem Börsenregister eingetragen sind, ein Schuldverhältniß nicht begründet wird, und diese noch näher ip e Bestimmung soll auth dann zur Anwendung kommen, wenn das Geschäft im Ausland eschlossen oder zu erfüllen ist (§§ 66, 68). Hiermit is aber nah Motiven und Inhalt keineswegs parallel vie zivilrehtlihe Beftim- mung, welhe der Herr Graf Arnim jeßt vorshlägt. ‘Der Entwurf bestimmt vielmehr die Wirkungen der von ihm vorgesehenen objek- tiven Verbote in § 51 meiner einung nah erschöpfend. Die Witkungen bestehen darin, val insoweit ein \olches Verbot erlassen ist, die troßdem gemachten Geschäfte von der Benugung von Börseneinrichtungen ausges{chlosfen sind; dann dürfen die Kursmakler sih bei der Vermittelung solher Geschäfte nicht be- theiligen, und endlich sollen dafür Preislisten nicht ver- offentlißt werden. Dadurch wird der verbotene WBôörsen- Terminhandel von den deutshen Börsen ausgeschlossen. Der Vorschlag des Herrn Grafen Arnim und Genossen, wona auch eine zivilrechtuhe Unwirksamkeit hinsichtlich der Auslandsgescchäft.e auêgesprochen werden foll, is zwar gelegentlich in der Enquête- kommission wie auch in der Börsenkommission des Reichstags gestreift worken, hat aber niemals zu entsprehenden Beschlüssen diefer Kom- missionen geführt. Jh möchte mir einschaltend N Bemerkung in Betreff der Enquêtekommission gestatten. Der Herr Graf Arnim benußte gestern bei deren Erwähnung die Gelegenheit zu einem kleinen persönlichen Angriff gegen mich. Er sagte, wenn ih nicht irre, ih hätte mich der Beröffentlihung der Ergebnisse der Börsen- Ie widerseßt. Das if durchaus niht der Fall gewesen. Allerdings foldhen Verbffentlihungen gegenüber, wie fie der Herr Graf Arnim vor kurzem selbs veranstaltet hat, um die Reform- bedürftigkeit der Börse darzuthun, ter Veröffentlihung von aus dem ang herausgerissenen Fragen und Aeußerungen einzelner ommissionsmitglieder und Sachverständigen, würde ih mich au ict ablehnend- verhalten; ich glaube niht, daß diese Veröffent- lichungen einen Werth haben. (Sehr gut! links.) (Zuruf und Unruhe rechts.) Ih will also die Anführungen des Herrn r N abe in der Enrquêtekommission mih dafür ausgesprchen, den ausführlichen, die Meinungen der Mehrheitén und der Minderheiten erschöpfend enthaltenden Bericht zu veröffentlichen, und die stenographischen Protokolle über die Sachverständigenvernehmungen. In dieser Be- ziehung ftand ih durhaus nicht allein. Der Herr Graf Arnim war freilih mit dem Bericht sehr unzufrieden; er hat bis. zum leßten Moment gezögert, scinen Namen darunter zu feßen. Ich darf wohl mit der Crlaubniß des Herrn Präsidenten den betreffenden Passus aus dem Protokoll vom 10. November 1893 vorlefen: „Geheimer Obèr-Regierungs-Rath Gamp und Senats-Präsident Dr. Wiener erklärten als Referenten, daß sie die gegen den Entwurf des Berichts (von Graf: Arnim) erhobenen Ausstellungen als unbegründet zurüd- wiesen; sie hätten sich bemüht, alle in der Kommission vertretenen Ansichten wiederzugeben und namentlich den An¡chauungen der jeweiligen Minorität gerecht zu werden. Die eie nd S die Uebersicht det Berathungen, deren Veröffentlihung Gra rnim verlangte) gewährte nur ein undeutliches Bild. Wenn man für dié Oeffentlichkeit dem Bericht noch Materialien hinsichtlich der Berathungen der Kommission beigeben wolle, was sie an sich für überflüssi P EELO dann seien ‘diè Protokolle selbt vorzu- ziéhen. Mehrere M tglieder, insbesondere Freiherr von Huene, traten diesen Ausführungen bei.“ Dies war also die von Herrn Grafen Arnim bekämpfte Meinung. Nachher wurde allerdings beschlossen, dem Peeen Reichskanzler auz die Veröffentlihung der Berathungs- protokolle zu ‘empfehlen. hatte dies widerrathen, weil die Protokolle wovon die Herren sih wohl inzwischen selbft über- zeugt haben niht fo eingerihtet waren, um ein klares Bild der ‘Verhandlungen zu bieten, fondern nur den Gang der- selben im allgemeinen, ‘die Anträge und die “Beschlüsse wieder- aben. Irgend etrvás verbergen zu wollen, lag mir- gänzlich fern. Nach dieser Abshweifurg“ kehre ih wieder zurück zu dem vorliegenden Gegenstand. Also der Antrag verlangt die zivilrechtlihe Unwirksam- keit: der im Auslande, sei es auch von im Börsenregister eingetragenen Personen, abgeschlossenen Termingeshäfte über: foldje Gegenstände, für die der Terminhandel von dem deutschen Gesey oder auf Grund dessen von ‘dem Bundesrath verboten worden ist. Ist das nun wirklich eine Konsequenz der Verbote? Der Herr Abg. Gamp strigen e Men war anscheinend niht cinmal für es Verbot mit dcr Wirkung, wie das Geseßz ne jene zivilrehtlihe weitere Folge. Er sagte, er hätte es vielleicht vorgezogen ih entnehme das mehr dem Bericht einer großen Zeitung “als dem Vortrag dem ih nicht übéräll genau folgen konnte —- er sagte, er sei bemüht “gewesen in der Enquête-

