1896 / 199 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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E E I E N F a R E E

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E L 0A R las R E n s L E A

Beträge mit 5%/, mindestens aber mit 5 Pfennigen für je 3 rück-

ständige Mark verzinst werden. i Der Schuldner ist aber gehalten, die Stundung spätestens 14 Tage

vor dem Verfalltermine nachzufuchen und, foweit es st von mindestens 30 000 4 Taxwerth

um Grundstücke

handelt, die Zulässigkeit der-

e dur das ZeugnißZdes zunächst wohnenden Land chafts-Raths zu

egründen.

8 18. Der Posener Landschaft steht die Befugniß zu, die Ueberweisung

der im ersten Absa die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche

des § 142 und in dem § 144 des Geseyes über

ermögen vom 13. Juli

1883 den Gerichten mnen Thätigkeit bezüglich der von derselben

bepfandbrieften Grund

tüûde zu beanspruchen.

8 19. | Der Besiß der Stundstücke, welhe die Landschaft bei Zwangs-

Dauert

versteigerungen zur Deckung ihrer A zu erstehen genttig! t, wird derselben auf ein Jahr o

tempels verstattet. ersten Jahres hinaus, fo ist ein Ae ftheil des geseßli and nach Schluß des dritten Ja

ne Erlegung des geseßlichen Kauf- aber e Besiß über den Shluß des n Stempels

res eines \solhen Besites der volle

Rest des geseßlihen Stempels zu erlegen. Zahlung der D E reden en

Die Zinsen der Pfandbriefe werden an die Vorzeiger fälliger nicht

verjährter ins[Gene von der Landschaftskasse bezahlt. [ ese Zahlungen au an anderen, von der Direktion zu be-

behalten, d

Es bleibt vor-

stimmenden Orten bewirken zu lassen. I On aS,

Für jedes der beiden neuen Pfandbriefssysteme werden befondere Reservefonds gebildet, deren Einnahmen folgende sind:

a. die laufenden Beiträge: mit {9% beim 1. System,

Amortisiert am

mit # °% beim

11, System,

angängig zinsbar angelegt werden und zwar möglichst in Pfandbriefen des betreffenden Sy

Pfandbriefen oder dur

baren Zuwachses geschehen.

atogene Betra ah

Grundstücks am Reservefonds, wie derselbe sih am 31. Dee des

zur Höhe von 10% der Pfand

daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den germ en Eigenthümer des E dasfelbe an Dritte n

von Hypothekengläubigern noch von persönlichen Gläubigern des Grundstückseigenthümers in Anspru genommen bezw. im Wege der Zwangsvollstrekung oder des Arrestes mit Beschlag belegt werden.

wenn vor dem Ablauf der nah Maßgabe dieser Sabuvaen zu be- wirkenden Tilgung der Schuldner von der Landschaft zur theilweisen Rückzahlung des bewilligten Darlehns angehalten wird.

im Falle einer freiwilligen Rückzahlung dem Ablösenden sein Antheil an dem Réservefonds ganz oder bei Theil-Ablösungen verhältnißmäßig ut gerechnet, jedoh nur insoweit, als der in Betracyt kommende Antheil, in Reihsmark ausgedrückt, durch 100 theilbar ist.

| 1868 | 1869 | 1870 | 1871 | 1872 1873 | 1874 | 1875

b. die Zinsen der eigenen Bestände, c. die Antheile an den Uebershüssen des Verwaltungsfonds.

Die derm Maevewns zufließenden Einnahmen müssen sobald als

ems. Diese Anlage kann nach Wahl der Direktion durch Ankauf von Ausloosung § 27 des dur 100 theil- m leßteren Falle is der dem Verkehr n Ersatz-Pfandbriefen auszufertigen,

Schluß des Kalenderjahres wird der ntheil eines jeden

Vorjahres ergab, nah Verhältniß der Pfandbriefs\{huld festgestellt.

8 22,

Der Antheil eines run ros am Neservefonds wird nur bis riefs\{chuld gebracht.

Rechte auf den Reservefonds.

L 23. Die Rechte auf den Reservefondsantheil gehen stets und ohne

rund\stücks über und können ohne

dcht vere werden.

Ebensowenig können dieselben von Dritten, insbesondere weder

Sie gehen zu Gunsten der Landschaft ganz oder theilweise verloren,

igen oder

Sind von dem Darlehn bereits 109% oder mehr getilgt, fo wird

Dieser

Tilgungs-Plan. Darlehne 4%iger Pfandbriefe.

1876 | 1877 | 1878 | 1879 | 1880 | 1881

Betrag desselben wird in Pfandbriefen aus dem bezüglichen Neserve« fonds entnommen und zux Tilgung verwendet.

Sicherstellung der Pfandbriefsinhaber.

8 24.

äüFedes der beiden O ist für die e aller von ibm ausgegebenen Pfandbriese und der aus denselben ent pringen- den Rechte verhaftet und zwar der Art, daß, soweit die Befriedigung aus seinem Reservefonds nicht sofort herbeigeführt werden kann, der Gläubiger befugt ist, in Höhe der thm zustehenden Forderung aus den dem betreffenden System gehörigen Hypothekenforderungen sich die- jenigea rihterlich überweisen zu lassen, welche er auswählt.

Tilgung der Pfandbriefs\ch{chuld.

