1896 / 149 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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L des Bs enpreises nur erhoben werden mittelung eines Kursmafklers abgeschlossen sind.

papierèn ist ders

e N j 31. i ___ Bei Geschäften in A oder Werthpapieren kann ein sp auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung urh Ver- h Die Be- rehtigung des Börsenvorstandes, auch andere Geschäfte zu be- rüsihtigen, bleibt hierdurch unberührt.

8 32.

Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mit- wirken, nur insoweit für eigene Rehnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten Geschäfte übernehmen, als dies zur Aus- führung der ihnen ertheilten h e nöthig ist; die Landes- regierung bestimmt, in welcher eise die Beobachtung dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Gültigkeit der abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt.

Die Kursmalkler dürfen, soweit nicht die Landesregierung

wenn hne

Ausnahmen zuläßt, kein sonstiges Handel8gewerbe betreiben, -

auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder stiller Ge- sellschafter betheiligt sein; ebensowenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältniß eines Prokuristen, Handlungs- bevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen.

S 33.

Die im Artikel 67 Absaß 2, im Artikel 71 Absay 1 und in den Artikeln 72 bis 74, 76, 79 bis 83 des Handelsgeseß- buchs enthaltenen Vorschriften finden auf die Kursmalkler Anwendung.

Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß vor dem Gebrauch Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsenvorstand zur Beglaubigung der Zahl

der Blätter vor elegt werden.

Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstand niederzulegen.

8 34.

Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtlihe Bestellung von Handelsmaklern im Sinne des Artikels 66 des Handelsgeseßzbuchs nicht statt ; die bisher er- folgten Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit.

Zur Vornahme der nah den Artikeln 311, 343, 348, 354, 357, 365, 366 und 387 des Handelsgeseßbuhs durch einen Handelsmakler zu bewirkenden Verkäufe sind auch die Kursmakler sowie die sonst zur Vornahme von Verkäufen der bezeichneten Art oder von Versteigerungen öffentlih ermächtigten Handelsmalkler befugt. 8 86

Der Bundesrath ist befugt:

1) eine von den Vorschriften im § 29 Absaß 1 und 2 und in den 88 30 und 31 abweichende amtlihe Feststellung des Birr von Waaren oder Werthpapieren für einzelne Börsen zuzulassen;

2) eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Waaren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben ;

3) Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsäge über die den Feststellungen von Waarenpreisen zu Grunde zu legenden Mengen und über die für die Feststellung der Preise von Werthpapieren maßgebenden Gebräuche herbei- zuführen.

Die Befugniß der Landesregierung zu Anordnungen der im Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Art wird GierBurds nicht berührt, soweit der Bundesrath von seiner Befugniß keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Anordnungen sind dem Reichs- kanzler zur Kenntnißnahme mitzutheilen.

ITI. Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel.

S 36.

Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel erfolgt an jeder Börse durch eine Kotimission (Zulassungs- stelle) von deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Per- onen bestehen muß, welche niht ins Börsenregister für Werth- papiere (8 54) eingetragen find.

Von der Berathung und Beschlußfassung über die Zu- [assung eines Werthpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen

itglieder ausgeschlossen, welhe an der Einführung dieses Werthpapiers in den Börsenhandel betheiligt sind; für die ausscheidenden Mitglieder sind Stellvertreter nach näherer Bestimmung der Börsenordnung zu berufen.

Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht:

a. die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Werthpapiere bildèn, zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen;

b. dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurtheilung der zu emittierenden Werthpapiere nothwendigen thatsächlichen und rechtlihen lind i soweit als möglich informiert wird, und bei Unvollständigkeit ‘der Angaben die Emission m zuzulassen ;

c. Emissionen nit zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine Jnteressen geshädigt werden oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums führen.

Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ablehnen. Jm übrigen werden die Bestimmungen über die Zusammenseßzung der Zulassungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beshwerde gegen deren Entscheidungen durch die Vörsenordnungen getroffen. Die Zulassungsstelle ist be- fu t, zum Börsenhandel zugelassene Werthpapiere von dem- elben auszuschließen.

