1896 / 171 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Jul 1896 18:00:01 GMT) scan diff

[26024] „Der Pfandhalter hat M Mliait und Vollständkeit der Mittheilungen

P ROSPECT ederzeit von den Kassen, Büchern,

e. T E fibbriefanstalt Einsicht zu nehmen. Meccklbenburg-Strelizgschen Hypotheken baul| "hezweckt aben, zugleich mit Geldstrafe bis zu 4 10 000 bestraft.

eustrelißh und Berli iebuna bent 3 U U U st h U B er l Ln „Auch kann auf Entziehung öffentlicher Aemter erkannt werden. Das in diesem Artikel erwähnte Aufsichtsrecht besteht mit Rücksicht auf die. der Gesellschaft betreffend 8 45, gestattete Ausgabe von Inhaberpapieren unabhängig von dem Bestehen eines * geseßlichen Aufsichtsrehts

Aus abe bis u 20 Milli n 4 0 i e u 2. E 42 E „Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zuglei mit Geldstrafe bis zu 10000 4 wird bestraft: des Staates. : x M d E M L E s 7. Aar Phanvbriesen Serie T. und TL. 1) „wer für die Pfandbriefanstalt wissentlih einen höheren Betrag von Pfandbriefen E Alle auf die 49/9 Pfandbriefe der Serien T und I1, sowie auf die 34%/ Pfandbriefe der

n „als im Verhältnisse derselben zu den für sie vorhandenen Faustpfändern statutenmäßig Serien T und Il der Mecklenburg-Strelißshen Hypothekenbank bezüglichen Publikationen erfolgen: owie

¿ gele n lus Wie L in dee E E und Preuf:. Staats-Auzeiger, ° 06° ° 4 ° ü „wer wissen i 2 i itthet « der Meustreltßer Zeitung, Ausgabe bis zu 20 Millionen Mark von 3'/, °/, igen zu pari rüczahlbaren Pfaudbriefeu Serie L. und [T. " Libet-den Glapd der Forderungen und des Psinbbriefe denselten auewvaie L E e i

Verloosung und Kündigung nicht früher als ver 1. Januar 1906 ftatthaft 3)

„über den Stand der Forderungen und der Pfandbriefe denselben unwahr darstellt oder der Berliner Börsen-Zeitung, auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Streliy vom 14. März 1896.

zu prüfen. Er i

echnungen und fonstigen Shriften dec Hipotboten At Derselbe hat das Ret, an den Sihungen und Berathungen der Gesellschaftsorgane, ien dam

der Generalversammlungen, thei unehmen resp. \solhe zu berufen und ist zu jeder ung einz L Der Regierungs - Kommissar hat auch das Recht, von den Kassen, Büchérn, ungen und sonstigen Schriftstücken der Bank Einsicht zu nehmen, sowie der Bank die Aufstellung regelmäßiger oder CUDeTnE a0 E Vebersichten zur Vorlage für die Regierung vorzuschreiben. Insoweit die Staatsregierung es für angemessen befindet, dem Regierungs - Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, muß dieselbe der Staatskasse aus den: Ein- nahmen der Gesellschaft erstattet werden. s

; 8 44. „Pfandhalter, Liquidator oder deren Stellvertreter, sowie Mitglieder des Aus fandbriefgläubiger werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheil der Pfanbbriefgläubiger brbtee a Hefingniß bis zu zwei Jahren und, falls sie damit einen Vermögensvortheil für fich oder einen Anderen

e dem Berliner Börsen-Courier und der NRostocker Zeitung. Berlin, im Juli 1896.

„verschleiert ; „wer als Mitglied eines Organs der Pfandbriefanstalt vorsäßli inen Verpfli ? A L E P fanf {äßlich seinen Verpflichtungen

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Unter der Firma: eeMectlenburg-Strelißsche Hypothekenbank“

ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautbarten Statuts durch Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 14. März 1896 eine seitens Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Strelii landesherrlich Es AN Sea mit dem Sitze in Neustreliß und einer Zweigniederlassung in Berlin ründet worden. Y Wes der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des Kapital- und Kredit-Verkehrs. hr Wir*ungskreis berechtigt dieselbe zu folgeuden Geschäften :

1) Besizern von Liegeuschaften, Baustellen, fertigen und im Wau begriffeuen Gebäuden, hypothekarishe oder Grundschald-Darlehne zu gewähren, deren Nückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden kanuz :

2) Hypotheken oder Grundschuldforderungen zu erwerben ;

3) an Provinzen, Kreise, Städte, Landes-Meliorations-Gesellshaften und öffentliche Korpo- rationen aller Art mit Genehmigung threr Aufsihtsbehörden innerhalb des Deutschen Neichs auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Geseß oder geseßzmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlih die Schulden derartiger Verbände und Korporationen abtuldfeu :

4) auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellshaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe resp. Kommunal-Obligationen auêzugeben, welche im Wege der Ausloosung, der Kündigung resp. des-Ankaufs wieder einzulösen sind; s :

5) die von ihr ausgegebenen Psfandbriese und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt : :

6) zur Discontirung inländischer und ausländisher Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen;

7) zur Beleihung von Hypotheken, Grundschuldforderungen, Wechseln und O fowie von solchen Waaren, welche dem Verderb nicht unter- worfen find;

8) zur Eröffnung laufender Nechnungen (Konto: Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depo- sitenscheine dürfeu- indessen uur mit einer mindestens viertägigeu Kündigungs- frist ausgestellt*werden ;

9) zur Aufbewahrung von Geld, Werthvapieren und Werthgegeunständen, sowie zur Effektuierung von Bankgeschäften aller Art;

10) zum Eiîn- und Vertauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zustande und von soliden Werthpapieren für eigene Rechnung.

Ueber die Zusammenseßung des Vorstandes, dessen Mitglieder zur Zeit auch den Vorstand der Prie Hypotheten-Bank zu Berlin bilden, wird auf den gleichzeitig abgedruckten Prospekt

ezüglih der Ausgabe von Aktien der Mecklenburg-Strelißshen Hypothekenbank verwiesen.

Die Bank if} berechtigt zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden und von seiten der betr. Inhaber unkündbaren Pfandbriefen.

Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft emittierten Pfandbriefe darf vorläufig den fünzehn- fahen Betrag des eingezahlten Grundkapitals niht übersteigen. Der Aufsichtsrath soll indessen berechtigt sein, dur Beschluß, falls derselbe von der Großherzogli) Melenburg-Strelißshen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den zwanzigfahen Betrag des eingezahlten Grundkapitals zu erhöhen.

Kein- Pfandbrief darf von der Bank ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zu- stehende Hypotheken- oder Grundschuldforderung gedeckt ist.

Die Statuten der Bank bestimmen in §§ 37 bis 40:

Die Hypotheken-Abtheilung gewährt Darlehne nur auf solhe innerhalb des Deutschen Reichs belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags- oder Verkehrswerth haben. Beleihung von Bauplägten i} gestattet.

Die Gesellschaft / beleiht Grundstücke nur zur ersten Stelle, es sei denn, daß die Hereinnahme resp. Beseitigung der vorstehenden Hypotheken oder Grundschulden bei der Bank beantragt und diese Er- werbung resp. Beseitigung gesichert ift.

Die Beleihungsgrenzen sind folgende :

a. ländlihe Liègenshaften mit oder ohne Gebäude dürfen bis zu zwei Drittel des Werthes Cte emt aubt wobei für Gebäude cin selbstständiger Werth nicht in Ansatz gebracht werden darf ;

b. fertige oder im Bau begriffene städtishe Gebäude, sowie Baustellen, dürfen bis zur ersten Dlle besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Bororten mit normal

ortshreitender Entwikelung bis zu ©/10 des Werthes belichen werden.

Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarishe oder Grundes \chulddarlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werthes gegeben werden.

__ Der Aufsichtsrath wird festsegen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nit bis zu dem vorangegebenen Marimalbetrage belichen werden dürfen.

Die Festseßung der Beleihungs- und Werthermittelungs-Grundsäße im einzelnen geschieht dur ein Negulativ, welches der Aufsichtsrath aufstellt.

Dieses Regulativ bedarf der Genehmigung der Großherzoglih Mecklenburgischen Landesregierung, ebenso ist jede Abänderung desfelben ohne Genehmigung der Landesregierung ungültig.

Das in Gemäßheit dieser Bestimmungen erlassene Regulativ bestimmt unter anderem Folgendes :

An Prüfungsmaterial soll, soweit es möglich ift, beigebraht werden : 1) tatasteramtlicer Situation8plan resp. Plan von dem vereidigten Landmesser oder von dem städtischen Vermessungsamt, 2) Auszug aus der Grundsteuermutierrolle oder aus den Fortshreibungsverhandlungen, 3) Auszug aus der Gebäudesteuerrolle, Auszug aus dem Grundbuch ‘resp. Attest des Notars über die vorgenommene Grund- Puctenligt e den näheren Angaben über die Eintragungen in der I., IL. und III. Ab- eilung u. f. w. Versicherungspolice, Kaufverträge, vorhandene Taxen, Gutachten u. f. wo. ) Mieths- resp, Pachtverträge, 9) Zeichnungen.

__ Neben der von der Bank angefertigten Taxe muß eine Werthtaxe von einem oder mehreren gerichtlid oder O vercidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Taxanfertigung muß unabhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die entscheidende.

_ Nach Absay 2 des erwähnten Regulativs über die Beleihungs- und Werths:Ermittelungs- Grundsäße dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten bis zu 6/10 des Werthes beliechen werden.

: Der (emeine Bestand an Hypotheken und Grund\{ulden auf Lan darf das 23fache des eingezahlten Aktienkapitals; ‘z. Z. alfo die Summe von 15 Millionen Mark nicht übersteigen.

Von Ablauf des dritten Ges{häftsjahres ab darf der jeweilige Bestand an Hypotheken- und 1 Stg vie auf Bauplägze bis zu F des Gefsammt-Bestandes der Deckungs-Hypotheken oder Grund-

ulden betragen.

Auf Gebäude dürfen hypothekarishe oder Grunds{ulddarlehne nur gegeben werden, wenn die- elben gegen Feuer?gefahr ausreihend versichert sind und wenn durch die Landesgesete bezw. die Ver- cherungsbedingungen und den: Därlehnsvertrag dafür gesorgt ist, daß die Bank im Falle eines Brand- chadens egen ihrer hypothekarischen oder Gründschuldforderungen volle Sicherheit hat.

s ‘ift in Ausficht genommen, innerhalb der durch das Statut vorgeschriebenen Grenzen die 49/9 Pfandbriéfe Serie 1 und IT1 bis zum Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen,

die 35 °%/% Pfandbriefe Serte I und 11 ebenfalls bis zum Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, je nach Bedarf zu begeben.

Die: zur Ausgabe gelangenden 4 9/6 Pfandbriefe Serie 1/IT tragen bei Série 1: Januar/Juli-, bei Serie Si E E den 84% Vlcnbbriefe See 1 v S

e ferner zur Ausgabe gelangenden o Pfandbriefe Serie 1/I[ tragen bei Serie 1: Januar Juli-- bet Serie 11: April/Oktober-Kupons. s S |

Die 4 %/o Pfandbriefe Serie 1/IT und die 3} % Pfandbriefe Serie 1/11 sind mit dem ae der Unterschrift des Vorsitßzenden des L ei sowie demjenigen zweier Vorstandsmitglieder ver- fen: Außerdem tragen dieselben die hand{chciftliche lge auno des seitens dér Staatsregierung bestellten andhalters, daß die nah den Statuten vorgeschriebene Sicherheit dur Faustpfänder Dora tbn ist.

Sowohl für die 49/0 Pfandbriefe Serie 1/IT als auch für die 34 0/4 Pfandbriefe Serie 1/1] ; die Verloosung und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft. Diese Pfandbriefe fön also per 1. Januar 1906 oder zu einem späteren Termin im Wege der Ausloosung oder Kündigung getilgt werden, soweit dieselben niht durch vorherigen Ankauf aus dem Verkehr gezogen sind.

Die nah dem 1. Januar 1906 zur Einlösung gelangenden Stücke der 49/6 Serien I und 1] der 3§9%/0 Serien 1 und Il sowie die Kupons der Pfandbriefe werden: :

bei der Gesellshaftskasse in Neustreliß und Berlin,

ai ane gu eg T O ea go

te Slücte lauten auf den Inhaber und sind ausgestellt in Abschnitten à 4 100, B

1000, 2000, 3000, 5000. : 9 i 4

Die pünktlicze Zahlung von Kapital und Zinsen der Pfandbriefe wird gesichert :

1) dur die Hinterlegung eines den auêëgegebenen Pfandbriefen wenigstens gleichen Be: trages hypothekarischer oder Grunds{ulbforderungen oder sonstiger Pfänder, welche den statutarischen Vorschriften entsprehen und unter Mitvershluß des seitens der Staats. regierung bestellten Pfandhalters auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894 für die Pfandbriefgläubiger, als Faustpfand deponiert werden ;

2) durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen, insbesondere

D n ihrem Sihe dp D und N G Î H

er Vetrag, um welchen fich das Kapital der als Garantie dienenden Hypotheken oder Grund- shuldforderungen dur Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert, foll t aus dem Verkehr gezogen oder dur andere statutenmäßig zur Deckung geeignete Hypotheken- oder Grund- schuldforderungen oder dur fonstige Pfänder in Gemäßheit des § 18 der Verordnung, betreffend das Fauslpfandrecht für Pfandbriefe und ähnlihe Schuldverschreibungen, erseßt werden, fo daß das vorge \hriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird. 7

Das Grundkapital der Gesellschaft ist voll eingezahlt und beträgt 6 Millionen Mark.

Vet der Einzahlung desselben is feitens der Gründer der Gesellshaft ein Aufgeld von 5% gezahlt worden, welches mit 300 000 6 dem Reservefonds zugeflossen ist und dessen Bestand bildet.

Der Bestaud an erworbenen und verzahlten Hypotheken beträgt per 1. Juni cr. 2040 000 4

Auf den Pfandbriefen ist von dem, auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894, be- treffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalter mit Berücksichtigung der stattgehabten Amortisation und Nückzahlungen zu bescheinigen, daß die statutenmäßige Sicherheit durch Fausipfänder vorhanden ist.

Die wesentlichen Bestimmungen der erwähnten Verordnung {ind folgende:

S1,

; „Korporationen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be- „ränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften, weile mit \taatliher Genehmigung, auf Grund «hypothekari|Ger Beleihnung von Grundeigenthum Schuldverschreibungen (Pfandbriefe) ausgeben, deren «Gesammthöhe nah dem Nennwerthe den Gesammtbetrag der hypotbekarishen Forderungen niht über- „steigen darf, können den Pfandbricfgläubigern an den hypothekarischen Forderungen „(Hypotheken, «Grundschulden, Renten) ein Faustpfandrecht im Sinne des § 40 der Konkursordnung nah Maßgabe der „folgenden Vorschriften gewähren. g

2,

i „Die bypothekarishen Forderungen, welche verpfändet werden follen, sind in fortlaufender ee in ein Pfandbuch einzutragen. Die Eintragung ist mit der Unterschrift der Pfandbriefanstalt „zu versehen.

; „Die Eintragung gilt, wenn nicht in derselben erklärt ist, daß die Verpfändung nur für „einzelne Gattungen von Pfandbriefen erfolge, als Verpfändung für alle Pfandbriefe.

8 3, __ »Auf Grund der Eintragung in das Pfandbuch entsteht das Faustpfandrecht an der hbypo- „thekarishen Forderung: i 1) „dadurch, daß der Gewahrsam der über die bypothekarishe Forderung lautenden Urkunde „einem Vertreter der Pfandbriefgläubiger (Pfandhalter) allein oder mit der Pfandbrief: „anstalt gemeinschaftlih übertragen wird; oder «dadur, daß die Verpfändung auf der über die bypothckarischWe Forderung lautenden «Urkunde von der Pfandbriefanstalt und dem Pfandhalter vermerkt wird. Der Vermerk „soll die Nummer der Eintragung in das Pfandbuch enthalten.

z di T S „Die Benachrichtigung des ODrittshuldners is zur Wirksamkeit des Faustpfandrechts weder er- „forderlichß noch hinreichend.

; : 8 5,

i «Eine ohne s{riftliße Zustimmung des Pfandhzlters erfolgte Abtretung, Verpfändung, oder „Tilgung der verpfändeten Forderungen kann zum Nachtheile der Pfandbriefgläubiger nicht geltend gema «werden. Dasselbe gilt von einer Vorrechtseinräumung, ciner Aufgabe des hypothekarishen Nechts, einer «Grmäßigung des Zinsfußes, sowie von einer Pfändung. Der Pfandhalter soll die Zustimmungserklärung „mit seinem Amtéfiegel oder Stempel versehen.

«Unberührt- bleiben die Vorschriften des Hypothekenrechts über den NeWtsbestand ter zum «Grund- oder Hypothekenbuche erfolgten Eintragungen, fowie der hinsihtlich ciner in das Grund- oder „Hypothekenbuch eingetragenen Forderung vorgenommenen Rechtsgeschäfte.

| O S0. „Die Pfandbriefanstalt wird durch das Faustpfandrecht nit in der Befugniß beschränkt, selbst „ständig Kündigungen vorzunehmen, sowie Zinsen oder folhe Zahlungen einzuziehen, deren Beträge und «Termine in den Statuten oder in der über die I Carile Forderung lautenden Urkunde bestimmt sind.

„Das Faustpfandrecht erlisht, wenn im Falle des § 3 Nr. 1 der Gewahrsam der Urkunde evon dem Pfandhalter aufgegeben, und im Falle des § 3 Nr. 2 die Aufgabe des Pfandrehts auf der- „selben von thm vermerkt wird. g

8

„Den Pfandbriefgläubigern kann im Falle des § 18 von der Pfandbriefanstalt an Geld und «Werthpapieren ein „Faustpfandrecht im Sinne des § 40 der Konkursordnung dadur gewährt werden, „daß die Ausübung des Gewahrsams dem Pfandhalter in Gemäßheit des § 3 Nr. 1 übertragen wird.

„Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 finden entsprehende Anwendung.

i i / E 8 15, „Bei Beginn seiner Geschäftsführung und während der Dauer derselben hat der Pfandhalter

„darauf zu achten, daß der Gesammtbeirag der für eine Gattung von Pfandbriefen zum Faustpfand «bestellten hypothekarishen Forderungen in dem durch die Statuten festgestellten Verhältnisse zu dem „Gesammtbetrage der in Geltung befindlihen Pfandbriefe dieser Gattung steht, infeweit leytere ih „nicht im Gewahrsam des Pfandhalters befinden. Hierbei find Abzahlungen auf die verpfändeten «Forderungen und sonstige Verminderungen derselben abzurehnen. S 400 Me Weise hat-der Pfandhalter darauf zu achten, daß die Vorschriften der Statuten Über die Bestellung anderer Faustpfänder beobachtet werden.

balt „Er hat die Pfandbriefanstalt zur Erfüllung ihrer vorstehend bezeihneten Verpflichtungen „anzuhalten.

8 18.

„Das Pfandrecht an einer hypothekarishen Forderung ist auf Verlangen der Anstalt von dem „Pfandhalter auszugeben, sofern eine andere hypothekarishe Forderung von gleiher Höhe nach Maßgabe „der Vorschriften dieser Verordnung zum Faustpfande bestellt oder ein gleiher Betrag von Pfandbriefen derselben Gattung vernihtet oder dem Pfandhalter zum Gewahrsam übergeben oder font das bestehende „Verhältniß durch Ersaß von Pfändern an Geld und Werthpapieren von gleichem Werthe aufrc{cht „erhalten wird,

20.

S «Pfandbriefe, für welhe in Gemäßheit dieser Verordnung - ein Faustpfandrecht bestellt werden „\óll, find mit “de挜 Beschéiniguna des Pfandhalters zu versehen, dag für ie vie ftatutenmäjil

«Sicherheit dur Faustpfänder 15) vorhanden fei, Ohne diese Bescheinigung gewähren dieselben keit „Faustpfandrecht. *

8 29, „Die Pfandbriefanstalt is verpflihtet, von den auf die verpfändeten Forderungen eleisteten «Kapitälzahlungen und sonstigen Verminderungen des! Pfandre(hts, sowie von der erfolgten Tilgung det "Sva dem Pfandhalter fortlaufende Mittheilung zu mahen und ihn von der Pfändung einér „Fordérung \ofort in Kenntniß zu setzen. :

„Innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Vierteljahres hat sie den Gesammtbetrag der „Pfandbriefe, welhe von jeder Gattung am lezten Tage des vergangenen Monats in Geltung waren, und „den Gesammtbetrag der an dieset Tage für jede Gattung als Faustpfand in Gemäßheit des § 19 vor „handenen Fotderungen dem Pfandhalter mitzutheilen.

| „shriften dieses Gefeßes nicht entsprehenden Pfandbrief mit der im Î

46. „Mit Geldstrafe bis zu 150 M wird veftratt, wer für cine Pfandbriefanstalt cinen den Vor- j i 20 vorgesehenen Bescheinigun oder einer anderen Bezeichnung ausgiebt, welche den Glauben zu erwecken geeignet is, als D ns

"Pfandbrief ein Faustpfandreht nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt.

Die Aufsiht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen Regierungs- Fommissar ausgeübt. M : A

Der Regierungs - Kommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der Pfandbriefe und Schuld- yershreibungen der Gesellshast und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken und Grundschulden oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen zu über- wachen. Seinen Anordnungen ist vorbehaltlich der Beschwerde bei der Großherzoglichen Landesregierung

Folge zu geben. [26025]

P ROSPECT

der

Mecklenburg-Strelizsche Hypothekenbauk.

Auf Gründ des vorstehenden Prospectes sind die Aa NOUSENE Serie x nud T der Mecklenburg-Strelißschen Hypotheken- San zu einem Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, sowie die 879% Pfandbriefe Serie A uxd AT der Meckclenburg - Strelißschen Sypothekeubank ebenfalls bis zu einem Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen,

¿um Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen und werden von uns an derselben in den Verkehr gebracht.

Berlin. im Juli 1896.

Pommersche Hypotheken-Actien-Bank.

Mecklenburg-Strelißshen Hypothekenbauk

zu Neustreliß und Berlin

betreffend

Ausgabe von 6 Millionen Mark Aktien.

Unter der Firma: ,Mecklenburg-Strelißsche Hypothekenbank“

ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautbarten Statuts durch Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 14, März 1896 eine seitens Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Strelit landesherrlih enehmigte Aktien-Gesellschaft mit dem Sihe in Neustreliß und einer Zweigniederlassung in Berlin begründet worden. i h : ,

Die Bank hat das Recht, au in andern Städten des Deutschen Reichs Zweiganftalten und Agenturen zu errichten. s i

Die Firma ift zufolge Verfügung vom 27. April 1896 am 28. April 1896 in Fol. CCRXVT des Handelsregisters dcs Großherzoglihen Amtsgerichts zu Neustreliß, die Zweigniederlassung in Berlin zu- folge Vérfügung vom 6. Mai 1896 am 7. Mai 1896 unter Nr. 16 204 des Gesellschaftsregisters in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts T zu Berlin eingetragen.

Zweck der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des Kapital- und Kredit- verkehrs; ihre Dauer ist nicht beschränkt.

Ihr Wirkungskreis berechtigt dieselbe zu folgenden Geschäften:

1) Befißern von Liegenschasten, Baustellen, fertigen und im Vau begriffenen Gebäuden hypothekarische oder Grundschuld-Darlehne zu gewähren, deren Nückzahlung in ungetrenunter Summe, in Naten oder in Annuitäten bedungen werden Tanu ; ;

Hypotheken oder Grundshuldforderungen zu erwerben;

an Provinzen, Kreise, Städte, Landes - Meliorations - Gesellshaften und öffentlihe Kor- vorationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutfchen Reiches auch ohne hypothekarishe Sicherheit Darlehne zu gewähren, foweit dieselben zu deren Aufnahme dur das Gescß oder geseßmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt find, beziehentlich) die Schulden derartiger Verbände und Korporationen abzulösen ;

auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gefellshaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe resp. Kommunal - Obligationen auszugeben, welhe im Wege der Ausloosung, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind; :

5) die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: : : :

6) zur Diskontierung inländisher und ausländischer Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkonnt guten Unterschriften versehen sein müssen;

7) zur Beleihuug vou Hypotheken, Grundschuldforderungen, Wechseln und E sowie von solchen Waaren, welche dem Verderb uicht unter- worfen sind;

8) zur Eröffnung laufender Rechnungen (Konto-Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depo- sitenscheine dürfen indesseu uur mit einer mindestens viertägigen Kündigungs- frist ausgestellt werden ; x

9) zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenständen, sowie zur Cffektuicrung von Bankgeschäften aller Art; :

10) zum Cin- und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zustande und von soliden Werthpapieren für eigene Nechnung.

Die Bücher der Gesellshaft werden am 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen, zum ersten Male am 31. Dezember 1896. î A A :

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 6 Millionen Mark und is in 6000 Stück auf Inhaber lautende voll eingezahlte Aktien à 1000 4 eingetheilt, welche die Nr. 1—6000 inkl. tragen, und mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtörathes, sowie demjenigen zweier Vorstands- mitglieder versehen sind. : i

Die Einzahlung ist mit einem Aufgeld von 50 6 auf jede Aktie erfolgt, woraus dem Reserve- fonds 300 000 baar zugeflossen sind. i 7 S

Der gesammte Gründungsauswand der Gesellschaft ist von den Gründern derselben persönlich zur Bezahlung aus eigenen Mitteln übernommen, sodaß der Gesellshaft ein Gründungsaufwand über- haupt nit erwächst. A E :

In der Generalversammlung gewährt jede Aktie eine Stimme, A

Die Einladung zur Generalversammlung muß mindestens vier Wochen vor dem für die Versamm- lung bestimmten Tage unter Angabe der Tagesordnung durch eine öffentlihe Bekanntmahung erfolgen.

Stimmberechtigt in den Generalversammlungen sind nur die Inhaber der Aktien, welche den Besiy derselben in den Büchern der Bank haben eintragen lassen, Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Eintragung vor dem Datum der öffentlichen Einberufung der Generalversammlung stattgefunden habe. Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf \chriftliße Anmeldung bei dem Vorstande, entweder egen Vorzeigung der Aktien, oder eines dem Vorstande als genügend erscheinenden Zeugnisses über den

esiß derselben, : / A

Veber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Vorstand auf Verlangen eine Bescheinigung. Die eingeschriebenen Aktien-Inhaber haben außerdem innerhalb der leßten drei Tage vor der General- versammlung den Nachweis über die Qoridauer ihres Akticnbesißes entweder durh Vorzeigung der Aktien oder einer genügenden Bescheinigung bei dem Vorstande oder den von demselben dazu delegierten Beamten ¿u führen. Im Falle einer Bevollmächtigung muß in derselben Frist die Vollmacht eingereicht werden.

Der s\ich aus der Bilanz nad Abzug der sämmtlichen Passiva einschließli) des Grundkapitals und der Verwaltungskostea, sowie der nothwendigen Abschreibungen ergebende Reingewinn wird auf folgende Weise verwendet: N \ Î

a, der Reservefonds erhält von dem jährlihen Reingewinn den zwanzigsten Theil fo lange, als der Fonds den zehnten Theil des Grundkapitals niht überschreitet ; :

b. der Aufsichtsrath erhält zehn Prozent desjenigen Betrages des jährlihen Neingewinnes, welcher vier Prozent des Grundkapitals übersteigt ; E ;

c. der Vorstand erhält gleichfalls zehn Prozent ‘desjenigen Betrages des jährlihen Rein- ewinnes, welcher vier Prozent des Grundkapitals übersteigt, und zwar nach Maßgabe einer Verträge, eventuell nah Bestimmung des Aufsichtsrathes; ;

d. fünf Prozent desjenigen Betrages des jährlichen Reingewinnes, welher vier Prozen des eingezahlten Grundkapitals übersteigt, ist von der Bank nach Bestimmung der Großherzoglichen Landesregierung für gemeinnge Zweke zu verwenden ;

6. der ee übrige Reingewinn wird nah Verfügung der Generalversammlung ver- wendet. Die Jahresdividende wird vom achten Tage nach ihrer Festseßung an bei den Ge ellschafts- fassen in Neustreliß und Berlin und den vom Aufsichtsrathe f etucfeiten Stellen gegen Einlieferung er Dividendenscheine ausbezahlt.

Die Bank ist berechtigt, auf Grund der von ihr erworbenen hypothekarishen und Grundschuld- forderungen und bis zur Höhe derselben unkündbare auf den Inhaber lautende Pfandbriefe auszugeben, deren Gesammtsumme vorläufig den fünfzehnfahhen Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht üibersteigea darf.

Der E, indeß berehtizt sein, durch einen Beschluß, falls derselbe von der Großherzoglih Mecklenburg-Strelißshen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals zu erhöhen.

__ Nach Absaß 2 des vom Aufsichtsrath aufgestellten, von der GroßherzogliG Mecklenburg- Strelißshen Staatsregierung genehmigten Regulativs, über die Beleihungs- und Werthermittelungs- Grund}äße dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Vbjekte in größeren Städten oder Vororten bis zu 6/10 des Werths beliehen werden.

i Der jeweilige Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Baupläße darf das 23fache des eingezahlten Aktienkapitals, z. Z. also die Summe von 15 Millionen Mark, nicht übersteigen.

Von Ablauf des dritten Geschäftsjahres ab darf der jeweilige Bestand an Hypotheken- und Ad Pete auf Baupläze bis zu F des Gesammtbestandes der Deckungs-Hypotheken oder Grund-

ulden betragen.

Bezüglich der Fundierung und Sicherstellung dieser Pfandbriefe wird auf den gleichzeitig ver- öffentlihten Pfandbrief-Prospekt der Mecklenburg-Strelißschen Hypothekenbank verwiesen.

Die Festseßung der Beleihungs- und Werthermittelungs - Grundsäße im einzelnen geschieht dur ein Regulativ, welches der Aufsichtsrath aufstellt.

Dieses Regulativ bedarf der Genehmigung der Großherzoglich Mecklenburgishen Landes- regierung, ebenso ist jede Abänderung desselben ohne Genehmigung der Landesregierung ungültig.

Dieses Regulativ bestimmt unter Anderem Folgendes:

An Prüfungsmaterial foll, soweit es mögli ist, beigebracht werden:

1) fatasteramtliher Situationsplan resp. Plan von dem verecidigten Landmesser oder von dem städtishen Vermessungsamt, Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder aus den Fortshreibungsverhandlungen, Auszug aus der Gebäudesteuerrolle, Auszug aus dem Grundbuch resp. Attest des Notars über die vorgenommene Grundbuth- einsiht mit den näheren Angaben über die Eintragungen in der 1I., IL. und II1. Ab- theilung u. f. w., Bersicherungs8police, Kaufverträge,

7) vorhandene Taxen, Gutachten u. \. w.,

8) Mieths- resp. Pachtverträge,

9) Zeichnungen.

Neben der von der Bank angefertigten Taxe muß eine Werthtare von einem oder mehreren gerihtlih oder obrigkeitliß vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Taxanfertigung muß un- abhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die N welene, i

Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschast wird durch einen Regierungs- Kommiffar ausgeübt. / : :

Der Gewahrsam der gegen die ausgegebenen Pfandbriefe hinterlegten Hypotheken- und Grund- \{huldforderungen wird durch einen [eitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalter ausgeübt.

Der Vorstand besteht aus den Herren W. Schulz und F. Romeick, sowie Herrn E. Kellner als Stellvertreter. N : j

Die genannten drei Herren find gegenwärtig auch die alleinigen Mitglieder des Vorstandes der Pommerschen Hypotheken-Actien-Bank zu Berlin. Nach § 11 des Statuts der Metklenburg-Strelißschen Hypothekenbank müssen die Mitglieder des Vorstandes ihre Thätigkeit der Gesellschaft vel tg Du dmen und dürfen ohne Genehmigung des Aufsichtsrathes bei keinem anderen Geschäfte betheiligt fein. Der Auf- sichtsrath hat indeß, ohne die Zustimmung der Generalversommlung eingeholt zu haben, die genaunten drei Herren zu Vorstandsmitgliedern der Mecklenburg-Strelißshen Hypothekenbank gewählt.

In dem Landesherrlichen Privileg vom 14. März 1896 hat fi die Großherzoglichß Mecklen- burgishe Landesregierung ausdrücklich vorbehalten, daß sie die Konzession jederzeit zurücknehmen könne, fall die Organe der Gesellschaft gegen den Wortlaut oder den Geist der Statuten handeln follten. Die Wahl der dret genannten Direktoren is indeß von der Großherzoglichß Mecklenburgischen Landesregierung bisher niht beanstandet. Der Negierungs-Kommissar für die Mecklenburg-Streliß Fe Hypothekenbank, Herr Negierungs-Rath Dr. Selmer, hat in feinem Schreiben vom 13. Juni 1896 bestätigt, daß es ihm er- wünscht erscheine, daß die vorgedahten drei Herren bis auf weiteres in dem Vorstand verbleiben.

Der Aufsichtsrath der Mecklenburg - StrelißsGen Hypothekenbank hält fich nach obiger Statuten- Bestimmung in Verbindung mit Art. 196 a., 232, 232a. H.G.B. für autorisiert, den genannten P die Weiterführung threr Funktionen bei der Pommerschen Hypotheken - Actien - Bank ohne einen besonderen Generalversammlungs-Beshluß zu gestatten, und hat dies in feiner Sißung vom 21. April cr. zu notariellem Protokoll verlautbart. i

Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens fes und höchstens neun von der Generalversammlung der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern, von denen zwei ihren ständigen Wohnsiß in Mecklenburg-Streliß haben und aus den Großherzogli Mecklenburg-Strelißschen Staatsbeamten gewählt sein müssen.

Den Auffichtsrath bilden die Herren: Geheimer Hofrath a. D. Linde in Neustreliß als Vor- fißender; Banquier A. Schappach-Berlin, Stellvertreter desselben ; Landgerihts-Direktor und Kammerherr v. d. Dedken-Neustreliß; Geheimer Hofrath Meyer-Neustreliz; Redakteur W. Christians-Berli n; Ritterguts- besißer von ese enburg in Berlin; Bank-Direktor Schmidt - Berlin ; JustizeRath Munckel - Berlin. Iuftitiar ist Herr Rechtsanwalt F. Munckel-Berlin, Staatskommifsar: Herr Regierungs-Rath Dr.

elmer-Neustreliz, Pfaudhalter: Herr Ns Bosfart-Neustreliß.

Die vorgenannten Herren, mit Ausnahme der Herren Landgerihts-Direktor, Kammerherr von der Decken und Geheimer Hofrath Meyer a gegenwärtig die alleinigen Mitglieder des Kuratoriums der Pommerschen Hypotheken-Actien-Bank zu Berlin. |

Alle Bekanntmachungen, welche das Gesetz oder das Statut vorschreiben, sind außer in den Neichs-Anzeiger in die Neustreliger Zeitung, Berliner Börsen-Zeitung, Berliner Börsen-Courier und Rostocker Bis einzurücken.

alls eines der vier leßtgenannten Blätter eingehen oder die Aufnahme verweigern oder ver- zögern sollte, fo genügt die Bekanntmachung in den übrigen Blättern, eventuell im Reichs-Anzeiger und zwei Berliner Jeungen allein.

Berlin, îim Juli 1896.

WMedekleuburg-Strelißzsche Hypothekenbank.

Auf Grund des vorstehenden Prospektes find die Aktien der Mecklenbur Hypothekenbank Nr. 1—6000 inklusive zum Handel und zur Notiz an der Berliner und werden von uns an derselben in den Verkehr gebracht.

Verlin, im Juli 1896.

Pommersche Hypotheken-Actien-Vank.

s See en örse zugelassen