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Unfallversiherung8geseßes vom 6. Juli 1884 die Befugniß zustehen, auf seine s Sofen eíne Besichtigung durch andere Sachverständige her- zuführen.
- 4 ¿MES. 970:
Durch die hier vorgesehen“ Bestimmung foll verhlitet werden, daß die Ausführung der von der Innung, dem Handwerksaus\{chuß und der Handwerkskammer gefaßten Beschlüsse durch die Ausübung des nah den Vorschlägen des Entwurfs dem Gesellenauss{uß und dem Kommissar zustehenden Beanstandungsrehts über Gebühr hinaus-
oben wird. gel Zu § 97k.
ür eine nicht unbeträhtlihe Zahl von Personen, welhe von der Zwangsorganifation des Handwerks erfaßt werden, besteht in einzelnen Bundesstaaten landesgeseglih die Verpflichtung, einer Handels- kammer oder ähnlihen Organisationen anzugehören, wie z. B. in Preußen für die zablreihen Handwerker, deren Finmen ins Handels- register eingetragen find; es wäre unbillig, solhe Personen, sofern thr An- {luß an die Handwerksorganisation niht auf freter Entschließung beruht, zu Beiträgen für beide T deren jede zur BVer- tretung ihrer Interessen berufen ist, heranzuziehen. ‘ er Entwurf sieht daher vor, daß Gewerbetreibende, welche zufolge gefeßliher Ver- vflihtung der Innung angehören oder dem Handwerksaus\chusse unter- stehen, auf ihren Antrag von der Verpflichtung, der Handelskammer oder ähnlichen Organisationen anzugehören, zu befreien find.
: Zu 8 98 und 99. :
Um das Zustandekommen der in dem Entwurf vorgesehenen Zwangsorganisationen zu ermöglichen, erscheint die Vorschrift, wonach die aus der ersten Errichtung der Innungen, Handwerksaussüsse und Handwerkskammern erwachsenden Kosten vom Staat vorzuschießen find, unentbehrlich. Eine ähnlide Vorschrift findet ih im § 45 des Fnvaliditäts- und Alterêversicherungsgeseßes (§ 98).
Die den Innungen, Handwerksauss{üssen und Handwerkskammern zugewiesenen Aufgaben lassen es gerechtfertigt erscheinen, denselben für die Genehmigung ihrer Statuten , die Bescheinigungen über die Legitimation ihrer Vorstände und die Ausfertigung der Vollmachten ihrer Beauftragten Kosten- und Stempelfreiheit zu gewähren (§ 99).
I1I. Freie Innungen. Zu 88 100 bis 103 b,
Nach den hier vorgesehenen Bestimmungen sollen Innungen von Gewerbetreibenden, welche Nichthandwerker sind, im wesentlichen unter den bisherigen geseßlichen Bestimmungen auch fernerhin zugelassen werden, Es hat daher der Inhalt der §§ 97 bis 1004, 101, 103 und 104 der Gewerbeordnung wieder Aufnahme gefunden, während aus den in der allgemeinen Begründung dargelegten Gründen die §§ 1006 bis 100 m in Wegfall gebracht sind (vergl. a. Art. 2 Ziffer 9). Im übrigen sind durch die Fassung des § 100 Absay 3 des Entwurfs, abweichend von dem Inhalt des gegenwärtigen § 97a der Gewerbe- ordnung, die Innungen dieser Art, welhe als „freie Innungen“ be- zeichnet werden, um den Gegensaß zu den im Rahmen der Zwangs- organisotion stehenden „Zwangsinnungen“ au sprachlih hervorzuheben, des Rechtes zur Errichtung von Krankenkassen für Gehilfen und Lehr- linge und von Innungs-Schiedsgerichten entkleidet, da für den Bestand folher Einrichtungen in den Kreisen der hier in Frage kommenden Geroerbetreibenden ein Bedürfniß niht anzuerkennen ift.
Bei der Aufnahme des § 104 der Gewerbe-Ordnung — ? 103 þ des vorliegenden En1wurfs — ist der bisherige leßte Absaß im Hinblick auf die im Art. 3 Ziff. 1 vorgesehene Schließung der auf Grund von § 102 der Gewerbe - Ordnung errichteten Jnnungs- aus\chüsse in Wegfall gekommen, während der bisherige vorleßte Absaß — § 103b Abs. 7 des Entwurfs — in Uebereinstimmung mit dem Wortlaut des § 88 Abs. 7 gebracht worden ist.
1II1I. Innungsverbände.
Zu 88 104 bis 104n.
Auch die Vorschriften über Innungs8verbände, welche die gegen- wärtigen §8 104 a bis 1040 der Gewerbeordnung enthalten, find mit wenigen Abänderungen wörtlih übérnommen worden.
Die Bildung von JInnungsverbänden soll den Zwoangsinnungen wie den freien Innungen auch fernerhin freistehen, ein solcher Zu- fammenshluß jedo nur eine Berufsgemeinshaft im engeren Sinne darstellen. Es follen sih daher nur Innungen gleicher und verwandter Gewerbe zu folhen Verbänden vereinigen dürfen. Jnnungsver- bände welhe durch den Zusammentritt von Innungen der verschiedenartigsten Gewerbe gebildet sind, entbehren der inneren Berechtigung, da sie nah Art ihrer Zusammen- seßung die wichtigsten und wesentlichen der den Innungsverbänden zu stellenden Aufgaben, die Pflege der Berufsinteressen der einzelnen Gewerbe, nicht zu erfüllen vermögen. Die wenigen Verbände dieser Art, welche bisher zu stande gekommen find, haben denn auch den Schwerpunkt ihrer Thätigkeit auf Gebiete verlegt, welche überwiegend dem allgemeinen politishen Leben angehören und mit der Förderung der eigentlihen gewerblihen Interessen ihrer Mitglieder wenig oder nihts gemein haben.
Die Einschränkung, welche der Kreis der Aufgaben der Innungs- verbände mit Rücksicht auf die veränderte Sachlage für die Zukunft erfahren muß, ift in der vorgeschlagenen Fassung des § 104a Absayh 2 des Entwurfs (gegenwärtig § 104 a Absatz 1 der Gewerbeordnung) zum Ausdruck gebraht. Neu hinzugetreten ift die Vorschrift des § 104a Absatz 2 des Entwurfs, wodurch einzelnen Gewerbetreibenden, welche einer Innung nicht angehören, der Anschluß an den Innungsverband thres Gewerbes ermögliht ist. Dies mußte nah den Erfahrungen, welche bet den bestehenden Innungesverbänden gemacht find, in hohem Grade erwünscht erscheinen, da andernfalls die zahlreihen Gewerbetreibenden, welche nah der Natur ihres Gewerbes oder mit Nücksiht auf ihren Wohnsitz zu vereinzelt dastehen, um zur Bildung einer Innung ihres Fachs gelangen zu können, vom Zusammenhange mit ihren Berufs- genofsen so gut wie ganz abgeschnitten sein würden.
