1896 / 199 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

E E

Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der be- sonders T efretaden Seit Posen, den 1. Januar 18 . . 8.) Trodckenes Siegel. Königliche Direktion der Posener SAnIBa E, M

N. N. N. N. ¿Ns General-Landschafts- General-Landschafts» General-Landschafts- Direkton, 9 Rat E 8 ads G Syndikus. N. N. Einaet e Hoodiid Buchhalter. ngetragen ins Lagerbu E G

Muster C. Zins\{ein Nr. 1 des Pfandbriefs der Posener Landschaft Buchstabe A. Reibe 1 Nr. 7000 über §000 Fünftausend Mark. úInhaber dieses empfängt am . « die halbjährlichen “ada des oben bezeihneten Pfandbriefs mit 75 F Fünf und ebenzig Mark. Posen, den . . ten : I Königliche Direktion der Posener Landschaft. (Trockenes Siegel.) Dieser Zinsschein verjährt mit dem 31. Dezember 1 . . . vorbehaltlich des durch N N. den Absay zwei des § 12 der Saßungen Buchhalter. gewährten Anspruchs.

Muster D.

Zinssch{hein Nr. 1 des Pfandbriefs der Posener Landschaft Buddhstabe B. Reibe VII Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark. Inhaber dieses empfängt am die halb- jährlîhen Zinsen des oben bezeihneten Pfandbriefs mit 75 4 Fünf und siebenzig Mark. osen, den . . ten 18 Königliche Direktion der Posener Landschaft. (Trockenes Siegel.) Dieser Zinsschein verjährt mit dem 31. Dezember 1. vorbehaltlich des durch N. N. den Absay zwei des § 12 der Saßzungen Buchhalter. gewährten Anspruchs.

M ufter E.

Anweisung zu dem Pfandbriefe der Posener Landschaft Buchstabe A Reibe I Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeihneten Pfandbrief neu auszufertigenden ZinRGeine für zehn Jahre vom bis e

Posen, den . i

Königliche Direktion der Posener Landschaft. N. N

ÂN « . Buchhalter. Muster F. : Anweisung zu dem Pfandbriefe der Posener Landschaft Buchstabe B. Reibe VII Nr. 7000 über 5000 Fünftaufend Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeihneten Pfandbrief neu auszufertigenden PREEIE für zchn Jahre vom bis 6 A

Posen, den . . ten j 18 A

Königliche Direktion der Posener Landschaft.

Buchhalter.

Tar-Ordnaung der Posener Landschaft.

5: Li

Die Werthsermittelungen erfolgen nah dem System der Grund- taxen; sie haben den Zweck, den auf dem gewöhnlichen Reinertrag beruhenden gemeinen Werth des Grundstücks für die ganze Dauer der Tilgung des Pfandbriefsdarlehns mit Sicherheit nahzuweisen, und werden zusammengestellt aus den Werthen i

a. des Grund und Bodens nah festen Kapitalsäßen für den Hektar der verschiedenen Kulturarten und Eins{häßungsklassen,

þ. der Wohn-, Wirthschafts- und etwaigen Fabrikgebäude.

Bei kleineren Grundstücken, deren Bodenwerth abgesehen von den nah § 14 zu berechnenden Abzügen die Höhe von 60 000 M nit übersteigt, kommen die Gebäude, foweit sie nicht massiv & 121 sind, niht zum Anschlag.

8 2,

Bei der Schägung des Grundstücks darf über den vorgefundenen Zustand desselben sowohl in Ansehung der Kulturart, als der natür- lichen Bodenmischung nicht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder möglihe Emporbringung des Ertrages daher keine Nücksiht genommen werden.

8 3. Die Aecker, eins{ließlich der Gärten, werden in folgende Klassen einges{äßt und mit den Benennungen derselben bezeichnet: 1) Weizenboden erster Klasse. Fehlerfreier milder Thonboden mit einem Sandgehalt von 35 bis 509% und 6b bis 50% abs{wemmbarer Erde, unter der leßteren so viel fetter Thon, vai er’ im feuhten Zustande {lüpfrig an Pflug und Egge kleben bleibt, fettartig anzufühlen ift, beim Druck G verballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Zerbrehen in den abfallenden Stücken Würfel bildet und, wenn er feuht ist, cine s{hwarze oder der s{warzen nohe kommende dunkelbraune Farbe hat. Er liefert nah frisher Düngung cinen Kornertrag von wenigstens 33 Ztrn. Weizen für den Hektar.

2) Weizenboden zweiter Klasse.

Entweder das Mengungsverhältniß des vorigen, wenn eine flae oder flahgehaltene Aderkrume, oder cin undurchlassender Untergrund, oder Tbroltriger Wasserabfluß, oder Mangel an alter Kultur dessen Fruchtbarkeit vermindern, oder ein größerer Sandgehalt, in welchem leßteren Falle dieser Acker gewöhnlich Lehmboden genannt wird, aus 50 bis 65% Sand und 50 bis 35% abschwemmbarer Erde besteht und unter der leßteren so viel Thon hat, f. er im trockenen Zustande hart wird und beim Bruch nicht in Pulver zerfällt, sondern sich körnig zeigt.

