Anlage Il.
Tabelle zum § 23 Absatz 3 Ziffer 6 des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern.
Für die Amortisationsperiode von 372/13 Jahren.
ed Ura Me D Dam
E E E n T
Tilgung eines mit 39/9 verzinélihen Kapital3 von 100 A durch eine jährliche Mentenbankrents von 44 9%
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital
für eine Rentenbankrente
treffen von der sodann fälligen nah Rentenbankrente auf Kapital
des Zahren| Zinsen Kapital O E T abres
Ab M. Á
und bleiben vom | im Laufe
von 10 G | von 5 M (von 3 Æ|yon 1 A von 50 S|yon 10 S
R
M. M M
100,00000- 98,50000 96,95500 95,36365 93,72456 92,03630 90,29739 88,50631 86,66150 84,76135 82,80419 80,78832 78,71197 76,57333 74/37053 72;10165 69,76470 67,35764 64/87837 62,32472 59,69446 56,98529 54,19485 51,320704 48,36032 4531113 42,17046 38,93557 35,60364 32,17175 28,63690 24/99601 21,24589 17;38327 13/40477
9.30691 5,08612 073870
1,50000 1,54500 159135 1/63909 1;,68826 1,73891 179108 1/84481 190015 195716 2.01587 2,07635 2/13864 2,20280 2.26888 2,33695 2,40706 247927 2.05365 2 62026 2.70917 2,79044 287415 2,96033 3,04919 3,14067 3/23489 3,33193 3,43189 3,53485 3,64089 3,75012 3,86282 3,97850 4.09786 4,22079 4,34742
3,00000 295500 290865 2/86091 2/81174 2,76109 2,70892 2/65519 2/59985 254284 2,48413 2/42365 2/36136 229720 2/93112 2,16305 209294 2/02073 1,94635 1,86974 1/79083 1/70956 1/,62585 1/53962 1,45081 1,35933 1/26511 1/16807 1,06811 0/96515 0/85911 0/74988 0/63738 0/52150 0/40214 027921 0,15258
pu N U E V5 O Mi D
i Co DRUT i Le
222,22 111,11 | 66,67 218,89 109,44 | 65,67 215,46 107,73 | 64,64 211,92 105,96 | 63,58 208,28 104,14 | 62,48 204,53 102,226 | 61,36 200,66 100,33 | 60,20 196,68 98,34 | 59,00 192,58 96,29 | 57,77 188,36 94,18 | 56,51 184,01 | - 92,000 | 55,20 179,53 8976 | 53,86 174,92 87,46 | 52,47 170,16 85,08 | 51,05 165,27 8263 | 49,58 160,23 S011 | 48,07 155,03 7762 | 46,51 149,68 74,84 | 44,91 144,17 72,09 | 43,2% 138,50 69,2% | 41,55 132,65 66,33 | 39,80 126,63 63,32 | 38,00 120,43 . 60,22 | 36,13 114,05 57,02 | 34,21 107,47 53,73 | 32,24 100,69 50,35 | 30,21 93,71 46,86 | 28,11 86.52 4326 | 2,96 79,12 3956 | 23,74 71,49 35,75 | 21,45 63,64 3182 | 19,09 55,55 27,77. | 16,66 47,21 2361 | 14,16 38,63 19,31 | 11,59 29,79 14.89 8,94 20,68 10,34 6.20 11,30 5,65 3,39 . 1/64 0,82 0,49
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Bemerkungen.
Nachdem 37 Jahre hindurch Rentenbankrente gezahlt worden ift, bleiben von dem Kapital noch . zu tilgen, und bei der Vorausfegung, daß dies nah 2 Monaten geschehe, kommen dazu an Zinsen s
0,74239
. 0,73870 9/9 ._.0,00369 ,
Mithin sind noch zu zahlen . 0,74239 9/9.
Dies ist 150000 der jährlihen Rentenbankrente, mithin der Betrag von rund 2 Monaten.
Das Kapital trägt si in 372/12 Jahren ab.
TDentscher Neichêtag.
113. Sißzung vom 24. Juni 1896, 11 Uhr.
Die zweite Sd des Bürgerlichen Geseßbuchs wird fortgeseßt beim § 823. _ j / Veber den Anfang der Sißung wurde in der gestrigen
Nummer d. Bl. berichtet. Nach dem Abg. Haußmann (d. Volksp.) nimmt das
Wort der
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Nieberding:
Meine Herren! Die Anträge, die foeben vertreten sind, dürfen eine nit unerhebliche praktische, politische und auh rechtlihe Bedeutung in Arspruch nehmen. Ih werde deshalb vielleiht der Diskussion nüßlih sein, wenn ih von vornherein, nahdem die Herren Antrag- “ Feller gesprochen haben, den Standpunkt der verbündeten Regierungen zu diesen Anträgen darlege.
