1896 / 155 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Jul 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Staats-Anzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 4 50 Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

-§07., Wilhelmftraße Nr. 32. Einzelue üummern kosteu 25 F.

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V2 15D.

Seine Majestät der König haben Nlergnädigst gerußt:

dem Rittmeister a. D. von Pieschel zu Alten-Plathow im 2. Zerichowschen Kreise, bisher Eskadron:-Chef im Köni1gs- Ulanen-Regiment (1. Hannoversches) Nr. 13, dem Direïtor der Kunstgewerbeshule zu Frankfurt a. M., Professor Luthmer, den Beigeordneten Feistel und Marx zu Düssel- dorf und dem Stadtverordneten Fusbahn ebendaselbst den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Architekten Adolf Haenle zu Frankfurt a. M., dem Forschungsreisenden Oskar Neumann aus Berlin und dem bisherigen Lehrer an der Klingershule zu Frankfurt a. M. Karl Gräf den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehrer Schlieper zu Langerfeld im Kreise Schwelm, bisher zu Baieröde, desselben Kreises, den Uer der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohen- zollern,

dem Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths, Altsizer Karl Neißel zu Heinrichsdorf im Kreise Neustettin, dem jtädtischen Bauausfseher O Werner zu Düsseldorf und dem Schlosser K. Wilhelm F. Schulße zu Berlin das Al- gemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Lehrer Franz Reinecker zu Rautenburg im Kreise Niederung die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben ‘Allergnädigst geruht :

dem Marine-Schiffbau-Jnspektor Schwarz bei der Kaiser- lichen Werft ju Wilhelmshaven die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen dritten Stufe der dritten Klasse des ei chinesishen Ordens des doppelten Drachen zu er- theilen.

Deutsches Reich.

Dem zum peruanishen Konsul in Frankfurt a. M. er- nannten Kaufmann Sebastian Cahn ift namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landmesser Mendelssohn in Oels O.-S. den ‘Charakter als Rehnungs-Rath zu verleihen.

V ri otlearum wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleibe- [heine der Stadt Saarbrücken im Betrage von 2000 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

_ Nachdem die Stadtverordneten - Versammlung zu Saarbrücken beschlossen hat, die zur Tilgung älterer Schulden, zum Ankaufe von Grundstücken, zum Neubau cines zweiten Wofserwerks, zur Einrichtung einer Marktanlage und einer elektris%en Zentrale, sowie zur Aus- führung sonstiger gemeinnüßiger Anlagen erforderlichen Mittel im ‘Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der -Stadtvertretung,

zu diesem Zwelke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, feitens der Gläubiger unfündbare Anleihescheine im Betrage von 2 000 000 Æ ausftellen zu dürfen, da sih hiergegen weder im Interesse der Stadtcemeinte noch der “Gläubiger etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 2 000 000 #4, in Buchstaben: Zwei Miüionen Mark,

welche in 1000 Abschnitten zu je 1000 4 = 1 (00 000 und in 200 Abschnitten zu je 5000 4 = 1 000 000

zusammen 1200 Abschnitten zu 2 000 CUU nah dem anliegenden Muster auézufertigen, mit drei und einem halben Prozent jährlih zu verzinsen und mittels Verloosung vom Jahre 1906/1907 das ist von dem Jahre ab, bis zu welhem die Stadt ¡laut Beschlufses der Stadtverordneten vom 20. April 1896 ihre beute schon mit drei und einem balben Prozent zu verzinsenden 'âlteren Anleihen im Betrage von 859 400 zu tilgen sich verpflichtet hat jährlih mit zwei und einem halben Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegtum Unsere landesherrliche Ge- evang, ertheilen. : Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlihen Wirkung, e ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte gel- tend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Cigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welhes Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats niht über- nommen.

