1896 / 209 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

oweit über leßtere niht nah § 49 Absay 4 zu

hen Verhältnisse der auf Grund der bsaß 2 bestellten Beamten findet dire

zu entrichtenden oder im Falle der 88 111 zu erstattenden Beiträge von der unteren Ver- (8 122) Meg Gen:

ch endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere tungsbehörde von Amtswegen dafür zu sorgen, da eträge dur nachträglihe Verwendung von

Zu viel erhobene Beträge sind auf Antrag von der wieder einzuziehen und nach Vernitung der in eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung an die betheiligten Arbeitgeber und Versicherten

Handelt es sih um die Verwendung von ständigen Versicherungsanstalt, \o ist na Marken, welche irrthümli Beitragswochen entsprehender Betrag von Mar Versicherungsanstalt

ung der für diese 111 a denselben waltungsbehörde

vollzogenen Wahlen, s befinden ist, beziehen. Auf die dienstli say 1 und 51 A keine Anwendung.

Die Entscheidun Beseßung von minde henden, unter welchen sih je ein V ersicherten und mindestens ein igung zum Nichteramt

1) um die Entscheidun \chlüfsen der Organe d 2) um die Entscheid Veränderungen des Bestande 3) um die Entscheid der Schiedsgerichte 8 Statt des zum Nich gliedes kann ein rihterlich zugezogen werden. Vertreter der Arbeit für den Bereich dieses G geseße zu nichtständigen ewählten Vertreter der Betriebsunternehme eshränkung auf die Angelegenheiten ihres __Im übrigen werden die chäftsgang des MReichs-Versi ordnung unter Zustimmung de

eit der vorstehenden Bestimmun träge durch örtliche Hebeftellen ordnet wird, siud die lehteren en auf ihre Kosten an deu von Verwaltungsbehörde bezeichneten Stellen zu

ten sind verpflichtet, den mit der Ein- ten Krankenkassen, Gemeindebehörden örde bezeichneten timmende Vergütung

e i iht im nlánde wohnen, können von der zu- E O dee wi u G avr bd einen Zustellungsbevollmäch-

lb der geseßten F rd ein. solcher Did 4 öffentli E Aushang

hung der

alten ange stellenden Behörde

tigten zu bestellen. j flt, so fann die Zustellung dur L oche in den Geschäftsräumen der zustellenden Be-

rungsanstallen erseßt werden. hörde oder der Organe der t Ra ing ay g Mairie Zenit

b wad be q Hebeste

- : eren

Be Versicherungsanstal ziehung der Beiträge beauftr und fonstigen von der Stellen eine von der Landes- zu gewähren.

Den örtlichen bsaß 1 Ziffer 1 heren Verwaltungsbehörd versficherungsbeiträge sind die betheiligten der Hebestelle hierüber find nach lten und Krankeuka behörde zu treffen.

8 11 ällen des § 112 werden dur stellen die Beiträg versicherung an d ficherten aber, für we einzuziehen sind,

§ 133. en des Reihs-Ver

ficherungsamts erfolgen in d tens fünf Mitglie Es Lee,

dern, einschliestlih des Vor- ertreter der Arbeit ständiges Mitgl

Das Gleiche gilt, wenn der

andes- Zentralbe bekannt ift.

Zentralbehörde zu be

Hebestellen der Verficherungsanstalten ) kann durch Bestimmung d e die Einziehung der Kranken: übertragen werden.

Krankenkassen verpflich

Versicherungsanstalt Quittungskarten der Aufrehnungen zurüczuzahlen.

eber und der ed, welches

befinden muß, wenn es Gebühren- und Stempelfreiheit.

P n Bete i rungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern A a A Lian erforderlichen sciedsgerihtlihen und hen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren- und Dasselbe gilt für privatschriftlihe Vollmachten und welche auf Grund dieses Geseßes zur Legiti- von Nachweisen erforderlih werden.

die Befä sich handelt Alle zur Begründung und ‘Marken einer nit zu- Vernichtung derjenigen ein der Zahl der ken der zuständigen Der Betrag der vernichteten Marken is von der Versicherungsanstalt, welche fie ausgestellt hatte, zwischen den betheiligten Arbeitgebern und

g über eine Anfechtung von Be- er Versicherungsanstalteu (§846, 63), gensrehtlicher Streitigkeiten bei s der Versicherungsanstalten ung auf Nevisionen gegen die

außergerichtli

f amtlihe Bescheinigungen, anes oder zur Führung

In diesen ch beigebraht find, ung vermö tet, zu den Kosten Die näheren Bestimmungen Versicherungs-

Verwaltungs-

8 68,69) eizutragen. ntscheidungen rung der betheiligten

fen von der höheren

beizubringen.

teramt befähigten ständigen Mit- er Beamter zu den Entscheidungen

Versicherten gelten auh der Unfallversicherungs- Reichs-Versicherungsamts r und der Arbeiter, ohne besonderen Berufszweiges. Formen des Verfahrens und der Ge- cherungsamts dur Kaiserlihe Ver- s Bundesraths geregelt.

