ih ; Wenn eine li für welhe mindestens für 2wei- U f 40. Preende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die f in leiher Weise zur öffenili Kenntn _W migun der höheren Verw Ee « IT von mehr als 350 is B04 i hundertzwanzig Won L L He worden A e / Vorrecht der Renten. ra ände der buelBucten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern | Sektionen erriditet, n find deren Be frte aab 0. rit Solchen Personen, welhen wegen gewohnheitsmäßi er Trunksucht - IIT von mehr als 550 bis 850 f evor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht den hinter- j ‘Die Uebertragung des Rentenanspruhs auf Dritte sowie | der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer lum nengers in gleicher Weise zur öffentlichen Keuntuiß zu bringen. nah Fus der zuständigen Behörde geistige Getränke in öfent- « IV von mehr als 850 bis 1150 Mark, lassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Mpeus auf H dessen Verpfändung oder Pfändung hat uur insoweit recht- | sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mit- 6 57, ; R lichen Schankstätten niht verab werden dürfen, ist die Rente in - V von mehr als 1150 Mark. ; Frags der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Be träge zu. i lihe Wirkung, als fie erfolgt : glieder des R a nur an der Wahl der Vertreter der Arbeit- . Den Vorsiß im Ausschusse 48) führt bis zur Genehm derjenigen LEs für deren Bezin eine solhe Anordnung getroffen | Als Jahresarbeitsverdienst gilt : / , Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den : L) zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Be- | geber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes des Statuts der Dos nde des Vorstandes der V ngsan worden ist, auch ohne daß die Voraus\ ungen des Absaßes 1 vor- 1) für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Per- Pinkexmseenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der h rechtigten auf seine Sre von einem bei der Renten- | nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten theil. Derselbe beruft die- Mitglieder des Ausschusses. Für dieje Mit- liegen, ihrem vollen Betrage nah in Na ralleistungen zu gewähren. |- sonen, soweit niht Ziffer 4 platgreift, der für sie von der höheren nfallversiherungsgeseße Renten J QR werden. : fefisetung betheiligten Auftaltsorgan oder einem Mitglied 49. H glieder, welhe am Erscheinen behindert sind und dies dem orsigen- Der An pru) auf die Rente geht zu demjenigen Betrage, in | Verwa tungobebörde unter Berü Fuma des § 3 festzuseßende Der Erstattungsauspruch muß zur Vermeidung des esselben gegeben worden ift; Die Wakhl der Vertreter erfolgt nah hüberer Bestimmung einer | den des Vorstandes rectzeitig mittheilen, sind die Ersagmänner zu welchem a Cfnngen gewährt werden, auf den Kommunal- | durchs{nitt iche Jahresarbeitsverdienst, beziehungsweise der für Be- | Ausschlusses binnen zwei Jahren nah dein Tode des Ver- 2) zur Deckung der im § 749 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung | Wahlordnung, welche von der Is behörde oder der von | laden, verband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung getroffen ist, über, | triebsbeamte nach §8 3 des Geseges vom 5. Mai 1886 (Reichs- | sicherten erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelihen Kinder; dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauf- Die Mitglieder des über das Statut berathenden Aus cussesck wogegen diesem die Leistung der Naturalien i Beo, S. 132) zu ermittelnde Jahresarbeit2verdienst; i auf volle Mark nach oben abgerundet. 8) zur Deckung von Forderungen der ersaßberehtigten Ge- o per Me u t d 'ibätes É erhalten für {bre Theilnahme an diesen ino Vergütungen, em Bezugsberehtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen ) für die auf Grund des Geseßes vom 13. Juli 1887 (Reichs- 8 32, n meinden und Armenverbände. : Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter tsagmann zu welche von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen \ind, Anwendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mit- | Geseßbl. S. 329) v erten Seeleute und anderen bei der See- Erlöschen der Anwartschaft. 2 Die Rentenforderungen dürfen nur auf zu Unrecht ge- | wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersezen und im 8 58. zutheilen. iffahrt betheiligten Personen der Durchschnittsbetrag des Jahres: Die aus einem Bersiderutaanet Zl A ergebende Wuwärt; h: ahlte Rentenbeträge und auf die zu erstattenden Kosten des Pi Ps E E pet en der Wahlperiode in der Reihen- Ehrenäetér; uft tes Pen ereatiate ist befugt, binnen zwei Wochen nach der arbeitsverdienstes, welher gemäß 88 6 und 7 a. a. O. vom Mes schaft erlisht, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre s erfahrens aufgerehnet werden. 