1896 / 149 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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, Beförderungen und Ver

XILL. (Königlich Württembergisches) Armee-Korps.

Offiziere, Porte ‘ecsegungen, L Krsennungen. egungen. Im aktiven Heere. 16. Juni. Happoldt, Obe tft, und Vorstand des Bekleidungs- amts des Armee-Korps, zum Obersten ördert. Hardegg, Oberst-Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des Inf. Regts. von Ta Marwiß (8. Pomm.) Nr. 61, unter Enthebung von dem Kommando gas Frs en und Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des 4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser Franz o eph von Oesterrei, König von Ungarn, Geßler, Major und Abtheil. Kommandeur im 2. Feld- Art. Regt. Nr. 29, Prinz egent Luitpold von Bayern, mit Pension zur Disp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks Calw, ernannt. Jitschin, charakt. Major im Feld-Art. Regt. König Karl Nr. 13, unter Beförderung zum Major, vorläufig ohne Patent, als Abtheil. Kommandeur in das 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 S Luitpold von Bayern versetzt. Fre, Hauptm. im Feld-Art. Negt. König Karl Nr. 13, unter Verleihung des Charakters als Major, von der Stellung als Battr. Chef enthoben. Auw ärter, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, ein Patent seiner Charge vom 19. Dezember 1888 verliehen. Herzog Wilhelm von Urach, Graf von Württem- berg Durwlaucht, Hauptm. im Generalstabe des Armee-Korps, Rittm. À la, suite des Ulan. Regts. König Karl Nr. 19, als aggreg. zum General- stabe der 26. Div. (1. AIRAE O Eeerg. derten, Frank, Hauptm. und Chef der 4. (Königl. Württemberg.) Komp. des Königl. Preuß. Eifenbahn-Regts. Nr. 2, nach Preußen behufs Verwendung bei der B, Ingen. Insp, kommandiert. Graf v. Nei scha ch, Hauptm. und Battr. Chef im Feld-Art. Regt. General-Feldzeugmeister (2. Brandenb.) Nr.18, unter Ene von dem Kommando nah Preußen, als Battr. Chef in das 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern eingetheilt. Jetter, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Alt- Württemberg Nr. 121, unter Stellung à la suite des Regts., nah buen behufs Verwendung als Komp. Führer bei der Unteroff. chule in Potsdam kommandiert. Feyerabend, Hauptm. und Komp. Chef im 4. Inf. Negt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseps von Oesterreih, König von Ungarn, in gleiher Eigenschaft zur 4. (Königl. Württemberg.) Komp. des Königl. Preuß. Etsenbahn- Regts. Nr. 2 verseßt. Frhr. v. Gemmingen:-Guttenberg, Rittm. im Drag. Regt. König Nr. 26, unter Verseßung in den General- stab, als Hauptmann dem Generalstabe des Armee-Korps zugetheilt. Burgund, Pr. Lt. im Gren. Regt. Sus Karl Nr. 123, unter Verseßung în das 4. Juf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterrei, König von Ungarn, zum Hauptm. und Komp. Chef, Moser, Pr. Lt. im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, kommandiert als Adjutant bei der 13. Feld- Art. Brig. n l. Württemberg.), zum Hauptm., vorläufig ohne Patent, Buhl, Pr. Lt. im Inf. Regt. Alt-Württemberg Nr. 121, zum Hauptm. und Komp. Chef, vorläufig e Nea, y. Maur, Et: Lt. im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von ayerú, unter vorläufiger Belassung in dem Kommando zur Dienst- leistung beim Großen Generalstab und unter Verseßung in bas Feld-Art. Regt. König- Karl Nr. 13, zum Hauptm. und Battr. Chef, vorläufig ohne Patent, Vellnagel, Sec. Lt, im 2. Feld-Art. Mae: Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, befördert. v. Heymann, Königl. Preuß. Pr. Lt., bisher Sec. Lt. im Inf. Regt. von R G Rhein.) Nr. 25, kommandiert nach Württemberg, in das Fnf. egt. Alt - Württemberg Nr. 121, v. Poschinger, Königlich preußischer Premier - Lieutenant, bisher Second - Lieutenant im 2. Badischen Gren. Negt. Kaiser Wilhelm 1. Nr. 110, kommandiert nah Württemberg, in das Gren. Regt. König Karl Nr. 123, eingetheilt. Böhler, Sec. Lt. der Res. a. D., bisher des Großherzogl. Bess, Feld-Art. Regts. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Kory3), im Armee-Korps und zwar als Sec. Lt. beim 2. Feld-Art. Regt. Rr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern mit einem Patent vom heutigen Tage Ee Elven,! Port. Fähnr. im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinze egext Luitpold von Bayern, zum Sec. Lt., Rudolfi, Gehring, Unteroffiziere im Inf. Negt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Windmüller, Unteroff. im Feld- Art. Negt. p Karl Nr. 13, zu Port. Fähnrihen, befördert. Im Beurlaubtenstande. 16. Juni. Ebner I., Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Ulm, Brandauer, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, zu Rittmeistern, Schmidt, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk

Ulm, zum Sec. Lt. der Res. des Pion. Bats. Nr. 13, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 16. Juni. Balan, Königl. preuß. Bäratertf. Gen. Major z. D., bisher Oberst, von dem Kommando des 4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterrei, König von Ungarn, enthoben. v. Gost- kowski, Rittm. aggreg. dem Train-Bat. Nr. 13, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Drag. Regts. Königin Olga Nr. 25, unter Ertheilung der Auéfiht auf Anstellung im Zivil- dienst, Winter, Hauptm. u. Battr. Chef im 2. Feld-Art. Negt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, mit Pension und der Erlaubniß zutn Tragen der bisherigen Uniform, der Abschied bewilligt.

Im Beurlaubtenstande. 14. Juni. Geyer, Hauptm. der Landw. a. D,., zuleßt von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks0 Stuttgart, der Charakter als Major verliehen.

16. Juni. Reinmöller, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform der Abschied bewilligt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

16. Juni. Maier, Unter-Roßarzt der Res. vom Landw. Bezirk

Ulm, zum Roßarzt ernannt.

Berichtigung. In Nr. 146 d. Bl., Erste Beilage, Seite 2, Zeile 6 von oben, muß es heißen: „II1 Bremen“ statt „11 Barmen“.

