1896 / 209 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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ie Mannigfaltigkeit feiner Organisationen in Anpassung an ] aus dem für die Un allve f erun maßgebenden Umlageverfahren ent- ein ö ‘0E / 9 i Li I elt Ba E NE | Ba S M E a: | Lag M aa etten Send f Gi A f 8 _sih _eingelebt | ) - } nehmen e ber e en Unfallrenten, für die ein aus- - Mi wurde aber den Interessen der Land- und Forftwirths{a 0 e T A inständen nicht geführt hat. Einzelne Zweifel und Unzuträg- | reihendes Deckungskapital nit vorhand ist, deren kün eße werli t i 2 R -A d K ( e hkeiten hat die ie vom 10. Apel 1398 wirksam beseitice, beten e ‘vielmehr bet der Vit das Aulbeachtns Se e ale Organ A der Unfalloersigerung 68 befriedigt ci o zum Deutschen cihs- nzeiger Un omg l reu l él aa 95 N él Cl. all im ) bie bigherige weitergehenden Vereinfahung der | aufzu E weiter zahlen foll. Eine Uebertragung dieser un- | und Durchsichtigkeit ganz besonders. Werden derselben Anstalt, lee 189 6 i S

Arbeiterversicherung ie bisherige Organisation der Krankenve erung | gedeckten Lasten der Vergangenheit, deren Höhe bei den verschiedenen | die Unfallversicherung für die Land- t bre y :

tas werden, fo würde Viofer btberan jedenfalls uk ezüg- Berufögenoffenshaften na der Größe bee Unfallgefahr Une der | hat, andert Bieteie rft faltigster rt R D Y M 4 209, B erlin, Mittwoch, den Q, September

lih der Krankenversicherung eine im VORIA en gleich qui funktio- öhe des zur theilweisen Aus leihung angesammelten Reservé- | einfahe und wenig kostspielige Organisation, welcher sich die lannd- E T

nierende AUIELA geshaffen werden m en, Als eine solhe kann | fonds naturgemäß verschieden it auf die territorialen Ver- }] wirthschaftliche Unsaliver derung gegenwärtig erfreut, [hon infolge / Revision der Betriebe wahrscheinli in ded Umf val bes | evifion der Betriebe wahrsheinlich nur in geringem Umfange be

- aber die Zentralijierung der Krankenve cherung und ihre Ver- herungsanstalten, ‘oder etwa auf das Reih oder die Bundes- | der dann unausbleibl: Gen Bildung v i f U F Beilage. erungsanftalten durch das Geseg gezwungen wurden, alte und l p UEULS Gesahrenklasfen e LUEE 4 (Sdluß aus der Dritten Beilage.) erung Reds Bresonén ohne Erhöhung | Abschäßungen berüksihtigt werden würden. Auch müßten jedenfalls

chmelzung mit der Invaliditätsversiherung nit betrachtet werden. taaten, àls die Gäranten der Berufsgenvfsenschaften, würde in | wickelten und tostspieligen Mechanismus weihen. Es würde auch in : bereits der Erwerbßsunfähigkeit nahes 1 1 j i; der N landwirthschaftliher und 2) Marken system. der Beiträge zu versichern. Diese Mehrbelastung konnte und sollte Rechtsmittelinstanzen geschaffen werden, die zweifellos stark in Anspruch a

: M Alte E Lentenversiherun # Bay Es Las Maße E j 0s, ut O ie N Oa On Frage S ob be ) ige 8 E Lieg Versichert i: l un n rage Tommenden Jeltenen, aber dauernden | anfíta en, zu deren Lasten die Arbeitnehmer in gleicher e veitragen | zahlreicher fonstiger Betriebe zu gemei ; ; S ter 8 ür die Ent- | nicht von den ein geringeres Risiko bietenden jüngeren Versicherten ge- | genommen werden würden. ,

Leistungen von relativ hohem Kapitalwerth handelt "es si bei der | wie die Arbeitgeber, würde nit ohne einige ercQuigung so ange- | Rechtszustand aufrecht erhalten werden unte, wonas de ICnE Se i Ls D nua E Vrtfabren: el teln, Marken im e werden und wurde deshalb von der Gesammtheit übernommen. Die Kosten und Mühen der Einshäßung und deren Revision Krankenversicherung um häufig eintretende, vorübergehende Unter- fehen werden können, als wolle man finanzielle Verpflichtungen, welhe | bei ersteren nah dem Durchschnittsverdienst land- und forstwirthschaft- 9 La ‘geschuldeten Barags zu kaufen und in Quittungskarten | Zu einer Verstärkung der aus den Mitteln der Gesammtheit ge- | sowie des Rechtsmittelverfahrens, endlich die Kosten der behördlichen d(

stüßungen von relativ geringem K italwerth. Diese Unterstüßungen | dur den Geseßgeber aus wohlerwogenen Gründen auf die Schultern | lier Arbeiter, in industri S i E | : b t viel währten Beihilfe zu den Kosten der Invaliditäts- und Altersversiche- Einziehung und Abführung der Beiträge würden hiernah insgesammt müssen, wenn sie ihren Ît vot erfülle leBs j ; s [y tfrielen Betrieben nah dem Individualverdienst der Versicherten einzukleben sin U 2 S Len v s en Gesihtépunkten kein Anlaß entzommen | recht beträchtlich werden. Das Ergebniß dieser Einrichtung aber

en sollen, sofort geleistet werden; | der Unternehmer gelegt feien, nit nur für die Zukunft, sondern in | des Verleßten, also nach ganz anderen Gesichtspunkten 3 E ur eine andere Art der Beitragsentrihtung | rung kann aber aus dies

