1896 / 168 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Jul 1896 18:00:01 GMT) scan diff

j Artikel T.

* An Stelle des § 1 des Geseßes v des 8 1 des Geseßes vom 9. Juni 189 Bestimmu

Sicherheit in den afrikanishen Schußgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schußtruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ift. Artikel IL.

An Stelle der R s 4, 5, 6 Absay 2, Z7 Absaß 1, 88 14, 16 Absaß 1 und Î 17 des Gescyzes vom 22. März 1891 treten die folgenden Be E. Z

Die den Schußtruppen zugetheilten deutschen Militär- personen und Belt \Weiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlihen Marine angehören, aus dieser aus, jedoh bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussezung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die “vin E zugetheilten Beämten gelten als Militär- eamte.

S4 : Hinsichtlih des strafgerichtlihhen Verfahrens gegen die den Schußtruppen zugetheilten Militärpersonen finden die Vor- ea der Militär-Strafgerihts8ordnung Anwendung vor- ehaltlih der dur die besonderen Verhältnisse gebotenen Ab- weichungen, welche durch Kaiserlihe Verordnung bestimmt wérden. É

S0.

Jn Betreff der Versorgungsansprühe der den Schuß- truppen zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem B angehörten, die Bestimmungen, welche 1e die aus den Etats für die Verwaltung des Reichs- heeres besoldeten Militärpersonen Ea und soweit sie der Kaiserlihen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den nach- stehenden Maßgaben Anwendung.

86 Absaß 2. |

Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schußtruppen in urjächlichem Zusammenhange stehende Dienst- beshädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Ad des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durh die oberste Militär-Verwaltu ngsbehörde des Kontingents und E die in die Kaiserlihe Marine Zurückgetretenen durh den

eichskanzler (Neihs-Marineamt). 8 7 Absay 1. i

Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schußtruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, JZngenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitäts- offiziere und oberen Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und . ihrer Charge, bei Fort- seßung ihres Dienstverhältnisses in der L zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Dienst- einkommen nicht gehaot haben, wird der der Berehnung der Pension zu Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler be- stimmt. 8 14

Werden Militärpersonen nah dem Ausscheiden aus der Schußtruppe wegen einer mit dem Dienst in leßterer in ursächlichem L iaaubange stehenden Dienstbeschädigung pensioniert, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die

esaäammte von ihnen erdiente L dem Pensionsfonds des Reichsheeres beziehungsweise der Kaiserlichen Marine zur Last. 16 Absazz 1.

Die in den 88 41 ff., 8 56 und 88 94 ff. des Gesehes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihilfen stehen den Hinter- bliebenen auch dann zu, wenn der Tod infolge einer militä- rischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nah dem Ausscheiden aus der Schußtruppe ein- getreten ist. Jst der Tod infolge einer solhen militärischen Aktion oder klimatisher Einflüsse eingetreten, so sind diese als: Kriegsdienstbeshädigung im Sinne des § 14 des Reichs- geseßes vom 13. Juni 1895 M

Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgeseße is} für die Schußtruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung).

Artikel TIT.

Hinter Abschnitt TT des Geseßes vom 22. März 1891

wird folgender Abschnitt eingeschaltet :

ITa. Wehrpflicht. L A

Durch Kaiserlihe Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welhèn Vorausseßungen wehr- pflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsiß haben, ihrér aktiven Dienstpfliht bei den Schußtruppen Genüge leisten dürfen.

S 17.

Die in den Schugtgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiser- lichen Marine können durch Kaiserlihe Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schußtruppe herangezogen werden. Jn dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten Beamten des Schußtzgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder der Kaiserlichen Marine gleich zu achten. 8 17

C.

Auf Geistliche sowie auf Missionare der in den Schuß- ge thätigen Missionsgesellschaften finden die vorstehenden estimmungen (88 17a und 18 keine Anwendung. 1

In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §8 17a und 17b bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Geseßes mit folgenden Einschränkungen Anwendung :

N die Pensionserhöhung des § 9 ist nur bei Jnvali- dität infolge kriegerisher Unternehmungen zu gewähren,

2) die Doppelrechnung der Dienstzeit nah Maßgabe des î 11 findet nur für die auf kriegerishe Unternehmungen ent- allende Zeit statt.