Deutscher Reichstag. 112. Sißung vom 23. Juni 1896, 12 Uhr. Eng: Fortsezung der zweiten Berathung des Bürgerlichen Geseßbuchs bei den §8 819 und 819a, be-

treffend den igs. Ueber den Anfang der Sißung wurde in der gestrigen

Nummer d. Bl. berichtet.

Nach dem Abg. Gröber (Zentr.) nimmt das Wort der aal Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer-

ein:

Meine Herren! Zu den Dienstyflichten des Landwirthschafts- Ministers in Preußen gehören neben landwirthschaftlihen Angelegen- heiten au die Jagdangelegenheiten. Ausdrücklih erkläre ih, daß ih in erstgedahter Eigenschaft das Wort ergreife, daß ich mit anderen Worten vorwiegend allgemeine bezw. landwirthschaftlihe Interessen und nicht die Jagdinteressen zu vertreten gewillt bin. Ich bin gewillt, die allgemeinen Interessen bez. der hier zur Verhandlung stehenden Frage zu prüfen und zu vertreten.

Nun, meine Herren, erlaube ich mir zunächst einen kurzen Nück- blick auf die Entwickelung der Jagdgeseßgebung in Deutschland, d. h. in den einzelnen Bundesstaaten, zu werfen sowohl bezüglich der Aus-

übung des Jagdrechts, wie bezüglich des Wildschußzes, als auch bezüglich

der Wildschadenfrage. Meine Herren, alle diese Fragen sind bisher in fast allen deutschen Bundesftaaten im wesentlihen als Fragen des öffentlihen Rehts behandelt. - Man hat ein Jagdgeseyz erlassen, wo- durch bestimmt wird, daß nicht jeder Grundbesißer auf seinem Grund und Boden das Jagdreht ausüben soll; man hat Schranken

für die Ausübung der Jagd des Grundbesizers auf seinem Grund und Boden geseßt; man hat Bestimmungen darüber getroffen, wie die

Verwaltung des gemeinsamen Jagorehts geführt werten soll; man -

hat dafür Jagdverbände und deren Organe geschaffen; man hat Be- stimmungen zum Schuß des Wildes getroffen; gewissen Wildarten hat man die Hegezeit entzogen; man hat Bestimmungen über die Ent-

schädigung des Wildschadens getroffen; man hat die Leitung und Auf-

sicht über die Jagdangelegenheiten den Verwaltungsorganen des Staats übertragen mit sehr weitgehenden Befugnissen, kurzum man hat im wesentlihen die gesammten Jagdangelegenheiten als Fragen des öffentlihen Rechts behandelt, die Wildschadenfrage vielleicht nur in der Richtung nicht, daß man die s{ließlihe Feststellung der Eutschädigung dem Rechtswege nicht entzogen hat, während man die anfänglihe Feststelung auch des Wildschadens in die Hand der Ver- waltungsbehörden gelegt hat.

Nun, meine Herren, ih glaube, dafür haben wichtige volkswirth- schaftlihe Gründe vorgelegen, die auch jegt noch maßgebend sind. Einmal is es zweifellos, daß die Erträge aus den Wildständen in Deutschland einen erheblihen Theil unseres Nationalwohlstandes, der Volksernährung darstellen. (Sehr richtig! rechts.) Zweitens ist es zweifellos, daß einer großen Zahl von Personen und Verbänden aus dem Jagdreht und der bestehenden Ordnung des Jagdrechts erheblihe Einnahmen zu theil werden. (Sehr richtig!) Drittens hat man für die Wildhege und Pflege sorgfältige Be- stimmungen getroffen; man hat gewisse Wildsorten von der Hege und Pflege ausgeshlossen ih erinnere nur an die Sauen, die überall keine Schonzeit haben —; man hat auch die Befugniß gegeben, da, wo der Wildstand überhand nimmt, Ausnahmen von den Hege- bestimmungen zu treffen, also auch während der Schon- zeit sonstt für nübßlich erkannte Wildarten niht der Schonzeit zu unterwerfen, und das sind Bestimmungen, welhe von mir in großer Ausdehnung angewandt werden, wenn irgendwo der Wildstand überhandnimmt. Ich erwidere dies besonders dem Herrn Abg. Gröber, welher behauptete, die Ge- seßgebung und die Verwaltung sorgen niht gegen das Ueberhand- nehmen des Wildes.

Wenn man an diesem historishen Hang an den bisher befolgten Grundsäßen für die Geseßgebung und Verwaltung festhielte, so muß, wie das die Herren Graf Mirbah und Pauli wünschen, die Wildsadenfrage überall aus dem Bürgerlihen Geseßbuh ge- strihen werden (sehr richtig! rechts), weil dieselbe im wesentlichen Gegenstand des öffentlihen Rechts ist, das Bürgerliche Geseßbuh aber nur Privatrehte ordnen soll. (Sehr wahr! rets.)

In der Beziehung liegt für mih indessen eine gebundene Marsch- route vor. Der Herr Abg. Gröber hat {on hervorgehoben, daß diese Frage Gegenstand der Erwägung sowohl bei der preußischen Regierung, wie bei den verbündeten Regierungen gewesen ist; daß man dort sich für Aufnahme der Wildschadenfrage in das Bürgerliche Geseßbuch entschieden hat, wohl mit Rücksiht auf die all- gemeine öffentlißhe Meinung. Also weni ich persönlih au auf den Standpunkt des Grafen Mirbach mich stellen könnte, so ist do diese Frage für mih in meiner gegenwärtigen Stellung ent- schieden.

Noch eine fernere allgemeine Bemerkung gestatte ih mir. Ft es verkehrt, daß man, abgesehen von volkswirthschaftlihen Gründen, in Deutschland die Jagd noch pflegt und erhält? Wünschen Sie, daß wir in Deutschland zu Zuständen gelangen, wie sie in Frankreich und Jtalien bestehen, wo die bei uns als jagdbar bezeihneten Thiere ausgerottet sind und wo infolge dessen die Jagdpassion sich auf die nüglichen Vögel u, st. w. wirft ? (Sehr richtig! rechts; oh! links.) Erft vor wenigen Monaten hat in Paris ein internationaler Kongreß ge- tagt, bei welhem fast alle Staaten Maßnahmen zum Schuße der nüßlihen Vögel wesentlich mit im allgemeinen, besonders im land- wirthschaftlichen Interesse berathen und zu vereinbaren versucht haben.

