i \ ä í irk i i ü î i ä 7 ; ; inbeitTi i it Rü i ü ür das Lehrlings- falls zu erzwingen haben. Nach den bisher gemo@ten Erfahrungen J Kreises . entsprehender Flächenraum für den Innungsbezirk in Frage | trauten Lehrlingen gegenüber erfüllen, ihrer häufig mangelnden rsönliher Fühlung mit den Berufsgenossen des einzelnen Bundesftaaten, eine einheitliche Rechtsprehung ausgeschlossen fein Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Fürsorge für muß aber, Wenn die beabsihtigte Or anisation für das Handwerk kommen foll, wird es möglich: tehnischen und sittlihen Qualifikation, und der sowohl aus den Kreisen E N Luer ha sich an dem Leben und der Erfüllung der | würde; die Erfahrungen, welche bei der Sebebung der bisherigen | wesen wird im § 84g verlangt, daß die JInnun ae De G wirflih die erhofften Erfolge haben Pu, noch eine weitergehende im Falle zu Ta: 57 458 Meister = 93,9 9% der Gesammtzahl, | des E als des Handwerks seit Jahren laut gewordenen Aufgaben der Innurg mit Erfolg betheiligen zu können. Nach dem | §8 100e und 100f der Gewerbeordnung und auf dem gleichartigen mit dieser Fürsorge zu befassen haben, nur Ar i: E g Aebrlinacas Mitwirkung der Behörden vorgesehen werden. Dies findet seine Be- im Falle zu Ib: 53812 Meister = 87,9 % der Gesammt- | Klagen erscheint es daher als ein dringendes Bedürfniß, sowohl die “Vorschlag des Entwurfs sollen aber auch diejenigen, welche das Hand- Gebiete | der Krankenversicherung gemacht L lassen erkennen, daß, | kleidet werden können, welhe das Recht 99 q fi P Üeberaan u gründung ebenfo fehr in der gesihtlihen Ueberlieferung des Hand- zahl und ; aus dem Lehrvertrage dem Lehrherrn erwachfende Verpflihtung und werk als stehendes Gewerbe betreiben, der Zwangsorganisation nur | wenn Streitigkeiten der hier in Betracht kommenden Art in den | nah Malgole der Vorschriften 00 E cis É“ Be gang pes werkerstandes, „wie in der Erziehung und Ausbildung des einzelnen im Falle zu Te: 50987 Meister = 83,3 0/9 der Gesammtzahl | Verantwortlichkeit, „namentli hinsihtlih des Schußes der Lehrlinge dann zugeführt werden, wenn sie das Handwerk selbständig betreiben. | Formen des Zivilprozesses zur Entscheidung gelangen, dies zu einer | nah den Bestimmungen im Artike e I ntwur su ifas ares. Auch bei großer Tüchtigkeit in den unmittelbar zu | mit achinnungen zu erfassen. : L gegen Gefährdung ihres körperlihen Wohles sowie des Besuches der Eine Ausnahme ist im § 82þ Absag 2 nur für die zahlreihen Per- | bedenklichen Rechtsunsicherbeit führt, weil ganz abgesehen von | daß auch sonft in der Innungsverwaltung diesen Personen ein g einem Berufe gehörenden Geschäften läßt der Handwerker im Allge- ie Innungsbildung wird hiernah bei umsichtiger Durhführung ah- und Fortbildungs\hule dur den Lehrling, schärfer zu be- L sonen vorzusehen, welche, wie z. B. die Gutsshmiede, Gutéstell- | dec Verschiedenheit der Urtheile der Amtsgerichte , auch die | Uebergewicht zu sichern ist. Éoaits in vab M averfammiius Wi meinen doch häufig eine gewisse in der Natur der Verhältnisse liegende | so erfolgen können, daß „sie die überwiegende Mehrzahl der Hand- | slimmen als au dur den künftighin in allen Fällen schriftli abzu- i macher u. \. w., zwar in Lohn und Brot eines anderen Betriebs- | Landgerichte in der Beurtheilung der Sachlage oft weit Die Ausübung des Bay n E er ShiaeRO ver Tae: fis u Schwerfälligkeit und namentlich einen Mangel an Junitiative erkennen, | werker umfaßt, und zwar insbesondere dann, wenn zu dem im Bedürf- schließenden Lehrbertrag mehr zum Bewußtsein zu bringen. Ferner wird unternehmers stehen, daneben aber vielfach Handwerksarbeiten auf | von einander abweihen, und sogar „bei demselben Landgerichte von ter Zurücklegung des 25. Lehen ja “pa a O g N 26 Leb x insbefondere wenn es sich um eine gemeinsame Thätigkeit handelt, | nißfalle unbedenklihen Anskunftsmittel „der Bildung von Innungen ürforge dafür zu treffen sein, daß Personen, welche nit die erforderliche s Bestellung verrichten und in so weit einen selbständigen Handwerksbetrieb | die eine Kammer unter durhaus gleihen thatsählichen Voraus- | Wählbarkeit zu den Innungsämtern soll die Pa a e bi é E deren Früchte für die Einzelnen nit ohne weiteres auf der Hand liegen. | für verwandte Handwerke gegriffen wird. Für die außerhalb der ewähr für eine ordnungêmäßige Erziehung und Ausbildung des : haben. Diese Personen beschäftigen erfahrungsmäßig Gesellen und seßungen zu Ergebnissen gelangt, welche in einem Gegensaye zu der | jahres gefordert werden, um e L igs L n eine t s ars Sd macht sich nicht selten eine unzureihende Gewandtheit und Innung verbleibenden Handwerker bieten die Handwerksausschüsse das | gewerblihen Nachwuchses bieten, von dem Halten und Anleiten von i namentli Lehrlinge in beträchtlicher Anzabl; es würde diesen gegen- Entscheidung einer anderen Kammer stehen. Es kommt hinzu, daß | sachgemäße Ausübung der M diesen Aemtern verbundenen Rechte un Sicherheit in der Behandlung der unter den heutigen Verhältnissen | Mittel, sie, wenn auc in loserer Weise, in die Gefammtorganisation Lehrlingen ausgeschlossen werden können. Endlich bedarf es einer über eine Ünbilligfeit sein, die Regelung ihrer Verhältnisse der Für- die Frage, ob und in welcher Weise der einzelne Gewerbebetrieb | Pflichten zu Genen (Î A Laud sind Pers welhe uit zu entbehrenden geschäftlichen Formen bindernd fühlbar, welche | einzugliedern und dadur der erhofften heilsamen Wirkungen einiger- geseßlichen Bestimmung, um den, auch bei der erwähnten Erhebung sorge der Innung zu berauben, und namentlih mit der „ganzen | überhaupt als ein Handwerksbetrieb oder als der Betrieb eines be- Nach § 100 Absatz 6 der f ewer Gir us V h 4 en a Fe die Thâtigkeit der Handwerker gerade an solchen Punkten, wo ihre | maßen theilhaftig zu machen. O Über die Verhältnisse im Handwerk hervorgetretenen Fällen, wo Lehrlinge f Tendenz der beabsichtigten Regelung niht wohl vereinbar sein, die stimmten Handwerks angesprochen werden muß, überwiegend that- | fch nicht im Besiy der bürger es 2 nre ; la dn beg Interessen mit besonderem Nahdruck geltend zu machen wären, lähmt. Die wesentlice Bedeutung der geplanten Organisation wird zum Nachtheil ihrer Ausbildung in übermäßiger Zahl gehalten werden, 