Nach der Bestimmung im zweiten Saße des § 104k Absay 2 der Gewerbeordnung haben die in den einzelnen Bundesstaaten für die Beitreibung von Gemeindeabgaben zuständigen Behörden \ich bei Zwangsvollftreckungen, welche für Unterstüßungskassen von Innungs- verbänden vorzunehmen sind, gegenseitig im unmittelbaren Geschäfts- verkehr Nechtshilfe zu gewähren. Diese Bestimmung ist in den Ent- wurf (§ 104i) aus dem Grunde nicht wieder aufgenommen worden, weil für solhe Zwangsvollstreckungen die Behörden der Bundesstaaten bereits nah der Borschrist im § 1 Absay 1 Ziffer 1 litt. c des Gefeßes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Voll- \treckung von Vermögensstrafen, vom 5. Juni 1895 (Neichs.Gesetbl. S. 256), einander auf Ersuchen Beistand zu leisten haben.
- Zu Artikel 2.
Für diejenigen Handwerker, welhe nah dem Vorschlage des Ent- wurfs der Zwangsinnung angehören oder dem Handwerksaus\chuß unterstehen sollen, liegt künftighin ein Bedürfniß zur Vereinigung in freien Innungen nihcht mehr vor. Das fernere Bestehen \olcher Innungen für jene Gewerbetreibenden würde vielmehr bei der Gleich- artigkeit der beiden Arten von Innungen obliegenden Aufgaben die gedeihlihe Wirksamkeit sowohl der Zwangsinnungen als der freien Innungen ernstlih in Frage stellen.
Unter diesen Umständen werden sich diejenigen auf Grund der bisherigen Bestimmungen des Titels VI der Gewerbeordnung be- stehenden Innungen, deren Mitglieder in der Mehrzahl zu denjenigen Gewerbetreibenden gehören, welche nah dem Vorschlage des Entwurfs einer Zwangsinnung angehören oder dem Handwerkéaus\{huß unterstehen, nur in so weit aufreht erhalten lassen, als es möglich ift, sie innerhalb des Rahmens der neuen Organisation zu Zwangsinnungen gleicher oder verwandter Gewerbe umzugestalten. Db und inwieweit dies der Fall sein wird, wird unter Berücksichtigung der Herbeiführung einer möglichst zweckentsprehenden Durchführung der Zwangsorganisation innerhalb des Bezirks und namentlih auch der Zusammensetzung, Leistungsfähigkeit und örtlihen Begrenzung der betreffenden Jnnung in jedem Einzelfalle von der mit der Durchführung der neuen Organisation betrauten Behörde zu prüfen sein. Ueber die Art, in welcher die Umgestaltung der einzelnen Innung zu erfolgen hat, werden die Behörden in gleiher Weise und aus denselben Gründen
wie bei der- Errichtung neuer Zwoargsinnungew nach pflichtmäßügem: Erinessen zu bestimmen haben unw daher befugt fein müssen, Aende- rungen in dem Beftande der Innung, welche ihnen nah Lage der: Verhältnisse erforderlich erscheinen, vorzunehmen... Hierbei mag aus- drücklih hervorgehoben werden, daß: das Bestehen mehrerer Innungen: eines Handwerks in demfelben Bezirk künftig nicht mehr zugelaffen, fondern eine Verschmelzung derselben zu eineur einheitlichen Ganzen herbeigeführt werden soll, da die Zersplitterung von Kräften, welche auf ein Zusammenwirken hingewie}en sind, nah den R AN C Er-- fahrungen nur verwirrend und lähmend wirkt. Die hierauf abztelenden Anordnungen werden im Verwaltungswege getroffen werden können: und bedürfen daher der Aufnahme iu das Gesetz nicht.
Sind in einer bestehenden Innung Handwerker vereinigt, deren Betriebe Gewerbe umfaffen, welhe niht als verwandte erahtet werden können, so werden bei der Umgestaltung die- jenigen Perfonen aus der Junung auszufcheiden sein, welche nah ‘der Art ihres künftigen Bestandes dieser Vorausseßung nicht entsprechen. Werden solche Perfonen dabei einer anderen Zwangs- innung zugewiesen, fo wird es billig fein, dieser Innung auch einen entsprehenden Theil des Vermögens der Innung zuzuwenden, welcher jene Fs bisher angehört haben.
rankenkassen für Gesellen und Lehrlinge, welhe auf Grund des 8 73 des I Des bei der umzugestaltenden Innung bisher bestanden haben, werden erhalten bleiben können, da die Innung auch in der Form der Zwangsinnung zur Unterhaltung solcher Kassen befugt ist. Das Gleiche gilt für andere Hilfskassen einer folchen VFnnuúung; hierbei wird aber dafür Sorge zu tragen sein, daß Innungs- mitglieder, welche bei der Umgestaltung aus. der Innung ausgeschieden werden, sich die Zugehörigkeit zu Baan Kassen erhalten können, da se anderenfalls unbilligerweise aller Ansprüche an fie verluftig gehen würden, nahdem sie vielleiht lange Jahre hindur den entfprehenden Pflichten genügt haben.
Gemeinschaftliche Geshäftsbetriebe, welche bei bestehenden Innungen vorhanden sind, von ihnen aber künftig niht mehr betrieben werden dürfen, werden bei der Umgestaltung der Innung am zweckmäßigsten in Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenshaften nah Maßgabe des Ge- seßes vom 1. Mai 1889 umgewandelt. Um dies thunlichst zu be- fördern, ist vorgesehen, daß die binnen sechs Monaten nach Erlaß des Geseßes umgewandelten gemeinschaftlihen Geschäftsbetriebe den für Je bisher abgesonderten Theil des Jnnungsvermögens für ih in
nspruch nehmen können. Daneben ist bestimmt, daß gemeinschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im öffentlihen Interesse liegt, wie dies namentli bei den von Innungen für eigene Rechnung errichteten öffentlichen Schlahthäusern der Fall sein wird, von der allgemeinen Negel, nah welher Geshäftsbetriebe ciner Innung, wenn sie nicht in Genossenschaften üumgewandelt werden, aufzulösen sind, nicht ge- troffen werden.
íFnnnugen, welche zwar der Mehrzahl nah Handwerker in sich vereinigen, fh aber zu einer Umgestaltung niht eignen, werden ge- E werden müssen.
Fine allgemeine Vorschrift über den Verbleib des Vermögens folher Junungen wird sih dabei aus dem Grunde nicht aufstellen lassen, weil, namentli bei den sogenannten gemischten Innungen, die bisherigen Mitglieder in vielen Fällen niht etwa der einen oder der anderen Zwangsinnung, fondern vielmehr, je nah der größeren oder geringeren Mannigfaltigkeit der in der Innung vertretenen Ge- werbe, zu einem Theile den verschiedensten Zwangsinnungen, zum andern Theile dem Handwerksausshuß zuzuweisen sein werden. Bei dieser Zuweisung wird es sich mitunter nur um das eine oder andere Mitglied, oder do nur um sehr wenige Mitglieder handeln. Unter diesen Umständen wird man gut daran thun, die Bestimmung über die Verwendung des Vermögens solcher Innungen der höheren Ver- waltungsbehörde zu übertragen.