8 25.

Sobald der Antheil eines Grundstücks am Reservefonds 10 0% der Pfandbriefsshuld erreicht hat, fließen die weiteren Einnahmen des« selben zum Tilgungsfonds, welcher für beide Systeme zetrennt zu führen is, Für die baaren Einnahmen desselben werden halbjährlich zum 2. Januar und 1. Juli Pfandbriefe gekündigt over angekauft, auf die einzelnen Grundstücke vertheilt und die ermittelten Antheile in den für die beiden Systeme getrennt anzulegenden Tilgungskonten für jedes Grundstück besonders gut geschrieben.

Fn die Wahl des Schuldners bleibt es gestellt, jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilgung die Bindjablung bis zu 5 9/0, jedo immer nur in vollen Viertel-Prozenten, zu erhöhen.

8 26,

Die Einnahmen der Tilgungsfonds bestehen:

a. sobald die Reservefonds die Höhe von 109/ erreicht haben : 1) aus den ferneren laufenden Beiträgen zu den Reservefonds, 2) aus den Zinsen der Neservefondsbestände,

3) aus den ersparten Zinsscheinen für die getilgten Beträge, 4) aus den Antheilen an den Merwaltunaslider\@bfen, b. aus den freiwilligen Tilgungszuschüssen des Schuldners.

1885 1886/1887 1888 1889 1890

1892/1893 1894/1895 |

1.Januar1896

1. Juli 1896

Antheil am Reservefonds

am 1.Januar1895

H. G. | 1867 78,07| 59,19

| | 80,28| 61,96 | | |

10. 149

| | dur

Kone | |

verties- | L |

55,56) 51,41 rungen 43,77 C |

58,49! 53,69) gelöst | 45,91

j j j | | | | j j |

10

0 10 | Vio.

40,83) 37,13

| 43,46| 39,26

31,53 23,49| 21,30

j \

34,09| 30,35 9| 25,07| 22,91

10 1-10 0 1100| 10

Darlehne 3}%iger Pfandbriefe.

10,25 b,29| 4,35 1,07

11,76| 9,74 5,65) 4,68 1,35

| | |

| 10 8,33| 6,68| 5,52) 4,: 1,11

Amortisiert am

. Fanuar 18966 . « « I S a 04

Antheil am Reservefonds am 1. Januar 1895 .

Ausloosung der Pfandbriefe.

8 27

Bei der Kündigung von Pfandbriefen für die zur Tilgung ver-

wendbaren baaren bestimmt und nah Bezeihnung der

das Loos welche Reibe,

e der L kasse, sowie an den maliges Einrücken i bestimmten öffentliche

Die erste Bekanntma

unter Nummer und dem 3 andshaft und der Posener lands{aftliden Darlehns- Börsen zu Berlin und Breslau, ferner durch drei- ür die Bekanntmachungen der Landschaft n Blätter bewirkt wivd, cingelöit. :

{ung der Kündigung in den öffentlichen

n die f

innabmen werden die zu tilgenden Stücke durch

vorangegangener Kündigung, einzelnen fandbriefe nah

Betrage dur Aushang in dem

Blättern hat mindestens sech8 Monate vor dem Zahlungstermin „zu erfolgen und zwischen diesem und der leßten Bekanntmachung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.

S 28,

Die Tilgung muß jährli ¿zweimal von 6 zu 6 Monaten und

zwar zum 2. Januar und jedesmal mindestens die Ho

ilgung geleisteten Beiträge umfafsen.

zum 1. Juli bewirkt werden; sie muß

he des Gesammtbetrages der baar zur

Mithin ift der ganze Baar-

bestand der Tilgungskonten, soweit er dur 100 theilbar, zur Tilgung zu verwenden.

S 29.

Bei gänzliher oder theilweiser Ablösung eines Darlehns wird der getilgte Betrag, soweit er durh 100 tbeilbar ist, von der abzu-

ge

Die gekündigten nicht lgen Zins\{heinen und der efert werden. von dem Einlösungswerth in A Die nicht eingehenden Pfandbr zum Vortheil der Landschaft. der Verfallzeit an gerehnet, alfo mit dem 1. O 1. April, tritt die Verbindlichkeit der Landschaft ein, l Een von dem zinsbar zu benuß Zin en zu berechnen. ine gleihe Verzinsung findet statt, wenn der Inhaber den ge- kündigten Pfandbrief zwar zur Verfallzeit eingeliefert, den Baarbetrag

eingel

des gekündigten betrage 2 9/9

L Schuld nah Verh rat und in dem betreff

fandbriefe müssen zur Verfallzeit nebs den noch Anweisung in kursfähigem Zustand der etwa feblenden Zinsscheine wird

Der Beirag

ältniß des abgelöften Betrages in Abzug enden Tilgungskonto abgeschrieben.

8 30

zug ebracht. e

aber unabgehoben gelassen hat. Die Zinsvergütungen fallen dem Verwaltungsfonds zur Last.

Vernichtung der eingelieferten Pfandbriefe.