Die Zulassung deutscher Neichs- und Staats-Anleihen darf

nicht versagt werden. cht versag 8 37

Wird von der Zulassungsstelle einer Börse der Antrag auf ulassung von Werthpapieren zum O abgelehnt, o hat die Zulassungsstelle den Vorständen der übrigen deutschen örsen für e buariere s qu machen. Dabei ist ae ében, ob die Ablehnung mit Rücksicht auf örtlihe Ver- hältitisse“oder aus anderen Gründen erfolgt ist. Jn legterem alle darf die Zulassung von einer anderen Börse nur mit R derjenigen Stelle ertheilt werden, welche die Zu- ung a hat. h ntragsteller hat anzugeben, ob das Gesuh um Zu- lassung" bereits ‘bei einer anderen Börse eingereicht ist oder t tig eingereiht wird. Jst dies der Fall, so sollen die erthpapiere nur mit Zustimmung der anderen Zulassungs- stelle zugeläassén werden. S 38 Nach Fung des Antrags auf Zulassung von Werth- j selbe von der Zulassungsstelle Unter Bezeihnung der Einführungsfirma, des Betrags sowie der Art der einzu- führenden Werthpäpiere zu veröffentlichen. ‘Zwischen ieser

Veröffentlihung und der Einführung an der Börse muß eine Frist von mindestens sechs Tagen liegen.

Vor der Zulassung ist, sofern es sih niht um deutsche Reichs- oder Staats-Anleihen handelt, ein Prospekt zu ver- öffentlichen, welcher die für die Beurtheilung des Werthes der v Gu wesentlichen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Konvertierungen und Kapitalserhöhungen. Der Prospekt muß den Betrag, welcher in den Verkehr ge-

bracht, sowie den Betrag, welcher rorläufig vom Verkehr aus- -

eshlossen werden soll, und die Zeit, für welche dieser Aus- fhluß erfolgen soll, ersihtlich machen. /

Für Schuldverschreibungen, bezüglih deren das Reich oder ein Bundesstaat die volle Garantie übernommen hat, und für Schuldvershreibungen kommunaler Körperschasten und kommunalständisher Kreditinstitute agg der unter staat- licher Aufsicht stehenden Pfandbriefanstalten kann die Landes- regierung (8 1) von der Verpflichtung zur Einreichung ein es Prospekts entbinden.

39, Die Zulassung von fien eines zur Aktiengesellschaft oder zur Kommanditgesellshaft auf Aktien umgewandelten Unternehmens zum Börsenhandel darf vor Ablauf eines Jahres

nah Eintragung der E in das Handelsregister und

vor der Veröffentlihung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung nicht erfolgen. Jn besonderen Fällen fann diese Frist von der Landesregierung (8 1) ganz oder theilweise E werden.

Die Zulassung von Antheilsscheinen oder staatlich nicht garantierten Obligationen ausländisher Erwerbsgesellschaften ist davon abhängig, daß die Emittenten 1A auf die Dauer von fünf Jahren verpflichten, die Bilanz jowie die Gewinn- und Verlustrechnung jährlich nach Feststellung derselben in einer oder mehreren von der Zulassungsstelle zu bestimmenden deutschen Zeitungen zu veröffentlichen.

8 40.

Für Werthpapiere, welche zur öffentlichen Zeihnung auf- gelegt werden, darf vor beendeter Zutheilung an die Zeichner eine amtlihe Feststellung des Preises nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt sind Gesthäfte von der Benußung der ref [din einrihtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nit notiert werden. Auch dürfen für solhe Geschäfte Preis- listen (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch her- gestellter Vervielfältigung verbreitet werden.

S 41.

Für Werthpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder nicht nachgesucht ist, darf eine amtliche Fest- stellung des Preises niht erfolgen. Geschäfte in solchen Werthpapieren sind von der Benußung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht ver- mittelt werden. Auch dürfen für solhe an der Börse abge- \{hlossenen Cie Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden, soweit niht die Börsenordnung für besondere Fälle Ausnahmen gestattet. g 42

Der Bundesrath bestimmt den Mindestbetrag des Grund- kapitals, welcher für die Pin (ale von Aktien an den cin- zelnen Börsen maßgebend sein soll, sowie den Mindestbetrag der einzelnen Stücke der zum Handel an der Börse zuzulassenden Werthpapiere.