2 Auébildung der von diefen Hifonen beschäftigten Lehrlinge ohne Be- | fähliher Natur ist, sodaß die P des Nichters wesentlich, Verfügung über ihr Vermögen 2 | ane t R n In dieser Beziehung sind in Oesterrei die gleihen Beobachtungen | darin zu exrblicken sein, daß mit ihr dem Handwerkerstand ein fester wirksam entgegen treten zu können. Die nah den bezeichneten ¡0 aufsichtigung dur die Innung zu lassen. Der leßtere Grund ist von | wenn nicht ganz davon abhängt, in welcher Art die von ihm V die freie Innung ausge\hlof va Br e e lich sein Dagegen läßt gemacht worden; auch dort ist, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, | Boden gewonnen wird, auf welchem er den Kampf gegen die Miß- Cu hin erforderlihen Vorschriften sind in dem Art. 3 des n so entscheidender Bedeutung, daß es genügen wird, die Verpflichtung, Sachverständigen zu der Frage Stellung nehmen. Diese Verhältnisse | Wesen der Zwannsinnung Ua ae V pa n ag A überall da, wo die Zwangsgenossenschaften des Kleingewerbes erfreuliche | tände seiner Lage, an welchen er gegenwärtig krankt, mit vereinten | Entwurfs vorgesehen. : / j : einer Innung anzugehören, auf den Kreis derjenigen hier in Frage | dürften hier das Heranziehen der Verwaltungsbehörden rechtfertigen, } es der besondere Werth, den die fung n A M go aao 8 und anerkennenswerthe Erfolge aufzuweisen haben, dies nicht am | Kräften aufnehmen kann; pon dem an den Bestand und die __ Soweit es sih um die Lehrlingsverhältnisse im Handwerk handelt, L stehenden Personen zu bes{chränken, welche der Regel nah Gesellen zumal ihnen gegenüber die Zentralinstanz im Wege der Anweisung | lihen Entwickelung auf die erng E n n ss das Wabltewt legten Ende der dauernden Anregung und unmittelbaren Mitwirkung | Thätigkeit der Innung anÉnüpfenden genossenshaftlihen Leben darf wird man sich indessen mit diesen Vorschriften niht begnügen dürfen, M oder Lehrlinge halten, und die übrigen nur zu berechtigen, der Innung | die Einhaltung und gleihmäßige Handhabung bestimmter allgemeiner | sonen legen, geboten R 9 f ea E der Thelcitte Au der staatlichen oder städtishen Behörden zu verdanken. erhofft werden, daß es in erheblich höherem Grade, als dies bisher | Für die Erhaltung eines fräftigen Vandwerkerstandes ist die möglichst : {ih freiwillig anzuschließen. ; Gesichtspunkte einigermaßen sicherstellen kann. zu entziehen. Die Auss{ Fg f € ftigen Geschäften bee Sunun Während bei der einzelnen Innung ohne besondere Veranstaltung | der Fall war, bei dem Handwerker die Geneigtheit und die | sorgfältige Ausbildung der Lehrlinge von besonderer Bedeutung. j In zahlreichen Fällen ist der Betrieb mehrerer Handwerke zu ; Zu S§ 84 und 84a, i : der Innungsversammlung un lbert fe bleiben fönnen (8 Vta eine wohlwollende Aufsichtsbehörde ausreihende Handhaben zu einer Fähigkeit zur Begründung und rihtigen Ausnutzung von Wirth- | Hier is die individuelle Leistungsfähigkeit die unerläßlihe Vor- : einem gemeinsamen Unteruehmen vereinigt, wie z. B. in dem Betrieb Die im § 84 zusammengestellten Zwecke, welche die nothwendigen wird der statutarischen Bestimmung überlafsen fördernden Einwirkung auf ihre Thätigkeit finden wird, empfichlt es | scaftégenossenshaften befördern und allmählich dahin führen wird, auéseßzung für das Bestehen zahlreih-r Betriebe. Jn manchen Ge- — der Möbeltischlerei au Tapezierer- und in dem der Wagenbauer au | Aufgaben der Innung bilden sollen, find dieselben, welche in der | Absaß 1, 2 und 4). j 84h Absaß 3 i dem § 20 Absatz 3 fh, bei dem Handwerksausshuß und der Handwerkskammer besondere | daß die Jnuung „durch die Zusammenfassung der finanziellen | werben wird nur der tehnisch vollkommen ausgebildete Handwerker E Sattler- und Lackiererarbeiten angefertigt werden. Schon die Rück- | Hauptsache bereits im 5 97 der Gewerbeordnung als nothwendige DIE pming u S8 di A Saar id Piel, Vorsorge, und zwar durh Bestellung eines behördlichen Kommissars | Mittel und der persönlichen Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder wirth- der Konkurrenz des Großbetrichs nit unterliegen. Aus diesen Er- : sicht auf die aus der Zugehörigkeit zu mehreren Innungen sih er- | Aufgaben der freien Innungen aufgeführt sind, und, wie in der Be- | Ziffer 2 G Normalstatuts e L Ati 2 E S a E zu treffen, welcher dem Einzelnen in Betraht kommenden Organe als schaftlih hinreichend erstarkt, um nicht nur die ersten Schwierigkeiten | wägungen \{chlägt der Entwurf ferner eine Reihe von Bestimmungen — gebende finanzielle Belastung des einzelnen Unternehmers läßt es rath- | gründung zu dieser Bestimmung mit Recht bemerkt wird, gefhichtlid) Hiernach ruht das Scnes iy ers u g t Ti e o (i Mitglied angehören, dessen fahlihe und geschäftliche Leistungéfähigkeit | bei der Bildung von Genossenschaften überwinden zu helfen, sondern vor, welche nur für den Kreis der von der Zwangsorganisation er- 5 sam erscheinen, solhe mehrere Gewerbe betreibenden Handwerker der- | den wesentlichen Inhalt des Innungslebens bilden, von allen Innungen, jenigen Mitglieder, welhe mit den Beiträg g dur seine voraus\ichtlih höhere Bildung und größere Geschäftskunde | auch eine rationelle Leitung der entstandenen Genossenschaften zu ge- faßten Personen gelten sollen (§8 129 bis 132). Einer Ausdehnung M jenigen Innung anzuschließen, welche für das hauptsächlich von ihnen | wenn auch in verschiedenem Maße, erfüllt werden können und zugleih | Nüstande sind. bés Altexs bie Anforberungen des § 84h Alsns 1 verstärken, und zugleid eine erwünschte Gewähr für die sahgemäße, | währleisten. : i : A auf die Großindustrie würde übrigens \Gon aus dem Grunde Be- | betriebene Gewerbe errichtet ist. Im Streitfall würde die Ent- | von jeder Innung erfüllt werden müssen, wenn sie niht die Be- N E u ie B O E f len. M von persönlichen Interessen unbeecinträhtigte Behandlung der Geschäfte Ein entscheidender Werth ist der Wirksamkeit der Organisation denken entgegenstehen, weil jene Belstimmungen zu ihrer Durchführung E scheidung auf dem im § 83c vorgesehenen Weg herbeizuführen sein. rechtigung, als eine im öffentlichen Interesse aufreht zu erhaltende und 2 auch bei den R “r A G i j s unker S S E darbieten soll. Die für dieses Amt gecigneten Personen werden zwar | auf dem Gebiete