Er liefert nach frisher Düngung einen Kornertrag, und zwar die erste Unterart von wenigstens 29 Ztrn., die zweite von ivénigitens 27 Ztrn. Weizen für den Hektar.

Beim Reinertrage ‘igs #ch dieser Untershied dur die ent- gegengeseßte Verschiedenheit der Herstellungskosten aus.

3) Gerstboden erster Klasfse.

Sandiger Lehmboden mit 6b bis 75 9/6 Sand und 35 bis 25 9%

abs{wemmbarer Erde, die so viel Thon enthält, daß er bei länger

anhaltender Sommerdürre shwierig: zu beackdern ist. Er bildet kleine Klöße, die bei einem nicht zu starken Druck mit der Hand in kleine Körner und Pulver jersa en. Er giebt nah Fi üngung einen Kornertrag von wenigstens 27,5 Ztrn. Vegas ür den Hektar. Als Ausnahme gehört, dem Werthe nah, hierher der Moderboden, wenn er entwäfsert und durch gute Kultur in einen milden und frudtbaren Zustand verseßt worden ist. Er findet sh theils torf-, theils moorartig vor.

4) Gerstboden zweiter Klasse.

Fn diese sinkt der sandige Lehmboden durch eine trockene oder unebene Lage, oder dur einen ershöpften Zustand, und der Moder- boden durch zu viel Feuchtigkeit oder mangelnde gute Kultur herab. Der erstere liefert aber alsdann nah frischer Düngung noch immer Sekt Kornertrag von wenigstens 20,5 Ztrn. Roggen für den

ektar.

5) Haferboden erster Klasse.

ie besseren Arten des lchmigen Sandbodens mit 75 bis 85 9% Sand und % bis 15 9/9 abschwemmbarer Erde. Er hat also noch einige Gebundenheit, sodaß er bei mäßiger Feuchtigkeit Klöße bildet, die sich L P leiht trennen lassen und in Pulver zerfallen, und licfert nah frisher Düngung einen Kornertrag von wenigstens 17 Ztrn. Roggen für den Hektar.

Der hin und wteder vorkommende sogenannte Kalkboden (rihtiger merglihter Haferboden) wird dem Werthe nah gewöhnlich in dieje Klasse zu seßen sein. Seine Ackerkrume besteht aus Janin Lehm oder lehmartigem Sand, unter welhem in einer

iefe von 15 bis 30 ecm ein weißer Mergelkalk liegt, welcher fich

der Ackerkrume theils mitgetheilt hat, theils dur die ihm bei- wohnenden Eigenschaften e hißig macht. Er sagt gewöhnli dem Hafer mehr zu als dem Noggen.

6) Haferboden zweiter Klasse.

Dies is mehrentheils lehmiger Sandboden, selten sandiger Lehmboden, aber jedesmal in einer feuhten Lage, der Nässe zu Zeiten ausgesetzt, oft auf einer anhaltenden Lehm- oder Thonschicht, mit cinem Kornertrage nah frisher Düngung von wenigstens 15 u Roggen für den Hektar, aber vorzüglih für Hafer ge- eignet.

Demnächst gehört dem Werthe nach hierher der hin und wieder in größeren Flächen vorhandene humose Sandboden mit durllassendem Untergrunde in ebener niedriger Lage, mit ciner Krume, die eine {wärzlihe Farbe hat und aus feinkörnigem, ee mit säurefreiem Humus gemengtem Sande be- steht. Er ist sehr empfindlich gegen die Einflüsse der Witterung und gewährt nur unsihere Ernten. Endlih wird in diese Klasse dem Werthe nah auch noch der strenge Thonboden, gewöhnlich strenger Weizenboden genannt, aufzunehmen sein. Derselbe ist eine entferute Abart des Weizenbodens erster Klasse in seiner natürli@en Abstufung und hat gewöhnlich den nämlichen Thongehalt, aber ohne die zur Lockerheit genügende Beimishung von Gewächserde oder Kalk. Er erschwert deshalb die Bestellung, das Aufgehen der Saat und die Ausbreitung der Wurzeln. Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gefäuertes Eisen und mehrentheils eine hellbraune Farbe. Häufig findet er sich an Bergabhängen und liefert nur dürftige Erträge an Weizen oder Noggen und Hafer.

7) Haferboden dritter Klasse.

Der lehmige Sandboden fällt durch CTrockenheit, Erschöpfung, Mangel an bindenden Bestandtheilen auf eine geringere Stufe und bildet alsdann die gegenwärtige Klasse. Er liefert im Durchschnitt mindestens 13,5 Ztrn. Roggen für den Hektar, aber geringere Erträge an Sommerfrüchten.

8) Dreijähriger RNoggenboden.

9) Sechsjähriger RNoggenboden.

Beide Klassen umfassen den Sandboden mit 85 bis 9499/0 Sand und 15 bis 69/0 abschwemmbarer Erde, werden im ODret- feldersystem nur aus der Rube durch Anbau von Roggen in einem Umlauf von bezro. drei und sech8 Jahren benußt und geben von dieser Frucht einen Kornertrag von 10 Ztrn. für den Hektar; Lage, Bodengestalt und Feuchtigkeitszustand entscheiden über die Einshätzung în die eine oter die andere Klasse.

Das neunjährige Roggenland, wo es \sich vorfinden follte, bleibt außer Ansayÿ.