ihre SviBigung darf niht von der Erledigung von Vorfragen abhängig erheblihem Umfang au für die A zur Hälfte den | werden. Auch die Erbebit, G bee Unfallversicheggn ip An & Angriffenz fene S QurS weiter Kreise. Dabei wird haupt- | werden. N würde im günstigsten Fall darauf hinauskommen, daß den Trägern gemacht werden, die mehr oder weniger zeitraubende Verhandlungen Arbeitnehmern auferlegen. Eine diefen Bedenken A tragende Dg der Grundsteuer, wie fie jeßt bei der Land- und Forst- 4 ¿chli über die Belästigungen geklagt, die aus dem Markensystem Wenn den Einzelstaaten oder dem Reich die vollen Kosten der | der Versicherung der den bestehenden Verpflichtungen im Ganzen ent- erfordern. Ferner sind die Vorausfezungen des C C ÿs- | anderweite Vertheilung der Lasten der Versicherungsanstalten unter | wirt [Wait als Regel besteht, witeent in der Industrie die Beiträge j lie die Arbeitgeber ih ergeben follen. Nun würde man an si ge- | Invaliditäts- und Altersversicherung auferlegt würden, fo würde auh | sprechende . Eingang der Beiträge gesichert würde. Damit wäre anspruhs un O liger Fortdauer derart, daß sie nur von folchen | die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer würde bei der in den ungedeckten | nach Maßgabe der gezahlten, in jährlihen Lohnlisten nahzuweisenden wiß ern bereit sein, das Markensystem mit einem anderen Verfahren | für selbständige Organisationen zur Durchführung dieser Versicherung | zwischen ihnen und den Arbeitgebern die Frage der Beitragsleistung e mit Sicherheit beurtheilt und überwaht werden können, Lasten aus der Unfallversicherung bestehenden Ungleichheit auf erheb- Lohnbeträge aufzubringen sind, würde bei einer solhen Verschmelzung u vertausdièa; dasselbe ist kein so nothwendiger Bestandtheil der | kein Raum mehr bleiben. Ebenso müßte die maßgebende Einfluß- | allerdings gelöst. Es müßten aber dur das neue Erhebungsverfahren welhe den in Betracht kommenden Feltmssen nahestehen und | lihe praktishe Schwierigkeiten en und son deshalb zu |} niht mehr aufrecht zu halten sein. Aus allen diesen Gründen werden Bnvaliditäts- und Altersversicherung, daß es unter allen Umständen | nahme der Arbeitgeber und der Versicherten auf die Verwaltung, auf | auch die aus der Beitragsleistung sich ergebenden Beziehungen zwischen dieselben an Ort und Stelle selbst festzustellen im stande sind. Diese | widerrathen sein. Eine Heranziehung der Garantieverbände | sich die land- und forstwirthshaftlihen Berufsgeno enschaften vor- erhalten bleiben müßte. Die Erseßung des Markensystems durch ein | die der Geseßgeber mit Recht besonderen Werth gelegt hat, in Fort- | den Arbeitgebern und den Versicherten sowie zwischen lezteren und Aufgaben weisen Be die ganisation der Krankenversicherung auf | aber muß grundsäßlich s{chon um deswillen beanstandet werden, | aussihtlih in erster Linie einer Maßregel abgeneigt zeigen, welche für i anderes Verfahren zur Entrihtung der Beiträge kann aber doch nur | fall kommen. Die Renten würden den Charakter eines durch eigene | den Trägern der Versicherung befriedigend geregelt werden. Fn dieser leine örtlihe Bezirke mit leiht erreihbaren, fofort entscheidenden | weil von einer finanziellen Leistungsunfähigkeit der einzelnen Berufs- | die E No neue kostspielige Verwalkitngömaßregeln erfordert Y dann in Frage kommen, wenn si das leßtere als unzweifelhaft ein- | Leistungen erworbenen Rechtsanspruhs verlieren und der Armen- | Richtung treten aber weitere Mängel des vorgeshlagenen Verfahrens Organen hin, Hierdurch i au die nothwendige Sorgfalt und | genossenschaften (und nur in diesem Falle haben die Garantie- | und die bis erigen, den Verhältnissen und Bedür nissen der Land- f facher und besser darstellt; auf einen unsiheren Versuch mit einer in unterstüßung sich bedenklih nähern, in dieser Form aber überall da | offen zu Tage.

Sparsamkeit in der Verwaltung besser gesichert, als dies bei größeren | verbände nach den bestehenden geseßlichen Vorschriften einzutreten) nicht wirthschaft angepaßten, gut funktionierenden Einrichtungen beseitigt. E thren Ergebnissen nicht völlig klaren und besseren neuen Art der | innerlih unberechtigt sein, wo die Voraussezung der öffentlichen Die Arbeitgeber würden bei Wiedereinziehung der auf die Ver- Verbänden voraussichtlich der Fall sein würde. Bei der Vereinigung | die Rede sein kann. Es käme dann, was die Deckung der aus früheren | Dies um fo mehr, als die Land- und orstwirthshaft dann die un- W Beitragsentrihtung darf bei der fast die gesammte Bevölkerung in Armenpflege, nämlih die Hilfsbedürftigkeit, wegen Vorhandenseins sicherten entfallenden Beitragshälfte den einzelnen Arbeiter ebenfalls der Krankenversicherung mit der Invaliditätsversicherung würden die Belastungsfällen entstandenen S Lg der Berufsgenossen- | gedeckte Rentenlast der aufgelösten industriellen Berufsgenossenschaften Wi ihrem täglichen Leben so nahe berührenden Invaliditäts- und Alters- | eigener Mittel oder anderer Quellen der Unterftüßung, ¿. B. alimen- | nach Lohnprozenten in Anspruch nehmen müssen. Wenn nun die E der Versicherung auf die großen Verbände der Versicherungs- | schaften anbelangt, nur etwa noch in Frage, die Berufsgenossenshaften | und die in der Negel größere Unfallgefahr folher industriellen Be- 0 ‘versiherung niht eingegangen werden. Aber auch hier liegen die | tationspflichtiger Kinder, fehlt. Der NRentenempfänger würde Staats- Gegenleistung der Versicherungsanstalt, wie zur Vereinfachung des

anstalten übergehen und die Krankenfürsorge würde aus den reihen lediglih zu dem Zweck weiter bestehen zu lassen, um diese Lasten durh | triebe mit übernehmen müßte. Dinge ähnlich wie bei den Wünschen auf Verschmelzung der ver- penfionâr werden, und damit wäre die mit der jeßigen Staatsordnung jeßigen Verfahrens weiter vorgeschlagen ist, darin bestehen soll, daß unvereinbare Verpflihtung des Staats anerkannt, eine bestimmte für- sämmtliche Versicherte eine feste Grundrente mit nur fakultativer

Mitteln dieser Anstalten gewährt werden. Selbst wenn dann für | Erhebung von Beiträgen allmählich zu tilgen, oder sie zwar aufzulösen, Aber auch vom Standpunkt der fortbeste enden gewerblichen Fi weige der Arbeiterversicherung; in keinem der bisher auf die Durchführung der Kran enfürforge örtliche Hilfsbehörden (Arbeiter- | ihre Lasten aber auf deren einzelne Mitglieder zu vertheilen und von sgenofsenshaften aus liede die dee der Herclivitita, 2 Gan E des Markeasystems i La Vorschläge kann eine | Klasse Staatsangehöriger allgemein für diejenige Zeit, in der sie thren | Steigerung gewährt wird, so würde der Abzug nah Lohnprozenten versicherungsämter) eingerihtet würden, würden die Bezirke derselben diesen einzuziehen. Hierbei werden si so erhebliche, mit Kosten und | und Altersversiherung bezüglich der bei ihnen versicherten Personen # esen e Verbesserung gegenüber dem bestehenden Nechtszustand er- | Lebensunterhalt niht mehr in der bisherigen Weise erwerben können, | eine Härte für den höher gelohnten Arbeiter bedeuten ; er würde infolge im allgemeinen, insbesondere auf dem platten Lande, do wohl erheblich Weiterungen verbundene praktische Schwierigkeiten und Unzuträglich- | niht erwünscht erscheinen. Denn wenn auch bei einer reinen Ver- 9 blickt werden. Wohl aber bietet sich die Möglichkeit dar, gewisse in | zu unterhalten. Die Renten würden dann auch statt der im | dex nah seinem höheren Verdienst berehneten Beiträge mehr leisten umfangreicher gee werden, wie die bisherigen Krankenkassen- | keiten ergeben, daß eine solhe Maßregel {on aus diesem Grunde | waltungsgemeinschaft die Bedenken, welche oben gegen eine vollständige j der Praxis hervorgetretene Nachtheile und Belästigungen, welche nur | Geseß vorgesehenen, den Verhältnissen der einzelnen Versicherten | wie der niedrig gelohnte Arbeiter, ohne in der Rente einen Ausgleich bezirke. Endlih würden auch die gept für die Durchführung der | bedenklich ersheint, zumal sie in den Kreisen der Unternehmer niht | Vershmelzung der Invaliditäts- und Altersver cherung angedeutet f durh die Ausgestaltung des Systems herbeigeführt find, aber niht | Nehnung tragenden _Individualisierung die Gestalt von Einheits- | hierfür zu erhalten. Die Berehnung der zu erstattenden Beitrags- Krankenversiherung wahlweise zugela jenen Hilfskassen ohne Beitritts- dazu beitragen würde, die Zufriedenheit mit der fozialpolitishen Geseß- | sind, niht in vollem Umfange zutreffen, fo bleiben sie do vielfa 2 dem System selbst anbaften, zu beseitigen und dadurch unter Bei- | renten annehmen müssen, was wiederum eine wesentlide Ver- | hälfte wäre namentlich beim Hinzutreten von Nakuralbezügen oder pflicht, deren Bezirke \ih mehrfach über das ganze Neich erstrecken, gun des Reichs zu vermehren. _} au hier bestehen. Insbesondere wird sih die Mitwirkung von Be- j behaltung des Markensystems den Bedürfnissen des täglichen Lebens | {lechterung der Rehtslage der Versicherten unter Schmäle- | Tantièmen sowie für diejenigen Betriebe, welche beim Mangel der einer Organisation nah großen örtlichen Bezirken Schwierigkeiten iner Verschmelzung beider Zweige der Arbeiterversiherung mit | amten, vor allen Dingen aber eine Mitwirkung der Versicherten, und entgegenzukommen. Diesen Weg s{chlägt der Entwurf ein. rung wohlerworbener Rechte herbeiführen würde. Endlih würde Krankenversiherung mit solchen Berechnungen noch nit vertraut sind, Mami even f i einander stehen aber, mag sie auf die eine oder die andere eise | zwar diese in gleichem Umfang, wie die Mitwirkung der Unternehmer, Der durchgreifendste Vorschlag, der zur Beseitigung des Marken- | jeder ausreihende innere „Grund fortfallen, die Versicherung _auf | nicht immer einfah und könnte zu einer Quelle von Streitig- ine Aenderung der Organisation in der Weise, daß die jeßigen | durchgeführt werden, abgesehen von den soeben erörterten Shwierig- | weder in der Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherung, \ystems gemacht worden ist, geht dahin, unter Wegfall der Beiträge | die Lohnarbeiter zu beschränken ; „man würde vielmeht dazu über- | keiten zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten werden. Krankenkassen unter Belassung ihrer Selbständigkeit zu großen Ver- | keiten, noch weitere Bedenken entgegen. Man würde im Falle einer | noch bei allen denjenigen Angelegenheiten vermeiden lassen, welche der Verfiderten und der Arbeitgeber die Mittel für die Invaliditäts- | gehen müssen, sämmtliche Angehörigen des Deutschen Reichs, „etwa | Andererseits könnte sie dazu führen, die Versicherung für die bänden vereinigt, diese aber mit der Durchführung der Invaliditäts- | solchen Verschmelzung für die Zukunft nothwendig zu einem einheitlichen | beiden Abtheilungen gemeinsam sind. Je inniger die Verwaltungs- 9, und Altersversichherung durch eine allgemeine Steuer aufzubringen. | bis zu einer näher zu bestimmenden Höhe des Einkommens, in die | Arbeitgeber zu vertheuern. Denn da der Arbeiter sih nicht und Altersversiherung betraut werden, würde die Fatefactung der | Beitragssystem und zwar entweder zum Kapitaldeckungsverfahren, | gemeinschaft zwischen beiden Organisationen ausgestaltet würde, um A Diesem Vorschlage stehen s{chwerwiegende grundsäßlihe Bedenken ent- Versicherung einzubeziehen. (Es ma dahingestellt bleiben, ob hierfür | wie jeßt durch das Vorhandensein der Beitragsmarken in seiner Gesammtorganisation um so weniger zur Folge haben, als chon | sei es in Form des Prämiensystems oder der Kapitaldeckung P zahlreiher würden die beide gemeinschaftlih betreffenden Fragen sein. gegen. in