des Lehrlingswesens beizulegen. Die weiter unten | die im Artikel I in Aussicht genommenen Zwangsorganisfationen zur A Da die Organisation nur das eigentliche L ael foll, } Korporation anerkannt zu werden, verlieren will. N nicht rathsam. R O uß der E f G bol ber UOREIBEE, vorzugsweise in den Mitgliedern der Staats- und Kommunalverwaltung | erörterten neuen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der | nothwendigen Voraussetzung haben. # fo sind von der Verpflichtung, ihr anzugehören, diejenigen Gewerbe- Zur selbständigen Regelung des Lehrlingswesens soll „die nnung Wahlberehtigung a E n er Shnihe. Duebsuittgaltie ber zu finden, doch wird es unbedenklih sein, nah dem Vorgange in | Lehrherren und Lehrlinge, sowie die Befugnisse und Obliegenheiten, Unter dei hiernach für die Re elung des Lehrlingswesens im A treibenden zu befreien, welche ein hier an sich in Betracht fommendes | fernerhin, wenigstens der Negel nah, nicht mehr befugt, sondern viel- | keit würde mit n a au zue a M iea0 bebeuten Se Oesterreih au Privatpersonen mit diesem Amte zu betrauen. welche auf diesem Gebiete den einzelnen Gliedern der Organisation Handwerk vorgeschlagenen besonderen Bestimmungen ist neben der den 8 Gewerbe fabrikmäßig betreiben. Es wird sich jedoch empfehlen, diesen | mehr darauf beschränkt sein, die Durchführung der zu diesem Behuf Mel eine m x ige e a 6 S bSgesen8 ain Beet ht Gegen die Durchführbarkeit einer Zwangöorganisation des Hand- | zugedacht sind, bieten die Möglichkeit, das Lehrlingswesen unter sah- Vandwerkëkammern einzuräumenden Befugniß, die Dauer der Lehrzeit : Personen, ebenso wie den Werkmeistern und Geschäftsleitern, welche in | erlassenen geseßlihen Vorschriften “und der auf Grund des Gefeßes | Vorgang im § 1. (as G Si er eger, S8 Ans dér Metten werks, wie der Entwurf sie vorsieht, werden hauptsächlich ¿wei Be- | verständiger Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Hand- | festzusetzen, die wichtigste diejenige, wona für die Folge im Hand- ] Fabrik- oder Handwerksbetrieben thätig sind, den freiwilligen Anschluß an | von anderen zuständigen Stellen, insbesondere der Handwerkskammer, dur}\lagend sein, s bre L es ih n vat enbau Fall 1% cie denken erhoben: werke ershöpfend und zweckmäßig zu regeln und die Dur(führung | werk nur folhe Personen befugt sein sollen, Lehrlinge anzuleiten, die Innung ihres Gewerbes zu gestatten, da es für die Innung von | getroffenen Anordnungen in die Wege zu leiten und zu überwachen, zum Srgenfiante hat, E M z A daber bie Burk 1) die Unmöglichkeit der Abgrenzung des Handwerköbetriebes | der getroffenen Bestimmungen herzustellen. welche das 24. Lebensjahr vollendet und entweder die vorgeschriebene Werth sein wird, folhe der Regel nah mit besonderer Sahkenntniß | sodaß die Innung nur in fo weit, als solhe Vorschriften und An- Pnteressenvertre Un pan ait, ür be e n e an gegen andere Gewerbebetriebe und E : Die Vertretung, welche dur die verschiedenen Stufen der | Lehrzeit zurückgelegt und eine Gesellenprüfung bestanden haben oder und Intelligenz ausgestatteten, und namentlich au nach der kauf- | ordnungen niht vorhanden sind, mit selbständigen Anordnungen vor- E des 4 e ais re E M U e "alis qeringid Mas 2) die Schwierigkeiten, welche ih aus der örtlichen Vertheilung | Organisation geschaffen wird, giebt dem Handwerkerstande die Sicher- | fünf Jahre hindur in dem Gewerbe, in wèlchein die Anleitung der männishen Seite hin erfahreneren Elemente wenigstens für ihre | gehen kann. H ; E zu b Pränki t E U Vorgange auf anderen Gebieten der des Handwerks ergeben. ; ; heit, daß bei allen weiteren Schritten der Da tang, die das Hand- | Lehrlinae erfolgen foll, selbständig oder als Werkmeister oder in ähn- Person als Mitglieder aufnehmen zu können; für die von ihnen be- Die von dem Wortlaute des § 97 Ziffer 4 der Gewerbeordnung | zu r o A sehe d G fü di Met lieder des Gesellenaus\chuf}es Der erste Einwand stützt ih darauf, daß es bisher nit gelungen } werk berühren, und bei den Maßoahmen der Behörden der Gewerbe- licher Stellung thätig gewesen sind. \shäftigten Hilfskräfte, soweit sie in Fabrikbetrieben thätig sind, wird | abweichende Fassung des § 84 Ziffer 4 des Entwurfs ist in Rücksicht | Geseßge p00 worgele Er a N 4 Dibles Gub uio tee E fei, eine für die Geseßgebung brauchbare Begriffsbestimmung für das | verwaltung nit ohne Berücksichtigung der Anschauungen und Wünsche Wenn auch in der Ablegung der Gesellenprüfung keine unbedingte dieser freiwillige Anschluß keine weiteren Folgen nah si ziehen | auf die dur § 78 Absay 1 Des Gesfeges über die Gewerbegerihte | von vocnherein au O L e n i vollzählig bleibt, si für ten Handwerk aufzufinden, und daß es deshalb für die bei der Durch- | der unmittelbar betheiligten Sachverständigen „vorgegangen wird ; } Gewähr für den Besitz derjenigen Eigenschaften gefunden werden kann, können, da nit beabsichtigt sein kann, mit der Organisation des | vom 29. Juli 1890 erfolgte Aufhebung des § 120a der Gewerbe- E R A i i ernlnien, Lat (L S007 UNI führung in zahlreichen Fällen nöthig werdenden Entscheidungen, ob | daneben ift denselben Organen durch die ihnen eingeräumten | welche zur erfolgreihen Anleitung von Lehrlingen erforderli sind, fo l Handwerks auf Gebicte der Fabrikindustrie hinüberzugreifen. gerichte nothwendig geworden. ai A - esl 2E a 6 s S a Rüsicht auf ten vielfaber ein bestimmter Gewerbebetrieb in das Bereich der Organisation falle, | Selbstverwaltungsbefugnisse die Möglichkeit gegeben, die vereinten | wird es doch gegenüber den bbflehenben Zuständen immerhin {on als P * Von den Innungen is biëher Gewicht darauf gelegt worden, Die im §84 Ziffer 5 der Innung auferlegte Verpflichtung zur Bildung O A Bescbäftimn, elde die Gesellen off nur vori R an einer siheren Unterlage fehlen würde. Diesem Einwande müßte | Kräfte dur Begründung, Förderung und Pflege einer Reihe von | ein Gewinn bezeichnet werden dürfen, wenn in Zukunft diejenigen, j zu thren Mitgliedern auch folche Personen zählen zu dürfen, welche, | von Prüfungsaus|[üfsen ist eine Konfeguenz der im § 131 a des Ent- n E x a fie verañlaßt, die Besdäfticune Li UaR eine erheblihe Bedeutung beizumessen sein, wenn anzunehmen wäre, daß | Einrichtungen und Maßregeln für