wieder einzuziehen und Versicherten entsprehend

Kann der Arbeitgeber nicht mehr ermittelt werden, so sicherten der auf ihn entfallende Betrag

ten Nückzahlungen ist die verpflichtet, wenn die Ver- echt zur freiwilligen Verficherung 8 75 ff., L122).

arken kann in den nah zu geeigneten Fällen die

b R N flihtet, d Voll ie öffentlihen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge Eu 2 sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungs- andes-Versicherungsämter, der Schiedsgerichte, der Vor- stände der Versicherungsanstalten und Sektionen sowie anderer öffentlicher Behörden zu entsprechen und den bezeihneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungs- anftalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen ob. : j Die dur die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten ind von den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten in- oweit zu_erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Verficherungsanstalten, Berufsgenossenshaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und“ Sachverständige oder in fonstigen baaren Auslagen bestehen. i : Auf die nah §§ 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrihtungen finden ch um die auf Grund ihrer Zulassung

irch die Einzugs- cich mit den Beiträgen zur Kranken- älligkeitsterminen, bei solchen Ver- lche Krankenverficherungsbeiträ zu den von der Einzugsstelle best Uen von den Arbeitgebern ein en entsprechenden

cherten eingeklebt.

geber und der es die auf Grund itgliedern des

ur dem Ver zurückzugeben. Zu den vorstehend bezeichne Verficherungsanstalt auch cherungspflicht oder das N 8 8) endgültig verneint w An die Stelle der Vernichtung von Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde da en ung der Quittungskarten und nah Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung neuer Quittungskarten treten.

ezogen und die den ein- arken in die Quittungs- Dabei findet die Be- bsaß 2 entsprechende Anwendung. erwaltungsbehörde oder mit Ge- Zentralbehörde durch die Versiche- eordnet werden, daß die Kranken- gen Einzugsstellen Marken nicht zu ver- ittungskarten der Verwendung eines die Arbeitödauer und die che die Beiträge entrichtet sind, eintragen. svermerk muß die Bezeichnung der schrift des die Beiträge cinziehenden

ezogenen Beträ arten der Ver stimmung des §

Durch die höhere V nehmigung der Landes: rung®8ansftalt kann ang kassen und sonsti wenden brauchen ficherten handschriftlißh oder durch els die Versicherungsanstalt,

Landes-Versicherungsämter. das Gebiet Bundesstaates tet ist 92 des Unfallversiche vom 5. Mai 1886, gen diejenigen Versicherungsanstalte staates nicht hinaus erstrecken, der Auf die Landes-Versicherun 1 bis 133 entsprehende Anwendung. r den Landes - Ve

Versicherung8amt erri

ungêge Zes, § 100 des Gesetzes rung8geseßze

bl. S. 132);

siherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des ch über das

ntrole Vorschriften zu Arbeitgeber zur rehtzeitigen strafen bis zum Betrage von Das Reichs-Versicherungsamt kann orschriften anordnen und dieselben, sofern fo nicht befolgt wird, selbst erlassen.

rbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beshäftigten Personen und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt, sowie den mit der Kontrole beauf- tragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu ertheilen en Geschäftébücher oder Listen, aus welchen jene , zur Einsicht während der Betriebszeit an gen. Ebenso sind die Versicherten zur Er- unft über Ort und Dauer ihrer Bes pflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherte den bezeihneten Organen, Behös OQuittungskarten behufs etwa erforderlihen Berichti zuhändigen. Sie können hierzu von der ur durch Geldstrafen bis angehalten werden.

Neichs-Gese

e in die Qu Reichs- Versi

cherungsamts zum Zweck der Ko erlassen. Sie sind ferner befugt, die Erfüllung dieser Vorschriften dur Geld je einhundert Mark anzuhalten.

den Erlaß derartiger V

dieses Bundes des Landes-Bersi finden die Vorschriften der §8 13 den Angelegenheiten de n Versicherungsanstalten gehen die in den 93, 95, 97, 98, 100, 126, 145 dem Neichs-Versi tragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versi

Die Formen des V Landes-Versichz

herungéamts. ; ; diese Bestimmungen, soweit es i

lasse, für wel ihnen obliegenden Aufgaben handelt, entsprechende Anwendung.

Der Eintragun zugsstelle und d Beamten enthalten.

Wird die Ei einzelnen Arbeit nenden Stelle gestattet w beschäftigten Personen durch Ve den Vorschriften der §8 4109 Von solchen Ver Kenntniß zu geben. von ihnen beschäfti die Entrichtung der 8 109 und 112 a

icherungsämtern § 20, 56, 68, cherung8amt über- j cherungs8amt über.

erfahrens und der Geschäftegang bei dem rungêamt werden durch die Landesregterung geregelt.

