1896 / 161 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Jul 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs-Anzeiger

und

.

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 S. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ; U U. für Berlin außer den Post-Anstalten auh die Expedition Ÿ S P A

§W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ,

M 161.

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Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 S. Juserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 8. Juli, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem ans von Fabrice im 1. Garde - Feld- Artillerie - Negiment und dem Steuer - Einnehmer erster Klasse a. D. Scharruhn zu Delißsh den Rothen Adler - Orden vierter Klasse,

dem Regierungs-Sckretär a. D.,, Nehnungs-Rath Wark zu Königsberg i. Pr. und dem Rechnungs - Revisor a. D., E O Kedor zu Eberswalde, bisher zu Lands- berg a. W,, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Premier-Lieutenant von Strempel im 1. Garde- N reue U dem Haupt-Zollamts-Assistenten a. D.

orstreuter zu Memel und dem Haupt-Steueramts- Assistenten

a. D. Ehricht zu Köln a. Rh. den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem Botenmeister und Ersten Gerichtsdiener Finger zu Hirschberg i. Schl. das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,

dem Kanzleidiener Witte am Charité-Krankenhause zu Berlin, dem Polizei-Sergeanten Beckers zu Odenkirchen im Kreise M.-Gladbah und dem Gemeinde-Vorsteher Rosomm p Althof im Kreise Pr.-Holland das Allgemeine Ehrenzeichen, owie

dem Vize - Wachtmeister Freymann vom Litthauischen Ulanen-Regiment Nr. 12 dic Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht :

den nabbenannten Marine-Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlihen Dekorationen

zu ertheilen, und zwar: :

des Groß-Offizierkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone:

dem Kapitän zur See Freiherrn von Bodenhausen, Kommandanten S. M. Yacht „Hohenzollern“;

des Kommandeurkreuzes des Kaiserlich Ee Verdienst-Ordens der aufgehenden Sonne:

dem Kapitän zur See Sarnow, Kommandanten S. M. Schiffes „Arcona“;

des Kommandeurkreuzes des Ordens der Königlich italienishen Krone:

dem Korvetten - Kapitän Brussatis, S. M. Yacht „Hohenzollern“, und dem Korvetten - Kapitän Emsmann an Bord S. M. Yacht „Hohenzollern“; des Großherrlich türkishen Osmanié - Ordens 5 vierter Klasse:

dem Kapitän - Lieutenant Wuthmann, Adjutanten der 11. Marine-Jnspektion;

des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich italienishen Krone:

dem Kapitän-Lieutenant Oskar Grafen von Platen ju Hallermund an Bord S. M. Yacht „Hohenzollern“; owie des Ritterkreuzes des Königlich italienishen St. Mauritius- und Lazarus-Ordens:

dem Lieutenant zur See von Uslar an Bord S. M. Yacht „Hohenzollern“.

Erstem Offizier

Deutsches Reich.

Landespolizeilihe Anordnung.

Auf Grund des §8 3 des Gesehes vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des Neichsgeseßes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Geseß-Samml. S. 128), wird hierdurch in Ergänzung meiner landespolizeilihen An- ordnung vom 17. März 1896 Sonderblatt zu Stück 11 des diesjährigen Amtsblatts mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ange- ordnet, was folgt: 81

DieEinführung aller aus Rußland stammenden Zubereitungen von Schweinefleish wird hierdurch Sanoeinels Ausgenommen is allein gargekochtes Schweinefleisch und ausgeschmolzenes Schweinefett.

S a

Die , ris dieses Verbots is in § 328 des Straf-

geseßbuhs mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr bedroht. 88,

Die vorstehende Anordnung tritt mit dem dritten, auf ihre

Verkündung im Amtsblatt folgenden Tage in Krast.

S 4.

Die landespolizeilihe Anordnung vom 17. März 1896, betreffend frishes Schweinefleish, wird durch vorstehende An- ordnung nicht berührt. :

Posen, den 2. Zuli 1896.

Der Regierungs-Präsident. von Jagow.

BekranntmackŒun hg,

DiePofstverbindungen vom Festlande nah denN ordsees- Inseln Borkum, Juist, Norderney, Baltrum, Langeoog, Spiekeroog und Wangeroog gestalten \sich in der Zeit vom 16, bis 31. Juli, wie folgt:

I. Nah Borkum.

1) Von Leer nah Borkum mittels Dampfschiffs in etwa 4 Stunden: vom 16. bis 27., sowie am 30. und 31. Juli 8,15, am 20., 28. und 29. Juli 1,0.

2) Von Emden nach Borkum mittels Dampfschiffs in etwa 3 Stunden:

am 16. Juli 9,0, 2,0, am 17. Juli 7.30, 9,0, 2,0, am 18. Juli 60,90, 20, am 19. Ut 90.20, an 20 2 00 20. am 21. Juli 8,0, 9,0, 2,0, am 22. Juli 9,0, 1,0, 2,0, am 23. Juli 9,0, 2,0, am 24. Juli 9,0, 12,30, 2,0, am 25. Juli 9,0, 2,0, am 26. Juli 20, am 27. Juli 9,0, 1,0, 2,0, am 28. Juli 9,0, 2,0, am 29. Juli 9,0, am 30. Juli 9,0, 2,0, am 31. Juli 9,0, 2,0.