Meine Herren, die Anträge zerfallen in zwei Klassen: die einen bezielen eine Erweiterung der Haftpfliht der Beamten gegenüber dem Publikum für die von ihnen begangenen Versehen, die anderen wünschen eine Haftung des Staats neben der Haftung der Beamten einzuführen. Unter den ersteren Anträgen geht der Antrag der Herren Abgg. Auer und Genossen, der soeben von dem Herrn Abg. Frohme ver- theidigt wurde, am weitesten. Während nah bestehendem Recht der Beamte für seine Amtshandlungen nur in fsolchen Fällen haftet, in denen ihm entweder Dolus oder Vershuldung nachgewiesen werden kann, während nah dem bestehenden Recht einzelner deutscher Staaten sogar der Beamte nur für diejenigen Vershuldungsfälle haftet, in denen ihm grobes Verschulden nahgewiesen werden kann, wünscht der Antrag der Herren von der sozialdemokratishen Partei die Haftung der Beamten einzuführen für jede Verleßung ihrer Amts- pflichten, für jede Gesezwidrigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob über- haupt irgend ein Verschulden des Beamten vorliegt. Mit der Praxis des geltenden Rechts, soweit sie die strengere Richtung verfolgt, ftimmt nun überein dasjenige, was Ihnen der Entwurf und die Kom- mission in Uebereinstimmung mit dem Entwurf vorschlagen. Auch dana soll der Beamte haften im Falle des Berschuldens und zwar im Falle eines jeden Vershuldens ohne Rücksiht darauf, ob ein grobes oder leihtes Verschulden vorliegt. Wird dieser Vorschlag Gesey, dann wird zweifellos auch im Sinne des Herrn Frohme eine Verbesserung des gegenwärtigen Rehtézustands eintreten, indem auch in denjenigen deutschen Gebieten, in denen gegenwärtig der Beamte uur für grobes Versehen haftet, in Zukunft hinzutritt die Haftung für ein leihtes Versehen. i
Nun, meine Herren, hat der Herr Abg. Frohme ja ausgeführt, wenn man die Haftung der Beamten in dieser Weise beschränke, fo führe man für sie eine Immunität ein, die ein singulars gegen- über den allgemeinen Rechtsgrundsägen statuiere. Nein, meine Herren, das ist nicht richtig; indem wir den Beamten im vollen Umfange eines jeden Vershuldens haften lassen, lassen wir ihn niht weniger haften wie jeden anderen Staatsbürger, und indem wir die Haftung nicht in den Fällen eintreten lassen, die der Herr Abg. Frohme in die Haftung einbezogen zu schen wünscht, ftellen wir ihn niht besser als andere
Bürger. Würde dagegen nah dem Vorschlag der Herren Abgg. Auer * und“ Genossen die Haftung des Beamten ausgedehnt / wérden auf ein :|
jeglihes, auch \{chuldloses Verstoßen gegen die Amtspflichten, gegen
das Geseg, dann würden wir zweifellos ein privilegium odiosum für die Beamten schaffen, wie es wohl in keinem Lande der Welt besteht.
Nun, meine Herren, was würde die Folge einer solhen Ein- rihtung sein? Auf dem Gebiet der Verwaltung eine sehr zaghafte, mehr als vorsichtige, zurückhaltende Aktion der Beamten, die doch nicht unter allen Umständen dem öffentlihen Interesse und den Inter- essen des Publikums entspricht, eine Zurückhaltung der Beamten in der Erfüllung ihrer Pflichten, die nah meiner Meinung unter Um- ftänden zu einer recht bedenklihen Desorganisation der amtlichen Thätigkeit führen kann. Und zweitens, meine Herren, auf dem Ge- biet der rechtlichen Thätigkeit das Bewußtsein der Richter, für jedes Versehen, das ihnen in ihrem amtlihen Wirken zu Schulde fällt, verantwortlich gemacht zu werden im Wege der Klage von dem Einzelnen, der glaubt, unter dem Richterspruch gelitten zu haben. Auf der einen Seite also eine Erschütterung der Thätigkeit der Verwaltung, auf der anderen Seite eine Er- \{ütterung der Autorität der Gerichte, die von keiner Seite gewünscht werden kann. Aber weiter, meine Herren! Von dieser Seite des \taatlihen Interesses abgesehen, was wird die Wirkung auf die Beamten selbst sein? Die Beamten werden \sich unter dem Gefühle befinden, daß fie jeden Augenblick mit ihrer vollen Habe für ein ent- {uldbares Versehen in Anspru genommen werden können, und, meine Herren, da die Versehen, die hier in Frage kommen, die nicht bereits durch den Kommisfionsvorshlag gedeckt sind, vorzugsweise vor- kommen werden in der Thätigkeit der unteren Beamten, so würde diese Erweiterung der Haftpfliht ganz entshieden auss{chlagen zu einer erheblihen Verschlehterung der materiellen Lage der unteren Beamten, die jedenfalls von den Herren Antragstellern niht gewollt sein kann.
Fch kann Sie also nur bitten im Interesse der öffentlichen Ordnung, im Interesse der Autorität der Gerichte, im Juteresse des Beamtenstandes selb#st| und mit Rücksicht auf die bisherigen Grund- säge, die in Deutschland gegolten haben, diesen Antrag niht anzu- nehmen.
Meine Herren, der zweite Antrag, der sih nah dieser Richtung hin bewegt, aber in engeren Grenzen hält, ist der Antrag des Herrn Abg. Haußmann. Der Herr Abg. Haußmann beschränkt ih darauf, eine Erweiterung der Haftpflicht in Vorschlag zu bringen gegenüber der rihterlichen Thätigkeit. Er is der Meinung, daß nah dieser Richtung hin unsere gegenwärtigen Geseße niht genügend \{üten. Während unser Geseg und auch der Vorschlag des Entwurfs und der Vorschlag Ihrer Kommission den Richter gegenüber dem einzelnen nur dann für haftbar erklärt, wenn bei seinem Richterspruch ein Vershulden yon ihm begangen ift, das ihn \trafrechtlich ebenfalls verantwortli macht, will der Herr Abg. Haußmann den Richter haften lassen für jedes Versehen in seiner rihterlihen Thätigkeit, das auf ein grobes Verschulden zurückzuführen ift. Meine Herren, damit seßt man ih mit unserer ganzen deutshen Rechtsentwickelung in Widerspruch. Schon unter der Herrschaft des alten deutshen Reichs-Kammer- gerichts hat der Grundsaß gegolten, den jeyt der Entwurf aufgestellt hat. Das Preußische Landreht und die anshließende Judikatur hat \ih diéser Rechtsanshauung angeschlossen. Das Französishe Recht hat Grundfäge aufgestellt, die im wesentlihen damit zusammenfallen.