| Fommission, den Términhandel in gesunderè Bahren'! zu leiten ; er habe

dävon Abstand genomtnen, ‘weil ih Widerstand geleistet habe. e eine

unverständlich: sein; Herr Abg. Gamp konnte die Bedeutung meines angeblichen iderstandes ohnedies nicht so übersbäßen. Meine Herren, - die im Entwurf, wie er nah Ihren Beschlüssen jeßt lautet vorgesehenen objefktiven - Verbote des Terminhandels beruhen auf en Erwägungen. “Sie wollen durch die. Verbote n, daß eine Ee Tyrannei durch die Börsenku se

namén1li® vere ber“ läntwirths{aftlihe Produkte im

in ‘Berlin ‘auf älle ‘Geschäfte

. Lande geübt werde; Sie wollen ‘neben zu gtbßen Und zu häufigen

Schwankungen besonders den Preisdruck verhüten, indem “Sie

davon- ausgehen, - daß die Termingeshäste in der Hauptsache stets: auf | die Baisse; dluaudliefen. Das waren. doch Ihre, wefentlichen ese

Gründe. Treffen Erwägungen zu ouf "im us-

lante geschlossene Termingef

fte? Ih glaube nicht. Die autländi](en "Kurse sind nicht maßgebend für ‘Ges äfte,

welche von inländischen Händlern oder Kommissiónären im Inlände

d igte werden. ‘Uúsete inländishen Richter würden sh Hüten,

m Streitfalle ‘dié Kurse beliebiger ausländisther Börsen, ‘fei es! in

bet uns yerbotene Börsentermin

nicht gewährt werden.

London oder Antwerpen oder Liverpool oder sonst, ents{cheiden zu lassen, und würden \ih, wenn im Inlande Terminpreise - niht mehr notiert werden dürfen, nach dem Preise von effektiv im Jnlande ab- geschlossenen Geschäften rihten. Ja, wenn Sie den Terminhandel

anz beseitigen könnten! Aber das können Sie niht. Auch der dél wird jedenfalls im Auslande

l ung noch weiter stattfinden, mög Inländer daran betheiligen oder niht, und gleichviel, ob fi zivilrehtlihe Folgen für Inländer daran knüpfen. Der Einfluß des Termihhahdels auf den Weltmarktpreis wird also fortdauern. “Nün sagte der Hérr Abg: Graf -Arnim-gestern; wenn“ ih ihn" recht verstanden habe, ‘es sei ein allgemeiner Grundsay des internationalen Privat- rets, wenn ein Geschäft verboten sei, daß dies au zivilrechtli Unwirksamkeit bedeute. In dieser ÄÁngemeinheit besteht aber ein \solher Grundsaß nicht; ob das Verbot eine derartige Bedeutung hat, ob es aub über die Grenzen des Jnlandes hinaus wirkt, is in jedein einzelnen Falle zu prüfen. Ist ein Geshäft contra bonos mores geld en, P wird allerdings von [elbst der ausländishe wie der nländishe Richter dazu kommen, ein folhes Geshäft für ungültig zu betrahten, das können Sie aber doch nicht von den verbotenen Börsen-Termingeschäften {lechthin behaupten. Für die hier vorlie- genden Verbote walten ganz andere Gründe ob, ie beruhen darauf, daß aus wirthshaftlihen Gründen die deutshen Börseneinrihtungen fich die verbotenen Termingeschäste zu versagen habèn. Damit ist alles Nöthige erreicht. Aber mögen Sie den Verboten auch die vorgeschlagene zivilrechtlihe Bedeutung beilegen, ih möhte sehr bezweifeln, ob eine solche Bestimmung ih wirksam er- weisen würde. Größere irmen würden troßdem “immer im stande sein, dergleihzen Geschäfte im Auslande zu mahen. Man wird im Auslande darauf renen, daß anständige Häuser ihre Ver- pflihtungen daraus erfüllen, wie die Erfahrung bei dem Differenz- einwande lehrt. Hat die autländishe Firma niht genügend Ver- trauen zu dem Inländer, dann wird sie ein Depot verlangen, aus welchem sie im stande ift, sih eintretendenfalls zu befriedigen. Die Bestimmung des & 66 ift in dem Antrage ja nicht aufgenommen, daß auch die bestellten Sicherheiten unwirksam seien. Allerdings will der Antrag anordnen, ‘daß, wenn etwas geleistet ist, man zur Rülk- forderung berechtigt ‘sein solle. Das wäre gerade das Gegentheil von dem, was der Schlußsaß des § 66 bestimmt. (Zuruf rets.) Also dieser Vorschlag ist zurückgezogen? Dann brauche ih mi da- egen niht zu wenden. Es wäre auch eine Ungerechtigkeit. Im Aus- andé würde man damit doch nichts erreihen. Der ausländische Richter würde fich um das Verbot ‘Und die Bulässi keit der Rück- forderung nicht kümmern; anders “der inländische Richter, wenn der Ausländer das Geleistete zurücksordert also eine starke Rechts- ungleihheit! Dann bleibt ncch die Bestimmung bestehen in Ihrem Antrage, wonah die Zwangsvollftredung aus dergleichen Urtheilen ausländischer Gerichte nicht stattfinden soll. Diesen Theil seines An- trags hat der Herr Graf von Arnim nit zurückgezogen. Eine folche Bestimmuig enthält aber eine: bedenklihe Aenderung gegenüber unserem Rechtszustand hinsichtlich der Vollstrekung ausländischer Ürtheile überhaupt. Ausländische Urtheile werden ohne Prü- fung der Gesemäßigkeit der Entscheidung bei uns vollstreckt. Es kommt hier, abgesehen ‘von einigen anderen Dingen, nur darauf an, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmung, daß die Vollstreckung nit erfolgen darf, wenn dädurch Handlungen erzwungen werden sollen, welhe nach Deutshem Recht niht erzwungen werden dürfen, trifft niht zu, denn es handelt \sich bei den Ansprüchen ‘aus Börsentermingeschäften niht um folche Handlungen. Es kommt also hier nur in Frage, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dies wird angenommen nit bloß, wenn eîù förmliher Staatsvertrag oder ein ausländisches Gese die Vollstreckung des Urtheils sichert, sondern auch, wenn die auswärtigen Gerihte nah fländiger Uebung thatsächlih die deutschen Urtheile vollstreken. Eine folhe Uebung besteht z. B. in Oester- reih. Außerdem haben einzelne Bundesftaaten ausdrücklih Verträge ge- {lossen über Gegenfeitigfeit in der“ Vollstreckung der Urtheile; fo ¿. B. Preußen mit Oesterrei, Baden mit Frankreich. Dieser Rechts- zustand wird ershüttert, wenn ausgesprochen wird, daß eine Zwangs- vollstreckung- aus- den Urtheilen ausländischer Gerichte über verbotene Termingeschäfte niht stattfinden soll. Die ganze Gegenseitigkeit, die also z. B. zwishen Deutschland. und Oesterreih herr|{cht, würde auf allen Gebieten in Frage gestellt, Desterreih würde sicherlich Re- pressalien üben. Ich bitte. au diesen Punkt genauer ins Auge fassen zu wollen. Aus allen diesen von mic - geltend gemachten Gründen kann ih Ihnen nur empfehlen, bei dem Regierungsentwurf stehen zu bleiben. Der Anträg des Herrn Grafen von Arnim und Genossen ist weder innerlih genügend begründet, noch gerecht, noch wirksam.