Strafbestimmungen. ; Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gefeßlicher oder von der Versiczerungäanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Un- rihtigkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.

nziehung der Beiträge angeordnet, so kann von der die Einziehung die Beiträge der von ihnen rwendung von Marken nah und 109 a2 selbst zu ent- fügungen ift der Einzugsstelle

und denselben diejeni Thatsachen hervorge Ort und Stelle vorzule theilung von Ausk

8 Laudes-Zentralbehörden. Der Genehmigung der Lande 1) Beschlüsse der weiteren K Beftellung der Vorstaundsbeamten Absatz 2),

s-Zentralbehörde bedürfen : ommunalverbände über die 47 Absatz 1, §8 51

2) die Festseßung der Besoldungen für die Vorstande angehörenden Personen (S 47 Absatz 2, § 54 Ziffer 6),

3) die Fesisezung der Zahl der Bureau-, sowie der Kontrolbeamten und die Regelung

châftigung ver- n sind ferner verbunden, rden und Beamten auf Erfordern die g der Kontrole und Herbeiführung gegen Bescheinigung aus- iteren Verwaltungébehörde zum Betrage von je dreihundert Mark

und Kommunalbehörden können für die gten versficherungspflichtigen Personen Beiträge nach den Bestimmungen der Absatz 2 übernehmen. ist der Verficherungsanstalt und d entsprechende Mittheilung zu machen.

Vei freiwilliger Verficherung S8) findet die Ein- ung der Beiträge nicht statt.

O 113, 112 Absay 1 vorgesehene Anordnung ge- demselben Wege Bestimmungen dahin ge-

Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von i dem Versicherungszwange unterliegenden Personen Marken in zu- reihender Höhe und in vorschriftsamäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (5 1093) zu verwenden oder die Versicherungsbeiträ zeitig abzuführen (§8 112, 112A), fönnen von dem der Versicherungsanstalt, im Falle des Einzugsverfahreus vou dem Vorstande der Krankenkasse beziehungsweise von der Hebestelle mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rehtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter 144) oder im Falle des § 111 von dem Versicherten bewirkt worden ift.

hnen beschäftigten,

sonst dem

Sofern dies ge- Absatz 3, § 5L

er Einzugsstelle Kanzlei- und

Unterbeamten, ihrer Bezüge,

4) Beschlüsse des Vorstandes über den Erwerb, die ftung von Grundstücken der Ver- sofern nicht nah dem pflichtgemäßen Er- messen des Vorftaudes Gefahr im Verzuge ift Ziffer 4),

5) die Errichtung von Dienstgebäuden, Krankenhäusern und Heilstätten der Versficherungsanstalt, ihrer Justandsezung uud Unterhaltu

Die Landes-Zentralbehörde ist befugt , Anlegung des Anstaltövermögens einzelne gelassene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem von ihr näher zu bestimmenden Betrage erworben werden dürfen.

Erstreckt fich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesftaaten, Einvernehmen mit den betheilig der Zeutraibehörde des Bundesstaats fih der Sit der Versicherungsanstalt befindet. Einverständniß unter den betheiligten nicht erzielt wird, eutscheidet der Bundes

ittungsfarten erfolgen, sofern die Be- ark belegt werden. dem im § 125 ausübenden Organe, Be- ie Beiträge einziehenden Streitverfahrens gemäß

Berichtigungen der Qu theiligten über dieselben ei angegebenen Wege durh die die Kontrole hörden oder Beamten, oder dur die d Organe, anderenfalls nah Erledigung des der Vorschriften der §8 122 bis 124.

S __ Die durch die Kontrole der Kosten gehören zu den baaren Auélagen bestehen, siherungsanstalt dem durch Nichterfüllun Aufwendung Anlaß findet binnen zwei \chwerde an die unte entscheidet endgültig. in derfelben Weise wi

nverstanden sind, auf Veräußerung oder die Bela

Sofern eine im § ficherungsanstalt,

troffen ist, können auf troffen werden, daß 1) die Ausstellun und 105) dur Beiträge beauftragten S

e f Pg)

g und der Umtausch der Quittungskarten (§8 103 112 Absaß 1 mit der Einziehung der tellen stattzufinden hat ;

2) die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Bei- e von den Verficherten unmittelbar einge für diejenigen Versicherten, Natur ihres Gegenstandes oder vertrag auf einen Zeitraum von weni ift, die auf die Versicherten entfallende

8 144.

Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nah ges oder statutarischer Vorschrift erforderlihen Nachweis zeigen, sowie die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen.

Name und Wohnort von folchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den 88 142 bezw. 143 mit Strafe bedrohte Handlung, fo finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen Anwendung.

die nah § sowie die Höhe der

ung aufzuwendenden

12 Versicherungsanstalten erwachsenden Engen ¿Over

Soweit dieselben in können sie durch den Vorstand der Ver- Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe g der ihm obliegenden Verpflihtungen zu ihrer egeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten ochen nah Zustellung des Beschlusses die Be- re Verwaltungsbehörde (8 122) statt. Die Beitreibung der auferlegten Kosten e e die der Gemeindeabgaben.