Innungen, deren Mitglieder nur in der Minderzahl Handwerker find, werden durch die vorgeshlagene Organisation nur insofern berührt, als diejenigen threr Mitglieder, welhe künftighin der Zwangsinnung angehören oder dem Haudwerksausshuß unterstehen, aus thnen auszuscheiden haben. Ob bei ihrem Ausscheiden eine Vermögensauseinanderseßzung überhaupt, oder in welcher Art diese zu erfolgen hat, wird nach_ den vorstehenden Darlegungen gleichfalls dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde zu Überlassen sein. Junungen dieser Art werden unbedenklich fortbestehen können, fofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ihre Ver- fassung den Vorschriften der §§ 100 bis 103 þ des Entwurfs anpassen ; thun fie dies niht, fo werden sie zu schließen sein. Um nicht allzu sehr in die bisherige Wirksamkeit solher Innungen einzugreifen, ist hier nachgelassen (Ziffer 8 Absay 2), daß die bei Erlaß des Gesetzes bestehenden Krankenkassen für Gehilfen und Lehrlinge, welche sie auf Grund des § 73 des Krankenversiherungsgeseßes errihtet haben, unter der Vorausseßung fortbestehen können, daß die Einrichtung dieser Kassen binnen einer bestimmten Frist nah Maßgabe des § 86 k des Entwurfs umgestaltet wird.
Zu Artikel 3.
Mit der in dem Entwrourfe (§§ 89 bis 90 6) vorgesehenen Ein- rihtung von Handwerksausschüssen, in welchen die Innungen des Be- zirks eine Vertretung finden, während ihnen gleichzeitig gewisse ge- meinsame Aufgaben der betheiligten Fnnungen übertragen werden können, ist der Fortbestand der gemäß § 102 der Gewerbeordnung errihteten Innungsausshüsse niht verträglih. Der Entwurf hat daher ihre Schließung in Aussfiht genommen. Dagegen wird es ih empfehlen, den Fortbestand der bestehenden Innungsverbände für den Fall zu ermöglichen, daß sie sih der durch tie veränderte Nechtslage gebotenen Umgestaltung ihrer Verhältnisse binnen einer angemessenen Frist unterziehen. Dabei it allerdings anzuerkennen, daß die Zwangs- innungen, welhe aus der Umgestaltung einer bestehenden In- nung hervorgegangen sind, ein von dieser wesentlich vershiedenes und in diesem Sinne ein neues Rechts\subjekt darstellen, und es deshalb zweifelhaft sein kann, ob der Anschluß an den Innungsverband, welchen die bisherige Innung seinerzeit vollzogen hat, ohne weiteres seine Rechtsbeständigkeit auch für die Zwangsinnung beibehält. Um in dieser Richtung etwaigen Bedenken zu begegnen und zugleih den Besißstand der vorhandenen Innungsverbände nicht dadur zu gefährden, daß die ihnen angehörenden Innungen alsbald nah ihrer Umgestaltung zu Zwangsinnungen vor die Nothwendigkeit gestellt find, das Verbleiben im Innungsverbande von der Beschluß- fassung ihrer alsdann wesentlich anders zusammen geseßten Innungs- versammlung abhängig machen zu müssen, erschien die Vorschrift an- gezeigt, daß Innungen in ihrer neuen Verfassung bis zur anderweiten Beschlußfassung threr Jnnungsversammlungen bei dem Jnnungsver- bande verbleiben,
Zu Artikel 4.
Da mit dem § 133a ein neuer Abschnitt (Ill a) des Titels VII der Gewerbeordnung beginnt und fomit hinter dem § 133, mit dem der Abschnitt IIT dieses Titels abs{chließt, neue Paragraphen nicht ein- geshoben werden können, fo müssen die zu diesem Abschnitt gehörenden Paragraphen, um für die erforderlihen neuen Bestimmungen Naum zu gewinnen, auch soweit fie niht abgeändert werden, eine andere Bezeichnung erhalten. Es empfiehlt sih daher eine vollständige Um- arbeitung dieses Abschnittes, wodurch auch eine bessere Anordnung des Stoffes ermöglicht wird. Der die Lehrlingsverhältnisse betreffende Abschnitt 11T soll nah dem Vorschlage des Entrourfs in zwei Theile zerfallen, von denen der erste (A) diejenigen Bestimmungen enthalten foll, welhe für alle unter den Titel VIT der Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden gelten, während der zweite (B) die ausschließlich für Handwerker geltenden Bestimmungen bringt.
A. Allgemeine Bestimmungen. Zu § 126.
Die Gewerbeordnung giebt bis jeßt keine Definition des Begriffs „Lehrling“ und auch sonst keine Anhaltspunkte für die Beurtheilung der Frage, ob im einzelnen Falle cin Lehrlingsverhältniß vorliegt. Dies hat dazu geführt, daß die Gerichte bei der Beurtheilung bier Frage verschieden verfahren sind. Mehrfah is dabei dem Inhalte des Arbeitsvertrages etne auss{laggebende Bedeutung dahin beigelegt worden, daß auch in solhen Fällen, wo nach den thatsählichen Ver-
f
: auf, daß alle
hältniffen eis 1 Zweifel über die Qualifikation der jugendlichen Personen
als Lehrlinge füglih nicht bestehen konnte, denno ein Lehrverhältniß
nicht angeno» amen worden ift, sobald im Arbeitsvertrage vereinbart
: war, daß die ugendlihen Perfonen nicht als Lebrlinge, fondern als
jugendliche A rbeiter beschäftigt werden follten. Dadurch ist den Ge, werbetreibendeen die Möglichkeit gegeben worden, An ben veseblide; BVerpflichtunge n des Lehrherrn gegenüber dem Lehrling in technischer und fittlicher Beziehung zu entziehen und damit vie Vorschriften der Gewerbeordnung dor das Lehriingswesen illuforisck@ zu mahen.
Der Entwurf Fat zwar aus: den in: der Begründung zu dem Ge- a g eHS betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Dru,
n des Reichstags Nr. 41, 3: Legislaturperivde, Il. Seffion 1878 S. 26) angeführtew Gründen von einer geseßlichen Bestimmung des Sage eseben, L A RT allgemein die Vermuthung
( ersonen unter ahren, welchæ mit tehnischen Hilfskleistungen beschäftigt werden, als Lehrlinge O O sofern diese Beschäftigung nicht ledigli» ausnalimsweife oder vorüber- gehend stattfindet.
Hiernah wird alfo die Frage, ob- ein Lhrverhältniß vorliegt, nach den Umständeæ des einzelnen es ohne Rückficht darauf, ob: ein Lehrvertrag ges{chlossen ist, ob Lehrgeld gezahlt wird, oder ob die Arbeitsleistung gegew Lohn erfolgt, zu beurtheilen sein, und ein Lehr. verhältniß au dann als voxliegend angenommen werden können, wenn im Arbeitsvextrage vereinbart ist; daß ain. Lehrverhältniß nicht bestehen solle.
_ Bei Bestimmung der Altersgrenze von 17 Jahren is die Er- wägung maßgebend gewesen, daß die Lehrzeit im aligemeinen mit der Zurücklegung des shulpflichtigen Alters, also in dzm größten: Theile des Deutschen Reichs nah Vollendung des 14, Lebensjahres, beginnt und künftighin, wenigstens M A duai. IcHre dauert:
Zu § 126A.
