vom Anrehnungswerth in Abzug gebrachten Mehrbetrag der
Gade ulden als Alleinshuldner zu übernehmen.
: ean uloen steben im Sinne dieses Gesetzes dic Vermächtnisse gleich.
8 19.
Soweit dieses Gesey nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Theilung der Erbmasse unter die Miterben, einschließlih des _Anerben, nah dem allgemeinen Rechte. Nach diesem Rechte richtet sich au die Pan der Erben für Sen. Der Anerbe haftet den Erbschaflsgläubigern auch mit dem Vermögen, welches er als Anerbe erhalten hat.
8 2.
Jn Ermangelung einer Einigung der Erben über die Art der Erbtheilung hat die General-Kommission auf Antrag eines Erben eine gütlihe Vereinbarung der Betheiligten nah Maß- abe dieses Geseßes zu versuhen und hierbei auf die Er-
altung der Einheit und Leistungsfähigkeit des Anerbenguts hinzuwirken. j Hierbei ist für den Fall, daß die Uebernahme der Erb- abfindungsrente (Abs. 5) seitens der Rentenbank nicht zu ewärtigen ist, auf Gewährung einer Kapitalabfindung an die iterben insoweit Bedacht zu nehmen, als die Verhältnisse der Miterben solche erfordern und fie, unbeschadet der Leistungs- fähigkeit des ges l eschehen kann. Behufs Feststellung
des Anrehnungswerths haben der Anerbe und die Miterben je einen Sachverständigen zu wählen; diese bestimmen einen Obmann. Weigern sich die Betheiligten, einen Sachverstän- digen zu ernennen, oder kommt unter den Miterben eine Einigung über die Person des Sachversländigen oder unter den Sachverständigen cine Einigung über die Person des Ob- manns nit zu stande, so wird der Sachverständige (Obmann) von der General-Kommission ernannt.
e Maßgabe: der Een Bestimmungen hat auch das Nachlaßgericht bei der Nachlaßregulierung zu verfahren.
Die Géneral-Kommission hat von der Einleitung und von dem Ausgang des M Ener rens das Nachlaßgericht sofort zu benachrihtigen. War vor dem Eingang einer Mit- theilung von der Einleitung des Ms durch die General- Kommission bereits die Nachlaßregulierung beantragt, so hat das Nachlaßgeriht hiervon die General-Kommission sofort in Kenntniß zu seyen. A hat alsdann das Einigungs- verfahren einzustellen. ird nah Eingang der Mittheilung der General-Kommission bei dem Nachlaßgericht die Nachlaß- regulierung beantragt, so hat die General-Kommission ebenfalls auf Ersuchen des Gerichts ihr Verfahren einzustellen.
Erfolgt eine Einigung nicht, so können die Miterben ihre Erbantheile von dem Betrage des Anrechnungswerthes, welcher nah Abzug des Voraus und des etwaigen Mehrbetrages der Erbschaftsshulden (S 18 Abs. 3) übrig bleibt, nur in einer ihrerseits unkündbaren Geldrente (Erbabfindungsrente) bean- spruchen. Sie können verlangen, daß diese Renten auf dem
Anerbengut im Grundbuch cingetragen werden. Wenn jedo
die Erbantheile im einzelnen den Betrag von 30 # oder in ee Gesammtheit den Betrag des jährlichen N en
einertrags niht übersteigen, so kann von den Mi Kapitalabsindung verlangt werden.
8 21.
Die Erbabfindungsrente entspricht dem fünfundzwanzigsten Theile des den Erbantheil ausmachenden Kapitals. Sie läuft vom Todestage des L Mers an und ist mit Ablauf eines jeden Vierteljahres seit diesem Tage zahlbar. Jn Er- mangelung einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten ist sie, und zwar dur Zuschlag eines jährlihen Amortisations- vos von einundeinhalb M des Abfindungskapitals, zu tilgen. g
Die Dauer der Tilgungsperiode bestimmt sih nach der als Anlage T beigefügten Tabelle.
Der Anerbe und, sofern die Rente im Grundbuche einge- tragen ist, auch der Eigenthümer des Anerbengutes sind be- rechtigt, die Rente nah vorgängiger dreimonatliher Kündigung durch Kapitalzahlung abzulösen,
8 22.