Verwaltungskosten. ezogen wird; deren Beschäftigung durch die im voraus durch den Arbeits- er als einer Woche beschränkt älfte der Beiträge unmittelbar die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber teren Kommunalverbande beziehung#weise der Gemeinde entrichtet und dur sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird. Für diese Fälle hat die Verficherungsanftalt den mit g dexr Beiträge beauftragten Krankenkassen, rden und fonuftigen von der Landes-Zentral- chueten Stellen besondere Ver

auzuordnen,

8129 zu

von den Ver

von dem we so ift die Genehmigung im

audesregierungen von

zu ertheilen, in dem Falls ein Landesregierungen

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von anstalten oder den Schiedsgerichtsvor- Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nah deren Zustellung die Beshwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Gegen die beim Einzugsverfahren (§8 112, 1122, 143) erlasseuen Strafverfügungen findet biunen Frist Beschwerde an dice Aufsichtsbehörde der die Verfügung Vestreitet der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht, so ist diese Frage auf dem im & 122 bezeichneten Wege zum Austrag zu bringen.

Die von den vorbezeichneten Organen sowie v behörden auf Grund dieses Gesetzes fest niht in diesem Gesetze abweichende B die Kasse der Versicherungéanstalt.

den Organen der Versicherungs

der Einziehun fißenden erlassenen

Gemeindebehö behörde bezei währen, deren Höhe von derx L bestimmen ift,

Vermögensverwaltung. cerungéanstalten müssen in der durch des Vürgerlichen Gesetzbuchs be- Sofern der Bezirk der s Gebiet eines Bundes- kann die Anlegung auch in der nach ngsgeseßes zum Bürgerlichen Geset- eseß zugelassenen Weise erfolgen. herungsanstalt kann der Kommunalverband Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen die errihtet ist, widerruflich gestatten

Die Bestände der Versi 88 1807 und 1808 zeichneten Weise angelegt werden. Verficherungsanstalt fich nicht über da staats hinaus erftreckt, Art. 212 des Einführu buch durch das Laudes

Auf Antrag einer Ver beziehungsweise die Versicherungéanstalt des Anstaltsvermögens in anderer als der nah Weise, insbesondere in Grundstücken anzulegen. Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Verständigung nit erzielt wird, die Landes- sofern mebrere Landes-Zentralbehörden betheiligt Hälfte ihres Vermögens darf jedo eine Ver- zeihneten Weise niht anlegen. fügbare Gelder dürfen mit Genehmigung e desjenigen Bundesstaats, cherungsanstalt ihren Siß hat, auch bei in §8 1807 uud 1808 des Bürgerlichen chneten Kreditanstalten vorübergehend an-

8 9 |

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gütungen zu ge-

audes - Zentralbehörde zu der gleichen

VI. Echluß-, Straf- und Uebergangöbestimmungen. erlassenden Stelle ftatt.

8 114. 112 Absay 1 Ziffer S und § 113 Absatz 1 Ziffer 1 aßregeln können für die Mitglieder einer Krankenkasse ur das Kassenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errihteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vor- geseßte Dienstbehörde getroffen Lite

S Der Versicherte is berehtigt, die Quittunagskarte bei der die Beiträge einziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen.

vorgesehenen 135) auch d

Krankenkassen.

Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes Betriebs-(Fabrik-), Bau- und Jnnungs-Krankenka \chaftskassen sowie die Gemeinde- Krankenversiherung und landesre rechtliche Einrichtungen ähnlichec Art.

on den Verwaltungs- geseßten Strafen fließen. soweit estimmungen getroffen sind, in

elten die Orts-, die Knapp- , einen Theil Absatz 1 zuläsfigen

Bei gemeinsamen Anträge, falls eine Zentralbehörde oder, sind, der Bundesrath.

Besondere Bestimmungen für Seeleute. Fâllt fort.

1 è 1 Abfaß 1 Ziffer 1 des Geseßes vom 13. Juli 1887, Gesepbl. S. 329) sind bei derjenigen versihern, in deren Bezirk \ih der Heimaths

Die für Seeleute näherer Bestimmung der Versicherungsanstalte sicherung der Seeleute abgeschäßten Bedarf gémannschaften der einzelnen Schiffe von den Ueber das Verfahren bei Ent- urch den Bundesrath von den Vor- hende Bestimmungen getroffen werden. sih außerhalb Europas aufhalten, beträgt n Nechtsmitteln drei Monate. gegen deren Bescheid das Rechtsmittel

An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Sce- leuten das Seemannsamt, und zwar im Fnlande das Seemannéamt fens, im Auslande datjenige Seemannsamt, welches en werden kann. für Seeleute lieren ihre Gültigkeit,

Seeleute d 6, ( Den Arbeitgebern und thren Angestellten ift untersa

mittels Arbeitsordnungen die Anwendung der Nachtheil der Versicherten ganz schließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gese Ehrenamts zu beschränken. Verbote zuwiderlaufen, Arbeitgeber oder deren Angestellte, {lossen haben, werden, fofern riften eine härtere Strafe eint Mark oder mit Haft bestraft.