Da der Lehrling nah der Vorschrift des: § 127 a der väterlichen Zucht des Lehrherrn untersteht, so ift: es dringend geboten, Personen, die sih im Besiße der bärgerlihen, Ehrenrehte nicht befigden, von der Befugniß, Lehrlinge zu: halten oder anzuleitez, auszuschließen.
Der Ausdruck „Personen“ ist hier wie in anderen Varagraphen gewählt worden, um sowohl die im § 82b. Absay 2 bezeichneten Handwerker als auch neben den selbständigen Gewerbetzeibenden die Werkmeister und andere mit der ÜUnterweifung der Lehrlinge. beauftragte
Personen zu treffen. 3u § 126d.
Ma Der dgen Fassung der Gewerbeordnung köunen. Lehrherren, die thre geseßlihen Pflichten gegen die ihnen anvertzauten Lehrlinge verlegen, auf Grund des § 148 Ziffer 9 mit Geldstrafe: bis zu 150 M oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft, dagegen an dem. weiteren Halten von Lehrlingen nicht gehindert werden. Diese Strgfbestimmung ist nach den bisherigen Erfahrungen unzulänglih. Es ist deshalb zunächst im § 126b im Interesse eines wirksameren Schußes der Lehrlinge die Bestimmung vorgesehen, daß solhen Personeu, welche wiederholh die Pflichten gegen die thnen anvertrauten Lehrlinge verleßt haben, oder von welchen eine sittliße Gefährdung der Æhrlinge zu befürchten ist, die Befugniß, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, entzogen werden kann. Weiterhin foll aber auch folhen Personen, welhe in köryer- liher oder geistiger Beziehung als Lehrherren zur Unterweisung der Lehrlinge ungeeignet erscheinen, die Anleitung von Lehrlingen untarsagt werden können.
Es erscheint zweckmäßig, gegen die Verfügung der unterza Ver- waltungsbehörde das Verwaltungéstreitverxfahren zuzulassen; wo ein folhes niht besteht, wird, wie bei Entziehung der Genehmigungen, Approbationen u. \. w. in den Fällen der §8 53 und 54, das Ver- fahren nah Maßgabe der §8 20 und 21 Play zu greifen haben. Dabei wird Fürsorge zu treffen sein, daß die entzogene Befugniß wieder verliehen werden kann.
Personen, welche den Vorschriften der §8 126 a und, 126 þ zuwider Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, follen nah Artikel 6 Ziffer 1 bestraft werden.
Zu § 126 c,
Gegen die Aufnahme einex Bestimmung, wodux® die Schriftkich- keit des Lehrvertrages vorgeschrieben wird, is das Bedenken geltend gemacht worden, daß alsdann für die Beurtheilung der Frage,. ob ein Lehrverhältniß vorliege, das Vorhantensein eines Lehrvertrages maß- gebend sei, mithin den Gewerbetreibenden die Möglichkeit gegeben werde, durch Nichtabschließung des s{riftlihen Lehrvertrages die Be- stimmungen über das Lehrlingswesen zu umgehen und das Lehryer- hältniß zu verschleiern. Nachdem durch die Aufnahme der geseßlichen Vermuthung im § 126 diese Bedenken beseitigt worden find, liegt kein Grund mehr vor, von der Forderung des schriftlichen Lehrver- trages abzusehen, zumal allseitig anerkannt wird, daß die Schriftlich- keit des Lehrvertrages für die Klarstellung der Rechtsverhältnisse zwischen Lehrherrn und Lehrling bei Streitigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist und für eine wirksame Kontrole des Lehrlings8wesens eine erwünshte Handhabe bietet.
Im Absay 1 werden unter Ziffer 1 bis 4 nur einige Bestim- mungen aufgeführt, die der Lehrvertrag berücksichtigen muß, wenn er als ordnungsmäßig abgeschlossen angesehen werden soll. Für Hand- werker werden die Handwerkskammern nah § 91 c Absatz 1 Ziffer 1 weitere Bestimmungen über Form und Inhalt des Lehrvertrages er- lassen können; folange die Handwerkskammern von dieser Befugniß feinen Gebrauh machen, würden nah § 84 Ziffer 3 Absatz 2 die In- nungen zum Erlaß solher Vorschriften befugt sein.
Der Lehrherr, welher den Lehrvertrag niht ordnungsmäßig, d. h. unter Nichtbeahtung der Bestimmungen im Absay 1 und 2, und, sofern er Handwerker is, unter NichtbeaWßtung der auf Grund des 5: 910. Abiaß. 1 ier] Von pur. QOando werkéskammer erlassenen Vorschriften abschließt, soll nach Artikel 6 Ziffer 4 bestraft werden.
Um die Kontrole des Lehrverhältnisses zu erleichtern, soll der Orts- polizeibehörde das Recht eingeräumt werden, die Cinreihung des Lehr- vertrages zu verlangen.
Auf Lehrlinge in Lehrwerkstätien können die Vorschriften über den Abschluß des Lehrvertrages niht Anwendung finden, weil folche Anstalten mehr oder weniger den Charakter der ¿Fachshule tragen und die dadurch bedingte Veränderung des Lehrverbältnisses berücksichtigt werden muß. Nach Absatz 3 soll aber diese Ausnahme nur für die staatlih anerkannten Lehrwerkstätten gelten. Darunter find einmal die vom Staate eingerichteten oder unterstüßten Lehrwerkstätten zu verstehen, b¿i denen die staatlihe Anerkennung in der Einrichtung oder Zuwendung von Geldmittetn zum Ausdruck kommt, und ferner die von Privatpersonen, Vereinen und Körperschaften eingerichteten Werkstätten, hinsichtlih derer die Landes-Zentralbehörden diese An- erkennung ausdrücklich aus\sprehen (§ 129).
Der bisherige Absah 5 des § 128 der Gewerbeordnung is wegen tes sahlihen Zusammenhanges als Absay 5 hierher übernommen
worden. / Zu § 127.
Die hier vorgeschlagene Bestimmung giebt den Inhalt des bis: berigen § 126 der Gewerbeordnung wieder, erweitert aber die Pflichten des Lehrherrn im Interesse der Ausbildung und des körperlichen Wohles des Lehrlings.
Nach Absay 2 soll es ferner dem Lehrherrn niht mehr gestattet sein, Lehrlinge, welche in seinem Hause weder Kost noh Wohnung er- halten, zu häuslihen Dienstleistungen heranzuziehen, Eine folche Verwendung von Lehrlingen läßt sih bei Lehrlingen, die im Hause des Lehrherrn Kost und Wohnung empfangen und dadurch zu Gliedern der {Familie des Meisters werden, infofern rechtfertigen, als dadurch niht, was übrigens {hon nach der jeßigen Fassung des Ge- seßes verboten ift, die Ausbildung des Lehrlings gefährdet wird. Darüber hinaus fehlt es an einem ausreihenden Grunde, den Lehrling auch zur Besorgung häuslicher Geschäfte dem Lehrherrn zur Ver- fügung zu stellen. Sollte diese Vorschrift den Erfolg haben, daß die frühere Sitte, den Lehrling in das Haus des Lehrherrn aufzunehmen, wieder zur Regel würde, so könnte dies im Interesse des Lehrlings- wesens nur mit Freuden begrüßt werden. Verleßt der Lehrherr die ihm hier auferlegten Pflichten, so wird er wie bisher nah Ziffer 9 des § 148 bestraft, Bei wiederholter Pflichtverlezung soll ihm nah
§ 126þ die Befugniß zum Halten und Anleiten von Lehrlingen ent- zogen werden können (vergl. B 8 I, u a.