Abg. Dr. Paasche (nl.): Unser: Antrag, den Kammzug-Termin- handel zu verbieten, ist in der zweiten Lesung der Kommission verworfen worden, nachdem der Vertreter der sächsischen Regierung erklärt hatte, daß diese selbst dieses Verbot beim Bundesrath beantragen würde. Wir halten nach wie vor den Kammzug-Terminhandel für \{ädlich und bitten den Bundesrath, fobald wie möglih das Verbot dieses Sie auszusprehen. In diesér Erwartung verzihten wir auf die

tellung eines Antrags, der sicher mit derselben erdrückenden Mehr- beit angenommen “werden würde, wie das Verbot des Getreide- Terminhandels. i

Abg. von Strombeck (Zentr.) regt die Frage an, ob der Börsen-Terminhandel in Antheilen von anderen Grwerbsgesell haften als Bergwerks- und Fabrikunternehmungen auch dann gestattet sein solle, wenn das Kapital der betreffenden Erwerbsgesellshaft, welches mindestens 20 Millionen Mark béiragen solle, niht nur in Aktien, sondern au in Obligationen bestehe. /

Abg. Gamp (Rp.) bejaht diese Frage und {ließt fich dem Wunsche des Abg, Paasche an. Bézüglich des- Antrags Arnim ist er der Metnung, daß, wenn der Terminhandel verboten werde, ein aus- wärtiges Urtheil von deutschen Richtecn nicht vollstreckt zu werden brauche. - Sei das Geschäft von jemand im Ausland abgeschlossen, der niht in das inländische Termintegister eingetragen sei, so sei dieser Handel auf jeden Fall für Deutschland ungültig.

Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats-Minister Freihèrr Marschall v-on Bieberstein:

Meine Herren! Dur ein ctwas unvorsichtiges Kopfschütteln meinerseits: während der Auéführungen des: Herrn. Redners bin ih ge-

in großer Ausd

, zwungen, mich än der Diskussion zu betheiligen. Der Herr Vor-

redner hat ausgeführt, daß, wenn durch das vorliegende Gefeß das Termingeschäft bei Getreide im Inland verboten werde, wir auch nicht gezwungen seien, ein ausländishes Urtheil zu vollstrecken, wenn es einen Deutshen auf Grund“ “einés folhen Geschäfts verurtbeilt. Das trifft niht zu. Die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung befinden \sich in den £8 660 und 661. Es heißt im § 660, daß aus dem Urtheil des ausländischen Gerichts die Zwangévollstreckung nur stattfindet, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist, Dann. fährt § 661 fort:

„Das Vollstreckungsurtheil ist: ohne Prüfung der Gesezmäßig-

keit der Entscheid:zeng zu erlassen.“ :

Nun ‘folgen einige Ausnahmen: Das Vollstreckungsurtheil ist

nit zu erlassen, wenn beispielsweise die Gegenseitigkeit nit ver- bürgt ist; es ist niht zu erlassen :