0 0e Ol une Fl erfolt pa f fünf Sab e, ‘Die Ausséheidenden ks Die unbesoldeten Mitglieder der Vorstände, die Mitglieder hte ang ; 2 A A R AOb E G perdung E A QUE E Ee von der höheren Verwaltungsbehörde fest- zu weit ay. LOaetTen g EGaundatwan is PettrogNwpien ein E IL. Orgauisation. wieberanviEle E BBEL iy igt; due Ausschüsse, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerihts- . ; egründendes Arbeits- oder 5 t O SE ‘ ; 4 eitigkeiten entshieden, welche aus der Mniberbüai dieser Be- 3) für Mitglieder einer Knapp\ aftokasse der dreihundertfahe | verhältuiß, auf Grund dessen Beiträge- entrichtet sind, aber M : S 41. l t Sen Da bie aen werden von derjenigen Behörde e Le See e Ties Sie nte Grsas für Fac Mee Bigtnunoen frpaen dem Bezugsberechtigten und dem Kommunal- Mirad, des vou Deut Ee Lf E purPsnittl Pen | ein freiwilliges Vexsicherungsverhältniß bestanden hat. Der 4 Die Invaliditäts 4 Otetietczis erfólgt Vudig! 19e | S, ele, die, Wahlordnung elassen: bat, lagen, die Vertreter der Versicherten außerdem Ersaß für entgangenen e en en. gien Urbeltsverdtenstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher 17 fivdet au ier entsprechende An ¿ E e JInvai - un s ü ' » s ' Sobald der Ceveroang, des Anspruhs auf Rente endalittig fest- } der Versicherte angeyors, jedoh niht weniger als der dreihundertfache 8 DE Anwarts 8 lebt ardt R Eten h iherungsanstalten, welche nach and tee erigen j Sas wz Ua uo he deutsihe, männliche, qroßiäßrige, Arbeitsverdienst 8 59. steht, hat auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Ver- | Betrag des ortsüblihen Tagelohnes gewöhnliher Tagearbeiter des | in eine das Versichérungsverhältniß begründende Beschäfti ung oder 0 ür weitere Kommunalverbände thres Gebiets oder für das Gebie m s r Be l Ehe ansa vobnen e Personen, welche si im Haftung der Mitglieder der Organe. Duren stalt die Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß A ange A Ra “Did Ce S Bau L dur „reiwilisge Beitragbleiftung das Versicherungéverhältniß erneuert M des O Boer ge 8 di nfbng ain ietetbeile L lde a trgerT A: Beeigecdte iten ans gnt Ur s e Die Mitglieder nt Vorstände fue Aeg chüffe, fowie die . r eder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), ‘ j : U nn ‘ € ; 1 , 8 14. Innungskrankenkasse der drethundertfache Betrag des für ihre Kranken- Lten eldo E von zweihundertfünfzig Beitrags | selben, sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundes- Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber E des a Dee Mo g Laus e geirene G Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinèn | kassenbeiträge maßgebenden durchshnittlihen Tagelohnes beziehungs- § 33. staats cine gemeinsame Versicherungsanstalt errihtet werden. der nah Maßgabe dieses Geseßes versicherten Personen und die be- | [{chä R ital wie Bormünder ihren nein. Wohnsiß im Deutfchen Reich aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage | weise wirklichen rbeitsverdienstes (§8 20, 26 a Absatz 2 Ziffer 6 Veränderung der Verhältniffe. In der Versicherungsanstalt sind alle dieseuigen ersonen ver- | vollmähtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten Die Mitglieder der Vorstände und Ausschüsse, sowie die der Jahresrente abgefunden werden. des Krankenversicherungsgesetzes); : Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente sichert, deren Beschäftigung8ort im Bezirk der Bersicherungsanstalt | die auf Grund dieses Gesezes versicherten Personen. P „welche i absichtlich ¿um „Nachtheil der Ver, : 8 15, 59) im übrigen der dreihundertsache Betrag des ortsüblichen | eine Veränderung ein, welhe ihn niht mehr als erwerbsunfähig E liegt. Soweit die S gung in einem Meariehe Maltadel, eien 8 51. des Strafgesegbu hs. ein, unterliegen der Strafbestimmung des § Vorausseßungen des Anspruchs Tageobues ge e O Va 0 D A caicine (S8 8 9 und 10) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente ent- 4 S im Vulante belegen ift, gilt als Beschäftigungsort der Siß des Ld ü Bene, aide, L z G 8 60. S. es Krankenversicherungsgeseßtzes), - } zogen werden. E — etriebes. Ö e Or r rsicherungsansta nnen ua ift Zur Glan a, Ge e vel Invaliden- oder Altersrente rufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein an- 5 Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in F : 8 42, a y näherer Bestimmung des Statuts Vertrauensmänner aus dem Ablehnung von Wahlen. { et vem Zzracwetse der Erwerböunfähigkeit beziehungsweise des | derer Jahresarbeitsverdienst festgeseßt wird. Wirksamkeit, in welchem der die Entziehung aussprehende Bescheid | Die Errichtung der Ver}icherungsanstalten bedarf der Ge- | Freise: der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt werden. Die- Wahlen zu folchen Stellen, welhe als Ehrenamt wahrzunehmen ge]eßlih vorgesehenen Alters, erforderli: Die Verficherung in eiuer höheren als derjenigen Lohn- zugestellt worden ist. 4 nepmiguns des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt selben dürfen nit Mitglieder des Vorstandes sein. find, können von den Arbeitgebern der nah Ma gabe dieses solider