Dann will ich einem weiteren Gedanken Ausdruck geben. Ist es denn zweifellos, daß, wie der Herr Abg. Gröber sagt —, fast alle unter das Jagdrecht fallende Thiere, niht allein Raubthiere, gemeinshädlihe Thiere find, daß dieselben ausgerottet werden müssen ? Im Gegentheil! Selbst von den Sauen kann man sagen, daß sie unter konkreten Verhältnissen nüßlihe und unentbehrlihe Thiere find. (Sehr ritiz! rets.)

In den großen Kiefernwaldungen im Osten, die cine immer weitere Ausdehnung gewinnen, wo die Staatsforstverwaltung im allgemeinen wirthshaftlichen Interesse verpflichtet is, die Forsten zu schirmen und zu schüßen, wo große Kalamitäten dur Insekten der verschiedensten Art stattfinden (sehr richtig ! rechts) ist es zweifellos nüßlich, wenn dort Sauen als die geschicktesten Ver- tilger von Insekten vorhanden sind und in mäßigem Umfang erhalten werden. (Sehr richtig! rechts. Oh! links.) Beispielsweise sind Feld- hühner der beste Schuß gegen die Insektenfeinde des Zuckerrübenbaues.

Also, meine Herren, ih glaube, die von mir angeführten Gesichtspunkte weisen darauf hin, daß es verkehrt wäre, wenn man, um mi eines trivialen Ausdrucks zu bedienen, das Kind mit dem Bade avsshütten wollte. Wir wollen hier in Deutschland unsere Jagd erhalten; wir wollen die jagdbaren Thiere hüten, \o- weit sie zur menshlihen Nahrung und für Kulturzwecke nüßlich sind; wir wollen aber auch dur die Gesetzgebung dahin wirken, daß sie, soweit sie wirthschaftlich \chädlich sind, auf das nöthige Maß beschränkt werden, und daß sie da, wo sie niht geduldet werden können, gänzlih ausgerottet werden. Das if ein vernünftiges Ziel der. Jagdgesetz- gebung, der Jagdverwaltung bisher gewesen und follte es auch ferner sein. Meine Herren ODienstvorgänger wie ih sind stets bemüht gewesen, dies Ziel zu erreihen sowohl auf dem Gebiet der Gesehgebung, wie der Verwaltung. Man hat dafür Sorge getragen, daß der Wildstand einerseits nicht ausgerottet werde, andererseits daß er auf das nothwendige Maß ein- geshränkt werde.

Nun, meine Herren, auf Grund der gegebenen Darlegungen muß ih mich auf den Standpunkt der verbündeten Regierungen stellen, daß die Frage des Wildschadens im Bürgerlichen Geseßbuch geordnet und geregelt werden soll, Es erübrigt für mich daher nur noch die Frage, ob diejenigen Bestimmungen, welhe Ihre Kommission als Zusaganträge zu den Vorlagen der verbündeten Regierungen beschlossen hat, über den Rahmen der von den verbündeten Regierungen gewünschten Beslim- mungen hinausgehen, ob sie zweckmäßig und anwendbar \ind. In dieser Beziehung handelt es sich einmal um den von Ihrer Kom- mission beschlossenen Hasen- und Fasanenshaden und um die Regreß- pfliht beim Wildschaden.

Zunächst will ich mich über die Fasanen äußern. ‘Ez steht fest, daß große Gehege von Fasanen mit Nußen und Erfolg nur von Großgrundbesitzern gehalten werden können: denn einestheils ist es nothwendig, wenn man Nutzen aus be Fasanerie haben will, daß der Standort, wo die Fasanen sind, ein weites Gebiet herum hat, wo die Fasanen \ich aufhalten können, ohne beunruhigt und verfolgt zu werden, damit sie dem Eigenthümer verbleiben. Anderntheils ist eine Fasanerie, eine große Menge von Fasanen überall nur zu erzielen, wenn jedes Raubzeug vertilgt wird. Das kann selbstverständlih und naturgemäß nur jemand, der ein großes Jagdgebiet beherrscht.

Daraus, meine Herren, erschen Sie, daß die Fasanen in Massen eigentlich eine wesentliGße Rolle in dieser Frage überall nicht spielen, Der wild verflogene Fasan, allen Unbilden des Wetters, dem Raubzeug 2c. ausgeseßt, vermehrt \ih selten stark. Die Natur sforgt also s{chon, daß die Fasanen nicht überall überhand nehmen, dann entsteht auch also dadur kein erheblier Schaden. Zugeben muß ih unbedingt, daß da, wo große Fasanen- gehege sind, der Wildshaden ein recht empfindlicher zu sein pflegt wenn nicht die nothwendigen präventiven Vorkehrungen getroffen werden, Wenn jedoch meine vorherige Mittheilung richtig ift, fo treffen dort, wo große Massen von Fasanen in Fasanerien gezogen werden, diese Schäden meist nur den Grundeigenthumer, wo der Fasan gehegt ift.

Wollen Sie mit Nüksicht darauf, daß unter Umständen thörihter Weise in cinem für sechs Jahre gepachteten Jagdbezirk eine Fasanerie angelegt wurde, Bestimmungen über den Wildschaden für die Fasanen aufnehmen, so is dagegen niht viel zu sagen. Viel Bedeutung kann ich der Aufnahme dieser Bestimmung nicht beilegen. Ih glaube nit, daß daraus Nußen oder Schaden erwächst, wenn eg nicht geschähe.

