1915 / 115 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 May 1915 18:00:01 GMT) scan diff

ungarishen Monarchie und der

t 1! Don türkishen Staatsangehörigen an ihrem jeweiligen Au

\ lufenthalisorte binnen 24 Stunden nach der Ankunft persönli der Polizei (in Berlin dem Revier- vorstand) ihren Paß zur Eintragung der nötigen Vermerke vorzulegen haben. Dieselbe persönliche Meldung muß vor der Abreise stattfinden.

Diese Anordnung des Oberbefehlshabers tritt am 1. Juni d. J. in Kraft. Die an diesem Tage ortsanwesenden Aus- länder mit Ausnahme der Oesterreicher, Ungarn und Türken haben ihre Pässe bis spätestens 10. Juni der Polizei persönlih vorzulegen. Unterlassung der Anmeldung oder Abmeldung wird unnathsihhtlih bestraft.

Die sonst bereits bestehenden Vorschriften über den Auf- enthaltswechsel von Ausländern und über ihre periodische M während des Krieges bleiben unverändert in raft.

„Jn wiederholten Fällen sind Umgehungen der Höch st- pretisverordnunaen, die in die Form einer sogenannten „tombinierten Offerte“ gekleidet sind, zur Kenntnis der Behörden gelangt. ie „W. T. B.“ mitteilt, wird z. B. Alt- kupfer zum zulässigen Höchstpreise angeboten, daran jedoch die Bedingung für die Käufer geknüpft, dagegen Zink zu einem Preise zu übernehmen, der den Marktpreis um etwa 70 4 überschreitet. Da für Zink ein Höchstpreis nicht festgeseßt ist, so ist an sih niemand gehindert, 70 #6 über den Marktpreis zu E Durch die Verbindung beider Geschäfte zu einem einheitlichen soll aber die Ueberschreitung des Höchstpreises für Altkupfer verschleiert werden.

Derartige kombinierte Offerten sind strafbar, ebenso wie das Umgehen der Höchstpreise durch Fordern von Provisionen, durch ungewöhnliche Spesenberehnung oder durch das Ver- langen gleichzeitigen Ankaufs von Fertigfabrikaten oder gleich- zeitiger Lieferung von höchstpreisfreien Waren unter dem Marktpreis. Wie das Oberkommando mitteilt, wird die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung des Strafverfahrens in derartigen Fällen beauftragt.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 494 und 495 der Deutschen Verlust- listen bei. Sie enthalten die 227. Verlustliste der preußischen Armee, die 148. Verlustliste der sähsishen Armee und die 181. Verlustliste der württembergishen Armee.

Görliß, 19. Mai. Auf die an Seine Majestät den Kaiser und König, Markgrafen der preußischen Oberlausitz, anläßlich der Hundertjahrfeier der Zugehörigkeit des Markgraftums Oberlausiß zur Hohenzollern- monarchie gesandten Huldigungstelegramme der Stände der preußischen Oberlausiß und der Stadt Görlig ist laut Meldung des „W. T. B.“ folgende Antwort eingegangen: Landeshauptmann von Wiedebah-N ostiz, Stadthalle Görliy.

Den Ständen des preußlschen Markaraftums Oberlaufiß und der Stadt Görliß meinen berzlihen Dank für die Erneuerung des vor hundert Jahren meinem Hause geleisteten Treueides und die freundlihen Segenswünsche. Gott der Herr sei auch ferner mit unferer gerechten Sache und s{enke unserem Volke na siegreicher Veberwindung unserer Feinde einen ehrenvollen Frieden.

Wilbelm R,

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnahrihten.

Oestlicher Kriegss{chauplat.

Berlin, 19. Mai. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser und König wohnte vorgestern den Kämpfen bei Ueberschreiten des San-Abschnittes auf den Gefechtsständen eines Generalkommandos und später einer Division bei.

