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C SC Or Ee E m TETTTO Nf, 29 ad Zat E Att: 11 1g
PEE Ee n ITM E 0A 27:
/ haben, Vergütung der baaren y Feitversäummi; die Höhe der leyteren und der Betrag der dem Vor-
12} die Vorausseßungen und die Form einex Abänderung des Statuts und den Erlaß und die Abänderung der Nebenstatuten;
13) die öffentllihen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der uug zu erfolgen haben.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Geseße bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Ver- bindung steht oder i ichen Due riften Aivlderläufl,
6a.
Das Statut, welches vorläufig von der höheren Ver- waltungsbehörde erlassen wird, unterliegt, ebenso wie seine Abänderung , der Beschlußfassung der Innungsversammlung. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- behörde. Die Genehmigung is zu versagen, wenn das Statut den geseßlihen Anforderungen nicht entspricht.
Gegen die Versagung der Genehmigung findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Pee der 4s 20 und 21, soweit nicht landesgeseßlich das Verfahren in treitigen Verwaltungssachen plaßgreift.
ird die Genebmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die Manfre NVerwaltungsbehörde dasselbe mit rechtsverbindliher Kraft zu erlassen.
Ergiebt sich, daß dem Statut oder feinen Abänderungen die Ge- nehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Ver- waltungsbehörde die erforderlihe Abänderung anzuordnen ; der die Ab- änderung anordnende Bescheid kann auf dem im Absay 2 bezeihneten Wege angefochten werden. Unterläßt die Innung, die endgültig ange- ordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, die erforderlihe Abänderung des Statuts von Amts- wegen mit rechtsverbindliher Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Innung unterläßt, dielentgen Abänderungen des Statuts zu beschließen, welhe durh Anordnung der zuständigen Behörden in Bezug auf den Bezirk und den Bestand der Innung erforderlich werden.
Das Statut is} auf Kosten der Innung in den Blättern bekannt u machen, welche für die amtlihen Veröffentlihungen der unteren Merwaltungsbebörben bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Innung erstreckt. 8 86h
Beschlüsse der Innung über Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwishen Innungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern, sowie von Krankenkassen, auf welche die Vorschriften des § 73 des Krankenversicherungsgesetzes utreffen, bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
or der Genehmigung is die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Siy hat, sowie die Aufsichtsbehörde zu hören. Die Genehmigung kann nah Ermessen versagt werden. Gegen die Ver- fügung der höheren Verwaltungsbehörde steht den Betheiligter binnen vier Wochen die Beshwerde an die Landes-Zentralbehörde zu.
Die für Einrichtungen der im § 84a Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art erforderlihen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zusammen- zufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der höheren Ver- waltungsbehörde nah Anhörung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmi- ung kann nah Ermessen versagt werden. Gegen die Versagung kann innen vier Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde ein- gelegt werden. Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen den gleihen Vorschriften. i
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im § 84a Ziffer 2 be- zeihneten Einrichtungen if getrennt Rehnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem übrigen Innungs- vermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben niht gemaht werden. Die Gläubiger haben das Necht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen.
Zur Theilnahme an diesen Einrichtungen dürfen, soweit sie nicht nnter § 73 des Krankenversicherungsgeseßes fallen, Innungsmitglieder wider ihren Willen nicht S werden.
Ce Die auf Grund des § 84a Ziffer 3 errihteten Innungsschieds- erichte meen mindestens aus einem Vorsitenden und zwei Bei- ern bestehen.
y Die lBriiger und deren Stellvertreter find zur Hälfte aus den Fnnungsmitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Ge- sellen (Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen. Auf das Wahlrecht
nden die Vorschriften der §8 10, 13 Absay 1, 14 Absaß 1 des Ge- e betreffend die Gewerbegerihte, vom 29. Juli 1890 (Reichs- Geseßbl. S. 141) Anwendung. |
ie ersteren sind von der Innungsversammlung, die leßteren von
den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu wählen. Der Vorsitzende
wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er brauht der Innung nicht
anzugere ifi halten für jede Sißung, welcher fie beigewohnt eisißer erhalten für :
g s e Bek und eine Entschädigung für
genden zu gewährenden Vergütung sind im Nebenstatut festzuseßen. Sind Wahlen niht zu stande gekommen, oder verweigern die Gewählten die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Beisiger aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter zu ernennen. L gg
Erfolgt durch das Innungsschiedsgeriht eine Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, [o ist der Beklagte zugleih auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu be- stimmenden Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer na dem Ermessen des Gerichts festzuseßenden Sa, zu verurtheilen. Fn diesem Falle ist die Zwangsvollstrekung in Gemäßheit der §§ 773 und 774 der Zivilprozeßordnung auagelGIt en.
!.