Anders, meine Herren, liegt die Sache mit den Hasen. Zunächst glaube ich des Einverständnisses des hohen Hauses gewiß zu sein, wenn ih sage: unter dem Schaden, den der Hase anrihtet, ist doch jedenfalls dasjenige Abäsen von Kräutern und Gewähsen, von Früchten 2x. im Felde nit zu verstehen, das für den Unterhalt des einzelnen Hasen absolut nothwendig ist. Will man überall Hasen haben, so ist es, wie Herr Gröber, glaube ih, \{chon hervorgehoben hat, natürli, daß man dem Hasen das zu seinem Leben Nöthige einräume, denn von Sonne und Wind kann der Hase nicht leben, Also denjenigen Schaden, um mich so auszudrücken, den der Hase da- dur anrichtet, daß er hin und wieder eine Kohlpflanze abfrißt, eine Nunkelpflanze aufnimmt, lasse ich bei Seite. Aber, meine Herren, es giebt allerdings Umstände, unter denen nah meiner Kenntniß der Verhältnisse der Hase ein viel gefährlihercs Wild ist als Rothwild, Rehwild 2c. Es hängt das von besonderen klimatishen Verhältnissen ab, Im Winter, wenn Schnee liegt, kann“ der Hase in Wald und Feld, besonders in Obstplantagen, sehx erheblihen Schaden anrichten, Wenn, um mi eines crianten Beispiels zu bedienen, ein Gärtner eine Orchidee, die unter Umständen 1000 4 Werth hat, im freien Feld aufstellt, und der Hase srißt dieselbe auf oder beschädigt sie (große Heiterkeit und lebhafte Zurufe links) ja, meine Herren, ih werde Ihnen flar nachweisen, daß fo ähnlich die Verhältnisse liegen, dann wird das jeder sagen, es wäre ein Unsinn, wenn ein Besitzer der Orchidee von dem Jagdinhaber oder von dem Jagdberechtigten für diese ins freie Feld gestellte Pflanze mit ihrem hohen Werth eine Entschädigung beanspruchen könnte. Meine Herren, dieser Fall erscheint Ihnen unglaublich; aber liegt derselbe wesentlih anders, als wenn ein Gärtner mitten in der freien Feldmark ohne irgend wele Schutzvorkehrungen eine große, theure Baumschule anlegt ? (sehr wahr! rechts), wenn derselbe überall keine Maßnahmen trifft, um seine werthvollen, besonderen Kulturpflanzen zu {üßen? während er doh ficher weiß, daß, sobald Schnee eintritt, er doch sehr genau weiß, daß zu Zeiten zwei, drei Hasen, die vielleicht nur in der Feldmark \ind, in der Noth des Lebens theils die ganze Baumschule ruinieren. Ebenso gut wie jeder Bauer wenigstens bei uns in Hannover und Westfalen -— seine Weißkohlpflanzen einhegt, weil er weiß, daß der Hase an die Weißkohlpflanzen ganz besonders gern herangeht, und das ift dur eine Schnur mit Lappen fo leiht geshehen, ebenso kann man auh dem CEâärtner ansinnen, daß er feine Obstbäume u. #. w. \{üßt. (Sehr wahr! rechts.) Jst denn das eine so unbillige Forderung? Js das gegen bestehendes Necht ? Jn Anhalt, wo die Massen von Hasen find, muß jeder seine Bäume an den Straßen, sowie Gärten und Obstbäume gegen den Hasen s{hügen.

Nun, meine Herren, will ich aus dem hannovershen Jagdrecht und dessen Erfolge einige Mittheilungen geben. Durch lettinstanzlihe Gerichtsents{eidungen ist dort festgestellt, daß jeder dur Hasen ver- ursahte Schaden entschädigt werden müsse nach dem hannoverschen Wildschadengeseß, was lange Jahre als geltendes Recht nit angesehen wurde. Infolge defsen find in Hannover eine große Reihe von Hasen- schadenersaßklagen, besonders von Gärtnern und Baumschulenbesigern erhoben, und Jagdpächter bezw. Jagdverbände sind zu Schadenersaß verurtheilt, welcher in einzelnen Fällen 5000 46 und darüber betragen hat. Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht, der in der Nähe von Hannover Jagden gepachtet hatte, hat unglaublich hohe Enkt- \{ädigung zahlen müssen. (Zurufe links.) Dasselbe hut ih in Weener in Ostfriesland und vielen anderen Theilen Han- novers zugetragen. Infolge solchWer Entscheidungen sind nun Gemeindejagden wesecntlich in der Jagdpacht herunter gegangett Entspricht das Sinken der Jagdpachten dem Interesse der kleinen, der mittleren Grundbesißger? Nein, meine Herren, die kleinen und mittleren Grundbesiger, die kraft der Gesetzgebung nicht in der Lage find, auf ihrem Grund und Boden das Jagdreht auszuüben, hatten bisher aus dieser Jagdverpachtung besonders hohe Einnahmen. (Sehr rihtig!) So liegt es fast überall wenigstens im Westen der Monarchie; dort sind Gemeinden, wo pro Morgen 4 bis 5 4 Jagdpacht gezahlt wird. (Hört! hört!) Das kann unter Umständen mehr betrage als gewöhnlihe Ländereien und Forsten an Reinertrag E währen. Dadurch, daß die Wildschaden - Ersatzpflicht eingeführt wurde für Hasen, wie sie jeyt auch in das Bürgerliche Geseybuh aufgenommen werden soll, s{ädigt man besonders den kleinen und mittleren Grundbesiger (sehr richtig ! rechts), indem man ihm die biß herige hohe Einnahme aus der Jagdverpachtung verkürzt. Der große Latifundienbesißer wird durch die fraglichen Bestimmungen nit g troffen, weil der Schaden, den der Hase auf dem Felde anrichte!, ent- weder den Grundbesiger selbst oder dessen Pächter trifft, und die müssen unter einander die Sache ausmachen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