Die Bestimmung dieses Paragraphen enthält eine Vervoll- ständigung des jeßigen § 127, wodur die Pflichten des Lehrlings gegenüber dem Lehrherrn in T Ler Weise verschärft werden.
u :
Die Absäße 1, 3 und 4 stimmen mit dem Absate 1, 3 und 4 des jeßigen § 128 überein, Der Absay 2 des bis- herigen § 128 is in dem neuen § 127þ als Absay 2 mit dem Zusaße aufgenommen worden, l der Lehrling auch dann entlassen werden kann, wenn er wiederholt die Pflichten gegen den Lehrherrn verleßt oder den Schulbesuh vernachlässigt. Leßtere Be- stimmung erscheint im Interesse des Lehrherrn erforderlih, damit dieser sih der ihm im § 127 auferlegten AElitang, den Lehrling zum Schulbesuch anzuhalten, bei Erfolglosigkeit seiner Bemühungen durch Entlassung des Lehrlings entledigen kann.
Der Abjay 5 des bisherigen § 128 hat an anderer Stelle Auf- nahme gefunden (vergl. zu § 126 c).
Zu § 127 c bis g.
Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen geben den Jnhalt der jeßigen §§ 129 bis 133 wieder.
Zu § 128.
Abgesehen von der Vorschrift des bisherigen § 100e Ziffer 3, wonach Gewerbetreibenden, die einer Innung nicht angehören, unter bestimmten Vorausfeßungen das Halten von Lehrlingen überhaupt untersagt werden kann, kennt die Gewerbeordnung hinsichtlih des Haltens von Lehrlingen keine Beschränkungen ; es kann daher gemäß 8 41 jeder Gewerbetreibende soviel Lehrlinge halten, wie er will. Wenn nun auch, wie die im Jahre 1895 veranstalteten Erhebungen nber Verhältnisse im Handwerk ergeben haben (2. Heft, Tabellenwerk, Tabelle I), troß dieser Freiheit die Zahl der Lehrlinge sowohl im Ver- hältniß zu der Zahl der selbständigen Meister, als auch zu der Zahl der Gesellen im Allgemeinen keineswegs übermäßig erscheint (61 199 Meister, 40189 Gesellen, 21 366 Lehrlinge), so läßt doch die Er- hebung (Heft 3, Uebersicht 42) erkennen, daß in einzelnen Gewerben zahlreihe Betriebe vorhanden sind, in denen die Zahl der Lehrlinge nicht nur an j fondern auch im Verhältniß zu den Gesellen auf- fallend groß ist, Diesem aue, der sogenannten Lehrlingszüchterei, wird im Interesse der Ausbildung der Lehrlinge und zur Vermeidung einer mißbräuhlihen Ausnußung ihrer Arbeitskraft entgegengetreten werden müssen. Es soll daher dem Bundesrath die Befugniß zum Erlaß von Vorschriften über die Zahl der Lehrlinge, die . tin einem Gewerbebetriebe gehalten werden darf, übertragen werden. Diese Befugniß foll sich auch auf diejenigen Gewerbe erstrecken, wel&e weder zu den handwerkösmäßigen noch zu den Fabrikbetrieben zu rechnen sind (Gastwirthe, Musiker u. dergl.). Um auch für den Fall Vorforge zu treffen, daß der Erlaß allgemeiner Bestimmungen nicht für das ganze MNeichsgebiet, wohl aber für einzelne Bundesstaaten als erfor- derlich oder zweckmäßig anerkannt werden sollte, wird der Landes- Zentralbehörde das Necht zum Erlaß folher Vorschriften vorzube- halten sein.
Für die handwerksmäßigen Gewerbe follen nah § 130 au die Handwerkskammern und auf Grund des § 84 Ziffer 3 Absay 2 die Innungen, so lange der Bundesrath oder die Landes-Zentralbehörden Ln dieser Befugniß keinen Gebrau} machen, Vorschriften erlassen önnen.
B, Bestimmungen für Handwerker.
Die unter diesem Abschnitt zusammengefaßten Vorschriften der SS 129 bis 133 follen für die Gewerbetreibenden Geltung haben, welche kraft Geseßes den Innungen angehören, oder dem Handwerks- ausshusse unterstehen. Sie gelten also nur für diejenigen Perfonen, welche eines der im § 82 aufgeführten Gewerbe handwerksmäßig und selbständig betreiben oder zu den im § 82b Absatz 2 bezeichneten E gehören. Alle übrigen Gewerbetreibenden, auch wenn
e auf Grund des § 82e der Innung freiwillig beigetreten find, fallen nicht unter diese Bestimmungen. Zu § 129.
Wenn der mit der Abänderung der Bestimmungen über das Lehrlingswesen verfolgte Zweck, eine ordnungsmäßige Ausbildung und Erziehung des Lehrlings zu sichern, erreiht werden soll, fo erscheint es vor allem geboten, an die Qualifikation des Lehrherrn weitere An- forderungen zu stellen. Es ist daher im § 129 zunächst vorgeschen, daß nur solche Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet, alfo ein gereifteres Lebensalter erreiht haben, Lehrlinge anleiten sollen. Diese Bestimmung erscheint gegenüber den Erfahrungen, daß vielfah gerade jüngere Personen, denen es ebenso sehr an der sittlihen Reife wie an der tehnischen und geschäftlihen Erfahrung fehlt, bei Begründung eines Handwerkébetriebes, in der Absicht, fich billige Arbeitskräfte zu verschaffen, Lehrlinge annehmen. Weiterhin foll aber nur Derjenige Lehrlinge anleiten dürfen, von welhem erwartet werden kann, daß er auch in technisher Beziehung die Ausbildung des Lehrlings mit Erfolg leiten wird: nah Ziffer 2 soll nur Derjenige Lehrlinge anleiten, der das Gewerbe selbst ordentlich gelernt hat. In der Regel wird dies nur von denen erwartet werden können, die die vorgeschriebene Lehrzeit zurügelegt und die Gefellenpcüfung abgelegt haben.
Hinsichtlich der Lehrzeit soll nur verlangt werden, daß ihre Dauer der von der Handwerkskammer auf Grund des § 91 c Absay 1 Ziffer 1 oder von der Innung auf Grund des § 84 Ziffer 3 Absay 2 festge- septen Dauer entspriht. Ob im übrigen bei der Zurücklegung die ür die Negelung des Lehrlingsverhältnisses geltenden Vorschriften über das Halten und die Anleitung von Lehrlingen (§§ 126 a und b, 129 und 129 a), über die Zahl der Lehrlinge (§8 84 Ziffer 3 Absay 2, 128 und 130) und die Abschließung des Lehrvertrages (§§ 84 Ziffer 3 Absatz 2, 91 c Absay 1 Ziffer 1, 126 c und 129 þ) beobachtet worden find, wird {hon aus dem Grunde nicht in Frage kommen können, weil es unbillig sein würde, den Lehrling für die Vergehen des Lehr- herrn durch Nichtanrehnung der Lehrzeit oder eines Theiles derselben zu bestrafen.