& 4, _ Die aufgestellten Klassen und Erträge seßen einen mittleren Kulturzustand des Ackers voraus.

Jst die Ertragsfähigkeit durh einsihtige Bewirthschaftung er- hebli über eize mittlere Stufe gehoben und nah dea Gesammt- verbältnifsen des zu {hätzenden Grundstücks ohne Anwendung künst- licher Düngungsmittel auf termaliger Höbe zu erhalten, so erfolgt die Einschäßung in die zunächst höhere Klasse, und der Kapitalwerth des Weizenbodens erster Klasse wird in diesem Falle um zehn Prozent erböbt. Insofern dagegen die Ertragsfähigkeit durch unwirthschaft- liche -erschöpfende Behandlung unter eine mittlere Stufe herabge- sunken ist, wird in die zunähst niedrigere Klasse eingeschäßt. Aecker, die an solher Nässe leiden, daß derselben entweder garniht, oder nur mittels Anlegung kostspieliger Entwässerungsanstalten Abzug ver- \{afffflt werden kann, ingleichen Aecker, welche zeitweife wiederkehrenden, namentli versandenden Uebers{hwemmungen ausgeseßt find, dürfen wegen der bierdurch bedingten Nückschläge des Ertrags nicht in die ihrer Bodenmischung entsprehende, sondern höchstens in die nächst- folgende niedrigere Klafse einges{äßt werden.

8 5, Der für den Hektar Acker zu berechnende Kapitalswerth beträgt für 1) Weizenboden 1. Klasse... 600 2) L Ds E Ce s E S 3) Gerstboden 1. Lo 4 E & N G 5) Haferboden j e L O 6) s 2 O 7) Ï dit a S Le A 8) 3 jährigen Roggenboden . . . . . 90 9) 6 jährigen é B a Ee O N Die vorstehenden Werthssäße sind bei besonderen Vorzügen und ängeln

a, der Bodengestaltung in Bezug auf ebene bezw. hügelige oder steile Lage, i

þ. der Abrundung, d. h. der die Feldeintheilung und Benußung bedingenden Gestalt der Ackerflächen,

c. der Ausgeglichenheit, d. h. der Ausdehnung gleicher Ein- \{chäßungsflafsen auf größeren Flächen oder der die volle Be- nußung der besseren Klassen mehr oder weniger hindernden Vermengung derselben mit geringeren Klassen,

je um ein bis fünf Prozent zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Der Kapitalswerth des Ackerlandes, auss{ließlich der Gärten, wird demnächst auf Marktfuhrkosten (Versilberungskosten) der zum Verkauf zu bringenden Haupterzeugnisse, W nachdem die Verbindung zwischen dem Grundstück und der nähsten Cisenbahn- bezw. Schiffahrts- Berladestelle in befestigten oder Landwegen besteht, um 1 bezw. 2 °/o für je 7,5 km Weges gekürzt.

8 6,

Die Wiesen, gleihviel ob natürliche oder Rieselwiesen, werden nach dem durdhsnittlichen, in eme auszudrückenden Heugewinne, nach Maßgabe ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit, ihres Feuchtigkeits- zustandes und etwaiger ÜUeberschwemmungen in K de einges{äßt.

Die verschiedene Nahrungskraft und Gedeihlichkeit des Heues wird überhaupt nach drei Unterabtheilungen angegeben, nämlich:

a, bestes Heu (feines ausgesuhtes Schafheu),

b. Mittelheu (welches, wenn die erste Sorte vorhanden ift, in der

Regel nur Kühen und Hammeln gegeben wird),

c, {chlechtes Heu (aus sauren Gräsern oder aus Rohr, Schilf, Kalmus, e vat und Fe bestehend und nur zur dürftigen Nahrung für Rindvieh geeignet),

welche mit den hier gebrauhten Buchstaben zu bezeihnen sind,

Die anzunehmenden Klassen und Heuqualitäten find folgende:

1) füx ben Qeltax SO Seer. « » « os 6 Di D, G,

2 v 70 Eh #0.0 §00.0.

3 60 i

4 50

5) 40 e

6 30 Os Ï

7 20 a. b. c. Das Vorkommen der besten Heuqualität bei der ersten Klasse ist ungewdhnlih und deren Ansay daher unzulässig.

Wiesen unter 20 Zentner für den Hektar sind als Weide ein-

zuschäuen.

S Ti Der Kapitalwerth der Wiesen beträgt für jeden Zentner Heu- gewinn eines Hektars A Von D O v LD A V, VORE E N O G Uo 1D U » O 4 Bei Rieselwiesen kommen der höheren Unterhaltungskosten wegen von diesen Kapitalwerthen nur zwei Drittel zum Ansfay, soweit die Gs often nicht durch den höheren Heuertrag ausgeglichen werden. Wenn bei einem Grundstück der Taxwerth der Wiesen tnehr als die Hälfte von dem Taxwerth des Ackers beträgt, so sind die örtlichen

hall oder Wiesenpachtpreise zu ermitteln, und alsdann ist erforderlichen

alls nah dem Ergebniß dieser Ermittelungen der Ueberschuß des axwerths der Wiesen über die bemerkte Hälfte angemessen zu ermäßigen. 88