Die Entscheidungen der Innung (§ 84 Ziffer 4) und der Innungs- schieds erichtie (§ 84a Ziffer 3) sind schriftli abzufassen ; sie gehen in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen eine Partei Klage bei dem ordentlihen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. j
Aus Vergleichen, welhe nah Erhebung der Klage vor der SFnnung oder dem Innungsschiedsgeriht geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 4 L
Die Gntscheidungen können von Amtswegen für vorläufig voll- \treckbar erklärt werden, wenn sie die in Ziffer 1 des § 3 des Ge- setzes, betreffend die Séewerbégerdie, vom 29. Juli 1890 (Neichs- Geseßbl. S. 141) bezeihneten Streitigkeiten betreffen, oder der Gegen- stand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von 100 Mark nicht übersteigt. n 4 :
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist niht auszusprehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nit zu ersegenden Nachtheil bringen würde; auch kann fie von einer vorläufigen Sicherheitsleistung abhängig gemaht werden.
Die Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Ersuchen der Innung oder des Innungsschiedsgerichts durch die Polizei- behörde nah Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangs- verfahren; wo ein solches Verfahren nicht besteht, finden die Be- stimmungen über die wangsvollstreckung in bürgerlichen Nechts- streitigfeiten Anwendung. Ein unmittelbarer Zerg zur Vornahme einer Handlung is nur im Falle des § 127d zulässig. : Ft rechtzeitig Klage erhoben, fo findet der § 647 der Zivil- prozeßordnung eutspredenbe Aneiung,
Auf Kassen, für welhe die Vorschriften des § 73 des Kranken- versicherungsgeseyes gelten, finden die §§ 37 und 38 dieses Geseßes Anwendung; jedoch En die Innung die Kassenverwaltung aus\{ließ- lih den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Voraussetzung, daß die Jnnungsömitglieder die älste der Kassen- beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, beschließen, daß der Vorsißende und die Hälfte e E e E de und der General- versammlung von der Innung ¿1 bestellen find.
| Die Schließung der Innung hat die Schließung solher Kassen zur Folge. f ss O
Werden \olche Kassen ges{lafsen obere“ aufgæÆft, \b: finden die Vorschriften ves S 47 bsaß 4 ias des. Krankenversi Rees entsprehende Anwendung.
8 87.
Die aus der Errichtung unx der Thätigkeit der Jnnung und ihres Gesellenaus\chusses erwachsenden Koften \ins,. soweit fie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens keine Dèckun rg von den Innungsmitgliedern aufzubringen. Der Beitragsfuß: ist mit der Maßgabe im Statut festzuseßen, daß die Heranziehung der einzelnen Betriebe, soweit für dieselben eine: Gewerbesteuer erhoben wird, durh Sulchlâge u dieser Steuer, im übrigen unter Berüctsichtigung der
cistuncsfäbi keit der Betriebe zu erfolgen hat.
Durch Statut kann bestimmt werden, daß JInnungsmitglieder, welche der Regel na weder Gesellen noch Lehr inge beschäftigen, von der Verpflihtung zur Zahlung von Beiträgen besreit und Perfonen, welche der Innung freiwillig beitreten, nah festen Säßen- zu Bei- trägen heranzuziehen find. '
Eintrittsgelder dürfen niht erhoben werden.
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten umgelegten Beiträge werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben londesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen.
Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungsstrafen. l
Streitigkeiten wegen Heranziehung zu Beiträgen entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen dur Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden ; diese entscheidet endgültig.
S 87a.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats, E
Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, welhe am Tage ihres Ausscheidens fällig waren. Sie verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und, soweit nicht \tatutarish abweihende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Nebeneinrihtungen.. Besondere Verbindlichkeiten, welche fie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durh den Austritt nicht berührt.
8 88. Die Innungen unterliegen der Aufficht der unteren Verwaltungs-
behörde.
Die Aufsichtsbehörde überwaht insbesondere die Befolgung der eseßlihen und statutarishen Vorschriften und kann dieselben durch Mabrobüng, Festseßung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen, deren Betrag in die Innungskasse fließt, gegen die Inhaber der Innungs- ämter, die Beauftragten der Innung und, soweit sie an den Ge- \häften der Innung theilnehmen, gegen Innungsmitglieder und Ge- sellen (Gehilfen) erzwingen. E
Sie is} befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Ver- folgung der Angelegenheit zu bestellen.
Sie beruft und leiter die Jnnungsversammlung, wenn der Vor- stand dieselbe zu berufen sih weigert. :
Ueber Abänderung des Statuts und Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten kann von der JInnungsversammlung nur im Bei- fein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden.
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungs- behörde zuläsfig.
8 88a.
