& 99. | Die Statuten der Innungen, Handwerksaus\hüsse und Handwerks- kammern, die Beschein gungen über die Legitimation der Vorstände, sowie die Ausfertigung der Vollmachten der Beauftragten sind kosten-
und \tempelfreîi. IL. Freie Innungen.
8 100. Selbständige Gewerbetreibende, welhe weder einer Zwangsinnung angehören, na dem Handwerksaus\{chuß unterstehen, können zur ncelngge der gemeinsamen gewerblihen Interessen zu einer freien nnung zusammentreten.
qale der freien Innung ist:
e Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrehthaltung und Stärkung der Standesehre unter den Panungsinttglteberu:
9) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gehilfen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den 'Arbeitsnachweis; j
3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürforge für die technishe, gewerblihe und sittlihe Ausbildung der Lehrlinge;
4) Streiti feiten der im & 84 Ziffer 4 bezeichneten Art zwischen den ÎInnungsmitgliedern und ihren Lehrlingen zu entscheiden,
Die Innung ist befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs- mitgliedern gemeinsame gewerblihe Interessen als die vorstehend be- zeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihr zu:
1) Fahschulen für Lehrlinge zu errichten und zu leiten;
9) zur Förderung der gewerblichen und tehnisheu Ausbildung der Meister und Gehilfen gee Einrichtungen zu treffen ;
3) Gehilfen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen ; :
4) zur Förderung des Gewerbebetrieb8 der Innungsmitglieder einen gemeinshaftlihen Geschäftsbetrieb einzurichten ;
5) zur Unterstüßung der Innungsmitglieder und threr Angehörigen in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen einzurichten.
S 100a.
Der Bezirk, für welchen eine Innung exrihtet wird, soll in der Regel niht über den Bezirk der hôheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Siß nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde,
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde
befindlihen Innungen verschieden ift. 100b
Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltun und die Rechtsverhältnisse threr Mitglieder werden, soweit das ese darüber uar bestimmt, durch das Innungsstatut geregelt.
Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1) über Namen, Siß und Bezirk der Innung; :
i über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden
Auf 1) d
Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich find die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln :
a. die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehr- at Pi “rana Vorausseßungen und Formen, sowie die Dauer
er Lehrzeit;
b. die Ueberwahung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch E \{ule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen Bestimmungen dur die Innung: :
c. die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungs\hule oder der Fahshule anzuhalten; ;
d. die Beendigung drr Lehrzeit, die pi bine hgt der Lehrlinge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefs; i
0. die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im § 84 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten ; H
3) über Aufnahme, Austritt und Auss{ließung der Mitglieder ;
4) über die Rehte und Pflihten der Mitglieder, ins esondere über die Beiträge, welhe von denselben zu aeben find, und über den Sas, nah welhem deren Umlegung erfolgt;
5) über die etwa wegen Verleßung \tatutarischer Vorschriften gegen die Innungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsftrafen ;
6) über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner Befugnisse und die Formen seiner Geschäftsführung;
f) über die Zusammenseßung und Berufung der Jnnungs- versammlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschlu fassung; j
8) über die Beurkundung der Beschlüsse der Fnnungsversammlung und des Vorstandes; i ; H
9) über die Vorausseßungen und die Form einer Abänderung des
Statuts; i j 10) über die Vorausseßungen und die Form der Auflösung der
Innung; 11) über die Verwendung des Innungsvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Inmung
12) über die Aufstellung und Prüfung der &Æahresrechnung.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Gesetze ne Aufgaben der Innung nicht in Verbin- dung A oder geseßlihen Vorschriften zuwiderläuft.
estimmungen über Einrichtungen zur bens der im § 100 Absatz 3 unter Ziffer 4 und 5 bezeichneten Aufgaben dürfen nit in das ÎInnungsstatut aufgenommen ee,
C.
Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde detemgen Bezirkes, in welhem die Innung ibren Siß nimmt. Die Einreichung gé\chieht durch die Aufsichts- beböôrde (§ 103 Þ).