2) „wenn durch die Vollstreckung “eine Handlung erzwungen werden würde, welche nah dem Recht des über die Zulässigkeit der Zwangsvöllstreckung urtheilenden deutschen Richters nit erzwungen werden darf.“ j i

Also nur, wenn die Handlung, welche dur das ausländische Urtheil erzwungen werden soll, an sich nach der deutschen Geseßgebung éine unsittlihe ist, darf die Vollstreckbarkeit des Urtheils Wenn dagegen ‘das Geschäft, auf | welchem ‘das ' ausländishe Urtheil “beruht, bei

‘könnte. Es handelt

uns verboten

ist, so hindert das die Vollslreckung des Urtheils nit, eben weil § 661 beftimmt, daß die Vollstrekung des Urtheils ohne Prü- fung der Gesegmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen ist. Es wird diese Auffassung übrigens auch von den Kommentaren, die ih in diesem Augenblick ¿zur Hand habe, bestätigt. Es heißt beispielsweise án dem Kommentar von Struckmann : „Der Umstand, daß das Urtheil auf cinem nach dem inländi- \{chen Gefeß unklagbaren oder selbst verbotenen Geschäft, z. B. ‘Spiel, beruht, genügt an sich nicht; die Erzwingung der Handlung als solhe muß verboten, die Zweckbestimmung muß eine unsitt- liche sein.“ Soweit als die Gegenseitigkeit verbürgt ist, müssen demnach der- ‘artige Urtheile ausländischer Gerichte, auch wenn sie auf einem Termin- geschäft über Getreide beruhen, bei uns auf Grund dieser Bestimmung

vollstreckt werden.

Abg. Dr. Graf Udo zu Stolberg (d. kons.) tritt für den An- trag des Abg. Grafen Arnim ein, welcher dazu bestimmt sei, zu verhindern, daß ih jenseits der deutshen Grenze Terminbörsen ‘etablieren, um den deutshen Markt zu beeinflussen.

_ Abg. Dr. Bart h verwahrt sih dagegen, daß bei dieser Gelegen- ‘heit auch noch der Kammzug-Terminhandel abgethan werden folle.

Cen des Reichsbank-Direktoriums, Wirklicher Geheimer Rath Der. Koch: Die Ausführungen des Herrn Grafen zu Stolberg gegen die von mir betonte Neuheit des Vorschlags würden begründet sein, ‘wenn die Regierungsvorlage das Verbot des Terminhandels über ge- wisse Segen überhaupt nit in Aussicht genommen hätte, die ‘Vorlage hat dies aber schon in ziemlich weitem Umfang gethan, indem fie in § 46 dem Bundesrath die Befugniß einräumen wollte, den Börfenterminhandel in bestimmten Waaren oder Werthpapieren zu unter- fagen, ohne zivilrechtliche Folgen Er verbotswidrig abgeschlossene Ge- schäfte festzusegen. Der jeyige Antrag beschränkt fich niht auf das Verbot des Getreideterminhandels, sondern bezieht sich auf alle E in welhen wegen des Gegenstandes der börsenmäßige Termin-

andel untersagt ist oder untersagt wird, und in dieser Beziehung erlaubte ih mir auszuführen, daß der Vorschlag eine neue und weit- tragende Vershärfung des Gefeßes enthalte. L vermag nicht ein- zusehen, meine Herren, warum Sie beispielsweise in folhen Fällen, wie sie Herr Graf Schwerin schilderte, jemand, der ganz reelle Sielertngagelmäste im Inlande macht, verhindern wollen, L wegen {eines Nisikos im Auslande durch ein Termingeschäft zu deken. Soll das abfolut unmöglich sein? Damit würden Sie manche Schäden herbeiführen. Die wirthschaftlihen Gründe, welhe Sie zu den geseglihen Ver- boten bewogen haben und vielleicht künftig ncch zu weiteren Verboten führen, kommen hinreihend zur Geltung, wenn im Inlande dergleiden Geschäfte niht mehr vorkommen fönnen. Daß im Auslande ih ganz neue Terminbörsen für dieselben Zweckte etablieren, ist niht an- zunehmen. (Widerspruh.) Es wird nur vorkommen, daß Inländer zu Deckungs- oder Spekulationszwecken an den bestehenden aus- ländischen Terminbörfen Geschäfte machen. Der Terminhandel dort würde dort auch ohne diese Betheiligung fortbestehen. ‘Die Nachtheile eines folhen ausländishen Börsen-Termin- handels für die inländishe Produktion und - Konsumtion Xönnen Sie auch dur die Unklagbarkeit jener Geschäfte niht aus- \chließen. Was nun die Vollstreckbarkeit der ausländischen Urtheile anlangt, fo kann ich nur wiederholen, wie es auch der Herr Staats- fekretär des Auswärtigen Amts bestätigt, daß dieselbe nah bestehendem Recht nicht versagt werden kann, deshalb -niht, weil das inländische Gericht die Geseßmäßigkeit der Entscheidung, aljo namentli den Entstehungsgrund der Verbindlichkeit, niht zu prüfen hat. Indessen ist die Gefahr gerade hier feine große, weil die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist in dem Verhältnisse Deutschlands zu England und Belgien, in der Hauptsache auch nicht zu Frankreih. Jh bitte noch- mals, den Antrag niht anzunehmen.