Treten die in den 88 17a und 17b genannten An- gehörigen der Schußtruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diejen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienst- verhältniß die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort.

Artikel TV.

Der § 2 des Gesetzes E gu 1895 wird aufgehoben. rtifel V.

Der § 4 des Geseßes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden

Zusaß:

t dd fatgabe

ng: P L A j Zur Älitredhiebaltung der öffentlihèn Ordnung und

B E Bestimmungen finden auf die bei der Landes- annshaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen én Truppen entsprehende Anwendung.

j Artikel VI. In dem Geseh vom 22. März 1891 erhält die Ueber- {rift des Abschnitts TIT die Mang, „Uebergangs- und Schlußbestimmungen.“ Hinter 20 tritt die ole Bestimmung:

Die näheren Vorschriften über die Organisation der Shuß-

truppen werden vom Reichskanzler erlassen. Artikel VII.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Geseße vom 22. März 1891 und 9. Juni 1895, wie sie si aus den Aenderungen dieses Geseßes ergeben, als Geseg, be- treffend die Kaiserlihen Schußtruppen in den afrikanischen Schußzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs- O bekannt zu machen. :

rkundlih unter Unserer R genhänvigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnstegel.

Gegeben zu Odde am Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den 7. Zuli 1896. Wilhelm.

(L. S.) Fürst zu Hohenlohe.

Beftanuntma Ung

betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

Vom 14. Juli 1896.

Auf Grund des § 106 d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung, betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beschlossen : 1) In der Tabelle, welhe der Bekanntmahung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesehbl. S. 12), betreffend Aus- nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- betriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe E (Forstwirthschaft- liche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse) untér Ziffer 10 folgenden Zusaß:

Bezeichnung der nah § 105 d zugelassenen Arbeiten.

M 9. 3.

10) Fisch - Der Betrieb mehl- und | während der Zeit Fischthran- | vom 1. September fabriken. |bis zum 1. Värz. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe hat mindestens zu dauern : entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- \chihten niht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichékanzler ist befugt, Ab- weihungen hbinsihtlich der Dauer der Nuhbezeit zuzulassen ; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesamtmtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den ab- gelöften Arbeitern gewährten Nuhe erreichen.

2) Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1896. Der Reichskanzler. Jn Vertretung : von Boetticher.

Landespolizeilihe Anordnung.

Auf Grund des § 3 des Gesea: betreffend die Ausfüh- rung des Reichsgeseßes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (G.-S. S. 128) wird unter Aufhebung der landespolizeilihen Anordnung vom 16. März 1896 (Außerordentliche Beilage zu Nr. 12 des Amts- blatts) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirth- schaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Bromberg Folgendes bestimmt:

S L,

Die Einfuhr von frishem Schweinefleisch und aller Zubereitungen von Schweinefleisch (Pökel- und Salzfleish, Schinken und andere geräucherte Waare, Wurst, Sülze u. \. w.) mit alleiniger Ausnahme des gar- gekohten Schweinefleishes und des ausge- \chmolzenen Shweinefettes is verboten.

8 2.

Zuwiderhandlungen werden nah § 328 des Reichs-Straf- geseßbbuhs und nach § 66 zu 1 des Reichs-Viehseuchengeseßes vom 23. Zuni 1880/1. Mai 1894 bestraft.

: 8 3.

Diese Anordnung tritt vom Beginn des dritten Tages nach ihrer Veröffentlihung in Kraft.

Bromberg, den 2. Juli 1896.

Der Regierungs - Präsident. von Tiedemann.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Shußmaßregeln gegen Verbreitung von Thierseuchen.

Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesezes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesez-Samml. S. 265) und des § 137 des Geseßes über die Allgemeine Landes- verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesez-Samml. S. 195) wird unter Zufilinwung des Ce De für den Regie- rungsbezirk Bromberg Folgendes bestimmt :

4 ; k. Aer uena der zum Gewerbebetrieb dienenden tr

e und der Pferdetransporte. 1

Die Führer von Lohn-, Fracht- und Hausier- deb en und von erdetransporten, sowie die ferdeh ändler sind verpflichtet, die Untersuchung der in ihrem Besiß befindlichen Pferde dur die beamteten Thierärzte welche sich als solhe durch eine vom Landrath ausgefertigte Legitimation ausweisen, zu jeder Zeit, insbesondere auch unter- wegs, zu gestatten. Z

8A. Außerdem haben diejenigen Personen, welche ein Gewer im Umherziehen ddn die zur Ausübung detfelbec dienenden Pferde oder sonstige Einhufer in jedèm Kalender- monat einmal durch einen beamteten Thierarzt dla nas u lassen. Zwischen diesen Untersuhungen muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen E

Die im 8 2 bezeihneten Personen haben, während sie ihr Gewerbe im Ümherziehen mit Pferden oder anderen Einhufern ausüben, eine auf ihren Namen lautende Nachweisung Hie suhungsbuch) (nah beigedrucktem Muster) bei sih zu führen, in welcher sämmtliche Pferde oder andere Einhufer sowie deren Ursprung und bei Abgabe derselben deren Verbleib zu ver- zeichnen ist. :

Jn diese Nachweisung haben die beamteten Thierärzte aus die Bescheinigung über das Untersuhungsergebniß ein- zutragen.

S 4. Die im § 2 bezeichneten Personen haben ihre Unter-

‘suhungsbücher auf Erfordern den beamteten Thierärzten unh

Polizeiorganen jederzeit vorzuzeigen.

T; Reinigung und Desinfektion der Gasthaus- s)stallungen, Ausspannungen und Vieheinstellungen.

S D.

Die Jnhaber von Gasthaushaltungen, Ausspannungen und Vieheinstellungen haben an jedem Mittwo ch oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, an dem vorhergehenden Tage in den Nachmittagsstunden und zwar bis 7 Uhr eine vollständige Ausräumung der Stallungen, Ausspannungen und Vieh einstellungen durch Entfernung des Dungs „und des Streu- materials besenrein vorzunehmen.

Die Krippen, Futtertröge, Raufen und Trinkeimer sind an diesem Tage mit heißem Wasser unter Zusaß von Soda zu reinigen und darauf mit Kalkmilh zu übertünchen.

Eine Uebertünchung mit Kalkmilch ist auch mit der Stall: wand vom Fußboden bis mindestens 1/2m über den oberen Krippenrand vorzunehmen.

Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion ist außer an den regelmäßigen Reinigungen am Mittwoch auch an den- jenigen Tagen auszuführen, an denen größere Vieheinstellungen, z. V. an Markttagen, stattgefunden haben.

56

- -

Außerdem sind halbjährlich, und zwar in den ersten acht Tagen der Monate Oktober und April, alle Gasthausstallungen, Vieheinstellungen und Ausspannungen gründlih zu reinigen und die Jnnenwände und Decken mit Kalkmilh auszuweißen.

S: Ci Allen Gastwirthen ist verboten, außerhalb ihrer Stallungen Futtertröge und Vorstellkrippen zur Benußung für Thiere aufzustellen oder deren Aufstellung zu allgemeinem Gebrauch zu gestatten. 88

Thiere mit erkennbaren Anzeichen von anfsteckenden Krank- heiten dürfen in der Regel in Gasthausstallungen nicht auf- genommen werden.

Erfolgt in Nothfällen dennoch die Aufnahme, so ist von den wahrgenommenen Seuchen oder dem Seuchenverdacht sofort, längstens innerhalb zwei Stunden, durch den Ortsvor- steher der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Bis zur anderweitigen Verfügung der Ortspolizeibehörde dürfen in solchen Fällen Thiere in diese Räume nicht auf- genommen und die Räume bei Bestätigung des Seucheaus- bruhs oder Verdachts vor gründlicher, unter Aufsicht der De erfolgter Desinfektion nicht wieder benußt werden.

i 8 9.