M 149.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Diese Verhältnisse haben dahin. geführt, daß, zu der Zeit, als ih noch Mitglied des Hannoverschen Landtags. und Landes-Direktor war, aus dem Landtag heraus einen Antrag an die Staatsregierung ‘ge- richtet if, den Hasenwildshadensersaß wieder zu beseitigen, Mir liegt hier éin Ausschnitt aus der „Freisinnigen Zeitung“ vor, darin wird ausgeführt, der Provinzial-Landtag von Hannover habe zwar mit Mehrheit an die Staatsregierung ‘den Antrag gerichtet, die Hasenschadenersaßpfliht zu beseitigen; aber es seien das natürlich Großgrundbesißer gewesen, welhe den Antrag gestellt haben. Nein, meine Herren, gerade die; mittleren und kleinen Besißer sind es gewesen (hört, hört! rechts), von denen der Antrag autging und die mit Majorität den Antrag beschlossen haben. Im Provinzial- Landtag in Hannover, der nahezu 100 Abgeordnete zählt, find nur etwa 8 Großgrundbesißer (hört, hört !); die übrigen sind bäuerliche Besitzer, Landräthe und (Heiterkeit und Zurufe links) Vertreter der Städte. Gerade von den mittleren und kleinen Grund- besikern und - zwar im Juteresse der - Einnahmen für die kommunalen Verbände is der Antrag gestellt und an die landwirthschaftlihe Verwaltung gerichtet. Wenn dort bis jeßt auf diesen Antrag im Wege der Geseßgebung noch nicht vorgegangen ist, so lag das daran, ' daß noch andere Fragen des Jagdrehts einer Aenderung bedürftig sind, daß dafür noch Vorbereitungen erforder- lich und daß man alle diese Fragen zusammen regeln will. JIch würde sonst, entsprehend dem Beschluß des Hannoverschen LUndtags, bei dem Preußischen Landtag die Aufhebung - der Hasenwildschadenersaßpflicht in Hannover bereits beantragt haben. (Hört, hôrt! rechts.) Jin Eingang sagte ih \{hon, gerade die wirth- schaftlihen Interessen der kleineren und mittleren Grundbesitzer sei ih zu vertreten gewillt und verpflichtet. Deshalb bitte ich Sie, die Bestimmung über den Hasenschaden aus dem § 819 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entfernen. (Sehr richtig!) Ich wende mich aun zu den bezüglich der NRegreßpfliht von Ihrer Kommission beantragten Bestimmungen im § 819 a. Meine Herren, jeder Sachverständige wird mir zustimmen, wenn ih sage, in den seltensten Fällen is es mögli, zu bestimmen, wo die Wildarten ihren festen Standort haben, und daß das möglich sein muß, ist doch die Vorausseßung des gestellten Antrags. Ich erinnere beispielsweise daran, daß der Hirsh nah der Brunstzeit fast immer auswandert, kleinere Hölzer aufsucht und in der Negel Mutterwild mitnimmt. Jch erinnere daran, daß Rehe, wenn s{lechte Waldbestände gut - hergestellt werden, meist den Standort wechseln, weil Rehwild \{lecht bestandene Forsten vorzieht, auch bummeln Nehe vielfa weit umher. Die Sauen wandern in einer Naht 20 bis 30 Meilen weit, namentlich wenn sie an- gerührt find. Sauen haben überall selten einen festen Stand. Bei uns in Hannover sind Regreßansprüche fast regelmäßig abgewiesen, weil der Beweis des Standorts nicht zu führen war. (Sehr wahr !) Wer Jäger ist und die Verhältnisse kennt, weiß, daß auch künftig der Beweis niht zu erbringen sein wird, weil alles Wild gern zu be- stimmten Zeiten seinen Standort wechselt. (Sehr richtig!) Auch Fulturarbeiten, Hauungen u. |. w. tragen zu Aenderungen des Standorts wesentlih bei. Kurzum, es i} selten mögli, den Stand- ortsbeweis, die Vorausseßung der Regreßpflicht, zu erbringen. Jn Hannover hat man damit die ungünstigsten Erfahrungen gemacht. Zahllose Prozesse haben große Prozeßkosten vers{chlungen und sind meist ergebnißlos verlaufen. (Hört, hört! rets.) Es scheint mir aber nicht rihtig, Bestimmungen im Reich einzuführen, welhe sich nahweislich durhaus niht in Hannover bewährt haben, die zwar den Justiz-Fiskus durch Prozeßkosten und die Anwalte und Sachverständigen auf Kosten der Betheiligten bereichert, diesen aber durhaus nicht genüßt haben. (Hört, hört! rechts.) Die misera contribuens plebs waren in der Regel die zunähst Betheiligten, d. h. diejenigen, die: den Schadenersaß beanspruchen, und die, die thn zahlen sollen. (Sehr gut! rechts.) Meine Herren, ich könnte Ihnen eine Zahl von Erkenntnissen vorlegen, welche die von mir gemachten Darlegungen beweisen würden: Heute Morgen noch sind mir aus der Provinz Hannover derartige Erkenntnisse zu- gegangen. E würde das aber wohl zu weit führen. Meine Herren, ih glaube, daß Sie gewillt sind, in das Bürgerliche Geseßbuch nur solche Bestimmungen aufzunehmen, die einen praktischen Werth, eine praktishe Bedeutung haben, die fih als durchführbar er- wiesen haben. (Sehr gut! rechts.) Wenn nun bereits feststeht, daß in denjenigen Landestheilen, in denen die Hasenschadenersaßpfliht be- steht, wo die Regreßpflicht beim Wildschaden gilt, die Betheiligten mit diesen Zuständen unzufrieden sind, daß \sih die Bestimmungen keines- wegs bewährt haben (hört, hört! rechts), so werden Sie zustimmen, wenn wenn ih dringend abrathe, die maßgebenden Jnstanzen dur das Bürgerlihe Geseßbuch in ganz Deutschland einzuführen. Jch bitte Sie also, meine Herren, lehnen Sie die Hasenshadenersaßpfliht und die Regreßpfliht ab. Persönlich sähe ih es am liebsten, daß der Wildschaden ganz aus dem Bürgerlihen Geseß herausbliebe. (Lebhafter Beifall rechts; Widerspruch links.) Die verbündeten Re- gierungen haben sch in dieser Richtung aber anders {lüssig gemaht, Und deshalb bin ih als Minister niht befugt, einen anderen Stand-

Ï unkt zu vertreten. (Beifall rechts.)

Abg. Freiherr:von Gültlingen (Ry.) {ließt sih den Aus- führungeit ‘des Ministers bezüglich der Hasen vollständig an und empfiehlt die: Annahme seines Antrags.