Sm Gemeinen Recht ist, wie auch Herr Haußmann anerkennt, die
Frage zweifelhaft; wir wollen sie entsheiden im Sinne der Rechig.
anschauung, die bisher im größten Theile Deutschlands gegolten hat und von der mir wenigstens nit bekannt geworden i — He», Haußmann behauptete tas auch niht —, daß sie irgendwie he, denklihe Konsequenzen für das Volk nah \ich gezogen hat.
Was würde aber die Folge des Antrags Haußmann sein? _.
Zweifellos eine Beeinflussung der unabhängigen Stellung des Richterg die do sonst die Herren auf jener Seite des Hauses ganz besonderz zu wahren bestrebt find. Denn derjenige Richter, der ih bei de; Ausübung seiner rihterlihen Thätigkeit jeden Augenblick überlegen muß, ob er nicht, falls er sein Votum in einer bestimmten Richtung abgiebt, Gefahr läuft, wegen eines groben Versehens von der mit seinem Votum und dem Ausgang der Sache niht zufriedenen Partei in Anspru genommen zu werden — dieser Richter kann, wie die menschlihe Natur einmal ist, niht unbefangen urtheilen.
Andererseits, zu welch eigenthümlichen Konsequenzen kommen wir, da wir doch für die Beurtkeilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer rihterlihen Entscheidung bestimmte formale Instanzen besißen, die gerade dazu eingeseßt find, die einzelne Partei davor zu \chüßen, daß sie unter einem niht zutreffenden Richterspruh leide! Wenn wir troß solcher Instanzen, und nah. dem der ganze zulässize Weg des Rechts von der Partei durchlaufen ist, doch dieser Partei wieder die Möglichkeit geben wollen, einem rechtsfräftigen Spruh gegenüber einen einzelnen Richter in Ar, spruch zu nehmen, weil die Partei mit dem. Spruch ihrerseits nit zufrieden ist, dann fommen wir dahin, daß der Jnhalt eines in leßter Instanz gefällten Urtheils auf Antrag einer Partei dem einzelnen Nichter gegenüber nochmals zum Gegenstand eines neuen Rehts- streits gemacht werden kann, und das heißt doch in der That, das Ansehen der Rechtsprehung in bedenklicher Weise erschüttern,
Meine Herren, wenn aber der Entwurf und mit ihm die Kom- mission sich auf den Standpunkt gestellt haben, den Richter nur haften zu lassen in Fällen eines ftrafrehilich verfolgbaren Verhaltens, 9 beruht das nit allein auf der Erwägung, daß wir uns damit im Ein- klang erhalten mit der Rehtsentwickelung, wie sie bisher in Deutsch- land vor sih gegangen ist, und mit der Nehtsanshauung, wie sie gegenwärtig in Deutschland herrscht, sondern sie beruht auch darauf, daß wir uns im Einklang erhalten mit den Bestimmungen unserer prozessualishen Geseßgebung. Meine Herren, auch unsere Prozef ordnungen, sowohl die Straf- wie die Zivilprozeßordnung kennen gewisse Fälle, in welhen auch ein abschließendes Urtheil wieder angefochten werden kann, Sie haben dafür den Weg der Wiedereinscßung in den vorigen Stand. Sie haben diesen Weg auch ausdrüdlih gegeben für solche Fälle, in welchen ein \{chuldhaftes Verhalten des Richters in Frage s\teht; aber ausdrücklih haben Sie auch die Möglichkeit der NRestitution gegen ein Urtheil auf die Vorausfezurg beschränkt, daß das schuldhafte Ver- halten des Nichters gleichzeitig kriminell strafbar ist. QDem- entsprehend hat der Gntwurf des Geseßbuhs ganz konsequent au die Haftung des Nichters auf diese Fälle beschränkt.
Wohin würden wir nun kommen, wenn wir nach dem Antrage Haußmann im Bürgerlichen Geseßbuh gegenüber jenen Bestimmungen der Strafprozeßordnung eine erweiterte Haftung einführen ? Das Refultat wäre einfach, daß, während das im Straf: oder Zivilprozeß ergangene rechtskräftige Urtheil nicht mehr angefohten werden fann von einer Partei, im Gegentheil unter der Autorität des Staats mit allen Mitteln der Zwangsvollstreckung durhgeführt wird, denno eine Partei in der Lage sein würde, dem einzelnen Richter gegenüber dieses Urtheil wieder anzufehten und den Versuch zu machen, in ihrem Verhältniß zu dem Richter ein an- deres Urtheil zu erstreiten, das mit dem ersteren in Widerspruch stehen würde — ein Urtheil, das, wenn der Versuch gelänge, gleich- falls mit den Mitteln der s\taatlichen Autorität zur Durchführurg gebraht werden müßte. Eiren stärkeren Widerspru, eine stärkere Erschütterung des Ansehens und des Vertrauens der Rechtsprehung vermöchte ich mir nicht zu denken, und ih kann Sie nur bitten , auch den Antrag Haußmann nicht anzunehmen.