Die Jnhaber der Gastställe, Vieheinstellungen und Aus- spannungen haben ein Kontrolbuch zu halten, dessen Seiten- zahl von der Ortspolizeibehörde bescheinigt ist, und dasselbe zur Eintragung der Revisionsvermerke den beamteten Thier ärzten und Polizeiorganen vorzulegen. Den beamteten Thier- ärzten ist außerdem jederzeit der Eintritt in die Stallungen, Ausspannungen und Vieheinstellungen zur Untersuchung der in denselben aufgestellten TYIESE a eNgIA,

Alle im § 65 aufgeführten Gasthausstallungen, Aus- spannungen und Vieheinstellungen sind bis zum 1. April 1897 mit einem festen und undurchlässigen Fußboden und mit fester Decke zu versehen. 811

Zuwiderhandlungen werden gegen die in den §8 1 und 2 bezeihneten Personen und gegen den Jnhaber des Gaststalls, der Ausspannung oder Vieheinstellung oder gegen dessen etwaige Vertreter mit Geldstrafe bis zu 60 (sehzig) Mark event. mit Ae Haft bestraft, sofern nah den bestehenden geseß- lichen Vorschriften nicht eine E Strafe verwirkt ist.

Die Polizeiverordnungen vom 12. November 1877 und vom 18. Februar 1878 (Amtsblatt 1878 Nr. 8 Seite 51) und 22. August 1888 (Amtsblatt 1888 Seite 294) werden hiermit aufgehoben. |

Bromberg, den 16. Juni 1896. _

Der U uin

von Barnekow.

Landespolizeilihe Anordnung.

Auf Grund des § 3 des Geseßes vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des Reichs-Viehsecuchengesezes, ordne ih mit Genchmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hierdurch an, was folgt:

8 1. Das Verbot der Einfuhr von frischem Schweinefleish aus Rußland C R o An- ordnung vom 17. März d. J.) wird auf alle aus Rußland stammenden Zubereitungen von Schweinefleisch,

it alleiniger Ausnahme des gargeko m es s geshmolienen Schweinefetts, ausgedehnt.

broih, Neuß, Saarlouis,

ten Schweinefleisches

, Das Verbot tritt vom Beginn des dritten Tages nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft. 3, Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden emäß § 328 des R.-St.-G.-B. bestraft. P Siegniß, den 3. Juli 1896. Der Königliche Regierungs-Präfident. von Heyer.

Landespolizeilihe Anordnung, fend Verbot der Einfuhr frischen Fleisches betreindvieh aus Holland über die zum Kreise Nees gehörige Grenzstree.

Auf Grund des È 7 des Reichsgeseßes, betreffend die Ahwehr und Unterdrückung von Viehseuhen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und des § 3 des preußischen Deaes betreffend die Ausführung dieses tan vom 12. März 1881/18. Juni 1894 verordne ih mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen un Forsten das ende: Á Me Einfubr frischen FleisGes vön Rkaüdvieh aus dem Königreich der Niederlande über die zum Kreise Rees gehörige Grenzstrecke wird bis auf weiteres verbo ten.

| P Leo gegen vorstehende Anordnung werden mit

eldstrafe bis zu 150 4 oder im Unvermögensfall mit entsprechender Haft auf Grund des S 66 des Geseßes vom

| 93. Juni 1880 bestraft, sofern niht gemäß § 328 des Reichs-

trafgeseßbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist. i f Verbotswidrig eingeführtes. Fleisch unterliegt der Ein-

zichung. } E Vorstehende Anordnung tritt nah erfolgter Publikation

| sofort in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Juli 1896. i Der L did

S reiber.

Jn Flensburg wird am 7. August d. J. mit einer Seesteuermanns-Prüfung begonnen werden.

Die Nummer 19 des „Reihs-Geseßblatts“, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter :

Nr. 2316 das Gesez, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere, vom 5. Juli 1896; unter

Nr. 2317 das Gesez wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Geseßbl. S. 53), betreffend die Kaiserlihe Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesehes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Geseßbl. S. 268), betreffend die Kaiserlihen Schußtruppen für Südwest - Afrika und für Kamerun, vom 7. Juli 1896; und unter

Nr. 2318 die Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, vom 14, Juli 1896.

Berlin, den 16. Juli 1896.

Kaiserliches Post-Zeitungsamt. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 19 der „Geseß- Sammlung“ enthält unter

Nr. 9838 die Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereich des Ministeriums der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten, vom 25. Juni 1896; und unter Nr. 9839 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Blankenheim, Düren, Hennef, Siegburg, Adenau, Ahrweiler, Koblenz, Kirchberg, Greven- Hillesheim, Neuerburg, Prüm, Saarburg, Trier und Waxweiler, vom 9. Juli 1896.