Die nach vorstehenden Bestimmungen festgeseßte Erb- abfindungsrente kann auf Antrag eines Betheiligten nah folgenden Grundsäßen durch Vermittelung der Rentenbank abgelost werden :
1) Der Harllenhecechtigte erhält als Abfindung entweder den 241/, fahen Betrag der Erbabfindungsrente (8 20) in dreiundeinhalbprozentigen oder den 26 fahen Betrag in drei- prozentigen Rentenbriefen nah deren Nennwerth, oder, soweit dies dur solche s geschehen kann, in baarem Gelde. Bei einer wesentlichen eran eran des Zinsfußes kann für fünftige Abfindungen das Vielfahe der Erbabfindungsrente im Wege Königlicher Verordnung anderweit festgesezt werden.
2) Der Anerbe hat vom Zeitpunkte der Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank an eine Rentenbank- rente zu entrichten. Sie beträgt :
a. falls dreieinhalbprozentige Rentenbriefe als Abfindung gegeben sind, fünf Prozent, ;
b. falls dreiprozentige Rentenbriefe gegeben find, vierein-
alb Prozent des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur gänz gegebenen baaren Geldes.
Der Anerbe hat die Rentenbankrente von fünf Prozent während einer Tilgun pa tro von 35 Jahren, die Renten- ba te von viereinhalb Prozent während einer Tilgungs- periode von 372/14 Jahren zu entrichten.
8 23.
Der Antrag auf Uebernahmé der Erbabfindungsrente auf
die Rentenbank is} bei der General-Kommission u fielen, Wird bei einer Hirtelichon Erbauseinandersehung die aud f hat das Gericht N Beendigas “bas Verf ens , so na n ahrens die Atten der General-Kommission zur Einleitung des Ueber-
Es zu übersenden.
Vorsdrift Fen erfahren rihtet sich nah folgenden 1) ‘Die General-Kommission hat sofort nach der Ein- l den Grundbuchrichter zu e , bei der ei agenen agsrente vorzumerkten, daß das Uebernahmeverfah-
terben
ren eingeleitet ist. Wenn die Erbabfindungsrente nicht ein- getragen und der Rentenverpflichtete Eigenthümer des An- erbengutes ist, so ist das Ersuchen dahin zu richten, daß die Rentenpflicht bei dem Anerbengut vorgemerkt werde. . Diese Vormerkungen haben die V daß der Rentenbankrente der Rang der eingetragenen Erba findungsrente t Zeit der Eintragung der Vormerkung oder, wenn die Erbabfindungs- rente nicht im Grundbuch eingetragen ist, der Vorrang vor späteren rgen gesichert wird.
2 Im Falle einer Einstellung des Uebernahmeverfahrens ga die General-Kommission den Grundbuchrihter um die
öshung der Vormerkungen zu ersuchen.
3) Nach Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Nentenbank wird auf enden der General-Kommission im Grundbuh vermerkt, daß das Anerbengut der Rentenbank rentenpflichtig ist. Jn den Eintragungsvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente und des ihr entsprehenden Kapitals, sowie Beginn und Dauer der Tilgung aufzunehmen.
4) Die Vorschriften des Geseßes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (Geseß-Samml. S. 111)
‘nebst den dasselbe G N geseßlichen Bestimmungen,
sowie § 6 Ziffer 1, 2, 3, 5 und 7 des Geseyes, betreffend die
Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Zuli
1891 finden auf die von der Rentenbank übernommenen Erb- abfindungsrenten mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß sih die Rangordnung der an die Stelle dex Erbabfindunas- renten getretenen Rentenbankrenten gegenüber anderen Be- lastungen des Anerbengutes nah 88 17 und 36 des Gesehes über den Eigenthumserwerb und die dinglihe Belastung der SUEe 2c. vom 5. Mai 1872 (Geseß-Samml. S. 433) regelt.
5) Die Ressort-Minister bestimmen, ob und von welchem Zeitpunkt an dreieinhalb- oder dreiprozentige Rentenbriefe als Abfindung gegeben werden sollen. enn der Kurs der drei- einhalbprozentigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwerth oder darunter steht, dürfen dreiprozentige Rentenbriefe nur mit Zustimmung des Empfängers aus- gegeben werden.