Beständig raume Weiden werden nah der für eine Kuh (von etwa 225 kg Gewicht im lebenden Zustande) oder 10 Schafe erforderlichen Hektarenzahl zur Nahrung für die volle Weidezeit in Klassen eingeschäßt, und deren Grasgüte wird wie bei den Wiesen 6) unterschieden. id

Die anzunehmenden Weideklassen und deren Grasqualitäten, sowie die Kapitalwerthe für den Hektar sind folgende:

â. De C. D M L Da C O0 R 400 v 135 M

100% 120 IUD 2

O

60

B S E wb uns 4 , Diese Werths\äße sind bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung um ein bis fünf Prozent zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Beträgt der hiernach zu berehnende Werth der Weiden des ge- \{häßten Grundstücks mehr als ein Sechstel von dem Werthe der Aecker und Wiesen, so bleibt dieses Mehr außer Ansay.

8 10.

Bestandener Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum Anschlag, ist nah seiner Beschaffenheit entweder

a. als Acker, jedoch nur zu einer der Klassen des Hafer- oder

NRoggenboden®s, oder

b. als Wiese, jedo nur zu 20 Ztr. für den Hektar einzushäßen und wird mit der Hälfte des entsprehenden Kapitalwerths (88 4 und 7) bewerthet.

Forstboden, der erst in den leßten sech8 Jahren vom Holz ent- blößt worden ist, kommt nah denselben Grundsäßen zum Anschlag.

Bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung wird die Schätzung des Forstbodens um ein bis zehn Prozent erhöht oder ermäßigt. Sind seit Abräumung des Holzes volle sechs Jahre ver- flossen, so kann das ehemalige Forstland doch nur dann als Acker oder Wiese zum vollen Werth oder als Weide einges{chäßt werden, wenn inzwishen au alles Stockholz ausgerodet, der Boden geebnet und sechs Jahre lang als Acker, Wiese oder Weide wirkli be- nußt, O Falle auch mindestens einmal vollständig abgedüngt worden tit.

Eignet si der Forstboden für keine der angegebenen Acker- oder Wiesenklassen, so bleibt derselbe außer Ansaß.

S 11,

Wilde Fischereien, wenn deren Benußung in den leßten sechs Jahren stattgefunden hat, werden

a. bis H ha Wasserfläche mit

b. über 25 ha Wasserfläche aber mit für den Hektar zum Anschlage gebracht. :

Rohrnuzungen werden ebenfalls nur, wenn sie in den leßten sechs Fahren wirklih bezogen worden sind, nah Maßgabe dieser Benugzung mit einem Kapitalwerth bis 180 f für den Hektar ges{ägt.

0.12,

Die vorhandenen Wohn-, Wirthschafts- und etwaigen Fabrik- gebäude werden zuvörderst nah ihrer aus Alter, Bauart, Güte der Materialien und Standort hervorgehenden baulihen Beschaffenheit in drei Klassen gebracht, und zwar:

a. gute,

b. mittelmäßige,

c. \chlechte, : demnächst aber untershieden nah Maßgabe der Umfassungswände in:

1) Massivbauten von Ziegeln, gesprengten Feldsteinen oder Kalk-

sand, soweit fie in Kalk oder Zement gemauert sind, /

9) Holz- und Lehmbauten aus Fach- oder Schurzwerk bezw. Lehm-

patzen, Lehmziegel oder Wellerwand, und alsdann mit folgenden Kapitalsäßen für den Quadratmeter der Grundfläche zur Schäßung gebracht : ; gute: mittlere: \chlechte : 1) Massivbauten . . . 16A 11 M 9 M. 2) Holz- und Lehmbauten 12 ,„ S. Ha

Diese Sätze kommen jedech mit folgenden Maßgaben zur An- wendung: :

a. Bei mehrstöckigen Gebäuden gelten dieselben nur von etnem Stockwerk und find für das zweite Stockwerk außerdem mit der Hälfte, für das dritle Stockwerk mit einem Viertel in Ansaÿz zu bringen.

þ. Bei herrschaftlichen Wohnhäusern ift der sich hiernach er- gebende Gesammtwerth noch um ein Drittel zu erhöhen. A

c. Für Drempel über der Balkenlage ift, wenn sie mindestens 1 m Höbe haben, ein Viertel des unteren Stockwerks zu berehnen.

d. Gewölbte Keller werden dem ersten Stockwerk glei geacte!.

e. Bei Scheunen von mehr als 5 m Wandhöhe ist dem na der Grundfläche berechneten Werthe ebenfalls ein Viertel zuzuseßen.

f. Für gute Lehmbauten können nur solche gelten, die nit nur eine massive Plinthe, sondern auch massive Ecken oder Giebel oder Fensterrahmen haben. L O

g. Obige Sätze gelten bei allen Gebäuden nur für eine feuer! sichere Bedahung (Dachsteine, Steinpappe, Metall und dergleichen) und sind daher bei Gebäuden mit feuergesährliher Bedahung (Stroh, Rohr, Schindeln und dergleichen) um eîn Fünftel zu ermäßigen.

h. Soweit der hiernach berechnete Werth sämmtlicher überhaup! zum Anschlage kommenden Gebäude den vierten Theil (d. h. 29 /o) des Gesammtwerthes der Aecker und Wiesen (§§ 9 und () über- schreitet, bleibt derselbe außer Ansay.