die Hebung des Handwerks in sitt- | welche als Lehrherren thätig werden wollen, der Regel nah auch nachdem sie längere Zeit hindurch im Handwerk thätig gewesen, ih wurfs vorgesehenen Bestimmung. Die Abnahme der Gesellenprüfungen außer T f Y ring “e e © valañes “S Nichtianungse diezuentscheidenden Fällewirklich fozahlreich und fo zweifelhafter Natur sein licher und materieller Beziehung nußbar zu machen. Die in dem | selbst die Lehrjahre mit ihrer erziehlihen Wirkung durchlebt haben. von demselben zurüdgezogen und zur Ruhe geseßt haben. Es geshah | erscheint als eine natürliche Aufgabe der Innung, welche hon aus Titalicve Bischäitiu She Von soll ein Mitglied des Gefellen- werden, daß man Bedenkentragen müßte, thre Entscheidung ohne geseßliche | Entwurfe vorgeshlagene Organisation läßt weder die Entstehung der | Wird daneben die Berechtigung, Lehrlinge anzuleiten, au von der dies in der Erkenntniß, daß diese alten Meister aus ihrer langjährigen | tehnischen Gründen am besten zur Entscheidung der Frage geeignet ist, | mitglie N e f ¿gung J Bec@itlicuag bei ron Sianunalimitalide Begriffsbestimmung der verständigen Beurtheilung der berufenen Be- | Mißstände befürchten, welche bei dem Verfalle des Zunftwesens hervor- Ablegung der Gesellenprüfung abhängig gemacht, vnd steht demnach Praxis über werthvolle Erfahrungen verfügen und außerdem mehr als | ob die dem einzelnen Lehrling zu theil gewordene Ausbildung zweck- E E du A eeliaung f e E U hörden zu überlassen. Düse Annahme trifft indessen nicht zu. Die }] getreten sind, noch befindet sie sich in einem Widerspruch mit den der Lehrling während seiner Lehrzeit unter dem Eindrucke des Be- A der dur seine gewerbliche Thätigkeit in Anspruh genommene Meistcr | entsprechend und ausreichend gewesen ist. G ves A : Ie t L M läßt ober. Déniea 2 Nas A nicht wider in Me bai der Fâlle, in denen Zweifel entstehen können, wird von vorn- | Grundlagea ‘der heutigen Gewerbeverfassung. wußtseins, daß diese in der Gesellenprüfung ihren Abschluß findet, Y in der Lage find, die mannigfahen Mühwaltungen auf sih zu nehmen, Neben diesen nothwendigen Aufgaben wird der A Beschäfti Ung bet einent Sinuacgntice Ga (§ 85b). erein dadurh wesentlih eingeshränkt, daß der Entwurf nach dem Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 | so ist zu erwarten, daß der Lehrling besser, als es bisher der Fall E welche durch die Theilnahme an der Thätigkeit der Innungen bedingt | sprehend dem bisherigen Nechtszustande (§ 97a dec Gewerbeordnung), es Nl E ei e leut S L G Ea Loo den Bleciarn Dor Vorgange älterer Gewerbegesctze, z. B. der Preußischen Gewerbe- | hat die Bildung von Innungen für Gewerbetreibende aller gewesen, seine Lehrzeit zur Aneignung der erforderlichen gewerblichen E find. Der Entwurf {lägt daher vor, auch künftighin solchen Personen au fernerhin die Befugniß zu belassen fein, Kranken- C UÜnter- rift ie S 1004 Wbsat 1 A eit ran iatblern ab, ik ordnung von 1845, die einzelnen Gewerbe, welche überhaupt von der | Art zugelassen; es sind daher vielfa Innungen von Gewerbe- | Ausbildung benußen wird, und daß auch der Lehrherr, für dessen An- M den Beitritt zur Innung zu gestatten. s stüßungskassen für ihre Mitglieder, deren Angehörige, Gese en, Lehr- 16 A s T fticbin p aiori(d nit nur bet dée Prüfung ins Organisation erfaßt werden sollen, namentlich) aufführt (§ 82), und | treibenden errichtet worden, welche wie die Gastwirthe, Krämer, | fehen unter den Berufsgenossen der Ausfall der Prüfung seiner Lehr- | Die im § 82e Absaß 2 vorgeschene Bestimmmung is für die | linge und Arbeiter (§ 73 des Krankenversicherungsgeseßes) a L “tal f unl a s ragen - betbeiligt werden (cie o von den diesen Gewerben angehörenden Betrieben diejenigen ausd: ück- Rechtskonfulenten, Droguisten, Fuhrherren, Zahntechniker u. #. w. linge nit gleichgültig sein fann, darin einen Antrieb zur gewissen- H bestehenden Innungen bereits Rechtens (§ 100 Absatz 7 der Gewerbe- | sowie Schiedsgerichte ¿ur Entscheidung von Streitigkeiten g dem Ark e E uge: on n Lebrlin A beirn: also a A aud L bes lih von der Organisation aussceidet, welche fabrikmäßig betrieben nicht zu den Handwerkern gehören. Die berufsgenossensaftlicen haften Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen finden wird. — ordnung) und wird sih auch für die freiwilligen Mitglieder der verhältniß zwischen Meistern und Gesellen zu bilden, Fahschu n S en eft A Dauée die Sli (8 84 Ziffer 3), und als die, wie werden (§ 82Þ). Daß für den in Frage kommenden Kreis der Gewerbe | Vereinigurgen in diesen Zweigen des Gewerbestandes zu beseitigen, Die Bestimmung der Gewerbeordnung, wonach diejenigen, welche 6 Zwangsinnungen empfehlen. und sonstige Veranstaltungen zur Förderung der technischen Leistungs- pet us Se überlassen iber Meccbnin 4 Betheiligung be die Unterscheidung zwischen handwerksmäßigem und tabrikmäßigem Be- | liegt kein Grund vor, zumal anerkannt werden muß, daß sie immer- | obne einer Innung anzugehören, sih als Jnnungsmeister bezeichnen, , Zu 8 83 und 83 a. ; i fähigkeit der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen. Ftändi G N em bér Bew ilunie es aas mit den im Absag 2 be- triebe in der Praxis nit so oft vorkommen und nit fo schwierig sein | hin gewisse Erfolge erzielt haben, welche empfindlih beeinträchtigt | mit Strafe bedroht werden (§ 149 Ziffer 8), Lat keine praktische u Bei der Bedeutung der zweckEmäßigen Abgrenzung ihrer Bezirke Die tim 5 84a Ziffer 3 vorgeschlagene Erweiterung La ne: de Y Maß Ap foll erfolgen müsen. Ele Betten bas wird wie bisher vielfah angenommen ist, erhellt mit genügender Sicher- | werden würden, wenn man diesen Organisationen den bisberigen Bedeutung erlangt, da die Handwerker, au soweit sie einer Innung : und der fachgemäßen Zusammenfassung der verwandten Gewerbe er- | keit der Schiedsgerichte auf die Entscheidung os „Streitigkeiten San en L 8g Regelung des ebelincdwelend wee LAIN L LN heit aus den Ergebnissen der Erhebungen über die örtliche Ver- | Rechtsboden entziehen und sie wieder auf das Gebiet der freien Ver- angehören, keine Neigung gezeigt haben, si die Bezeichnung „JInnungs- 4 scheint es ausgeshlossen, die Entscheidung hierüber dem Belieben der | zwischen den Innungsmitgliedern und den uon ihnen n (48 für O Lfiebénden naa Zita orben Normalstatut (§ 39)- theilung des Handwerks, welche unter der Leitung des Kaiserlichen | einsbildung zurückEverweisen wollte. Dementsprehend werden die für meister“ bei¡ulegen. Dagegen legen weite Kreise des Handwerkerstandes, N Betheiligten zu überlassen, da, wenn beiden Gesichtspunkten Rechnung } gelernten Arbeitern bezweckt, eine bei der ¿i Vovbaigs 7 T ewerbe- | für f Elen HiernaH foll der Ausschuß filr das LBrliacRolen aus Statistishen Amts stattgefunden und in Form von Stichproben sh | © navngen bisher güstigen Vorschriften der Gewerbeordnung für folche namentli diejenigen der Baugewerbe, großen Werth darauf, den 8 getragen werden soll, dies nur nach einem für größere Bezirke ein- geriht8gefeBes hervorgetretene Lücke zu e f N Gans en Dkermeifter ober einetr Bon betr, SHKUICICAN E N O auf etwa den 30. Theil des Neichsgebiets erstreckt haben.