dieser APUEbes ein Bedürfniß vorliegt ; jedenfalls würden die Quittungskarte davon würde überzeugen können, ob der ihm ge- gegenwärtig die Verwaltungskörper der Versi erungsanstalten durch | nah Perioden, wie es das Invaliditäts- und Altersverficherungs- Dazu kommt noch folgende Erwägung. Nach den inzwischen 2 Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung, wie bei der Unfall- | Kosten der Versicherung dadur einen Umfang „annehmen, der mit | mate Ahzug wirklich zu Zwecken der Versicherung erfolgt, also ihm die Organe der Krankenkassen gewählt werden. ußerdem aber besteht geseß vorsieht, oder zum Umlageverfahren der Unfallpersiherung | gemachten Erfahrungen hängt die Verschiedenheit der Belastung und der Krankenversicherung handelt es sich allerdings um eine nicht | Neht Bedenken hervorrufen müßte und den jeßigen Klagen über die | zu gute fommt, so würden es die Arbeitgeber häufig vorziehen, dur dabei das Bedenken, daß ein solher Verband bei den häufigen Ver- | gelangen müssen. Die Einführung des Umlageverfahrens für | zwischen den einzelnen Trägern der Invaliditäts- und Altersversicherung dem Gebiet des Privatrechts, jondern dem Bereiche des öffentlichen B der durc) die Arbeiterversiherung hervorgerufenen Belastung Uebernahme des vollen Beitrags dem Verdacht zu entgehen, daß fie änderungen in dem T E etne der einzelnen Krankenkassen | die Invaliditätsver derung würde aber keinesfalls räthlich sein. Die wesentlich davon ab, wie viel junge Personen zu den einzelnen Nechts angehörende Fürforge. An der wirksamen Ausgestaltung | Berehhtigung geben würde. O i : sich auf Kosten der Arbeiter bereihern wollten. Alles dies würde eres die für die Durchführung der Invaliditätsversiherung | Bedenken, welche bei Berathung des Gesetzes vom 22. Juni 1889 Anstalten ihre Beiträge entrichten. Junge Personen haben eine dieser Versicherungsgebiete ist das Gemeinwesen unzweifelhaft inter- _ Abgesehen von diesen grundsäßlichen Erwägungen spricht gegen | im wesentlihen auch dann eintreten, wenn die Beiträge niht na erforderlihe Stabilität bieten würde. gegen dieses Ver‘ahren in seiner Anwendung auf die Invaliditäts- | geringe Inbvaliditätsgefahr, ältere Personen eine große. Je ungleicher s essiert. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß es gerechtfertigt | die vorgeshlagene anderweite Aufbringung der Mittel für die In- | dem Individuallohn, sondern, ähnlih wie jeßt, nah Lohnklassen er« Da es nun andererseits hon wegen der Größe des Risikos, das versicherung geltend gemacht wurden, bestehen au jeßt in vollem | die [tersgruppierung in den einzelnen Anstalten ist, je mehr fie fih 2 wäre, die Lasten der Versicherung aus\chließlich der Gesammtheit auf- | validitäts- und Altersverficherung weiter, daß ein für die Besteuerung | hoben werden. die Invaliditätsversiherung mit sih bringt, AgesRossen ist, daß | Umfang. Es darf nur daran erinnert werden, wie {wer es em funden | von der durhsnittlichen Vertheilung der Altersklassen- entfernt, desto A zuerlegen. Auch andere pre der staatlichen Verwaltung haben für | praktis gang barer Weg biêher nit gefunden ift. Zedenfalls is der Der Versicherungsanstalt gegenüber würde es dem Arbeiter bei etwa die leßtere lediglih den einzelnen Krankenkassen überwiesen | werden müßte, wenn neben der erheblihen Steigerung der Beiträge | ungleicher ist auch die Zahl der Renten, welche die betreffende Anstalt die Gesammtheit erheblihe Bedeutung, ohne daß aus diesem Grunde | Vorschlag, die Mittel für die Versicherung durch Zuschläge zu den dem in Rede stehenden Verfahren an einem sicheren Nachweis seiner wird, so wird si troß der im Einzelfalle häufigen We selbeziehungen | für die „Unfallversicherung - fusigueitig auch die Beiträge für die | zu gewähren hat. Wird nun die Invaliditäts- und Altersversicherung [e eine Deckung ihrer Kosten dun die Gesammtheit beansprucht wird; | auf dem Einkommen gegründeten Staatssteuern zu beschaffen, nicht Ansprüche in der Regel fehlen. Es bleibt ihä überlassen, wie er eine einheitlihe Organisation der Kranken- un Invaliditätsversi s e Neun alljährlih erheblich höher würden. Die besonderen Organisationen für die Industrie einerseits und die Land- a man braucht dabei nur an die Rechtspflege zu erinnern, welche für die | durchführbar, da die Steuergeseßgebung in den einzelnen Bundes- den Nachweis einer bestimmten Beschäftigung gegen einen bestimmten rung, die beiden Verficherungen gleihmäßig Rehnung trägt, bis 2 der mathematishen Denkschrift (zu S9 90 ff.) als Anlage bei- | wirthshaft andererseits übertragen, so wird die Verschiebung der 0 rechtsuhenden Parteien nicht kostenfrei ist. ; .____| staaten sehr verschieden ift und au diejenigen Bundesstaaten, welche Lohn führen will. Bestimmte Urkunden hierüber werden ihm nicht weiteres nicht durhführen lassen. Man wird sih vielmehr darau gefügte Uebersicht stellt auf Grund der bisherigen Erfahrungen näher | Belastung zwischen den einzelnen Trägern der Versicherung noch a Man hat fodann versucht, die Aufbringung der Mittel für die eine Steuer auf das Einkommen überhaupt erheben, bei der Durch- ertheilt, sofern er sie nit ausdrücklich von feinem Arbeitgeber ver- beshränken müssen, nach Möglichkeit ein immer engeres Zusammen- | fest, wie sich die durch das Umlageverfahren bekanntlich bedingte | größer werden, als sie {on jevt sih n sid drit hat, da ein ; Invaliditäts- und Altersversicherung im Wege allgemeiner Besteucrung | führung dieser Steuer keineswegs gleihmäßig verfahren. Es würde langt und diesem dadur lästig fällt. Und do braucht der Bersicherte