8 148. Die gleihe Strafe 147) trifft 1) Arbeitgeber, welhe den von ihnen beschäftigten, dem Ver- siherungszwange unterliegenden Personen an Beiträgen wifsentlih mehr bei der Lohnzablung

Versicherung8anftalt zu hafen des Schiffes be-

dürfen nach n nah dem

Uebereinkunft oder Bestimmungen dies oder theilweise auszu

Mehr als die

siherungsansft es Geseßzes zum

alt in der be Zeitweilig ver der Zentralbehörd Gebiet die Versi anderen als den Geseßbuchs bezei gelegt werden. Ueber die Au Absatz 3 bezeichn

* Die Versicherungs siherungsamt n vorzuschreibenden Fristen Uebersi nungsergebnisse einzureichen.

Die Art und anstalten wird dur Das Nechnungsjabr ist

g.

Ergeben sih bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten \tatt- findenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist die auf den Arbeitgeber die auf den Versicherten entfallende

entrihtenden L hnen übertragenen

Vertragsbestimmungen , welche diesem haben keine rechtlihe Wirkung.

entfallende Hälfte nach oben, in dessen

Hâlfte nah unten auf volle Pfennige abzurunden.

8-117. Fällt fort, siehe jedoch § 111 b Absatz 2.

für die Unfallver an Besagzun

« Nhedern entr welche derartige Verträge ge-

nicht nah anderen geseylien Vor- ritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert

ichtet werden. richtung der Beiträge können d schriften dieses Geseßes abwei Für Seeleute, welche die Frist zur Einlegung vo kann von derjenigen Behörde, stattfindet, weiter erstreckt werd

fbewahrung von Werthpapieren trifft die im ete Landes-Zentralbehörde Bestimmung.

S anstalten sind verpflichtet, dem Reichs - Ver- desselben und in den von ihm chten über ihre Geschäfts- und Rech-

gsführung bei den Versicherungs- chs-Versicherungsamt geregelt. das Kalenderjahr.

V. Aufficht.

S Neichs-Versicherungsamt. Die Versicherungsanstalten unterliegen der das Neichs-Versihherungsamt. Das Aufsichtsreh f die Beobachtung der geseßlihen und \tatutari-

Versicherungs8amts sind endgültig, Anderes bestimmt ist.

t, jederzeit eine Prüfung alten vorzunehmen. rgane der Versicherungs- s-Versicherungsamts zur Vor- Werthpapiere und Geldbestände, sowie ücher und die Festseßung der Renten 2c. pflichtet. Das Reichs - Versich ihen, statutari-

ah näherer Anweisung

in Anrehnung bringen, als nah oder den auf Grund des § 22 Absatz 3 getroffenen n Vereinbarungen zulässig ift;

2) Angestellte, welhe einen solchen größeren Abzug wissentlih

sofera sie selbst die Beiträge eut- eber in der Absicht, fih oder einem gen Vermögensvortheil zuzuwenden schädigen, mehr erstattet verlangen, 111 und 111A oder den auf Grund des as 3 getroffenen besonderen Vereiubarungen zu-

4) diejenigen karte widerrechtlich

des Heimathsha

orm der Nechnun zuerst angegang

besondere

ausgestellten Quittungskarten ver- der Vorschriften des - nicht vor dem Schluß desjenigen Kalenderjahres, in dem der Seemannsberuf

Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwishen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im S zeihneten Personen andererseits, oder zwishen Arbeitgebern und Arbeit- Frage, ob oder zu welcher Versicherun e, oder, sofern die Beiträge für einzelne für welhen Berufszweig Beiträge zu für den Beschäftigungsort 41) zu- ehörde entschieden.

b unbeschadet 3) Versicherte, welche,

richten, von dem Arbeit Dritten einen rechtswidr oder den Arbeitgeber zu als nah §8 § 22 Absa lässig ift;

welches auf das Jahr folgt, anstalt, in wieder anfgegeben wird.

nehmern über die i erufszweige

welcher Lohnkla verschieden bemessen sind 24), entrihten find, werden von der ftändigen unteren Verwaltungsb scheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen nah der Zu- stellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, we endgültig entscheidet.

Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche untere beziehungsweise höhere Verwaltungsbehörde zur Ent- scheidung zuständig sei, so wird die zuständige Behörde von der den betheiligten Behörden gemeinsam eßten Behörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in etracht kommen und eine Einigun nicht stattfindet, vom Reichskanzler

Die Vorschriften des §

Beaufsichtigung durch

t des leßteren erstreckt Beitreibung.

in die Kasse in derselben Weise Nückstände haben das Vorzugsrecht des § 54 Nr. 1 vom 10. Februar 1877 (Neichs-Geseßbl. S. 351) vier Jahren nah der Fälligkeit.

Nükstände fließenden Strafen werden Gemeindeabgaben. der Konkursordnung und verjähren binnen

der Versicherungsanstalt

ch insbesondere au beigetrieben wie

chen Vorschriften.

Alle Entscheizungen des Neichs- soweit in diesem Geseße nicht ein

Das Reichs-Versicherungsamt i befu der Geschäftsführung der WVersicherungsanfst Mitglieder der Vorstände und sonstigen O anstalten sind auf Erfordern des Rei legung ihrer Bücher, Belägt, ihrer auf den Jnhalt der L bezüglihen Schriftstücke ver kann dieselben hierzu, shen und der auf Aben Vorschriften

EEUEn Deren Ente Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungs-

vorenthalten.