Die Schließung der Innung kann erfolgen, wenn: ;
1) die Zahl ihrer Mitglieder derart zurückgeht, daß die Erfüllung ihrer geseßlihen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint ;
2) die Innung, wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde unge die Erfüllung der ihr dur § 84 geseßten Aufgaben ver- nachläffigt ;
3) die Innung si gesezwidriger Handlungen oder Unterlassungen \{uldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn fie andere als die geseßlih zulässigen Zwecke verfolgt. :
Die Schließung wird dur die Aufsichtsbehörde nah Anhörung der Handwerkskammer ausgesprochen. i
Gegen die die Schließung aussprehende Verfügung findet der Rekurs statt, wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §8 20 und 21, soweit nihl landesgeseßlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Plah greift.
8 88 b.
Von dem Zeitpunkt der Schließung ab bleiben die JInnungs- mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen fie für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnifsen ver- pflichtet find. : i :
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Snnung verbunden gewesenen Hilfskassen nah der Schließung der JInnung Korporationsrehte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bisherigen Bestände. ¡ s \
Das bei der Schließung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden zu verwenden und der Rest entweder nah Bestimmung der Aufsichtsbehörde den bei der Innung bisher vorhandenen Hilfskassen, oder dem Handwérksausshusse zu über- weisen, welcher darüber mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- behörde in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprehenden Weise zu verfügen hat. : : i
Die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durh die Aufsichtsbehörde oder deren Beauftragte.
8 88e. |
Werden bei Veränderungen im Bestande einer Innung Mit- glieder ausgeschieden und einer anderen Innung zugewiesen, fo ist der- jenige Theil des beim Ausscheiden vorhandenen Vermögens, welcher dem Verhältnisse der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der ver- bleibenden Mitglieder entspricht, der Innung, welcher die ausscheidenden Personen künftig angehören, durch Verfügung der höheren Ver- waltungsbehörde zu überweisen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes Zentralbehörde zu.
B. Handwerksaus\chüsse. S 89.
Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Inleressen der Gewerbetreibenden eines Bezirks, welche eines der im § 82 bezeichneten Gewerbe als stehendes. Gewerbe selbständig und nicht fabrikmäßig be- treiben, oder zu den im § 82 þ Absay 2 bezeichneten nicht felbständigen Handwerkern gehören, is ein Handwerksausfchuß zu errichten, j
Für die in dem Bezirke vertretenen Gewerbe, für welche eine Innung nicht besteht, hat der Handwerksaus\{huß die der Innung nah S E Ziffer 1, 2, 3 Absay 1 und Ziffer 4 obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
| Der Handwerksaus\{chuß ist befugt, die im § 84a Ziffer 1 be- zeihneten Veranstaltungen zu treffen, die daselbst unter Ziffer 4 be- zeihneten Veranstaltungen anzuregen, sowie Unterstüßungskassen für Meister und deren Angehörige in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit einzurichten; folchen Unterstüzungskassen anzugehören, darf keiner der Betheiligten verpflichtet werden. /
Durch Beschluß einzelner oder aller Innungen des Bezirks kann für den Kreis ihrer Mitglieder dem Handwerksausschusse mit seiner Zustimmung die Regelung des Herbergswesens und des Arbeitsnach- weises sowie die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 84 Ziffer 4 bezeihneten Art übertragen werden.
8 89 a.
Der Handwerksaus\chuß wird dur eine Verfügung der höheren
R errihtet, in welcher zugleih sein Bezirk zu be- timmen ift. ! Der Bezirk kann nah Anhörung der Handwerkskammer von der höheren Verwaltungsbehörde abgeändert werden, In diesem Falle Mt Vermögensauseinandersezmg nah Ma Bgabe des § 88c zu erfolgen. ; P def
Streitigkeiëm t'arüber, ob ein Gewerbetreibender dem Handwerks- As unterftæh t, entscheidet die Aufsichtsbehörde; auf die Ent- s@eidung findon: die Vorf risten des § 83 c Anwendung.
89 b.
Der Handwerk#4 us\Guß besteht aus:
1) Vertreterw de r Inuungen, welche ihrem Sitz. innerhalb feines Bzirkes haben ;:
2) Vertretern dar inm § 82b- Abfaß 1 und 2 bezeihneten Hand- werker des Bezirkes, n'elhe eines der im § 82 aufgeführten Gewerbe betreiben und einer In nnngz nicht angehören.
Die Zahl und di: Vavtheilung, der Vertreter i} unter Berük- fihtigung des Verhältuiisse® der Zahk der einer Innung nicht: an- h Handwerker zu ver Zahl der Innungsmitglieder durch das
tatut festzusetzen. 8&: 896;
Die Vertreter der Jnnungen werden nah näherer Bestimmung des Statuts von den Inuungêvorstäuden: aus der Zähl der Innungs- mitglieder gewählt. Die Vertreter dez den Jnnungen nicht angehörenden Handwerker werdenvon die!fen' aus ihrer Mitte gewählt.