_Abg. Schmidt - Warburg (Zentr.) hält den Antrag für eine CrAn ins Ergänzung der Vorlage. Abg. Graf von Arnim ergänzt seinen Antrag dahin, daß er einshiebt: „soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen“. Zu dem Reichsbank-Präsidenten gewendet, - bemerkt Redner, daß derselbe sich gegen die Veröffentlißung der Uebersicht und der Protokolle der Börsen-Enquêtekommission erklärt habe. Die Annahme seines An- trags v nothwendig, wenn der Umgehung des Geseßes nicht Thür und Thor geöffnet werden solle.

Präsident des Reichsbank-Direktoriums, Wirklicher Geheimer Rath Dr. Koh: Ih muß mich gegen die Unterstellung des Herrn Grafen Arnim verwahren, als hätte ih mich niht bloß gegen viele feiner Vorschläge, sondern gegen eine verständige, maßvolle Börsen- reform überhaupt erklärt. Es genügt in dieser Hinsicht, auf meine bei der ersten Lesung des Entwu:fs am 9. Januar gehaltene Rede zu verweisen, worin ih beklagte, daß in manchen Handelskreisen ih eine fo entschiedene Abneigung gegen jede Börsenreform, gegen die Schaffung eines deutschen Börsenrehts überhaupt gezeigt habe. Dann kam der Herr Graf Arnim zum zweiten Mal- auf einen an s\ich unter- geordneten Vorgang, auf die Veröffentlihung gewisser Theile der Er- gebnisse der Börsenenquête zurück; er verlas einen kurzen Saß aus demn vorhin von mir angeführten F ene und nöthigt mich dadurch, au die Fortseßung afen: ch fuhr fort: „Was von den Be- rathungen der Kommission für die Oeffentlichkeit von Interesse sei, enthalte ershöpfend der Bericht selbs. Denn Zuthaten (die „Uebersiht* . und die „Berathungsprotokolle*) fönnten den Eindruck nur s{chwächen. Die in der „Uebersicht“ enthaltene systematishe Zusammenstellung verwishe den historishen Gang und den Zusammenhang der Berathungen und leide nothwendig an Unvollständigkcit; fie- gewähre daher kein richtiges Bild der Be- rathungen und fönne leicht zu falschen Schlüssen verleiten. Die Protokolle aber seien von Hause aus, der von der Kommission gebilligten Geschäftsordnung entsprehend, nur als ein Hilfsmittel für die Kommission felbst gedacht und enthielten daher nur den Gang der Berathung im allgemeinen, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse. Sachlich fei alles tas in weit größerer innerer Folge- rihtigkeit und Ausführlichkeit in dem Bericht verarbeitet, während der Weg durch die Berathungsprotokolle iee und zweiter Lesung oft {wer zu finden sei, Hätte die Kommission von vorn herein ‘deren Veröffentlichung im Auge gehabt, so würden dieselben wesentli anders abgefaßt und in größerer Zabl gedruckt worden sein. Jedenfalls werde es Sache tes trn Neichékanzlers bleiben müssen, die end- gültige Entscheitung über die Veröffentlihung der. Protokolle bezw. der Uebersicht zu treffen." Jch glaube, das zeigt vollkommen, was ih wollte. Jh U übrigens, ob vielé der anwesenden Dke die Berathungéprotokolle und die Uebersicht .wirklich gelesen haben. Nun noch eine Bemerkung zu den „Repressalien“. Der Ausdruck mag nit ganz richtig gt fein; .aber ih bleibe dabei stehen, daß durch den vorliegenden Antrag bezüglih der Nichtvollstreckbarkeit aus- ländisher Urtbeile der befriedigende Ra zwischen Deutschland mit e R i und anderen Staaten getrübt werden l ch nicht um Sao tmantegers, aber es könnte im Fall der Annahme des Antrags (Unruhe. Glocke des L, von den unabhängigen Gerichten des Auslandes autgeführt werden:

die Gezenseitigkeit bestehe niht mehr und infolge. dessen müsse den

_Urtbeilen deutsher Gerichte überhaupt die Vollstreckbarkeit versagt

werden.

Ich i wiederholt davor warnen, aufdem wichtigen Ge- biet der Vollstreck

arkeit ausländischer Urtheile einen Einbruch “indie

„Obwaltende Gegenseitigkeit vorzunehmen, wie dieser Antrag ihn enthält.

. Der Antrag des Abg. Grafen von Arnim wird hierauf egen die Stimmen der Konservativen, Antisemiten und einiger itglieder des Zentrums abgelehnt. Z.50 und die übrigen Para- graphen des vierten. Abschnitts werden angenommen; ebenso ohne Debatte der fünfte Abschnitt: Kommis onsgeschäfte. Die F asimmnungen des Geseyes werden angenommen, und zwar in § 82 dahin, daß das Ge s mit dem 1. Januar 1897 in Kraft tritt, mit Ausnahme des Börsenregisters, welches

[chon am 1. November 1896 in Kraft treten soll; ferner sollen die rsenmäßigen Zermingelhäfte nur bis zum 1. Januar 1897 gestattet sein, wenn sie bis zu diesem Tage abgewickelt sind?

A die dritte Berathung des Börsengelezes erledigt. Dasselbe wird im Ganzen endgültig angenommen. :

Ohne Debatte O das Haus ferner die gestellten Resolutionen des Abg. Grafen von Kaniß, betr. die inter- nationale Vereinbarung wegen Beseitigung des Terminhandels, und des Abg. Grafen von Arnim wegen anderteitiger Ordnung der Produktenbörsen und Bethelligung der Land- wirthschaft und Müllerei an der Leitung derselben, an der Preisfestseßung und der Bestimmung der Lieferungsqualitäten.