Arbeitgeber, welche d sonen auf Grund bringen, diese aber in der einen rechtswidrigen Verm die Versicherungéanstalt od der Versicherungsanfstalt vorenthal bestraft, neben welchem auf Geldstr Mark sowie auf Verlust der bürge kannt werden kaun. so kann ansschließlich auf Geldstrafe

S gen -der §8 142, 143, 147 bis 149 finden Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, der des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Genossenschaft, sowie auf die Liquidatoren

8 149.

en von ihnen beschäftigten Per- Lohnbeträge in Abzug fich oder einem Dritten geusvortheil zu verschaffen oder Versicherten

S 138. : Zuständige Landesbehörden. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, Kommunalverbände anzusehen, und von welchen debehörden bezw. Vertretungen die in diesem und Gemeindeorganen fowie den Vertretungen nalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahr-

welche Ver- e als weitere oder Gemein Geseße den Staats- der weiteren Kommu zunehmen sind. Die von den

unächst vor- u schädigen,

en, werden mit Gefängniß afe bis zu dreitausend rlichen Ehrenrechte er- e Umstände vorhanden, erkaunt werden.

rer Zentralbehörden sowie zur Befolgung der geseßl Grund des Auffichtsrechts von ihm er-

durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark Sind mildernd

Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit ender Vorschrift erlaffenen Bestimmungen sind durch den „Anzeiger bekannt zu machen.

81

122 finden auch auf Streitigkeiten Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu ent- nd, Anwendung.

Im übrigen werden Streit, den von ihm beschäftigten Per

wischen den Die Strafbestimmun au auf die geseßlichen desgleichen auf die Mitglie nnung oder eingetragenen

& 1 dchs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der über Streitigkeiten, welche ih Organe der Versicherungsanstalten sowie der e, auf die Auslegung der Statuten und auf die

auf die Rec)te und Pflichten itglieder dieser

ültigkeit der

Zustellungen. den Lauf von Fristen bedingen, können dur

124. keiten zwishen dem Arbeitgeber und tebenen Briefes erfolgen.

tellungen, welche onen über die Berehnung und An- Zustellungen

die Post mittels eingeshr

W

einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. Ai

S

Wer in Quittungékarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nah § 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks ein- getragenen Worte oder Zahlen verändert, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Orduungsftrafe bis zu zehn Mark belegt werden. i

Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungeu in der Absicht gemacht worden, den Juhaber der Quittungs- karte anderen Arbeitgebern gegenüber zu Fennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängniß bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, \o kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.

Sind die Eintragungeu, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, sih oder einem Dritteu einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einen Anderen zu schädigen, so finden die trafbestimmungen des § 149 Anwendung. io

§

Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Ver- siherungsanstalten sowie die das Aufsichtêreht über dieselben aus- übenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Betricbsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt uur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.

& 153.

Die im § 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absihtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betricbseinrih- tungen oder Betrieböweisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt find, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.

Thun fie dies, um si oder einem Anderen einen Vermögens- vortheil zu vershaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld- strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

8 154.

Mit Gefängniß nit unter drei Monaten, neben welchem auf Verluft der bürgerlihen Ehrenrehte erkannt werden kann, wird be- straft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als eht zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälsht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlih von falschen oder .ver- fälschten Marken Gebrau macht.

Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, ver- äußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal verwendet wordeu find. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. “a

Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unter- schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder niht. Auf diese Ein- ziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Ver- urtheilung einer bestimmten Person nit stattfindet.

& 155.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlihen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde

1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt,

2) den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt. / ;

Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unter- schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nit.

S 156.

Uebergangébestimmungen.

Bei Versicherten, welhe inuerhalb der ersten fünf Kalender- jahre, nachdem die Juvaliditäts- und Altersverfi erung für ihren Berufszweig in Kraft getreten ift, erwerbsun ähig werden, wird auf die Wartezeit füc die Invalidenrente 16 Ziffer 1) anch die Dauer einer früheren Beschäftigung augerechnet, fofern diese zu denjenigen gehört, für welche die Bersicherungépflicht demnächst cingeführt worden ift.

Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in die leßten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbs- unfähigkeit entfällt, und nur dann, wenn nahher eine die Ver- ficherungspflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens vieruudvierzig Wochen bestanden hat.

Die Vorschrift des § T11b Absaß S findet auf diese Personen während der im Absatz L bezeichneten Zeit keine Anwendung. S 187

Bei Versicherten, welhe zu der Zeit, als die Jnuvaliditäts- und Altersverficherung für ihren Berufszweig in Kraft trat, das füunfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente 16 Ziffer 2) foviel Wochen an- gerechnet, als ihr Lebensalter zu diesem Zeitpunkt fünf- undvierzig volle Jahre überstiegen hat.