Die Genehmigung ist zu versagen :
i “Sva das anstalt den’ geseßlihen Anforderungen nicht entspricht ; 9) wenn „durch die in dem Innungsstatut vorgesehenen Ein- rihtungen die Mittel zur Erfüllung der den Innungen nach Z 100 Wilay 2 obliegenden: Aufgaben nicht sichergestellt erscheinen;
) wenn die Landes-Zentralbehörde der dur) das Arangatiaz vorgesehenen Begrenzung des FInnungsbezirkes die nah § 100 a Absaßÿ 1 erforderliche Zustimmung versagt hat.
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem Ans das Innungsstatut vorgesehenen Jnnungsbezirke für die gleihen Gewerbe eine Aauaag bereits besteht. Gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid findet der Rekurs ftatt ; ges des Verfahrens und der Behörden gelten die Vor- [riften der §8 und 21, soweit niht landesgeseßlich das Verfahren n streitigen Verwaltungssachen plapgreift.
Abänderungen des Snnungs tatuts unterliegen den gleihen Vor-
schriften.
8 100 d.
Soll in der Innung eine Einrichtung der im § 100 Absay 3 unter Ziffer 4 und O Art getroffen werden, so finden die Vorschriften des § 86 þ AÄbsaß 2 und 3 entsprehende Anwendung.
Für Entscheidungen der Innung in Streitigkeiten der im § 100 Absay 2 Ziffer 4 bezeichneten L I die Vorschriften des § 866.
0,
Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dinglihe Rechte an Grund tüden erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
ür alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur das ermögen der Innung. 8 100f
Als Innun Serre können nur Personen aufgenommen werden, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem üFnnungsbezirk selbständig betreiben oder in einem dem Gewerbe an- geen Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellun eshäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder auf- genommen werden. Bon der Ablegung einer Hung fann die vis er doit nux ab- Hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang der elben durch das
Statut geregelt sind; die rie darf nur den Nachweis der Be- fähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Gehilfen- oder Lehrlingszeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, fo ist eine Ausnahme von der Ersüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten, im Statut festgestellten Vorausseßungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits vor einer anderen, den O dieses Gesetzes entsprehenden Innung desselben Ge- werbes etne via ane prets bestanden hat, kann eine solhe nicht nochmals verlangt werden.
Gewerbetreibenden, welhe den geseßlihen und statutarishen An- forderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver- sagt werden.
Von der Es der geseßlichen und statutarishen Bedingungen kann zu Gunsten einzelner nicht abgesehen werden.
Vom Eintritt in eine Innung sind diejenigen ausges{hlossen, welche 19 niht im Besitze der bürgerlihen Ehrenrechte befinden oder welche infolge gerihtliher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschrän t find.
Auf den Austritt aus der Innung finden die Vorschriften der 88 82c Absaß 2 und 87a Absay 2 entsprechende Anwendung.
Die Rechte der Innungsmitglieder, mit Ausnahme des Stimm- rechts und der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, so lange ausgeübt werden, als sie die ent- \prehenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen.
101.
Die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gehilfen nehmen an den Innungsversammlungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit theil, als dies in dem FInnungsstatut vorgesehen ift. Eine solche Theilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Ab- nahme von Gehilfenprüfungen, sowie an der Begründung und Ver- waltung aller Einrichtungen, für welhe sie Beiträge entrihten oder eine besondere Mühwaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unter- stüßung bestimmt sind.
Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenrehts in der Innung sind alle tigen gen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besiß der bürgerlichen Ehrenrehte befinden, oder welche infolge gerihtliher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be- schränkt sind.