*) Bei diesen | Innungen mit der Einschränkung aufrecht zu erhalten sein, daß die | alten Meistertitel dadur wieder zu Ehren zu bringen, daß seine E heitlih aufgestellten Plan gesehen fann, welcher die Verhältnisse im } des § 13 Absfaß 3 dieses va war offenbar bea sich f as 6 Ah i wählenden Stellverteeter als Borten. ai Gie A Grhebungen, welche die im § 82 des Entwurfs aufgeführten Gewerbe zum | Zwangöbbefugnisse, welche durch die bisherigen §§ 1000 und 100f au | Führung nur folchen Handwerkern gestattet wird, welhe nah Zurück- M einzelnen berüdsihtigt und zugleih der Absicht, thunlichst viele Hand- | Kategorie von Arbeitern der Zuständigkeit der DOnungs Ai gers e Zen 4 M ken, O A E Actten und a Gegenstand hatten, ist auch die Zahl derjenigen zunächst als Handwerks- | ihnen zugänglih gemacht waren, künftig in Wegfall kommen. Die | legung der Lehr- und Gesfellenzeit eine förmliche Meisterprüfung — werker zu leistungsfähigen Innungen zu vereinigen, möglichst zu ent- | zu unterstellen. Hierzu hätte es indessen einer an ild A A ung n e Gesellou Bl E L betriebe angesprochenen Gewerbebetriebe festgestellt, in denen der Negel | Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen läßt teinen Zweifel darüber | bestanden haben. Dicsem im Hinblick auf die Traditionen des Hand- D sprechen suht. Mit Rücksicht hierauf s{lägt der Entwurf vor, die des S 79 des Geseyzes bedurft. Den hieraus fich erge innen n râg- | aus den g i R nach mehr als 5 Hilfépersonen beschäftigt werden, und aus diesen | zu, daß ste nur auf die Förderung der für das etgentlihe Handwerk | werks erflärlichen Wunsche kann eine gewisse Berechtigung niht ab- E für die Bildung der Innungen erforderlichen Maßnahmen zur Aufgabe lihkeiten foll durch den Vorschlag des S abgeho wi ne ias Zu 88 86 bis 86b. wiederum die Zahl der Fälle ausgesondert worden, in denen die Er- errichteten Innungen berechnet waren. gesprohen werden. Seine Erfüllung wird in Verbindung mit der 4 der höheren Verwaltungsbehörde zu machen, deren größerer Bezirk die _ Dagegen verbietet die veränderte Grund aue p we er ie Die Bestimmungen im § 86 Absaz 2 über den nothwendigen hebungsbehörde zweifelhaft darüber war, ob sie es mit einem handwerks- Bezüglich der mit der Einführung der Zwangsorganisation ver- Wiederherstellung einer festen Organisation des Handwerks dazu 4 erforderliche freie Hand zum Aufbau einer zweckmäßig gestalteten | Innung nunmehr gestellt werden R N ae B V 28 asjung Inhalt des Statuts entsprehen, abgesehen von einigen aus dem mäßigen oder einem fabrikmäßigen Betriebe zu thun habe. Das Exr- | bundenen Folgen für die übrigen auf Grund der Vorschriften des beitragen, das Standesbewußtsein zu kräftigen und einen soliden # Organisation im Ganzen, und deren Vertrautsein mit den Bedürfnissen | der Einrichtung gemeinsamer Mee L er E H: fünftigen Zwangscharakter der Innung und ibrer veränderten Ein- gebniß war folgendes: ; Titel VI der Gewerbeordnung stehenden Innungen, darf auf die Be- Geschäftsbetrieb zu befördern; sie liegt insofern auch im Interesse des E im einzelnen einen hinreihenden Schuß gegen Mißgriffe darbietet. | (8 97 a Ziffer 4 der Gewerbeordnung). Ieder e châfti E leer rihtung i ergebenden Abweichungen, im wesentlichen dem bisberigen m Erhebungsgebiete waren im Ganzen 61 199 Meister und | gründung zu Artikel 2 des Entwurfs verwiesen werden. Publikums, als dadurch ein Mittel gegeben wird, diejenigen Hand- P Hierbei wird es indessen rathsam sein, die Behörde zur Anhörung der | Art würde auf Rechnung der Innung geben. iese E 2 da iches § 9a der Gewerbeordnung. Die daselbst im Absay 2 Ziffer 2 unter diesen 1758 Meister zu verzeichnen, welche der Regel nach mit Tie von den Innungen auf Grund der Bestimmungen im § 102 | werker, welche ihre Thätigkeit durch einen förmlichen Nahweis dargethan E betheiligten Handwerkerkreise, insbesondere der vorhandenen Ver- | die Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen haften; falls ein Je pe unter c vorgesehene Bestimmung, wona das Statut eine Vorschrift mehr als 5 Hilfépersonen arbeiteten; dabei war es der Grhebungs- | der Gewerbeordnung errihteten Jnnungsaus\hüsse werden aus den in | haben, auch äußerlich für jedermann fenntlih zu machen. 8 einigungen von Handwerkern zu verpflihten. Um ferner die in manchen | nicht vorhanden oder das Vorhandene erschöpft tipredb p böbter über die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besu der behörde in 98 Fällen zweifelhaft, ob der angesprochene Betrieb ein | der Vegründung zu Artikel 3 des Entwurfs ausgeführten Gründen zu Artikel 5 und 6 des Entwurfs enthalten die erforderlihen Ab- Fällen zweifellos wünshenswerthe Nachprüfung dieser Anordnungen, Innungsmitglieder einzutreten und in der Form e spre Dies erho bei Fortbildungsshule anzuhalten, treffen muß, erübrigt fi{ch im Hinblick handwerkèmäßiger oder ein fabrifmäßiger sei, so daß auf rund 1000 shliefen scin. i änderungen und Ergänzungen einzelner Vorschriften, insbesondere der deren Inhalt unverzüglich zur Kenntniß der Betheiligten gebraht | Beiträge die erforderliche Deckung zu beschaffen ha “Aal S r ei auf die im § 127 Absatz 1 des Entwurfs vorgeschlagene Bestimmung, Betrieke nur ein Fall kam, in welchem jener Zweifel praktis hervor- Unter den Organisationen, welche auf Grund der gegenwärtig Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. 