Die eingehenden, für die planmäßige Traung ausgeloosten Pfand- briefe und die zur Tilgung angekausten Pfandbr

eines Stempels mit der Aufschrift: ee immer dem öffentlichen Verkehr entzogen“ versehen, dur Einf

noch nicht fälligen Zinsf

vorangegan Dassfel

deren Zinsscheine nebst Anweisungen gungen gleichviel ob dieselben 0e 0 eren gegen die Landschaft erfolgt sind als Ablösungsbeträge im

§ 31.

ener Prüfung durch Feuer vernitet.

e Verfahren tritt auch für diejenigen Pfandbriefe und ein, welche infolge von Kündi- en die Schuldner oder von den

ge der Ausloosung oder

Die Verzinsung geausten Pfandbriefe hört mit dem Austri lehns auf, für die Pfandbriefe jedo, welhe im Wege der Aus- das dem Austrittstermin folgende ung der Zinsscheine vernichteten Pfand- esammtbetrags der Diese Zinsen werden zur Tilgung ver-

[loosung erlangt werden, müssen für Halbjahr vom Ablösenden noch Zinsen zur Einlöf erlegt werden. Die für die planmäßige Tilgung

briefe find bis zur gänzlihen Tilgung des

i

Pfandbriefs\{uld zu verzinsen.

des Ankaufs beschafft werden.

der als Ablösungsbeträge eingelieferten oder an- ttstermine des Pfandbriefs-

wendet und auf Anweisung der Direktion gezahlt und verbucht.

e verjähren binnen 30 Jahren Nach Ablauf eines Vierteljahrs, von kftober bezw. mit dem dem Inhaber enden Baar-

iefe werden mittels

neiden kassiert und mit den

cheinen, sowie mit den Anweisungen nah

1886 1887 1888 1889 1890

2,70 2,88

l | | 902 1,71 [948 | 186

5,90 4,96 3,04 2,97 2,49

Rechte auf den getilgten Betrag. 8 32. : j

Die Rechte auf den getilgten Betrag gehen stets auf den jedes- maligen Besißer des Grundstücks über und können an Vritte ohne das bepfandbriefte Grundstück niht veräußert werden. Ebensowenig fönnen dieselben von Dritten, insbesondere weder von Hypotheken- aläubigern noch von persönlichen Gläubigern des Schuldners in An- peus genommen bezw. im Wege der Zwangsvollstreckung oder des rrestes mit Beschlag belegt werden.

S 33.

Bor gänzlicher Tilgung der Schuld kann der Schuldner bei ge- leisteten Theilzahlungen nur lôshungsfähige Quittung über den dur Zablung berichtigten Theil derselben fordern; er ist auf Grund diefer Quittung befugt, sowohl die bezahlte Summe lôöshen zu lafsen, als au über das derselben zustehende Pfandrecht, jedo nur vorbehaltlich des dem Rest der hypothekarishen Forderung der Landschaft bis zur erfolgten Tilgung verbleibenden Borrechts, zu verfügen. :

Auf die planmäßige Tilgung findet diese Bestimmung keine An- wendung; in diesem Falle ift, abgesehen von dem Falle des § 34, das Recht auf löshungsfähige Quittung erst mit der vollendeten Tilgung begründet. E _

Die Kosten der Löschung trägt stets der Schuldner.

Krediterneuerung. 8 34. f

Es kann jedo, sobald von dem im Grundbu eingetragenen Pfandbriefskapital 1. Systems mindestens 10 9/9 getilgt find und der getilgte Betrag und der Antheil am Reservefonds zusammen ge- nommen mindestens 20 9/6 betragen, auf Höhe der Summe, welche ich ergiebt, wenn

a. der getil te Betrag,

b. der Antheil des Grundstücks am Reservefonds, i jeder von beiden, jedoch nur insoweit, als sie durch 100 theilbar sind, zusammengerechnet wird, von dem Schuldner entweder Löschungs- quittung oder Zession, vorbehaltliG des Vorrehts für den Ueber- rest des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangt werden, dies leßtere jedo, insoweit die Direktion keine Ausnahmen gestattet, nur nach wvorangegangener Prüfung der Schäßung und abermaliger Festseßung des Werths.

8 35.

Jn beiden Fällen wird der in Anrehnung kommende Theil am Reservefonds in Pfandbriefen aus demselben entnommen und zur Tilgung nach § 31 verwendet. z

Der durch 100 n theilbare Betrag fällt der nächsten zur Ver- theilung gelangenden P Ae Rene zu.

In beiden Fällen es mag Löschung8quittung bezw. Zession über den getilgten Fe O oder Kréditerneuerung verlangt werden beginnt bezügli des Ueberrestes der Plan r vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die Bildung des Reservefonds- antheils, sowie die planmäßige Tilgung von neuem.

Der Schuldner hat : ao

a. wenn er Löschang8quittung verlangt, bezüglich des nicht zu

quittierenden Betrages,

b. wenn er dagegen Krediterneuerung verlandt, bezüglih des

anzen im Grundbuche eingetragenen Pfandbriefsdarlehns rtunblid anzuerkennen und in das Grundbuch eintragen zu laffen : daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die Zinsen und die Beiträge zum Reservefonds wie von einem ganz neu ausgefertigten Pfandbriefsdarlehn in Gemäßheit dieser Saßungen zu entrihten habe. Verwaltun gsfonds,

Zum Verwaltungsfonds flie en außer den laufenden Beiträgen alle außerordentlihen Einnahmen, insbesondere die folgenden :

c 1893 | 1894 0,80 | 0,52 0,95 0,66

0,87 0,33

1) die Beitrittsgebühren 2),

2) die Pie tan E eue j

3) die Gebühren für Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4) alle Strafgelder,

5) die Beträge der verjährten Zinsscheine,

6) die Zinsen für geleistete Vorschüsse, f‘

7) die Gewinnantheile für zinsbar angelegte baare Kafsenbestände,

8) die Ausfertigungsgebühren.