Weitere Bestimmungen über die Aufgaben der Zulassungs- stelle und die Vorausseßungen der Zulassung trifft der Bundesrath.

Die Befugniß der Landesregierung, ergänzende Be- stimmungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt; diese Bestimmungen sind dem Reichskanzler mitzutheilen.

S 43. Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Werthpapiere um Börsenhandel zugelassen sind, Angaben, welhe für die eurtheilung des Werths D sind, unrichtig, so haften diejenigen, welhe den Prospekt erlassen haben, sowie die- jenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, wenn Le die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesammtschuldner jedem Besizer eines solhen Werthpapiers für den Schaden, welcher demselben aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der atung wesentlicher Thatsachen unvollständig ist und diese

nvollständigkeit auf böslihem Vershweigen oder auf der bös- lihen Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens der- jenigen, welche den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen, von ‘denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, beruht.

Die Ersaßzpflicht wird dadurh nicht ausgeschlossen, daß

der Fralpent die Angaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet.

8 44.

Die Ersaßtpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke, welhe auf Grund des Prospekts zugelassen und von dem Be- sißer auf Grund eines im Jnland abgeschlossenen Geschäfts erworben sind.

Der Crsaupenge kann der rab t dadurh genügen, daß er das Werthpapier gegen Erstattung des von dem Be- sißer nachgewiesenèn Erwerbspreises oder desjenigen Kurs- werths übernimmt, den die Werthpapiere zur Zeit der Ein- führung hatten. :

Die Aas: ist ausgeschlossen, wenn der Besißer des Papiers die Unrichtigkeit oder Ünvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte. eiches gilt, wenn der Besißer des Papiers bei dem Erwerb die Unrichti keit der Angaven des Prospekts bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, we M er in eigenen Pn elegen eiten beobachtet, kennen mußte, es sei denn, daß die Ersaypfliht durch bösliches Verhalten begründet ist. i

8 45. Der Ersayanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zu- lassung der a boaviere, Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie ge en juristishe Personen, denen geseßlich die Rechte der Minder- jährigen ¿ise en, ohne Bulolsung der Wiedereinseßung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Rüctgriffs gegen die Vormünder und Verwalter.

8 46. Eine Vereinbarung, durch welche die nah den 99 43 bis 45 “endi Haftung ermäßigt oder erlassen wird, ist un- wirksam.

Ee lergeende Ansprüche, welhe nach den Vorschriften des bürgerlihen Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden können, bleiben unberührt.

schlie

8 47. / Für die Entscheidung der Ansprüche aus den 88 43 ijt ohne Rücfsuht auf den Wert N On ließlih das Landgericht des Ortes zuständig, an dessen Börse die Einführung des Werthpapiers erfolgte. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Sanbetasaden so gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen des Ober-Landesgerichts . geht an das

eichsgericht.

IV. Börsenterminhandel.

8 48.

Als Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werthpapieren ri Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeshäfte auf eine fest estimmte Lieferungszeit oder mit einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nah N dgen geschlossen werden, die von dem Börsenvorstande für den Terminhande( festgese t sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geshlo}enen Geschäfte solher Art eine amtliche Feststellung von Terminpreisen (88 29, 35) erfolgt.

8 49.

__ Ueber die Zulassung von Waaren und Werthpapieren zum Borsenterminhandel entscheiden die Börsenorgane nah näherer Bestimmung der Börsenordnung.

Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Fall Vertreter der betheiligten Erwerbszweige gutachtlih zu horen und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die Zu- lassung darf erst erfolgen, nahdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine Ver: anlassung finde. t

U,

Der Bundesrath ist befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen abhängig zu machen oder in bestimmten Waaren oder Werthpapieren zu U aen

Der Börsenterminhandel in Antheilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen ist untersagt. Der Börsentermin- handel in Antheilen von anderen Erwerbsgesellshaften kann nur gestattet werden, wenn das Kapital der betreffenden Er- werbsgesellshaft mindestens zwanzig Millionen Mark beträgt,

Der börsenmäßige Terminhandel in Getreide und Mühlen: fabrikaten ist untersagt. 8 61

Insoweit der Börsenterminhandel in bestimmten Waaren oder Werthpapieren durch dieses Geseß oder vom Bundesrath untersagt, oder die Zulassung desselben von den Börsenorganen endgültig verweigert ist, sind Börsentermingeschäfte in diesen Waaren oder fd: T V von der Benußung der Börsen- einrihtungen ausge|chlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht vermittelt werden. Auch dürfen für solche Geschäfte, sofern sie im Jnland abgeschlossen sind, Preislisten (Kurs: zettel) nicht L oder in mechanisch hergestellter Ver- vielfältigung verbreitet werden.