0 werden fofl, zu ermöglichen, ist die Beschwerde an die Landeé-Zentral- der bisherigen Rechtslage in so fern unbedenklich, a s lief rî E dur welche jedem Lebrberea die gesetzliche Verpflihtung auferlegt getreten ist. geltenden Geseßgebung vom Handwerk geschaffen sind, nehmen die Die nothwendigen Uebergangsbestimmungen sind in den Artikeln 9 v behörde vorgesehen. Bei der an dieser Stelle vorzunehmenden Prüfung | Innung und „der Verbleib in ihr von der freien En I jeBimg, c weiden foll, bie ibi - anvertrauten CTEE ¡um Besu der FaŸ- Das zweite Bedenken gcht von der Erwägung aus, daß eíne } na Maßgabe der jetzigen §8 104 ff. der Gewerbeordnung bestehenden | bis 10 vorgesehen. E fol nah der Absicht des Entwurfs auch der Umstand mit in Er- | Einzelnen abhängig war ; feinem eigenen Grun E G ge dRen und Fortbildungssule anzuhalten. - Für den Inhalt der Ziffer 9 des Organisation des gesammten Handwerks, welche sich im weseutliczen Jnnungsverbände einen bervorrageaden Platz ein; sie sind mit wenigen Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs is Folgendes zu e wägung gezogen werden, daß der Regel nah von einer gedethlihen | ob er durh Anschluß an die Innung das wirthschaftliche if K wes 8 86 Abfay 2 kommen vorzugsweise die Bestimmungen der §8 4b, auf der Grundlage der Fachinnung aufbauen foll, nur daun als f Ausnahmen auf dem Boden der Berufsgemeinschaft aufgebaute, meist | bemerken : Thâtigkeit der Innung nur da die Rede fein kann, wo mindestens die } einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb für die a u l f L 105 a bis 105g, 120 und 120b, 135 ff. und 154 der SéwecbOtinü zweckmäßig und durhführbar anzusehen sei, wenn die Innungsbiltung | auf tas ganze Neichegebiet i erstreckende Gesammtverbände der Zu Artikel 1. U Mehrheit der ihr zugewiesenen Handwerker bereit ist, mit Energie und glieder im Gefolge hat, auf sich nehmen wollte oder nid) d uh nas sowie der 88 12a, 126 c, 197, 127 e, 128, 129, 129b und 130a des fo vorgenommen werden könne, daß sie die überwiegende Mehrzahl der | einzelnen Handwerke. Sie baben nah ve: schiedenen Richtungen hin, I. Organisation des Handwerks. E Nachhaltigkeit an die Erfüllung der Innungsaufgaben heranzugehen | ihm jederzeit frei, aus der SZnnungauszuscheiden, wenn ers en laanie A Entwurfs in Frage. , Pag mecrer erfasse, daß ferner die Innungen nur unter der Voraus- | inébesondere auf dem Gebiete d.s Gesellen- und Lehrlingswesens, eine ; / und die dadur bedingten Mühwaltungen auf si zu nehmen. Fehlt | Folgen ihres gemeinsamen Geschäftsbetriebs nicht ger un elg ve Die im § 86 Absatz 3 vorgesehene Bestimmung entspricht der egung ihren Zwecken zu entsprehen in der Lage seien, wenn man erfolgreiche Thätigkeit entwickelt und au in nicht geringem Grade A. Zwangsinnungen. 2 es an dieser Vorausseßung und muß nah der Entschiedenheit, mit welher | wollte. An die Stelle dieser freien Selbstbestimmung soll nunmehr der Vorschrift im § 98a Absay 3 der Gewerbeordnung.
thnen Been eine ausreihende Zahl von Mitgliedern überweisen | zur Hebung der wirthschafilihen Lage ihrer Mitglieder beigetragen, Zu §F 82 bis 82c. ih die Mehrzahl der betheiligten Handwerker gegen die Bildung der | geseßliche Boas, treten; es würde daher in Zukunft ein Innungs- Die für die Bildung der Innung grundlegenden Anordnungen é Í
könne, ohne ihren Bezirk ungebührlich groß zu bemessen, und da Es ift daher verständlih, wenn die Erhaltung diefer Verbände von Im § 82 find diejenigen Gewerbe aufgeführt, welche im wesent- nnung oder gegen die Zutheilung zu einer Innung auflehnt, erwartet | mitglied, ohne Rücksicht darauf, ob es der Einrichtung eines gemein- f, r die Abgrenzung ibres Bezirks und die Zuweisung der Handwerke, endli eine diesen Voraussezungen entsprechende Innungsbildung a den betheiligten Kreisen aufs wärmste befürwortet wird. Diesem | lichen den Gegenstand des Handwerksbetriebs bilden. Die Möglichkeit, i verden daß sie Ea demnächst von der Innungsthätigkeit dauernd fern | samen Geschäftsbetriebs zugestimmt oder T an ob es fe weide fie inna L leh G nach den Vorschlägen des Ent- so shwieriger sein werde, je strenger der Grundsaß der Fachinnung | Verlangen grundsäßlih entzegenzutreten, liegt kein zwingender Grund daß sih hierin Aenderungen ergeben, indem das eine oder andere dieser halten, oder gar ihr hindernd in den Weg treten, so wird man besser | sih an dem Unternehmen betheiligt hâtte, für a ‘a it 7 erbüter wurfs die bôhere Verwaltungsbehörde zu erlassen haben. In Rück- zur Geltung gebracht werde. vor, doch kann dies selbstverständlich nur in so weit geschehen, als es Gewerbe zu einem ausschließlich cder vorwiegend fabrikmäßig be- daran thun, von der Grrihtung einer Innung oder von der Zu- wachsenden Verbindlichkeiten durch Heranziehung zur gie soldhe sicht hierauf erscheint es rathsam, daß auch die sonst für die erste Die Beantwortung der Frage, ob die thatsählih vorhandene ört- möglich ift, ohne Kollissionen zwischen der Thätigkeit der Innungs- | triebenen wird, oder der Handwerkböbetrieb auf Gebieten platgreift, weisung folher Handwerker zu einer Innung Abstand zu nehmen und Innungsbeiträge mit seinem Vermögen einzutreten men b n Ges e Organisation der Innung allgemein in Frage kommenden Bestimmungen, liche Vertheilung des Handwerks eine diesen Gesichtépunkten entsprehende | verkände und derjenigen der einzelnen Glieder der Zwangéorganisation | welche ihm bisher nicht zugänglih waren, oder daß in gewissen Be- sih mit dem Vonhandensein des Handwerksausschusses zu begnügen. Negelung liegt außerhalb der Billigkeit. Ueberdies ift in n a wenn auch nur vorläufig, von derselben Behörde getroffen werden. Innungsbildung ermögliche, war der Hauptzweck der oben bezeichneten | hervorzurufen. zirken einzelne Gewerbe in der Form der Hausindustrie betrieben u § 83þ. S U betreffend die Grwerbs- und E aen E Auf diese Weise wird es möglih, der Innung ohne besondere Weit- statistishen Erhebungen. Es ergab ih zunächst, daß von den 61 199 Solche Kollisionen müßten nothwendig entstehen, wenn man die werden und nach der Eigenart des Betriebs für die Innungsbildung Die Entwickelung der thatsächlihen Verhältnisse kann im ein- } 1. Mai 1889 (Reichs-Gesegbl. S. 55), auh dem D T TISO läufigkeiten