Jusertiouspreis für den Raum einer Druckzeile 30 „g. |

des Dentschen Reichs-Anzeigers | nud Königlih Preußischen Staats-Anzeigers |

| O E L | Juserate nimmt an: die Königliche Expedition | Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32. |

G K R T E LLEES : e r I

Berlin, Mittwoch, den 1. Juli, Abends.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 15, Juni 1896. (L. S.) : Wilhelm R. Miquel. Freiherr von der Recke,

_ Regierungsbezirk Trier. G

er Stadt Saarbrücken Nummer .

Rheinpragavinz.

Deutscher Reichswährung.

Ausgefertigt gemäß dem landesberrlichen Privilegium vom Üs 15, Juni 1896. (Amtsblatt Königlichen Regierung zu Trier vom .. ten 1895 Mr. . .. Seite .… . und Gesey-Sammlung . für 1896 Seite . .. laufende Nr. . ..)

Auf Grund der von dem Bezirksausshusse zu Trier genehmigten Beschlüsse der Stadtverordneten - Versammlung vom 7. Viärz und 91. November 1895 wecen Aufnahme einer Anleibe von 2 000000 4A bekennt sih die Stadt Saarbrücken, vertreten durch die Endesunter- zeichneten, dur diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubi- gers unkündbare Verschreibung zu E N ns\chuld von

art, welche an die Stadt Saarbrücken baar gezahlt worden und mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ift. :

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 2 000 000 4 erfolgt mittels Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1907 bis \päte- stens 1932 einsließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenig- stens zwei und einem halben Prozent tes Kapitals jährlich unter B wachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. ie Ausloosung geschiebt in dem Monat Juni jeden Jahres. Der Siadt bleibt jedoch das Reht vorbehalten, den Tilgvngsitock zu verstärken oder au sämmtliche im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die dur tie verstärkte Tilgung ersparten Zinfen wachfen ebenfalls dem Tilgungéstock zu.

Die ausgeloosten sowie die gekündigten Anleihescheine werten unter Sg ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öfentlih bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungs- termin in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats: Auzeiger“, tem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier und der Saarbrücker Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, fo wird an defsen Statt von der Stadtverordneten-Versammlung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Trier ein anderes Blatt bestimmt.

_ Bis zu dem Tage, wo solchergestalt dus Kapital zu entridten ift, wird es in halbjährlihen Terminen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, vom heutigen Tage an gerehnet, mit drei und einem halben Prozent jährli verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Nückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, und zwar au in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereihten Anleibhe|heine find die dazu gebörigen Zinsscheine der späteren ülligleitstermine zurüd- zuliefern. Kür die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen, Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 30 Jahren nach dem Rücfzahlungétermin niht erhoben werden, sowie die inner- halb fünf Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver- niteter Anleihescheine erfolgt nah Vorschrift der §§ 838 und ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutshe Reih vom 30. Januar 1877 (Meichs-Geseßblatt S. 83) bezw. nah § 20 des Ausführungsgeseyes e gien Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesez-Samml. S. 291).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der Stadt- kasse anmeldet und den stattgehabten Besiß der P eie dur Vorzeigung des Anleihescheins oter sonst in glaubhafter Weise darthut, s Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nit vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung aus- gezablt werden. i i E

tit diejem Anleizesheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 1907 ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Saarbrücken gegen Abliesezung der der älteren Zinsscheinreihe bei- edruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aus- ändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihe- scheins, fofern dessen Vorzeigung rechtzeitig gesheben ift.

ur Sicherung der bierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unferer Unterschrift ertheilt.

Saarbrücken, den . . te

Der Bürgermeister. F (Eigenhändiae Unterschristen.) (Stadtsiegel.)

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier. Zinsschein Reihe Nr zu dem Auleige ene der Stadt Saarbrücken r über . . . . Mark zu 33 9% Zinsen Mark... Pf.

der

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April (beziehunzsweise 1, Oftober) 18 . , ab die

1896.