Das Wahlverfahren ist vurch eine von der höheren Verwaltongs- behörde zu erlaffende Wahlordnung zw regeln.
Auf die Wahlberehtigung und die Wählbarkeit: finden te- Vor- schriften: des F 84h entsprehende Anwendung.
Wählbar find Ee Personen; welche freiwillig einer Fnnung angehören oder zum Beitritt zu einer solchen berechtigt sein würden, wenn se gebildet wäre (§ 82 c};
Dur das Statut kann bestimmt: werden, das: dein Handwerks- aus\chuß unterftehende Personen; welche mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben find, weder nmahtberechtigt' noch wählbar find. 85894
D) i.
Der Handwerksaus\chuß muß. einen: von ihm aus: seiner Mitte gewählten Vorftand haben, welhem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt:
Die Vorschriften des § 84g: finden entsprehende Anwendung; das Gleiche gilt von deu Vorschristen der §8 84 f und 87; Absayz- 5» mit der Maßgabe, daß Ordnungsstrafen uur gegen solche. Personen ver- hängt werden dürfen, welhe dem Handwerksaus\{usse unterstehen, ohne zu Innungen vereinigt zu; sein, und daß Befchwerden wegen Verhängung von Ordnungéstrafen. von dem Vorstandz-der Handwerks- fammer entschieden werden.
Der Beschlußfassung der Gejammtheit des Handwerksausfhusses ist: mindestens vorzubehalten :
1) die Wahl des Vorstandes und der Aus\{hüsse;
2) die Wabl zur Handwerkskammer ;
3) die Fe eus des Haushaltsylanes, die Prüfun nahme der Jahresrehnung “und die Bewilligung von Ausg im Haushaltsplane nicht vorgefehen find;
4) die Verfolgung von Ansprüchen, welhe dem Handwerks- aus\hufe gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung exwachfen, dur Beausftragte ;
5) die Aufnahme von Anleihen ;
6) die Uebernahme der Wahrnehmung der von den Fnnungen dem Handwerksausschusse übertragenen Befugnisse ;
7) die Abänderung des. Statuts und der Erlaß: und» die Ab- änderung der Nebenstatuten.
und Ab- en, welche
S 890.
Die Aufsichtsbehörde hat bei dem Handwerksauss{usse einen Kommissar zu bestellen; derselbe hat die Nechte eines Vorftands- mitgliedes.
Der Kommissar kann: jederzeit von den Schriftstücken des Hand- werksaus\{husses Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung des Handwerksausshu{ses und seiner Organe verlangen. Er kann Beschlüsse des Handwerksaus\{usses und seiner Organe, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver- legen, mit ausshiebender Wirkung beanstanden ; über die Beanstandung entscheidet nah Anhörung des Handwerksauss{usses oder feiner Organe die Aufsichtsbehörde.
8 90. Bei jedem Le ist ein Gesellenaus\chuß zu bilden.
Derselbe besteht aus Vertretern:
1) der Gesellenaus\chüsse der Innungen des Bezirkes;
9) derjenigen Gesellen (Gehilfen), welhe bei Handwerkern der im § 89b Absay 1 Ziffer 2 bezeichneten Art beschäftigt find.
Die Vertreter zu 1 werden von den Gesellenausscüssen aus der: Zahl der bei Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen), die Vertreter zu 2 von den daselbst bezeihneten Gesellen (Gehilfen) aus ihrer Mitte gewählt.
Das Wakhlverfahren wird durh eine von der höheren Verwal- tungsbehörde zu erlassende Wahlordnung geregelt.
Auf die Zusammenseßung des Gesellenauss{ufses, die Wahl seiner Mitglieder, das Erlöschen der Mitgliedschaft, sowie auf die Betheiligung des Gesellenausshusses an den Aufgaben des Hand=- werksaus\hufses finden die Vorschriften der §§ 85 bis 85 c ent. \prehende Anwendung. N i r nh
Für die Vertheilung der Mitglieder ift das Verhältniß, in welhem im Handwerksausshuf}se die Vertreter der Innungen zu den Vertretern der einer Innung, niht angehörenden Handwerker stehen, maßgebend.
8 90a.
Die aus der Errichtung und der Thätigkeit des Hanwerks- aue und seines Gesellenaus\usses erwachsenden Kosten find antheilê8weise von den Innungen und den im § 89b Absay. 1 Ziffer 2 bezeihneten Handwerkern aufzubringen. :
Die Höhe der Antheile bestimmt in Prozenten die Aufsichts- behörde. Gegen ihre Anordnung is binnen vier Wochen die Be- {werde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig, welche endgültig entscheidet.