die erforderliche Unterlage zu geben, von welher aus sie ge¿ählten Meistern 33 942, also erheblih mehr als die Hälfte, der Regel | Jnnungsverbände ohne Aenderung ihrer bisherigen Zwebeftimmung | si nicht eignen, ist nicht ausgeschlossen. Es erschien daher erforderlich, zelnen dazu führen, daß aus allgemeinen Gründen Aenderungen in | ausreichende Form zur Einrichtung A E p s 7 den weiteren Ausbau ihrer Verfassung und ihrer Einrichtungen vor- nach ohne Hilfsfkräfte arbeiten — eine Beobachtur g, die aufs neue die | und des zwischen ihnen und den ihnen angehörenden Innungen be- | durch die Vorschrift im Absay 2 die Abänderung des Verzeichnisses zu E dem Bestande einer Innung erforderlich werden. Erstarkt z. B. ein | Unternehmungen dargeboten, und ferner durch § U, Zi bi L n nehmen fann. Es wird dies um fo unbedenkliher sein, als das Frage nahe legte, ob es zu ret ertigen se, av) diejenigen Hand- | stehenden Verhältnisses fortbestehen lassen wollte. Die Aufgaben, | ermöglihen. Um eine Gewähr für die thunlichst einheitlihe Ge- Handwerk, welches bisher mit anderen zu einer Innung vereinigt ist, | Entwurfs oer Innung die Möglichkeit gegeben, E "eschaftliczen Selbstbestimmungsrecht der Innungsmitglieder über die Bedingungen werker, weldje der Regel nad Gefellen und Leyrlinge nicht beschäftigen, | welhe sich die Jnnungsverbände auf Grund der bisherigen Gefeß: | staltung der A im ganzen Reichsgebiete zu gewinnen, wird derart, daß es möglich wird, für dasfelbe eine Fachinnung zu errihten, | und andere Veranstaltungen, welche zur Hebung ger ge ß sie die, | und Formen, in welchen fie innerhalb der dur das Geseß gezogenen in die Organisation einzubeziehen, da sie alödann zu Leistungen für | gebung durch ihre Statuten gestellt haben, find zum großen Theil | es si empfehlen, die Befugniß, eine solhe Aenderung vorzunehmen, fo wird die Bildung einer solchen niht von der Hand zu weisen sein. | Lage ihrer Mitglieder befziimmt sind, dadurd) zu Pan, t Hierbei | Grenzen ihre Thätigkeit entfalten wollen, dur die Vorscrift siher- die Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, welche für fie keine | folhe, die nah den Bestimmungen des Entwurfs der Handwerks- | dem Bundesrath und nur mit seiner Zustimmung auch der Landes- Hieraus ergiebt sich alsdann die Notbwendigkeit, die Angehörigen dieses | selben dur Aufwendungen aus threm Vermögen Bes Uß Ling Vos estellt ist, daß der Inhalt des vorläufigen Statuts der Beschluß- unmittelbare Bedeutung haben. Nichtödestoweniger wird man sich für | kammer und dem Handwerksaus\chusse zugewiesen sind. Zentralbehörde beizulegen. Handweiks von dem Verbande der bisherigen Innung lo8zulôsen und | ist jedoch zum Schu der Innungsmitglieder die G el On T las assung der Innungsversammlung unterliegt und die behördliche Ge- die Einbezichung dieser kleinen Meister entscheiden müssen, weil Die Innungbverbände haben diefe Aufgaben vornehmlih da- Aus den an anderer Stelle bereits erörterten Gründen ist im der neuen Innung zuzuweisen. Auch is es denkbar, daß die Ab- gesehen, daß solche uwendungen nur aus dem E g bi ps, “A nehmigung der hierbei gefaßten Beschlüffe der Innung nur unter den anderenfalls ein beträchtlicher Theil der Handwerker von der Organi- | dur zuu lösen gesucht, daß sie zur Regelung gewisser | § 82a Absay 1 als Regel hingestellt, daß dem Bezirk der Innung grenzung, welche einer Innung zunächst gegeben ift, sich hinterher als | Vermögen gewährt, dagegen Beiträge zu diesem Zweck nicht erhobe im Gesetz gegebenen Voraussezungen versagt werden kann (§ 86a). fation und somit von jeder Theilnahme am genossenschaftlihen Leben | Verhältnisse des Handwerks, namentlich des Gesellen- und | eine räumlihe Ausdehnung zu geben ist, welche ihren Mitgliedern die nit zweckentsprehend herausstellt, oder daß Aenderungen im Bestande | werden dürfen. ; i : Um das Zustandekommen eines ‘den geseglihen Anforderungen threr Berufsgenossen ausgeschlossen und ohne geseßlich geregelte Ver- Lehrlingswesens, eine Reihe von Einrichtungen und Vor- | dauernd persönlihe Fühlung und die Theilnahme an {hren Ein- einer Innung, ohne ihre Leistungsfähigkeit zu gefährden die Bildung a , Zu §9 84 bis 85. tsprechend, | entsprechenden Statuts für alle Fälle sicherzustellen, wird die Befugniß tretung ihrer Interesscn bleiben würde. Damit würde zuglei eine schriften getroffen, und die ihnen angehörenden Innungen durch | rihtungen ohne einen besonderen Aufwand von Zeit und Mühe oder vortheilhaftere Gestaltung anderer Innungen ermöglichen. Für Der bisherigen Einrichtung bei den freien BUUntgen G ftand L bos höheren Verwaltungsbehörde nicht zu entbehren sein, nah wieder- Scheidung in den vandwerkerstand hineingetragen werden, welche mit | Statut verpflichtet haben, die Benußung dieser Einrichtungen und die | ermögliht. Ausnahmen von dieser Regel werden jedoch, wenn auch solhe Fälle, bei denen es sich wesentlih um Zweckmäßigkeitsfragen | foll die Führung der laufenden Geschäfte dem lien ic llen soweit | holt versagter Genehmigung das Statut aus eigener Machtvollkommen- dem Zwecke, eine Gesammtorganisation tes Handwerks zu faffen, | Befolgung diefer Vor'hriften bei ihren Mitgliedern zur Durchführung | in möglichst geringem Umfang, unter besonderen Verhältnissen für handelt, wird die Befugniß der Behörden nit zu entbehren sein, An- | liegen (§ 846), alle übrigen AEPAN A Ide r Bes Slugfaffun heit zu erlassen (§ 86a Absatz 3). unvereinbar wäre. ; zu bringen. Diese Art der Wirksamkeit der Innungsverbände i folhe Handwerke zuzulassen scin, welbe ihrer Natur nah in einem ordnungen über eine Umgestaltung einzelner Innungen nah Anhörung | niht Geseß oder Statut ein anderes bestimmen, ( af Vgg: alen 2 NaG vén bet ber Durchführung des Krankenversiherungsgeseßes ge- Im übrigen machten die Erhebungen Folgendes ersichtlich: niht mehr möglich, wenn die Aufgaben, um die es si handelt, von räumlih kleineren Bezirk nur in geringer Zahl vertreten fein können. H der Handwerkskammer selbständig zu treffen. der Innungsversammlung als des die S heit E fr die a machten Erfahrungen is auch mit der Möglichkeit zu renen, daß I. Für den Fall, daß der Bezirk der einzelnen Fachinnung nicht | der Handwerkskammer dadur erfüllt werden, daß sie für den ge- Die