8 101a. Auf die Verpflichtung der Snnungsmitglieder zu Po lungen und Unterlassungen, die Erhebung von Beiträgen und die Verwendung des Fnnungsvermögens finden die Vorschriften der §§ 96 b und 96d ent-
sprehende Anwendung. Die auf Grund des Innungs\tatuts oder der Nebenstatuten um-
gelegten Beiträge und verhängten Ordnungsftrafen werden nah Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Betreibung der Gemeinde- AOA landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet, unbeschadet der er Einziehung, der Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der Vrdnungsstrafen eie die Aufsichtsbehörde endgültig.
Der JInnungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welhe von den Innungsmitgliedern zu wählen sind. Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nah Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vor- Ba nit vorhanden is, werden von einem Vertreter der Aufsichts-
chörde geleitet. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammenfehßung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wahl- protokolls. Sf die Anzeige niht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengeseßt werden, wenn bewiesen wird, daß sie leßteren bekannt war.
Auf die Vertretung der Innung, sowie auf die Legitimation des Vorstandes finden die Bestimmungen des § 96h Anwendung.
8 103.
Die Schließung der Innung kann erfolgen:
1) wenn sih ergiebt, daß nah § 100b die SMURIoT hâtte versagt werden O und die erforderlihe Aenderung des Statuts innerhalb einer zu sehenden Frist niht bewirkt wird;
9) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichts- behörde ungeahtet die Erfüllung der ihr dur § 100 Absay 2 ge- seßten Aufgaben vernachlässigt ;
3) wenn die Innung ih geseßwidriger Handlungen oder Unter- lassungen \{uldig macht, dur welhe das Gemeinwoh gefährdet wird, oder wenn fie andere als die geseßlih zulässigen Zwecke verfolgt.
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde aus- gesprochen ; gegen die die Schließung aussprehende Verfügung findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §8 20 und 21, soweit niht landesgeseßlih das Ver- fahren in \treitigen Verwaltungsfachen Play greift.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens Über das Vermögen der Innung hat die Schliezung T N zur Folge.
a
Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Ge- \{äfte, sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflihtung nicht, oder tritt die SLDEA der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte dur die Aufsichtsbehörde oder Beaustraate derselben.
Von dem Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung etner Innung ab bleiben die Jnnungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen ver- haftet, zu welchen fie statutarisch für den Fall eigenen Aus|cheidens aus den Innungsverhältnissen S find.
Auf die Verwendung des JInnungsvermögens finden die Vor- schriften des § 88 b Absay 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest des Vermögens der Aufsichtsbehörde zur weiteren Ver- fügung für gewerbliche Zwette E ist.
Die Fugen unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde. Für Fnnungen, welhe ihren Siß nicht innerhalb eines Stadt- bezirks haben, oder welche mehrere Gemeindebezirke umen wird von der höheren Verwaltungsbehörde, für Innungen, welche sih in die Bezirke mehrerer höheren Verwaltungsbehörden erstreden, von der Landes-Zentralbehörde die Aufsichtsbehörde besttmmt.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gese lichen und E Vorschriften und kann dieselben durh Androhung, Fest- eßung und Vollstreckung von Pai gegen die Inhaber der Fnnungsämter, gegen die Innungsmitglieder und gegen deren Gehilfen, soweit diese an den S der Innung theilnehmen, erzwingen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus- chließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den nnungsämtern, owie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten er Inhaber dieser Aemter.
Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu ent- senden. Sie beruft und leitet die Ang vertan ung, wenn der SFnnungsvorstand dieselbe zu berufen sih weigert.
Ueber Abänderungen des E oder der Nebenstatuten und über die Auflösung der Innung kann von der Sinun er gan ers im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden.
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig.
ITI. FInnungsverbände.
104. ivangsauuges und freie Jnnungen gleiher und verwandter Ge- werbe können zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durh
die Innungsversammlung zu beschließen.
Die ONOung en e haben die Aufgabe, zur O
Interessen der in thnen vertretenen Gewerbe die Innungen, werksaus\{Güfe und Handwerkskammern in der Verjolgung ihrer
nd*
-
eselihen Aufgaben, sowie die Behörden durh Vorschläge und An- gele zu unterstüßen; sie sind befugt, den Arbe tsnahweis zu
regeln, sowie Fachshulen zu errimean und zu unterstügen. a.