Berlin, 19. Mai. (W. T. B.) Aus dem Großen Haupt- quartier erhalten wir über den Fortgang der Operationen in Galizien folgendes Telegramm :

Nachdem Fürst Nadko Dimitricw, der geschlagene russische Heer- führer, in der Durhbruhs\{lacht und während der anschließenden Verfolgung der Verbündeten bis zum 12 Mai 140 000 Gefangene, gegen 100 Geshüße und 300 Maschinengewehre eingebüßt hatte, befahl er den Rückzug an den unteren San, der von Przemys! an bis zur

Mündung gehalten und aktiv vertetdigt werben sollte. Hierzu hatte sich die Armee, wie gefangene Offiziere aussagen, auf dem westlichen Flußufer aufzustellen und bis zum äußersten zu halten. AusdrüEltch led in einem Armeebefehl auf angriffsweises Vorgehen gegen den eind hingewiesen worden fein. Theoretiich war etre solhe Ver- teidigungsweise wohl mögli, nachdewm die Russen während der ver- gangenen Monate im Weihsel—San-Bogen bei Sieniawa, dann bei Iaroslau und NRadymno große stark ausgebaute Brückenköpfe auf dem westlihen Flußufer angelegt batten. Die Ausführung des Befehls ollte fih aber praftish als unausführbar erweisen. L

Die Truppe war durch die erlittene Niederlage und den Rückzug so shwer erichüttert und durceinander geraten, daß nur eine passive Verteidigung der Sanlinie möglich wurde, fanden doch unsere gegen den San vorrückenden Truppen unter den Gefangenen immer wieder Versprengte aus allen möglihen Verbänden der russishen Front, und berihteten diese Gefangenen doch übereinstimmend, daß die russishen Führer bestrebt seien, durheinander gekommene Verbände neu zu formteren ohne jede Rücksicht auf eine Rangterung nah früherer Regimentszugehörigkeit. Von den verschiedensten Kriegs- \haupläßen her wurden die entbehrlich scheinenden Teile herangezogen und mit der Bahn an den unteren San gebracht, so daß fi an dieser Flußlinie den Verfolgern nicht weniger als 23 verschiedene Infanteriedkvisionen entgegenstellen sollten. Nadko Dimitriew mußte aber wohl inzwischen das Vertrauen in die Widerstandskraft eines großen Teils seiner bei Gorlice—Tarnow beteiligt gewesenen Truppen verloren und die am \{wersten erschütterten Verbände weit binter den San zurückzenommen haben. Denn unsere Flieger meldeten am 12. und 13. Mat den Nükmarsh langer russis{her Kolonnen vom unteren San nach Osfien und Nordosten.

Es blieb demnach im wefentlihen Aufgabe der neuange- kommenen Verstärkungen, den San zu halten, be onders den Brücken- kopf von Jaroslau, auf dessen Behauptung der rufsishe Armeeführer viel Wert zu legen schten. Am 14. .Mat begannen die Verbündeten, die Przemysl von Süten her abgeschlossen und längs der ganzen Sanlinie bis nahe an den Fluß und dessen Brückenköpfe herangerückt waren, mit dem Angriff auf Jarosïau. Der Feind hatte die Höhen westlih diefer Stadt zu einer Art Festung ausgebaut. Von langer D vorbereitet zogen sch hier die Shüßengräben in weitem nah Westen gerichteten Bogen vom Flusse dur die wesilißen Vorstädte nach dem Véeierhof und Schlosse des Grafen von Schimienskt und durch den Park zur Jupajowkahöhe, die mit Schloß und PMteterhof den Schlüsselpnnkt der Stellung bildete. Regimentern der preußt- schen Garde und des 6. österreihish-ungarishen Armeekorps war es vorbehalten, sich in den Besiß von Stadt und Brücken- kopf Jaroslau zu seten. Die russischen Verteidiger be- standen aus der 62 Division, zu deren Unterstüßung Teile der 41, und 45, Division beschleunigt berangeführt wurden, welhe die dortigen Befestigungsanlagen besetzten und dur Neuanlage von Drahthindernifssen in aller Eile noch weiter zu verstärken fuchten. Jn zweitägigem Kampfe entriß die Garde dem Feinde die Stadt Jaroslau und warf ihn hinter den Fluß zurü: die Regimenter Elisabeth und Alexander erstürmten, untermtisht mit ¿fferreiblsdtUaaariben Truppen im Nachtangriff Meierhof und Swhloß samt Park, dessen uralte Bäume von den Granaten glei Streichhölzern geknickt, während die umfangreihen Schloßbauten in Schutt und Asche gelegt wurden. Das österrethische Linienregiment 56 und Honved entrissen dem Feinde den Gipfel der Fupafowkabhöhe. Bei diefen Kämpfen fielen etwa 4000 unverwundete Nusfsen in Gefangen- schaft, etnzelne Regimenter, wie z. B. das 247., wurden so gut wie aufgerteben und bestehen niht mehr.

Am Abend des 15. Mai war Jaroslau und der ganze Brücken- kopf in der Hand der Verbündeten. Die geräumige Stadt mit ihren alten polnischen Renaifsancebauten und der prächtigen neuen, in by- zantinischem Stile gehaltenen Kirhe war erhalten geblieben. Die Russen brannten die Brücken hinter sich ab, nachdem fie auch die Bahnhofsanlagen den Flammen übergeben hatten.

Wien, 18. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Die verbündeten Truppen hatten nach erbitterten Kämpfen an mehreren Stellen den San forciert und am Ostufer des Flusses Fuß gefaßt. Gegenangriffe der Russen wurden überall blutig abgewiesen, der Feind in östliher Richtung zurückgeworfen. Am oberen Dujestr sind heftige Kämpfe im Gange. An der Pruthlinie keine besonderen Ereignisse. Vereinzelie Vorstöße der Russen nördlich Kolomea wurden abgewiesen. Die Gesamtsumme der in der ersten Hälfte Mai eingebrahten Gefangenen hat sih auf 174000 Mann erhöht. Hierzu kommen 128 erbeutete Geschüße und 368 Maschinengewehre.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabs. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg zur See.

Berlin, 18. Mai. (W. T. B.) Jn russishen Meldungen vom 15. Mai wird behauptet, daß eines der in der Ostsee be- findlichen englishen Unterseeboote am 10. Mai in der Nähe von Libau einen deutshen von Kriegsschiffen begleiteten Transportdampfer durch einen Torpedoshuß versenkt habe.

Wie wir an unterriteter Stelle erfahren, trifft es zu, z, am 10. Mai ein Hilfs\chiff der Kaiserlichen Marin aber kein Transportdampfer, bei Libau von einem fein lihen Unterseeboot angegriffen worden ist. Die gh, feuerten Torpedos verfehlten aber ihr Ziel, einer ging in ÿ Grund und gelangte auf dem Grunde zur Explosion, gk, irgendwelchen Schaden anzurichten.

London, 19. Mai. (W. T. B.) Die Admiralitz bestätigt den türkischen Bericht über die Versenkung p, U-BVootes „A E 2“. Von 3 Offizieren und 29 May die sich an Bord befanden, find die Offiziere und 17 May, krieg8gefangen.

Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverband,

Konstantinopel, 18. Mai. (W. T. B.) Das Haus quartier teilt mit: An der Dardanellenfront gestern Lande keine Veränderung. Auf dem Meere beschossen feindli, Schiffe von weitem ohne Erfolg unsere am Eingang der Meer enge aufgestellten Batterien. Das Panzerschiff „Albion wurde von einem unserer Geschosse getroffen. Unfere Flieg führten erfolgreihe Flüge über Sedil Bahr aus. Auf dz übrigen Front hat sich nichts von Bedeutung ereignet,

Konstantinopel, 18. Mai. (W. T. B.) Die „Agen Milli“ dementiert aufs entschiedenste die am 29. Ayr a. St. in der Sofioter Zeitung „Utro“ veröffentlichte Nachrigi wonach ein französisches Unterseeboot das türkische Panzerschj „Barbarossa“ im Marmarameere versenkt haben soll.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist gemäß § 4a des Gesetzes vou 18. Mai 1908 (Reichs-Geseßblait S. 207) die nleihe Denkschrift für die Shußgebiete 1913 zugegangen,

Bei der Ersaßwahl eines Mitgliedes des Hauses dez Abgeordneten, die am 18. d. M. in den Kreisen Senz burg und Ortelsburg im Regierungsbezirk Allenstein stat fand, wurde nah einer Meldung von „W. T. B.“ Freiher von der Golg-Walschöwen (kon}.) gewählt. Die Gesamtzg der abgegebenen Stimmen betrug 227.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus London meldet „W. T. B.*: Zweitausend Bergleut in Süd-Staffordshire sind gegen den Rat ihrer Führer in de Ausstand getreten. Nah den „Times* haben, da die geforderis Krieg8zulage von 109%/9 abgelehnt wurde, die Spinner etnes Fabrik in Oldham für Mittwoch den Ausstand verkünde Man besorgt einen großen Umfang der Bewegung, da dite Arbei geber nicht nachgeben wollen. Man nimmt ein Eingreifen der Rz

gierung an. Kunft nnd Wissenschaft.

In Kopenhagen ist nach Meldung des ,„W. T. B.* der E N lariget Professor Edvard Holm. im Alter von 82 Jahre gestorben.

Verkehrswesen.

Postsheckverkehr. Zum Verzeichnis der Kontoinhabe

bei den Posisheckämtern im Reichspostgebiet, Ausgabe 191 erscheint in den nächsten Tagen der 1. Nachtrag nach det Stande vom 1. Mai. Er ist bei allen Postanstalten für 40 käuflih. Das Verzeichnis selbst (Stand vom 1. Januar) kosi 2 M 20 3. Kontoinhaber erhalten Verzeichnis und Nachtrat auf Wunsch von ihrem Postscheckamt unter Abbuchung dei Preises; auh können sie sih den regelmäßigen Bezug dei Verzeichnisses und der im Laufe des Jahres erscheinenden Nat träge dur einmalige Bestellung bei ihrem Postscheckamt siche

(Fortseßung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Sonntag und Montag, Theater, 24 Ubr: Zu fle L ; eutshen Kleinftädter. Königliche Schauspiele. Donners- tag: Opernhaus. 132. Abonnementsvor- Io Violetta. (La Traviata.} Oper în vier Akten von Giuseppe Verdi. Tert von Piave. Musikalishe Leitung: Herr Kapellmelster von Strauß. Regte: Herr Regisseur Herßer. Anfang 74 Uhr

Schauspielhaus. 135. Abonnements8vor- stellung. Peer Gynut von Henrik Ibsen. (In zehn Bildern.) In freier Üeber- tragung für die deutshe Bühne gestaltet von Dietrich Eckart. Musik von Edroard Grieg. In Szene geseßt von Herrn agene Dr. Reinhard Bruck. Anfang

Ls

Freitag: Opernhaus. 133. Abonne- mentévorstelung. Aïda. Oper in vier Akten (7 Bildern) von G. Verdi. Text von Antonio Ghislanzoni, für die deute Bühne bearbeitet von Julius Schanz. | S Anfang 7X Uhr.

Schauspielhaus. 136. Abonnementsvor- stellung. Medea. Trauerspiel in vier 7 Ugen von Franz Grillparzer. Anfang

r.

Donnerstag, deutschen Kleinfiädter.

teufel.

8 Uhr: ESxtrablätter!

und Gordon. und Willy Bredschneider.

blätter! Straße.

ering. Freitag : Osteru.

Deutsches Theater. (Direktion: Max| Kreitag: Biedermeier.

Neinhardt.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Schluck und Jau.

Freitag: Neu einstudiert: Die Mit- \chuldiaen. Hierauf: Zum erften Male: Das Jahrmarktsfest zu Plunders- weilern.

Sonnabend : Die Mitshuldigen. Das Jahrmarktsfest zu Plundersweileru.

Goethe.

?aGmittags| Deutsches Künstlertheater.(Nürn-

Schillertheater. O. (Wallner-

Thaliatheater. (Direktion : Kren und

den Deutshen Brauerbund E. V. abseten.

Freitag und folgende Tage:

Sonnabend: Rausch.

kleinen Preisen: Die

Kammerspiele. Abends 8} Uhr:

Die

Freitag und Sonnabend: Der Weibs-

Berliner Theater. Donnerst., Abends Heitere Bilder

aus ernster Zeit von Bernauer-Schanzer Musik von Walter Kollo

Extra-

Theater in der Königgräßer

Donnerstag, Abends 8 Uhr:

Rausch. Schauspiel in vier Akten von Au ust Strindberg. Uebersezt von Emil

Komödienhaus. Donnerstag, Abends

8 Uhr: Die fünf Fraukfurter. spiel in drei Akten von Karl Nößler.

Lust-

Sonnabend: Die fünf Frankfurter.

Lessingtheater. Donnerttag, Abends 7x Uhr: Egmovt. Trauerspiel in fünf Aufzügen von Johann Wolfgang von

Freitag: Ein Volksfeiud. ( Sonnabend: Baumeifier Solueß. |

bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen Garten.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Datterichh. Pofse von Ernst Elias Niebergall.

Freitag: Datterich. f “imt Der Pfarrer von Kirch- E *

Komische Oper. (An der Weiden- dammer Brücke.) Donnerstag, Abends 8,10 Uhr: Der Opernball. Komische Oper in drei Akten von Victor Léon und Waldberg. Musik von R. Heuberger.

Freitag und folgende Tage: Der Opernball.

Deutshes Opernhaus. (Char- lottenburg, Bismarck - Straße 34—37. Direktion: Georg Hartmann.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Martha. Oper in vier Akten von F. von Flotow.

Freitag: Die Königin vou Saba.

Sonnabend: Siegfried.

Theater des Westens. (Siation: Zoologisher Garten- Kantstraße 12.) Donnerstag bis Sonnabend: Geschlossen.

Sonntag: Zum erften Male: Der brave Fridolin. Posse in dret Akten von Georg Okonkowski. Musik von Mar Gabriel.

S L E E S

theater.) Donnerstag, Abends 8 Uhr:

Alt - Heidelberg. Schauspiel in fünf

Akten von Wilhelm Meyer-Förster. Freitag: Der blinde Vassagier. Sonnabend: Der lächelude Knabe.

Charlottenburg. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Das Prinzip. Lustspiel in dret Akten von Hermann Bahr.

Sg: Der läöchelude Knabe.

Sonnabend: Lumpacivagabundus.

Theater am Nollendorfplaß. Donnerstag, Abends 8} Uhr: Immer feste dru}! Vaterländishes Volksstück in vier Bildern von Hermann Haller und Willi Wolff. Mußk von Walter Kollo.

¿Freitag und folgende Tage: Jmmer fesie dru!

Luftspielhaus. (Friedri{straße 236.) Donnerstag, Abends 87 Uhr: Ein Pracht- mädel, Volks\tück mit Gesang in drei Akten von Oskar Walther und Leo Walter Stein.

Freitag und Ein Prachtmädel.

folgende Tage:

Trianontheater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrihsir.) Donnerstag, Abends 87 Uhr: Wie man einen Maun ge- winut.

Freitag und folgende Tage : manu eineu Maun gewinnt,

E

Schönfeld.) Donnerêtag, Abends 8 Uhr: Alt Berliner Possenabend: Dat ersie Mittagesseu. Posse mit Gesang von Karl Görliz. Hermann und Do rothea, Berliner Idyll aus dem Jahr 1858 von D. Kalisch und A. Weirausb Guten Morgen, Herr Fischer. Poss in einem Akt von W. Friedrich.

Freitag und folgende Tage: Alt Berliner Possenabend.

S E R I O E Ee Ee: E E E N R ß

Familiennachrichten.

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Frhrn von Maltahn (Nöckwitz). Hrn. RE gierungsrat Dr. Housselle (Potsdam)

Gestorben: Hr. Generalmajor z¿- D, Otto von Unger-Laxdoyen (Stettin).

t

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol inCharlottenburs. Verlag der Expedition (I. V.: Mengering) in Berlin- Drutck der Norddeutschen Buchdrudterei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 22

Vier Beilagen

sowie die 494, uud 495, Ausgabe der Deutschen Verlustlisten.

zum Deutschen Neichsanz

M 115.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über Malz. Vom 17. Mai 1915.

Der Bunde3rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1944 (Neichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

S 1 |

Wer Malz (Darrmalz) mit Beginn des 25. Mai 1915 in Ge- wahrsam hat, ift verpflihtet, die vorhandenen Mengen getrennt nah Eigentümern unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungs- ortes dem Deutschen Brauerbund E. V. in Berlin anzuzeigen. Die Anzeigen sind bis zum 1. Juni 1915 zu erstatten. Anzeigen über Malz, das fich mit Beginn des 25. Mai ‘1915 auf dem LTranéporte hestudet, stnd unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger u erstatten. 5 i Soweit die vorhandenen Vorräte nah dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind, baben die Anzeigevflichtigen dies hei Ecstattung der Anzeige anzugeben und auf Verlangen des Deutschen Brauerbundes E. V. den Nachweis dafür zu erbringen.

Die Anzeigepflicht erstreckt sh bei Bierbrauereien auch auf Gerste, die mit dem Beginne des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung

begriffen ist.

G2

Bierbrauereien haben unbeschadet der Vorschriften des § 1 bis zum 1. Juni 1915 dem Deutschen Brauerbund E. V. anzugeben :

a. wieviel Malz sie nach den 8 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Etnsränkung der Malzverwendung in den Bkter- brauereien, bom 15. Februar 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 97) in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. Dezember 1915 verwenden dürfen (Malzkontinagent),

. wieviel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mat 1915 zur Bierbrauerei verwendet baben mit Ausnahme tolhen Malzes, das nah dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.

Wird das Malzkontingent nah dem 24. Mat 1915 dur Abgabe und Uebernabme nach § 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, so find die Aenderungen von dem Üebernehmenden innerhalb ¡wei Wochen dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen.

8&3

Wer Malz im Besiße hat, im Betriebe seines Gewerbes her- stellt oder damit handelt, darf es vom 25. Mai 1915 ab nur dur Er ist verpflichtet, seine Malzvorräte auf Aufforderung des Deutshen Brauerbundes E. V. hm oder den von ihm Bezeichneten käuflich zu überlassen.

Diese Verpflichtungen erstrecken ih nicht : E

a. auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fortführung setnes Betriebs in dem bisherigen Umfang bis zum 31. De- zember 1915 nahweislich für die Herstellung von Malz- ertrakt und ähnlihen pharmazeutischen Erzeugnissen oder von Malzkaffee benötigt,

. auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungsverträgen an Verarbeiter benötigt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ge\chlossen find; ist an eine Bierbraueret zu liefern, so gilt dies nur insoweit, als durch die zu lteternde Menge deren Malzkontingent 2 Abs. 1a) niht überschritten wird,

c. auf Malzvorräte eïner Bierbraueret, die si{ innerbalb ihres Malzkontinents halten.

Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nur, wenn der Verpflichtete inter Darlegung der Verhältnisse dem Deutschen Brauerbund E. V. bis zum 1. Juni 1915 angezeigt hat, daß die Vorräte zu den im bs. 2 bezeihneten gehören; auf Verlangen des Deutschen Brauer- pundes E. V. hat er den Nachweis hierfür zu erbringen.

8 4 Die Aufforderung zur Ueberlassung hat die Wirkung, daß Ver- inderungen an den von ihr betroffenen Mengen und rechtêgeschäftlihe

Serfügungen darüber verboten find, soweit nit der Deutsche Brauer-

hund E. V. zustimmt. Den rechtsges{chäftlihen Verfügungen stehen Verfügungen glei, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- ollziehung erfolgen.

Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pfleglihe Be- handlung zu forgen.

Der Deut\he Brauerbund E. V. hat den Aufgeforderten innen vier Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen er oder ein von thm Bezeichneter käuflich übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Wirkung der Aufforderung nd die Absazpfliht nah § 3 Abs. 1 Say 1, soweit die Ueberlassung iht verlangt ift.

8 5 Dem Verpflichteten ist für das überlassene Malz der Einstands- rets zu zahlen. Der Reichskanzler kann näheres über die Preisfest- led bestimmen sowie die weiteren Bedingungen der Ueberlassung eßen.

8&6 Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, fo wird das Eigentum uf Antrag des Deutschen Brauerbundes E. V. dur die zuständige Behörde des Ortes, wo das Malz lagert, auf den Deutschen Brauer- dund E. V. oder den von ihm in dem Antrag Bezeichneten über- ragen. Die Anordnung ist an den Besißer des Malzes zu rihten. vas Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besiger zugeht.

S ._ Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis iht zustande, so wird er bon der höheren Verwaltungsbehörde des ris, wo das Malz lagert, endgültig festgeseßt. Diese entscheidet êmer endgültig über alle Streitigkeiten, die fh zwischen den Be- tiligten aus der Aufforderung zur Ueberlassung und aus der Ueber- ung ergeben.

&8 '

Der Deutshe Brauerbund E. V. hat die verfügbaren Malz- râte den Bierbrauereten, deren Malzkontingent 2 Abs. 1 a) nicht jededt ist, auf deren Verlangen bis zur Deckung des Malzkontingents bdzugeben. Er hat ferner Betrieben, die Malzertraki und ähnliche harmazeutishe Erzeugnisse herstellen, sowett fie nahwetslich die zur ortführung thres Betriebs in dem bisherigen Umfang bis zum Dezember 1915 nötigen Malzmengen niht haben, auf deren Ver- Mgen Malz abzugeben.

tese Bkerbrauéreien und Betriebe haben dem Deutschen Brauers« od E. V. bis zum 1. Juni 1915 unter Darlegung der Verhältnisse nitzuteilen, wievtel Malz sie dana bis zum 31. Dezember 1915 noch trlangen. Ein Mehrbedarf infolge Kontingentsübertragung ist mit tr hierfür vorgesehenen Anzeige 2 Abs. 2) mitzuteilen.

Der Reichskanzler kann die Bedingungen feslseßen, unter denen t Deutsche Brauerbund E. V. das Malz abzugeben hat.

H

89 »_, Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung “Wnabmen geftatten.

Erste Beilage

Berlin, Mittwoch, den 19. Mai

S 10 Die Vorschriften der §§ 3 bis 9 beziehen sh nicht auf Malz, das r O nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland ein- geführt ist.

S: 11 Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Aus- führung dieser Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Ver- waltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Ver- ordnung anzusehen ist.

8 12 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft : :

1) wer die im § 1 Abs. 1 und im § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzetgen nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2) wer der Vorschrift im § 3 Abs. 1 Say 1 zuwider Malz in anderer Weise als durch den Deuishen Brauerbund E. V. absfeßt,

3) wer unbefugt Malz, das von einer Aufforderung nach § 3 Abs. 1 Say 2 betroffen ist, beiseite shaft, bes{chädigt, zerstört oder verbraucht,

4) wer ciner Verpflichtung nah § 4 Abs. 2 zuwiderbßandelt,

9) wer den nah § 11 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

8 13 Gibt ein Anzeigepflihtiger bei Erstattung der Anzeige Malz- vorräte an, die er bet der Aufnahme der Malzvorräte vom 27. März 1915 verschwiegen hat, so bleibt er von der durch das Vershweigen verwirkten Strafe frei. U

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 17. Mai 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

BVBoeranntmamhung,

betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 139).

Vom 17. Mai 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mafß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (NReichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlasjen :

Artikel 1 In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 (Reihs-Gesezbl. S. 139) werden folgende Aenderungen vorgenommen :

1) Im § 4 erhält Abs. 34 folgende Fassung: «Unternehnier iandwintichättti@er und gewerblicher Betriebe ihre Vorräte ‘zur Herstellung von Nährungs- mitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzertrakt, zur Herstellung von Gersten- und Mal;kaffee sowie zur Her- stellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preß- hefefabrikation verarbeiten, sofern sie in ihren Betrieben vor dem 17. Mai 1915 derartige Verarbeitungen bereits vorgenommen haben; im übrigen is die Malzbereitung

nit zulässig.“

2) Im § 14 erhält Abs. 24 folgende Fassung:

ebei Unternehmern landwirtschaftliher und gewerblicher Betriebe die zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ins- besondere Mehl, Graupen, Malzextraft, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefefabrikation bestimmten Vorräte, sofern in diesen Betrieben vor dem 17. Mat 1915 bereits eine derartige Verarbeitung vor-

genommen ist.“ Art ikel 2

Bierbrauereien, die mit Beginn des 25. Mai 1915 Gerste im Besiß haben, sind verpflihtet, die Vorräte und ihre Cigentümer dem Deutschen Brauerbund. E. V. in Berlin bis zum 1. Junt 1915 an- zuzeigen. Die Anzeige über Vorräte, die fich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nah dem Empfange von der empfangenden Bierbrauerei zu erstatten.

Dasselbe gilt für Unternehmer landtvirtschaftliher und gewerb- licher Betriebe, die vor. dem 17. Mai 1915 nicht Gerste zur Her- stellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mebh1, Graupen, Malz- ertraft, zur Herstellung von Gerste- und Malikaffee sowie zur Her- stellung von Grünmalz für Branntweinbrenneret und Preßhefe- fabrikation verwendet haben.

Der Deutsche Brauerbund E. V. hat bis zum 10. Juni 1915 der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung eine Uebersicht über die ihm angezeigten Gerstenvorräte zu übersenden.

Wer die Anzetge niht in der geseßten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sech8s Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- hundert Mark bestraft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Neichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 17. Mai 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

BetanntmaMGuUung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.

Vom 17. Mai 1915.

“Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usiv. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: | Artikel 1 i

Für solchWe Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen oder in den nahbenannten Teilen Ostpreußens zahlbar find:

Negterungs8bezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Ger- dauen und Memel, wird der § 1 Nr. IT der Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrehts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. vom 4. März 1915 (Neths-Geseßbl. S. 129) dahin geändert, daß die Fristen frühestens mit dem 31. Juli 1915 ablaufen.

eiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

1915.

Das gleiche gilt für solche in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in den im Abs. 1 bezeichneten Teilen Osftpreußens gelegen ist. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Ver- längerung.

Vom 17. Mai 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des §4 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgendes bestimmt :

Die in der Verordnung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrehts, vom 6. August 1914 (Reichs. Geseßbl. S. 357) angeordnete dreißigtägige Ver- längerung der Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrehts oder des Negreßrechts aus dem Sheck bedarf, tritt am 30. Juni 1915 tz der Weise außer Kraft, daß eine an diesem Tage laufende Verlängerung mit dem Ablauf dieses Tages endet.

Berlin, den 17. Mai 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Vetanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen.

Vom 17. Mai 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Ver- ordnung erlassen:

S1 An die Stelle der im § 850 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung und im § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Iunt 1869 (Bundes- Geseßbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Neichs-Gesetzbl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) vorgçesehenen Summe von eintausendfünf- hundert Mark tritt bis auf wetteres die Summe von zweitausend Mark.

: §2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkra\ttretens bestimmt der Reichskanzler.

Ist ein Anspruch der im § 850 Abf. 1 Nr. 1, 7, 8, Abs, 3 der Zivilprozeßordnung bezeihneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Ver- ordnung gepfändet, fo verliert die Pfändung binsihtlih später fälltg werdender Bezüge thre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des 8 1 unzulässig sein würde. Dies gilt entsprehend für eine vor dem Inkrafitreten der Verordnung erfolgte Aufrehnung, Abtretung oder Verpfändung.

Berlin, den 17. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Beranntmi hung

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französisher und englischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) in Verbindung mit der Verordnung vom 26. November 1914 RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden :

XXXVI. Lifte.

A. Gewerblihe Unternehmungen. Kreis Mülhausen. Gemetnde Kingersheim.

Färberei S. H. Sharp & Sons G. m. b. H. (Verwalter: Bank- direktor Kuhlmann in Mülhausen).

Gemeinde LutterbaM.

Bierbrauerei Th. Boh & Cte. (Verwalter: Bankier Heinri Roth=

\{hild in Mülhausen). Gemeinde Mülhausen.

Spezereihandlung Philipp Boog, Straßburgerstraße 76 (Verwalter : Notar Großmann in Mülhausen),

Baumwollsptnnecei & Weberet Raphael Dreyfus & straße 45 (Verwalter: derselbe),

Kammgarnsptnnerei vorm. Shwarß & Cie. Akt.-Ges., Sllzacherweg (Verwalter : Justizrat Dr. Hochgesand in Mülbausen)

Likörfabrik E. Cusenter fils aîns Akt.-Ges., Parkitraße 10 walter: derselbe),

Kattundruckerei Gebr. Lanß, Rathausplaß 9 (Verwalter : Heinrich Rothschild in Mülhausen),

Baumwollspinnerei & -Weberei Charles Mieg & Cie., straße 7 (Verwalter: derselbe),

Teigwarenfabrik Nivoire & Carret, Dornatherstraße (Verwalter: derselbe), O

Deutsche Rivite Gesellschaft (Verwalter : Bankdirektor Kublmann in Mülhausen),

Optklikergeschäft Albert Pierrot, Nathausplaß §8 (Verwalter: Bank- direktor Brunschwig in Mülhausen),

Photographische Kunstanstalt Braun & Cte. Akt.-Ges., Daguerre- straße (Verwalter: derselbe),

Hutgeshäft Ernst Rueff, Zeughausstraße 42 (Verwalter : derselbe), Wäschegeshäft Rouhter & Bertin, Neuquartierplay (Verwalter: Justizrat Gangloff in Müthausen),

Baumwollspinnerei Dreyfus - Lang & Cte. Akt. «Ges, straße 44 (Verwalter: derselbe),

Fabriques de produits-chimiques de Thann et Mulhouse walter: Notar, Justizrat Gangloff in Mülhausen).

Gemeinde Saushb eim.

Filztubfabrik Dollfus & Noack G. m. b. H. direktor Kuhlmann in Mülhaufen).

Qte., Lavoilers-

1 { Ber Bankier

Gay-Lussac-

Lavolsier-

(Ver-

(Verwalter: Banka