8 13,

Gänzlih ausges{chlossen von der Veranschlagung find alle baaren und Naturalgefälle, Naturaldienste, Krugverlags- und Servitutrecht- Bergbaugerechtsame, Jagdnutzungen, überhaupt alle Einnahmcn, zu deren Veranschlagung hier keine Vorschriften gegeben sind.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staais-Anzeiger.

¿ 19D,

e

Berlin, Freitag, deu 21. August

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§ 14.

Von dem Gesammttaxwerth des Gruntftücks kommen {lteßlich noch mit dem zrwanzigiahen Betrag in Abzug dfe nah dem Durch- {nitt der leßten fechs Jahre zu berehnenden Jahreétwerthe

1) der Ortsgezieindelasten, :

2) der Kirhen-, Pfarr- und Schulabgaben,

3) der auf besonderen Rechtsgründen beruhenden Laften, sofern dieselben dinglich fin».

Die Renten werden mit dem Letrage des zu threr Ablösung er- fordeclihen Kapitals und nur, wenn tiefer Betrag den zwanzigfachen Jahresbetrag der Renten libersteigt, mit dem letzteren Betrag in Abzug gebracht.

Naturalien werden hierbei nach sunimarish gutacchtliher Ermittelung zu Gelde gerechnet.

Kreis-, Bezirks-, Provinzial+ und Staatsabgaben und Lasten kommen nit in Betracht.

S 19.

Die Direktion if e:mächtigt, das reGnungsmäßige Ergebniß der Schäßung des ganzen Grundstsiks oder einzelner Theile desselben durch einen Gefammt-Abzug oder Zuschlag bis zum Betrage von höchstens fünfzehn Prozent des Taxrwerths zu ermäßigen oder zu erhöhen, wenn nach ven Vorschriften der vorstehenden Taxorbnung besondere Verhältnisse des geschäßten Grundstücks nicht genügend haben zur Geltung gebracht werden fönnen, wte zum Beispiel: Er- \{chöpfung des Bodens oder außerordentlich gute Kultur- und Verkehrs- verhältnisse.

Die Direktion ist jedoch verpflichtet, die Schäßungskommissarien mit vollem Stimmrecht bei der Wertbsfestsezung zuzuziehen, wenn der Taxwerth um zehn Prozert oder mehr ermäßigt oder erhöht werden soll und die Ansicht der Direktion von dem Gutachten der Schätungs- kfommissarien abweicht.

B. Bestimmungen,

betreffend die Erleihterung der Aufnahme 3%hige Pfandbriefsdarlehne der Posener Landschaft an Stell

4 und 34% iger. Um den Mitgliedern der Posener Landschaft die Vortheile der beiden Systeme 3 9/9 iger Pfandbriefe leihter zugänglih zu machen, ergehen folgende Besiimmungen :

r

S L,

Wird ein Pfandbriefsdarlehn zum Zweckl des Uebertritts aus der Haupigesells&aît oder aus einem System der Jahresgesellshaften in eins der beider Systeme der 3 %tigen Pfandbriefe abgelöst, so ift die Direktion ermächtigt, von einer Prüfung der Schäßung Abstand zu nehmen, wenn ni%t Umstände vorliegen, welche eine theilweife Entwerthung odex die frühere Uebershätzung des verpfändeten Grund- stücks befürchten laffen. L

Der Antheil am Reservefonds wird bei Ablösungen zum Zwette des Uekertriits in eines der beiden 39%gigen Pfandbriefssysteme auch dann, wenn der getilgte Betrag des abzulösenden Darlehns 10 9% noch nit erreicht hat, so weit angerechnet, als er durch 100 theilbar ift.

§3,

Diejenigen Pfandbriefëf{uldner, welhe ihre 4 bezw. 32 9/6 igen Pfandbrit fédarlehne innerhalb eines Jahres, vom Tage des Inkraft- tretens diejer Bestimmungen an gerechnet, in 39/6 ige umwandeln wollen, sind verpflichtet, zur Durhführuug der Umwandlung sich der Vermittelung der Posener Landschaft zu bedienen.

Nach Ablauf obiger Frist haben die Pfandbriefss{uldner die Urawandlung selbst durchzuführen. Nur diejenigen Pfandbbriefs- {huldner, wel{che zur Durhführung derselben Ma ene 8 4 von der” Posener Landschaft beanspruchen, haben auch nach Ablauf obiger Frist die Vermittelung ‘der Posener Landschaft zur Durch- führung ver Umwandlung nachzusuchen.

8 4.

Die Posener Landschaft ift besugt, denjenigen Pfandbriefsshuldnern, deren Guthaben am Reservefonds unter Berücksichtigung der amorti- sierten Beträge ihrcr Pfandbriefsdarlehne zur Deckung der Gesammt- kosten der Umreandlung einschließlich der Kursdifferenz nick;t ausreicht, zur Ermöglihung tec Umwandlung verzinsliche Zufchuß- darlehne bis zum Betrage von 59% des Pfandbriefsdarlehns zu gewähren. Zu diesem Zweck wird die Posener Landschaft ermächtigt, zu Lasien und namens der gesammten Landschaft verzinsliche Darlehne in Höhe Les Bedürfnisses, jedoh nicht über den Betrag von 1 600 000 6 hinaus, aufzunehmen und die Bedingungen der Ver- zinsung und Rückzahlung zu regeln.