Für den Innungsverband is ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen enthalten muß:
a. über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes ;
þ. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben ;
c. über Bildung, Sih und Befugnisse des Vorstandes;
d. über die Vertretung des Verbandes und thre Befugnisse ;
e. über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes ;
über die Vorausseßungen und die Formen einer Abänderung
f des Statuts ; : / g. über die Vorausfezungen und die Formen einer Auflösung des
Verbandes.
Dur Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Geroerbe- treibende dem Innungsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und fli f Oer der ihm angehörenden Innungen beizutreten erechtigt sind.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den geseßlichen e des Verbandes nicht in Verbindung steht oder geseßlihen Vorschriften U
Das Verbandsstatut bedars der Genehmigung, und zwar:
a. für Innungsverbände, deren Bezirk niht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, dur die legtere ;
þ. für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundes\taats fi erftreckt, durch die Landes-Zentralbehörde;
c. für Jnnungsverbände, deren Bezirk ih auf mehrere Bundes- staaten erstreckt, durh den Reichskanzler.
Die Genehmigung is} zu versagen:
1) wenn die Zwecke des Verbandes sh nicht in den geseßlichen Grenzen halten ;
tf r its das Verbands\tatut den geseßlihen Anforderungen nicht entspricht. Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend er- scheint, um die ene des Verbandes wirksam zu verfolgen.
Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie dur eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
Aenderungen des Statuts Segen den gleichen Borschriften.
4 c.
Der Verbandsvorstand hat alljährlichß im Monat Januar ein Verzeichniß E Fnnungen, welhe dem Verband angehören, der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Siß hat, einzureichen.
Veränderungen in der Zusammenseßung des Vorstandes sind der- selben anzuzeigen. Eine gle che Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Siy des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer niht in dem Bezirk der vorbezeihneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Siy verlegt wird, gleichzeitig zu Een.
Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des S dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Siy hat, sowie der bberen Nee, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden foll, unter Ein- reihung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der leßteren steht das Recht zu,
a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände umfaßt, welhe zu den Aren des Verbandes nicht in Beziehung stehen ;
þ. in die Versammlung einen Vertrrter zu entsenden und dur diesen die Versammlung zu \{hließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände sg erstrecken, welhe zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Hand-
lungen enthalten. 8 104 e.
Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse der in dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmi- ung des Verbandsstatuts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten.
Sie {ind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über
gewerblihe Fragen abzugeben. 104 f.
Die Innungsverbände können aufgelöst werden,
1) wenn fi ergiebt, daß nah § 104b Ziffer 1 und 2 die Ge- nehmigung hätte versagt werdén müssen und die erforderlihe Aende- rung des Statuts innerhalb einer zu seßenden E niht bewirkt wird;
2) wenn den auf Grund des § 1044 erlassenen Verfügungen nicht Folge geleistet ift; /
3) wenn der Perbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes ih pesegrtr iger Handlungen \{chuldig machen, welhe das Gemein- wohl gefährden, oder wenn sie andere als die geseßlih zulässigen Zwecke Ves. N i
Die Auflösung erfolgt dur Beschluß der für die Genehmigung des Verbandss\tatuts zuständigen Stelle. /
Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Be-
werde zulässig. {werde zulässig 4: is
Durch BesWtyb des Bundesraths kann Jnnungsverbänden die (ahigteit beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte, insbesondere igenthums- und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. In solchem r haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichs keiten des Innungsverbandes nur das Vermögen desfelben. Der Heschluß des Bundesraths ist durch den Reichs-Anzeiger zu veröffentlihen. Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gevagte ähigkeit beigelegt ist, finden die Bestimmungen der 88 104h bis
04n Anwendung. 8 104h
Der aa ert ans wird bei Ee wie bei außergeriht- lien Verhandlungen durch seinen Borftand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Nechts- handlungen, für welhe nah den Geseßen eine Spezialvollmacht er- orderli ist. Dur das Statut kann einem Mitglied oder mehreren itgliedern des Vorftandes die Vertretung des JInnungsverbandes nah außen übertragen werden. Â Zur Legitimation der Vertreter des Innun sverbandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Be da miaung er öheren Verwaltungs- behörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Siß hat, daß die be- zeichneten Personen zur Variperung des Verbandes befugt sind.