Darauf folgt gegen 6 Uhr die erste Berathung des Handelsvertrags mit Japan.

Abg. Münch-Ferber G: Ich empfehle die Annahme des Vertrages. Nachdem andere Staaten, wie Amerika , Sugland, Dänemark, Schweden-Norwegen u. st. w. solche Verträge abgeschlossen haben, der Vertrag mit Frankreich demnächst perfekt werden wird, und Desterreich nur auf den Abschluß unseres Vertrages wartet, haben wir keinen Anlaß, den Japanern einseitig das zu ver- weigern, was ibnen von den anderen Groß mächten gewährt worden ist. Redner bespriht die Konzessionen, welhe den Japanern gemacht worden, und bedauert, daß unter den im Zolltarif festgelegten Artikeln sich nicht der Alkohol befinde. Das Verbot des dauernden Grund- erwerbs in Japan erkläre sih aus der Besorgniß, daß der japanische Bauernstand durch amerikanishes und englishes Kapital auf- gekauft und ins Ausland getrieben werde. Bedauern müsse man, daß der Vertrag keinen Schuß gegen den Boykott deutscher aen durh die fkapitalkräftigen japanishen Gilden ent- alte. Redner zitiert mehrere folher Boykottierungen, nament- na von einer großen Nohseidengilde; in den von der Regierung ge- nehmigten Statuten der Gilden spielten die Boykotts die vornehmste Rolle. Redner bittet die verbündeten Regierungen, im Namen seiner Freunde diese wichtige Angelegenheit bei der japanischen Regierung zur Sprache zu bringen und den deutschen Kaufleuten bei der Tragung des Zolles dieselben Vergünstigungen auszuwirken, welche die japanischen Importeure genössen.

Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats-Minister Freiherr Marschall von Bieberstein:

Da kein Antrag auf Vertagung vorliegt, muß ih nothwendig das Wort ergreifen und auf die Ausführungen des Herrn Vorredners einiges erwidern.

Im Ganzen ist ja das, was er über den Gesammtinhalt des Vertrags gesagt hat, richtig; es ist auch zutreffend, daß, wenn man den vorliegenden Vertrag mit unserem früheren Vertrag vom Jahre 1869 vergleicht, Japan im wesentlihen der gewinnende Theil ist. Das ist eine natürlihe Folge der Thatsache, daß Japan nunmehr als gleihberehtigter Faktor innerhalb der Nationen eingetreten ist; und ih glaube, wenn wir diesen Entwickelungs8gang ignorieren wollten, wenn wir ignorieren wollten, was Japan geleistet hat und in den leßten 30 Jahren geworden is aus eigener Kraft und mit einer Be- harrlichkeit, die die Bewunderung aller anderen Nationen erweckt hat, so würde das für unsere Handelsbeziehungen recht {ädlich sein, zumal die anderen Nationen, England an der Spitze, mit gleichartigen Ver- trägen vorangegangen find.

Aus den Bemerkungen des Herrn Vorredners möchte ih zunächst herausgreifen das, was er bezüglih des Schußes des gewerblichen Eigenthums in Japan gesagt hat. Die Bedenken, die er in dieser Beziehung äußerte, sind für mi einigermaßen überrashend, denn nah meiner Kenntniß haben gerade diese Bestimmungen in den interessierten Kreisen eine besondere Genugthuung hervorgerufen und werden aller- seits als ein werthvoller Bestandtheil des Vertragswerks betrachtet. Bisher bestand ein Schuß gewerblihen Eigenthums in Japan für Ausländer überhaupt nicht. Daraus ergaben sich für Ausländer und namentli} auch für uns sehr nahtheilige Folgen. Es wurden insbesondere recht häufig von Japanern auf Grund der dortigen Gesetzgebung Fabrikmarken von Deutschen mit geringen Abänderungen eingetragen und dadurch die rehtlihen Besißer dieser Fabrikmarken gehindert, dieselben in Japan zu führen. Mangels jeder vertrags- mäßigen Handhabe blieb uns in diesem Falle nihts übrig, als, wenn Beschwerden bei uns einliefen, bei der japanischen Regierung auf Grund von BVilligkeitsgründen zu reklamieren ; und ih muß anerkennen, daß die japanische Regierung, soweit dies nah dem Stande ihrer Gesezgebung möglich war, uns jederzeit großes Entgegenkommen bei diesen An- trägen bewiesen hat. Diese Sachlage ist nun dur den vorliegenden Vertrag geändert, indem Art. 17 bestimmt, daß die Deutschen bezüg- lih des Schußes des gewerblihen Eigenthums den Japanern voll- ständig gleichgestellt sind; und dieser Art. 17 ist in Ziffer 4 des Pro- tokolls noch näher dahin präzisiert, daß der Shuß gewährt werden muß, sobald der betreffende Deutsche die geseßlichen Bestimmungen in Japan erfüllt hat. i

Endlich ist es im Vertrag vorgesehen, daß: Japan mit uns dem- nächst in Vertragsverhandlungen über den Abschluß einer Spezial- konvention eintreten foll. Für die Zukunft ist also Vorsorge ge- troffen.