Berlin W., den 16. Juli 1896.

Königliches Gesez-Sammlungs-Amt. Weberstedt.

Nichtamllices.

Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 16. Juli.

Seine Majestät der Kaiser und König haben ftstetn Nachmittag Laerdalsören verlassen und gedenken am reitag früh bei Mo am Ranen-Fjord einzutreffen.

Einer im „Armee - Verordnungsblatt“ veröffentlichten Allerhöchsten Kabinetsordre vom 25. Juni 1896 zufolge wird der Stab der 1. Armee-Jnspektion am 1. Öktober d. J. von Hannover nah Berlin verlegt.

__ Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich Ler Demisterialb-Nath von Heller und Königlih bayerischer Oberst Freiherr Reichlin von Meldegg haben Berlin mit Urlaub verlassen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlih württem- bergische Regierungs-Direktor von Schicker ist mit Urlaub

J nah Stuttgart abgereist.

dänische Gesandte von Vind hat Berlin mit Urlaub verlassen. ährend seiner Abwesenheit fungiert der Legations-Sekretär

Der am hiesigen Vind hat Hofe beglaubigte ain von Grevenkop-Castenskjold als Geschäftsträger.

Mecklenburg - Strelitz,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog ist gestern e ‘h Über Dover und Calais nach dem Kontinent abgereist.

Schwarzburg-Sondershausen.

Der Landtag des Fürstenthums - ist gestern in Sondershausen zusammengetreten. Vor Eintritt in die Ver- handlungen richtete der Staats-Minister Petersen folgende Ansprache an die Abgeordneten :

„Meine sehr geehrten Herren!

__ Den neugeroählten Landtag begrüße ih mit dem Wunsche, daß die Pra anges wie bisher dur gegenseitiges Vertrauen getragen die auf das Wohl des Landes gerichteten Intentionen des Durchl. Fürsten fördern mögen.

Die Vorlage, welche Sie in erster Linie beschäftigen wird, ist diejenige Ergänzung der Persasunge welche durch die Vereinbarung der Agnaten des shwarzburgischen Fürstenhauses vom 21. April d. I. sich als wünschenswerth zeigt. Ih will mich hier über dieselbe nicht weiter auélassen. Jch darf annehmen, daß die rechtzeitige Regelung der Thronfolge, unter Erhaltung derselben im Mannes- stamm des alten, dem Lande so theuren Fürstenhauses, mit Genugthuun Ref werden wird. Aus der Er- gänzung der Verfafjung entspringt ohne weiteres die Nothwendigkeit, das Kammergutsgeseß entsprechend zu ändern. Dabei hebe i bervor, daß dieses leßtere Gese, welches bisher von der Rudolstädter Regie- rung angefechten war, infolge der gedahten Vereinbarung nunmehr definitiv von derselben anerkannt ist, wodurch allen eventuell sehr be- denklihen Schwierigkeiten, ne bisher nah dieser Nichtung befürchtet werden konnten, ein für alle Mal vorgebeugt ift.

Die Verfassung chreibt vor, daß bei Aenderungen derselben zwei U stattfinden müssen, zwishen welhen ein Zeitraum von vierzehn Tagen liegt. Wenn es selbstverständlich ist, daß jeder über- stürzten Aenderung der Verfassung vorzubeugen is, fo will uns diese Frist, seitdem durch das Geseß über das Kammergut und die Karl Günther-Stiftung Bestimmungen, welche ohne besondere Bedeutung für die Verfassung selbst sind, derselben Beschränkung in ihrer Aende- rung unterliegen, doch zu lang ersheinen. Wir bringen Ihnen daher eine Vorlage, welhe jene Frist wesentlich abkürzt, ohne das Recht des Landtags, dieselbe nah eigenem Befinden weiter zu erstrecken, irgendwie zu verkürzen.