Die unbedingte Forderung, daß nur Derjenige Lehrlinge anzu- leiten befugt sein soll, welher eine ordnungsmäßige Lehrzeit zurück- gelegt und die Gesellenprüfung bestanden hat, würde indessen bei der modernen Gestaltung der Gewerbsthätigkeit ohne Zweifel zu Härten führen, namentlich in folhen Fällen, in welchen dur Aenderungen in den persönlihen oder gewerblihen Berhältnifsen der Uebergang zu einem anderen Gewerbe zur Nothwendigkeit wird, und gegenüber solchen Personen, welche ihre Ausbildung in Fabriken genossen haben und erst in späterem Lebensalter einen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen. Der Entwurf \{lägt daher vor, das Recht zur Anleitung von Lehrlingen au solchen Personen zuzugestehen, die, ohne eine ordnungsmäßige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung abgelegt zu haben, in dem Gewerbe fünf Jahre hindurch selbständig oder als Werkmeister oder in ähnliher Stellung thätig gewesen D Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, daß n einer fünfjährigen Thätigkeit der Erwerb derjenigen Kennt- nisse und Fähigkeiten möglih ist, welhe zur ordentlihen An- leitung der Lehrlinge in dem Gewerbe nothwendig ind, zu- mal es sich in der Regel um Personen handeln wird, die fih in ge- reifterem Lebensalter befinden.
Da die strenge Durhführung der im Absay 1 gegebenen Vor- \chriften au mit dieser Einschränkung in einzelnen Fällen, namentlich Gewerbetreibenden in höherem Lebensalter gegenüber, noch zu Härten führen kann, so ist im Absay 2 die Möglichkeit vorgesehen, daß auch Gewerbetreibenden, die den Nachweis der ge|eßlihen Vorausseßungen niht zu erbringen vermögen, auch ohne daß sie ihr Gewerbe fünf Jahre selbständig ausgeübt haben, durch die höhere Verwaltungs- behörde die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen verliehen werden kann. :
Durch den Besuch einer Lehrwerkstätte soll die Lehrzeit in der Werkstatt eines Gewerbetreibenden aue werden können. Die gleiche Vergünstigung wird pt gewerblicher Unterrichtsanstalten plaß- arétfen müssen, deren Besuch {hon na der jeßigen Regelung durch
die Innungen, Dee Db beim Baugewerbe, die Lehrzeit ganz oder U
zum theil erseßt. ie Prüfungszeugnisse dieser Lehrwerkstätten
und Unterrichtsanstalten wird man unbedenklich als gleihwerthig mit den Prüfungszeugnissen der Innungen nnd Handwerkskammern hin- stellen können. ie Bezeichnung der Lehrwerkstätteu und Unterrichts- anstalten, welhe diese Vergünftigungen genießen, muß bei der Be- na der Angelegenheit den Landes-:Zentralbehörden vorbehalten erden.
Für eine Reihe von Gewerben, in denen die Lehrzeit her- gebrahter Weise nur von kurzer Dauer ist, besteht das Bedürfniß, eine Milderung der Vorausfeßungen für die Anleitung von Lehrlingen eintreten zu lassen, insbesondere auch \{hon in früherem Lebensalter die Anleitung von Lehrlingen zu gestatten. Diese Ausnahmen fest- zustellen, soll nah Absay 4 Sache des Bundesraths sein.
„Wer dem § 129 zuwider Lehrlinge hält, soll nah Ziffer 1 des Artikels 6 bestraft werden; auch wird nach der im Artikel 5 unter Ziffer 2 vorgesehenen Bestimmung die Entlassung der Lehrlinge er- zwungen werden können.
Zu § 129 a.
1 Dor A 1 regelt die Frage, wie es mit der Befugniß zur An-
leitung von Lehrlingen beim gleihzeitigen Betriebe mehrerer Geroerbe gehalten werten foll. Wenn die Anleitung der Lehrlinge auch in diesen Fällen nur in denjenigen Gewerben stattfinden dürfte, in welchen der Unternehmer den Anforderungen des § 129 entspricht, so würde namentlich auf dem Lande, wo der Betrieb mehrerer Gewerbe viel- fach die Regel bildet, die Annahme von Lehrlingen außerordentlich erschwert werden. Auch fonst würden daraus für die Gewerbe- treibenden mancherlei Belästigungen entstehen. Nach dem Vorschlage des Entwurfs sollen daher der Unternehmer eines Betriebes, in welhem mehrere Gewerbe vereinigt sind, befugt sein, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe zur Anleitung von Lehrlingen befugt ift. ___ Auf den gleichen Erwägungen beruhen auch die Bestimmungen im Absatz 2 und 3 hinsichtlih der Spezialitäten und der verwandten Gewerbe. Die Entscheidung darüber, welhe Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne des Absayz 3 anzusehen sind, wird der Handwerks- kammer vorzubehalten fein.
Zu § 129b,
Da bei denjentgen Gewerbetreibenden, auf welche die Bestimmungen über die Zwangsorganisation des Handwerks Anwendung men, nah SS 84 Ziffer 3 und 89 Absatz 2 die Kontrole über das Lehrlingswesen den Innungen oder den Handwerklsausschüssen zufällt, so wird diesen an Stelle der Orts-Polizetbehörde (§ 126 c Absatz 2) der Lehrvertrag einzureichen sein.
Bei den jetzigen Innungen is es vielfach Brauch, den Lehrvertrag vor der Innung abschließen zu lassen. Dies hat sih durhaus bewährt. Es soll deshalb durch den Absaß 2 den Innungen und Handwerks- aus\hüssen die Möglichkeit, diese Art des Abschlusses vorzuschreiben, auch fernerhin gesichert werden.
Zu § 130 vergl. die Ausführungen zu § 128. 8 1309.
Die Regelung der Dauer der Lehrzeit ist für die Erziehung des Lehrlings von besonderer Bedeutung: sie muß unter Berücksichtigung der Art des Gewerbes so bemessen werden, daß sie ausreiht, um dem Lehrling unter normalen Verhältnissen die gründlihe Erlernung des Gewerbes zu ermöglichen; andererseits aber darf dem Bestreben, die Arbeitskraft des bereits genügend ausgebildeten Lehrlings möglichst lange auszunugßen, nicht Vorschub geleistet werden.
Im Absatz 1 ist niht eine Minimaldauer der Lehrzeit festgesetzt fondern nur als Regel hingestellt, daß sie, \fofern niht etwas anderes, festgeseßt wird, wie auh shon jeßt in vielen Gewerben üblich, drei Jahre dauern f\oll. Die Handwerkskammern, zu deren Auf- gaben die Festseßung der Lehrzeit gehören soll, können also für einzelne Gewerbe die Dauer der Lehrzeit auf weniger als drei Jahre festsetzen ; dagegen follen sie in keinem Falle über fünf Jahre hinausgehen dürfen. Diese Maximaldauer der Lehrzeit erscheint nach den bisherigen Er- fahrungen zur Erlernung einzelner Gewerbe, deren Ausübung entweder eine besondere Vielseitigkeit oder ein hohes Maß technischer Kenntnisse und Fertigkeiten vorausseßt, nothwendig.