S5,

Diejenigen Pfandbriefs\chuldner, welche zu dem im § 4 bezeich- neten Zwette Zuschußbarlchne von der Posener Landschaft bean- spruchen, find verpflichtet, dieselben nebst Zinsen auf Grund besonderer von thnen auêzustellender Schuldurkunden unmittelbar hinter den von ReE Gn Pfandbriefsdarlehnen im Grundbuch eintragen zu laffen.

___ Sie haben nach DurÆführung der Umwandlung zunächft die bióher von den abgelôöften Pfandbriefsdarlehnen gezahlten, einftroeilen voll im Grundbuche stehen bleibenden Annuitäten weiter zu entrihten.

Die Beträge, um welhe die lepteren Annuitäten die für Darlehne 39/giger Pfandbriefe saßungemäßig bestimmten Annuitäten übersteigen, werden zur Verzinsung und Rüchahlung der Zuschußdarlehne an die Posener Landschaft und von dieser zur Verzinsung und Rückzahlung der ihrerseits aufacnommenen Darlehne verroendet.

_Erft nah völliger Abstcßung der Zushußdarlehne zahlen die be- treffenden Pfandbr!efsfhuldner die niedrigeren, für Darlehne 3 °/giger Pfandbciefe faßurgémäßig bestimmten Annuitäten, und hat die Posener Landschaft die Löschung nicht nur der Zushußdarlehne, sondern auch der über|chießenden Annuitäten der umgewandelten Pfandbriefsdarlehne zu bewilligen.

8 6.

Wer von der im § 2 zugestandenen Ablösungserleihterung Gebrauh macht, aber binnen 3 Monaten nach erfolgter Ablösung des 4- bezw, 349/gigen Pfandbriefsdarlehn8 an dessen Stelle ein 3 9/6 iges nicht aufn:mmt oder das aufgenommene 3 %/g ige Pfandbriefsdarlehn vor Ablauf von 10 Fahren, vom Tage der Ausfertigung vesfelben an gerebnet, jum Zweck ves Ausscheidens aus der Landschaft ablöft, ift vervflichtet, den ihm angerechneten Antheil am Reservefonds entweder in 4- tezw. 34 % tigen Posener Pfandbriefen mit Zinsscheinen, vom Ablöfungstermin ab laufend, und mit Anweisungen dem betreffenden Reservefonds zu erftatten oder, falls 4- bezw. 349% ige Pofener Pfandbriéfe niht mehr im Umlauf sein sollten, zum Nennwerth dem Berwaltunrgsfonds der Posener Landschaft zuzuführen.

1896.

C.

Nachtrag zum Neglemenit vom 15. August 1887, betreffend die Erleichterung der Aufnahme 34% iger Pfandbriefs- darlehne der Posener Landschaft an Stelle 4%iger.

Für die künftig noch erfolgenden Umwandlungen 49/6 iger Pfand- briefédarlehne in 3# °/oige fallen die Bestimmungen im § 2 Sah 2, 3 und 4 fort.

Hinsichtlich der bereits erfolgten Umnwandlungen 4 “/giger Pfand- briefädarlehne in 3¿ 9g ige wird die Landschafts-Direktion ermächtigt, die Löschung der gemäß § 2 Say 3 in das Grundbuch eingetragenen Verpfändung der zu amortisierenden Beträge und dex Reservefonds- antheile der 3F 9% igen Pfandbriefsdarlehne sofo:t zu bewilligen.

D.

Zweiter Nachtrag

zum Statut der Posener landshaftlichen Darlehnskasse vom 24. Februar 1890.

Einziger Paragraph. Die Posener landschaftliche Darlehnskafse führt fortan die Firma: „Posener landschaftliche Bank.“

Begründung. Bei Gründung der Posener landschaftlichen Darlehuskasse wurde für ihre Firma diefer Name gewählt.

Obgleich {hon damals Stimmen gegen diese Benennung laut wurden, indem man darauf hinwies, daß die dem Justitut zugewiesene Thätigkeit durch diese Bezeichnung nicht zutreffend gekennzeichnet würde, siegte doch die Erwägung, daß die meisten der den Land- ari beigegebenen, derartigen Institute den Namen „Darlehnskafse“ TuUYren.

Wenn auch nicht bestritten werden foll, daß ein großer Theil des gebildeten Publikums fih nach dem Borbilde anderer Provinzen mit jeinen Geldgeshäften zu der hiesigen Darlehnskafse gezogen hat, so roird doch selbst aus diesen Kreisen jeßt noch die Frage aufgeworfen, ob die Darlehnskasse auch andere Werthpapiere als Posener Pfand- briefe an- und verkaufe und auch fremde Kupons einlôse.

Hieraus geht hervor, daß der gegenwärtige Name immer noch einen Theil des Publikums dem Institute fern hält, somit direkt \chädigend wirkt.

Die gegenwärtige Bezeichnung führt weiter zu zahlreihen Miß- verständnissen, so vor allem in den Kreisen der kleinen Srundbesiger, namentli derjenigen, welchen die Darlehnskasse bei Abstoßung threr Bor hypotheken behilflih gewesen ift, die deshalb annehmen, daß ihnen das Darlehn von genannter Kaffe gewährt sei. - Diese Leute zahlen vielfa sogar ihre Zinsen an die Darlehnskasse, wodurch dieser gerade in den arbeitsreihsten Zeiten eine große Last erwächst, die thr weder einen Gewinn brinzt, noch die Arbeit dec Landschaftskafse im geringsten erleihtert, weil leßterer die Arbeit der einzelnen Buchungen und die Absendung der Quittungen verbleibt.

Nachdem ferne: in neuerer Zeit eine Menge von Darlehnskassen auf den verschiedensten Bercufsgebieten entstanden sind, führt der Name der landshaftlihea Darlehnskasse naturgemäß auch hierdurch zu immer häufigeren Verwechselungen, welche zu vermeiden gewiß im Interesse des Instituts liegt.

. Unters v agg E pabis

. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. . Verkäuf . Verloo

Deffenclicher Anzeiger.

6. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch. 7. Erwerbs- und Wirthschafts-Genofsenschaften.

8. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

9. NON Mewes 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

S T 00D

[31483]

Zwangsversteigerung. [31512]

weis gehörigen 4 °/oigen Pfandbriefe der Bayer.

2) A | E i

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im i den Umgebungen Band 156 | bisher dem Händler Frit Lembcke gehörigen Acker- Nr. 6397 auf den Namen des Milchhändlers August | fücks Nr. 283 im Neustädter Felde Plesiner Stadt- m Berlin, Putbuser- | feldmark, wird zur Erklärung über den * | ftraße Nr. 34, belegene Grundstück am 9, Oktober | plan sowie zur Vornahme der Vertheilung auf 1896, Vormitta zeichneten Gericht,

Grundbuche von

Moser hier eingetragene,

In Sadqen, betreffend die Zwangsversteigerung des

heilungs- vor dem unter: | den 16. f. M., Vormittags L0 Uhr, Termin

cue Friedrichstraße 13, Erd- | bestimmt.

Parchim, den 18. August 1896.

ypotheken- & Wechselbank Ser. XX1 Litt. F. Nr. 211 939, 211 940 u. 211 941 zu je 1000 M

Auf Antrag der betheiligten Eigenthümer bezw. deren Prozeßbevollmächtigten werden nun die allen- fallsigen Inhaber der bezeihneten Werthpapiere auf- gefordert, ihre Rechte hierauf bis spätestens im Aufgebotstermine am Samstag, den 17, April 1897, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen

und dergl.

[31485] Zwaugsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 106 Nr. 4149 auf den Namen des Tischlermeisters Albert Walter hier, jeßt im Konkurse befindlich, eingetragene, in der Kolonie- straße, nah dem Kataster Nr. 39 belegene Grund- sük am 23. Oktober 18986, Vormittags 107 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Grdgeshoß, Flügel C., Zimmer 36, versteigeri werden. Das Grundfstück i bei einer Fläche von 11 a 44 qm weder zur Grundsteuer noch zur Gebäudesteuer veranlagt. Das Weitere enthält der Aushang an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 23. Oktober 18986, Nachmittags 123 Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten §9 K. 64. 1896 liegen in der Gerichtsschreiberei, Zimmer 41, zur Einsicht aus.

Berlin, den 12. August 18966.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 85.

[31484] Zwaugsversteigernug. : Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreife Niederbarnim Band 11 Nr. 676 auf den Namen des Tischlermeisters Carl August g Albert Walter, jegt ium Konkurse befindli, oggen, in der Stromstraße 43 belegene Grunditück am 21, Oktober 1896, Vormittags 105 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrich- straße 13, Gedgeschoß, Flügel C., Zimmer 36, ver- steigert werden. as Grundstück ist bei einer Fläche von 14 a 68 qm mit 11 430 Nußungs- werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Das itere enthält der Aushang an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Ertbeilung des Zuschlags wird am 21, Oktober 1896, Nachmittags 123 Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 85 K. 67, 1896 liegen in der Gerichts\hreiberei, Zimmer 41, zur insiht aus.

erlin, den 12. August 1896. Königliches Amtsgericht L, Abtheilung 8.

eïchoß, Flügel C., Zimmer 40, versteigert werden. Das Grundstück ist 10 a 89 qm groß und mit 11350 „6 Nuzungtwerth zur Gebäudesieuer ver- anlagt. Das Weitere enthält der Aushang an der Gerichtétafel. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 13. Oktober 1896, Vormittagë A1 Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 88 K. 78. 96 liegen in der Gerichis- \chreiberei, Zimmer 17, zur Einsicht aus.

Berlin, den 13. August 1896.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 38.

[31507]

Fn Sachen, die Zwangsversteigerung der Grund- süde des in Konkurs gerathenen Materialwaaren- händleré Alexander Prause zu Timmenrode betreffend, wird, nahdem der Antrag auf Zwangsversteigerung der dem Gemeinschuldner gehörigen Grundstücke, als 0,96 a vom Garten beim Wohnhause No. ass. 78 und 1,09 a am Stadtwege von Nr. 91 d. K. zu 39 Nuthen mit dem darauf errihteten Wohnhause No. ass. 168 Grundbuch von Timmenrode Bd. I S. 433 seitens des Konkursverwalters zurückgezogen ist, der auf den 16. September 1896, Nachmittags 3 Uhr, in der Möhle’shen Gastwirthschaft in Timmen- rode anberaumte Derr aufgehoben.