Zinsen des vorbezeichneten Anleihesheins für das Halbjahr vom . En bis . . ten t... M6. A Be E Stadtkasse zu Saarbrücken.

Saarbrücken, den . . te

Der Bürgermeister. Der Gemeinde-Einnehmer. z 5 (Unterschriften.) j Dieser Zinsschein if ungültig, wenn deffen Geldbetrag nicht innerhalb fünf Fahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namens3unterschriften können mit Lettern oder Faksimilestempeln g werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten verfehen werden. Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trieèers Anwelilung :

zum Anleihescheine der Stadt Saarbrücken. Ne. ¿0 2 Uber ci ¿a DRTT,

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . . te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre von . . . bis . . . . bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, sofern nicht rechtzeitig von dem als folchden si auêmeisenden Inhaber des Anleihesheins dagegen. Widerspru erhoben wird.

E Saarbrücken, den . . ten 18 Der Bürgermeister. Die städtische Fina#zkommission.? Der Gemeinde-Einnehmer. (Unterschriften. ) |

Anmerkung. Die Namensunter}schriften können mit Lettern oder Falten gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der d genhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken :

. « « ter Zinsschein. | . . _. ter Zinsschein.

Anweisung.

Bekanntmachung.

In der Bekannimahung über die Prüfung der Waagen und Gewichte in den Apotheken vour 10. Juli 1895 (Minisfterialblatt :c. 1895 Nr. 8 S. 194) ist die alle zwei Jahre zu wiederholende Vorlegung sämmtlicher in der Apotheke und in den übrigen Geschäftsräumen befind=- lichen Waagen und Gewichte zur Nachaichung an das nächfst- gelegene Königliche Aichungsamt vorgesehen. Zur Erleichterung der den Apothekenvorständen hieraus erwachsenden Mühe und Kofien wird gestattet, daß die Handelswaagen und Handels=- gewichte dem nächstgelegenen Gemeinde-Aihungsamt zur Nach- aichung vorgelegt werden können. Auch is es zulässig, daß diese Nachaichung in- den Räumen der Apotheken selbst durch den Nichmeister des betreffenden Aichamts stattfindet, wofür jedoch außer der Aichgebühr die Diäten und Reisekosten sowie die Koften des Transports der zur Ausführung der Nachaichung erforderlihen Hilfsmittel gemäß Ziffer 4 der allgemeinen Be=- stimmungen der Aichgebühren-Tare vom 28. Dezember 1884 u zahlen sind. Jm übrigen gelten die in ter angezogenen

ekanntmahung vom 10. Juli 1895 erlassenen Bestimmungen.

Bei der Verscndung von Waagen zur Nachaichung dürfen in keinem Fall solhe Theile zurückgehalten werden, welche Pfannen enthalten. Es sind aljo die Schalen, Gehänge und die Ständer, sofern sie Pfannen tragen, mitzusenden. Dagegen sind Stative, welhe zum Aufhängen von Waagen dienen, deren Balken in einer Schere spielt, nihi mit vorzulegen, ebensowenig Gegenstände, wie Etuis, Pincetten u. st. w.

Berlin, den 25. Juni 1896. j

Der Minister Der Minister ür der geistlichen, Unterrichts- Handel und Gewerbe. und Medizinal-Angelegenheiten. Jn Vertretung:

Im Auftrage: Lohmannn. von Bartsch.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Oberlehrer Brandis am Gymnasium zu Erfurt, sowie den Oberlehrern Dr. Emil Zimmermann und Konrad Schliht am Gymnasium in Rastenburg ist der Charakter als Professor beigelegt worden. e :

Am S ee dende nar zu Usingen is der Rektor Kröner zu Hessish-Oldendorf als ordentliher Seminarlehrer angestellt worden. '

Angekommen:

der Unter-Staatssekretär im Ministerium der Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten D. Weyrauch, aus der Provinz Hessen-Nassau.

eistli r. von