Desgleichen ist ein von der Mitwirkung der Börsenorgane unabhängiger Terminhandel von der Börse ausgeschlossen, sowtit er sch in den für Börsentermingeschäfte üblichen Formen vollzieht. |

S 52.

Wird die Zulassung von Waaren oder Werthpapieren um Börsenterminhandel niht nachgesucht, so kann ein that: fächlich stattfindender TAOMO E von den Bóörsenaufsichts-

S 51 bezeihneten Folgen untersagt

S 53.

Bei dem Börsenterminhandel in Waaren geräth der Ver käufer, sofern er nah erfolgter Kündigung eine unkontraktliche Waare liefert, in Erfüllungsverzug, auch wenn die Lieferungs frist noch nicht abgelaufen war.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ift nichtig.

8 64.

Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht ist je ein Börsenregister für Waaren und für Werth papiere zu führen. Die Landesregierung kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem derjelben Übertragen.

behörden mit den im S werden.

_

S 6B.

Jn das Börsenregister werden nah Namen, Vornamen, Stand und Wohnort die Personen eingetragen, die sich an Bóörsentermingeshäften in Waaren oder Werthpapieren be- theiligen wollen. Betrifft die Eintragung eine andelsgesell- mik oder juristishe Person, so ist ihre Firma oder ihr Name owie der Ort, wo sie ihren Siß hat, einzutragen. |

Die Eintragung erfolgt in dem Register es Bezirks, in welchem der Einzutragende seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsiß hat. Fall einer Verlegung der Niederlassung oder des Wohnsißes wird die Eintragung unter Löschung in dem Register des bi- ger 08 Bezirks in das Register des neuen Bezirks gebühren rei übertragen. aa

Das Börsenregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlihen Dienststunden einem Jeden geuaztes, Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung

er Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. 8 57

Vor der Eintragung in ein Yhrseuregüter ist eine Ei tragungsgebühr von einhundertfünfzig Mark zu entrichten.

Für jedes folgende Kalenderjahr, während dessen die Et tragung bestehen soll, ist eine Erbaltungsgebühr von je fünf undawangig, Mart zu zahlen. /

Die Gebühren fie en, insoweit die Landesregierunge"! nicht ein Anderes bestimmen, den Landeskassen zu.

8 58, Den Antrag auf Eintragung hat der Einzutragende odet, falls er fih ues Verträge nicht verpflichten kann, sein geseh- licher Vertreter zu stellen. d

Kinder unter väterlicher Gewalt und Ehefrauen, die us Handelsfrauen sind, bedürfen der Genehmigung des Vat oder’ Ehemannes. : det

Der gesetzliche Vertreter einer unter Vormundschaft 0 Pflegschaft (Kuratel) stehenden Person bedarf der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.

Der Antrag ist bei dem Gerichte, bei welchem das Bórset register geführt wird, mündlich zu Protokoll zu stellen oder schriftlich einzureichen. j

Schriftliche Anträge müssen gerichtlich oder notariell auf

genommen oder beglaubigt sein.

h des Streitgegenstands qug.

D rderlihe Genehmigung 58) Anwendung. eiwa erein und Erklärungen öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie vorschriftsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind,

laubigung. feiner Beglaubigung 8 60.

Der Antrag auf Eintragung soll die Erklärung enthalten, daß der Einzutragende Börsentermingeschäfte in Waaren oder Merthpapieren eingchen wollte.

Der Antrag auf Eintragung in das Waarenregister kann auf bestimmte Geschäftszweige beschränkt werden. Auf Antrag ist gebührenfrei die Eintragung auf weitere Geschäftszweige auszudehnen oder die eingetragene Beschränkung zu löschen ; auf einen solhen Antrag finden die Bestimmungen der 88 58,

59 entsprehende Anwendung.