Wenn ih den Herrn Vorredner richtig verstehe, so vermißt er in dem Vertrag eine allgemeine Zusage auh für die Vergangenheit, daß die japanishe Regierung ih verpflichtet, auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Vertrags mißbräuhlihe Eintragungen von deutshen Fabrikmarken dur Japaner in dem Sinne für wirkungslos zu erklären, daß die Deutshen nicht gehindert: sein sollen, dieselben Fabrikmarken zu führen. Eine folche . Zusage haben wir von der japanischen Regierung nicht verlangt; ein solhes Verlangen wäre aussihtslos gewesen, denn es würde gleihbedeutend mit der Forderung gewesen sein, dem Vertrage rückwirkende Kraft zu geben. Wir würden au gar keinen Nußen von solchen allgemeinen Zusagen gehabt haben ; denn die Frage, ob eine Eintragung mißbräuchliherweise gesehen ist, würde doch nur von Fall zu Fall auf Grund des vorhandenen Beweismaterials entschieden werden können. Dem Gedanken des Herrn Vorredners haben wir in der Weise Rechnung getragen, daß wir das hat der Herr Vorredner auch erwähnt durchseßten, daß. die

Bestimmungen über den Schuß unseres - gewerblichen Eigenthums in

Japan nicht erst im Jahre 1899 mit dem Wegfall der Konsular- gerihtsbarkeit, sondern sofort nah Natifizierung des Ver- trags in Kraft treten sollen. Damit wird also, wenn der Reichstag diesen Vertrag angenommen hat ih hoffe, ‘in 8 oder 14 Tagen sofort mit der Ratifikation der jeßige Zustand beseitigt und etwaigen mißbräuhlihen Eintragungen: von deutschen Marken ein Riegel vorgeschoben. /

Dem Herrn Vorredner wird ni{ht entgangen sein, daß im engli- {hen Vertrag zwar eine gleichartige Bestimmung im Art. 17 enthalten

- ist, diese Bestimmung aber erst mit Wegfall der Konsulargerihtsbar- keit in Kraft tritt. Es ist insofern also der deutsche Vertrag |.

wesentli günstiger, indem, wie gesagt, Mißbräuchen, wie fie vor-

gekommen find, sofort mit der Ratifikation des Vertrags ein Riegel vorgeshoben wird.

Der Herr Vorredner hat dann die Frage an mich gestellt, wie es bezüglich des Schußes des gewerblihen Eigenthums in Rücksicht auf die Meistbegünstigung steht, und ob wir nicht Gefähr laufen, daß Japan England größere Rechte in dieser Bezi?hung einräume, ohne daß wir derselben im Wege der Meistbegünstigung theilhaft würden. Ich bemerke darauf, èaß allerdings eine Klausel in dem Vertrag \sich nit befindet, welhe die Meistbegünstigung auch auf den Schutz des gewerblichßen Eigenthums ausdehnt. Meines Wissens bestehen derartige Verträge überhaupt niht. Die Möglichkeit, daß ein anderer Staat mehr Rechte in dieser Beziehung erwerben könnte als wir, mag theoretisch zugegeben werden. Es kann Japan jeden Augenblick einen Vertrag über Schuß des gewerblihen Eigenthums mit anderen Staaten s{ließen, ohne daß wir im Wege der Meistbegünstigung derselben Vortheile theilhaftig würden, Aber praktisch kann dieser Fall deshalb nicht vorkommen, weil wir in dem erwähnten Art. 17 vollkommen den Inländern, den JIapanern, gleichgestellt sind, und es ist doch undenkbar, daß die japanishe Regierung jemals mit einer anderen Nation einen Vertrag über Schuß des gewerblichen Eigen- thums {ließen könnte, in dem sie die Ausländer besser stellt als die Japaner. Ich glaube also, daß das vollkommen genügt.

Wenn in dem englishen Vertrage der Beitritt Japans zu der Internationalen Konvention vorgesehen ift, in unserem Vertrag da- gegen auf ein fpezielles Abkommen zwischen Deutshland und Japan hingewiesen wird, so rührt dies daher, daß wir bekanntli der Inter- nationalen Konvention nit beigetreten sind. Ih bin daher der Ansicht, daß bezüglih des Schutzes des gewerblihen Eigenthums alles in dem Vertrag enthalten ist, was überhaupt nothwendig war. Was die Frage des Boykotts betrifft, so sind uns die Klagen wohl bekannt, es wird nur außerordentlih s{chwer sein, derartigen Bestre- bungen auf dem geseßlihen oder vertragsmäßigen Wege entgegen- zutreten, weil es sih hier wesentlih um Privatgesellshaften, um Privatvereinigungen handelt, die in dieser Weise den Versuch machen, den fremden Handel zu \chädigen, und wir im gegebenen Falle bei uns in Deutschland auch nit in der Lage wären, ohne besondere Geseßgebung gegen ein derartiges Vorgehen einzuschreiten. Was die Gilden betrifft, liegt die Sache einigermaßen anders, weil die Gilden Statuten mahen müssen und diese Statuten der Genehmigung der japanishen Regierung unter- worfen sind. Jch bin der Ansicht, daß, nahdem bezüglih der Schiff- fahrt, des Handels, der Industrie, bezüglich des Schußes des gewerblihen Eigenthums u. s. w. die Deutschen den Japanern vertrags- mäßig gleihgeftellt find, die japanishe Regierung kein Statut einer Gilde mehr genehmigen kann, in dem der Boykott gegen den fremden Handel vorgesehen und als zulässig betrachtet wird.