Die Anrechuung erfolgt aber nur dann, wenn fie den Nachweis liefern, daß sie während der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre berufsmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Beschäftigung gehabt haben, für welche die Versicherungspflicht demnächst cingeführt worden ift.

S 158.

In den Fällen der §8 156 und 157 wird für die Zeit vor der Begründung der Verficherungs Pitt eine unter § 17 Abfay 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung einem Arbeits- oder Dienstverhältniß gleich geachtet. ;

Dasfelbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines Kalenderjahres

L) von Zeiten vorübergehender Unterbrehung eines ftän- digen Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu einem bestinimten Arbeitgeber;

2) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung, soweit es fich um eine Be- schäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich: für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saisonarbeit);

83) von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Veschäftigung mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie fie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleiftet zu werden pflegen.

8 159

Fâllt fort. § 160,

Fällt fort. 8 161.

Fällt fort. 8 162.

Fâllt fort.

VBVegründung. Allgemeiner Theil.

Das Geseg, betreffend die Invaliditäts- und Ae ea vom 22. Juni 1889 hat während feiner nunmehr fast sechsjährigen Wirksamkeit in erheblihem Maße dazu beigetragen, die wirthschaft- lihe Lage der arbeitenden Klassen B verbessern. ‘Von den Ver- sicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kasseneinrihtungen sind bis zum 31. Dezember 1895 425 477 Renten bewilligt worden. Im Jahre 1895 bezogen rund 347 700" Personen Renten, deren Gesammt- betrag sih auf 41,6 Millionen Mark belief.

Die Schwierigkeiten, welhe anfänglih bei der Durchführung neuen und in die gesammten wirths{aftlichen Verhältnisse tief eingreifenden Versicherung naturgemäß hervorgetreten waren, find

egenwärtig zum großen Theil überwunden. Die Invaliditäts- und [tersversiherung i} bezügli der ständigen Arbeiter im wesentlichen

durchgeführt; bei den unständigen Arbeitern ist dies allerdings noch

nit in vollem Umfange der Fall. | | L

Die Grundlagen des Gesetzes haben sich im allgemeinen bewährt, wenigstens ist es bisher noch nit gelungen, etwas Besseres an deren Stelle vorzuschlagen. Nur die Bestimmungen über die Vertheilun der Rentenlast unter die einzelnen Träger der Rein, N si als abänderungsbedürftig erwiesen. Die jeßige Art der Vertheilung der Rentenlast, bei welcher nur die Zahl und Höhe der geleisteten Beiträge, aber nicht die auch vom Lebensclter abhängige Verschiedenheit ihres Versicherungswerths in Betracht kommt, hat zu Un gte geführt, denen jedenfalls abgeholfen werden muß. Im übrigen er- scheint die Abänderung verschiedèner Einzelbestimmungen des Gefeßes, die aber die Grundlagen desfelben nit berühren, zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel und Mängel geboten. Untec den Abänderungs- vorschlägen des Entwurfs haben bésoutiére Bedeutung die Verbesserungen und Erleichterungen, welhe für das Verfahren zur Entrichtung der Beiträge durch in Quittungskarten einzuklebende Marken (Marken- \system) in Ait genommen find. Das Markensystem als solches ift im Entwurf beibehalten worden, da eine die Beitragsmarke in ihrer Eigenschaft als Quittung über die Beitragsleistung und als Nachweis für die Arbeitsdauer und die Lohnhöhe erseßende und hierfür bequemere Einrichtung niht in Vorschlag gebraht werden kann.

Der Entwurf bat nah dem Vorgang der Novelle zum Kranken-

versicherungsgeseß vom 10. April 1892 (Neichs-Geseßbl. S. 379) den auch für die Unfallversiherung beschrittenen Weg der Einzelrevision verfolgt. Die Frage der Reform der gesammten Arbeiterversicherung und deren Vereinfahung durch Zusammenlegung aller oder mehrerer Zweige der -Versicherung kann zur Zeit “p nicht befriedigend gelöst werden. So wünschenswerth die Zusammenlegung im Grundfay auch fein mag, so sind doch die Schwierigkeiten und Weiterungen, die einer folhen Maßnahme noch entgegenstehen, \chon deshalb sehr erheblich, weil die Meinungen über den hierbei einzushlagenden Weg now völlig auseinandergehen. Die ganze Angelegenheit erscheint im gegenwärtigen pu noh nit spruchreif. Bis zu threr Een Erledigung önnen die Aenderungen des Invaliditäts- und Altersversicherungs- eseßes, die sich in der Praxis als dringlih erwiesen haben, nit inausgeshoben werden. Um aber das Ateinandergrelsen der ver- schiedenen Zweige der Arbeiterversiherun hon im jeßigen Stadium möglichst zu fördern, sieht der Entwurf in mehreren Fei eine noch nähere Verbindung der Invaliditäts- und Altersve cherung mit der Unfallversiherung und der Krankenversicherung, wie sie schon gegenwärtig besteht, vor und erweitert damit die Grundlage, auf der im Falle einer umfassenden Revision der Arbeiterversicherung möglicher- weise wtrd weiter gebaut werden können.