l:
Der Innungsverband ist befugt, für die Müglieder der ihm angeschlossenen Innungen und deren Angehörigen zur s in Ce der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder onstiger
edürftigkeit Kafsen zu errihten. Die dafür erforderlihen VBe- Lanmungen sind in Nebenstatuten zusammenzufassen; diese, sowie A Engen derselben bedürfen der Genehmigung dur den Neichs- anzler.
Auf die von dem Innungsverbande errichteten Unte Nin finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleihartige von einer Innung errichtete Kassen gelten.
! | (Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
M 183.
Berlin, Montag, den 3. August
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
8 104k.
Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltli} der Vorschrift des 8 1044, der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Siß hat.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der geseßlichen und statutarishen Vorschriften und kann dieselben dur Androhung, Fest- seßung und Vollstreung von Ordnungéfstrafen gegen die Jnhaber der Aemter des Verbandes erzwingen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus- {ließung von Verbandsmitgliedern, über die Wahlen zu den Ver- bandéämtern fowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der Inhaber derselben.
Der Ausfihtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögen2aut weis vorzulegen.
S 1041
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des FInnungsverbandes hat die Auflösung des leyteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden Rechte wahr-
zunehmen. 8 104m.
Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungs- verbandes wird die Abwicelung der Geschäfte, sofern die Verbands- vertretung niht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im § 104k bezeihneten Behörde vollzogen. Genügt der Vorstand feiner Verpflichtung nicht oder tritt die Auflösung auf Grund des § 104f oder des § 1041 ein, so erfolgt die Abwicckelung der Ge- chäste durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde.
_ Von dem Zeitpunkte der Auflösung ab bleiben die Verbands- mitglieder au für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welhem fie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbands- verhältnissen verpflichtet sind. Das Necht, diese Beiträge aus- zuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Abwickelung der Geschäfte Beauftragten zu.
H §8 104n.
Im Falle der Auflösung des Innungsverbandes muß sein Ver- mögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner sonstigen Berbindlichkeiten verwendet werden. War dasfelbe bisher ganz oder theilweise zur Fundierung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nah Be- rihtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden ; über seine fernere Verwendung wird von der im § 104 þ Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen.
“ Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverbande errichteten Unterrihtsanstalten und Hilfskassen als selbständiger Anstalten der Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem die fernere Verwaltung der Anstalt stattfinden foll, so hat die im vorstehenden Absatze bezeichnete Behörde diefe Genehmigung herbeizuführen.
__ Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung angehört haben, nach dem Verhältniß der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber werden von der im § 104k bezeihneten Stelle
endgiltig entschieden. Artikel 2.
1) Bestehende Innungen, deren Mitglieder in der Mehrzahl zu denjenigen Gewerbetreibenden gehören, welche nah den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Zwangsinnung angehören oder einem Handwerks- aus\chus}se unterstehen, können zu Zwangsinnungen gleicher oder ver- wandter Gewerbe umgestaltet werden.
Die Umgestaltung erfolgt durch eine Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welcher der Siß und der Bezirk der Zwangs- innung sowie die Gewerbszweige zu bestimmen find, welche sie fernerhin umfaßt. /
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt:
1) den bisherigen Bezirk der Innung abzuändern ;
2) Gewerbszweige, welhe der Innung angehörten, auszuscheiden ;
3) Gewerbszweige, welhe der Innung bisher nicht angehörten, ihr zuzuweisen. A
Für die neue Innung is ein Statut zu erlassen; auf dasselbe finden die Vorschriften des § 86a des Art. 1 Anwendung.