Bei der vorgerückten Stunde will ich mich auf diese paar Worte beschränken; ich glaube, das hohe Haus wird mir für diese Kürze danken. (Lebhaftes Bravo !)

Damit {ließt die erste Lesung.

Schluß nah 61/4 Uhr. Nächste Sizung Montag 2 Uhr. (Zweite Lesung des deutsch-japanischen han lsvertrages und dritte Berathung der Novelle zur Gewerbeordnung.)

Statistik und Volkswirthschaft.

Der Seeverkehr in den deutschen Hafenpläßzen im Jahre 1894. Sale apTan

Das Ende Mai zur Ausgabe gelangte zweite des Jahrgangs 1896 der Vierteljahrshefte zur Statistik des Det Rie dine u. a. auh eine Reihe von Zusammenstellungen über den Seeverkehr in den deutschen Hafenpläßen im Jahre 1894. Danach sind in diesen ilen (das deutshe Küstengebiet als ein Ganzes betrachtet) im ahre 1894 143418 Schiffe mit einem Netto-Raumgehalt von 31 730 891 Negister-Tons zu Handelszwecken ein- und ausgegangen, woraus sih eine Zunahme gegen das Vorjahr um 9544 Schiffe C 9%) und 2374604 Bee - Tons (8,1%) ergiebt. Im Jahre 1875 betrug die Summe aller im Deutshen Reich ein- und aller ausgelaufenen Schiffe 87 558 mit 12 722710 Re- gister - Tons Raumgehalt; seitdem hat also die iffs- zahl eine Vermehrung um. .63,8 9%, der „Raumgehalt fogar eine folhe um 149,4 % erfahren. Die eingetretene be- deutende Verkehrssteigerung ist dur die immer reger fh gestaltende Sei der Dampfschifffahrt e ved wi e ct worden, welche die Segelschiffahrt mehr und mehr verdrängt hat. Während im Fahre 1875 im Ganzen 17189 Dampfer mit einem -Raumgehalt von 7 182 061 Re ister-Tons netto im deutschen Küstengebiet ein- oder ausgegangen sind, stellte sih die entsprehende Zahl im Jahre 1894 auf 69 315 mit 27 110 585° Register-Tons; der Dampferverkehr hat fih also während der Zwischenzeit etwa vervierfaht. Dagegen beliefsih-der Segelschiffs-Verkehr im Jahre1875auf zusammen 70 369 angékom- mene und abgegangene Schiffe miteinem Laderaum von5540 649 Register- Tons und im Jahre 1894 auf 74 103 Schiffe mit 4 620 306 Regiîster- Tons, weist alfo bei einem nicht sehr erheblihen Anwachsen der Zahl einen ‘beträhhtlihen Rückgang der Ladefähigkeit ‘der in Betracht Fom- menden Schiffe auf. Beladen liefen ein und aus im Jahre 1875 63 843 Schiffe mit 9 912371 Register-Tons - Raumgehalt gegen 114 357 mit 25 489 241 Ne 1894, in leßterem Jahre also 79,1 9/6 und 157,1 9/6 mehr. Der Gesammtverkehr der angekommenen und abgegangenen Schiffe bezifferte Kd 1894 im Ostse ege auf 61 127 mit 11 586 799 Negister-Tons Raumgehalt gegen 60 Se mit einer Ladefähiäkëéit von 9 926 503 Register-Tons im Jahre 1890. Der weitaus :größté Theil ‘davon, nämli 51,6 9/9 - von der Zahl und 72,7 9/6 ‘von dém Maumgehalt aller im Jahre 1894 im Ojstseegebiet ein- und ausgelaufenen Schiffe entfiel auf den Verkehr mit dem Aus- lande. Der Verkehr der: deutshen Ostseehäfen- unter. sich betrug der ahl nah 45,1 9/0 und der Ladefähigkeit nah 24,2 9% der Gesammt- chiffsbewegun des Ostseegebiects, gden) der Verkehr mit den deutshen Nordseehäfén nur 3,3 9% und 3,1% davon ausmachhte. Im Nordsee gebiet erreihten im Jahre 1894 alle ein- und dusgegangenen Schiffe zusammen eine Zahl von 82539 mit einem Gesammt-Raum- E von 20 216 483 Register-Tons netto gegen 69 970 iffe mit 6 327 781 Register-Tons im Jahre 1890. “Nach der hl kamen davon im Fahre 1894 auf ‘den Verkehr der: deutshen Nordsee- bäfen unter \fich 71,1 %, auf den Verkehr mit a hen isen 26,4 9/9 und auf den Verkehr mit ee Ostseehäfen 2,5 %/o; nah der Ladefähigkeit aller angekommenen und abgegangenen 79,5 9/0 auf den Verkehr mit außerdeutshen Häfen, 18, jenigen der deutschen Nordseehäfen unter und 1 I ge nte a m De angekommenen un egangenen gehörten .104 735 (73,0% der Vent l 16577 720 gister-Tons Raumgehalt (52,20/6 vom Gesamm der deutschen Flagge an, und unter den im re f ausgelanfenen Dampfschiffen waren 47 724. mit 13 833 087 Reg Tons Raumgehalt (68,9 9/9 der Gesammtzahl oder 51,0% des m Ba ehalts der angekommenen und abgeg

eutsher Nationalität. L Y E :