Die lepge Landtagsperiode wird die Lösung mancher größeren Aufgabe erfordern. Es. kommt in Betracht eine zu erhoffende Er- weiterung des Eisenbahnnetßes, sowie die eventuelle Theilung des Bezirks Sonderéhausen. Insbesondere wird aber die Einführung des Bürgerlichen Geseßbuhs auch unserer Gesetzgebung zu thun geben. Des weiteren werden wir aber auch, nachdem das Ein- kommensteuergeseß unter Dach gebraht ift, an die Ordnung der Kommunalsteuern herantreten müssen. Für einen Punkt der leßteren wünsht die Regierung {hon jeßt Jhre Mit- wirkung. Es ift festgestellt, daß manche Einkommen unter Umständen der Besteuerung in mehreren Gemeinden ihrer ganzen Höhe nah unterliegen. Dem foll ein Ende gemacht werden, da hierin eine ent- schiedene Va liegt. Ferner wünschen wir für einfachere Fâlle der Berufung gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer ein entsprehend vereinfahtes Verfahren, um die Berufungskommission zu entlasten. Eine weitere Vorlage . foll ermöglichen, für Dar- lehen, welhe Gemeinden aus der Landeskreditkasse erhalten, einen etwas billigeren Zinsfuß zu bewilligen. Ferner wünschen wir Bewilligung der erforderlichen Mittel zur Verbesserung der Staats- straßen in den Ortslagen ter Städte, sowie zur Errichtung eines Pfarrgebäudes in Stockhausen wegen der durch den Bergbau bereits gestiegenen und weiter steigenden Bevölkerung. Indem ih hiermit die Materien, über welche wir uns mit dem hohen Landtage zu ver- ständigen haben werden, der Hauptsache nah dargelegt habe, erkläre ih unter Ueberreihung der von Seiner Durchlaucht dem Fürsten ausgestellten Vollmacht den Landtag für eröffnet“.

Es erfolgte nunmehr die Wahl und Vereidigung des Landtags-Prästdenten und seines Stellvertreters, jowie die Wahl eines Landschafts-Syndikus aus den Rechtsverständigen des Landes. Zum Präsidenten wurde der Justiz - Rath Bärwinkel - Arnstadt, um Stellvertreter desselben der Oekonomie-Rath Gremf e und zum Landschaftssyndikus der Rechtsanwalt Hallensleben-Greußen gewählt.

Reuß: ä. L.

Jhre Durchlauchten “der Erbprinz und die Prin- zessinnen haben sih am 14. d. M. von Greiz nach Schloß Burgk begeben.

Reuß j. L.

Seine Durchlaucht der Fürst hat sih gestern von Schleiz zum Kurgebrauh nach Wildbad Gastein begeben.

Oesterreich-Ungarn.

Der Herzog Philipp von Orléans hat sich, wie die heutige „Wiener Ztg.“ meldet, mit der Erzherzogin Maria Dorothea, der ältesten Tochter des Erzherzogs Joseph und der Erzherzogin Klotilde, geborenen Prinzessin von Sachsen-Coburg und Gotha, verlobt.

Aus Gmunden wird berichtet, infolge des Auftretens von umfangreicher Nekrosenbildung im Gelenksende des Ober- schenkels und Schienbeins habe an dem Prinzen Georg Wilhelm von Cumberland eine peration vorge- orr werden müssen, welhe Professor Mosettig ausgeführt abe.

Großbritannien und JFrland.

Jn der gestrigen Sißung des Unterhauses erklärte der Staatssekretär für die Kolonien Chamberlain, die irische Land-Bill werde zurückgezogen werden, wenn die irischen Nationalisten auf ihrer Opposition gegen dieselbe beharrten. Von den heutigen Londoner Morgenblättern wird dies als ein Anzeichen dafür betrachtet, daß die Bill thatsächlih aufgehört habe zu existieren.

Frankreich.