Nun komme ich zu der zweiten Klasse von Anträgen, die von den Herren Abgg. Auer und Genofsen gestellt sind, betreffend die Haf- tung des Staats für die Versehen der Beamten. Jh muß hier, da- mit kein Mißverständniß Plaß greift, zunächst bemerken, daß es ih keineswegs darum handelt, die Haftung des Staats für alle Fälle auszuschließen, daß der Staat vielmehr, wenn es sich um rechts- geshäftlihe Beziehungen zum Publikum handelt, gerade só haftet wie jede andere juristische Person zu haften hätte für die Handlungen der von ihr angestellten Leute. Nach dieser Richtung wird der Staat in keiner Weise bevorrehtet, hal er sh den allgemeinen Grundsäyen zu unterwerfen. Hier handelt es fich nur um die Frage, inwieweit der Staat haften foll für diejenigen Fälle, in welchen seine Beamten be- rufen sind, hoheitsrechtliche Funktionen zur Ausübung zu bringen.
Was ih vom Staate hier bemerke, gilt in gleiher Weise natürlich von den Funktionen innerhalb der Verwaltung.
Nun ist die Frage der Haftung des Staats und der Gemeinde für das, was auf dem Gebiete der - eigentlichen hoheitsrehtlien Verwaltung liegt, eine außerordentli bestrittene und verwickelte. Jh habe nit die Absicht, hier mich auf den Standpunkt zu stellen, als wenn nah der Richtung hin jede Haftung des Staats abzulehnen sei; im Gegentheil, ih erkenne an und muß sogar nach Lage der Gesetzgebung in den einzelnen deutshen Staaten wie im Reich anerkennen, daß es gewisse Beziebungen giebt, in welhen es angezeigt ist, daß der Staat mit seiner Haftung eintritt, wenn eint Schädigung durch ein Versehen der Beamten vorliegt. Wir haben bereits in der Geseggebung der einzelnen Staaten für gewisse Ver- hältnisse derartige Haftungsverbindlihkeit statuiert; wir werden au in der Reichsgeseßgebung auf dem Gebiete weiter gehen, In der von uns ausgearbeiteten Grundbuhordnung i der Grundsaß aufgestellt, daß der Staat für die Versehen der Beamten im Grundbuchwesen unter gewissen Voraussezungen hafte, und zwar niht nur, wie Herrèn von der Linken es jeyt wünschen, gemeinsam oder fubsidiär, sondern an primärer Stelle. Wir werden alfo in dem Punkt gehen, als die Herren von jener Seite des Hauses ihrerseits zu be- antragen wagen, und Sie werden daraus hoffentlih erkennen, ÿ wir niht die Absicht haben, diese. große Frage von trgend ein voreingenommenen Standpunkt aus anzusehen.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
zum Deutschen Reichs-Anz
X 150.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Wenn ih aber soviel anerkenne, daß es gewisse Verhältnisse und Nerwaltungsbeziehungen giebt, in denen es recht und billig ist, daß die Haftung des Staats eintrete, so muß ih auf der andern Seite um so entschiedener bestreiten, daß es möglich und ausführbar sein würde, den Staat vermöge eines allgemeinen prinzipiellen Grundsatzes für alle Versehen der Beamten, auf welchem Gebiete der Ver- waltung sie au vorgekommen fein mögen, welcher Art sie au seien, haften zu lassen. Dies würde zu unerträglihen Härten und zu den größten Unbilligkeiten führen.
Fch will mich in dieses Thema niht weiter vertiefen ; die Zeit des hohen Hauses is zu kostbar. Ich . habe Gelegenheit gehabt, in den Kommissionsverhandlungen die Konsequenzen, die ein solcher Grundfaß. nah sich ziehen würde, näher darzulegen, und darf mi auf die s{chriftlihen Mittheilungen in dem Kommissionsbericht beziehen. Aber ein Beispiel, meine Herren, möchte ich doch auch hier im Hause anführen, um zu veranschaulihen, zu welhen Konsequenzen ein Grund- saß, wie er vom Herrn Abg. Frohme hier vertheidigt ist, führt. Jch meine die eventuell infolge dieses Grundsaßzes eintretende Haftung des Staats für die Versehen der Notare. Die Notare haben in den vershiedenen Theilen Deutschlands eine verschiedene rechtliche Stellung. In einzelnen Staaten sind sie staatliche Beamte, sie werden vom Staat angestellt, sie haben die Rechte und Pflichten der Staats- beamten, sie stehen aber niht unter staatlicher Kontrole, niemand ist auch verpflichtet, fich eines bestimmten Notars zu bedienen ; das, was der Notar einnimmt, fließt nit in die Staatskasse, sondern fließt dem einzelnen Beamten zu. Dennoch, meine Herren, würde in diesem Falle, wenn der Grundsaß der Herren von der Linken anerkannt würde, der Staat für ein Versehen haften müssen, der Staat natürlih zum Vortheil des Notars, der auf diese Weise liberiert wird. So haftet der Staat, ohne daß er in der Lage ist, auf die Thätigkeit dieser Urkundsperson irgend einen Einfluß auszuüben, bloß vermöge der Thatsache, daß der Notar cinen amtlihen Charakter hat. Ist das überhaupt ein denkbarer Rechtszustand ?