6) a4 den als Anlagen II und 1II beigefügten Tabellen bestimmt sih, welhe Summen im Falle des 8 23 des Renten- bankgeseßes vom 2. März 1850 in den verschiedenen Jahren der beiden Tilgungsperioden (§ 22 Ziffer 2) zur Ablösung von Rentenbeträgen erforderlich sind.
8 24.
Die General-Kommisfion hat den Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank zurückzuweisen, soweit für die zu übernehmende Rentenbankrente eine aus- reichende Sicherheit nicht vorhanden ist.
Die Sicherheit der Rentenbankrente kann als vorhanden angenommen werden, soweit der Nennwerth der auszugebenden Rentenbriefe innerhalb des dreißigfahen Betrags des bei der lezten Grundsteuereinshäßung ermittelten Katastralreinertrags mit Hinzurehnung der Hälfte des Werths, mit welchem die Gebäude bei einer der nah § 19 des Rentenbankgeseßes vom 2. März 1850 bestimmten Versicherungsgesellshaften versichert sind, oder innerhalb der ersten drei Viertel des von der General-Kommission zu ermittelnden Anrehnungswerths (8 17) zu sichen kommt. Die Ermittelung des Anrechnungswerths erfolgt unter A der Betheiligten sowie zweier mit den ortlihen Verhältnissen vertrauter Sachverständigen und geeignetenfalls eines Bausachverständigen. 4
War bereits früher auf behördliche e ee lung eine Taxe des Anerbengutes aufgenommen, so ist diese, soweit an- gängig, zu Grunde zu legen. Von der Zuzichung von Sach- verständigen kann in diesem Falle abgesehen werden.
Jn einfachen und klaren Fällen ist die General-Kommission befugt, nah ihrem Ermessen den Anrehnungswerth festzusegen oder sich die Ueberzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise zu betséha en.
8 2.
Bei Prüfung der Sicherheit der Rentenbankrente sind die das Anerbengut belastenden Tilgungsrenten mit denjenigen Kapitalbeträgen in Rechnung zu fellen, welche durh die Rentenzahlungen GRE zu tilgen find.
Soweit wegen der auf dem Anerbengute ruhenden Be- lastungen die zur Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank erforderliche Sicherheit nicht vorhanden ist, kann die Erbabfindungsrente nahträglich nah Maßgabe der Tilgung dieser Belastungen auf Anirag eines Eu OE l auf die Rentenbank übernommen werden. Die Festsegung der Ueber- ar vg dati ti bleibt den Ausführungsvorschriften vor-
ehalten.
8 26,
Vird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nah dem Tode des Erblassers veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus (§ 18) und bei Theilveräußerungen, soweit nicht Pretwertbige Grundstücke ausgetausht werden, einen ent- prechenden Theil des Voraus nachträglich in die Erbschafts- masse einzuwerfen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm segeriher anerbenberehtigten Verwandten (Nachkommen, Ge- shwister oder deren Gie Ke Mi veräußert. Der Erwerber ist jedo in Gemäßheit des Abs. 1 das Voraus ganz oder hel weise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut oder einen Theil desselben während des angegebenen Heit- raums an einen anderen als einen ihm gegenüber anerben- berechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren Nachkommen) weiter veräußert.
der eiligte kann N daß sein Anspruch auf das Voraus durch Eintragung einer Kautionshypothek im Grundbuch sichergestellt werde.
8 27.
Wird das Anerbengut innerhalb 20 dem Tode des Erblassers verkauft, so steht den Bren ne tigten Miterben, soweit sie nit auf das Anerbenrecht verzichtet haben, T geseblicies i Pugni L Vork berechti
e enfolge rerer au t [t si se S tine 24426 04 hey Borkaufsre r ih auf den er kaufs durch den Anerben, Es Rinde auch ftatt, wenn die
Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Dag |
Vorkaufsreht kann niht ausgeübt werden, wenn das Gut qn einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberehtigten Verwandten verkauft wird.
8 28.
Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so finden die Uen estimmungen mit folgender Maßgabe An- wendung:
eder Erbe kann in der Reihenfolge seiner Berufung zum Anerben je ein Anerbengut wählen.
Sind mehr Anerbengüter als Berechtigte vorhanden, sg wird die Wahl in derselben Reihenfolge wiederholt.
