1896 / 182 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich

und

Preußischer Staats- Anzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

§W., Wilhelmstraße Nr. 32.

für LBerlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

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| Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 „§. Juserate nimmt an:

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

die Königliche Expedition des Deutshen Reichs-Anzeigers

Verlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.

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Berlin, Sonnabend, den 1. August, Abends.

1896.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem praktishen Arzt, Geheimen Sanitäts - Nath Dr. Mayer zu Aachen den Rothen Adler - Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Regierungs- und Gewerbe-Rath a. D. Dr. Schmidt zu Marburg, früher zu Posen, dem Superintendenten und Ersten Pfarrer Schaefer zu Fulda und dem Kreis- Bauinspektor, Baurath Reißner zu Osnabrück den Rothen Adler - Orden vierter Klasse,

__ dem Kreissekretär Köhler zu Fulda und dem Re- «gierungs - Baumeister Nicht er zu Königsberg N.-M,, früher zu Fulda, den E Kronen-Orden vierter Klasse,

dem bisherigen Gemeinde-Vorsteher, Grundbesißer Stenzel zu Myslencin im Kreise Gnesen, dem Gemeinde-Vorsteher Pierzchalski zu Rzemieniewice im Kreise Schubin und dem -Maurerpolier Johann Grauel zu Horas im Kreise Fulda j das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Küfermeister Ferdinand Hauth zu Cues im Kreise Bernkastel die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: __ dem General-Direktor der Archive im ottomanischen Unter- xihteMinisterium Ali Galib Bey den Königlichen Kronen- Orden zweiter Klasse, und dem Haushofmeister Seiner Königlichen Hoheit des Fürsten ¡von Bulgarien Ankoff den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.

_ Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller- æznädigst geruht: den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Kaiserlih chinesischen Jnsignien zu ertheilen, und zwar:

der ersten Stufe der zweiten Klasse des Ordens vom doppelten Drachen:

dem Unter - Staatssekretär, Wirklihen Geheimen Rath Freiherrn von Rotenhan,

dem Direktor der handelspolitishen Abtheilung, Wirklichen ‘Geheimen Rath Reichardt,

den Wirklihen Geheimen Legations - Räthen und vor- itragenden Räthen von Franßius und Dr. von Mühl- derg und

dem Kaiserlichen Gesandten, Geheimen Legations-Nath und vortragenden Rath Grafen von Pourtalès;

der zweiten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordens: den Geheimen Legations-Räthen und vortragenden Räthen von Aichber ger und Nienaecker und dem Legations-Sekretär bei der Kaiserlihen Gesandt- Fchaft in Buenos Aires Freiherrn Speck von Sternburg;

der ersten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Dolmetscher beim Kaiserlihen Konsulat in Amoy Dr. Franke; Der zweiten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Hofrath Dux im Zentral- und Depeschen-Bureau des Auswärtigen Amts; sowie der dritten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens:

dem Geheimen Sekretär und Chiffreur Rosenfeld im ‘Thiffrier-Bureau des Auéwärtigen Amts.

Deutsches Reich,

Der neuernannte Königlich serbische außerordentlihe Ge- sandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Allerhöchsten | Hofe Herr Milan Boghithevith hat Seiner | Majestät dem Kaiser und König sein Beglaubigungs- Fchreiben überreicht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Kassen - Kontroleur Kirchhoff in Straßburg den ‘Charakter als Kaiserliher Rechnungs-Rath zu verleihen.

Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Madrid beauftragten Vize-Konsul Weller ist auf Grund des § 1 des Geseßes vom 4. Mai 1870 für den Amts- bezirk des Konsulats in Madrid und für die Dauer der Ver- tretung die L ertheilt worden, bürgerlih gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die «Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Viehuntersuchungen an der dänischen Grenze.

Jn Ergänzung meiner Kreisblatt-Veröffentlihung vom 9. März 1895, Stück 11, Nr. 83, betreffend Viehuntersuhungen an der dänischen Grenze, bestimme ih auf Grund der Er- mächtigung des Herrn Regierungs-Präsidenten in Schleswig, daß Pferde von Dänemark auch über das Nebenzollamt in Hoirup I Sonnabend jeder Woche bis 2 Uhr Na ch- mittags eingeführt werden dürfen.

Die Transporte sind in jedem Falle spätestens am Abend vor dem Einfuhrtage bei dem approbierten Thierarzt Moltzen in Soegaard, Gemeinde Oerstedt, anzumelden.

Hadersleben, den 24. Zuli 1896.

Der Königliche Landrath. Mauve.

Königreih Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bei der Provinzial-Steuer-Direktion zu Breslau an- gestellten Regierungs-Rath Robert Schmidt zum Ober- Regierungs-Rath zu ernennen, sowie die Wahl des bisherigen Landschafts-Raths Weber auf Kl.-Gorczeniza im Kreise Strasburg zum General-Landschafts- Rath der Westpreußishen Landschaft zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu auer getroffenen Wahl den bisherigen Bürgermeister der tadt Strasburg i. Westpr. Groneberg als Bürgermeister der Stadt Jauer für die geseßlihe Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.

Gesetz,

betreffend die Aufhebung der Hypothekenämter im Geltungsbereih des Rheinishen Rechts.

Vom 18. Juli 1896.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt:

S1.

Die Hypothekenämter im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts werden nah Maßgabe des Fortschreitens der Arbeiten zur Anlegung des Grundbuchs aufgehoben.

| 8 2,

Der Justiz-Minister ist ermächtigt, den Zeitpunkt der Aufhebung durch eine in der Gesez-Sammlung zu veröffent- lihende Verfügung zu bestimmen und die Geschäfte des Hypothekenamts auf ein im Bezirk desselben belegenes Amts- geriht oder auf cin benahbartes Hypothekenamt zu übertragen.

S3.

Jnwieweit die einem Amtsgericht Derinagetten Geschäfte des Hypothekenamts dem Richter obliegen oder durch den Gerichtsshreiber wahrzunehmen sind, bestimmt der Justiz- Minister.

Wegen der Hasftbarkeit der Beamten und des Staats kommen die a die Geschäfte der Grundbuhführung bestehen- den Vorschriften zur Anwendung 29 der E RE vom 5. Mai 1872 Gesez-Samml. S. 446 und § des Geseßes über das Grundbuhwesen und die Zwangsvoll- streckung in das unbeweglihe Vermögen im Geltungsbereich des elden Rechts vom 12. April 1888 Geseß-Samml. S. 52 —).

S 4.

Gegen die Verfügungen des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der A 532 bis 539 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beshwerde in Gemäßheit der j 40, 652 bis 55 und 57 des Ausführungsgesezes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgeseße vom 24, April 1878 fiatt. Für die Verhandlung und Ent- scheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist das Ober-Landesgericht in Köln ausschließlih zuständig.

Die Kabinetsordre vom 19. August 1837, betreffend das Verfahren gegen Hypothekenbewahrer auf Vollziehung einer als gesezwidrig von ihnen verweigerten Amtshandlung, tritt, insoweit die Geschäfte des Hypothekenbewahrers einem Amts- geriht übertragen find, außer big

Bei den Amtsgerichten kommen bezüglich der Höhe der Gebühren und der A für die Berehnung des Werths des Gegenstandes, sowie der Stempelpflichtigkeit der zu er- theilenden Urkunden die bisherigen Vorschriften zur AAROEE

Jm übrigen finden die Bestimmungen des 1. und 10. Ab- schnitts des 1. Theils, sowie des § i126 des Preußischen Ge- rihtskostengeseßzes vom 2. Juni 1895 entsprechen e An- wendung; Steidgeblibren kommen jedoch nicht in Ansaß.

S 6.

Hypothekenbewahrer, welche infolge der Aufhebung eines Hypothekenamts nicht weiter verwendet werden, bleiben während eines fünfjährigen Zeitraums von der E ab zur Verfügung des Fustiz-:Ministers und werden auf einem besonderen Etat Caéalrt.

__ Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. g Q 6

Die zur Verfügung des JZustiz-Ministers verbleibenden Beamten erhalten während des fünfjährigen Zeitraums, auh wenn sie während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen einschließlich des bisherigen Wohbnungsgeldzuschußses.

Bei Ermittelung des bisherigen Diensteinkommens wird der Durchschnittsertrag der Nebeneinnahmen des betreffenden Hypothekenamts an Tantième aus den Cu ges 1886/87, 1887/88 und 1888/89 angerechnet mit der Maßgabe, daß das hiernach zu gewährende reine Diensteinfommen ins-

efsammt den Jahresbetrag von 6000 4 zuzüglih des bis- T aaen Wohnungsgeldzushusses nicht überschreiten und nicht unter 4500 M zuzüglich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses heruntergehen darf.

Bei den seit dem 1. April 1886 in ein anderes Amt ver- seßten Hypothekenbewahrern kommt bei Festsebung der anzu- rehnenden Tantième dasjenige Hypothefkenamt in Betracht, bei welchem in den gedachten drei Jahren zusammen die höchsten Tantièmen erzielt worden sind.

Das Wittwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen dieser Beamten wird in jedem Fall unter Zugrundelegung von drei Viertel des pensionsberehtigten Diensteinfommens gewährt.

Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern ent- zogen wird oder der Bezug der für Dienstunkosten besonders ausgeseßten Einnahmen mit diesen Unkosten selbs wegfällt.

S8. Die zur Verfügung des Justiz-Ministers verbleibenden Beamten baben sih nah Anordnung desselben und der etwa außerdem zuständigen Minifter auch der zeitweiligen Wahr- nehmung solher Aemter des höheren Staatsdienstes zu unter- ziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhält- nissen entsprechen.

Jnsbefondere können dieselben auch zur Wahrnehmung der bei einem Hypothekenamt für die Grundbuchanlegung zu erledigenden Geschäfte und der dem Amtsgericht übertragenen B eines aufgehobenen Hypothekenamts verwendet werden.

Während der Dauer einer folhen Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Diensteinkommen (8 7 Absaß 2, 3 und 5) unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes erfolgt, Reisekosten nah den für die im Dienst be- findlichen Beamten- bestehenden E und eine nah dem erforderlihen Mehraufwande festzu)eßende Entschädigung.

9.

Die nah Ablauf des fünfjährigen Zeitraums in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten die geseßlihe Pension mit der Maßgabe, daß dieselbe ohne Rüksiht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des pensionsberehtigten Dienst- eintTommens zu bemessen ist.

10.

Findet eine Wiederbeschäftigung der Hypothekenbewahrer in anderen Zweigen des Staatsdienstes oder bei Neichsbehörden statt, so kommen die geseßlichen Bestimmungen über die Wieder- beschäftigung pensionierter Beamten auf die in 8 7 bezeichneten Bezüge zur Anwendung. S 11

Die Vorschriften in Le Absatz 2, 3 und 5 finden de Ermittelung des früheren Diensteinkommens auch in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen verfügbar werdende Beamte eine anderweite Anstellung im Fe erhalten.

Der Justiz-Minister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz-Minister den zu seiner Verfügung verbleibenden Beamten beim Uebertritt in eine nicht staatlihe, insbesondere in eine kommunale Dienststellung die Aufrechterhaltung ihrer dem Staat gegenüber bereits erworbenen Ansprüche auf Pension und In zuzusihern, sowie Zuschüsse zu deren Besoldung bis zur Erreichung ihres seitherigen reinen iensteinkommens zu gewähren.

Mit der Ausführung dieses Gesezes wird der Justiz

Minister beauftragt. Urkundlich unter Unserer D E Unterschrift iegel.

und beigedrucktem Königlichen Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Drontheim, den 18. Juli 1896. Wilhelm. Miquel. Thielen.

(L. S.) ammerstein. Schönstedt.

von N Freiherr von Freiherr von der Recke. Brefeld.