8 90b,
Die Aufbringung des Kostenantheils, welcher auf die zu Innungen nit vereinigten Handwerker entfällt, hat nah näherer Bestimmung des Statuts zu erfolgen. Hierbei finden die Vorschriften des § 87 AMAE S bis 4 und 6 entfprechende O :
en auf die Innungen entfallenden Antheil haben diese unter Berücksichtigung der mig f gr ihrer Mitgliederzahl und ihrer Leistungsfähigkeit unter sih zu vertheilen. Kommt eine Einigung über die“ Höhe des von der einzelnen Innung zu leistenden earages niht zu Stande, so feht die Aufsichtsbehörde diesen Deren nas [n- hörung der Innungsvorstände fest; gegen die Festsezung ist binnen vier Wochen Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig, welche endgültig entscheidet. 8 90
C.
Für den Handwerksausshuß ist ein Statut zu erlassen. Auf dasselbe finden die Vorschriften der §§ 86 Absay 3 und 8a ent- \prehende Anwendung. f
Das Statut muß Bestimmung treffen über
1) Namen, Siß und Bezirk des Handwerksaus\{usses;
2) den Maßstab, welcher der Beitragsleistung der im F 89þ Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Handwerker zu Grunde zu legen ift;
3) die Bildung des Vorstandes, den Umfang feiner efugnisse und die Form seiner Geschäftsführung;
4) die Susanne Bg und Berufung des andwerksaus\{husses, das Stimmrecht in demselben und die Art der Beschlußfafsung ;
5) die Beurkundung der Beschlüsse des Handwerksausshusses und des Vorstandes; i
6) die Aufstellung und L der PalreärehnuBg;
7) die Bildung, Zusammenseßung und Geschäftsführung des Ge- sellenaus\chusses; L L
8) die Ueberwahung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Engel und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen
estimmungen durch den Pr dE ey i
9) die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entschei-
dung der im § 84 Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten ;
10) die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von Ordnungss\trafen ; 11) die Voraussezung und die Form der Abänderung des Sta- ‘tuts und die Errichtung und Abänderung der Nebenstatuten ; 12) die öffentlihen Blätter, durch welhe die Bekanntmachungen des Handwerks8ausschusses zu erfolgen haben. Errichtet der Handwerksaus\chuß Unterstüzungskassen der im 89 Absatz 3 bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des § 86þ bsaß 2 und 3 entsprehende Anwendung.
8 904. Der Handwerksaus\{chuß unterliegt der Aufsicht der unteren Ver- waltungsbehörde. Die Vorschriften des § 88 Absatz 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. ¿v0 !.
Wenn der Handwerksaus\huß wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihm durch § 89 Abfaßz 2 geseßten Aufgaben vernachlässigt oder sich geseßwidriger Handlungen oder Unterlassungen shuldig macht, durch welhe das Gemeinwohl ge- fährdet wird, oder andere als die geseßlich zulässigen Zwecke verfolgt, fo kann die Aufsichtsbehörde ihn auflösen und Neuwahlen anordnen. Von den bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Auf- sichtsbehörde binnen zwet Wochen Bosbwverbe an die höhere Ver- waltungsbehörde eingelegt werden, welche endgültig entscheidet.
C. Handwerkskammern.
S 9IL
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks sind Handwerkskammern zu errichten.
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentral- behörde, in welher der Bezirk der Handwerkskammer zu hbe- \timmen ift.
Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Handwerkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögensauseinandersezung es De des § 88 e zu erfolgen.
C a.
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Ver- uo auf die Handwerksaus\{chüsse wird durch das Statut be-
immt.
Für die Mitglieder sind Ersaßmänner zu wählen, welche für die- selben in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Nest der Wahlzeit einzutreten haben.
Die Mitglieder und Stellvertreter werden von den Handwerks- aus\hüssen gewählt, welhe ihren Siß im Bezirk der Handwerks- fammer haben.
Wählbar sind nur solche Personen, welche
1) zum Amt eines Schöffen käbig find (88S 31, 32 des Gericht3- verfassungs8gesetzes) ;
2) das 30. Lebensjahr L haben ;
3) im Bezirk der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbständig betreiben ;
4) die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besißen;
5) in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für \ich oder ihre Familie Armenunterstütßung aus öffentlichen Mitteln niht empfangen oder die empfangene Armenunterstüßung erstattet haben.
S 91D.
Die Handwerkskammer kann fich nah näherer Bestimmung des Statuts bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Qliwabl von \sachverständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sach- verständige mit berathender Stimme zuziehen.
8 91e.
Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens;
2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vor- schriften zu überroachen ;
3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks dur thatsächlihe Mittheilungen und Erstattung von Gut- achten über Fragen zu unterstüßen, welche die Verhältnisse des Hand- werks berühren ;
4) Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu berathen und den Behörden vorzulegen;
__9) die Bildung von Prüfungsausfchüssen zur Abnahme der Gesellen- prüfung (S§ 131 und 131a);
6) die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Bean- \tandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132).