arbeiten der getrennten Versiherungszweige zur Förderung der Inter- | Steigung der Beiträge zur Unfallversicherung in der Industrie ge- Wechsel der Versihherungsanstalt bei den \ich örtli freuzenden : mit der Behauptung zu begründen, daß diese Wohlfahrtseinrihtung | also unmögli sein, dur einen prozentualen Zuschlag die Steuer- olche Nachweise dann, wenn er im Falle der Invalidität eine Rente

essen der Betheiligten sicher zu stellen. Diesen Gesichtspunkten trägt alten wird. Das Ergebniß weiht von der früheren Schäßung | territorialen und berufsgenofsensaftlichen tbei ationen bäuge {on 2 eine dur das Gefeß geshaffene Sicherung der bestehenden staatlichen | zahler der verschiedenen Bundesstaaten gleihmäßig zu treffen. E O will und als Voraussezung die Thatsache der Versicherung,

der Entwurf niht nur dur weitere Ausgestaltung der den Ver- | für die Industrie, wie fie bei der Beräthung des Unfall- | ohne einen Wechsel des Beschäftigungsorts vorgehen und deshalb noch S Zustände darstelle und aus diesen Gründen von den besißenden Klassen, , Ein anderer Vorschlag zur Beseitigung des Markensystems geht die Entrichtung von Beiträgen oder eine die Versicherung begründende

Eten gestatteten - vorbeugenden Krankenpflege 12), versicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 veröffentliht worden ift, häufiger vorkommen wird. Die fortbestehenden industriellen Berufs- L die an der Aufrechterhaltung dieses Zustandes das größte Interesse | dahin, die Beiträge vom Arbeitgeber nach Lohnprozenten einzahlen zu Beschäftigung darthun muß. Der Versicherte muß also solhe Nachweise

ondern auch pit e Förderung gemeinsamer Beitragserhebung | nicht erheblich ab. Hiernah wird bei der industriellen Unfall- | genossenshaften würden somit die werthvolleren Beiträge, welche ver- hâtten, nah dem Umfange ihres Besißzes zu tragen sei. Auch dies ift Zaen, us y E E bte uo ebe S fer zu bekommen suchen und aufbewahren. Da er den Zeitpunkt des einigten Betrieben der Industrie die dort o u führen -

(S§S 112 ff.) thunlichs Rechnung. versicherung bis zum Eintritt des Beharrungszustandes allein für Ent- | sicherte Personen in jugendlichem Alte d bei voraussichtli nicht zutreffend. Abgesehen davon, daß aus der gleihen Erwägung l i uyre Eintritts d validität niht im voraus berechnen kann, wird er ü u Cnvalidit L fr Nd erheben, Wikecud KR i : e listen zu Sn Lee alle sonstigen Betriebe aber hinsihtlih ihres durch- ente R pa der ganzen Aktivitätsdauer die

Für eine Verbindung der Unfallversiherung mit der | s{ädigungen noch eine Steigerung auf das 3,6fahe des Betrages für lange ausbleibender Invalidität zahlen, für erheben, während d aud für die Kranken- und die Unfallversicherung cine Beseitigung der Del f dabe, Lur H erboben, während den shnittlihen Bedarfs an Arbeitskräften und hinsichtlih der dur- erforderlichen Jodweise beschaffen, oder den Weiterungen sich ausz,