Die vorstehenden E finden auch auf eine

62.

Die erfolgte Eintragung ist von dem Gericht ohne Verzug ihrem ganzen Znhalt nah auf Kosten des Eingetragenen im Reichs - Anzeiger“ sowie in denjenigen öffentlihen Blättern bekannt zu machen, welche gemäß Artikel 14 des Handels- geseßbuhs für die Veröffentlihung der in das Handelsregister aufgenommenen Eintragungen bestimmt sind.

S 63.

Die Löschung der Eintragung erfolgt gebührenfrei auf Antrag des Eingetragenen oder seines geseßlichen Vertreters am Schluß des Jahres, in welhem der Löschungsantrag ge- tellt ist. Für Kinder unter väterlicher Gewalt und für Ehe- rauen, welche niht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag des Vaters oder Ehemanns.

Der Löschungsantrag i} bei dem Gericht mündlih zu Protokoll zu stellen oder in gerichtlicher oder notarieller Be- slaubigung einzureihen. Die Vorschrift im § 59 Absay 4 Findet entsprechende Anwendung.

S 64.

Eine Eintragung, die niht nah den Vorschriften im § 58 erfolgt ist, wird, wenn der Mangel nicht inzwischen beseitigt ist, von Amtswegen gelöscht.

Am Schluß des Kalenderjahres wird eine Eintragung von Amtswegen gelöscht, wenn die L für das nächst- folgende Jahr nicht bis zum Ende des vorleßten Monats des laufenden Jahres eingezahlt ist.

i S 65. Jedes Gericht v nah Beginn des Kalenderjahres eine

Liste derjenigen Personen aufzustellen, deren Eintragungen am

1, Januar noch in Kraft bestanden.

Das Gericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die übrigen Gerichte ihre Listen bis zum 31. Januar jedes Zahres einzusenden haben, stellt a deren Eingang unver- üglih eine Gesammtliste auf und macht sie durh den „Reichs- Kiueigt® bekannt. 8 66

Durch cin Börsentermingeschäft in einem Geschäftszweige, für welhen niht beide Parteien zur Zeit des Geschäfts: abshlusses in einem Börsenregister eingetragen sind, wird ein Schuldverhältniß niht begründet.

Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Uebernahme von

Aufträgen sowie von der Vereinigung zum Abschluß von

Börsentermingeschäften. i

Die Unwirksamkeit erstreckt sih auf die bestellten Sicher- heiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnisse.

Eine Rüforderung dessen, was bei oder nah völliger Abwickelung des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist, findet nicht statt. S 67

Wer den Vorschriften des Z 58 zuwider eingetragen worden ist, gilt nur dann als eingetragen, wenn der Mangel zur Zeit des Geschäftsabschlusses dem anderen Theil nicht be- annt war.

Wer troß erfolgter Löshung im Börsenregister noch in der Gesammtliste (S 65) aufgeführt ist, gilt als eingetragen, sofern nicht zur Zeit des Geschäftsabschlusses der andere Theil von der bewirkten O Kenntniß hatte. Das Gleiche gilt bis zum Ablauf eines Monats seit der Veröffentlihung der Gesammtliste von denjenigen Personen, welche in dieser Liste infolge der Löschung nicht wieder aufgeführt sind.

68.

Die Bestimmungen des § 66 finden auch dann Anwen-

dung, wenn das Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. __ Jn Ansehung von Personen, welhe im Jnlande weder einen Wohnsiß noch eine ewerbliche Ang haben, ist die Eintragung in das Börsenregister zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich.

Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften sowie aus der Ertheilung und Uebernahme von Aufträgen und aus der Vereinigung zum Abschlusse von E Aa kann von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung des Geschäfts in dem Börsenregister für den betreffenden Geschäftszweig ein- geaen war, sowie von demjenigen, dessen Eintragung nah en vorstehenden Bestimmungen ? 68 Absatz 2) zur Wirksam- keit des Geschäfts nicht erforderlich war, ein Einwand nicht darauf gegründet werden, daß die Erfüllung dur Lieferung der aaren oder Werthpapiere vertragsmäßig ausge- \{lossen war.

V. Kommissionsgeschäft.

andelsgesezbuchs

70. Die E des? Art. 376 des ÿ Ls is erseßt.

werden durch die Bestimmungen der §8 71 S 71.

Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, und von Werthpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlih festgestellt wird, kann der Auftrag, wenn der Kommittent niht ein Anderes bestimmt hat, von dcm Kommissionär dadur aus E werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das iat welches er zu verkaufen beauftragt ist, selbst als Käufer

Im Fall einer solhen Ausführung des Auftrags ist die Pfli t des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung

es Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis be- ränkt, daß bei dem berehneten Preise der zur Zeit der usführung des Auftrags bestehende Börsen- oder Marktpreis ¡mgehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, b. welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung hufs der Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.

Jst bei einem Auftrage, der während der Börsen- oder O Quas ren war, die Ausführungsanzeige erst nah dem Schlusse der Börse oder des Marktes zur Ab endung ab- gegeben, so darf der berehnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schlusse der Borse oder des Marktes bestand.

Bei Aufträgen zu bestimmten Kursen (erstem Kurs, Mittelkurs, legtem Kurs) ist der Kommissionär ohne Nüeksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige be- rehtigt und verpflichtet, diese Kurse dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.

Bei Werthpapieren und Waaren, f welche der Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung des Auftrags durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.

Die Bestimmungen der Absäße 2 bis 5 können nicht dur Vertrag abgeändert werden.

8 72.

Auch im Falle der Ausführung eines Auftrags durch Selbsteintritt 71) muß der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflihtmäßiger Sorgfalt den Auftrag zu einem geren als dem nah § 71 sich ergebenden Preis aus- ühren konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis in Rechnung stellen. |

Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungs- anzeige aus Anlaß des ertheilten Auftrags an der Börse oder am Markt ein Geschäft mit einem Dritien abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berehnen.

Die vorstehenden Bestimmungen können nicht durch Ver- trag abgeändert werden.

S

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, is} zu der E tien Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.

S 74.

Erklärt der Kommissionär bei der Anzeige von der Aus- führung des Auftrags nicht ausdrücklich, daß er selbst eintrete, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durh Ab- chluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt. sei.

Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die A darüber, ob der Auftrag durch Selbsteintriti oder durch Abschluß mit einem Dritten erledigt sei, über den Tag der Ausführungsanzeige hinaus aufgeshoben werden dürfe, ist ungültig.

Auch wenn der Austrag als durch Abschluß des Oa mit einem Dritten ausgeführt gilt, haftet der Kommissionär, falls er nicht zugleich mit der Anzeige der Ausführung den Dritten namhaft macht, für die Erfüllung des Geschäfts.

VI. Straf- und Schlußbestimmungen.

8 75.

Wer in betrügerisher Ubsiht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsen- oder Marktpreis von Waaren oder Werthpapieren einzuwirken, wird mit Gefängniß und zugleih mit Geldstrafe bis zu E arf bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ- lih auf die Geldstrafe erkannt werden.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrüge- risher Absicht wissentlich unrichtige Angaben in Prospekten 38) oder in öffentlihen Kundgebungen macht, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von Werthpapieren herbeigeführt werden soll. 8 76

Wer für Mittheilungen in der Presse, durch welche auf den Börsenpreis eingewirkt werden soll, Vortheile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder versprechen läßt, welche in auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung L wird mit Gefängniß bis wu einem Jahr und zugleih mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sih für die Unter- lassung von Mittheilungen der bezeichneten Art Vortheile gewähren oder versprechen läßt.

Der Versuch ist ae rau

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus[cztießlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

C6: Wer wissentlih den VoAgeiéten der e 40, 41, 51 und 52 zuwider Preislisten (Kurszettel) veröffentliht oder in mechanish hergestellter Vervielfältigung verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

78.

Wer E Î aae Absicht Andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften verleitet, welche niht zu ihrem Gewerbebetriebe gehören, wird mit Me Ns und us mit Geldstrafe bis zu fünfje ntausend Mark bestraft. Au kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

79. Ein Kommissionär, nielder um sih oder einem Dritten einen Vermögensvortheil zu verschaffen, 1) das Vermögen des Kommittenten dadurch Gesa s ge

daß er hinsichtlich eines abzuschließenden G wider besseres Wissen unrichtigen Nath oder unri Auskunft ertheilt, oder 2) bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwickelung eines Geschäfts absichtlich zum Nachtheil des Kommittenten handelt, wird mit Ten E, bestraft. Neben der Vesnangrate kann auf Gelditrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde E vorhanden, so kann aus- shlieglidh auf die Geldstrafe erkannt werden. er Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1.