Die Handwerkskammer foll in allen wichtigen, die Gesammt- interessen des Handwerks berührenden Angelegenheiten gehört werden.
Sie ift befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, tehnishen und sfittlihen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) fü Lehrlinge zu treffen, sowie Fachshulen zu errihten und zu unter-
ußen.
Die Innungen und Handwerksaus\schüsse {find verpflichtet, den von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten. 8 91
8 914.
Die Handwerkskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Auf- gaben zu betrauen.
Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen.
8 91e.
__ Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu wählen, welhem nah näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt.
Der Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer bleibt mindestens vorbehalten:
1) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse;
2) die Feststellung des Haushaltsplanes, die Lrsung und Abnahme der Jahresrehnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haus- haltsplan nit vorgesehen sind, Tone die Aufnahme von Anleihen;
B die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gesammtinteressen, insbesondere die Geseßgebung über die Verhältnisse des Handwerks, betreffen ;
us der Erlaß von Vorschristen zur Regelung des Lehrlings- wesens:
5) die Wahl des Sekretärs.
Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde und find zu veröffentlichen.
S 92.
Bei der Handwerkskammer ist von der Aufsichtsbehörde ein Kommissar zu bestellen. Derselbe hat die Rechte eines Vorstands- mitgliedes, aber kein Stimmrecht; er muß auf Verlangen jederzeit ge- hört werden. Im übrigen finden die Vorschriften des § 890 Absay 2 entsprehende Anwendung.
i 8 92a. Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenaus\huß zu bilden. Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesfellenausshüsse des Bezirks wird durh das Statut der Handwerks- kammer bestimmt. Für die Mitglieder find Ersaÿmänner zu wählen, welche r die- Je in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den est der Wahlzeit in der Reihenfolge threr Wahl einzutreten haben. Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Auf- sichtsbehörde mittels \{riftliher Abstimmung von den Gesellen- ien der Handwerksauss{chüsse gewählt. uf die Wahlberehtigung und die Wählbarkeit finden die Vor- schriften des § 85 entsyreceide Eg, /
Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 1) beim Erlaß von Borschriften, welche die Regelunghdes Lehrlings- wesens zum Gegenstande haben
2) bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren;
3) bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der PU Ea ga cue out 132).
Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 85 c Absay 2 entsprehende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 is der Gesellenaus- {uß nur berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.
92 c.
Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer und ihres Gefellenaus\{hu}fses erwachsenden Kosten find, soweit sie nit anderweit Deckung finden, nah näherer Bestimmung des Statuts yon den Handwerksausshüfsen aufzubringen.
§ 93.
Für die Handwerkskammer- ist ein Statut zu erlassen. Auf das- selbe finden die Vorschriften der §§ 86 Absay 3 und 86 a entsprechende L
Das Statut muß Bestimmung treffen über :
1) Namen, Siy und Bezirk der Handwerkskammer ;
2) die Bildung der Wählerschaften für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammer und des Gesellenauss{husses, die Zahl dieser Mitglieder und ihre Vertheilung auf die Wählerschaften ;
3) die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl ;
4) die Form der Beschlußfassung;
5) die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;
6) die Form und die Voraussezungen für die Zusammenberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe ;
7) die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes;
8) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes ;
9) die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung ;
10) die Bildung, Zusammenseßung und Geschäftsführung des Gesellenaus\{chuf}ses; j
11) die Aufbringung der Kosten;
12) die Voransfezungen und die Form einer Abänderung des Statuts;
13) die Bildung von Prüfungsaus\hüfsen ;
14) die öffentlihen Blätter, durh welche die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu erfolgen haben.
Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu machen, welche für die amtlihen Veröffentlihungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmt sind, über deren Bezirke sh der Bezirk der Handwerkskammer erstreckt. Loe
Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Ver- waltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Siß hat.
Die Vorschriften der §§ 88 Absay 2 bis 6 und 908 finden mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß über die Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes- Zentralbehörde entscheidet.
Die Landes-Zentralbehörde is zum Erlaß von Wahlordnungen
befugt. 8 95,
Soweit die Bestimmungen des Statuts der Innungen und der Handwerksaus\{hüsse oder die von diesen erlassenen Vorschriften mit den Anordnungen, welhe von der Handwerfkskammer in Ausübung ihrer geseßlihen Befugnisse getroffen werden, in Widerspruch treten, sind sie unverbindlich. S 9e
Da,
Die Landes-Zentralbehörde derjenigen Bundesstaaten, in welchen andere geseßlihe Einrichtungen (Handels- und Gewerbekammern, Gewerbekammern) zur Vertretung der Interessen des Handwerks vor- handen sind, kann diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammer übertragen, wenn
1) ihre Mitglieder, soweit sie mit der Vertretung der Interessen des Handwerks betraut sind, aus Wahlen der Handwerker hervorgehen, welche entweder einer Zwangsinnung angehören, oder dem Handwerks- aus\{u}sse unterstehen ;
92) bei denselben ein Gesellenaus\huß nach Maßgabe des § 92a Absatz 4 und 5 gebildet ist und seine Mitwirkung den Vorschriften im § 92b entspricht.
Die Landes-Zentralbehörde kann bestimmen, daß die Rechte und Pflichten der Handwerkskammer von dem Handwerksaus\MGusse wahr- zunehmen sind.
D, Gemeinsame Bestimmungen. S 96. Mehrere Bundesstaaten können \i{ch zur Errichtung gemeinsamer Innungen, Handwerksaus\{chüsse und Handwerkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse von den Behörden desjenigen Bundesstaates Woleamednien, in welchen die Innung, der Handwerksaus\chuß und die Handwerkskammer ihren Sitz haben. S 96 a.
Die Behörden ¿19 verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an fie ergehenden Ersuchen der Innungen, Handwexksaus\{hüfse und Handwerkskammern und ihrer Organe zu entsprehen. Die gleiche Ver- vflihtung liegt den Organen der Innungen, Handwerksauss{hüsse und Handwerkskammern untereinander ob. Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten sind von den Innungen, Hand- werkfsauss{chüssen und Handwerkskammern als eigene Verwaltungs- kosten zu erstatten. 8 96b.
Die Innern, Handwerksausshüse und Handwerkskammern dürfen ihren Mitgliedern und Angehörigen die Verpflichtung zu Handlungen oder Ünterlassungen, welhe mit den Aufgaben der Innungen, Haudwerksautfchüse und Handwerkskammern in keiner Verbindung stehen, nicht met
S 96e.
Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern können unter ihrem Namen Nechte erwerben und Verbindlichkeiten Eingeben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- bindlichkeiten haftet den P Eem ‘ta ihr Vermögen.
Die Innungen, Handwerksausshüfse und Handwerkskammern dürfen zu anderen Zwecken als der Erfüllung ihrer gefeßlihen und statutarischen Aufgaben sowie der Deckung ihrer Verwaltungskosten E Beiträge erheben, noch Verwendungen aus ihrem Vermögen machen.
Sie sind befugt, für die Benußung der von ihnen getroffenen Einrichtungen, Fachshulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen, Gebühren zu erheben. Die hierau eaen Anordnungen unter- liegen der Genehmigung der Bs e,
0, Die Einnahmen und Ausgaben der Innungen, Handwerks- aus\chüsse und Handwerkskammern sind von allen* ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; thre Bestände sind gesondert zu verwahren. Werthpapiere, welhe zu ihrem Vermögen gehören und nicht lediglih zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs- gelder erworben sind, sind nah Anweisung der Aufsichtsbehörde ver- wahrlich niederzulegen. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlihen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. ;
Sofern besondere geseßliche orsSriften über die Anlegung der Gelder Bevyormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der ver- fügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reich, von einem deutshen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß - Lothringen mit geseßliher Ermächtigung ausgestellt find, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung ‘von dem Deutschen Neih, von einem veutsen Bundesstaate oder dem NReichs- lande Elsaß - Lothringen geseßlih garantiert ist, oder in Schuld- vershreibungen, welhe von deutshen kommunalen Korporationen
(Provinzen, Kreisen, Gemeinden ‘u. #. w.) oder von deren Kredit-
anstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sin oder einer Legt nigen Amortisation uxterliegen, erfolgen. können die Gelder bei der Reichsbank verzinslih angelegt werden. Die Ee kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen als den vorstehend bezeihneten zinstragenden Papieren sowie die vorübergehende Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbezeihneten Kreditanstalten widerruflich gestatten.
96 f. Die Innungen, Handwerktausschüss und Handwerkskammern haben über den zur“ Erfüllung ihrer geseßlichen und \tatutarishen Aufgaben erforderlihen Kostenaufwand a r einen Haushalts- 8 austone en. Derselbe bedarf der Genehmigung der Aufsichts- ehörde.
Unterlassen oder verweigern die Innungen ander nann mne und Handwerkskammern Ausgaben, welche zur Erfüllung ihrer cene lihen und statutarishen Aufgaben erforderlich werden, auf den Dan - haltsplan zu bringen oder außerordentlih zu bewilligen, so fann die Aufsichtsbehörde die Eintragung in den Vany teren bewirken over die außerordentlihen Ausgaben festseßen und zur Einziehung bringen.
Auf Verlangen find der Aufsichtsbehörde die Jahresrehnungen der Innungen, Handwerksaus{hüsse und Handwerkskammern eîn- zureichen. 8 96
g.
__ Die Innungen, Handwerksaus\{chü}se und Handwerkskammern be- dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei:
1) dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglihen Belastung von Grundeigenthum ;
2) Anleihen, sofern ihr Betrag niht nur zur vorübergehenden Aushilfe dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen as die Ausgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden ann;
3) Aufwendungen für solche Zwecke, für welhe im Haushaltsplan Aufwendungen nicht vorgesehen find.
8 96 h.
Die Innungen, Handwerksausshüsse und Handwerkskammern werden durch ihren Vorstand gerihtlich und außergerihtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- handlungen, für welhe nah den Gefeßen eine Spezialvollmacht er- forderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren A des Vorstandes die Vertretung na werden.
Zur Legitimation des Vorftandes genügt bei allen Rehtsgeshäften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
8 96 i.
Die Mitglieder der Vorstände der Innungen, Dan r E und Handwerkskammern haften für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
außen übertragen
8 97.
Die Wahlen zu den Aemtern der Innungen, zu den Handwerks- aus\{chüssen und ihren Organen, den P und ihren Organen und zu den Gesellenaus\{üfsen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine Wieder- wahl ift zulässig. u
8 97 a.
Beschwerden gegen die Nechtsgültigkeit der Wahlen find nur binnen vier Wochen nah der Wahl zulässig. Sie werden dur die Aufsichtsbehörde endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Geseß oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären.
8 97b.
Die Mitglieder der Prüfungsausshüsse, der Innungsvorstände, der Handwerksausshüsse, der Handwerkskammern und der Sue aus\chüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch erhalten sie nah näherer Bestimmung des Statuts Vergütung baarer Auslagen und eine S für Zeitversäumniß.
Die Uebernahme kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerihts (§ 18 des Ge- setzes, betreffend die Gewerbegerihte, vom 29. Juli 1890, Reichs- Geseßbl. S. 141) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nahdem der Gewählte von seiner Wahl în Kenntniß geseyt ift, \chriftlih geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag ent- scheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.
8 97e. __ Mitglieder des Vorstandes und der Aus\{hüsse der Innungen, der Handwerksaus\chüsse und ihrer Organe, der Handwerkskammer und ihrer Organe und der Gesellenaus\{hüfse, hinsihtlich deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welhe die Wählbarkeit aus\{ließen, find des Amtes zu entheben. Die Enthebung erfolgt durch die Auf- fihtsbehörde nah Anhörung des Betheiligten und der Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde i} binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig (§§ 88 Absay 6, 904 Absatz 2, 94 Absay 2). Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. A
8 97 d.
Die Innungen, Handwerksaus\{chüsse und Handwerkskammern sind befugt, durh Beausftragte die Befolgung der geseßlihen und \tatutari- {hen Vorschriften zu überwachen und von der En der Betriebsräume, der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten A der Herbergen und des Arbeitsnahweises Kenntniß zu nehmen.
Die Verpflichteten haben den als folhen legitimierten Be- auftragten der betheiligten Jnnungen, Dauer üsse und Hand- werkskammern auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den E in Betracht kommenden Näumlichkeiten zu. gestatten und ihnen Auskun über alle Gegenstände zu geben, welhe für die Erfüllung ihres Auf- trages von Bedeutung find; fie können hierzu auf Antrag der Be- auftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden.
Namen und Wohnsiß der Beauftragten sind von der Innung, dem Handwerksausshusse und der Handwerkskammer der Auffichts- behörde anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im § 139b bezeichneten Beamten auf Erfordern über thre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebniffe Mittheilung zu machen.
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichti des Betriebes durch den O der Innung, des Handwerksan#f@u es oder der Handwerkskammer eine Schädigung setner Geschäftsinteressen, fo kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, des Handwerksausshusses oder der E sobald er den Namen des Beauftragten erfährt eine entsprehende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf Line Kosten die erforderlihen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vor- stande die erforderlihe Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit find. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entsheidet auf Ansu des lezteren die Aufsichtsbehörde.
8 976. Die Beanstandung von Beschlüffen der Innung, des Handwerks- aus\{chus}ses und der Handwerkskammer dur den Ges-lenaussu oder den Kommissar hat binnen einer Woche nah Fassung des Beschlusses zu erfolgen. dit
S Gewerbetreibende, welche zufolge geseßliher Verpflichtung der Innung angehören oder dem Handwerksaus\chuß unterstehen, sind auf ihren Antrag von der Verpfli ol der Handelskammer und ähnlichen Organisationen anzugehören, zu befreien.
S 98, Die durch Errichtung der Innungen, Handwerksaus\{hüsse und
R ven erstmalig erwachsenden Kosten find von der Landes« entralbehörde vorzuschießen.