Dieselben betragen : : Î

für die ersten 3000 6 Pfandbriefe . 0,50 M für die zweiten 3000 46 Pfandbriefe 21009, für die dritten 3000 (A Pfandbriefe . . 100. für die vierten 3000 (6 Pfandbriefe . . . 2,00 darüber binaus für je 1000 6 Pfandbriefe . 2,90 , /

Der geseßlich zu entrichtende Stempel ist hierin niht mit

inbegriffen. Erneuerung der Zinsscheine. 8 38. ä

Nach Ablauf der Zeit, für welche die Zinsreihe audgegeten ift, und gegen Ueberreihung der Anweisung wird die neue Reihe der Zinsscheine verabreiht. Ausgenommen hiervon sind jedoch die An- weisungen derjenigen Pfandbriefe, welche bereits zur Einlieferung auf- gerufen sind, sowie diejenigen, welche rechtsfräftig für kraftlos erklärt sind. Kann die Anweisung nicht beigebracht werden oder is dieselbe durchstrihen, beschädigt oder niht mehr deutlih fkenntlih, jo darf die Aushändigung der neuen Zins- reihe nur gegen Vorlegung des betreffenden Pfandbriefs und au nur dann erfolgen, wenn bis zum Ablaufe der beiden nächstfolgenden Zins- zahlungstermine die Anweisung nicht überreicht wird.

Wird die Anweisung innerhalb dieser Frist behufs Aus- reihung der neuen Zinsreihe vorgelegt, so werden die Jn baber derselben und des Pfandbriefs, falls fie sih nit einigen, auf den Rechtsweg verwiesen, und die Herausgabe der Zinsscheine erfolgt demnächst in Gemäßheit und nah dem Fnhalt der rehtskräftigen rihterlihen Entsheidung.

Verwahrliche Nieder egung von Pfandbriefen. 0

Die Inhaber von Pfandbriefen sind befugt, dieselben bei der Direktion verwahrlih niederzulegen. An Gebühren werden hier] für jede angefangenen 300 #4 in Pfandbriefen 20 soglei bei der Niederlegung entrichtet, und zwar für die Dauer eines Sahres. Die Rüd- zahlung der einmal berihtigten Gebühren findet nicht statt, wenn aud das Depositum vor Ablauf des Jahres abgehoben werden follte. Jedes angefangene neue Jahr gilt rücksichtlich der Gebühren als vollendet.

Die Einlösung der Zinsscheine ist Sache des Niederlegers; die Verjährung berselbett wird dur das Niederlegen nicht beeinträchtigl

8 40, A

Ueber die erfolgte Verwahrung von Psoutprieien wird ein {rift liches Anerkenntniß auf den Namen des Niederlegers ertheilt ; ist t selbe verloren gegangen, so muß es ín der Quittung für kraftlo: erklärt werden. i Verwaltung.

a. Direktion.

& 41. / : Die Verwaltung und Leitung der Landschaft wird dur S Königliche Direktion derselben bewirkt, welhe die Rechte der eet schaft au in denjenigen Fällen wahrzunehmen hat, in welhen T Geseße eine Spezialvollmacht erfordern, Sie besteht aus geru Direfttor, dem Syndikus, dem Stellvertreter desselben und der eco lichen Anzahl von Räthen und hat ihren Siy in der Stad! H

Der Direktor führt den Titel „General-Landschafts-Direktor /

übrigen Mitglieder der Direktion führen den Titel „Gen \chafts-Rath“. Sie brauchen niht Mitglieder der Landschaft

fie dürfen aber unter einander nit in einem solhen Grade

oder verschwägert sein, daß dadurch nach den allgemeinen geseyli Bestimmungen ihre Glaubwürdigkeit als Geuden vor Ged s geschlossen oder ges{chwächt würde.

j Dee ¿Mente “Au aus - A M durch "den Staats- ommissarius, die übrigen Direktionsmitglieder werden d General-Landschafts-Direktor ME E G A I

: Der General-Landschafts-Direktor wird vorbehaltlich der zu- lässigen und in diesem Falle von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgehenden, einstweiligen Ernennung von Seiner Majestät dem König auf zehn Jahre ernannt, kann aber bei seinem Ausscheiden wieder ernannt werden.

Der General-Landschafts-Direktor leitet die Geschäfte und führt den Vocsiß im Direktions-Kollegium, im Engeren Ausshuß und in der Generalversammlung vorbe B der Bestimmungen des § 64.

Die General-Landschafts-Räthe, einschlie lih des Syndikus und des Stellvertreters desselben, werden vom tee jür Landwirth- haft, Domänen und Forsten auf Lebenszeit ernannt. Sie sind be- ständige stimmfähige Mitglieder des Direktions-Kollegiums.

b. Syndikus und Befugnisse desselben und seines Stellvertreters.

8 44.