0bbehörde festgesebt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Masse L bls zu 360 4 einsd
1) die Zurüklegung der vorgeschriebenen Wartezeit ; klasse, . welche nah den vorstehenden Bestimmungen für den Wird die Rente von ne r i Bundesrat Anhörung der betheiligten Landes- versicherten Perfonen und von bevollmächtigten Betriebsleitern sol j ) : uem bewilligt, so ist die Zeit des früheren ä wird, fann der Bundesrath nach Anhörung g Durch das Statut oder die Landesregierung kaun die | ver n nen un oumajtigten evleitern fo 2) die Leistung von Beiträgen. Verficherten ARReneRS sein würde, ift zulässig, wenn Ar- Rentenbezuges dem Versicherten ebenso R E L Feinitie! ait F regierungen die Errihtung von Versicherungsanstalten anordnen. E tuug örtlich abgegrenzter Sektionen MtaoLbaei werden. | Arbeitgeber nur aus denselben Gründen ehn! werden, aus wel 8 16. beitgeber und Versicherter darüber einverstanden find. | heitszeit (4 28 Abs. L) anzurechnen. Die Vorschriften des § 17 F 8 43, i Geschieht dies, fo find zugleich Bestimmungen über Sit und | die Ablehnung des Amts eines Vormundes zulässig ist. Die Wahrnehmung Wartezeit Dabei darf zugleich vereinbart werden, daf der auf den | Abs, 4 und § 32 Abs. 1 finden auf diese Zeit keine An- | Der Sig der Versicherungsanstalt wird durch die Landes- | Bezirk der Sektionen, über die Bildung der Sektions- | eines auf Grund der 1 parsllo puet “. dicala. r oder des Kranken- Die Wartezeit (8 15) Becwrhags / Arbeitgeber entfallende Theil des Beitrages nicht nach der weudung. | regierung bestimmt. vorstände und den Umfang ihrer Befugnisse zu treffen, | verficherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht derer einer 1) bei der Invalidenrente zweihundertzwanzig Beitrags- | böheren, sondern nah der für deu Versicherten maßgeben- 8 34. Ist die Versicherungéanstalt für mehrere Bundesstaaten oder | Dabei finden die Bestimmungen des § 47 Anwendung, | Vormundschaft gleich. Durch das Statut (8 54) können die Ab- wochen (§ 17); s g den Lohnklafse bemessen wird. Der nah Maßgabe dieses Gesezes erworbene Anspruch auf Gebietstheile derselben errihtet, so bestimmt den Siß, falls eine | Werden Sektionsans\shüsse vorgesehen, so ist gleichzeitig | lehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeihneten Personen, 2) bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitrags- Die nach Absay 2 für die einzelnen Orte maßgebenden | Rente ruht: i Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen niht zu stande | deren Zusammensetzung und die Wahl ihrer Mitglieder zu | welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Aus- wochen g Lohuklassen unnd Beiträge (§8 96 ff.), sowie die Klassen von 1) für diejenigen Personen, welche auf Grund der reihsgeseßlichen 40 kommt, der Bundesrath. regeln. übung ihres Amts ohne hinreichende Entshuldigung entziehen, werden, Y 8 17 Verficherten, welche au dem betreffenden Orte in die ein- Bestimmungen über UÜnfallversiherung eine Rente beziehen, folange s 8 44. 8 52. me besondere Bestimmungen nicht getroffen find (§ 73), vom Vor- i M zelnen Lohnklafsen entfallen, find von der Versicherungs- | und soweit die Unfallrente unter Hinzurehnung der diesen Personen h Die Per erus 8anstalt kann unter ihrem Namen Rechte er- Diejenigen Verficherten (§8 1, 1a, 2, 8), welche als Arbeitgeber tande mit pltasen bis zu eintausend Mark belegt. e ‘tes ‘it: Veitragsle ne. de W i anftalt nah näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde | nah dem gegenwärtigen Geseß zugesprohenen Rente den Betrag von 6) werben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- versiGarimaep iele Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 4 r je M E E r Wait, e s oche ift h ei in jedem Orte ihres Bezirks bekaunt zu machen. 415 M überstei t; e flagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern kas | werden hinsichtlih der ung der Vorstände, Ausschüsse und § 61. Beiecatbiw eiae be R ett ben S Wera MeRO. d € D 93. 2) für die T den S§ 4 und 7 bezeichneten Beamten und Personen 2A Anstaliavermögeit, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen Schiedsgerichte, sowie hinsichtlih der Bestellung als Vertrauens- So lange die Wahl der geseßlihen Organe der Versi enu Kalénderwoche g rftag einer jeden Fällt fort. des’ Soldatenstandes, solange und fowéit die denselben gewährten j der Versicherungsanstalt niht ausreicht, der Kommunalverband, sür | männer der Klasse der Arbeitgeber zugerenet. anstalt nicht zu stande kommt, oder so ey diese Organe die Er- Als Beitrags eiten werden, ohne daß Beiträge entrichtet 24. Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurehnung der ihnen nah dem welchen die Merticherunodamiiale errichtet ift, im Unvermögensfalle des- 53. füllung ihrer geseßlichen oder \statutarishen Obliegenheiten verwei ern, o ne Meran Pg ee 1 b dner ge en E E du Die Beiträge müssen nah den Lohnklassen in der Weise bemessen | gegenwärtigen Geseß zugesprohenen Rente den Betrag von 415 4 selben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat er- Abstimmung. hat der Bors henve des Vorstandes die leßteren auf Kosten der er rechnung gebracht während Serb Versicherte e "* | werden, daß durch die in jeder Lohnklafse aufkommenden Beiträge | übersteigen; L: x S rihtet ist, der Bundesftaat. . Ï Bei Abstimmungen der Vorstände und Ausschüsse giebt im | siherungsanstalt wahrzunehmen oder durh Beauftragte wahrnehmen 1) 9 hufs Erfüllun der Wehrpfliht in Friedens-, Mobil, | annähernd die Belastung gedeckt wird, welhe der Versicherungs- „_ 3) folange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat B Ist die Versicherungtanstalt für mehrere Kommunalverbände oder alle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Aus- | su lassen, machungs- oder Krieas r um Heere oder zur Marine ein s * | anstalt nach Maßgabe der Bestimmungen der §8 20 und 90 | übersteigende reiheits\trafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeits- A Bundesstaaten oder Theile solcher errihtet, so bemißt sih deren im e 8 62, ar nig Me 9 , s gezogen } erwächst. hause oder in einer Besserungsanstalt untergebracht Di : i Falle der Unzulänglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung 54, Unbehinderte Ausübung der Funktionen. g 9) in Mobilmacungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische ür die bei derselben Versihherungsanstalt in derselben Lohnklasse 4) solange der Berechtigte niht- im Inlande wohnt. Durch “ nach dem Verhältniß der auf Grund der leßten Volkszählung fest- tatut. Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Fall, in welchem Dien leistung verrichtet haben i g versiherten Personen können die Beiträge nah Berufszweigen ver- Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte gestellten Bevölkerungsziffer g di Bezirke, mit welchen sie an der Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welhes | sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeit- j wegen beseinigter mit Erwerbsunfähigkeit verbundener schieden bemessen werden. Jm übrigen sind die Beiträge für die in Grenzgebiete außer Kraft geseßt werden. E M betheiligt find. 2 von dem Mee beh (§ 48) beschlossen wird. Dasselbe muß Be- | geber hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im §& 58 Kiimthéit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert derselben Lohnklafse bei einer Versicherungsanstalt versicherten Perfonen 8 35, M Das Vermögen der Versi erungsanstalt darf für andere als die stimmung treffen : vorgesehenen Entschädigungen versagt werden können. Die ét gewesen sind. glei zu bemessen. Verhältniß zu anderen Ansprüchen. in diesem Gese vorgesehenen Zwecke niht verwendet werden. Ihre 1) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Be- | leistung der Arbeit während dec Zeit, in welcher die bezeichneten - Die Anrechuung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, § 29. Die auf gefepliher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Ge- Einnahmen und Ausgaben sind gefondert zu verrehnen, ihre Bestände fugnifie, fowie die Berufung des Aus|[husses @ 48), über die Be- | Personen dur die Wahrnehmun jener Obliegenheiten an der Arbeit welche vor den in Tee stehendeu Zeiten berufsmäßig eine Die Renten vieibea e A net. Sie besteben meinden und E zur T ABUNd t Terveih s A HeloI ens N ctt darf andere als die in diesem Gesey stellung des Vorsizenden desselben und über die Art der Beschluß- I D, E den O OE n i Arbeitsverhältniß ü ä ; . ersonen, sowie sonstige geseßliche, ‘ 2 l dar a : e auf der vertra i; die Bersicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht ledigli aus einem, vorbehaltlih der Vorschrift des § 28 Absatz 2, von der Perl ml sonstige geseblie, statutarishe oder E: M ihr übertragenen Geschäfte niht übernehmen. f Me: für den Fall der Bestellung von Vertrauensmännern LOE E f DERTOREN A auer desselben aufzuheben i h
vorüb bes. 1 ruhende erpflihtungen zur Fürsorge für alte, kranke, : y E Baue e er Krankheit is nicht als A itragszeit in An- Zu N auszubeingendea Betrage und aus einem festen | oder hilfsbedürftige Personen werden dur dieses Gesez nit berührt. (§ 91), über die Art der Bestellung sowie über ihre Obliegenheiten Staatötommifsar.