80, ] Die in dem I1., IV. und V. Abschnitte sowie im Z 75 bezüglih der Werthpapiere etroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und auslän a Geldsorten.

Der Artikel 249 d Ziffer 2 des Handelsgeseßbuhs wird aufgehoben.

82. Dieses Gese tritt mit Se 1. Januar 1897 in Kraft.

Die in den §8 64 bis 65 enthaltenen Vorschriften treten mit dem 1. Notinber 1896 in Kraft. Mit tig Ende des Jahres 1896 erfolgten Eintragungen in das Börsen- ea e ist nach Beginn des Jahres 1897 gemäß § 65 zu verfahren. ie im j 39 enthaltene Vorschrift tritt mit dem 1. Juli

ae ‘Ab dl ß von börsenmäßi 50 er s von börsenmäßigen Termingesczäften Absay 3) V4 nur bis zum 1. Januar 1897 get E der Mabgaye, die bis zu diesem Tage abgeschlossenen Geschäfte auch bis zu diesem Tage abgewickelt E müssen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen taa,

Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“ den 22. Juni 1896.

Wilhelm.

(L S) Fürst zu Hohenlohe.

Personal-Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnrihe x. Ernennungen Beförderungen und Verseyungen. Im aktiven Heere. Kiel, an Bord S. M. Yacht „Hohenzollern“, 21. Juni. Prinz Wilhelm zu Wied, in der Armee und zwar als Sec. Lt. à la suite des Regts. der Gardes du Corps, unter Vorbehalt der Pa- tentierung, angestellt. Thierry, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrih Wilhelm 11. (1. Schles.) Nr. 10, unter Stellung à la suits Me, ZHegIR, zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen Amt kom- mandiert.

Im Beurlaubtenstande. Kyffhäuser, 18. Juni. Harz, Major von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dort- mund, der Charakter als Oberst-Lt. verliehen.

j Katholishe Militär-Geistliche.

Middendorf, bisheriger stellvertretender Militär-Seelsorger in Spandau, zum Garn. Pfarrer daselbs ernannt.

X17. (Königlich Sächsisches) Armee-Korps.

Offiziere, Portepee-Fähnrihe x. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. 20. Juni. Hummißhsch, Oberst und Vorstand des Bekleidungs- amts, in Genehmigung seines Abschiedsgesuhs mit Pension und der Grlaubniß zum Tragen der Uniform des 10. Inf. Regts. Nr. 134 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, zur Disp. gestellt und zum Direktor der Garn. Verwalt. Dresden, Roßberg-Leipniß, Oberst-Lt. und camars, Stabsoffizier des 10. Inf. fe Nr. 134, unter Beförderung zum Obersten, zum Vorstand des Bekleidungsamts, ernannt. Weigel, Major und Bats. Kommandeur vom Schützen- (Füf.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, unter Nes in seiner Dienststellung, zum Oberst-Lt. befördert. Aufschläger, Major und Bats. Kommandeur vom 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100, unter Be- förderung zum Oberst-Lt., als etatsmäß. Stabsoffizier in das 10. Inf. Regt. Nr. 134 verseßt. Frhr. v. Wirsing, Hauptm. und Komp. Chef vom 7. Inf. Regt. ag Georg Nr. 106, unter Beförderung zum überzähl. Major, diesem Regt. aggregiert. Wahle, Hauptm. aggreg. dem 1. (Letb-) Gren. Regt. Nr. 100, unter Beförderung zum

ajor, als Bats. Kommandeur in dieses Regt. einrangiert. von Logau, Hauptm. und Komp. Chef vom 5. Inf. Regt. Prinz Friedri August Nr. 104, zum Bekleidungsamt verseßt. Seume, Pr. Lt. vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, unter Versegung in das 5. Inf. Regt. Prins L August Nr. 104, Haeser, Pr, Lt. vom 7. Inf. Regt.