Abg. Lenzmann (fr. Volksp.): Wir werden den Antrag auf nament- lihe Abstimmung nicht zurück;ziehen, damit. wir ersehen können, wo diejenigen sitzen, die s mit der Landwirthschaft gut meinen. Wenn jemand zu seinem Nußen einem Anderen einen Schaden zufügt, so erfordert die Gerechtigkeit den Ersaß des Schadens. Es ist gut, da in dieser Frage endli einmal der Reichsta B, Redner weist auf die Broschüre des Ober-Forstmeisters Danckelmann hin, welche die Gründe“ zusammenfasse, welche dazu führen sollen, die Hasen Dio taten: Es werde da hervorgehoben, daß der. einzelspeisende Hase keinen großèn Schaden anstifte. Mir, fährt Redner fort, ist es gleich, ob eine Million Einzelhasen die Feldfrüchte abfressen oder ob dies in Rudeln geschieht. Im Osten mag der Bauer seine

zin Deutschen Reichs-Anzeiger und Kötiglich

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Zweite Beilage

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Berlin, Mittwoch, den 24. Juni

Gärten einhègen können, aber im Westen hat ¡E Arbeiter seinen kleinen! Garten, ven “er nit '? einfriedigen“ kann, weil die Kosten im Verhältniß zu ‘seinèm : Ertrage zu groß sein würden. "Die Landräthe habe: allerdings den Rath“ ge- geben; daß die Gartenbesiger klappern sollen; aber s{ließlich" haben die Quen die Furcht vor den Kläppern verloren. Die kleinen Bauern im Westen {ind sehr dankbar für ‘die Beschlüsse der Kommission. Es ift juristisch: durhaus richtig, daß der Geschädigte mit feinem Swhadensbanspruh an Den gewiesen wird, der das Wild eigentlich besißt. Der Minister beruft \sich auf einen Beschluß des ‘Provinzial- Landtags Von Hannober, in dem ketne SCOR n B säßen. Wenn die Großgrundbesißer niht selbs im Provinzial-Landtag sißen, so sigen ihre Kreaturen darin. Die Zahl der Prozesse wird {ih des- wegen ' nicht vermehren, daß die Bestimmung des § 819 a ange- nommen wird. Wenn fie dahin führt, daß die Wälder r A riet werden, so werden wir ‘uns sehr darüber freuen. Wie viel Wild die Grundbesitzer sich in den eingegatterten Wäldern halten wollen, ift a E Redner empfiehlt seinen lediglih redaktionellen Antrag zu )a.

Abg. Freiherr von Manteuffel (d.-konf.): Bewiesen hat der Abg: Lenzmann in keiner Weise, daß die Kommissionsvorshläge den kleineren und mittleren“ Grundbesißétrn von Nutzen sein würden: bestreite das; ‘die niedrige Jagd würde vollständig ruiniert werden und die Erträge dieser Jagd würden enorm zurückgehen und eine voll- ftändige Umwälzung? der Gemeindelasten mit sich bringen; denn aus den Jagdpachtèn wird der größte Theil der Gemeindelasten gedeckt. Die großen Baumschulen, soweit sie eingefriedigt sind, bilden einen eigenen ‘Jagdbezirk. Wie foll der Hasezsihadon festgestellt werden ? Im Winter machen die Mäuse sehr viel mehr Schaden als die Hasen. Wollen Sie darüber“ auch noch eine Bestimmung in das Seis auf- nehmen? Der Landwirthschafts-Minister hat aus seiner Praxis heraus den Nachweis dafür geliefert, wie bedenklih das Einfügen des Hasen in §819 und §819 a is. Jch bedauere nur , daß die Mei- nung des Freiherrn von Hammerstein nicht in der preußishen Regierung und im Bundesrath zum Durchbruch gekommen i; dann wäre das Bürgerliche Gesezbuch nicht mit diesen Bestimmungen bepackt worden, die niht hineingehören. Deshalb hinaus mit diesen Bestimmungen !

Aba. Frohme (Soz.) erklärt, daß seine Partei von der Annahme E Bestimmung die Zustimmung zu der ganzen Vorlage abhängig mache. Preußisher Ober-Forstmeister Dr. Danckelmann: Es! handelt fich hier um die Ee der Hasenschadenersaßpfliht: Jh behaupte nah wie vor, daß die Hasen nur einen unbedeutenden Schaden anrihten. Man spriht immer von dem Schaden, der durch das Aesen der s entsteht, aber von dem Quantum i} nicht die Nede. Die Hasen vernichten viel weniger durch das Aesen, als dadurch, daß sie massenhaft zusammensißen. Oft wissen die Leute den Schaden von Hasen und Kaninchen nicht zu untérsheiden. Die La E la Bens besteht in beshränktem Umfangé in einzelnen Bundesftaaten; in Hannover und F fut g Dea besteht sogar die'unbeschränkte Hasenschadenersaßpfliht. Im Großherzogthum Hessen bestand fie bis 1895; sie wurde ausgehoben, weil es fi: Unwider- leglih herausgestellt hatte es war dies unbestritten vom Regie- rungstische hétvorgehoben worden in der hessishen Kammer daß infolge der Ersaßpflkht Mißbräuche, Prellereien, hikanöse Prozesse und Ungerechtigkeiten ‘eingetreten waren. Wenn “Sie die hier vor- geshlagene Bestimmung zum Geseß erheben, so würde ein großer Theil der -deutshen Hasenjagd ruiniert, - und das ist ‘ein volkswirthschaftliher Nachtheil, denn zweifellos ist die Hasenjagd eine ‘einträgliche Jagd. Mit threr Beschränkung geht ‘ein gutes Stück Volkspoesie und Völksfreude verloren. Die Jagd ist: niht nur eine noble Pasffion des Adels, sondern Edelmann und Bauer, gelehrte und“ ungelehrte Männer des Volkes aus allen Klassen und allen rad géhen auf die Jagd. Die Gemeinden bâtten “von einer folhen Bestimmung geradezu Nachtheil, denn die Gemeinschaft der Kleingrundbesißer sind die Jagdverpächter. Die Baumschulenbesißer und die Obstbautreibenden find bereits ges{hüßt. Die E welche Jhre Kommission will, ist nichts mehr und nichts weniger als eine Prämie auf {chlechte Wirthschaft, die Um- zäunungen würden weggerissen werden. Die Dad Mule e tier können ihre Grundstücke schüßen , denn sie haben ihre Baumschulen eingegattert, und wenn“ Einer eine Baumshule im Werthe von 20- bis 30 000 Thalern offen liegen läßt, so if das eine Sorglosigkeit sonder gleihen. Wenn sie eingegattert haben, haben l das volle Recht der Jagdausübung mit Aneignung; fonst dürfen sie das Wild wohl abschießen, müssen es aber ausliefern. Eine folche Be- stimmung im Bürgerlichen Geseßbuch widersprähe mindestens állen Grundsäßen der Kodifikation. Die NRegreßpfliht bezweckt, die Ersaßtpfliht von den gemeinshaftlihen Iagdbezirken auf die benahbarten Waldungen abzuwälzen. Sie is ein legislatorischer Blender, verspricht sehr viel und leistet nihts. Um “den Schaden in einem Falle abzushäßzen, hat ein gerihtliher Sachverständiger den Wildstand- eines" größern Bezirks kontingentiert und nah bestem Wissen und Gewissen den Schaden abgemessen. Das ist eine Ahb- {äßung, die direkt mit dem Gesey im Widerspruch steht, Der Abg. Brandenburg hat im Abgeordnetenhaus gesagt, die Regreßpflicht habe in seinem Amtsbezirk seit 25 Jahren keine üblen Folgen gehabt, aber er fügte zugleich hinzu, Rothwild und Schwarzwild wäre dort seit 25 Jahren garnicht vorgekommen. Es “ist unzulässig, nah den Erfahrungen von DOeS ein Recht einzuführen, welches fonst nixgendwo in der Welt besteht und sich in-Hannover nicht bewährt hat. Es steht im Gegensaß zu den' elementarsten Grundsäßen jeder Kodifikation. Das Jagdreht wird im ganzen Reich als Ausfluß des Grundeigenthums aci und der Wildschadenersaß kann aus ein- heitlih geregelt werden, wie es durh § 819 der Vorlage geschehen ist. Die Regierung legt aber andererseits Werth darauf, das Bürger- lihe Geseßbuh niht mit Vorschriften zu belasten, die wegen ihrer fahlihen Unzweckmäßigkeit und praktischen Undurhführbarkeit nie- mals in die Wirklichkeit treten könnén.