di 45.
ung zu bringen, wenn der Betheiligte i Soweit von einer Gemeinde oder einem Armenverband an Die durch die erfte EinriStung der Versicherungsanstalt ent- | und Befugnisse ; en Bezirk einer ie L fg lich oder bei Begebung died burt Lafzes pl es Urtbeil fest: S 26. hilfsbedürftige Personen Unterstüßungen für einen Zeitraum geleistet h stehenden Kosten sind von dem Kommunalverband oder dem Bundes- 3) fiber die Form, in welcher die Vorstände ihre Willens- vie SN reis ing übrigen Verfigerum tan tes ad des Reids gestellten Verbrechens, durch {uldhafte Betheiligung bei Schlägereien Bei Berechnung des von der Versicherungsanstalt aufzubringenden E für welchen diefen Personen ein Anspruch auf Invaliden- oder A staat, für welchen sie errihtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame | erklärungen kund ugeben und für die Versiherungsanstalt zu zeichnen sowie der nah § 44 bei Unzulänglichkeit des Anftalts- oder Raufhändeln, dur Trunkfälligkeit oder dur geschlechtlihe Aus- Theils der Rente wird ein Betrag von fechzig Mark zu Grunde [terôrente zustand, geht dieser Anspruch auch, soweit er fas auf e Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse beim Mangel einer Ver- | haben, sowie über die Art, in welcher die B eung der Vor- | vermögens haftenden Kommunalverbände und Bundesstaaten \chweifungen zugezogen E gelegt. Derselbe steigt mit jeder vollendeten Beitragswoche später fällig werdeude Beträge richtet, in Höhe der geleisteten E einbarung nah dem im § 44 Abs. 2 vorgesehenen Verhältniß zu | stände und ihre Vertretung nah außen erfolgen foll ; von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler
S Krankheiten, welche ‘ununterbrohen länger als ein Jahr in der Lohnklasse T um 83 Pfennig, Unterstüßung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Bis zur 4 leisten. 4) über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber den mindestens ein Kommissar bestellt. währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreihende Dauer der E t A m O A Hälfte ihres Betrages ift die Rente den Gemeinden und : Die geleisteten Vorshüfse sind von der Versicherungsanstalt aus | Vorständen (§ 46 Abs. 3); Derselbe ist] stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes Krankheit als Beitragszeit niht in Anrechnung. v M O V Armenverbäuden auf ihren Antrag fortlaufend zu überweisen, e den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten. 5) über die Zahl der Schiedsgerihtsbeisitzer ; der Versicherungsanstalt ; Nentenfeft eßungsbescheide find Die an eine Krankheit fich anschließende Rekonvalescenz , ” IV „12 ” sofern fie durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde den t 8 46. G) über die Höhe der nah 88S 47 Absaß 3 und 58 zu gewährenden ihm zur Mitzeichuung vorzulegen; bei Mcinun sverschieden- wird der Kraukheit gleich geachtet. ” E Ra, Nachweis erbringen, daf sie dem Rentenempfänger minde- 8 Vorstand. Vergütungen; heiten zwischen dem Kommissar und anderen Vorstandsmit- 8 18. ; __ Für d A eines Kalenderjahres kommen stens bis zu dem zu überweisenden Betrage fortlaufend D Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, 7) über die Aufstellung des Jahreshaushaltsplans; gliedern ift die Entscheidung des Gesammtvorstandes herbei- um Nachweise einer Krankheit (§ 17) genügt die Bescheinigun höchitens dreitudf ufzig, eiträge zur Anrechnung, L „V3 Unterstüßungen auf Grund der öffentlichen Armenpflege zu 0 soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gefeß oder Statut dem 8) über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, | zuführen. Der Kommifsar hat Beschlüsse des Gesammtvor- des Qs d derjenigen Krankenkasse (§ 135) Dabebiahweife ber: Der Zulhuß des Reichs beträgt für jede Rente jährli gewähren haben, “Ju solchen Fällen darf die andere Hälfte 4 Aus\huß oder anderen Organen übertragen sind. soweit hierüber niht von der Landes-Zentralbehörde Bestimmungen | staudes, welche defsen Befugnisse überschreiten oder die Ge- jenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesrehtlier Vorschriften fünfzig Mark. r i fn der Nente von der Gemeinde oder dem Armenverbande nicht N Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerihtlich und außer- | getroffen werden ; : 2, eze verletzen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe errihteten Hilfskasse, welcher der Versicherte angehört bat, für dio: Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oken | in Anspruch genommen werden. : gerihtlih zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die- 9) über die I UIO N der auge bme S Gründe zu beanstanden. Die Anfechtung olgt enige Zeit aber, welche über die Dauer der Don den betreffenden Ne Leuten Maas Ie Selten Lis Méntenbeing oes: d Ge E E b E ne e Veuetliagei de E d jenigen SesGape und