Auf die Ausübung dés Wahlrechts finden die Bestim--
mungen des § 15 entsprehende Anwendung.
er Mehrbetrag der Erbschaftsshulden G 18 Absayß 3) ist auf die mehreren Anerbengüter nah Verhältniß der An- rehnungswerthe zu vertheilen.
8 29.
Durch die Vorschriften dieses Gesches wird, unbeschadet der Bestimmungen der S8 30 und 31, das ehelihe Güterrecht nit berührt.
8 30.
Wenn zu dem Gesammtgute einer durch den Tod cincs Ehegatten aufgelösten allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft oder Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft ein Anerbengut gehört, so tritt der nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbengutes Berechtigte, falls er von diesem Rechte Gebrauh macht, als Anerbe ein. Dasselbe gilt, wenn ein Anerbengut zum Gesammtvermögen einer aufgelösten fortgeseßten Gütergemeinschaft gehört.
Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so tritt untex :
den Voraussezungen des Absayes 1 der überlebende Ehegatte in Betreff sämmtlicher Anerbengüter als Anerbe ein.
Zst der zur Uebernahme berechtigte Ehegatte zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten entmündigt, oder hat er vor dessen Tode eine rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthaus- strafe unter gleichzeitiger Aberkennung der S ULO Ehren- rechte cxrlitten, so finden die Vorschriften des Absayes 1 keine S Ä j forigesebten G s
ei Auflösung ciner fortgeseßten Gütergemeinschaft dur
Schichtung l in den Fällen des Absaßzes 3 und dec Rg 1 26 und 27 statt der Zeit des Todes des Erblassers der Zeit- punkt maßgebend, zu dem die Auseinanderseßzung erfolgt. Das Gleiche gilt bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Ver- mögensgemeinshaft durch Vertrag.
Sind nah den Vorschriften des allgemeinen Rechts Abs. 1) Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des
utes berechtigt, so bestimmt sih die Reihenfolge der Berufung ju Anerben nach den 88 11 und 12, jedoch ist bei Auflösung er i Gütergemeinschaft durch Schihtung im Fall des S 12 statt dex Zeit des Todes des Erblassers der im Abs. 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.
Wenn in den Fällen des Ab}. 1 cin nah den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbengutes Be- rehtigter niht vorhanden ist, oder der Berechtigte von seiner Befugniß zur Uebernahme keinen Gebrauch macht, so finden die SS 10 bis 28 Anwendung. Bei Auflösung der srigelehten in E ear Schichtung und bei Auflösung einer im Anschluß an eine ehelihe Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehc- gatten bestehenden Vermögaensgemeinshaft durch Vertrag ist jedoch in den Fällen der S8 12, 21, 26 und 27 statt der Zeit N des Erblassers der im Abs. 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.
Wird eine Vermögensgemeinschaft der im vorigen Absah erwähnten Art. durch den Tod des. überlebenden Ehegatten aufgelöst, so finden die §810 bis 28 insoweit Anwendung, als nah Maßgabe derselben gegenüber beiden Eheleuten dic- selben Nachkommen anerbenberehtigt sind. Nachkommen, wel che hinsichtlih der Erbschaft des leßtverstorbenen Ehegatten gemäß J 12 den übrigen Miterben nachstehen, stehen ihnen auch hinsichtlih der Erb)chaft des verstorbenen Ehegatten nah.
8 31.
Wenn im Geltungsbereich des Müärkishen Provinzial- rechts der überlebende Ehegatte ein ihm gehöriges Anerbengut in Ausübung seines augen Erbrechts zur Erbmassc einwirft, so kann er von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nah Maßgabe der 88 16 bis 18 überlassen werde. Macht der überlebende Ehegatte von diesem Recht Gebrauch, so ist bei Berechnung der ihm eme statutarishen Hälfte das Gut mit dem Anrehnungswerth G2 in Ansag zu bringen. Die Vorschriften der 88 14
bs. 3, 15, 26 und 27 finden sinngemäße Anwendung.
8 32.