Der Syndikus bezw. dessen Stellvertreter sind Rechtsbeistände des Kollegiums mit vollem Stimmreht. Sie haben hauptsählich den Rechtspunkt und die Sicherheit der Landschaft wahrzunehmen. In Abwesenheits- oder Verhinderungsfällen vertritt der Syndikus bezro, dessen Stellvertreter den General-Landschafts-Direktor.

__ Der Syndikus und dessen Stellvertreter sind befugt, Urkunden mit dem Darlehnsnehmer oder einer dritten Person, welhe zum Zwet der [M gearaigen Eintragung von Pfandbriefsdarlehnen in das Grundbuchblatt erforderli sind, insbesondere Schuldurkunden, Ab- tretungen, Vorrechtseinräumungen, Löschungsbewilligungen, NRück- zessionen, Ermächtigungen und dergleichen, es Urkunden über die zum Zweck der Erleichterung der Pfandbriessbeleihungen bewilligten Vorschüsse und deren Sicherstellung mit der Wirkung gerichtlicher Urkunden aufzunehmen.

c. Sonstige Se der Landschaft,

Die zur Verwaltung erforderlihen Subaltern- und Unterbeamten werden von der Direktion angestellt und verpflichtet. Die Dauer und die Bedin ungen der Dienste derselben werden vertragsmäßig geregelt.

Der Rendant muß eine Sicherheit von mindestens 18 000 Æ, der Kassierer eine solche von mindestens 4500 A in baarem Gelde, in- ländishen Staats- oder vom Staat bestätigten Papieren oder in in- ländischen Pfandbriefen bestellen.

Die Direktion ist befugt, von den genannten Beamten die Be- stellung einer höheren Sicherheit zu verlangen.

d.Landschafts-Räthe, Ce Ie undObliegenheiten.

; S 46. Zur Ausführung örtliher Geschäfte wird der gesammte Landschafts- Verband in Bezirke getheilt ' und für jeden dieser Bezirke die erfor- derlihe Zahl von Landschafts-Räthen aus den Mitgliedern des Ver- bandes von der Direktion nach ihrem Ermessen für eine sechsjährige Amtsdauer ernannt.

Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus; die Wiederwahl ift zu- ässig.

Die Ernennung der Landschafts-Räthe unterliegt der Bestätigung des Staatskommissarius. Sie werden von dem General-Landschafts- Direktor im Kollegium oder auf Ersuchen der Direktion durch den betreffenden Kreis-Landrath verpflichtet.

47

_ Die Landschafts-Räthe sind beständige Beauftragte der Direktion. Sie haben deren Anordnungen Folge zu leisten und leiten die Ab- shäßungen. Sie haben id einer allgemeinen Beaufsichtigung der bepfandbrieften Grundstücke ihres Bezirks zu unterziehen und find demgemäß verpflichtet, Handlungen oder Unterlafsungen der Schuldner oder Ereignisse, durh welhe die Sicherheit der Pfandbriefsdarlehne oder der Zinszahlung gefährdet erscheinen, der Direktion unverzüglich anzuzeigen und zwar bei eigener Vertretung für den Fall einer Ber- säumniß durch grobes Versehen.

Die Landschafts-Räthe sind au verpflihtet, in Angelegenheiten der Landeskultur-Rentenbank für die Provinz Posen die Aufträge der Direktion zu erledigen.

Die Landschafts-Räthe fungieren für alle, au für die etwa später noch zu shafenden Pfandbriefssysteme. /

) 48

_Wird über das Vermögen eines Landschafts-Raths das Konkurs- verfahren eröffnet oder wird die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung in das Grundftück eines Landschafts-Naths eingeleitet, so scheidet derselbe aus und wird an seiner Stelle ein anderer ernannt.

o. Engerer Ausschuß, Rees Mere und Obliegenheiten.

Die Aufsicht über die e nin m übt ein engerer Aus\{chuß von 9 Mitgliedern, welche von den Mitgliedern der Landschaft in der im § 56 bestimmten Weise, jede mit der Maßgabe gewählt werden, daß in jedem Wahlkezirk nur ein Abgeordneter, welher Besiger eines Grundfstüds von mindestens 50 000 6 Taxwerth sein muß, zu wählen ift, daß die Besiyer von Grundstücken unter 15 000 A Taxrwerth kein Stimmrecht haben, und daß bei Einzelerledigungen nur der;betreffende Wahlbezirk zur Wabl zusammentritt. : __ Die Wablfähigkeit und Wählbarkeit bestimmt sich nach den Vor- shriften des § 56. __ Sobald die Zahl der Vereinsmitglieder auf 300 sinkt, wird die Mitgliederzahl des engeren Ausschusses auf drei ermäßigt. Die fungierenden Mitglieder des engeren Ausschusses bleiben jedoh bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode im Amt, und finden Grsay- wahlen erst für den Fall statt, daß die Zahl der Mitglieder des Aus- shufses unter 3 herabsinkt.

8 50.

___ Die Mitglieder des engeren Ausschusses fungieren 6 Jahre. Auch auf sie findet die Bestimmung des § 48 Anwendung. d 01.

Dem engeren Ausschuß steht:

a. die Aufsicht über die Kasse der Posener Landschaft zu. Dem- gemäß hat er jeder Zeit das Recht, diese Kasse ordentlih oder außer- ordentli zu revidieren, er segt die Voranschläge fest und ertheilt die Entlastung über die Rechnungen ;

b. er ift befugt :

Beschwerden über die Direktion in materieller oder formeller Be-

ziehung anzunehmen und sie, mit feinem Gutachten begleitet, an den

Staatskommissarius unter Vorbehalt der Berufung an den Minister

url Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Entscheidung vor- gen;

c. er hat das Recht zu Vorschlägen auf - Abänderungen der Satungen und zu Anträgen auf Einberufung der Generalversammlung;

d. er nimmt den über die Verwaltung der Landschaft jährli von der Direktion zu erstattenden Bericht entgegen und hat das Recht, be- züglich desselben Anträge an die Direktion oder, wenn eine Verein- via nit erzielt wird, an den Staatskommissarius gelangen zu

& 52,

: Der engere Ausschuß tritt auf die Einberufung des Staats- ommifsarius jährli einmal im Monat März zusammen.

Der Staatskommissarius ist auch zu außerordentlichen Ein- berufungen befugt.

i 8 53. Sti Die Beschlüsse des engeren Ausschusses werden nach einfacher Stemmenmehrheit gefaßt. Im Falle der timmengleihheit giebt die imme des den Jahren nah ältesten Mitgliedes den Ausschlag. e Beschlüsse sind dur den Staatskommissarius dem Minister für andwirthshaft, Domänen und Forsten zur Kenntnißnahme und bezw. tâtigung vorzulegen.

f. Generalversammlung.

8 54,

Die Generalversammlung hat die Gesammtheit der Interessen der Landschaft wahrzunehmen und Abänderungen der Sagungen und der Schägungsgrundfäße zu berathen und zu beschließen. Sie besteht außer aus den t riger der Direktion aus 27 Mitgliedern. Diese

ahl ermäßigt fh auf neun Mitglieder, sobald die Gesammtzahl der Mitglieder der Landschaft auf 300 sinkt.

Die Mitglieder des engeren Ausshusses werden, wenn sie nicht Mitglieder der Beneralbersammlagg find, mit berathender Stimme bei den Berathungen derselben gegen

Die Abgeordneten zur Generalversammlung erhalten ihr Mandat immer nur für diejenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden. Sie werden zu zwei Dritteln von den Mitgliedern der Land- schaft gewählt und zu einem Drittel aus diesen Mitgliedern von dem Staatskommissarius ernannt.

8 56.

Die Wahlen zur Generalverjammlung geschehen in folgender Art:

Der Staatskommissarius theilt vor jedem Zusammentritt der Generalversammlung den Landschaftsverband unter Berük- sichtigung der Betheiligung in den einzelnen Kreisen auf den Vorschlag der Direktion in 9 Wahlbezirke; in jedem derselben werden zwei Abgeordnete gewählt, von denen wenigstens einer im E eines Grundstücks von mindestens 200 000 ( Tar- werth sein muß. Die Wahl, zu welcher die Mitglieder der Landschaft durch öffentlihe Bekanntmachungen und durch besondere Schreiben eingeladen werden, ohne daß es jedoch des Nachweises der Zustellung bedarf, wird in jedem Wahlbezirk durch einen von dem Staats- kommissarius aus der Zahl der Landschafts-Räthe oder Direktions- mitglieder zu ernennenden Kommissarius geleitet und geschieht durch Zuruf oder durch Stimmzettel.

Ueber die Wahlausführung wird eine Verhandlung aufgenommen und der Direktion zur Prüfung eingereiht. Die Wahl geschieht nah absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ift bei dem ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erzielt, so wird E den beiden Kandidaten, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl geschritten. Für jeden der beiden zu wählenden Abgeordneten findet ein besonderer Wahlgang statt.

Wahlberehtigt sind sämmtliche Mitglieder der Landschaft mit Ausnahme der Ausländer, jedoch mit der Maßgabe, daß Besitzer von Grundstücken unter 15 000 4 Taxwerth nur Wahlmänner zu wählen befugt find, und zwar in jedem landräthlichen Kreise für je 200 000 A Anleihe ihrer Grundstücke einen Wahlmann.

Das Wahlrecht muß in Person geübt werden, jedoch ist die Ver- tretung der Ehefrauen durch ihre Ehemänner und der Miteigenthümer du einen von ihnen, welher mit Vollmacht versehen sein muß, zulässig.

Peinderjährige find durch ihre Väter bezo. Vormünder, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf, juristishe Personen dagegen durch eigens zu bestellende Bevollmächtigte zu vertreten.

Wählbar sind sämmtlihe Mitglieder der Landschaft, mit Aus- nahme der Ausländer, der Frauen, der Minderjährigen und der juristischen Personen.

8 57.

Sobald die Zahl der Mitglieder der Landschaft auf 300 sinkt, wird bebufs der Weblen zur Generalversammlung und zum Alis Ausschuß der Verband nur in drei Wahlbezirke getheilt. Erscheint es wegen noch weiter vorgeschrittener Verminderung der Vereinsmitglieder zweckmäßig, die Wahl in einem Akte vorzunehmen, fo kann dies auf Antrag der Direktion vom C Cs angeordnet werden. J 90, _ Von der Direktion wird an die Generalversammlung ein \chrift- liher Bericht sowohl über die zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen, als über die gesammte z d der Landschaft erstattet. J

Alle von der Direktion und dem engeren Aus\huß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geeignet erahteten Gegenstände und Vorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor ter Zusammenkunft der- selben dem Staatskommissarius mitgetheilt werden. Nur die von ihm oder infolge der Berufung von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten als geeignet bezeihneten Gegenstände dürfen der Berathung unterzogen werden.