Auf der anderen Seite erinnere ih Sie an die Verhältnisse der Gemeinden. Nach dem Vorschlage der Herren würden die Gemeinden auch für alle ehrenamtlihen Funktionäre, die gerade im Gemeinde- dienst eine große Rolle spielen, zu haften haben. Meine Herren, es ist ja ganz natürlich, daß die im Ehrenamt thätigen Männer nicht so ausgebildet sein können in dea Details des Dienstes, wie dauernd angestellte Beamte, und daß deshalb leihter hier ein Versehen vorkommen kann als in den Beziehungen anderer amtlichen Stellungen. Wenn für alle diese ehrenamtlihen Beamten und thre Thätigkeit die Gemeinden zu haften haben würden, so ift das eine Sache, die für das Budget der Gemeinden, namentlih der kleineren, doch eine nit abzusehende Tragweite hat.
Veberhaupt, meine Herren, möchte ich Sie bitten, diese Frage niht so sehr anzusehen vom Standpunkt der Staatsinteressen, als vielmehr vom Standpunkt der Gemeindeinterefsfen; denn ihre praktishe Bedeutung wird wesentlich liegen auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung.
Und ‘nun machen Sie sich das einmal klar! Wenn der Fall ein- treten sollte, daß in einer verhältnißmäßig niht großen und nicht reihen Gemeinde durch das Versehen eines mit feuerpolizeilichen Revisionen betrauten Beamten der Gemeinde ein Feuer entsteht, das eine große Fabrik zerstört, und daß infolge des hier vertretenen Grundsaßes die Gemeinde eintreten müßte für den Schaden! Das ist nur ein Beispiel, zu welchen materiellen Konsequenzen diefer Grundsay führen muß; und deshalb sage ih: die Regelung der Frage kann nur erfolgen im Anschluß an die einzelnen Beamten- dienstverhältnisse und au nur erfolgen im Rahmen der Thätigkeit der Beamten in den einzelnen staatlihen Verwaltungen.
Ih muß Sie aber auch vom Standpunkt der Zuständigkeit der Reichsgeseßgebung dringend bitten, nicht über den Rahmen dessen hinauszutreten, was die Reichsverfassung der Reichsgeseßgebung zu- gewiesen hat. Der Herr Abg. Frohme hat zwar bestritten, daß es sich bei dieser Gelegenheit um eine Frage des öffentlihen Rechts handelt, die nah der Reichsverfassung der Reichsgeseßgebung verschlossen ist; aber nah dieser Richtung hin kann gar kein Zweifel bestehen. Die Frage, ob der Staat haften foll für die Versehen seiner Beamten dem Publikum gegenüber, ist ganz zweifellos eine Frage des öffentlichen Rechts, die nicht zu den Gegenständen gehört, auf welche sich die Thätigkeit der Reichsgefezgebung bezieht. Umsomehr darf ih Sie bitten, diesen Standpunkt zu achten, als Sie die Schwierigkeit, die die Durchführung einer Reichsgesezgebung auf diesem dem Landesrecht vorbehaltenen Gebiete nah ih ziehen würde, nicht untershäßen werden.
, Nun komme ich noch zu dem lehten Vorschlage des Herrn Abgeordneten , die Gesehgebung hier einzus{hränken auf das Gebiet des Neichsbeamtenwesens. Der Herr Abg. Frohme hat augenscheinlich geglaubt, dur einen Vorschlag nah dieser Richtung hin die Bedenken beseitigen zu können, die ih die Ehre hatte, in der Kommission zu entwickeln. Aber, meine Herren, das ist doch nur zum theil ge- lungen. Auch für das Gebiet des Reichsbeamtenwesens habe ih ge- sagt: Die Reichsgeseßgebung kann nur eintreten im Anschluß an die einzelnen Verwaltungszweige des Reichs; es is unmöglich, einen Grundsaß zu \tatuieren, der mit gleihem Zutreffen alle Verwaltungs- gebiete des Reichs deckt. Auch da möchte ich dem Herrn Abgeord» neten nur durch einige Beispiele klar machen, wie weit er mit seinem Antrag über dasjenige hinausgeht, was er dur seinen Antrag er- zielen will,
Er will das Reich haften lassen für alle Versehen der Reichs- beamten. Ja, meine Herren, denken Sie sich einmal die Reichsbank! Die Beamten der Reichsbank sind großentheils auch Reichs- beamte; würde von diesen ein Versehen begangen, fo würde also das Reich, d. h, es würden die Steuerzahler für dieses Versehen haften. Zu wessen Vortheil? — zum Vortheil der Aktionäre!
Zweitens, meine Herren, denken Ste an unsere Kolonialver- waltung! Auth dort haben wix Reichsbeamte; die Kolonien haben
Zweite Beilage
Berlin, Donnerstag, den 25. Juni
ihr besonderes Budget, aber für die Versehen dieser Reichsbeamten würde nach dem Vorschlag der Herren nicht das Budget der Kolonien, sondern das Mutterland haften, Mit welhem Recht ?