Abg. von Stein (d--kons.): Die jagdbaren Thiere sind res nullius und gehören erst dem, der fie occuptert. Deshalb kann man den Grundbesther nicht shadenersaßpflihtig machen, aus dessen Revier die Thiere ausgetreten find. Die Cingatterung ist für die Staats- forsten niht mögli, weil sie im Verhältniß zu den Forsterträgen sehr kostspielig sein würde. Redner erklärt, daß die Konservativen gegen das ganze Bürgerliche Geseßbuch im Falle der Annahme der Kommissionsvorschläge stimmen würden, j

Präsident Freiherr von Buol theilt mit, daß drei namentliche

Abstimmungen beantragt seien. f Mir is nicht recht verständlich,

i Abg. Riert Vgg.): weshalb man ih gegen die Sten wendet. Wenn sie: keinen Schaden

anrichten, dann wird ‘die Bestimmung ein todter Buchstabe bleiben. Man hat die Forstpoesie hereingezogen. Alle Achtung davor, aber ih habe einen solchen Respekt vor dem Eigenthum und seiner Achtung, daß s diese Frage in den Vordergrund stelle. Bei dem Beeren- und Pi Nag an Le waren ‘die Jagdfreundé so tapfere Verfechter des Eigenthums, daß ih jeßt ihren Widerspruch gar nicht verstehen kann. Der Minister hätte uns doch einmal Zahlen vorbringen sollen. Elf Millionen: - soll nach einer Statistik der Mihen der Jagd be- tragen; der Wildschaden ist jedenfalls sehr viel gr er. Die Sache muß reihsgeseßlich geregelt werden, denn es sind {hon zuviel Aus-

nahmen gemacht worden. \ Abge co Lieber (Zentr.): Ich kann nicht sagen, daß ih die

M ca E 1û) Un i ads 1] 1d E | R 1 I 4 n LRPO adi A / it Preußischen Staäts-Anze

4442014

1896

Wrklärühg des Herrn -von Stein sehx, bewundege. In der Nähe bes errn Rickert , figen Leute, welhe das Bürgerlihe Geseßbuch zum cheitern bringen wollten. Wir müfsen- uns wirklih d Frage vor-

én, ob wir an dem Hasen das. Bürgerliche, Geseßbuh scheitern

Tassen wollen. Wir sind in einer wenig erfreuli Lage. hôren, daß die Konservativen nicht mitmahen wollen, und wir fürhten, daß, wenn wix Herrn Lenzmann folgen, er uns nachher im Stich läßt. Deshalb kommen wir lieber den: Konservativen entgegen. Herr Gröber hat ebenfalls erflärt, wenn der Fortschritt. niht gemacht werden könne , dann solle wenigstens tein Rüdckschritt gemaht werden. Wir bleiben auf diesem Standpunkt stehen, wir -geben„die Hasen und den § 819a auf, aber wir wollen niht den ganzen Wildschadenersaßz vershwinden lassen. Wir üben diesen Verzicht mit s{werem Herzen. Ein Theil meiner Freunde war von vornherein gegen die Vors âge der Kommission. Ih fann auch offen bekennen, daß ich dur die Ausführungen des Ministers und des Dber-Forstmeisters Danckelmänn überzeugt bin. Wir thun, was- wix erklärt haben, mit dem Be- wußtsein, auch dadur das nationale Werk gefördert zu haben.

Abg. Dr. von Bennigsen (nl.): Jd halte mich verpflichtet, einer Aeußerung des Ah: Lenzmann entgegenzutreten, daß die han- noverschen- Bauern, speziell die Mitglieder der Kreistage und des Provinzial-Landtags, bei ‘Berathungen und Beschlü in über derärtige Gegenstände sich als Kreaturen der Großgrundbesißer erwiesen haben. Herrn Lenzmann müssen wirklich, die han overtpta erhâlt- nisse sehr unbekannt sein. Der hannoversche, der niedersächfisdche Bauer zeichnet ih dur große Ruhe, Festigkeit und Selbständigkeit aus, und er ist sehr wenig geneigt, fh überhaupt von ingenp einer öôffent- lien Gewalt als Kreatur verwenden zu lassen. Die Grundeigen- thumsverhältnisse in Hannover sind auch ganz anders geartet als in viélèn Theilen unseres deutshen Vaterlandes, Der hannoversche Bauer besißt mehr äls 80 9/6 des kultivierten Grund und Bodens, der Ritterguts- besißer nur etwa 6-9/0. Die Zahl der Großgrundbefißer in den Kreistagen und im Provinzial-Landtag i} dementsprehend eine verhältniß- mäßig ‘recht kleine, und von einem Abhängigkeitsgefühl oder gar einer Abhängigkeit in facto is bei den Bauern niemals die Rede aveiat: Soviel zur Berichtigung dieser ungewöhnlich irrthümlichen