2) Das Vermögen der Innung geht mit dem Zeitpunkte der Umgestaltung mit Rechten und Pflichten auf die Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die leßtere die daran zu machenden Forderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht.
_3) Auf ausscheidende Mitglieder finden die Vorschriften des § 87 a Absay 2 des Art. 1 Anwendung.
Werden bei der Umgestaltung der Innung Mitglieder aus- geschieden und einer anderen Zwangsinnung zugewiesen, so is eine Vertheilung des Vermögens nah Maßgabe der Bestimmungen des 8 88c des Art. 1 vorzunehmen.
4) Die von der Innung errichteten Krankenkassen, auf welche die Vorschriften des § 73 des FhanlenvexiRerungzgelees zutreffen, bestehen als Kassen der Zwangsinnung fort. Das Gleiche findet bei Kassen, welche die Innung zur Unterstüßung der Innungsmitglieder und rer Angehörigen in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähig- keit oder anderer Bedürftigkeit errichtet hatte, mit der Maßgabe statt, daß die bisherigen Mitglieder dieser Kassen berehtigt bleiben, ihnen anzugehören. E
5) Werden gemeinsame Geschäftébetriebe der Innung binnen \cch8s Monaten nah Erlaß dieses Gesebes in Erwerbs- und Wirth- (Maflogenosenshallen nah Maßgabe des Geseges vom 1. Mai 1889 (Reichs-Geseßbl. S. 55 ff.) umgewandelt, so geht der für sie aus-
esonderte Theil tes Innungsvermögens auf die Genossenschaften mit
Rechten und Pflichten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im öffentlihen Interesse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- behörde beibehalten werden. Im übrigen sind solhe Betriebe dur die höhere Verwaltungsbehörde E tem; mit dem Vermögen ist nach Maßgabe der \tatutarishen Vorschriften, falls folhe vorhanden find, zu verfahren.
6) Innungen der unter Ziffer 1 Absay 1 bezeihneten Art, welche nit umgestaltet werden, sind zu schließen. Die Schließung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welcher zugleich über den Verbleib des Vermögens Bestimmung zu treffen ist. Gegen die Verfügung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Be- {werde an die Landes-Zentralbehörde zu.
7) Gehören die Mitglieder einer bestehenden Innung nur in der Minderzahl zu den in Ziffer 1 Absay 1 bezeihneten Gewerbetreibenden, so scheidet diese Minderzahl aus der Innung aus. Ob und in welcher Weise hierbei eine Vermögensauseinanderseßung ftattzufinden hat, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; gegen ihre Verfügung steht Fen Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu.
Die ausscheidenden Personen, welche Mitglieder der von der Innung errichteten Hilfskassen sind, bleiben berechtigt, diesen Kassen anzugehören.
/ 8) Auf Innungen, welche nicht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen umgestaltet oder“ ges{lossen werden, finden die Vor- schriften der §§ 100 bis 103 b des Art. 1 Anwendung ; sie haben bis zum Ablauf eines Jahres ihre Verfassung entfprehend diefen Vor- [eat umzugestalten. Wird die Um PaLno nicht bewirkt, so hat ie hôhere Verwaltungsbehörde die Schließung zu verfügen. Für die Verfügung gelten die Vorschriften unter Ziffer 6.
Die bei Erlaß des Gesezes bestehenden Krankenkassen dieser Innungen, auf welche die Vorschriften des § 73 des Krankenversiche- Mle zutreffen, bleiben bestehen. Auf solhe Kassen finden die Vorschriften des § 86 f des Art. 1 Anwendung. Kassen dieser Art, deren Statuten innerhalb der in dem vorstehenden Absay bezeichneten Frist jenen Vorschriften entsprehend nit abgeändert werden, sind zu \chließen; auf ihr Vermögen finden die Vorschriften des § 47 Absay 5 des Krankenversicherungsgeseßes entsprehende Anwendung.