Invaliditätsversiherung läßt fih die innere Verwandtschaft | das Jahr 1894, alfo um 360 Prozent, bei der landwirthsaftlihen | allgemeinen Versicherungsanstalten troß der höheren Gefabr die 7 Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden 1 D C beider Zweige der B A geltend machen. Bei beiden handelt | Unfallversiherung aber noch eine g rens auf das d fache, also um | minderwerthigen Beiträge solcher Personen, deren Savaliditat nahe E könnte, ift dieser Vorschlag mit den leitenden Grundsä eu der auf dem | shnittlihen Lohnhöhe „abzushäßen. Die Beiträge follen au hier seßen müssen, die erfahrungsgemäß dann nicht ausble! en, wênn ér es sih um die Fürsorge r [le langandauernder Erwerbsunfähigkeit; | 500 rozent, des Betrages für das Jahr 1894 eintreten. Bei der bevorsteht, verblieben. Der Ausgleih zwishen den verschiedenen M Boden der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 aufgebauten | von dem Arbeitgeber eingezahlt und vom Arbeiter antheilig bei der erst beim Gebrauhsfall die erforderlihen Nachweise sich nachträglich bei beiden um wenig zahlreihe, aber im En un so shwerere | Invaliditäts- und Altersversiherung würde das Umlageverfahren noth- | Trägern der Versicherung würde dann immer \chwieriger werden. E Arbeiterversicherung nit in Einklang zu bringen. Lohnzahlung erstattet werden; dem leßteren foll aber ein allgemeiner beschaffen soll. Darin liegt ein wesentliher Mangel gegenüber dem Risiken; bei beiden um Belastungen durch mehrjährige Renten ; beide wendig gleichfalls zu fortlaufender erhebliher Steigerutig führen Im übrigen mag zugegeben werden, daß es den Unternehmern A Der für Erlaß der Arbeiterversicherungsgesetze bestimmende Ge- | Ausweis über die von ihm erstatteten Beträge niht mehr gegeben, Markensystem. Denn die Marke hat niht nur für den Arbeitgeber Zweige werden im Gegensaß zur Krankenversicherung durh große | müssen. Diese würde in Verbindung mit der für die Unfallversiche- erwünscht ist, wenn die Beiträge für beide Zweige der Versicherung, A fihtspunkt war nicht die Sicherung der besißenden Klassen, fondern | ihm vielmehr überlassen bleiben, wie er für den Eintritt des enten- | die Bedeutung einer Quittung über entrihtete Beiträge gegenüber ie Verbände durchgeführt. Eine Verbindung dieser beiden rung eintretenden Steigerung besonders empfindlich ein und um so | wenn au nah verschiedenen Gesichtspunkten bemessen, so doch an E die Nothwendigkeit einer erhöhten Fürsorge für die durch den privat- | falls die erforderlichen Nachweise sh beschaffen will. Auch diesem dem Träger der Versicherung und bei Erstattung der eitragóhälfte Zweige der Versicherung wäre in verschiedener Form denkbar. bedenkliher wirken, als dann die jährlih wachsende öhe der aus der | denselben Träger der Versicherung und zu gleicher Zeit gezahlt werden L rehtlihen Arbeitsvertrag niht ausreihend geschüßten Lohnarbeiter. | Vorschlage stehen erheblihe Bedenken entgegen. i : : egenüber dem Arbeitnehmer; die Beitragsmarke is vielmehr zuglei ie Frage zunä j ob es möglich und zweckmäßig wäre, die Frkeiterversicherung entstehenden Lasten auch die rbeitnehmer mit | können. Diese Annehmlichkeit berührt aber die rge von P. Das Verhältniß zwishen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollte im Die hier vorgeshlagene Shäßung würde niht nur sämmtliche fie den Arbeitnehmer ein Nahweis über die zurückgelegte Arbeitezeit Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung allgemein den | treffen würde. Die Einführung des Kapitaldeckungsverfahrens für die Unfällversiherung und Znbvaliditätsversiherung am wenigsten, weil die 24 öffentlihen Interesse soweit geregelt werden, daß den leßteren für den landwirthfchaftlihe und die große Mehrzahl der Handwerks- und und den während derselben verdienten Lohn. Solange die Arbeitszeit Berufsgenossenshaften der Unfallversiherung zu E ist bei | Unfallversicherung dagegen würde die gegenwärtigen Unternehmer mit | Beiträge zur Unfallversicherung nur einmal im Jahre zu zahlen find; Fall der durch Unfall, Alter oder Krankheit herbeigeführten Erwerbs- sogstigen Kleinbetriebe bis herab zu solchen Betrieben, welche Lohn- und die Lohnsäßge nachgewiesen werden müssen, wird jedes andere den Vorberathungen zum Invaliditäts- und Altersversi ra gcles einer niht unerheblihen Mehrbelastung treffen und deshalb s{chwerlich | die gemeinsame Einziehung der Beiträge zur Invaliditäts- und zur unfähigkeit eine durch den bloßen Arbeitsvertrag nit gebotene Für- j arbeiter nur vorübergehend beshäftigen, sondern au sämmtliche Haus- Beweismittel als umständliher und weniger wirksam ih erweisen vom 22. Juni 1889 eingehend erwogen worden. Von der urch- | auf Beifall zu rechnen haben. : Krankenversicherung aber ist bereits dur das jeßige Gefeß ermöglicht u sorge gesichert würde. Daß dadur auch eine Stüye für die gesammte wirthschaften mit Dienstboten umfassen, und eine pn A weitläufige wie die Beitragsmarke. führung einer folchen Maßregel is aber damals außer aus anderen Bei einer Verschmelzung der Unfallversiherung mit der In- | und wird dur den Entwurf immer mehr gefördert. Auch kann auf 2 Grwerbs- und Gesellshaftéordnung geschaffen würde, konnte natur- | und kostspielige Einrichtung sein. Das land- und forstwirthschaftliche Um nun aber einen solhen Nachweis thunlihft entbebrliä Gründen in erster Linie deshalb abgesehen worden, weil die Organi- validitätsversicherung- würden aber au praktishe Schwierigkeiten und | dem Wege der Landesgeseßgebung dur Einen gemeinsamer Orts- 2 gemäß niht verkannt werden. Die Gewährung des Reichszushusses Unfallversiberungsgeses vom 5. Mai 1886 hat im § 33 Absay 2 h i ras dis S bi N des di pit un F e ehrlich zut seen E gere fue Be GBoelVlofsen M R Ert ee hn Ls der 1, Sund, ¿Mee sondere d der ¿Srdehung stellen wirksam geholfen werden. Andererseits ist vom Standpunkt f zu den Invaliden- und Altersrenten beruht auf dieser Erwägung. | einen Ra endltns D De Ina da S Bea Bee rge Markensvftems dit - beseitigen Toll S Laue n Rebe He e Unfalversic)erung für zahlreihe Berufszweige, deren Arbeiter der r Dellrage Herbortreten, Auf die Eintheilung der Betriebe in Ge- i R at / Wei in L i orgesehen, insofern hiernach die Umlegung der Beiträge na§ dem i „Fei , - g z zweig g g der Versicherten aus, welche an der Einziehung der Beiträge nicht be- 4 Weiter kommt in Betracht, daß die den Gegenstand der Fürsorge des | vorgesehe f schnittlich erforderlichen, menu {lag eine grundsäßlihe Aenderung in der Bemessung der Renten

, - j | V ; Ln ae c t 1889 hi tdttat boi j S i Betri Versiherungspfliht nach dem Invaliditäts- und Altersver erungs A T je nah der mit denselben verbundenen Unfallgefahr, und theiligt sind, die Uebertragung der Invaliditärs- und Altersversicherung i Geseßes vom 22. Juni 1889 bildende Invalidität bei den arbeitenden Maße der in den Tr, Abs ha pung der durdbscnittlichen Lo N eintreten. Die Renten follen nämli nit mehr wie bisher nah den Q