Vor näherem Eingehen auf die Einzelheiten des Entwurfs mögen über die allgemeinen, hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte, ohne dieselben ershöpfend erörtern zu wollen, noch folgende Ausführungen vorangeschickt werden.

1) Zusammenlegung der Invaliditäts- und Alters-

versiherung mit anderen Zweigen der Arbeiter-

i versicherung.

Bei Prüfung der Frage, ob eine Zusammenlegung der Jn- . validitäts- und Alterêversiherung mit anderen Zweigen der Arbeiter- versicherung ins Auge zu fassen ist, kann neben einer etwaigen Ver- \{chmelzung sämmtlicher Versicherungszweige auch cine beschränktere Zusammenlegung in Betracht kommen, sei es die Vereinigung der Kranken- mit der Jnvaliditätsversicherung unter Aufrechthaltung einer selbständigen Unfallversicherung, sei es die Zusammenlegung der Ünfall- und der Inbaliditätsversiherung unter Aufrechthaltung einer \elbst- ständigen Krankenversiherungs

Zu Gunsten einer Verbindung der Kranken- und der Invaliditätsversiherung läßt sih insbesondere geltend machen, daß ein naher innerer Zusammenhang und deshalb mannigfache Wechselbeziehungen zwischen diesen beiden Zweigen der Versicherun bestehen. Die Invalidität i in den meisten Fällen der Abschlu einer Krankheit von längerer oder kürzerer Dauer, und der Renten- bewerber hat vor Anmeldung seines Rentenanspruchs in der Regel hon die Fürsorge der Krankenkassen in Anspru genommen. Es läge deshalb an sich nabe, die Entscheidung über den ntshädigungs- anspruch in beiden Richtungen denselben mtsstellen zu übertragen. Weiterhin kann nicht verkannt werden, daß die Durchführung der Krankenversiherung materiell für die Träger der Invaliditäts- versiherung von größter Bedeutung ift, weil eine umfassende sorg- fältige Krankenfürsorge dem Eintritt der Invalidität vielfah vorbeugt und dadur) die Inpaliditätsversicherung entlastet. Dazu kommt, daß zu den Lasten betder Zweige der Versicherung sowohl die Arbeit- geber wie die Arbeitnehmer, wenn auch in verschiedenem Umfang, beitragen und demgemäß auch die Verwaltung gemeinsam führen, sowie, daß beide int der Versicherung hon jeßt im wesentlichen örtlih organisiert find.

_ Die Verschmelzung der Kranken- und Invaliditätsversicherung würde jedoch kaum durgeführt werden können, bevor durch cine Aus- dehnung der Krankenversiherungspfliht auf alle von ihr n nit erfaßten Berufszweige, für welhe die Invaliditäts. und Alters- versicherung gilt, eine gleihmäßige Begrenzung des Kreises der ver- sicherten Personen herbeigeführt wäre. Außerdem aber würden i au aus der verschiedenen Natur des Risikos und aus der damit im Bilguunenhang stehenden Art der Organisation ernste Schwierigkeiten ergeben.

Was zunächst den Kreis der Versicherten anbetrifft, so unterliegen der allgemeinen Krankenversicherungspfliht zur Zeit nicht die land- und forstwirthschaftlihen Arbeiter, das Gesinde und die unständigen Arbeiter. Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf diese Kategorien ist wiederholt Gegenstand der Verhandlungen gewesen und zuleßt no bei der Novelle zum Kraukenversicherungsgese vom 10. April 189: eingehend erörtert worden. Dabei ist irie die Aufrechthaltung des bisherigen Rechtszustandes bes, lossen, wonach die Kranken- versicherungspfliht nur dur statutari Fe Bestimmungen auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebs- beamten sowie auf unständige Arbeiter erstreckt werden kann, bis zum Erlaß einer solhen Bestimmung aber diese Personen zu freiwilliger Versicherung bei der Gemeindekraukenversiherung ebenso berechtigt find, wie die Dienstboten. Die für diesen Entschluß maßgebenden Gründe bestehen auh ge enwärtig noch fort. Ueberdies baben ih Ee die Ertragsverhältnisse in der Land- und Forstwirths T nicht verbessert, und es ist daher {hon aus diesem Grunde zur Zeit niht räthlih, diesem Berufszweige us allgemeine Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht auf die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter und Betriebsbeamten neue Lasten aufzuerlegen. Die un- ständigen Arbeiter bereiten bei der Dur{führun einer Ve g

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dieser n

erade wegen des häufigen Wechsels ihrer Besi un ondere chwierigkeiten; man wird veabalh zur Zeit Bete N diese Schwierigkeiten durch Erweiterung eines für sie noh nicht geltenden Zweiges der Bea zu vermehren. , Bei den aus der Organisation si ergebenden Fragen ift in erster Linie zu beachten, daß für die Invaliditäts- und Altersv große, dauernd leistungsfähige Verbände, für die Kranken

leine, örtlih abgegrenzte, den Versicherten thunli : Kafsen zu errihten waren. Dies hat si in der Prait badi,