Blaukenburg, den 13. August 1896.

Herzogliches Amtsgericht. Lämmerhirt.

31610 l In | Saden, betreffend die Jradgüveriieigerung des Stokfish’]hen Gartens B. IV Nr. 15 D. an der Plauerstr. hier, hat das Großherzogliche Amts- eriht zur Abnahme der Rehnung des Sequesters 2. Tenn auf Mittwoch, den 16. September 1896, Vormittags 11 Uhr, bestimmt. Die Rechnung des Sequesters wird vom 7. September 1896 au zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei , Abtheilung für Zwangsvoll- fireckungen und Konkurfe, niedergelegt fein. Güstrow, den 18. August 1896. Der G des Seoderzeoe Mecklenburgs- Schwerinschen Amtsgerichts

Großherzogliches Amtsgericht.

[31490]

g In Gemäßheit des § 6 des Theilungsgeseßes vom 14. Juni 1888 werden 1) Jgnaz Wiederhold, Uhrmacher in Toul (Frankrei), 2) Martin Wiederhoïd, Uhrmacher allda,

Sitzungszimmer Nr. 40/11 im Augustinerstock® anzu- melden und die bezeihneten Urkunden vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird. München, 13. August 1896. Der Kgl. Sekretär: (L. 8.) i. V.: Keidel.

(31487] Aufgebot. Der Schuster Franz Doris aus Goch hat das

zur Verhandlung in der gerihtlichen LTheilungssache Aufgebot des Sparkassenbuhs Nr. 18619 der

Wiederhold-Weiß auf Donnerstag, den 15, Ofk- Städtischen Sparkafie Go

ausgestellt auf den

tober 1896, Vormittags 9 Uhr, in die Amtsf\tube & Ÿ u von Notar Wagner in Niederbronn geladen. Bet deren ug and T an „Poujé S elne Nichterscheinen wird angenommen, daß sie mit der | 5er 915 46 an Kapital lautend, beantragt. Der

Vornahme der Theilung einverstanden find. Riederbronn, den 5. Juni 1396. Der Kl. Notar: Wagner. _ Veröffentlicht: Thiele, Amtsgerichts-Sekretär.

[31492]

Das Körigl.

erlassen:

Es \ind, wie geltend gemacht, zu Verlust gegangen :

1) die dem Oekonomen Rudolf Riedle in Irsee, B, A. Kaufbeuren, gehörige 4°/aige Schuldver- | [23616] schreibung der Lokalbahnactiengesellshaft in München Ltt. B. Nr. 14475 zu 1000 Æ,

2) der dem Buchhalter Friedri

Inhaber der - Urkunde wird aufgefordert, |pätestens in dem auf den 5, März 1897, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Ne. 9, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde N widrigen- falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen

Amts8geriht München 1, Abth. A. | wird. f. Z.-S., hat unterm Heutigen folgendes Aufgebot

Goch, den 8. August 1896. Königliches Amtsgericht.

Aufgebot. ;

Auf Antrag tes Gutsbesißers Selig Moses in Frödau und der Handlung Luise Kollodzieyski Erben Ferlinger hier | in Neidenburg, vertreten dur den echtsanwalt

ehórige 34 °/oige Pfandbrief der Bayerischen Ver- | Tolki in Neidenburg, wird der Inhaber tes angebs Sitbank hier, Ser. VII Litt. E. Nr. 16266 zu | lih verloren egangenen Wewsels d. d, Neidenburg

100

3) die der Oekonomenstohter Maria Röthlein in | %. November 1884, ausgestellt von

den 10. November 1884 über 831,50 t, Ee: am

elia- “Moses

Sulzthal geoert en Pfandbriefe der Südd. Boden- | an eigene Ordre, acceptiert von dem d“ ¡mals in

kfreditbank

er.

5 Litt. J. Nr. 470 303 verlooft | Neidenburg wohnhaften Kaufmann Job“ nnes Haber-

r

per 1. August 1892 zu 500 #4, Ser. 27 Litt. J. | becker, mit dem Blankoindossament d-"z Sel oses

r. 560 318 verloost per 1. August 1893 zu versehen, hs aufgefordert, -’eine Rechte. auf

500 M, Ser. 21 Litt. K. Nr. 344 580 verloost | diefen

tens im V’ ¡fgebotstermine, den

er 1. August 1894 zu 200 4, Ser. 24 Lätt. K. | 29, Jannar 1897, Vor“ uittags 10 Uhr, bei r. 442549 zu 200 A und Ser. 26 Litt. K. | dem unterzeichneten GeriS\e, Una Nr. fu on

Nr. 514 821 verloost per 1. August 1895 zu | melden und den Wee 200 4, sämmtlih je mit 4% verzinslih, sowie | die Kraftloserklärun® desselben erfol en wird.

Ser. 38 Litt. K, Nr. 183 829 zu 200 4 mit 3# 9/0 auern Josef Flehseder in Wochene

verzinslich, und

4) die dem B

vorzulegen, widrigenfalls

NOARMRE, den 30. Juni nigliches