rinz Georg Nr. 106, zu Hauptleuten und Komp. Chefs, vorläufig ohne Patent, befördert. Baumgärtel, Pr. Lt. vom 4. Inf. Regt. Nr, 103, in das 11. Inf. Regt. Nr. 139, Graf Kielmansegg, pr Lt. vom 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100, in das 4. Jnf. Regt.

r. 103, Ritter und Edler fexr v. Berger, Pr. ‘Lt. vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm T1. von Württemberg, mit der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform, in das 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100, Schä ffer, Pr. Lt. vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm 11. von Württemberg in das 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, verseßt. Beckmann, Port. Fähnr. vom 8. Inf. Negt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Herin ß, Port. Fähnr. vom 9, Inf. Negt. Nr. 133, zu Sec. Lts. befördert. Linde, Unteroff. vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, Struve, Oberjäger vom 3. Jäger - Bat. Nr. 15, Schulz, Unteroff. vom Fuß-Art. R Nr. 12, zu Port. Fähnrichen ernannt. reßsch, harabiert Oberst-Lt. z. D., untcr Fortgewährung der geseßlichen Penfion und m der Erlgubniß zum Tragen der Uniform des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Schneeberg enthoben. Jung» nickdel, charakteris. Oberst-Lt. z. D. und Direktor ter Garn. Verwalt. Dresden, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Schnee- berg ernannt. Flechsig, Major z. D., unter Fortgewährung der lei Pension und mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen er Uniform des 11. Inf. Regts. Nr. 139 mit den vorgeschriebenen Aren von der Stellung als Mitglied des Bekl enthoben.

Im Beurlaubtenstande. 20. Juni. Pape, Sec. Lt. von

der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, zum Pr. L.,

Henny, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw.

ezirks, Dr. Weber, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Borna, zu Hauptleuten, befördert.

M O d ngen Im aktiven Heere. 20. Juni. Roi, Hauptm. à la suits des 5. Inf. Regts. Prinz Friedrich August Nr. 104, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz-Regent Luitpold von Bayern mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der Abschied bewilligt.

ofmann, Sec. Lt. vom 3. Feld-Art. Regt. Nr. 32, zu den

ffizieren der Res. dieses Regts. übergeführt. Wolff, Major z. D., zuleßt Komp. Chef vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, unter Fortgewäh- rung der ge aen Pension und mit der IREY zum ferneren Tragen der Uniform des 1. (Leib-) Gren. Regts. Nr. 100 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der Abschied bewilligt.

Im Beurlaubtenstande. 20. Juni. Demmerin Pr. Lt. von der Res. des 1. Ulan. Regts. Nr. 17 Kaiser Franz Josep von Oesterrei, König von Ungary, wegen überkommener Feld- und Garn. Ne R E, Mehnert, Sec. Lt. von der Fuß-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dresden - Altst., Dr. Henn ide, Sec. Lt. von der Inf. 2. L erg des Landw. Bezirks Döbeln, diesen Beiden behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots, der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts-Korps. 20. Juni. Fischer, Unterarzt des Schüßen- (Füs) Regts. Prinz Georg Nr. 108; die Unterärzte der Ref. : Dr. Melzer des Landw. Bezirks Dresden-Altst., Dr. Doeb- belin, Bolte des Landw. Bezirks Dresden-Neust.,, Roh de. des Landw. Bezirks Großenhain, Dr. Baumann des Landw. Bezirks Freiberg, Dr. Nennewiß, Dr. Günzel, Dr. Mey, Runge, Dr. Firnhaber, Stumme des Landw. Bezirks Leipzig, Dr. Richter des Landw. Bezirks Zwickau , Dr. Fiedler, Unterarzt der Landw. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, zu Assist. Rerzden 2. Kl

befördert. | Beamte der Militär-Verwaltung. Durch Allerhöchsten Beshluß. 11. Juni. Jahn, hme vom 3. Feld-Art. Regt. Nr. 32, der Charakter als nungs-Rath verl

t. f. it

eidungsamts

en.

Gyangelishe Militär - Geistliche. Durch Bar egung des Kriegs-Ministeriums. 28. Mai. Graefe, evangelisher Div. iger in Dresden , unterm 31. Mai 1896 aus der Militärgeistli ausgeschieden.