11. Nach Juist. , Mains Norddeich nach Juist mittels Dampfschiffs in etwa STUnNDde :

am 16. Juli 3,0, am 17. Juli 1,30, 4,30, am 18. Juli 2,15, 5,15, am 19. Juli 6,30, 5,0, am 20. Juli 4,15, am 21. Zuli 8,30, 7,15, am 22. Juli 10,15, am 23. Juli 10,45 am 24. Iuli 11,0, am 25. Juli 11,0, am 26. Juli 1,0, /am 27. Juli 1,0, am 28. Juli 1,30, am 29. Juli 2,0, am 30. Juli 3,0, am 31. Juli 3,0.

ITI. Nach Norderney.

1) Von Norddeich nach Norderney mittels Dampfschiffs in etwa 1 Stunde:

am 16. Juli 6,15, 12,45, 4,0, am 17. Juli 7,0, 1,0, 4,0, am 18. Juli 7,0, 1,45 4,0, am 19. Juli 7,0, 8,30, 2,30, 4,0, 8,32, am 20. Juli 9,0, 4,0, am 21. Juli 6,30, 9,0, 10,45, 7,8, 8,32, am 22. Juli 6,30, 9,0, 11,0, 7,2, 8,32, am 23. Juli 9,0, 11,0, 1,0, 8,22, am 24. Juli 9,0, 11,0, 2,0, 8,32, am 25. Juli 9,0, 11,0, 1,0, 3,0, am 26. Juli 9,15, 11,0, 3,45, am 27. Juli 9,45, 11,0, 3,45, am 28. Juli 11,0, 3,45, am 29. Juli 11,0, 3,45, am 30. Juli 5,42, 11,45, 3,459, am 31, Juli 6,159; 12,0 3:45

Wegen der E nit benußten Dampfschiffe wird auf den Fahrplan verwiesen.

2) Von Norden nach Norderney über Hilgenriedersiel mittels Wagen dur das Watt in etwa 33 Stunden (Briefpost):

am 20. Juli 5,50, am 25. Juli 3,20, am 26. Juli 4,32, am 27. Juli 4,38, am 28. Juli 4,42, am 29. Juli 5,43.

Ÿ Von Bremerhaven nah Norderney mittels Dampfschiffs in 4 bis 5 Stunden (Briefpost) täglih 8,0 fr.

IV. Nach Baltrum.

Von Neßmersiel (Botenpostverbindung von Dornum [Ostfries- land}) nach Baltrum mittels Fährschiffs in etwa 1 Stunde:

am 16. Juli 3,30, am 17. Juli 4,15, am 18. Juli 5,0, am 20. Juli 7,0, am 21. Juli 8,30, am 22. Juli! 9,45, am 23. Juli 10,45, am 24. Juli 11,30, am 25. Juli 12,0, am 27. Juli 1,15, am 28. Juli 2,0, am 29.- Juli 2,15, am 30, Juli 3,0, am

31, Juli 3,30. V. Nach Langeoog.

Von Esens (Ostfriesland Bhf.) nach Langeoog über Bensersiel mittels Privatpersonenpost bezw. Dampfschiffs in etwa 14 Stunden :

am 16, Zuli 1,90, a 17. Juli 20 am 18 uit 235 am 19. Juli 5,2, 5,30, am 20. Juli 5,22. 7,9, am 21. Juli 6,10, 72, am 22. Juli 8,0, 7,32, am 23. Juli 9,15, 8,22, am 24. Kuli 9,15, 9,2, am 25. Juli 10,25, am 26. Juli 10,25, am 27. Juli 11,30, am 28. Juli 12,0, am 29. Juli 12,30, am 30. Juli 12,30,

am 31. Juli 1,10. VI. Nah Spieckeroog.

Von Esens (Ostfriesland Bhf.) nah Spiekeroog über Neu - 20 S ing ersiel mittels Privatpersonenpost bezw. Fährsciffs in etwa

unden:

Un 10, JUlt 2,30, am 17, Juli 3,30. am 18. Juli 4,15. amn 19. Juli 4,45, am 20. Juli 6,30, am 21. Juli 7,15, am 22. Juli 8,0, am 23. Juli 9,0, am 24. Juli 10,0, am 25. Juli 10,45, am 26. Juli 1130, am 27. Juli 1215 6 55. Ul 10 am 29, Juli 1,30, am 30. Juli 2,0, am 31. Juli 2,45.

VIIL. Nah Wangeroog und Spiekeroog.

Von Karolinen s iel (Harle) nah Wangeroog und Spiekeroog mittels Dampfschiffs in etwa 1 bez. 2 Stunden:

am 16. Juli 4,0, am 17. Juli 4,45, am 18. Juli 5,30, am 19. Juli 6,32, am 20. Juli 6,32, am 21. Juli 8,15, am 22, Juli 9,30, am 23. Juli 10,15, am 24. Juli 11,15, am 25. Juli 12,0, am 26. Juli 12,45, am 27. Juli 2,15, am 28. Juli 2,46, am 29. Juli 3,0, am 30. Juli 3,30, am 31. Juli 40.

Wegen der Verbindungen vom 1. August ab bleibt weitere Be- kanntmachung vorbehalten.

Oldenburg (Grhzgth.), den 30. Juni 1896.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, Geheime Ober-Postrath Starklof.

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1896.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Oberlehrer am Realgymnasium in Rawitsh August Kesseler zum Realgymnasial-Direktor zu ernennen.

__ Seine Majestät der König haben mittels Aller- höchsten Erlasses vom 22. v. M. zu genehmigen geruht, daß der erste Beamte der kommunalen Provinzialverwaltung der Provinz Westpreußen statt der bisherigen Bezeichnung „Landes- direktor“ fortan den Titel „Landeshauptmann“ führe.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

_Den Privatdozenten in der medizinishen Fakultät der Universität zu Kiel Dr. Heinrih Hochhaus und Dr. Paul Doehle ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Dem Realgymnasial -Direktor Kesseler is die Direktion des Realgymnasiums in Bromberg übertragen worden.

Bekanntmachun

Die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähi- gung für den französishen und englishen Spra c- unterriht an mittleren und höheren Mädchen - \chulen wird in Berlin in der Königlichen Augustaschule, Ee 16/19, vom 27. November d. J. ab ftatt-

nden.

‘Das Nähere enthalten die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O.

Berlin, den. 3. Juli 1896. Königliches Provinzial-Schulkollegium. Pilger.

Bekanntmachung

Die Prüfung für den Unterricht in weiblichen Sab autet vid wird in Berlin in der Königlichen Elisabeth- chule, Kochstraße Nr. 65, vom 9. November d. J. ab stattfinden. Das Nähere enthalien die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O.

Berlin, den 4. Juli 1896. Königliches Provinzial-Schulkollegium. Pilger.

Bekanntmachung.

Durch das auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 30, April 1830 erlassene Rescript des Königlichen Ministeriums der geistlichen 2c. Angelegenheiten vom 5. Mai desselben Jahres ift den evangelisWen Glaubensgenofsen, welhe an einem Ort ihren Wohnsi nehmen, wo mehrere der Union beigetretene Kirhengemeinden fi befinden, das Recht verliehen worden, die Gemeinde, welcher sie an- gehören wollen, zu wählen. Dieses Recht findet nah “Maße gabe der angeführten Verordnung, infolge des Beitritts der evangelischen Kirchengemeinden in Berlin zur Union und unter Beziehung der allgemeinen Bestimmungen auf die besonderen Ver- hältnisse dieser Gemeinden, hierselbst in der Weise Anwendung, daß die den von auswärts zuziehenden Ds zustehende Wahl getroffen werden kann zwischen der betreffenden, mit einem örtlich abge- grenzten Kirhsprengel versehenen Gemeinde einerseits und der Dom- oder der Parowial- Kirche andererseits.

Da die Ausübung dieses Wahlrechts bisher an eine Frist nicht gebunden s ist, so hat sich das Bedürfniß ergeben, den aus einer oft lange vershobenen Feststellung der Gemeindes angehörigkeit erwahsenden Uebelständen für die Ba unft vorzubeugen.

Infolge der auf Grund Allerhöchsten Er Is vom 6. Sepe- tember v. A von dem Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einverständniß mit dem Ug LTans Ober-Kirchenrath uns ertheilten Ermächtigung wird demna hierdurch Folgendes bestimmt :

1) Alle von auswärts nah Berlin ziehenden neden Glaubensgenossen haben ohne Rücksicht auf ihr besonderes Konfessions- verhältniß die Wahl, sih entweder derjenigen Lokalparochie, innerhalb deren sie ihre Wohnung nehmen, oder der Gemeinde der Dom-Kirche resp. der Parochial-Kirhe anzuschließen, deren Mitglieder an keinen bestimmten Wohnort in der Stadt gebunden find und daßer dur die Veränderung der Wohnung innerhalb der Stadt die Gemeinde

und Kinche niht weseln.

2) Diese E us jedo binnen „Qahredfrilh von der Nieder- lassung in Berlin ab gerechnet, durch eine ausdrücklihe Erklärung bei dem Kirchen- Ministerium uud dem Vorstande der gewählten Kirche zu erkennen begehen werden.

3) Wird diese Wahl in der bezeihneten gin un ausgeübt, fo werden solche evangelische Einwohner als pflihtige Glieder derjenigen Lokalparochie, E deren sie ihre qung genommen haben, angesehen und behandelt und gehen bet jeder nderung der legteren

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