Meine Herren, denken Sie weiter an die Verhältnisse des Poft- dienstes, In der Reichs-Postverwaltung, is bereits: bis zu einem bestimmten Grade die Haftung des Reichs für Versehen der Beamten anerkannt. Wir würden diese Gesetzgebung, auf der der ganze Be- trieb der Post beruht, umstürzen mit einem Schlage, wenn wir den Grundsaß aufstellen wollten, wie er von den Herren hier versucht worden ist. Und fo sage ih: Was die Herren Antragsteller beantragt haben, das ift zum größten Theile verfassungsmäßig, unzulässig, ist für die Landesbeamten dur einen einzigen Grundsay nicht durchzu- führen und ebensowenig durhzuführen durch einen einzigen Saß für das Gebiet der Neichsverwaltung. Ihre Kommission hat beschlossen, der Regierung anheimzugeben, eine geseßliche Regelung für die Reichs- verwaltung in nähere Erwägung zu nehmen. Diese Erwägung wollen wir gern eintreten lassen. Weiter können wir nicht gehen, ohne die erheblichsten Interessen zu {chädigen. Ich bitte Sie, lehnen Sie die Anträge ab. (Bravo!)
Abg. Lenzmann (fr. Volksp.) \priht sich im allgemeinen für die Felptlsle der Kommission aus, die ein Fort gegenüber dem bestehenden Nechtszustande seien; Redner empfiehlt aber die Annahme des Antrags Haußmann als M zu § 823. Dadurch würde in keiner Weise die: Autorität der Nichter geschwächt und ihre Freiheit bei der Urtheils\prehung beeinträhtigt werden. Aber eine gewisse Verant- wortung und Haftbarkeit muß, fährt Ytedner fort, für die richterlichen Beamten eingeführt werden, soweit es sch um Versehen bei der Leikung der Geschäfte handelt. Wenn ein- Richter oder Staatsanwalt z. B. die Ladung: der apeigen vergißt und dadurch mehr Kosten entstehen, so müssen die Mehrkosten von dem, der das Versehen zu vertreten hat, getragen werden, nicht von den betheiligten Parteien. Wenn in t ks t Stellen die Militäranwärter fich leiht Versehen zu Schulden kommen lassen, dann LN mit den: Militäranwärtern! Dann mögen sie von genügend vorgebildeten Beamten erseßt werden. Die Anträge der Sozialdemokraten gehen zu weit und [hädigen die Beamten; denn nach Annahme diesér Anträge würde der Staat \ih den Beamten gegenüber durch große Kautionen sichern müssen, dadurch würden die weniger wohlhabenden Kreise von den Aemtern ausge- {lossen werden. Ich bitte Sie, die Anträge der Sozialdemokraten abzulehnen.
Abg. Stadthagen (Soz.): Unsere Anträge sind nicht gestellt
im Interesse der Unterbeamten, sondern im Interesse der Gerehtig- keit, woran auch die unteren Beamten betheiligt sind. Welch kläg- liches Zeugniß stellen Sie den Beamten aus, wenn Sie behaupten, es. würden fi, keine Beamten finden, wenn fie für ihre Handlungen einstehen müssen! Der Kutscher, der Schneider, der Schuster müssen für ihre Handlungen und Leistungen einstehen, und der Beamte soll nicht haften für seine Versehen, für die I der Gesetze, welche er kennen muß! Die Beamten: würden zaghast werden, sagt man. Was heißt das? Die Beamten würden vorsihtiger und ge- wifsenhafter werden. Wenn der Beamte von der Verantwortlichkeit befreit wird, dann wird er dem Minderjährigen oder Wahnsinnigen gleichgestellt. Ein Schadenersaß- kann ja nur da verlangt werden, wo die Geseße verleßt sind. Der: Bürgermeister von Luckenwalde, der gesebß- widrig eine Versammlung verbot, ist zum Schadenersaßhz verurtheilt worden. Nach § 13 des Reichsbeamtengeseßes {sind die Reichsbeamten auch ohne Verschulden haftbar; auf diese Bestimmung des Reichsbeamten- gesetzes wurde damals sehr großer Werth gelegt. Die Beamten müssen die Geseße kennen, deshalb beantragen wir prinzipaliter die unbedingte Haftbarkeit der Beamten, und natürli) muß mit dem Beamten das Reich, der Staat oder die ihn anftellende Korporation haften. Die Anträge sind keine fozialistischen, sie bewegen si einfa auf dem Boden des Rechtéstaats; die Anträge sind ja auch zum theil, namentlich bezüglih der subsidiären Haftung des Staats u. \. w., in der ersten Lesung der Kommission angenommen worden. Wenn der Abg. Lenzmann sich im Gegensaß zu féliten Freunden als Gegner der Haftung des Staats "erklärte im Interesse der Beamten, fo werden diese wohl wissen, wer ihre Freunde sind. Wir stellen unsere Anträge nicht, um uns Freunde zu machen, sondern im Interesse der Gerechtigkeit. Mindestens sollten die Worte. „der Leitung oder“ gestrihen werden. Für die Grundbuh- und Vormundschafts\achen besteht eine Verantwortlichkeit des Staats. Werden unsere Anträge angenommen, so werden die Beamten vorsihtiger und gewissenhafter werden. Abg. Grö ber (Zentr.): Jh erkläre mich für die Streichung der Worte „Leitung oder“, bezweifle aber, daß dadur der von den Antragstellern beabsichtigte Erfolg erreiht wird. Denn die Ent- \{heidung, von welcher in § 823 Abs. 2 die Rede ist, geht weiter als das Urtheil. Die: Motivierung des, Antrags acceptieren wir durch Annahme des Antrags nicht. Jch bedaure, daß es nicht getangen ist, eine subsidiäre Haftung des Staats und des Reichs herbeizusükren. Das Prinzip wird sich aber durhringen, wie es ja shon anerkannt ist in der Verfassung von Coburg-Gotha. /
Abg. Dr. von Bennigsen (nl.): Was die Haftung des Reichs und des Staats angeht, so werden wir ja bei der weiteren Geseß- gebung nah der Erklärung des Herrn Staatsfekretärs nach dieser Richtung hin vorgehen können. Heute möchte ih“ erklären, daß auch ih für die Streihung der Worte „Leitung oder“ \timmen werde.