Im allgemeinen hat also die Handwerkskammer bei Festsezung der Dauer der Lehrzeit innerhalb der Maximalgrenze von fünf Jahren freie Hand. Sie kann nicht nur für einzelne Gewerbe, sondern au innerhalb eines solchen die Lehrzeit vershieden bestimmen und hierbei die längere oder kürzere Dauer insbesondere au von dem Besuche einer Fach- oder Fortbildungs\{chule oder von den Leistungen des Lehr- lings in folhen Schulen abhängig machen.
Die Festseßzungen der Handwerkskammer über die Dauer der Lehrzeit sollen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde unter- liegen, die zu prüfen haben wird, ob dabei nah richtigen Grundsätzen verfahren ift.
Solange die Handwerkskammern solhe Bestimmungen nicht er- lassen, werden nah § 84 Ziffer 3 Absay 2 die Innungen zum Erlasse von Vorschriften berechtigt sein.
Um denjenigen Lehrlingen, welhe sich in der Schule oder in der Werkstatt durch Fleiß und Tüchtigkeit hervorthun oder bei Lehrlingsausf\tellungen oder anderen Gelegenheiten fich auszeichnen, eine besondere Berücksichtigung theil werden lassen zu können, foll die Handwerkskammer nah Absaß 3 befugt sein, in Einzelfällen eine Kürzung der Lehrzeit eintreten zu lassen, die alsdann auch für den Prüfungsaus\{huß bei der Zulassung zur Gesellenprüfung (§ 131) maßgebend sein wird.
Zu 88 131 bis 132.
Die 88 131 bis 132 enthalten allgemeine Vorschriften über die Abnahme der Gesellenprüfung. Im § 131 i} vorgeschrieben, daß die Zulassung zur Prüfung erst nach Ablauf der Lehrzeit nachgesucht werden fann, fo daß der Prüfungs8ausshuß vor der Zulassung zur Prüfung den Nachweis über die Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrjahre verlangen muß. Zu dem Zweck hat der Prüfling die er- forderlihen Ausweise dem Antrage auf Zulassung zur Prüfung bei- zufügen. Dagegen soll niht verlangt werden, daß die E arde un- mittelbar im Anschlusse an die Lehrzeit und vor dem Prüfung8aus- \husje des Bezirks, in welchem die Lehrzeit zurückgelegt ift, abgelegt wird, weil dadurch Personen, die aus irgend einem Grunde die Prüfung niht unmittelbar nah Beendigung der Lehrzeit abgelegt aben, späterhin ein für alle Male davon ausgeschlossen fein würden. Die Regel wird allerdings die Ablegung der Prüfung im An- {lusse an die Lehrzeit und vor dem Prüfungsausschusse des Bezirks, in welhem die Ausbildung des Lehrlings erfolgt ist, bilden, und nur da, wo besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, wird eine spätere Ablegung der Prüfung oder die Ablegung der Prüfung vor einem anderen Prüfungsaus\husse gestattet werden.
as Nähere in dieser Beziehung zu regeln, wird übrigens Sache der Prüfung8ordnung sein, die nah § 131þ Absaß 2 von der höheren Berwaltungsbehörde erlassen werden foll.
Die Prüfungsausshüsse follen von den Innungen und den Handwerkskammern erribtet werden; die Gründe, welche es nicht zweckmäßig erscheinen lassen, auch den Handwerksausshüssen die Er- rihtung von Prüfungsausshüssen zu übertragen, sind bereits dargelegt worden (vergl. zu §8 91 bis 95). Die Handwerkskammer wird, fo- weit cin Bedürfniß vorliegt, für einzelne Gewerbe mehrere Prüfungs- aus\chüsse errichten können. 5 4
Der § 131 a regelt die Zusammenseßung der Prüfungsausshüsfse. Sie sollen, wie dies auch jeßt {hon bei den Innungen, welche eine Gesellenprüfung abnehmen, üblich ist, aus drei Mitgliedern einshließ- li des Vorsitzenden bestehen, abgesehen von dem Falle, wo die Prüfungsordnung noch eine besondere Prüfung in der Buch- und Nechnungsführung vorschreibt (§ 131 b Abs. 3). Der Vorfißende foll von der Aufsichtsbehörde ernannt, und dadurch eine Gewähr für die fahgemäße Handhabung der Prüfung gesichert werden. Die Auswahl der Perfonen ist dem Ermessen der Behörde überlassen. Dieselbe wird nicht behindert sein, auch andere Personen als Handwerker, z. B. Lehrer an Fortbildung- oder Fahschulen, zu ernennen. Die an die Wählbarkeit der Beisißer gestellten Anforderungen rechtfertigen \ih durch den Zweck der Prüfung.
Die bei den Gesellenprüfungen der SNuR ge bisher bereits üblihe Theilnahme der Gesellen ift gerade hier von besonderem Werthe und gerechtfertigt. Während der erften beiden Wahlpertoden sollen au Gesellen, welhe nur eine zweilährige Lehrzeit zurückgelegt haben, gewählt werden können. Diese Uebergangsbestimmung ift erforderlich, weil Gesellen, welche die Gesellenprüfung auf Grund des Gesetzes abgelegt haben, beim Inkrafttreten des Geseßes überhaupt niht, und während der nächsten sechs Jahre nur in mehr oder weniger beshränkter Zahl vorhanden sein werden.
Die für die Uebergangszeit fonst erforderlihen Bestimmungen find im Artikel 8 vorgesehen.
Die Mitglieder der Prüfungsaus\hüsse sind nah Auffassung des Entwurfs Jnhaber von Aemtern der Innungen und Handwerks- kammern im Sinne der §8 88 und 94; es finden daher auf sie alle für diese i era geltenden Vorschriften des Geseßes Anwendung.
Die im Entwurf als Ausnahme von der Bestimmung im § 97 vor- gesehene kürzere Wahlperiode beruht auf der Erwägung, daß es angesihts der mit dem Amt der Beisißer im Prüfungsausshusse verbundenen Mühewaltung in vielen Fällen nicht gerechtfertigt sein würde, ‘die Wahrnehmung dieses Amts auf die Dauer von sechs Jahren zu verlangen.
Wegen der den Mitgliedern der Prüfungsauss{hüsse für Zeit- versäumniß zu gewährenden Entschädigung und der Vergütung threr baaren Auslagen vergl. § 97bþ Absaß 1.
Damit nicht bei der Prüfung die Anforderungen an den Prüfling ungebührlih gesteigert und nicht Mißstände hervorgerufen werden können, wie fie vielfach bei Abnahme der Prüfungen zur Zeit der Zünfte beobachtet worden sind, werden im § 131 þ Absfaß 1 allgemein diejenigen Gegenstände aufgeführt, auf welhe die Prüfung ih zu be- \chränken hat. In diesem Rahmen wird die nähere Bezeichnung der Prüfung®gegenstände für die einzelnen Gewerbe dur die Prüfungs- ordnungen zu erfolgen haben.
Eine Erweiterung des Prüfungs\toffes \foll durch die Prüfungs-
ordnung in fo fern eintreten können, als die Abnahme der Prüfung in der Buch- und Rechnungsführung vorgeschrieben wird. Von dieser Befugniß wird die höhere Verwaltungsbehörde nur dann Gebrauch machen Tönnen, wenn dem Prüfling in einer Fortbildungs- oder Fach- \hule Gelegenheit zur Erlernung dieser Materie geboten war. So werthvoll auch die Erlernung der Buch- und RNehnungsführung für die wirthschaftlihe Hebung des Handwerkerstandes ist, so ift es do, solange nicht überall Fortbildungs- oder Fachshulen bestehen, nit angängig, die Prüfung hierüber allgemein vorzushreiben. Zur Vor- nahme der Prüfung in der Buch- und Rehnungsführung werden die Prüfungsausschüsse vielfa einen besonderen Sachverständigen, nament- lih einen Lehrer der Fortbildungs- oder Fachschule, sofern dieser niht etwa Vorsizender des Prüfungsaus\husses ist, zuziehen müssen. Da hierdurch die Mitgliederzahl eine gerade wird, so muß in diesem Falle die Stimme des Vorsigenden den Ausschlag geben. __ Die Kosten der Prüfungsauss{hüsse, wozu insbesondere au die Vergütungen für ihre Mitglieder (§ 97b) gehören, haben die Innungen und Handwerkskammern zu tragen. Dafür fallen ihnen die Prüfung8gebühren, deren Höhe durh die Prüfungsordnung festgeseßt werden foll, zu.
Um den Prüfling gegen eine etwaige unbillige Beurtheilung seiner Leistungen zu \{ütßen, [chlägt der Entwurf (§ 132) vor, dem Vor- fißenden das Neht zur Beanstandung der Beschlüsse des Prüfungs- aus\{husses zu geben. Bei dieser Negelung erscheint es nicht erforder- lih, dem Prüfling das RNeht zur Erhebung des Rekurses gegen den Ausfall der Prüfung an eine Prüfungskommission, wie es die preußishe Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbeordnung, vom 9. Februar 1849 (Geseß-Samml. S. 93) vorsah, einzuräumen, zumal folhe Berufungskommissionen für die Wiederholung der Prüfung nicht geeignet erscheinen und ihre Einrichtung den Prüfungs8apparat erheblih beschweren würde.
Durch die Bestimmung des Prüfungsaus\chusses, daß die Prüfung vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums nicht wiederholt werden darf (§8 131), tritt eine Verlängerung der Lehrzeit an sih nicht ein, da die Dauer der Lehrzeit durch die Handwerkskammer oder die Innung festgeseßt wird (vergl. zu § 130a).
Sofern eine Verlängerung der Lehrzeit eintreten sollte, würde es eine natürlihe Aufgabe der Innung und bei denjenigen Gewerbe- treibenden, welhe einer Innung nicht angehören, eine solhe des Handwerksaus\chusses fein, nöthigenfalls für die Unterbringung des Lehrlings bei einem Lehrherrn Sorge zu “tragen. Hierüber nähere Borschriften zu treffen, wird Sache der Handwerkskammer sein.
Die Kosten- und Stempelfreiheit der Prüfungszeugnisse recht- fertigt ih durch das öffentliche Interesse, das an der Ablegung der Prüfung besteht. i
Die Befugniß des Vorsißenden zur Beanstandung erstreckt \ih auf alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses, sowohl über die Zu- lassung zur Prüfung, als auch über das Ergebniß der Prüfung. Der Ausschuß der Handwerkskammer (§ 91 c Ziffer 5), dem die Beschluß- fassung Über die Beanstandung zustehen soll, wird nöthigenfalls auhch die Ertheilung des Prüfungszeugnisses von der Wiederholung der Prüfung abhängig machen Tönnen. Bei der Bildung dieses Aus- \chusses ist nah § 92þ Absatz 1 Ziffer 3 der Gefellenaus\{chuß zu betheiligen.
IITla, Meistertitel.
Zu § 133.
Die Vorschriften über die Führung des Meistertitels müssen so getroffen werden, daß dadurch nicht andere berechtigte Interessen be- einträhtigt werden, namentlich darf der {hon seit Jahrzehnten ein- ebürgerte Gebrau, wonach auch diejenigen, welhe den einzelnen Werkstätten oder Abtheilungen gewisser Großbetriebe vorstehen, als „Meister“ bezeichnet werden, niht ausgeshlossen werden. Deshalb wird die Berechtigung, den Meistertitel zu führen, von der Ablegung der Meisterprüfung nur für diejenigen abhängig gemacht werden können, welche nah den Bestimmungen der §S§ 82 ff. einer Sa E tUng ans- zugehören haben oder einem Handwerksaus[{hufsse unterstehen.
Soll die Maßregel ihren Zweck erreihen und gegen mißbräuch- lie Handhabung ges{hütßt werden, so müssen die Voraussetzungen für das Recht zur Führung des Meistertitels für alle Handwerker des- selben Handwerks, sie mögen einer Innung angehören oder nicht, thunlichst R: geregelt werden. Die näheren Bestimmungen über die bei den Prüfungen zu stellenden Anforderungen, über die Errichtung und Zusammenseßung der Prüfungskommissionen, sowie über das von diesen zu beobahtende Verfahren und die zu erhebenden Prüfungsgebühren können daher nicht den einzelnen Innungen und ebensowenig den Handwerksausschüssen überlassen werden. Deshalb foll die Errihtung der Prüfungskommissionen durch die höhere Ver- waltungsbehörde unter Mitwirkung der Handwerkskammer erfolgen und im übrigen die Regelung einer Prüfungsordnung vorbehalten werden, die mit Genehmigung der böheren Verwaltungsbehörde von der Handwerkskammer erlassen werden soll. Damit durch die Bes stimmungen der Prüfungsordnung über den Gang der Prüfung nicht ungerehtfertigte Anforderungen gestellt werden können, bestimmt der Entwurf, daß der dur die Prüfung zu erbringende Nachweis ih auf die Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Ar- beiten des Gewerbes und die zu seinem selbständigen Betriebe fonft nothwendigen Kenntnisse zu beschränken hat. Zu diefen leßteren sind auch die für die kaufmännishe Seite des Gewerbebetriebs heutzutage unentbehrlihen Kenntnisse, namentlich in der Buh- und Rechnungs- führung, zu zählen. O :
Hervorzuheben is noch, daß die Worte im ersten Absay „wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben“ absichtlich so gefaßt sind, um klarzustellen, daß der Gewerbe- treibende, der einmal diese Befugniß erworben hat, auch dann, wenn ihm diese auf Grund des § 126 b erogen werden follte, das einmal erworbene Recht zur Führung des Meistertitels niht verlieren foll.
Die unbefugte Führung des Meistertitels soll nach Artikel 6 Ziffer 1 strafbar sein. i z
Für die Uebergangszeit ist im Artikel 9 das Erforderliche vor«
gesehen.