Sie werden den Mitgliedern der Generalversammlung bei ihrer Einberufung bekannt gemacht. g

S 60.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Staats- fommisfsarius dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten behufs Grtheilung bezo. Herbeiführung der staatlichen ESenehmigung eingereiht. Bevor diefe niht erfolgt, ift die Ausführung derselben unstatthaft.

8 61.

E Staatskommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammen- tritts und der Entlassung der Generalversammlung.

Bei seiner Verhinderung kann vom Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ein Ms ernannt werden.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; sie faßt ihre Beschlüsse nah Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Im Falle der Stimmengleichheil kommt die Vorschrift des § 53 zur Anwendung.

Der Syndikus bezw. dessen Stellvertreter führt das Protokol,

g. Auf ogau

Die oberste Aufsicht wird von dem Minister für Landwirth\chaft, Domänen und Forsten geübt ; beständiger Kommissarius desselben ift der Staatskommissarius. Js der Ober-Präfident der Provinz nicht mit der Wahrnehmung dieser Funktionen beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissarius in kemselben Verhältniß wie zu den Ne- gierungen der Provinz. g

64.

Dem Staatskommissarius steht jeder Zeit frei, von dem ge- sammten Geschäftsgang Kenntniß zu nehmen und die Kassen zu revidieren.

Er ift befugt, sowohl in der Generalversammlung wie im enge Auss{chuß und in der Direktion den Vorsiß und zwar mit vollem Stimmrecht und, mit der Befugniß zu übernehmen, jeden Be- {luß zu suspendieren, welcher nah seiner Ansicht gegen dab Interesse des Staats oder der Landschaft verstößt.

Beschwerden fowohl über die Verwaltung und den Seiynftegans als auch über die Mitglieder der Direktion werden von ihm geprüft und erledigt. Von seinen Anordnungen findet nur die Berufung an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ftatt.

B I N G Ae

65.

Sämmtlide Beamte mt Einschluß- der Direktionsmitglieder fönnen unter denselben Bedingungen, welche das Gesey vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstver n der nit rihterlichen Beamten (Geseßz-Samml. S. 465), vorschreibt, auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen ungeachtet aus ihren Aemtern entlassen und bezw. ihres Amts entseßt werden. Die Suspension hat der Staatskommissarius mit Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu verfügen, wenn es sich um die Mitglieder der Direktion oder die Landschafts: Räthe handelt; bei den Subaltern- und Unterbeamten ist die Direktion zur Anwendung dieser Maßregel GRE: i

Das Verfahren auf Entlassung wird bei Mitgliedern der Direktion von dem Staatskommifsarius oder von einem dur denselben zu be- stellenden Kommissarius nah den Formen des gedachten Gesetzes ge- [leitet und die Entscheidung, je nahdem die Ernennung von dem König oder dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten erfolgt ift, durch Allerhöchste Ordre oder dur einen Bescheid des Ministers getroffen. Bei den Landschafts-Räthen ist die Direktion die das Ver-

fahren leitende Behörde; die Entscheidung steht dem Staats-

kommissarius mit dem Vorbehalt der Berufung an den Minister für

Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu. :

u E E R E ist die Direktion die eidende i;

S ehörde. Auf die Berufung entscheidet dec

Ordnungsstrafen.

Zur Festseßung von bloßen Ferttngalafen, die aber die Summe von 150 H nit übersteigen dürfen, sind befugt:

der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten gegen die Mitglieder der Direktion, der Staatskommissarius und die Direk- tion gegen die Landschafts-Räthe und gegen die Subaltern- und Unter- beamten. Gegen die Peflevungen der Direktion is die Beschwerde e C fe B e gegen e Se ltvangen und Entscheidungen

n die Beschwerde an den nister

Domänen und Forsten zulässig. nee E E

Pflichten der Mos der Landschaft.

edes Mitglied der Landschaft if verbunden, si den Verfügun der Direktion, welche die Aufrechterhaltung und Ausführung 08 laude schaftlichen Sa ungen betreffen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 150 M für jeden einzelnen*Fall zu unterwerfen. i Durch die Festseßung und Einziehung der Strafe wird die Kündigungsbefugniß der a 4 S8 5B nicht ausgeschlofsen.

_ Sämmtliche Mitglieder der Landschaft haben ferner die Ver- pflihtung, zu ihrer enntniß gelangte erhebliche Vershlechterungen von den zum Landschaftsverband gehörigen Grundstückten ihrer Nahbar- haft der Direktion anzuzeigen.

Veröffentlichung Der D ENGANEMAMBASES,

2 Der engere Aus\{chuß bestimmt auf den Vorschlag der Direkti die Blätter, durch welhe die vorgeschriebenen ler ad Bekannt- machungen der Landschaft erfolgen müssen. Aenderungen in Betreff Pie t erten ues E O öffentlihen Anzeiger, soweit noch bestehen, andernfalls durch die äh Blä dreimal bekannt gemacht. E E 8 69,

Die „uobiame Geschäftsreglements werden von dem Staats kommisfsarius erlassen und bezw. bestätigt.