esey unterworfen sind, nit durhgeführt, und es ist zweifelhaft, ob | auf eine entsprechende Abstufung der Beiträge zur Unfallversiherung | an Berufsgenossenscafter, it wei S A Klassen der Bevölkerung hauptsähli durh die Arbeit selbst | Arbeit erfol zen darf. ä , E : P fie ür sämmtliche bei der nvaliditätsverficherun betheiligte Klassen | würde auch nah Auflösung der Berufsgenossenshaften niht verzichtet | nit so eEI lee die jeplge ibnen Bette nile fee Oen M BamieGt wird. Die Sevalibew E Aterdrenten stellen Le höhe bedarf es dabei niht einmal. e große Mehrzahl der be- Einzelbeiträgen berehnet und gesteigert werden, sondern es follen in überhaupt berufsgenofsenschaftlich wird durhgeführt werden können. | werden können. Das Aufheben diefer bisherigen Individualisierung der | richtung, zumal die Betheiligung an einer Verwaltung um fo um- e maßen cinen Ersaß für die durh die Arbeit bedingte Ver- | stehenden 48 land- und forstwirthschaftlicen frosfgenellens@asten, allen Fällen feste Meurer sei es in Form der Cinheitsrente, Auch hier treten bei der verschiedenen S egrenzung der unter die Ver- fingeitten Betriebsarten und Betriebszweige, welhe einen Vorzug unserer ständlicher und kostspieliger wird, je weiter das betreffende Organ G minderung oder Vernichtung der Arbeitskraft dar. Folgerihtig sind | nämli 32, insbesondere die Berufsgenossenshaften im öftlihen und | oder fei es mit wenigen Abstufungen nah Lohnklassen gewährt werden. sicherung fallenden Personen ähnlihe Schwierigkeiten hervor, wie bei | Unfallversicherung darstellt, würde als ein Nückschritt empfunden werden. entfernt ift. : E deshalb au die Mittel für diesen Ersay in der Haupisahe aus | nördlichen Theile von Deutschland, haben aber von der Einshäßung | für wele nur der Nachweis erforderlich sein foll, daß der Versicherte einer Zusammenlegung der Krankenversicherung mit der Invaliditäts- | Wenn aber die gemeinsamen erer der Unfall- und der Invaliditätsver- Ein befriedigendes Ergebniß wäre also auch auf dem Wege einer i dem Arbeitsertrage zu entnehmen. Wie bei der Krankenversicherung, | nah dem Arbeitsbedarf wegen ihrer Umständlichkeit abgesehen und dafür | einige H gor N oes E N ER Nees N eres, versiherung. Dazu kommt, daß die jetzige Organisation und Ver- | sicherung für den einen Zweig der ersicherung Gefahrenklassen einführen, bloßen Verwaltungsgemeinschaft nit zu erwarten. Jedenfalls besteht L fo ist au für die Invaliditäts- und Altersversiherung in konsequenter | die im § 33 Absaß 1 a. a. O. wahlweise zugelassene Erhebung der raa e Os N L hat. Ley einen in pu freies waltung der Berufsgenofen aften durchgreifende Aenderungen würde | fo würde ein Gleiches bei dem anderen Zweige kaum vermieden werden bei allen grundsäglichen Aenderungen in den bisherigen Organisationen 0 Durchführung des Grondgedankens der Arbeiterversiherung bezüglih | Beiträge in Form von Zuschlägen zur Grundsteuer angenommen. elieben geste ten Nachweis l En ‘Ve ängere Beschäftigung und erfahren müssen, wenn leßtere gleichzeitig die Inbaliditätsversicherung | können. Denn darüber besteht kein Zweifel, da in der That die zur | die Gefahr, daß man für unsichere Verbesserungen sichere Vorzüge der e der Kosten der Versicherung zunächst auf die beim Arbeitsertrage | Diese den Verhältnissen der Land- und Forstwirthschaft angepaßte Maß- | folgeweise Beitragszahlung e der GIEE e S E An- übernehmen sollen. Bei der Invaliditätsversiherung müssen die Ver- Invalidität führende Gefährdung der Gesundheit in den einzelnen | bestehenden Einrichtungen aufs Spiel seßt. Auch ob dabei eine betheiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zurüdgegriffen worden. regel erfreut \ich des Beifalls der Betheiligten. Allerdings hat sich spruh auf Ce entsprehende, mehrfah abgestufte Steigerung der fb uw wegen ihrer Beitragsverpflihtung niht nur dann, wenn es | Berufszweigen vielleicht ebenso verschieden ist, wie die Unfallgefahr, ‘irgendwie ins Gewicht fallende Verminderung der Verwaltungskosten Daß bei der Unfallversicherung auf den Beitrag ter Arbeiter verzichtet | bei den 16 Berufsgenossenschaften, welche die Abshäßung des Arbeits- E beito te ift beim Erlaß ded Gesehes vam 28, Ines es Ï le Einheitsrente ist beim Erlaß des Gesezes vom 22. Juni

um die Feststellung der Renten handelt, sondern auch bei der | keineswegs aber mit der leßteren sih deckt. Eine ungleihmäßige zu erzielen sein würde, ist mi i wurde, beruht wesentlih auf der historishen Entwickelung, welche die | bedarfs haben eintreten lassen, das Einschäßungsverfahren anscheinend