Re(tbhandlungen, für welehe nah den Gesehen fol g Den E R E L e E Mid e e r E ILERE E Orea umrai 21 ” t Er J , 4 e en Gemeinden oder Urmenverbänden obliegende Very ung zur 5 i ih ift. zu erfolgen haven ; ¿ erner befugt, Ein n die en zu nehmen, deu Verhand- diejenigen Personen, welde ciner derattigen Kasse nit anada IAL 0D, Se Kolle ias zu belassen. Unterstüßung Hilfsbedürftiger auf Grund geseßliher Vorschrift erfüllt 4A e Die Veriretaog der Veciberutcganstalt gegenüber dem Vorstand 11) über die Vorausfegungen “ag Abänderung des Statuts. lungen der übrigen Organe de Bersißerngsanstalt mit E ender haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände Für einen Versicherten, welGer bei einer der nach 88 5 Ns 2 wird durch das Statut geregelt. e j mme und den Verhandlungen vor den ed8gertiten zu- Pad : 1 ; und 7 8 36. - 8 - Dem Aus\huß (§ 48) müssen vorbehalten werden : wohnen, Anträge zu ftellen und gegen solhe B de oder Ent- sind verpflichtet, - diese Bescheinigungen den Verficherten sofort zugelassenen Kasseneinrihtungen betheiligt gewesen ist, wird bei der Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für d gane bee Deelbeccuata ae, aide La Me I Op 1) die Wahl der Beisißer der Schiedsgerichte ; deldungen dr elde die Erwerbgunfäbigkeit LEekbent oder eine
nach Beendigung der Kraukheit von Amtswegen auszustellen ; " E s : : 4 L Gab Pénten bierzu pon der Ua eeEte durch Geldstrafe bis zu | Steigerung der Rente für jede Woche der Betheiligung nach dem | gewerbliche, landwirtbschaftlihe oder ähnlihe Unternehmungen be- reiten oder die Gesegze verletzen, mit aufschiebender Wir- 2) die a via e iber ta A Q E m7 A Geis o nee etgeeBt wird (§S 75 und 77), die zuläffigen Rechtsmittel
Inkrafttreten diese» Geseyes diejenige Lohnklasse in Rechnung ge- | stehende Kasseneinrihtungen, welhe ihren nah den Bestimmungen d ünde beanstanden. 3) die u diesem Zweck ist ihm von den Verhandlunasaegen-
E le A R E s, beschäftigten Personen bracht, welcher derselbe nah dem von ihm wirklih bezogenen E dieses Geseßes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters dee h E De Biene E Es raun innerungen gegen dieselbe; h ständen rechtzeiti men Ae zu geben. h 89geg können die vorstehend bezeihneten Bescheinigungen durch die vor- angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt ver- | der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind be- E Anfechtung erfolgt mittels Beschwerde an die Auffichts- die Zustimmung zu Beschlüssen der Vorstände, welche Die Auffichtsbehörde is befugt, bei Wahrnehmung gesetzte Dienstbebörde ausgestellt werden fident gewesen wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig einer Knapp- retigt, diese Unterstüßungen für solche Personen, welche auf Grund dieses 4 behörde. den Erwerb, die Veräufterung oder die Belastung von - ihrer Auffichtsbefugnisse die Mitwirkung des Kommissars
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt dur Vorlegung chaftskasse oder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- oder Junungs- | Gefeßes einen Anspruch auf Invaliden- oder Altersrenten haben, um i 8 47. Grundstückeu der Versicherungsaustalt betreffen, sofern nicht | in Auspruch zu nehmen. der Militärpapiere. Érankenkasse Aer, Io oeltiant sich die in Nehnung zu bringende | den Werth der leßteren oder zu einem geringeren Betrage zu er- f Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer | nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Vorstandes Gefahr Werden für den Bezirk einer Versicherungsanstalt 8 19, Lohnklasse nah den Bestimmungen der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des | mä igen, fofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunterne mer tind / öffentlihen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder | im Verzuge ift; 4 z mehrere Kommissare bestellt, so sind die Gesch uuter Aufbringung der Mittel 9 22 Abs. 2. 8 28 na E ET A e im “lieg aaf O Unnans ae O Er, i: mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundes- Ï A di BesBlalfaliwng über die Bildung von Rükversicherungs- e Es Es e E ibaen Se gn Le; im ; L % f Gi j nehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprehendem Ver- Æ M0 ist, „ | verbänden ; orftande aber fte nen gemeinsam uur eine me ag Me zur O run, Ne Ee A Renten Für die nah § 17 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter | hältniß herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, 2 Nas, Os D een e Ge Met bai 5 die Abänderung des Statuts; i erden Sektionen errichtet, so können für deren Bezièke Tf b Ae ei, von den Arbeitgebern und von den Versicherten Krankheiten und militärisher Dienstleistungen wird bei Berechnung | welhe vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe oder E ien Vorschriften von dem Kommunalverband beziehungsweise von 7) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Vorstände. besondere Kommissare bestellt werden, auf deren Singen au Die A fbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs dur der Rente die Lohnklasse II ¿u Grunde gelegt. vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes aus der Kasse bewilligt worden h der Landesregierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer 8 55 a. die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung 3 ü E “g Le jed Fah e thatsäch ih zu zahlend R Vi Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden | sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht. 6 Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten. Der Entwurf des Jahreshaushaltsplans ift spätestens en. Y seitens t ‘Arbeit eber Un La Versicherten dur aufende Betleños, Antheil der Rente übernimmt das Reich (§ 90). Die hierzu erforderlihe Abänderung der Statuten bedarf der Ge- B Nebeu den vorgenannten Beamten müssen dem Vorstand | zwei Wochen vor der zur Festsetzung des Plans anberaumten Die Thätigkeit der Kommissare erstreckt {ih mit den . aus Die Beiträge Zatfalten auf den Arbeitgeber und den Versicherten E i § 29. nehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die leßtere is befugt, À Vertreter der Arbeitgeber und der Verficherten, und zwar Si ung des Ausschusses (§ 48) der Auffichtsbehörde in | Absaß 2 fich ergebenden Befugnissen nah uäherer Ve- [leichen Theilen (§§ LO9b, 116) und sind für jede Veitra Sivdibe Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechts- von beiden eine gleiche Anzahl, angehören, über deren Anzahl Abschrift vorzulegen. Diese ift befugt, Erinnerungen zu | stimmung der Landes-Zentralbehörde auch auf diejenigen nah 17) zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem Mi Ner- pr oraar 3 der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt | gültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kassen- und Wahl das Statut Bestimmung zu treffen hat. ziehen und, wenn denselben niht genügt wird, nach Mafß- | §8 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrihtungen, welhe in deren Be- i 7 ofern nicht ein anderer in der Entscheidung fesigeftellt wird, | einrihtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Durch das Statut kann bestimmt werden, pas dem Vorstand | gabe der Erinuerungen den Plan festzuseßeu, zirken ihren Siß haben.
; °, 2 ilt, cherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß ge- | 8 Der Bundesrath is befugt, für die Kommissare Geschäfts-
der Tag, an welhem der Antrag auf Bewilligung der Rente bei der | Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die“ legtere aber L neben den vorgenannten Personen noch andere Personen angehören
L f i: 56. tanden hat. 90 unteren Verwaltungsbehörde ge ellt worden is (§ 75). von den iges Organen der Kasse abgelehnt worden ift. 4 sollen. Dieselben können nah Bestimmung des Statuts besoldet oder Das Statut bedarf zu felies een fd der Genehmigung des | anweisungen zu erlassen.
9 20. Die Altersrente begi i ä i es ni i ; 5 ; „ ; : ginnt frühestens mit dem ersten Tage des ein- Der Ermäßigung der Beiträge bedarf ‘es nit, sofern die durch besoldet sein. S ihnen Befoldungen zu gewähre d, hat Z s die von d s § 64, ted ¿Dle Ressetung di Ir Aa n Beo E L E undsiebenzigsten Lebensjahres. Dieselbe kommt in Fortfall, fobald | die Herabminderung der Unterstüßungen ersparten Berclen zu anderen dec Mei e s 18) rie Afeltuno beo R R ia C045) e S Sitiut ca T lüe E en Protatelleb Gemeinsame Versiherungsanstalten. eraus auf, bestimmte Zoitrdume und var erstmalig fl die gest | dem Eugee Invader te Hemr i e trages uf Be, | Zee tbinritungen für Betricbobeamite, Arbelle cher deren d Übterbeamien, seite den Monalformten Forde Iuiacit | dden Vorstand Hauen iner ade mte, very | Bes eemeinsame Veriberungtonslllen suden die vorsichende . 1900, ä ür j , L 8 x end Unterbeamten, sowie den Kontrolbeamten können, so die Ent ung des Reichs - Versicherungsamts, dur mmungen mit folgenden aso en Anwendung: Seba Mi M Ras AA MESISEN 105 130/gepA, erter Eng VEE E länger als ein Jahr zurückliegen, op pup F - E oel t reit ine A E ag oDevIrde od fie uicht nach dem für fie geltenden Landesrecht als Staats- welibe Ür Gerzbaniaine vertagt wird, findet binnen einer Frist von 1) für die Bestellung der den Vorständen augehörendeu Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksihtigung der Zinsen wird die Neunte nicht G eas fordertid sind um die der Kasse ‘verbleibeuven Elsungee u s Sa Riva De S parat Meier Aud PA dén dos e E T E Be De nas on R E Gs Res A nMnaE adez See E Be tin s ‘ . Ez M CeBr . und sonstigen Tee le infol e vos Ries 6 17 Ad 9) Erstattung von Beiträgen. Die vorstehenden Bestimmungen siuden auf die nach Staats- oder Kommunalbeamten übertragen werden. Pei iateebeil dieser Frist Beschwerde nit eingelegt, oder wird | maßgebend. ritredt sih der Bezirk der Versicherungsanstalt o entstehenden Ausfä e so zu bemessen, daß dur dieselben gedeckt G R A alie welde e n e a d s den 59 F O Altecover si E Jelasfeues Cb E Aan E y 8 48. die Versagung der Pa N ber 7 vers vom Bundesrath el Seitens go Pa L A a G An entf e aeg E enuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch au tt 7 , y s ; lten, at das Reichs- erungsamt inner er estellung der Beamten, falls ein niß unter den hbe- nataad duxch eslattung von Beiträgen (8 30 und 31) peceusftiid der Hälfte der für sie geleisteten eiträge zu, ivêra die Ls “ss einrichtungen entsprehende Anwendung. Für jede Verände an ein Aus\{huß gebildet, welcher Be eral Beschlußfassung O Gen: Wird au dem p g Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath; Enésinhenden i Meataaen, forte s S Ns s Wor B tridet Vbidel tiid Bieres aa ae anzig Für Personen, welhe aus Hasen der in §8 5, 7, 36 bezei F best H die Buhl He “Bartecin E "G neh Aen E E n Beschluß des Ausschusses Eh e das Statui As Vertréter wird Se 29 z Bez fe ee jer img der IE die ra . nnen , ¡ , d - eltent. er er Tomm: ' cschuittlichen Balz A L ENALNNIAS : FEMKS sen don sechs Monaten nah der Verheirathung geltend gemacht werden. | neten Art Invaliden- oder Altersrenten beziehen, tritt das im § 32. Statuts durch die Landes-Zentralbehörde, „spüler es das "Statut stande, \o wird ein solches vom Reis Versiheruneount erlassen. fn Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreck und ein S ie bisher als besondere Reservefonds augesammelten | Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nah oben | vorgesehene Erlöschen der Anwartschaft nit ein. bestimmt. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- à mai Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der Ver- | unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom Veträge find zu dem übrigen Vermögen der Versicherungs- | abgerundet, é L 8 38. ; sicherten muß glei sein, sicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen An- | Bundesrath getroffen In 2 G austalten abzuführen. Mit der Erftattung erlisht die durch das frühere Versicherungs- __ Die Bestimmungen der Sj 06 und 37 finden auch auf die zur Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirk der ordnungen zu treffen. 3) die im Ÿ 49 Abs. 1 b e Qs arerena wird, lesen ns i j 91. verhältniß begründete Anwartschaft. Parlorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, 5 Versicherungsanstalt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- Abänderungen des Statuts M der Gene guag s Reichs- | der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Fällt fort. §31. h insibtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine 4 und Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskafsen und | Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet | staaten erstreckt, vom Rei U Les i y E s 22 ndexigioanzia Eochen Bellttge entli werter fu pee: | ocevfltang zum Beitit befe cini goebmigter Bresngngen * don” Setecfen "ge | den Duett sar der Saseiung ah, dle Boschuerne an | p eg) de s dez uo felonen, fle Vusfelin ) rden find, ver- i enehmigter r on t - | den Bun : : Lohnklassen. tirt bevor f wäblt. Sew e im § 1 bezeichneten Biéfonen Toliben Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand der | und Abnahme der Jahresrech
i ¿D e in den Genuß einer Rente gelangt ist, so stebt de it d be dieses der Vergütung ( vis Barn weck der Bemessung der Beiträge und Renten werden für dinferlafenen Wittwe oder, falls eine \olche De Vote i dén SvaliteG Eten ‘Bèredid Le ana ain Pepe Ans i a 5 Kaffen nit angehören, ist nach_ Best Bn der Landesregierung | Verficherungsanstalt im tet er“ und in dem für die | die Ser des das Statut becatbenten Äud usse ( - L in a ih de ,
ge erten nah der Höhe des durhschnittlihen Jahres- | hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch | Ersay des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen n Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Ver- | Veröffentlihungen der Landes-Zentralbehörde bestimmten Blatte der O die Ernennung des Staatskommissars arbeitsverdienstes derjenigen Klassen, denen fie angehören, | auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Bei- | Dritt [b di o waltungen der Gemeinde-Krankenv erung beziehungsweise landesrecht- | Name, Siß und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des ur die ierung desjenigen Bun folgende Lohuklassen gebildet : ) .* träge zu. q - Betrage L dein e Reda Rex E E ues lien Eiaribtungen ähnlicher U der Zahl dieser Personen if Vorsißenden des Vorstandes bekannt zu mahen. Veränderungen sind 1 Sih der herungsanstalt befindet.