Bildung von Innungen für verwandte Gewerbe foll nach E Zu § 83 c. i mitglieder darftellenden Organs vorbehalten A ade üfsen Fnnun s\tatuten welhe den geseßlihen Anforderungen nit ent- rößer als der Umfang des einzelnen Zählbezirks sein soll, dessen | sammten Handwerkerstand ihres Bezirks verbindliche Vorschriften er- | der Bestimmung im Abfaßz 2 nur dann erfolgen, wenn die Zahl der H Wer als Handwerker anzusehen ist, kann im Einzelfalle zweifel- | § 84 d aufgeführten Angelegenheiten vorbehalten ¡"Auf Ee eds 1 E s die Genehmigung infolge eines Irrthums der Behörde er- Größe nur in vereinzelten Fällen über einen Flächenraum von 200 qkm | läßt. Hiernach können die Jnnungsverbände nur aufreht erhalten } Angehörigen eines Gewerbes innerhalb des Bezirks zur Bildung einer N haft sein, weil die Beurtheilung der Frage, ob ein Betrieb cin fabrik- Die Innungsverwaltung kann, wenn sie Aa Vi: statutaris den | theilt R bag daß durch Anordnungen der Behörden, wie etwa hinausging, ist es mögli, wenn: werden, wenn sie, soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem einen leistungsfähigen Fachinnung nicht ausreicht. Neicht innerhalb des A oder ein handwerksmäßiger ist, von der Würdigung einer Neihe von werden soll, der Befugniß nicht entbehren, die Grfü T uß ihr daher | dur anderweite Gestaltung des Bezirks oder dur Ablösung oder i a, zur Bildung einer Innung die Zahl von 10 Meistern für } oder anderen Organ der Z rangsorganisation überwiesen werden, auf | Bezirks auch die Zahl der Angehörigen verwandter Gewerbe zur p Einzelheiten abhängt, welche nicht jede für sih allein, sondern in ihrem Vorschriften der Janung nöthigenfalls zu er alen) e s, lieder mit | Einfügung eines Handwerközweiges. der Béestank dex Iununs tis auéreihend erachtet wird, eine berathende und begutacztende Thätigkeit beschränkt werden, da- | Bildung einer leistungsfähicen Innung nicht aus, fo is von der bald so bald anders gearteten F llguemeu teien für diz Beantwortung | das Recht beiwohnen, gegen säumige und unbotmäßige Tiga Strciea | L an Willen der Xnaung verändert und dart Aas (ala 49 811 Meister = 81,4 9% der Gesammtzahl, gegen kann ihnen die Befugniß, Fachshulen einzurichten oder- zu Innungsbildung Abstand zu nehmen. der Frage entscheidend sind. Eine praktische Betdeut 1ng werden der- | Ordnungsstrafen vorzugehen. Mit der Dengung bér Mel D Abäinderuns ihres Statuts nothwendig wird. In diesen Fällen kann b. jene Zahl auf 20 Meister erhöht wird, unterstügen, Einrichtungen zur Regelung des Arbeitsnachweises zu Die §8 82b und 82c umschreiben den Kreis derjenigen Per- artige Zweifelsfälle meist in der Form erhalten, daß eine Gntscheidung | wird der Vorstand zu betrauen sein, dessen Dts ie fd er L und | die Innung die Besilußfassing über Abäudecct bes Stilais 1 40 360 Meister = 65,9 9/6 der Gesammtzahl, treffen und Hilfskassen für die Mitglieder und ihre Angehörigen zu | sonen, welche der Innung kraft Gesetzes anzugehören haben oder ihr darüber erforderlich wird, ob der einzelne Gewerbetreibende dieser | des allgemeinen Vertrauens der Innungsmitglie (5 l sûb ng einer | lehnen und fo unzulässigerweise seinen Inhalt mit den thatsächlichen c. die Zahl von 30 Meistern erfordert wird, errihten und zu verwalten, unbedenklich belassen werden. “_| freiwillig beitreten können. oder jener Innung gegenüber zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet | hierdurch eine gewifse Gewähr für die saggem De bia “hn die | Verhältnissen in Widerspru feßen. Auf ein folhes Vorgehen der 33 548 Meister = 54,8 9/9 der Gesammtzahl Wenn die mit dem Geseße, betreffend die Abänderung der Ge- Gntsprechend ihrem Zwangscarakter is jeder Handwerker, welcher 7 ist, Diese Verpflichtung if an {ih zivilrehtliher Natur, und es lag | Strafgewalt darbieten werden. Es dürfte elo Fall i ROE änken, | Innung fogleih ihre Schließung folgen zu lassen, dürfte über das in Fachinnungen zu vereinigen. j werbeordnung, vom 18. Juli 1878 (Reichs-Geseßbl. S. 199) an- | innerhalb ihres Bezirks ein ihr zugewiesenes Handwerk betreibt, kraft daher nahe, die Entscheidung darüber den ordentlihen Gerichten zu | Anwendbarkeit des Ordnungsstrafrehts a fo t E é t n Ee Ziel bineubaebea Nach dem Vorgange des & 48 a des Kranken- II. Für den Fall, daß ein etwa dem Umfange eines preußischen | gestrebte Befferung in der Erzichung und Ausbildung des gewerblichen Geseßes Mitglied der Innung; von diefer Zugehörigkeit sollen jedo 2s Aen, doch sprechen dagegen erhebliche praktische Bedenken, welche | deren Voraussezungen im Innungsstatu fest ge egt us a 1 A S Cean A ITGs wird es vielmehr genügen, wenn die Bertretung Nachwuchses bisher nicht in dem erforderlihen Maße hat erreicht diejenigen ausgeschlossen bleiben, welhe das Handwerk nicht als €s zweckmäßiger erscheinen Liflen, die Verwaltungsbehörden mit dieser | Beshwerde zuzulassen, über welche der Han A Bus r ung | der Innung zur Herbeiführung der erforderlichen Abänderungen ver- : werden können, fo beruht dies neben den bereits angedeuteten stehendes Gewerbe betreiben, da, - abgesehen davon, daß es bei der Entscheidung zu betrauen. Die Beiträge, welche hier in Frage kommen, | heiden haben D leßterer E nas seiner N A ebung pflichtet und für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung die *) Erhebung über Verhältnisse im Handwerk, veranstaltet im | Gründen au darauf , daß die gegenwärtigen Bestimmungen der | Natur des Wanderbetriebs in vielen Fällen zweifelhaft sein würde, find vorausfichtlih fas immer von so geringem Betrage, daß die besonders geeignet, über E Men zer d say ftändiges Urtbeil ns chtsbehörde ermächtigt wird, die Abänderung in Kraft zu seßen Sommer 1895, bearbeitet im Kaiserlichen Statistishen Amt, Heft 1——3. S§ 126 ff. niht ausreichend sind. Angesichts der geringen Sorgfalt, | an welhe Innung die ihr Gewerbe im Ümherziehen betreibende Person Entscheidung über entstandene Streitfälle zur Zuständigkeit der Amts- } Innung ein von Voreingenommenheit freies und sahverständig (E Ug Abiag 4): Berlin 1895 und 1896. mit welher zahlreihe Lehrherren ihre Aufgabe den ihnen anver- anzuschließen fei, die Inhaber von Wanderbetrieben zu wenig in | Herihte gehören, und dadur, wenigstens für die Gebiete der größeren | abzugeben (§8 84).