9) Die von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund der bis- herigen §8 1006 und 100f der Gewerbeordnung getroffenen Be- stimmungen werden aufgehoben.
Artikel 3.
1) Die auf Grund des bisherigen § 102 der Gewerbeordnung errichteten Jnnungsausfchüsse sind durch die höhere. Verwaltungs- behörde zu schließen.
2) Auf bestehende Innungéverbände finden die Vorschriften der SS 104 bis 104n des Art, 1 Anwendung; sie haben bis zum Ablauf eines Jahres ihre Verfassung entsprehend diesen Vorschriften umzu- gestalten. Wird die Umgestaltung nicht bewirkt, so hat die für die Genehmigung des Verbandsftatuts zuständige Stelle ihre Auflösung herbeizuführen. Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig.
Bei Innungsverbänden, welche die Fähigkeit besißen, unter ihrêm Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dinglihe Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, erfolgt im Falle der Auflösung die Mee N der Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichts-
ehörde. 3) Innungen, welche beim Inkrafttreten diefer Bestimmungen einem Innungsverbande angehören, bleiben bis zur anderweitigen Beschlußfassung der Jnnungsversammlung Mitglieder des Innungs- verbandes.
Artikel 4.
Die §§ 126 bis 133 (Tit. VII1 Abschnitt 111) der Gewerbe- ordnung werden dur folgende Bestimmungen erseßt:
III. Lehrlingsverhältnisfe. A. Allgemeine Bestimmungen. 8 126. Bei Personen unter siebzehn Jahren, welhe mit technischen
Hilfsleiftungen niht lediglih ausnahmswei]e oder vorübergehend be- schäftigt werden, gilt die Vermuthung, daß sie in einem Lehrverhältniß
stehen. | 8 126a.
Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.
S 126Þb.
Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen kann folhen Perfonen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche fich wiederholt grober Pflichtverleßungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welhe Thatsachen vor- liegen, die fic in-sittliher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen úngeeignet erscheinen lafsen.
Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner folhen Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder förperliher Gebrechen zur sahgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind.
Die Entziehung erfolgt dur Verfügung der unteren Verwaltungs- behörde; gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §S 20 und 21, soweit nicht landesgeseßlih das Verfahren in streitigen Verwaltungs- sachen Play greift.
U ote höhere Verwaltungébehörde kann die entzogene Be- fugniß nach Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden.
8 126c.
Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nah Beginn der Lehre shriftlih abzuschließen. Derselbe muß enthalten:
1 De Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerb- lichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen foll;
2) die Angabe der Dauer der Lehrzeit ;
3) die Angabe der gegenseitigen Leistungen ;
_4) die Bedingungen, unter welchen eine Kündigung des Vertrages zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder Vormund des Lehrlings zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlings auszuhändigen. Der Lehrhecr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Crfordern den Lehrvertrag einzureichen.
Auf Lehrlinge in fstaatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Der Lehrvertrag ist kosten- und \tempelfrei.
D. 121
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Be- triebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zweck der Aus- bildung entsprehend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fort- bildungs- oder Fahschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbs oder durch einen geGigueien, ausdrücklih dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Aus- \{chweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und Haußgenolen zu s{chüßen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrling niht Arbeitsverrihtungen zugewiesen werden, welche seinen physischen Kräften niht angemessen sind.
Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderlihe Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistun en dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht heran- gezogen werden.
8 127 a.
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, {welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet.
8 127b. L A
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht verein- bart ist, während der - ersten vier Wochen na Beginn der Lehrzeit dur einseitigen Rüktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach Bele robezeit mehr als drei Monate betragen soll, ift nichtig.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Een digung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im § 12 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung findet oder wenn er die ihm im 127 a auferlegten Pflichten wiederholt verleßt oder den Besuch der Fachshule oder der gewerblichen Fortbildungsschule vernachlässigt.
1896.
Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß na u
der Probezeit aufgelöst werden, wenn : Urveroa tas Ian WTS !
__1) einer der im § 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorgesehenen cen v ß s D
2) ‘der Lehrherr seine geseßlichen Verpflichtungen ‘gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder Vie usbilduñg des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertrags- mäßig obliegenden Berpflihtungen unfähig wird.
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als" aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird.
i 8-127 e.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welhem der Lehrling unter- wiefen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während der- selben erworbenen R und Fertigkeiten, sowie übér sein Be- tragen efn aas auszustellen, welches von der Gemeindebeh örde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ift.
An Stelle diefer Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen aus- gestellten Lehrbriefe treten.
: 8 127 a.
Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gefeß nicht vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann leßterer den Arnd auf Nückehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag \chriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Fall auf Antrag des Lehrherrn den Lehrlin anhalten, so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst exklärt ist. Der Anträg ift nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nah dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Jm -Falle der Weigerung kann die Polizet- behörde den Lehrling zwangsweise zurückführen lafsen oder durch An- drohung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr anhalten.
| § 127.
Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, \o- fern der leßtere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die shriftlihe Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Beruf übergehen werde, fo gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehr- ling nit früher entlassen wird, nah Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund ‘der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden.
S LITE
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemaht werden, wenn der Lehrvertrag s\chriftlich geschlossen ist. In den Fällen des § 127b Absay 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage unter Festseßung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ift.
„1 Deêr Anspruch der Entschädigung erlisht, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nah Auflöfurig des Le rverhältnifses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ift.
8 127 g. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der R die Lehre unbefugt verlassen hat, so ift die von dem e
Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen ift, auf einen Betrag festzuseßen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruhs folgenden Tag der Lehr- zeit, höchstens aber für sech8 Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen ortsüblich gezahlten Lohnes si belaufen darf. G
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstshuldner mit- verhaftet der Vater des Lehrlings, sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fort- seßung eines Lehrverbältnisses noch verpflihtet war. Hat der Ent- shädigungsberehtigte erst nah Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeitgebers, welher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe niht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ift.
8& 128.
Durch Beschluß des Bundesraths können für einzelne Gewerbe Vorschriften über die Zahl der Lehrlinge, welhe in cinem Gewerbe- betriebe gehalten werden darf, erlasséêén werden. Soweit fsolhe Vor- schriften niht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlaffen werden.
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker. 8 129, In Betrieben, deren Unternehmer kraft Geseßes einer Zwangs- innung angehören oder einem Handwerksaus\chuß unterstehen, {teht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche
1) das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet und
2) in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, entweder die von der Handwerkskammer oder der Innung vorgeschriebene Lehrzeit zurlick- gelegt und die Seleienpefung bestanden haben, oder fünf Jahre hin- durch selbständig oder als erkmeister oder in ähnlicher Stellung R A sind.
ie höhere Verwaltungsbehörde kann Perfonen, welche diesen Anforderungen nit entsprechen, nah Anhörung der íúInnung oder des Handwerksausshufses die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen verleihen.
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auh in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe erfolgen und dur den Besuch einer Lehr- werkstätte oder sonstigen gewerblihen Unterrichtsanstalt erseßt werden. Die Prüfungszeugnifse der Lehrwerkstätten und gewerblichen Unter- rihtsanstalten können an die Stelle der Gesellenprüfung treten. Die Bezeichnung der Lehrwerkstätten und Unterrichtsanstalten, auf welche diese Vorausseßungen zutréffen, erfolgt dur die Landes-Zentralbehörde.
Der Bundesrath i} befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den Bestimmungen im Ablaß 1 zuzulassen.
8 ‘129 a.
Der Unternehmer eines Betriebes, tn welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Ge- werben Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Vorausseßungen des § 129 entspricht.
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Gewerbes ehrlinge anzuleiten.
Wer für ein Gewerbe den Vorausseßungen des § 129 entspricht, ift berehtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge an- zuleiten. Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser
Bestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer.