1915 / 125 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 May 1915 18:00:01 GMT) scan diff

B Gemeinde Türkstein. E 196,89 ha Wald, Aer, Wiese, Weide, Gorlen und Wasser tes I # Jeanpierre Karl, Gutsbesißer in Nancy (Verwalter: Forslmeister E A H HoU in Alberschweiler), E : Wohrhaus mit Nebengebäude, Acker, Wiese, Wald und Wasser

4 (203,98 ha) der Witwe Cezard Leonce Adrienne geb. Jeanpierre ; in Port de Vilaine (Verwalter: derselbe), M Wohnbaus mit Nebengebäude, Wald, Acker, Wiese und Garten f (291,01 ha) des Grafen von Guihen Josef Lucas Georg und Ebefrau Laura Marie Martha geb. Viellard in Cirey-sur-Vezouze E, (Verwalter : Forstmeister RNötte@en in Alberschweiler), M 134,99 ha Wald, Aer und Wiese des Donnadien Alexander, Arzt 4: 70S in erd und Ebefrau Johanne geb. Lallement (Verwalter : u erselbe), N, 88,10 ha Wald des Geny Moriy, Direktor der Creusot-Werke in N L! Paris (Verwalter : derselbe), E 31,70 ha Wald des Geny, Professor an der Rechtsfakultät in Nancy S E/ (Verwalter: Forstmeister Holl in Albershweiler), H 84,14 ha Wald und Wiese des Geny Peter und Geny Alfred in Paris (Verwalter: Forsimeister Nöttecken in Albershweiler), 47,45 ha Wald, Wiese, Weide und Ucker des Geny Iohann Baptist in Narcy (Verwalter: Forstmeister Holl tn Alber |chwetler),; M 44,70 ka Wald des Etienne Ernst Gabriel Christophe in St. Dié 4 (Verwalter : derselbe), E Wohnhaus und Nebengebäude, Wald, Acker, Wiese und Weide [M4 (484,92 ha) der Société anonyme de St. Gobain in Paris D (Verwalter: Fo: stmeister Nötteckten in Ulber|hweiler), E H A 27,599 ha Wald der Ehefrau Sachat geb. Simonin in Hymont (Ver- ) walter: Forstmeister Holl in Alber\hweiker), j 118,81 ha Wald der Demazure A1 dreas Arsen Ehefrau Kalh geb. A zu Schloß du Cheênois in Bains-les-Batns (Verwalter: j erselbe), L 120,27 ha Wald der Elle Romain, Hauptmann, Ehefrau Magdalena B | geb. Phulpin in Paris (Verwalter: Forstmeitter NRöttecken in H j Alberschweiler), È j ! 11823 ha Wald des Phulpin Ludwig, Eigentümer in St. Dis E) (Verwalter: derselbe), : 4 17,43 ha Wald, Wiese, Weide, Acker und Garten des Phu=lpin Hein- | rich, Nichter in St. Dié (Verwalter: Forstmeister Röttecken in T Alber|\{weiler), Y 10 219,98 ha Wald, Wiese und Aer der Petry Kamilla in Türkstein E (W.rwalter: der}elbe),

H Gemeinde Weiber. E! 2,23 ha Wald des Peter de Hausen in Blamont (Verwalter: Forst- 1ER meister Holl in Aiberschweiler). E Kanton Pfalzburg. Gemeinde Brauweiler. U i 5 ha Wiese des Lany Emil Gaston, Sekretär in Paris (Verwalter: j Nech1s8anwalt Dr. Wündi\h in Saarburg), 4 M2 195 ha Ycker und Wiese des Kürstel Franz August, Oberst a. D. if l die Ehefrau Marie Anna geb. Petitjean in Bordeaux (Ver- O R walter: derjelbe), E 2,05 ha Ader und Wiese des Pfarrers Leo Holy in Nancy (Ver- 1 walter : derselbe). P q Gemeinde Bursche td. if 6,92 ha Aer und Wiese des Michon Luzian, Professor in Nancy U (Verwalter: derselbe), j 9,64 ha Ader und Wiese des Michon Luzian und Elienne Leo die M Edefrau Anna geb. Cherrier in Erbengemein|cha|t in Nancy M (Verwalter: derselbe), Mi 17,40 ha Aer des Michon Luztan zu F und Ehefrau Etienne zu F in Nancy (Verwalter: derselbe), 1,92 ha Ade:land des Chasselin-Mange-Stuttel Josef die Ghefrau geb. Chaton iu Valhey (Ve' walter: terselbe),

CA Err SICÉ nw eren

B 14 43,15 ha Aderland des Heiy Michael, Rentner in Nancy (Ver- Ee L L) walter : derjelbe).

f Maa. M Gemeinde Dann und Vierwtinden.

b L ut | 7,93 ha Wiese tes de Jouenne D'Esgrigny Marie Franz Julian,

! M Oberit a. D. in Lilie (Verwalter : derselbe).

A e Gemeinde Heringen. i E E l 5,11 ba Ader und Wiese des Leo Holy, Prarrer in Nancy (Ver- Be 4 d walter : A

B | 10,20 a Ader tes Hürstel August, Oberst a. D. urid Maria Anna

| geb. Petttjean in Bordeaux (Vermalter: derfelbe), j i E Se des Heiß Michael, Nentrer in Nancy (Verwalter : derselbe), 4 | 2,43 ha Wiese des Michon Luzian/ Professor tin Nancy (Vermalter: RNechi8 anwalt Dr. Wündisch in Saaub"!cg). Gemeinde Lirheim. 8,37 ha Aer, Wiese und Garten des Hürstel Franz August, Oberst j a. D., und Ehesrau Marte Anua geb. Petitjean in Bordeaux (Verwalter : dérselbe), 27,08 a Wiese des Lantz Jakob Emil in Paris (Verwalter : derselbe). 479 ha Ader, Wiese und Garten der Reder Paul in Nancy (Ver- / walter : derselbe).

Gemeinde Lüßtelburg.

Wirtshaft, Wohnhaus und Aer (6,14 a) des Baumgarten Karl, Koch in Paris (Verwalter: derselbe). Gemeinde Mettingen. 17,36 ha Acker und Wiese des Weiß Hypolit, Nentner in Mettingen (die Güter gebfien jt dem Holzhändler Hochsteiter in Lune- ville (Verwalter: der)e!be).

Gemeinde Mittelbronn.

108,34 ha Acker und Wiese des Michon Luzian, Professor in Nancy (Verwalter: ter|elbe). 6,07 ha Wiese, Garten und Acker der Chafselin-Mange-Stuttel Iosef Ehefrau Maria Nosalie gev. Chatton. in Valhey (Ver- walter : derselbe). Gemeinde Pfalzburg. 6,39 ha Wiese vnd Aker des Bleyer Fortunatus in Paris. (Ver- i walter: derselbe), H 6,23 ha Wiese und Acker d:s8 Noyer-Weyd in Lille. (Ver- walter: derselbe), Z 67,30 a Wiese des Vtihon Luzian in Narcy. (Verroalter : derselbe), Wohnhaus (Pach1hof) Aer und Wiese (89,75 ha) des Gêafen de Bonnevie de Pogyiat und Marie Henrietie de Veiguette de Lamoite in Lyon (Verwalter: Nechteanwalt Dr. Wündish in Saa1burg). Wohnhaus (wach1hof) Aker und Wiese (34,39 ha) des Parmentier Nikole Marie în Luneville (Vertvalter: derselbe), 5,24 ha Wiese des Michon Luzian in Nancy (Venvalter: derselbe). Straßburg, den 22. Mai 1915. j Ministerium für Elsaß-Lothringen. t Abteilung des Jnnern. Le Gronau.

Deutscher Reichstag. 12. Sißung vom 29. Mai 1915, Vormittags 10 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sitzung is in der vorgestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Es folgt die zweité und dritte Beratung des Geseßentwurfs zur Einschränkung der Vêérfügungen über Miet-. und PachGtzing-

forderungen. Die 9. Kommission hat die Vorlage unver- öndert einstimmig angenommen. Mafedentt ist Abg. Dr.

Junck (nl.).

Die Vorlage will den Schwierigkeiten, die auf dem Gebiete des Realkredits hinsichtlich der Beschaffung nach- stelliger Hypotheken zutage getreten sind, entgegenwirken. Der

eitraum, für den Vorausverfügungen über den Miet- und

achtzins dem Hypothekengläubiger und im Falle der Zwangs- versteigerung dem Ersteher gegenüber wirksam bleiben, soll auf das laufende Vierteljahr verkürzt werden.

Die Kommission beantragt, als Tag des Jnkrafttretens des Gesetzes den-20. Juni 1915 zu bestimmen:

Ferner soll nah dem Antrage der Kommission der in der Komniissionsberatung eingebrachte Antrag, dem § 569 B.G.B. hinzuzufügen: :

¿Der Tod eines zum Kriegsdienste Cingezogenen berechtigt seine Erben, bei Mieten bis 1000 Æ jährlih den Mietsvertrag zum Swluß des auf den Tod folgenden Monats, bei Mieten über diesen Betrag zum Schluß des Kalendervierteljahres zu kündigen. Eine entgegenftehende Vereinbarung ist nichtig.“

dem Reichskanzler zur Erwägung und eventuellen Regelung

im Wege der Kriegsverordnung überwiesen werden.

__ Von den Sozialdemokraten sind zu der Vorlage einige Abänderungsanträge vorgelegt. Der erfie pieser Anträge geht dahin:

„In ‘der A des Zrangsversteigerungsbes{lusses soll der Mieteèr oder, Pächter über die Rechtsfolgen der Beschlagnahme hin- sihtlih der „Zahlung. des Miet- oder Pachtzinses belehrt werden.“

Abg. Landsberg (Soz.): Es ist zuzugeben, daß auf diesem Gebiete sich allerlei Mißstände herausgestellt haben, namentlich in der Nechtsprehung infolge verschiedenartiger Auslegungen. Gegen den Grundgédanken des Geseßes erheben wir deshalb auch keinen Wider- \spruh. Troßdem übernehmen wix natürlich dafür keine Gewähr, daß in Zukunst keinerlei Mißstände mehr eintreten werden. Wir sind fest davon überzeugt, daß die eibigens des Schiebers der des Geseßgebers überlegen fein durfte. Wir müssen auf jeden Fall verhindern, daß anständige Menschen dur das Geseß geschädigt werden. Wir halten es deshalb für notwendig, daß der Mieter oder der Pächter über die Nechtsfolgen der Beschlagnahme hinsichtlich der Zahlung des Miet- oder Pachtzinsees belehrt wird. In der Kommission ijt uns zwar von dem Vertreter der Staatsregierung die Zusage gemaht worden, daß auf dem Schriftstück, mit dem die Beschlagnahme angezeigt wird, ein derartiger Hinweis in Zukunft enthalten sein wird. Das kann uns jedoch nicht genügen, und wir verlangen deshalb hierüber eine geseßliche Bestimmung. Ein jeder kann wohl deshalb unserem darauf bezüglichen Antrage zustimmen.

Staatssekretär des Reichsjusiizamts Dr. Lisco:

Meine Herren! Sie haben {hon aus den Worten des Herrn Berichterstatters und aus den Ausführungen des Herrn Vorredners ersehen, welhes die MRechtslage, die der Entwurf herbeiführen wird, ist. Jh möchte ganz kurz noch einmal darauf zurückkommen. Die Neuerung des Entwurfs if im wesentlichen folgende: Während nach dem bisherigen Netbt Verfügungen, die der S{uldner nah dêr Besdlagnahme über den Mietzins vornahm, auch für die Zeit nach dem: Zuschlag noch auf die Dauer zweier Vierteljahre, nämlich auf die Dauer des Kalendérviertéljahres, in dém der Zuschlag erfolgte, und des darauf folgenden Vierteljahres Wirkung behielten, beschränkt ih in Zukunft, wenn dieser Gntwurf Geseß wird, die Wirkung folcher Verfügungen auf die Zeit bis zum Zuschlag und hört mit dem Zuschlag auf. Dabei ergibt sih nun allerdings, wie der Herr Abg. Landsberg zutreffend ausgeführt bat, für den Mieter eine ge- wisse Schwierigkeit, wenn nah der Beschlagnahme eine neue Zins- rate fällig wird, ebe es zum Zuschlage gekommen ist. Da der Mieter mit übersehen Tänn, ob C D r“Buschlág erteilt wird, fo ist er auch darüber“ im Unge t wélher Zeitraum die Miete noch dem Schuldner, und von Kön an sie dem künftigen Ersteher gebührt. - Bei dieser Ungewißheit Uccheint der Miéter berechtigt, die geschuldete Miete zu hinterlegen. (Züruf von den Sozialdemokraten: Macht aber Kosten!) j

Bei dieser Nechtslage des Mieters besteht allerdings, wie ich auch {on bei der Kommissionsbératung anerkannt habe, ein Bedürfnis, Vorsorge zu treffen, daß der Mieter bei der neu vorgesehenen Zu- stellung des Versteigerungsbes{lusses in geeigneter Weise über die Nechtslage belehrt wird. Fraglih ift nur, auf wel&em Wege dies sichergestellt werden sol. In der Kommission vom Herrn Abg. Landsberg wie von dem Herrn Berichterstattér ist das bereits er- wähnt worden konnte ih {on mitteilen, daß die Königlich* preu- Fische “Justizverwaltung zugesagt hat, im Dienstaufsihtswege die er- forderliben Anordnungen zu treffen. Diese würden sih wvoraus- sichtlich in der Nichtung bewegen, daß die Beifügung einer formular- mäßigen Belehrung für den Mieter vorges{rieben wird. Jch würde mit den anderen Bunde®sregierungen im gleihen Sinne ins Benehmen treten und zweifle nit, daß fie bereit sein würden, entsprechende Anordnungen zu treffen.

Der Antrag, der jeßt von den Herren Albrecht und Genossen gestellt wird, heißt:

In dem Beschluß foll der Miéter oder Pächter über die Nechts- folgen der Beschlagnahme hinsichtlih der Zahlung des Miet- oder Pachtzinses belehrt werden.

Ja, meine Herren, was in den Beschlagnahmebeshluß aufzunehmen ist, ergibt sih aus anderen Vorschriften des Géseßes und gehört nicht in den § 57 b. Der Beschlagnahmebeschluß richtet sich auch nicht an den Mieter. Eine Belehrung des Mieters würde deshalb micht in den Beschluß aufgenommen, sondern nur bei der Zustellung an den Mieter diesem mitgeteilt werden. Eine solche Belehrung geseßlih vorzusthreiben, halte ih daber, wie gesagt, nach den Grfklä- rungen, die ih abgeben fonnte, nicht für nötig. Instruktionekle Vor- schriften dieser Art sind in Juftizgeseben auch nicht üblich:

___ Abg. Waldstein (forts{r. Volksp.): Das Ziel ist, zu verhin- dern, daß der Mieter zweimal Miete zahlen muß. Wenn der Mieter im Unflaren ist, was ihm zu tun übrig bleibt, so wird er sih an einen Anwalt wenden. Das ist ein Zustand, der für die Anwälte erheblich erfreulicher ift als für die Mieter. Diesem Zustande muß möglichst vorgebeugt werden. (Es muß verhindert werden, daß das Geseß nit bloß Vorteile, sondern Schaden e: 4 Mir scheint das System das richtige zu sein, welches die Mieten als Früchte eines Grundstücks nach demselben Systeme behandelt, wie die natürlichen, die Feldfrüchte.

| Abg. Dr. Arendt (Np.): Ich bin erfreut, da die Kommission diesem Geseßentwurf einstimmig zugestimmt hat. E8 wird hier ein erster Schritt getan, um den tatsäcblih vorhandenen Notständen des städtisden Grundbesißes durch Geseß entgegenzutreten. Der Notstand bestand darin, daß Bestimmungen, die zum Schuße des Schwaben dienen sollten, in der Praxis heute zum Schaden der Schwachen, zum beides der Schieber auss{lugen: Die Notlage des städti]den Grund- besibes war son vor dem Kriege eine sehr große, und sie ist pas

dem Kriegsausbruch noch besonders gesteigert worden. Wir sind desha den verbündeten Regierungen dankbar, daß sie diesen Gefeßentwurf ein-

gebraht haben. Die Tendenz des sozialdemokratisden Antra-

ges ist an sih durchaus gut zu beißen. - Es ist wünschenswert, daß

die Bestimmungen etnes _Geseßes den Beteiligten möglist klar voi geführt werden. Ob aber cine folckche amtli Darstellung wirkli) thren Zweck erfüllt, ist mir nicht ganz einleuchtend. Ein einfacher Mann Ppfilegt bei derartigen amtlichen Delélliengen nur nochch unklarer zu_ werden, als er es vother war. Wenn aber eine solche Belehrung erfolgt, so muß sie aub in möglihst verständlicher Form erfolgen. Zweifelhaft ersbeint es mir aber, ob eine jolde Vorscrift als Sol vorschrift in das Geseß aufgenommen werden darf. Es können si daraus nachher Schwierigkeiten ergeben. Das Geseh soll doch mög- lichst einfach gestaltet werden. Jch glaube deshalb, cs ist am besten wir lassen es bei den Beschlüssen der Kommission. Der Resolution, wele die Kommission beantragt bat, stimmen wir zu. r sozial- demokratisbe Antrag ist nmeineg Faciaden an sich durchaus sympathisch er steht aber in außerordentlich losem Zusammenhange mit diesem E: _Der Geseßentwurf soll doch dem in s{werer Notlage befindlichen städtiscben Grundbesiß zu Hilfe kommen. Der Antrag will ibn aber s{wer belasten. Es ist ja leiht, wünschenswerte Dinge in Para nppenioent zu bringen, zu Anträgen zu verdihten, man muß aber auch die. praftifcben Konsequenzen erwägen. Deshalb ist es rid tiger, diefen Antrag zuerst den verbündeten Regierungen zur Er- irâägung zuzustellen, damit sie seine Tragweite feststellen können. Wenn rir von Staats wegen in Privatrechte eingegriffen haben, dann baben wir uns au verp s gehalten, eine geseßliche Entschädigunagë- pkt anzuerkennen. Ich erinnere an die Entschädigung der Ange- tellten und Arbeiter in der Tabakindustrie. Wenn wir das Mietsreckt zugunsten der Mieter abändern, dann müssen wir auch die Vermieter entfprebend entschädigen. Die Wohnungen gebören zu den notwen- digsten Lebensbedürfnissen, wie Kleidung und Nahrung. Wenn wir nun unsere Kriegsteilnehmer und deren Familien in dieser Beziehung sicherstellen, so kann dies doch nit auf ausschließliche Kosten eines anderen Teils der Bevölkerung, nämlih der Hausbesißer, gesceben. Wir müssen einen gerechten Ausgleih herbeiführen und dürfen nidt mit der einen Hand dem einen geben, was wir dem anderen fort- nebmen. Wenn man die Mieten mit den Feldfrüchten vergleit, so muß man daraus au die Konsequenzen zieben. Man nimmt do nidit dem Landmann einfa seine Ernte fort, um den Kriegsteilnehmer zu ernähren, sondern man bezahlt sie ibm. Es wird überbaupt cine außerordentlih \chwierige Aufgabe der Gesetzgebung sein, ein Miete, recht zu schaffen, das beiden in Betracht kommenden Teilen geredckt wird. Es ist dies eine Frage nit nur des städtischen Grundbesißes, sondern des apoin Volkes; wenn wir dem städtishen Grundbesiß nicht helfen, jo wird die notwendige Folge sein eine Einschränkung des Hauserbaues und damit eine Einschränkung vieler Betriebszweige, cine (Finscbränkung des ganzen Baugewerbes und eine Einschränkung des Angebots an Wohnungen und damit ein Wobnungsmangel und eine Verteuerung der Wohnungen. Unser Hauptziel muß sein, die Érsckwerungen des Realkredits möglichst zu beseitigen.

Von den Abgeordneten Wald stein (fortshr. Volksp.) und Landsberg (Soz.) wird für den sozialdemokratischen NAbänderungsantrag nunmehr folgende neue Fassung bean- tragt:

_ „n dem Beschluß soll eine Belehrung über die Bedeutung der

Beschlagnahme für Mieter und Pächter beigefügt werden.“ :

…_ Abg. Stadthagen (Soz.): Alle Redner sind darin einig, daß eine Belehrung notwendig ist; dann müssen wir sie aber in das Geseß felbst hineinshreiben. Wir wollen in dem Geseß selbst verhindern, daß ein Mieter von dem Schieber gescädigt werden kann. Wir müssen aud bedenken, daß im Mietévertrag für die Nichtzablung der Miete die Ermission angedroht ist. Was soll also der Mieter tun? Selbst der Necbtéanmwalt könnte ihm nur sagen, daß er binterlègen könne, daß dies. aber mindestens Kosten verursache und daß auch sehr zweifelbaft sei, ob die Hinterlegung vom Gericht als zulässig anerkannt werde. In manchen Fällen könnte der Mieter nickt bloß doppelt zahlen müssen, sondern auch noch exmittiert werden. Mit Hilfe unseres Antrages können siherlih in vielen Fällen die Mieter vor Schaden geschüßt werden, ohne den Antrag wird aber sicher ein großer Teil der Mieter gefährdet. Jch bitte deshalb dringend, die Belehrungspflicht in das Gefes aufzunebmen, und zwar in der Form, wie sie N au der Abg. Waldstein beantragt. Der nationalliberale Kollege Schiffer ist auch bei anderen Gelegenheiten dafür eingetrêten, in

«bebördlihen Bescheiden eine Belehrung über die Folgen aufzunehmen.

___Abg. Dr. Bell (Zentr.): Auf einen Streit darüber, ob der Schieber oder der Geseßgeber fler ist, lasse ib mi nit ein. Das ais will dem Schieber einen Hegel vorscieben, es mat damit einen fehr er- freilihen- Fortschritt; es ist auch gut vorbereitet und wird fich in der

aris bewähren. Wir stimmen niht nur dem Grundgedanken des Ge- ees, sondern auch seiner praftishen Ausführung zu. Wenn eine Not- wendigkeit zu einer Belehrung wirklih vorläge, müßte der Vorredner kon- sequenterweife niht nur eine Sollvorschrift, sondèrn eme Mußbvorsckrift béeantrágen. Soweit wird aber niemand gehen können; denn eine Muß- vorscbrift -würde zur Folge haben, daß nit etwa der Gutgläubige gescüßt wird, sondern die ganze Wirkung dieses Gesetzes aufgehoben wird. Wün- eere ist eine entspreende Belehrung anden Mieter, aber eine solde

orshrift im Geseß stände einzig da; sie befindet sih nit in der Zivil- rrozeßordnung, nit im Bürgerlichen Geseßbuch, nicht im Zwangöver- steigerungsgeseßk. Die Vorschrift in der Reichsversicherungéordnung kann man nicht analog auf diese Materie übertragen. Die Anträge Schiffer be- zogen sich ledigli auf eine Rechtsmittelbelehrung. Die preußiscbe Re- gierung ist bereits mit einer Belehrung einverstanden. Deshalb können wir uns mit der Erklärung des Staatssekretärs begnügen. - Etwaige Un- zuträglihkeiten in der Praxis werden wir durch Besprechungen beim Eta O können. Wir wollen es also bei dem Kommissionsbesd[uß be- assen.

Darauf werden die in dem Artikel T der Vorlage vorge- schlagenen Abänderungen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsgeseßes mit dem Antrage Waldstein- Landsberg angenommen. Dieser Anirag gelangt, obwohl nur die Volkspartei und die Sozialdemokraten dafür stimmen, zur Annahme, da die übrigen Parteien, besonders die Rechte, im Augenblick der Abstimmung {wach vertreten sind.

Der zweite Artikel der Vorlage enthält die auf die Frist? vérkürzungen bezüglihen Abänderungsvorschläge zum Bürger- lichen Geseßbuch. Von den Sozialdemokraten ist hier die Er- weiterung der Unpfändbarkeit der Haushaltungsgegenstände und Möbel bis zum Werté von 2000 im Falle der Er- mission beantragt; ferner soll nah ihrem Antrage die erwähnte Lern des 8 569 in das Gesey selbst aufgenomme! werden.

_Abg. Landsberg (Soz.): Einige Bestimmungen des Bürgerlichen Geseßbuches über die Zurückhaltung von Möbeln und Haushaltunaë- acgenständen sind dringend abänderungsbedürftig. Bisher dürfen nur solbé Gegenstände nit zurückgehalten werden, die für den Mieter unentbehrli sind. Das hat zu allerlei Härten geführt. Unser Antrag geht nun dahin, Möbel und Haushaltunasgeaenstände nur insoweit zurückhalten zu dürfen, als ihr Wert 2000 Æ übersteigt. Unter unsern Kriegern sind mindestens 400 000, die wahrend des Krieges nit in der Lage sind, den Mietzins zu entrihten. Jeder anständige Arbeiter ist gewohnt, von seinem wöcbentlicen Lobn’ so viel beiseite zu legen, daß er zu Ende des Monats die Miete bc- zahlen kann. Von seinèr Löhnung kann er keine Ersparnisse man. Dringend nothwendig ift es aber, daß Bestimmungen in das Geseß au? genommen werden, damit die Hinterbliebenen cines Kriegsteilnehmeré nit infolge der Bestimmungen des Mietskontraktes dem volligen Ruin ent gegengeführt werden.

Staatsfekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco:

Meine Herren! Was den zuleßt von dem Herrn Abgeordneten Landéberg besprochenen Antrag auf Nr. 90 unter b1I1 betrifft, o werden die Herren aus der Jhnen unter dem 10, Mai zugegangeneî? Denkschrift über wirtschaftliche Maäßñnabmen aus Anlaß des Krieges auf Seite 6 ersehen haben, daß der Erlaß ciner Kriegsverordnung

éber das Kündigungsrecht von Hinterbliebenen der Kriegsteilnehmer | énvcgen worden t; jedo haben die Feststellungen und Erhebungen, die auch der Herr Abg. Landsberg erwähnt hat, zu dem Entschlufse geführt, von einer Verordnung zunächst abzusehen. Jeßt wird mir mitgeteilt, die mir zugegangenen Auskünfte seien nit vollständig zutreffend, und es seien auch andere Erfahrungen gemacht worden. Jch habe bereits in der Kommission erklärt, daß ih bereit bin, in neue Emägungen einzutreten. Sollte sich hierbei die Notwendigkeit oder nur die Angemessenbeit eines geseßgeberishen Gingreifens herausstellen, so werde ih den geäußerten Wünschen gern nachbkommen und den Erlaß einer Verordnung in die Wege leiten, die das geseßliche Kün- digungsrecht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern sichert. Aber mit dem jeßt zur Beratung stehenden Geseß zur Einschränkung der Verfügung über Miets- und Pachtzinsforderungen steht dieser Antrag doch nur in einem sehr losen Zusammenhang. Auch die vorgeschlagene Fassung gibt zu Bedenken Anlaß. Jch meine also, Sie würden richtig handeln, wenn Sie dem Añträg der Kommission beiträten und die weitere Erörterung der Frage den verbündeten Regierungen über- ließen.

Noch anders liegt es bei dem Antrage auf Ausdehnung der Pfandfreibeit von Hausrat und Möbeln. Auch dieser Antrag steht mit dem vorliegenden Entwurf eigentlih in gar keinem Zusammen- hang. Auf die Einzelheiten dieses Antrages gehe ih deshalb nicht ein. Nur eins: Der Herr Abgeordnete Dr. Landsberg hat selbst {on anerkannt, daß, wenn Sie jeßt den § 559 des Bürgerlichen Geseß- buches ändern, auch eine Aenderung der Zivilprozeßordnung nötig sein würde. Dabei allein würde es aber scckwerlich. bleiben können. Ob und inwieweit eine Einschränkung des Vermieterpfandrehts mög- [ih u

id angängig sein würde, kann nur im Zusammenhang mit anderen durch den Krieg

L hervorgerufenen wirtschaftlichben und rechtlichen Fragen erörtert werden. Aus diesem Zusammenhang kann die aN- cesbnittene Einzelfrage nicht losgelöst und mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht wohl verquickt werden. Jch bitte dringend, den Antrag abzulehnen.

Abg. Waldstein (forts{chr. Volksp.): Wir werden für die Kom- missionsanträge stimmen und die der Sozialdemokraten ablehnen, Ganz besonders der Antrag bezüglih der Zurückbehaltung von Haushaltungs- gegenständen und Möbeln greift in eine überaus s{wierioe Materie ein,

worüber man nickt so- kurz hinwegkommen kann. Das Necht des Ver- nieters könnte in die größte ‘Gefahr kommen, wenn wir dieses kleine We- legenheitsgeseß mit diesem Anirage annehmen. ;

Die sozialdemokratishen Anträge werden gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt, und die Vorlage in Artikel 2 wird nah den Kommissionsvorschlägen angenommen,

- ebenso der Rest der Vorlage.

Die dritte Beratung wird ausgeseßt, bis die Zusammen- stellung der Beschlüsse zweiter Lesung gedruckt vorliegt. _ Das Haus geht über zum Bericht der Budgetkommi)hon über das ihr zur Durcharbeitung nach fozialen Gesichtspunkten überwiesene Mannschaftsversorgungs- und Militärhinterbliebenengeseß. Die Kommission stellt folgende Anträge: I. Der Reichêtag nimmt Kenntnis E a. von der von dem Reichéschahsekretär namens der verbündeten Negierungen- abgegebenen Erklärung, daß die verbündeten Regie rungen einer Berücfsihtigung der Arbeitseinkommen bet der Versorgung von Teilnehmern an dem jeßigen Kriege und ihrer Hinterbliebenen neben den ibnen nah der geltenden Ber- orgungsgeseßgebung zustehenden Bezügen grundsäßlih zu- itimmen; * E E E S b. von der Grklärung des Reichsschahsekretärs, daß 1) die sih aus der Beratung dér L ergebenden Ge- fichtspunkte für die Durhführung der Maßnahmen bei der Ausarbeitung des Geseßentwurfs eingehend erwogen und nah Möglichkeit berücksichtigt werden solle,

9) die grundsäßlihe Zustimmung der. verbündeten Negierun- gen zur Gewährung von Zusfaßrenten für Kriegsteilnehmer und Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern ihren praktischen Ausdruck darin finden werde, daß dem NReichsiaa ein diejen Gegenstand ordnender Geseßentwurf zu dem frühejten mog- lichen Zeitpunkt zugehen werde und er, der Staatssetretar, ih dafür einseßen werde, daß die Vorlage des Gejeßent- wurfs in der ersten Tagung des Reichstags nah dem Friedenss{luß erfolge, S

3) bis zur geseßlichen Regelung der Angelegenheit die Fol- gerung aus der Crklärung zu I unter Inanspruchnahme des Leertitels Kap. 84 a des Allgemeinen Pensionsfonds gezogen werden soll. N : A

Der Reichstag überweist daher die in der Kommi|s1on ge- stellten Anträge dem Herrn Reichskanzler sowohl für die Aus- arbeitung des Geseßentwurfs wie für die Zuwendungen aus dem Kapitel 84 a mit der Maßgabe zur Berücksichtigung, daß dem zu- künftigen Geseße rüdwirkende Kraft für sämtliche Teilnehmer am gegenwärtigen Kriege und deren Hinterbliebene gegeben werden soll.

Referent Abg. Meyer-Herford (nl.): Die Budget- kommission ist am 19. April zur Erledigung der ihr gestellten Aufgabe zusammengetreten. Sie hatte die Hoffnung, einen Geseßentwurf vor- bereiten zu können, der den Wünschen der Kommission und des Hauses entsprah. Dieser Wunsch ist allerdings leider nicht zu ver- wirklichen gewesen. Wir bedauern das lebhaft, aber es war eben die Möglichkeit dafür nicht vorhanden; wir sind an der Fülle der technischen Schwierigkeiten, die sich vor uns häuften, nicht vorbei gekommen, Wir baben die sehr entgegenkommende Erklärung des Neichsschaßsefkretärs erhalten, daß es nah wie vor als Chrenpflicht des Deutschen Reiches gelten müsse, für die Invaliden und deren Hinterbliebene zu sorgen, aber man müsse si gleichzeitig auch uber die 2 eckungsmöglichkeit klar geworden sein. Es läßt fich tatsächlich niht übersehen, wie groß bei Friedens\{luß die Zahl der Kriegsinvaliden, der Kriegöwiiwen und der Kriegôwaisen sein wird, und ebenso wenig, welche Mittel dafür zur Verfügung zu stellen sein werden; es 1 aber ganz gewiß unmöglich, be- stimmte Grundsäbe in ein Geseß hineinzuschreiben, deren finanziellen Gffeft man nicht. fennt, wenn man also nicht weiß, welche Belastung dadurch dem Deutschen Reiche eventuell auferlegt wird. Jn der Be- teitwilligkeit nach Kräften für die Invaliden und ihre Hinterbliebenen zu sorgen, it aber niht etwa irgend eine Abschwächung eingetreten. BViese Fürsorge wird nach wie vor als eine hervorragende, 1a als die bervorragendste Ghrenpflicht des deutschen Volkes erklart. s ist dann weiter von der Kommission ernstlih erwogen worden, ob nicht der Grlaß eines Notgesezes für die Dauer des Krieges mögli sei. Aber auch diesem Gedanken hat nicht zugestimmt werden fönnen, schon well es unmöglich sein würde, einmal getroffene Bestimmungen s{chon nah einiger Zeit wieder zu ändern. Der Verzicht sowohl auf ein jofortges definitives als aud auf ein Notgescß wurde der Kommission schließ- lich durch die Erklärung des Staatssekretärs erleichtert, daß bei der Bewirtschaftung des Leertitels aus Kap. 84a des Allgemeinen Pen- lionsfonds „zum Ausgleih von Härten“ die vom Reichstage gewünsch- ten Grundsäße entsprecende Berücksichtigung [inden sollten. Jmmer- bin is es der Kommission möglich gewesen, solhe Grundsäße zu irieren und neue Richtlinien für die zukünftige Gestaltung der Ge- seße zu geben. Da steht in erster Linie der Grundsgß der Berücksichti- M des Akai lgeinfommens, zu welchem sich der Meichstág {on am 9, März bekannt hat. Bis 1ekt ist bei der ¿FestjeBung der Nenten lediglich die militärisde Stellung bci den Mannschaften selbst wie

„zu br

bei deren Hinterbliebenen maßgebend. Dieser Grundsaß erschien un- haltbar in einer Zeit,.wo so viele Reservisten. und Landwehrleute ins Feld gczogen sind. Es erschien unumgänglich, bet dêr Versorgung der Hinterbliebenen auch die wirtshaftliwen Verhältnisse der bisherigen CErnáhrer ‘in Betracht zu ziehen, und so ist der Vorschlag, neben dem militärishen Range auch dás Arbeitseinkommen des Betreffenden mit maßgebend zu machen, von der Kommission und von der Regierung grundsäßlich akzeptiert worden, und nit nur für die Hinterbliebenen, sondern au für die Kriegsinvaliden selbst. Es is ferner eine er- weiterte Kriegsversorgung für Witwen und Waisen unter Berüdt- sichtigung der Zugehörigkeit der Kriegsteilnébmer zur Reserve, zur Landwehr oder zum Landsturm empfohlen worden. Es ist sodann der Kreis der Mentenempfänger ausdrücklih auch auf die Kriegsfreiwilli- gen in vollem Umfange der neuen Gesetzgebung, also auch bezüglich der erweiterten Kriegsverforgung usw., ausgedehnt worden. Die Kriegs- freiwilligen sollen durchaus in jeder Beziehung den übrigen Kriegs- terlnebmern gleichgestellt werden. Es wird ferner der Wunsch ausge- sprochen, daß die Begriffe „Kriegsteilnehmer“ und „Kriegsbeshädi- gung“ nicht zu eng gefaßt werden. Der Begriff „Kriegsteilnehmer“ foll alle umfassen, die im Interesse des Vaterlandes eine Beschädigung erlitten baben, welche sie invalide gemacht oder ihnen das Leben geraubt hat. Auch die aktiven Truppen sollen auf die erweiterte Kriegsversor- agung, also auf Zufaßrenten, mit Berücksichtigung des Einkommens An- spruch haben. Eine längere Besprechung fühtie die Kriegsversorgung der Ärmierungsarbeiter herbei. Nach den Erklärungen der Vertreter der Militärverwaltung steben die dem Landsturm angehörigen Armie- rungasarbeiter den übrigen Truppen gleich; anders aber verhält es si

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mit denen, die auf Grund besonderer Verträge angenommen sind. Aber auch bier ift die Kriegsverwaltung mit dem Reichs\haßamt ins Beneh- men getreten, um eine entsprechende Regelung ibrer Ansprüche festzustellen.

Es wurde weiter gewünscht, daß auch die unehelichen Kinder einen An- N E 20 2 ® , TEA Er G H T D spruch auf Mente baben sollen, wenn die Unterhaltungspfliht des Baters

festgestellt ist. Jn bezug auf die Witwen wurde es als durchaus richtig und embfeblenswert anerkannt, daß ihnen, sofern sie sich wieder ver- heiraten, als Abfindung ein fünffaker Betrag des erweiterten Witwen- oeldes gezablt werde. Üeberbaupt wurde gewünst, daß bei der Bewilli- gung von Renten Härten möglichst vermieden werden... Ebenso wurde der Wunsch ausgesprochen, daß die Rentenbezugsberechtigten von den Behörden über ihre Mechte aufgeklärt werden. Vom Kriegésministeriuum sind Merk- blätter ausgegeben wordén, in denen die Hinterbliebenen därauf aufmerk- sam gemackcht werden, welchen Weg sie beschreiten müssen, um in den Besiß der Mente zu gelangen. Was das Mentenfesiscßungsverfahren be- trifft so wurde von verschiedenen Seiten der Wunsch ausgesprochen, daß die Erfahrungen bei der Reichsversicberungsordnung entsprechend verwertet werden möchten, und dem Reichskanzler zur Erwägung empfohlen, ob dié

die Kricasversorgung ênts{eideènde Militärbehörde nicht durch“ zwei nit tem Militärstand angebörige Mitalieder vermehrt und über den Grund des Ansprubs in einem kontratiktorishen Verfahren entschieden werden förnte. Von anderer Seite wurte gewünscht, oaß auf Antrag des

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easbeschädigten das Gutachten eines von ihm zu bezeiGnenden Arztes Bezirks einzubolen ‘sei. Eine längere Besprebung rief die Frage rvor, ob und imvieweit eine Kapitalisierung der Rente für die Kriegs- [nehmer und deren Hinterbliébene zulässig wäre. Die Kommission [lte sich auf den indpunkt, daß eine volle Kapitalisierung der Men bt am 3 wobl aber eine teilweise Kapitalisierung zu iche Familien. In erster Linie man an die Ansietlungsmöglichkeit der Landwirte, aber auch der andwerker und Arbeiter, an die Gründung euen- wirlscaftlichen Existenz. Als Hauplsae wurde aber érkannt, daß den Kriegsbeschädigten nach Möalichkeit die Gelegenheit gêgeben werde, ihre voile Gefundung zu erlanaen. În dieser Beziehung witkte die Erklärung eines * Vertreters des Kriegsministeriums sehr wohltuend, daß eine Entlassung der Kriegs- invaliden nicht stattfinden f i

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Krieasinvaliden und ibrer

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n soll, bevor nit durch geeignete Behandlung versucht ist, den höchsten möglichen Grad der Wiederherstellung der Ge- braucbsfähigkeit des verstümmelten oder sonst beschädigten Gliedes oder der Leistunosfabiakeit der erkrankten Gliëder zu erreihden, Wenn eti mal die Friedonsglocken klingen werden, dann wird es eine widtige Auf- gabe sei

die béeimfebrenten Krieosteilnehmer in geeignete Stellmigen n. In erster Linie weidên nah der Ansicht der Kommission die Behörden dazu berufen sein, für fte Kriegsinvaliden zu sorgen, nicht nur für die ZivilversorgungbbereWtigten, sondern. aub für alle diejenigen, die im Dienste des Vaterlandes yerwwdet Mind, Von eiter der Behörden, inóbesondere in der Post: und Cle liweiwallñg ist ja bereits vieles eschehen. Dasselbe gilt au von*tew Jndustrie. Das Reichsamt des nnern wird am ersten in der Lage Fin, einer Zersplitterung bei der At- beitsvermittlung wirksam entgeoenzutw@éten. «In der Kommission wurde der Wunsch ausgeiprocen, Q Zentralstelle für soziale Krieasfütsoräe einzurihten, mit der Aufgabe, die Berufsberätuna. Berufsvorbildung ünd Arbeitsvermittlung der Kriegs- invaliden, der Kriegerwilwen und -waisen zu vrgänisieren und zu leiten. Gegen diesen Vorschlag wurden allerdings aub Bedenken geltend gemacht. Man emvartete von ibm feine Erleichterung, sondern befürtete eine Er- \{werung und aub Kompetenzs{wierigkeiien. Allgemein wurde aber an- erfannt, daß Richtlinien aufgestellt werden müßten, am besten von jeiten

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des Meichsamts des Innern. Ich bin am Ende meines Berichts. Biel-

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fa s 1 Bbervorrufen, daß nit

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ch mag es im Lande eine oewisse Cuttäuf n, Wi 3 l eselide Negelunc t; aber die Erklärun-

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in i sckon eine definitive g en der Meaierung ünd die Siellungnebme der nission geben dem Lande die Sicherbeit, daß die Fürsorge für diz Kriegsbesckädigten und deren Hinterbliebene in guten Händen liegt. Regierung und Reichstag halten es für ibre Ebrenpfliht, für diejenigen zu sêrgen, die für Haus und Herd, für Deutschlands Ehre und Größe, für deuisdes Wesen, für Wahrheit und Treue gegen Lug und ¿fampfît hâben. : Abg. H o ch (Soz.): Es ist zu bedauern, daß der Reichstag nichk den Envartungen der weitesten Kreise sofort entsprecen fonnte und nicht, wie* wir immer beantragt 1 j ing Verbesserungen der Militärpensionsgeseße und der sofort geseßlich fest- Regierung und ein Teil der Die von ibnen angeführten

anl S L + K A Y A N geleat hat. Leider ‘waren die ch

bürcerlichen Parteien dafür nicht zu owi 7 : B enn wenn auch die Zahl der

Gründe sind allerdings nicht durc|cklagend; denn betroffenen Familien noch nicht feststeht und die Finanzlage noch{ nicht klar liegt, so fennen wir die Verhältnisse doch \ckchon genau genug, um \&on beute, zwar nit eine planmäßige, grundsäßlibe Aenderung der Gesetze vorzunehmen, wobl aber di otwentigiten Beoürsnisse durch Geseßesänderung zu befriedigen. lersprebüngen der Megierung sind

_.. : 4 T è C A ck o. (ck 473 c , T1 G Fe I 2 immerbin zweifelhaft und {ieben die Sace auf die lange Bank; aber es

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T c rot , Ct A ¿ait f a 0H n mio D ator ist schlicßlich doch mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß die Kegierung

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alles daraw seben wird, ihre Versprehungen einzulösen; denn die ganze

Lage, in der sih unser Vaterland befindet, |chreibt das mit zwingende1 Notwendigkeit vor, und es würde ih ein Sturm der Entrustung er-

E Z z F F s N D A R heben, wenn die Versprehunaen nit erfüllt würden. Für die richtige

Lci, g Ó x Durchführung des Gescßes wird es allerdings auch auf das Verhalten der

Mislitäarbehörden ankommen. Der Kreis der ansprucksberechtigten Familien muß erweitert werden; die Heranziehung- der unehelichen Kinder : J : i h

wird keine Schwieriokeiten baben, da die Regierung s{on- bisber diese aeseblide Lücke auézufüllen gesut hat. Aber aus der Praxis is mir jeßt ein Fall bekannt aecworden, in dem die Kinder eines Kriegösteilnehniers aus erster Ebe nit berücfsihtigt wurden. Ein s{werer Mangel befteht ferner noch in dem Anspruch der Eltern der Krieagsteilnchmér; die Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn der im Kriege gefallene Sohn be- reits früber die Eltern unterstüßt hat, aber nit, wenn die eigene (E werbsunfähigkeit der Eltern, die gerade auch durch den Krieg hervörgerufen sein kann, erst jeßt einoetreten ist. Auch in solckhen Fallen muß die hel fende Hand angeleat werten. Bei der Bemessung der Zuschußrenie soll ja erfreulicerweise der frühere Arbeitsverdienst angerechnêt werden, aber es darf nidt vorkommen, daß elwa nur bei atademish gebildeten Kreisen der Unterscied zum früheren Einkotnmen in Betracht gezogen wird, wöhrend man bei ten Arbeitern sagt, daß die Frau mitarbeiten könne. In der Höbe der Entschädigung gingen unsere Anträge in der Kommission cinaë weiter als die der Konservativen und Nationalliberalen. Unsere Norschläge waren das Allermindéste, was gewährt werdön: muß, und 1h bilte dringend den Schabsekretär, bis an diese Grenze heranzugehen. Be- sonders \dwieria wird die Bemessung der Rente nach dem Graß der Gr- verbéunfähigkeit sein. Ich bitte auch da dié Meaierung, bei der Beiessung

der Teilrenten nicht engherzig zu verfahren. Die Teilrente müßte man

den Reichskanzler zu ersuchen, unverzüglich eine

bei Wiederkehr der machen; dann würde der Grwerbsunfähige alle

nad gewisser Zeit auch

volle &rwérbsfähigkcit wieder zu erlangen. Die Bekanntuiahung 111 „Reicksanzeiger“ über die Kriegszulage hat leider mehr zur Venwpirrung als zur Klärung beigetragen. Jch bitte auh die Fragen der Kriecgêzulage wohlwollend zu entsceiden. Ich bin überzeugt, daß, wenn die Beteiligten sib nit selbst darum bemühen, wie fie eine höhere Rente bekommen, sie nichts erhalten. Sie müssen deshalb unterwiesen werden, wie sie dies anzustellen baben. Es muß auch geseblih festgelegt werden, in welchen Fällen eine Zuscußrente gezablt werden soll. Alle guten Absichten, die wir mit diesein Geseh haben, können sonst durch éine verkehrte Ausführung der Bestimmungen vereitelt werden. Man muß au alle die Erfahrungen berücksictigen, die bei der Unfallversiherung gemacht worden sind. s ist au zu empfehlen, daß das Gutachten von dem Arzte eingeholt wird, zu dem der Betreffende Vertrauen bat. Dann weiß er wen1gstens, daß man versubt, ihm moglichst gerecht zu werden. Ob auch Manner zuzu- ziehen sind, die das Vertrauen der arbeitenden Bevölkerung haben, dieje Frage tann ett dann gelöst werden, wenn ‘der endgultige Gntwurf vor- liegt. Bis zum Erlaß des Gesetzes muß aber den Beteiligten alle not- wendige Hilfe zuteil werden.

Staatsminister, Staatssekretär des Reichsshaßamts Dr. Helbfferih: 5

; - Meine Herren! d

Angesichts des sehr eingehenden Berichts, den Abgeordnete Meyer (Herford) über die Kommisstonsbera-

E 2 Ae Ö vf 7 . ma nor R 115 (ez; olkhotito: hier erstattet b {, dar! ib mir wohl DerIagen, au (ainzelbetten

Her n Ausführungen des Herrn Abgeordneten Hoch einzugehen. J zte nur in Antwort auf seine Ausführungen die Gelegenheit e bier im Plenum des Reichstages festzustellen, daß die verbündeten Regierungen mit dem Reichstag durchaus einig sind i der Anerkennung der Ghbrenpfliht, nach bestem Können für die Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen zu sorgen. Jn diesem Punkte besteht zwischen den verbündeten Regierungen und dem Reichs- tag und, soweit id mi bei den Verhandlungen in der Kommission babe überzeugen können, auch zwischen den einzelnen Parteien des Reichstages vollkommene Uebereinstimmung.

Die Meinungsverschiedenheiten, über die in der Kommission ver handelt worden ift, liegen auf einem anderen Felde, auf dem Ge- biete der tecnischen und finanziellen Durcbführung. Die Gründe, aus denen es den verbündeten Regierungen im Augenblick noch nicht möglich ist, und zwar aus finanziellen und legislatorisch-technischen Gründen, mit einer definitiven Regelung der Materie vor den Neicbstag zu treten, babe ih in der Kommission eingehend entwidelt, und diese Gründe sind auch in dem Berichte des Herrn Abgeordneten Meyer genau und zutreffend wiedergegeben worden. Jch brauche also auf diese Gründe nicht weiter einzugeben und will nur folgende

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in der Budgetkommission abgegebene Erklärungen wiederholen: Zu- '

gesagt worden ist die Erfüllung des Wunsches, der in der Kommission ßzert worden ift und der in der Resolution seinen Niederschlag

0 Lat a Min oe V5 Ao »7 4 n Mao L ) n bat des Wunsches, es möge bet der künftigen Regelung

gefunden das Arbeitseinkommen in ciner Zusaßrente neben der Normalrente berücksihtigt werden. Dabei wollen wir das Wort Arbeitseinkommen

gar nicht kleinlich auffassen, sondern auch in diesem Punkte die Anregungen, die an uns berangetreten find, im weitesten Umfange berücksichtigen. Weiter ist zugesagt worden, daß aus diefem prin- ziptellen Uebereinstimmen der Meinungen die verbündeten Regierungen ihre Konsequenzen ziehen werden. Diese Konsequenzen werden darin besteben, daß so bald'als möglih nach Friedenéschluß dem Reichstag eine Vorlage zugehen wird, die die. Materie endgültig regelt. Ferner ist zugesagt worden, daß für die Zwischenzeit, bis zur endgültigen Grledigung der. Frage im ‘der ersten Tagung des Reichstages nach dem Friedenéf{luß, die Grundsäße, über die Uebereinstimmung bestebt, auf Grund des von den geseßgebenden Körperschaften bewilligten Fonds zur Ausgleibung der Härten in weitem Maße Anwendung finden sollen. Zugesagt worden ift endlich und ih kann das nut als Antwort auf die verschiedenen Anregungen des Herîn Abgeordneten Hoch wiederholen —, daß alle die verschiedenen Anregungen, die bet der Beratung dieser s{wierigen Materie sich ergeben haben, geprüft und soweit irgend moglich, auch bei der Aufstellung des Geseßent- wurfs ihre Berücksichtigung finden sollen und werden.

Aba. Lies ching (fortshr. Volksp.): Mit dem Ausdruck des Dankes gegenüber den Kriegern und ihren Hinterbliebenen 1st es nich? getan. (Fs ist selbstverständliche Pflicht des Reichstages und der verbündeten Regie rungen, überall helfend einzugreifen, wo es notig 1st. (&s muß auf Jeden Fall alles getan werden, um den Verwundeten mögli#t die Arbeitsfähbig keit zu erhalten oder so weit wie mögli wiederzugeden. Vas mußte u eine Minderuna der Ausgaben für Renten zur Folge habe Wis auch eine Minderung der Ausgaben für Renten zur Folge haben. Vie ärztliche Kunst hat ja außerordentliche FFortscbritte gemacht, die 1m weite}ten Ümfange den Verwundeten nußbar gemacht werden müssen. Fur die Genesungsheime wäre vielleiht eine gewisse Zentralisation zu empfehlen. Es dürfte ih empfehlen, die erblindeten Krieger in einer eigenen Zentral anstalt unterzubringen, wo die Unglülichen leichter über thr Schicksal hin wegkommen, als wenn sie in allen möglichen Anstalten untergebracht find. Auch die Erwerbung von Nontengütern muß den Kriegsinvaliden möglichst leiht aemacht werden. Dankbar ist es zu begrüßen, daß den Betreffenden mitgeteilt werden soll, auf Grund welcher Bestimmungen ihre Rente fest- aesebt worden ist. Es wäre ja schr wertvoll, wenn wir jeßt schon mi

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Paragraphen festgefügten Grundsäße: den Venwvundeten und Hinter: bliebenen gegenübertreten könnten. Aber es ift ja {on die Schwierigkeit hervorgehoben worden und die Unmöglichkeit, dies 1eßt während des Krieges zu tun. Wir sind froh, daß es in der Kommission wenigstens gelungen ist, Grundsäße festzulegen, die davon ausachen, die Bezuge, die das Gefeß vom Jahre 1907 vorsicht, zu erhöhen. Dies soll uns aber nht al [ten jeßt {on daranzugehen, die Grundsaße fe}tzulegen, wie die Cacb dem Krieae werden foll., Auf jeden Fall bitte ich, diejes Gejeß jo zeug auszuarbeiten, daß gleich nah dem Kriege an seine Berad}cMiedung gegangen werden kann.

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Abg. Graf von West arp (dkons.): Bei der Unmöglichkeit, die aanze Frage sofort geseßlih zu regeln, hatten wir den Wunsch, wentgstens eine besoñders wichtige und dringende WVate erauszugretifen, die

Fürsorge für tie Witwen und Waisen. Gerade diese erscheinen uns

ganz besonders der Hilfe bedürftig, denn sie sind nicht in der Lage, ihre Interessen selbst in dem gleichen Maße wie andere Personen zu vertreten. Not und Sorge treten für Witwen und Waisen be sonders scharf in den zahlreihen Fällen hervor, in denen in unjerem aufstrebenden, nicht dur Wohlhabenheit aesättigten Volk der Mann unter Einseßung aller seiner Tätigkeit, Kraft und Arbeit fich ein ausfömmlicbes Einkommen und eine böbere soziale Stellung et worben hat, ohne sib gleichzeitig Vermögen haben erwerben zu fönnen, und diese Fälle sind in Deutschland, wie gesagt, besonders haung. Wir denken dabei ebenso an gehobene Arbeiter, wie an Angebörige der freien Berufe, wie an kleine Unternehmer in Geworbe, Handel, Landwirtschaft und Handwerk. Wenn der Mann fällt, wird eßt die Hinterbliebenenversorguna nach seiner militärishen Charge bere net. Da entsteht die Gefahr, daß die Hinterbliebenen ins Proletariat zurüdckfallen. Deshalb haben wir den Grundgedanken, bei der Renteu beméssung auc das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, 1n der Kom mission gemeinsam mit den Nationalliberalen zu einem Antrage ver» dicbtet. Als der sofortige Erlaß eines Gesobes' nicht zu écceichen war, haben wit unter Korklassung bestimmter Ziffern wenigstens uns

auf das Ptinzip gestellt. Jummerhin sind drei sebr wertvolle Zusageu

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