Schluß - und Fee Cn s Le RIMMANZES

Das Penfions-Reglement für die Beamten der Posener Landschaf vom 12. August 1872, das Reglement vom 27. Aan 1884, E tressend die ürsorge E Fe r e Waisen derselben, sowie

e Bestimmungen, betreffend die Posener landschaftli - kasse, bleiben unverändert in Kraft. 5 E R afi f e eiae bestehenden Pfandbriefssyteme der Posener Land- | n diefe neuen Sayungen mit Auêna î igefÜü Zarxordnung keine Anwendung. E R N

Die durch dief Cat 4

Die dur diefe neuen Satzungen geschaffenen Pfandbriefssyfteme werden zunächst bur den engeren Aus\{chuß und L G (atze lung des 32 %/o igen Systems der Jahresgesellshaften ohne Buchstaben En He E e “inen eigenen engeren Si und eine eigene Generalversammlung soll erft erfolgen, ies i Interest erfordert g st erfolgen, wenn dies ihr

eser Zeitpunkt gekommen ift, bestimmt der Staat ifsa- rius nach Anhörung der Direktion. E B L 8 72.

Solange die älteren Pfandbriefssysteme bestehen, fließen die Verwaltungseinnahmen der durch die neuen Saßungen geschaffenen Pfandbriefssysteme zunächst in einen diefen mit den älteren Systemen gemeinschaftlichen Verwaltungsfonds. Nah Schluß jeden Rehnnungs- jahres findet jedo eine Auseinanderrechnung in der Weise ftatt, daß die beiden neuen Pfandbriefssysteme nah Verhältniß ihrer Pfand- briefs\{uld zu den aufgewendeten Verwaltungékosten beitragen, der Rest ihrer Beiträge zu dem Verwaltungsfonds ihnen aber wieder zugeführt wird. Im übrigen werden hierdurch die Beftimmungen bezüglih des Verwaltungsfonds P Systeme nicht berührt.

S 73.

Die beiden neuen Pfandbriefsfyfteme haben aus ihren Beiträgen um A E e e Mitbenutzung des G eschâftslokals mb ür die Mitbenußung des Inventars eine jährli Gebühr zu entrichten. S E E

S 74.

Fünf Prozent von dem für das landschaftliche Grundstück und Inventar vom 3#°/9igen Pfandbriefssystem ohne Buchstaben ao Kaufpreise, zu welchem die Ausgaben für etwaige Erweiterungsbauten und für etwaige Vermehrung des Inventars hinzutreten, von welhem dagegen jährlich 10 %/ des Werths des Inventars sür Abnußung abzuziehen find, werden unter Hinzurechnung der jährlichen Abgaben und Lasten, dagegen abzüglih etwaiger Miethszinsen als jähr- liher Miethsaufwand der Landschaft betrahtet. Dieser Miethsauf- wand wird nah Verhältniß der Beiträge zum Verwaltungsfonds auf alle Pfandbriefs\ysteme der Landschaft vertheilt, wobei als Verhältniß- zahl für die beiden fandbriefsfysteme der 3 9/6 igen Pfandbriefe das Bierfache“ der zum Es geleisteten Beiträge der Be- rechnung zu Grunde zu legen if. Dem 3} °/a igen Pfandbriefssystem ohne Buchstaben ist bei dieser Vertheilung der auf die übrigen Pfand- einbe entfallende Antheil an diesem Miethsaufwande zu er-

atten.

Muster A. Pfandbrief

der Posener Landschaft. Butbstabe A. Reihe 1 Nr. 7000.

__ Die Posener Landschaft s{uldet dem Inhaber dieses Pfandbriefs die Summe von_5000 Fünftausend Mark. Diefe “Abel wird M Gemäßheit der Saßungen der Pofener Landschaft mit 3 drei Prozent jährli verzinst und nach vorgängiger 6 sechsmonatliher Kündigung im Wege der Tilgung zurückgezahlt. Die Posener Landschaft behält sih jedoch das Recht der Kündigung zur Baareinlösurg auch über die Es des Tilgungsverfahrens hinaus vor. ie Zahlung der E erfolgt nur gegen Beibringung der be- fonders ausgefertigten Zinsscheine. Posen, den 1. Januar 18 .. __ (L. 8.) Trodckenes Siegel. Königliche E der Posener Landschaft. N. N N

Ne e Ns AE s N. N. General-Landschafts- General-Landschafts- General-Landschafts- Direktor. Nath, Rath. Syndikus.

Buchbalt uchhalter. Eingetragen ins Lagerb

Blatt . M . Nr E

Muster B. Pfandbrief der Posener Landschaft Buchstabe B. Reihe VII Nr. 7000.

Die Posener Landschaft s{huldet dem Inhaber dieses d die Summe von 5000 Fünftausend Mark. ire L Gemäßheit der Satzungen der Posener Landschaft mit 3 drei Prozent g verzinst und nah vorgängiger 6 sech8monatliher Kündigun au Ten e eres L E oa Landschaft beh

as Re er Kündigung zur Ba Grenzen des Tülgungsversahrens bimtns vor. dim t R L: