1896 / 191 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Staats-Anzeiger.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers und Kfibuiglich Preußischen Staats-Anzeigers | Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. j

V 191.

Zu Meinem lebhaften Bedauern hat Mich eine Unpäß- lihkeit genöthigt, auf die {hon seit Monaten geplante Reise nah Wesel, Ruhrort und Essen zu verzihten. Es ist Mir dies um so s{chmerzliher gewesen, als es Mir eine hohe Freude bereitet haben würde, aus Anlaß der Wiedereinweihung des hehren Gottes- hauscs, der Willibrordikirhe in Wesel, altangestammte Lande Meiner Krone zu besuchen und deren treue Bewohner zu be- grüßen. Mit wahrer Befriedigung und großer Freude haben Mich daher die Berichte über den jubelnden Willklomm und die warmen Huldigungen erfüllt, mit denen Meine Gemahlin, Jhre Majestät die Kaiserin und Königin, und Mein Bruder, Seine Königliche Hoheit der Prinz Heinrih von Preußen, an allen Orten, die sie berührt haben, empfangen worden sind. Die begeisterten Kundgebungen der Anhänglichkeit an Mich und

‘tein Haus aus allen Kreisen der Bevölkerung und die herr- lihen Veranstaltungen der vcrschiedenartigsten Begrüßungs- formen werden Mir wie Meiner Gemahlin und Meinem "Bruder stets in freudigster Erinnerung bleiben. Fndem Jch daher Allen, welche zu einem so s{hönen Verlauf der festlichen Tage beigetragen haben, Meinen und Meiner Gemahlin innigen Dank ausspreche, will Jh der Stadt Wesel für ihren Rathhaussaal, welcher bereits mit einer stattlichen Reihe von Gemälden Meiner Ahnen geschmückt is, Mein eigenes Bildniß hiermit verleihen. Jch beauftrage Sie, diesen Erlaß zu ver- öffentlichen.

Wilhelmshöhe, den 11. August 1896.

Wilhelm R.

An den Ober-Präsidenten der Rheinprovinz.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Direktor des Kunst-Museums in Weimar, Groß- herzoglih sächsischen Geheimen Hofrath Dr. Ruland daselbst den Rothen Adler-Orden dritter Klasse, dem Direktor des Gocthe- und Schiller-Archivs in Weimar, Großherzoglih sächsishen Geheimen Hofrath, Professor Dr. Suphan daselbst, und dem Major von Priem, Flügel- Adjutanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg- Eu a den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An- Tegung der ihnen verliehenen nichtpreußishen Jnsignien zu ertheilen, und zwar : des Großkreuzes des Königlichbayerishen Verd ienfst- Ordens vom heiligen Michael: dem General - Jntendanten der Königlichen Schauspiele Grafen von Hochberg; : „des Kommenthurkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone:

dem General-Major z. D. Meckel zu Berlin, zuleßt “Kommandeur der 8. Infanterie-Brigade ;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich badishen Ordens vom Zähringer Löwen:

dem Rentier Kannengießer zu Wiesbaden, früher Theil-

e / Fahnr der Kohlen-Großhandlung, Rhederei und Bergwerks-

sizung Gebr. Kannengießer in Mannheim ; ‘des Großkreuzes des Großherzoglih mecklenburg- chwerinshen Greifen-Ordens: dem General-Lieutenant z. D. von Kossel zu Rosto;

des Ehrenkreuzes desselben Ordens:

dem Königlichen Theater-Jntendantur-Direktor Pierson Zu Berlin;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzogli sachsen-ernestinishen R uge Ordena: S dem Kommerzien-Rath Verin g zu Hannover und dem anhaltishen Baurath Wächter zu Berlin;

der Kommandeur-Jnsignien zweiter Klasse ¿des Herzoglich ARyeO E a Albrechts es Bären:

dem Geheimen Bergrath von Nohr zu Halle a. S.;

der Ritter-Junsignien erster Klasse desselben vei Ordens: i em Eisenbahn-Direktior und Vorstande der Maschinen- „Jhspektion Wenig zu Dessau und | 9 dem Kommerzien-Rath Arnhold zu Berlin;

der Ritter - Jnsignien zweiter Klasse desselben Ordens: dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher erster KlasseBonkiewi cz zu Dessau ; des Fürstlih schwarzburgishen Ehrenkreuzes erster Klasse: dem Berghauptmann Freiherrn von der Heyden- Ryns\ch zu Halle a. S.; ferner : des Kaiserlich russishen Weißen Adler-Ordens: dem General-Lieutenant z. D. Freiherrn von Malßtan in Neustrelitz; des Kaiserlich russishen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse: dem Oberst-Lieutenant von der Lühe, persönlihem Adjutanten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg ; des Kommandeurkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone: dem Geheimen Kommerzien-Rath Herz zu Berlin ;

des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Land-Bauinspektor Rüdell zu Berlin, dem Syndikus des Schaaffhausen’shen Bankvereins Dr. Esser zu Berlin und dem Kaufmann und italienischen Konsul Meßler zu Stettin; der Kommandeur-Jnsignien zweiten Grades des Königlich dänischen Danebrog-Ordens: dem Obersten von Franke, Flügel-Adjutanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg-Lippe; des Nitterkreuzes desselben Ordens: dem Königlichen Sänger Bulß zu Berlin; des Ritterkreuzes des Königlich spanishen Ordens Karl'’s II.: dem Kaufmann und haiti’shen Konsul C. Brumm zu Manchester (preußisher Staatsangehöriger) ; des Ritterkreuzes des Königlich griechischen Erlöser-Or dens: dem Kaufmann und griehishen Konsul Leo Manasse zu Stettin; des Großherrlich türkishen Osmanié-Ordens dritter Klasse: dem Kapitän-Lieutenant a. D. Hugo Mirre zu Pera, Generalvertreter der Stettiner Maschinenbau-Aktien-Gefellschaft „Vulcan“ (preußisher Staatsangehöriger) ; des Großherrlih türkishen Medschidie-Ordens dritter Klasse: dem Kaufmann und haiti’shen Konsul C. Brumm zu Manchester ; der Großherrlih türkischen goldenen Verdienst- Medaille: dem Banquier und türkishen General-Konsul Zwicker zu Berlin; des Fürstlih bulgarishen Zivil-Verdienst-Ordens vierter Klasse: dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher erster Klasse Schier zu Hannover; sowie der vierten Stufe der zweiten Klasse des sansiba- rishen Ordens „der strahlende Stern“: dem Kaufmann Albrecht Strandes zu Hamburg (preußisher Staatsangehöriger).

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Geheimen Admiralitäts-Rath und vortragenden Rath

im Reichs - Marineamt Berndt zum Wirklichen Geheimen

Admiralitäts-Rath mit dem Range der Räthe erster Klasse zu ernennen. |

Verordnung,

b cireffend die Rechtsverhältnisse der Landes- beamten in den Schußgebieten.

Wir W ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ; verordnen im Namen des Reichs für die Schußgebiète, was

folgt : Artikel 1. Das Geseß, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- beamten, vom 31. ärz 18/3 (R. - G. - Bl. S. 61),

1896.

nebst dem dasselbe abändernden Gescze vom 21. April 1886 (R.-G.-Bl. S. 80), sowie das Geseß, betreffend die Für- forge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten, der Zivilverwaltung, vom 20. April 1881 (R.-G.-Bl. S. 85), nebst dem Abänderungsgeseß vom 5. März 1888 (R.-G.-Bl. S. 65), und das Gesey, betreffend die Zurückbeförderung der Sin Me im Ausland angestellter Reihsbeamten und

eifonen des Sosldatenstandes, vom 1. April 1888 (R-G.-Bl. S. 131) finden, soweit nicht in den nah- folgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechts- verhältnisse der Beamten, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds eines Schußgebietes beziehen, mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß, wo in jenen Geseßen von dem Reich, dem Reichédienst, den Reichsfonds oder anderen Ein= rihtuncen des Neichs die Rede ist, das betreffende Schußgebiet und dessen entsprehende Einrichtungen zu verstehen sind.

Artikel 2.

Im Falle des § 66 Abs. 1 des Geseßes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über die Verseßung eines Be- amten in den Ruhestand durch den Kaiser.

. Artikel 3.

Die Befugnisse, welhe nach den im Art. 1 bezeihneten Geseßen der obersten Reichsbehörde zustehen, werden, foweit niht dur diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, dur den Reichskanzler ausgeübt.

Ingleichen erfolgen die in § 5 Abs. 1, SS 18, 39, 52 und § 68 Abs. 2 des Geseßes vom 31. März 1873, sowie in S 1 des Geseßes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestim- Lan und Entscheidungen ausschließlich durch den Reichs- anzler.

Die nah 66 Abs. 2 des Geseßes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu rieg Entscheidung ist endgültig.

rtikel 4.

Die Gouverneure und Landeshaupitleute sowie in Deutsch- Osiafrika der Abtheilungs-Chef für die Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine Kaiserlihe Bestallung. Die übrigen Beamten werden im Namen des Kaisers durh den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um mittlere und untere Beamte handelt, den Gouverneuren oder Landeshauptleuten überiragen kann.

Artikel 5.

Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung, über die Tagegelder und Umzugskosten, sowie über die Verpflihtung zur Theilnahme an den Kasino- und- Messe-Einrichtungen werden vom Reichskanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt au, inwieweit bci längerem Urlaub, in Krankheits- und fonstigen Abwesfenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum theil einzubehalten ift.

Artikel 6.

Die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern fie mindestens ein Jahr gedauert hat. Für die von dem Beamten erworbenen Pensions- und RKeliktenansprüche bleibt das Schuß- e nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus

cihs-, Staats- oder Kommunalfonds ein Diensteinkommen oder Pensions- und Neliktenanfprüche höherem Betrage zustehen.

Ein Beamter, welher nicht mehr fähig ist, geht der im Dienst des Schußgebictes er- wörbenen Pensions- und Reliktenansprühe verlustig, sofern er die Uebernahme einer Stelle im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im Schußgebiet zuständige persönliche pensionsberehtigende Gehalt erreiht oder übersteigt. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten, ihn unter Wahrung seines früheren Ranges und Dienstaiters in den Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst wieder aufzunehmen, ablehnt.

Artikel 7.

Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhe- stand oder in den einstweiligen Ruhestand versezten Beamten die Kosten des Umzugs nah dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten Wohnorte zu gewähren find.

Artikel 8.

Die 88 80 bis 83 des Geseßes vom 31. März 1873 finden auf die Beamten mit folgenden Makgonen Anwendung =

1) Die Befugniß in Gemäßheit des § 81 Nr. 1 a. a. O., Geldstrafen bis zum höchsten zulässigen Betrage qu verhängen, steht auch den Gouverneuren und Landeshauptleuten gegen- Über den ihnen unterstellten Beamten zu. ;

2) Den Bezirksamtmännern sowie in Ost-Afrika dem Chef der nangerwa zung und dem Zolldirektor steht die Befu zu, Geldstrafen bis zum Betrage von 30 4 gegen die ihnen unterstellten Beamten zu verhängen.

3) Gegen richterlihe Beamte' können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler verBängt werden.

Artikel 9.

Die in § 85 Abs. 2 des Geseßes vom 31. März 187F bezeichneten vorläufigen Maßregeln können von den im vor= drtgezenden Artikel unter Nr. 1 und 2 genannten Beamten

getroffen werden. Die 88 86 bis 93 und 120 bis 123 desselben Gesehes

L

in gleihem oder

um Tropendienst

blciben außer Anwendung.