Abg. Haußmann: Die Streichung dieer Worte i: a eine kleine Verbesserung, die aber geschmälert wird durch. die lärung des Abg. Gröber. Sch lege die Entscheidung dahin aus, daß damit nur das Urtheil gemeint ist, Da bis zur dritten Lesung eine bessere Cg noch gesuht werden soll, so nehme ih an, daß die Frage noch nih entscdiéden ist, und empfehle daher nochmals meinen Antrag. Jch möchte dagegen protestieren, daß die Richter ihre Unretangerel yer- lieren würden. Bei uns und in Baden und wo die Richter sonst noch unter dem gemeinen Recht judizieren, ist die Probe gemacht; die württembergishen und badishen Richter urtheilen ebenso unbefangen, wie die im Gebiet des preußischen Landrehts, Wird der A nicht angenommen, so würden die Gebiete des gemeinen Rechts bena theiligt werden dadurch, daß ihnen das preußishe Recht aufge- gwungen würde.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Nieberding:
Die leßten Worte des Herrn Vorredners kommen darauf hinaus, daß er eine Bestimmung ins Bürgerliche Geseßbbuch zum Schuß der Parteien gegen den Richter hineingefügt haben will, weil die Nehts- mittel, die unsere Prozeßgeseye geben , nah seiner Meinung nicht ausreihen. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß ih sage: reichen die Rechtsmittel nicht aus, dann revidieren wir unsere Prozeßgeseßze, Man soll aber , niht ein Bedürfniß, das auf dem Gebiet des Pro- zesses liegt, im Rahmen des Bürgerlichen Geseßbuchs érledigen. Ich will mi im übrigen bezügli dieses Punktes in eine weitere Polemik mit dem Herrn Abgeordneten nit einlässen. Ich glaube nicht, daß ih ihn überzeugen werde, — so wenig, wie es ihm gelungen is, mih zu über- zeugen. Ich habe nur ums Wort gebeten, um in einem Punkte gegen
eiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
1896,
seine Ausführungen Verwahrung: einzulegen, was: nothwendig ift, dämit nicht die Meinung entsteht, als ob wir an dem Tisch der ver- bündeten Regierungen seine Auffassung anerkennen. Der Herr Abgeordnete hat gegen die Ausführungen des Herrn Abg. Groeber sich dahin erklärt, daß die Interpretation, die der Herr Abg. Groeber dem Begriffe der „Entscheidung“ beilegt, nah seiner Meinung nit zutreffe, sondern, daß unter „Entscheidung“ an dieser Stelle des Ge- seßes nur dasselbe verstanden werden könne, was man sonst unter „Urtheil“ versteht, daß also, wenn das. hohe Haus sich entschließen follte, hier das Wort „Leitung“ zu streichen, das Geseß an dieser Stelle nur noch mit der Frage der Verantwortlichkeit des rihter- lihen Urtheils zu thun hätte. Meine Herren, ich muß entschieden gegen diese Auffassung protestieren; diese Begriffsbestimmung für „Entscheidung“ if nicht richtig, sie liegt niht im Sinne des Ent- wurfs, au nicht im Sinne unserer Prozeßgesezgebung, fie liegt ebens \sowenig im Sinne unseres Strafrehts, wo der Ausdruck richterliche „Entscheidung“ gleihfalls vorkommt. Ich kann namens der Regierung nur aussprehen, daß dasjenige, was von dem Herrn Abg. Groeber ausgeführt worden ist, jedenfalls zutreffender war.
Damit schließt die Diskussion.
8 823 wird unter Streihung der Worte „Leitung oder“ genehmigt.
Es folgt die Berathung des vierten Bus: „Familien- recht“, und zwar des ersten Titels: „Bürgerliche Ehe“.
Die Abgg. Graf von Roon (d.kons.) und Schall (d. kons.) Ry die obligatorische Zivilehe dur die fakultative erseßt wissen.
Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Ich habe namens meiner politischen Freunde Folgendes zu erklären. Bet der Berathung der Zivilprozeß- ordnung erklärte Dr. Windthorst: die Mitglieder des Zentrums, soweit sie dem fatholischen Bekenntniß angehören, hätten sich gegen die Einführung des ee welches man in der Regel
ivilehe nennt, entschieden erklären müssen. Das U gäbe viefen
iderspruh auch jeßt nicht auf und hielte die Ein rundes Zivilehe für eine \{chwere Schädigung kirhliher. Interessen. Seitdem sind 20 Jahre verflossen ; heute wie damals halten die Mitglieder des Zentrums daran fest, daß die Gefeßgebung an und für si, eden von deren Wirkungen u rein bürgerlihem Gebiet, der Kirche gebührt, weil die Ehe nah katholishem Glauben ein Sakra- ment-und als solches ige staatlichen Zuständigkeit entrückt ie Wir bedauern, daß es niht gelungen is und daß. au. irgend welche Aussicht dafür niht vorhanden ift, den von unseren Vertretern in der Kommission gestellten Anträg auf Anerkennung des- kirchlihen Ehe- rechts, wenigstens für den firhentreuen Ghetheil, zur Annahme zu bringen. Derselbe ist, wie hier ausdrücklich festgestellt werden soll mit Ausnahme der polnischen Mitglieder von keiner Seite unterstüßt worden. Wir könnèn aber auch dem Antrag auf Einführung einer fakultativen Zivilehè niht zustimmen ; dagegen nehmen wir felbst- redend die von der Kommission beschlossenen T RRIEE bezüglih der Schließung und. Trennung der Che an, weil. diese bezüglih- der seit länger als 20 Jahren bestGenben Rechtszustände Verbesserungen der religiösen Lage weiter Bevölkerungskreise in Hinsiht auf boch- wichtige Fragen herbeizuführen wohl geeignet find. Jin der Noth- wendigkeit, mindestens für die Reichsangehörigen} welche keiner aner- kannten religiösen Genossenshaft angehören, hier Vorkehrungen zu treffen, liegt au unsere ablehnende Haltung zu dem-Antrage auf Aus- {eidung des persönlihen Eherehts aus dem Bürgerlichen Geseßbu begründet. Unsere Stellungnahme zu dem Gesammtwerk wird wesentli von dem Ergebniß der weiteren Berathung abhängen, und wir werden uns darüber bei der Schlußabstimmung äußern.
Abg. Graf von Roon: Bei der Berathung des Zivil- ehegeseßes kämpfte ein fatholisher Edelmann raf Brühl Schulter an chulter mit unserm verehrten Kleist-Reßow; er wünschte Lo damals Beredfamkeit. Diese Es ih auch, freilich ohne Hoffnung, etwas zu erreichen, dean wir stehen einem ge“ \{lofsenen Pakt gegenüber, den der Abg. Lieber eben bestätigt hat. Ich bin kein Freund von Kompromissen, denn fie s{ädigen das parlamentarishe Ansehen. Wir haben unsere Anträge eingebracht, weil es: sich um eine Frage der Gewissensfreiheit handelt für Millionen treuer Christen, welche die. Ehe vor Gottes Altar {ließen wollen. Ein Theil der Evangelischen hat fich aller- dings abgefunden mit der obligatorishen Zivilehe, der andere Theil aber ift unserer Ansicht und ‘hat das in Petitionen zum Ausdruck gebraht. Die Petitionen in Deaug, auf die materiellen Dinge find a allerdings manhmal, niht sehr beahtenswerth. Aber der Mensch lebt nicht davon allein, sondern er verlangt auch geistige Dinge, und dabei dürfen wir niht \{hweigen. Wir Zifea durch Worte und Thaten und' dur unsere Abstimmung dafür eintreten. Deshalb habe ich die Erklärung des Zentrums: über das :Ehereht bei der ersten Lesung mit Freuden begrüßt. Das Zentrum hat seine Zusage nicht ge- halten. Jch gebe zu, daß die Klarheit über die Frage auf unserer Seite in einem späten Augenblick eintrat. ch behaupte und werde das beweisen, wie man seine DOMSON überhaupt beweisen muß, daß die bestehende obligatorishe Zivilehe nicht deut- hes Recht, nicht christlihes Recht und nicht christlih-deutshe Sitte ist. Sie ist eine Ausgeburt der heidnishen Auffaffung des Staats, welher von der Religion nihts mehr wissen will. Die katholische Kirche hat ih: immer dagegen gewehrt. 1848 wurde die Zivilehe von den Radikalen gefordert. Aber erft 1859 brahte das Ministerium der liberalen Aera eine Vorlage über die fakultative Zivilehe ein, weil die obligatorische Zivilehe dem Gefühl des Volks widerstreben würde. Jett wird die Sache in das Bürgerlihe Gefeßbuch eingeführt, und da kommen die in ihrem Gewissen bedrückten treuen Unterthanen mit ihren Petitionen ; fie tragen 130 000 Unterschriften. A vage wehrte ih der Abg. Gneist gegen die obligatorishe Zivilehe, und wenn er sih später bekehrte, so gehal, das unter dem Druck des Kultur- kampfs, den ih niemals für richtig gehalten hätte. Das N der Zivilehe hätte nach Béendigung des Kampfes wieder beseiti werden müssen. Jeßt ist die Gelegenheit vorhanden, den begangenen Fehler wieder gut zu machen. Die Nothzivilehe reiht niht aus, weil die Ge en dabei alle trauen müßten, wenn sie auch nicht von deren fkirdlider Gesinnnung überzeugt find, w fonfst die Leute nit zur Eheschließung kommen könnten, wenn sie nit aus der Landes« kirhe austreten. Der fakultativen Ziyilche können alle Parteten, zus stimmen. Der Widerspruch der verbündeten Regierungen würde wohl
überwunden - werden, wie bei anderen von der ‘did lien Beit:
und der Mehrheit der Parteien getragenen Beschlüssen des Re tags. Durch unsere Anträge wird nur die Freiheit geschaffen, GEhe-dort zw schließen, wo man will. Einen Grund da t es nit, wenn niht in dem Schönheitssinn der Juristen. Schon vo Sahr und Tag hat der Evangelishe Ober - Kirdentas Veranlassur E Sache näher zu treten. Die evangelische é will n
er erren, sondern dienen. Aber warum wird nicht die General-Synod ammenberufen, um über- die Frage zu entscheiden? An der
ührung wird gar nichts enn unser Antrag
eändert. nommen wird, dann fönnen die betreffenden L gestrihen und später die ganze Sahé in Ruhe g
giebt
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