Wer über das Anerbengut leßtwillig verfügen kann, if befugt, in einer gerihtlich oder notariell beglaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen.
und vom Amts- oder Gemeinde- (Guts-) Vorsteher beg aue /
fenpelsreilen Urkunde E von den Vorschriften der § is 13 und 28 unter den Miterben die Person des Anerben.
zu bestimmen. gleicher Weise kanu bestimmt werden, daß der Anecrbe' verp ichtet ein soll, seine Miterben gegen angemessene Mit arbeit längstens bis zu deren Großjährigkeit standesgemäß zit erziehen und sie für den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterhalten, und daß dägegen während dieser Zeit der Anspru der Miterben auf Zahlung der Erbabfindungsrente ruhen soll. _ Ebenso kann bestimmt werden, daß das Anerbengut vom leiblihen Vater oder von der leiblichen Mutter des Anerben bis zu dessen Gro fhrigkelt in eigene Nußung und Verwal tung genommen werden kann unter der Verpflichtung, während dieser Zeit den Añerben gegen angemessene tarbeit standes gemäß zu erziehén und iür den Nothfall auf dem Anerbengu! ft IETDGLIEN, owie für ihn die Erbabfindungsrente an dié terben zu zahlen oder die legteren nach Maßgabe des Ab- sayes 2 zu erziehen und zu unterhalten.
p
8 33.
“Wird außerhalb der Fälle. der geseylihen Erbfolge cin An- erbengut durch Verfügung unter Lebenden (Altentheils-, Ueber- abé-, Uebertrags-Vertrag u. st. w.) oder von Todeswegen einem anerbenberehtigten Verwandten zu alleinigem oder zu gemeinschaftlihem Eigenthum mit seinem Ehegatten über- ¡ragen, und sind die für die Gutsübernahme vorgeschriebenen Bedingungen in ihrem Gesammtergebniß dem Gutsübernehmer nicht ungünstiger als die in diesem Gese vorgesehenen, so fónnen die Erbabfindungen der übrigen Familienangehörigen
| nah Maßgabe der. §8 21 bis 25 auf die Rentenbank über-
nommen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Betheiligten in eine verhältnißmäßige Kürzung Tee Ansprüche Sli,
8 34.
Für die Berechnung der Höhe des Pflichttheils derjenigen Miterben, welche niht Anerben werden, ist der Betrag ihres nah § 18 zu ermittelnden Erbantheils maßgebend.
Dasselbe gilt von dem Schichttheile, welcher den Kindern
| im Falle der fortgeseßten Gütergemeinschaft von dem Werthe
des gemeinschaftlichen Vermögens zuzuwenden ist.
Verfügungen des im § 32 bezeichneten Jnhalis können nihi wegen Verlegung des Pflihthells din des in Abs. 3 daselbst bezeihneten Jnhalts au nicht auf Grund der geseßlichen Vorschriften über die Nachtheile der Wieder- verheirathung angefohten werden.
836,
War der Erblasser bei scinem Tode nicht der alleinige Eigenthümer des Anerbengutes, so kommen, unbeschadet der Vorschriften des S 30, die Bestimmungen dieses Gesehes nicht ur Anwendung, es sei denn, daß Erblasser und Anerbe alleinige Miteigenthümer des Gutes waren. j
8-37.
Wenn zu dem Nachlaß einer Person ein Anerbengut hrt, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Anerbengut egen ist, das Nachlaßgericht.
Sind mehrere, in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegene aue RBer vorhanden, so erfolgt die Bestimmung des órtlih zuständigen Gerichts durch das Ober-Landesgericht und, wenn die mehreren Anerbengüter den Bezirken ver- (at voi Ober-Landesgerichte angehören, durh den Justiz-
inister.
e
8 38.
Für das gerichilihe Verfahren bei den nah den Vor- schriften dieses Gesehes erfolgenden Erbtheilungen und Aus- einandersezungen regeln si die Kostensäße nah dem geltenden Reht. Die Erbtheilungen und Auseinanderseßzungen sind stempelfrei.
Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigen- haft, sowie die i theit des F des Anerben zur Abgabe einer Erklärung in Gemäßheit des § 15 Absay 2 und §8 28 Absay 4 sind kostenfrei.
8 39.
Auf das Verfahren und das Kostenwesen bei Ausführung der S8 2, 6, 7, 8, 20 bis 25 durch die General-Kommission finden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung :
1) Zuständig ist dicjenige General-Kommission, in deren
Vezirk das Anerbengut belegen ist. __2) Handelt es sich in den Qn der 88S 6, 7 und S8 um eine Anstedlerstelle, so hat die General-Kommission vor ihrer Entscheidung die Ansiedelungs-Kommission zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Minister für Land- wirthschaft, Domänen und Forsten.