uffassung des Herrn: Lenzmann. Im Gegensaß zu dem Herrn Landwirthshafts-Ministex bin ih der Meinung, daß der Wildschaden- ersap nah der historischen Entwickelung dieser Verhältnisse in das Bürgetliche Geseßbüch gehört. Es handelt sich hier niht um öffentlich- rechtliche, sondern um privatrechtliche Bestimmungen, nämlich-um den Schuß des Eigenthums: ' gegen Beschädigung durch Ausübung der Jagd, und um den Ersag, der dafür gewährt werden foll. Es ist im S 819 gesagt, wer ersaßpflichtig ist, und zuglei werden- die Wildarten aufgeführt, welche den großen Schaden anrihten. Daneben sind dem Einführungsgesey und den Landesgeseßen - diejenigen Bestimmungen voxbehalten, die sich auf die Verwaltung, die Polizei und die öffentlich- rechtlichen / Angelegenheiten beziehen. Es ist durchaus natürlih und entspriht einem durchaus - berechtigten Verlangen , e man ‘den Wildschadeñnersay in das Bürgerliche Geseßbuh auf- seoonunen hat. Der Wildschaden hat früher im Volke eine große

olle gespielt, größer, als es der Natur der Sache entspricht, Jebt haben fi aber die Gemüther beruhigt, und es is eine ruhige Er- wägung eingetreten. Jebht, wo wir ein öffentliches Reht und Privat- reht für ganz Deutschland schaffen, müssen solche historishen For- derungen im Geseßbuch berücksichtigt werden. Ich lege entscheidenden Werth darauf, daß der Grundsaß in der von mir bezeichneten Be- grentun in die Vorlage áaüfgenommen wird. Für / den Zusaß der

ation lassen fich Gründe für und wider anführen ; aber von so großer Bedeutung is die Frage unter keinen Umständen, daß sie das Schickksal des Bürgerlichen Geieghugs entscheiden kann. Bezüglich der Regreßpfliht sind; in der Presse Mißverständnisse untergelaufen. Es handelt sich in keiner Weise üm die Entschädigung; diese Frage ist davon ganz unabhängig. Der Wildschaden, - der ‘einem einzelnen Bauern zugefügt wird, wird ja unter allen Umständen entschädigt, mag die Bestimmung aufgenommen werden oder nicht. Eine andere Frage ist es, ob es nicht aus juristishen Gründen billig und geret ift, daß derjenige, welher zum Ersay des Schadens verpflichtet it, sich \chadlos halten kann an jemand, der für den Wildschaden - eigentli aus höheren Gerechtigkeitsgründen aufkommen muß. Nach den hannoverschen Erfahrungen ist die prak- tische Anwendbarkeit dieser Bestimmung sehr gering. Deshalb darf man nicht hartnäckig daran festhalten. Abgesehen von Hannover, hat eine folhe Bestimmung noch nirgends in Deutfhland und außer- halb Deutschlands bestanden. Jch bin gut so eingebildet, daß ich diese Bestimmung von Hannover als Muster aufaritdlé haben will. Beim Strafprozeß und Zivilprozeß hat Hannover allerdings Muster in großem Maße für die Reichsgeseßze geliefert. Der Hase ist im roßen Ganzen ein ganz harmloses Thier. Ih möchte Sie doh itten, urkundlich nachzuweisen, was für Schaden der ale gemacht hat. Bei der: großen Volksbewegung von 1848 handelte es sich um Schaden von Schwarzwild, Rothwild, Damwild; der Hase ist damals auf der Bildfläche in dieser Verbindung garniht entdeckt worden. Wollen wir das Ges zustande bringen, so müssen wir yon allen Seiten gegenseitig Resignation üben.

Abg. Dr. von Dziembowski (Pole) erklärt namens seiner Freunde, daß sie für die Streichung der Hasen stimmen würden, weil der Hasenschaden nicht fo groß sei, daß deswegen ein Prozeß ange- strengt: würde. Redner fragt an, ob ein Pächter gegen den Besitzer der gepachteten Grundstücke einen e Bee aan Np rue habe, wenn dieser die Jagd, die er sfih vorbehalten habe, ruhen lasse und dadur Wildschaden verursache. '

Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Meine Freunde machen von der Gestaltung der-§S 819 und 819a ihre weitere Mitarbeit nit ab- hängig; nichts destoweniger verlangen sie die Beseitigung der Häfen aus § 819, niht weil “der Ersaß des von thnen angetichteten Schadèns eine JAN Bedeutung bätte, sondern weil dadurch der An- laß zu viélen Streitigkeiten gegeben würde. das Zentrum uns entgegenkommt, brauche auf die Sache niht einzu- gehen, Ih muß nur dagegen protestieren,, I durch unsere Anträge auf Streichung uns als Gegner des Wildshadens bekennen. Wir erhalten doch damit nur den: Zustand der Landes- geseßgebung aufrecht. Die Wildschadenfrage hängt mit dem Schon- geen und anderen Geseßzen zusammen, spielt also in das Gebiet des

entlichen Q hinüber. Deswegen halten wir es für bedenkli in die Landesge ehgebung unnöthig einzugreifen. Wir werden desha zunächst gegen § 819 stimmen; wenn er angenommen wird, werden wir aber troßdem das Bürgerliche Geseßbuh annehmen, weil ja bezügli Pre Alles beim Alten bleibt. ( eheimer Ober -- Regierungs-Rath im. Reichs - Ju Struckmann: Auf die Frage des Hetrn Abg. von . Dziembowsk| erwidere ih: Anspruch u ds Rapenrtas ersteht nur dann, wenn der Geschädigte und der Besißer nicht identisch find." Der Pähl aan also auf Grund des § 819 nicht einen Anspruch erheben, wohl abi auf Grund seines Pachtvertrages, der nah Treu und Glauben aus- 0 bo Mi Báe r (fr, Volkop,):- Der, Bes&luß - ded hannoverschen z 4er . Boltsp,): Ver. T nover Provinzial-Land ags ire en eine sehr große Mi eibit angenommen worden. Der Abg. vón N: en ausgeführt, * daß ‘die han- noverschèn Bauern uer Land besizen als“ die Ritterschaft: Aber niht nah diesem Maßstabe wird der Provinzial-Landtag zusammen- ge eßt, arn nah altpreußishem Muster; und die Großgrunks yer haben gerade in Hannover ein Stimmrecht, welches weit