Der Präsident Faure wurde gestern bei der Ankunft in Neims von der Bevölkerung lebhaft begrüßt. Nach einem beim Unter-Präfekten eingenommenen Frühstück empfing der Präsident die Behörden der Stadt. Bei der Enthüllung der Statue der Jeanne d’Arc, welher eine zahlreihe Volks- menge beiwohnte, führte der Kriegs - Minister, General Billot in seiner. Rede aus, Jeanne d’Arc habe im 15. Jahrhundert das ap tag de geweckt, und sie ver- körpere gegenwärtig das Bild des Vaterlandes. Der Präsi- dent Faure überreihte hierauf dem Bildhauer Paul Dubois das Kreuz der Ehrenlegion. Bei dem Festmahl, welches die Munizipalität veranstaltet hatte, hielt, dem B. D D gufolge, der Präsident Faure folgende, mit lang- anhaltendem, lebhaftem Beifall aufgenommene Ansprache :

„Ich bin gekommen, um im Namen Frankreihs das Andenken an die große Befreierin zu feiern, deren kurzer Leben8gang die wunder- barste Époche unserer Geschichte bildet. Vor dieser bewunderungs- würdigen Gestalt verblassen alle Meinungsverschiedenheiten, ver-'

s aller Hader. Vor ihr: ks alle E einig in dem- elben Gefühle glühender Vaterlandsliebe. És kam etnem Lande des Edelmuths und der Ritterlihkeit, wie dem uno in dem stets Pflege großer Ideen geherrs{cht hat, zu, daß in ihm diejenige das Licht dér Welt erblickte, welche die höhste und am meisten zu gehende Verkörperung dieser Tugend bleibt. Jeanne d’Arc konnte niht besser gefeiert werden, als in Reims, das ihre Apotheose sah, und wo die Befreiung des vaterländishen Bodens die Weihe erhte Die Erinnerung an den 17. Juli 1429 möge den Geist der Eintracht und Opferwilligkeit wecken, welher Frankreich die Stelle allein sichern kann, die wir ihm in der Welt wünshen. Ich grüße die alte Metropole Reims und fordere Sie auf, mit mir einzustimmen in den Ruf: Es lebe unser vielgeliebtes Vaterland !*

u Abend kehrte der Präsident Faure nach Paris zurü.

_ Der mit François zuglei verhaftete Boulant ist wieder freigelassen worden, da festgestellt wurde, daß er die Worte, welche er bei dem Attentat François’ geäußert haben sollte, nicht gebraucht habe.

Rußland.

Ueber den Besuch, welchen die Herzogin von Sachsen- Coburg und Gotha, die Großfürstin Maria Pau- lowna, der Großfürst Cyrill und der Herzog Eugen von Leuchtenberg vorgestern den deutschen Kriegs|chiffen in Kronstadt abstatteten, berihtet „W. T. B.“, daß die Höchsten Gn um 3 Uhr Nachmittags unter dem Donner der

eshüße beider Schulschiffe, Hurrahrufen der augen Mannschaften und unter den Klängen der russischen National- hymne eintrafen. Nah Vorbeifahrt an S. M. S. „Stein“, an welhem des hohen Seeganges wegen nicht an- gelegt werden konnte, nahmen die Höchsten Herrschaften auf S. M. S. „Stosch“ die dargebotenen Erfrishungen ein, während die Kadetten nnd Matrosen Schiffsspiele und Turnübungen vor- führten. Kapitän z. S. Thiele hatte der Herzogin von Sachsen- Coburg und Gotha sowie der Großfürstin Maria Paulowna beim Betreten des „Stosh“ Blumensträuße überreicht. Kapitän 3. S. von Ahlefeld war vom „Stein“ herübergekommen und wurde den Höchsten Herrschaften vorgestellt. Nach eingehender Besichtigung aller Schiffsräume, und nachdem sie dem Kapitän z. S. Thiele wiederholt ihren Dank für die Aufnahme aus- JUprane hatten, kehrten die Höchsten Herrschaftennah St. Peters-

urg zurück. Abends gingen beide Schiffe nah Schweden in See. Vor der Abfahrt hatte der Vorstand der deutschen Kolonie mitgetheilt, die Kolonie habe beschlossen, beiden Schiffen zum Andenken an den Aufenthalt hier ein Silbergeschenk zu stiften.

Bei dem Empfang, welchen, wie in Nr. 166 d. Bl. ge- meldet, die Vertreter der deutshen Kolonie am Montag bei dem Kaiser und der Kaiserin hatten, überreichte der Vorstand eine in Silber getriebene Huldigungsadresse, auf deren Kopf sih, von künstlerisch ausgeführten allegorischen Figuren umgeben, die Wappen des Kaisers und der Kaiserin in bunter Emaille befinden. Auf der Jnnenseite der silbernen Hülle befindet sich auf Pergament eine mit schöner Malerei und funstvollen FJnitialen niedergeschriebene Adresse. Der Kaiser sprah sih sehr gnädig aus und gab seiner Freude über die Gabe Ausdruck, welche einen neuen Beweis von der Höhe gebe, auf der das deutsche Kunstgewerbe stehe. Nachdem der Kaiser und die Kaiserin sih in leut- seligster Weise nah den Verhältnissen der deutschen Kolonie erkundigt hatten, ersuhten sie die Vertreter derselben, der Kolonie ihren Dank auszusprehen, und gaben dem Wunsch auf eine glüdcklihe Weiterentwickelung derselben Ausdru.

Ftalien.

Der Minister - Präsident di Rudini und der Justiz- Minister Costa erhielten vorgestern und gestern telegraphische Mittheilungen von Visconti Venosta. Leßterer wird heute, gleih nach seiner Ankunft, von dem König empfangen werden. Die „Opinione“ sagt, man hege keinen Yweifel, daß O Venosta das Portefeuille des Aeußern annehmen werde.

Der Kardinal Monaco Lavaletta, Dekan des Heiligen Kollegiums, ist gestern in Agerola (Provinz Neapel), wohin er sih aus Gesundheitsrücksihten begeben hatte, gestorben.

Spanien.

Die Deputirtenkammer hat mit 203 gegen 77 Stimmen die Antwort auf die Thronrede angenommen. Jm Laufe der Debatte erklärte der Minister - Präsident Canovas del Castillo, die Regierung sei entschlossen, vor oder nah Wiederherstellung der Ruhe politishe und wirthschaftlihe Reformen einzuführen, welhe zur Dezentralisation beitragen sollten. Die Kammer genehmigte ferner die Vorlage, betreffend die Rekrutierung der Armee.

Türkei.

Der neuernannte rumänishe Gesandte ist, wie „W. T. B.“ aus Konstantinopel erfährt, gestern vom Sultan in Antrittsaudienz empfangen worden.

An den n drei Tagen haben Sitzungen des Ministerraths stattgefunden.

Der Erö ffnung der fkretishen Nationalver- sammlung, welhe am 13. d. M. in Canea erfolgte, wohnten das Konsularkorps und die Kommandanten der im Hafen liegenden Schiffe bei. Die Deputirten waren voll- zählig ershienen, und zwar 25 Christen und 22 Mohamedaner. Gestern überreihten die christlihen Deputirten dem Landtag eine Vorlage, welche ihre Mehrforderungen enthält; sie wollen diese Vorlage auch dem Konsularkorps übermitteln.

Zu den bereits gemeldeten Vorgängen vom 12. d. M. berichten die Konsulate, daß ein Boot eines türkischen Kriegs- chiffs, welches zur Untersuchung eines verdächtigen Fahrzeugs entsendet worden war, bei Kap Drepano beschossen und zehn Matrosen desselben getödtet worden seien. Das Kriegs\chiff C2 darauf auf die Küste gefeuert, doh sei nah Angabe des

eneral-Gouverneurs durh diese Schüsse kein Schaden an- gerichtet worden.

Aus Athen wird berichtet, türkishe Truppen hätten am Montag unter dem Vorwand, die Leichen von Matrosen bei Kalyves aufzusuchen, nah Apokorona vormarschieren wollen, seien aber durch die christlihen Kreter zweimal zurüdck- geshlagen worden. : /

Tahir Pasha hat mit 24 Bataillonen und 4 Baiterien den Vormarsch von Scheikh-Merkine gegen decn Hauräân unternommen und Taleh beseßt, Bei Tebel- Dschedid, zwishen Taleh und Suweidah, wo 7000 Drusen verschanzt waren, fand ein entscheidendes Gefecht statt. u Verlauf desselben fielen zwei Bataillone, welche in

uweidah eingeschlossen geweien waren, den Drusen in den Rücken und vervollständigten dadurh deren Niederlage. Die

Drusen wurden völlig zersprengt.