3) Die Ersuchen der General-Kommission in Gemäßheit-
der S8 2 und 5 find kostenfrei.
4) Für das Verfahren nah Vorschrift der §8 7 und 8 wird ein Paushquantum nah Maßgabe der wirklich erwachsenen Kosten erhoben.
5) Bei dem Verfahren behufs Uebernahme von Erb- abfindungsrenten (88 20 bis 25) wird die ste der Kosten- ponscbsäge dd die Ablösung von Reallasten (8 2 Ziffer 1 und
3 des Geseßes über das Kostenwesen in Tadel erseguy s- ahen vom 24. Juni 1875 [Geseß-Samml. S. 395]) in Mat gebracht, wobei der Jahreswerth nah den Zinsen der aus- gegebenen Rentenbriefe Een ist. Für die Vornahme eines Einigungsversuhs (8 20) wird ein Kostenpaushquantum nah: Maßgabe der baaren Auslagen erhoben.
6) Die Kosten ‘des Verfahrens (§8 20 bis 25) werdën br Hälfte vom Anerben, us rens 48 älfte von a beim
erfahren betheiligten Miterben, von diesen nah Verhältniß |-
ihrer Erbab ndungsrenten, getragen. Erfolgt im Falle des nabme ne Einigung nicht oder wird der Antrag auf Ueber- hme der Erbab ndungsrente auf die Rentenbank zurück-
Polen oder zurückgewiesen, so trägt der Antragsteller die
8 40.
Die Bestimmungen / dé Höstgeseze und Landgüter- 13 qngen finden, unbeschadet R Poelätristen der §8 1 bis Hö auf Anerbengüter (8 1) keine Anwendung. die und Landgüterrollen eingetragenen Anerbengüter und
„Vermerke über diese Fiuleoaus en im Grundbuch sind auf
Antrag der | Z löschen. Vor Gr Loschut "ide neten Behörden kostenfrei zu löschen
Eigenthümer zu benachrichtigen.
R
Gesehed Geseh au außer in dem OGeltungsbereih des
das Grundbuchwesen und die Zwangsvoll-
vormals freien Stadt
streckung in das unbewegliche Vermögen, in dem Gebiet der Í ' Frankfurt sowie den vormals Groß- herzoglich hessischen und Landgräflich. hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Geseß- Samml. S. 481), am 1. Oktober 1896 in Krast.
Der Zeitpunkt des Jnkrafttretens im Geltungsbereih des genannten Geseßes wird durch LRigde Verordnung bestimmt.
Durch Königliche Verordnung kann dieses Geseß im Kreise Herzogthum Lauenburg eingeführt werden.
Anlage I.
Tabelle zum § 21 Absay 2 des Geseyes, betreffend das Anerbenreht bei Renten- und Ansiedelungsgütern.
Urkundlich unter Unserer
ei
und beigedrucktem Köni
eben Neues Mean Ma M
)
erlepsch. Brorselt von Schellendorff. Freiherr von Hammerstein.
Freiherr von der Rede.
Für die Amortisationsperiode von 332/123 Jahren.
Tilgung eines mit 49/9 verzinsliben Kapitals von 109 4 durch eine jährlihe Tilgungsrente von 5 9/6
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Tilgungsrente
Jahren
treffen von der sodann fälligen nah Tilgungsrente auf
Zinsen Kapital A M M
Kapital no zu tilgen des
und bleiben vom | im Laufe
Jahres
von 10 M
M
von 5 M
A
von 3 M
M
Jahren
Die in die |
100,00000 98,50000 96,94000 95 31760 93,63030 9187551 90,05053 88,15255 86,17865 84,12580 81,99083 79,77046 77,46128 75,05973 72,56212 69,96460 67,26318 64,45371 61,53186 58,49313 55,33286 52,04617 48,62802 45,07314 41,37607 37,53111 33,53235 29,37364 95,04859 90,55053 15,87255 11,00745
5,94775 0,68566
1,50000 1/56000 1,62240 1;68730 1,75479 1,82498 1,89798 1,97390 205285 2,13497 2,92037 2;30918 2/40155 2;49761 2,9752 2,70142 2;80947 292185 3,03873 3,16027 3,28669 3,41815 3/5488 3,69707 3/84496 3,99876 4,15871 4;32505 449806 467798 486510 5,05970 5,26209
4,00000 3,94000 3,87760 3,81270 3,74521 3,67502 3,60202 3,9092610 3,44715 3,36503 3,27963 3,19082 3,09845 3,00239 2,90248 2,79858 2,69053 2,97815 2,46127 * 2,33973 2.21331 2,08185 1,94512 1,80293 1,6595504 1,50124 1,34129 1,17495 1,00194 0,82202 0,63490 0,44030 0,23791
O 00] E U E Go LD s D
181,82 179,09 176,25 173,30 170,24 167,05 163,73 160,26 156,69 152,96 149,07 145,04 140,84 136,47 131,93 127,21 122,30 117,19 111,88 106,35 100,61 94,63 88,41 81,95 75,23 68,24 60,97 93,41 45,94 37,36 28,86 20,01 10,81 1,24
Bemerkungen.
E Nach den vier ersten Spalten “dieser Tabelle wird überhaupt jedes mit 49/0 verzinslihe Kapital durch eine, in jährliden Terminen postnumerando zahlbare LTilgungsrente von %5# 9/6 in 332/12 Jahren angenommen“ hat, fo drücken ihre Resultate überall Prozente des Kapitals aus. ist, bleiben von dem Kapital noch . .
zu tilgen und bei der Vorausseßung, da
e
N
90,91 89,94 88,13 86,65 85,12 83,92 81,86 80,13 78,34 76,48
74,64
72,52 70,42 68 24 65,96 63,60 61,15 98,99 99,94 93,18 50,30 47,31 44,21 40,98 37,61 34,12 30,48 26,70 22,77 18,68 14,43 10,00
5,41
0,62
tilgt. — Da die
94,55 93,73 92,88 51,99 51,08 50,11 49,12 48,08 47,01 45,89 44,72 43,51 42,25 40,94 39,57 38,16 36,69 39,16 33,96 31,91 30,18 28,39 26,52 24,99 22,97 20,47 18,29 16,02 13,66 11,21
8,66
6,00
3,24
0,37
Rechnung beispielsweise 100 M achdem nun 33 Jahre hindurch Tilgungsrente gezahlt worden
Mithin find zu zahlen
0.69023 ARERE A Dies ift 5 50000 der jährlihen Tilgungsrente, mithin der Betrag für circa 1}, abgerundet 2 Monat,
Zur Tilgung des Kapitals find also 332/12 jährliche Rentenzabhlungen erforderlich.
Anlage Il].
Tabelle zum § 23 Absay 3 Ziffer 6 des Geseyes, betreffend das Anerbenreht bei Renten- und Ansiedelungsgütern. Für die Amortisationsperiode von 35 Jahren.
Tilgung eines mit 3 s verzinslihen Kapitals von 100 A durch eine jährlihe Rentenbankrente von 5 9%
Demnach und in Gemäßheit des Geseyes ift das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente
treffen von der sodann fälligen nah Rentenbankrente auf Kapital
Zinsen Kapital noch zu tilgen M M
des
und bleiben vom | im Laufe
Jahres
von 10 M
von 5 M
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Cas
100,00000 98/50000 96,94750 95,34066 93,67758 91,95630 90/17477 88,33089 86,42247 84,44726 82,40291 80,28701 78,09706 75,83046 73,48453 71,05649 6854347 65,94249 63,25048 60,46425 57,58050 5459582 51,50667 48,30940 45,00023 41,57524 38,03037 34/36143 30,56408 26,63382 22
,26600 18,35581 13,99826
9,48820 4,82029
3,50000 3/44750 3,39316 3/33692 3,27872 3/21847 3/15612 3/,09158 3,02479 2/95HE5 988410 2/81005 2/73340 9/65407 2/57196 2,48698 2,39902 2,30799 2,21377 2/11625 2/01532 1,91085 1,80273 1,69083 157501 145513 1/33106 1,20265 1,06974 0,93218 0,78981 0,64245 0,48994 0,33209 0/16871
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Bemerkungen...
den vier - Spalten dieser Tabelle wird 34 9/0 verzinsliche Kapital dur eine hrlichen waicinhs A Rentenbankrente von D oa in rund 35 Sahren getilgt. ias ) e n G s
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