erwaltung des Vermögens, bei Festseßung der Verwaltungskosten | Behandlung des für die Belastung wichtigen Gefahrenmoments ige Es Ne für jeßt b ele aweiselha s eine Vereinfachung H Unfallfürfor de bis dabin eta de Bei der Suvaliditäta, und | ohne größere Schwierigkeiten durchführen lassen. Es mag dabe estellt | nah eingehenden Verhandlungen abgelehnt worden. Die Nüdkehr und bei sonstigen Geschäften der laufenden Verwaltung in gleicher } aber um so mehr auffallen, wenn sie innerhalb desselben Trägers der | der Arbeiterversicherung durch Vereinigung ihrer vershiedenen Träger 4 Altersversihecung war ein Gegensatz zur Unfallversiherung für die | bleiben, ob dies auf besondere örtliche Verhältnisse innerhalb der | zur Einheitsrente würde jeßt mit Recht als ein sozialpolitisher Rück- Weise betheiligt werden wie die Unternehmer, die jeßt die Verwaltung | Versicherung bestände. Die a loungzder ¿wischen den einzelnen | überhaupt wird durhführen lassen. Es fit nicht ausgeshlossen, daß 7 Heranziehung der Arbeiter zu Beiträgen auh noch die weitere Erwägung | Bezirke dieser Berufsgenossenshaften zurückzuführen ist. Jedenfalls | schritt empfunden werden und kaum auf Annahme renen können. der Berufsgenossenschaften allein führen. Auch darf niht übersehen | Berufszweigen bezügli der Höhe ihrer Gefährlichkeit (Risikos) be- sich ein hierzu geeigneter Weg, bei dem die wahrscheinlichen ne eile d maßgebend, daß die allmählihe Verminderung und das endliche | aber würde auc bei diesen landwirthschaftlihen Betrieben eine neue | Das Bestreben wird im Gegentheil auf thunlihste Anpassung an die werden, daß dann für die Durhführung der Invaliditätsversiherung an | stehenden erschiedenheiten, die im Gesey vom 22. Juni 1889 den gegen überwiegende Vortheile zurücktreten könnten, wird finden lassen a Schwinden der Erwerbsfähigkeit das natürliche Loos eines jeden | und vielleiht {wierigere Abshäzung erforderlich werden, weil die für | individuellen Verhältnisse der verschiedenen Arbeiter erichtet sein müssen, jedem einzelnen Ort genau so viel Organisationen in Betraht kommen | Versicherungsanftalten fakultativ überlassen werden konnte, müßte also | Fedenfalls ist zur Zeit auf den bisher in Frage gekommenen Wegen : Arbeiters ist und daß der Arbeiter, wie jeder Andere, die moralische | die Invaliditäts- und Alteréversicherung vorgeshlagene Schäßung au | und dazu muß eine Abstufung der Rente nach der Lohnhöhe einerseits und würden, als Berufsgenossenschaften dort vertreten sind, während gegen- } obligatorifch werden. as hierdurch die Uebersicht und die richtige | eine irgendwie erhebliche erbesserung des bisherigen Zustandes nicht e Verpflichtung hat, hiergegen auch persönli nah dem Maße seiner | die durhshnittlihe Lohnhöhe berüdsihtigen foll. Bei der über- | nah der Dauer der Beitragéleistung, welche leßtere vorwiegend dem wärtig an jedem Ort nur eine erge Versicherungsanftalt wirkt. Die | Bemessung der Beiträge nit erleihtert werden würde, bedarf keiner ju erwarten; im Gegentheil würden die Nachtheile einer grundsäg- S ‘Kräfte Vorsorge zu treffen, der Arbeitgeber aber verpflichtet is, dem | wiegenden Mehrzahl der landwirthschaftlichen Betriebe müßte es be- | fleißigen Berufsarbeiter zu gute kommt andererseits festgehalten werden. ti eei me der Invaliditätsversiherung würde alfo nit einfaher, | weiteren A ne d lichen Aenderung in der Organisation die daraus möglicherweise i ¿ Arbeiter durch Gewährung entsprehender Mittel die Möglichfeit zu rechtigte Mißstimmung erregen, wenn jeßt ein Schäßungsverfahren, | Nun würde ja allerdings eine Verschiedenheit der Renten nach ihrer sondern komplizierter werden. \ Ein weiterer Weg für eine Zusammenlegung der esammten | ergebenden Vortheile weitaus überwiegen. Die Frage wird aber im bieten, dieser Verpflichtung zu genügen. Allerdings ift die im Gefeß | welches sie für die Unfallversicherung als zu umständlih abgelehnt haben, Höhe, wenn auch in erheblih geringerem Maße als L auch Der rig pet L Weg, sämmtlihe Berufsgenossenschaften auf- | Rentenversiherung (Unfall- und Invaliden- und [tersrenten) wäre nun | Auge zu behalten und thre Lösung einer späteren Zeit vorzubehalten vorgesehene Entrichtung von Beiträgen des Arbeiters durch Wieder- | bei der Jnvaliditäts- und Altersversiherung und zwar unter Aus- | bei dem neuen Vorschlage möglich sein. Dann aber muß auf cinen zulösen und die Durchführung der Unfallversicherung allgemein den noch etwa der, daß diese Pp e der Fe derung in orm einer bloßen | sein, Den Krankenkassen Berufsgenossenshaften Und Bertiberns 8- einziehung der auf den Versicherten entfallenden Hälfte der Beiträge | dehnung ‘auf die durchschnittlihe Lohnhöhe zwangsweise eingeführt | weitgehenden Gebrau von , der fakultativen Steigerung der Grund- Versicherungsanstalten zu LPetraen, tann ebenfalls niht empfohlen | Verwaltungsgemein haft theils durch Beru 8genossenshaften, | anstalten wird zunächst gu überlassen sein, ‘das ihnen überwiesene Le vielfah auf Schwierigkeiten gestoßen, und es ist vorzugsweise bei länd- | werden sollte. Auch für die gewerblichen Kleinbetriebe würde die Ab- | rente hingewirkt werden; hierzu bedarf es nothwendig fortlaufender

werden. Die berufsgenossenschaftlihe Organisation hat #ch mindestens | theils dur territorial abgegrenzte Vexsichérungsanstälten je für ibren Ï ; L l i j ten, die voll ä des Arbeits- und Lohnbedarfs überaus s{chwierig und ohne er- | Nahweise über die Dauer der Arbeitszeit und die Lohnhöhe, Nach- r die Betriebszweige, welhe in der uptsahe Großbetriebe um- Bt jam durchgeführt würden. Die bestehenden Berufs- (Brhntte R E ens in feinen - Ginzelheiten gucguge eni gn Das unbero Pil R de Lana reti an Beiträgen überhaupt nit durhführbar sein. Bei den | weise, die für die verhältnißmäßig kurze Zeit zur Erlangung des An-

V i i; ] e talten. Aus einem längeren Nebeneinanderwirken der Organisationen Beiträge auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Diese Erscheinung findet ; i assen, ferner aber auch für die gesammte Land- und Forstwirthschaft | genossen[chäften würden, soweit fie nit aufzulösen wären, in einer | wird ch e j j zum theil i ä awärtigen Fassung des | industriellen Berufsgenofsenshaften hat {hon das Umlageverfahren auf | spruchs auf die Grundrente sogar obligatorish beigebraht werden als dis erwiesen. Ihre Beseitigung würde von allen den- besonderen btheilung au die Invaliditäts- und Altersversicherüung inviewat “h béraldeec e E Dre Then due RS S 109 Ab. R es n Sni 1889, k. ah | Grund der jährlihen Lohnnachweisungen, soweit es sih um kleinere | müssen. Aber auch die Fakultät würde E auf cinen indirekten jenigen, welhen die Berufsgenossenschaften lieb geworden sind, s{hwer | der in ihren Betrieben beschäftigten Versicherten durchführen; für alle | torialen beizubehalten ist. Immerhin läßt sih auch auf dem Gebiet zu der irrthümlihen Auffassun Anlaß gegeben hat, daß die Ver- | Unternehmer handelt, zu Ur und vielfaher Mißstimmung | Zwang hinauskommen. Denn bei dem verhältnißmäßig geringen empfunden und nur dann mit in den Kauf genommen werden, wenn | anderen Bul wéige, einshließlih derjenigen, deren bisherige beruf8- | einer Annäherung der Unfall- an die Invaliditätsversicherung, wie - Yicherten zu den Kosten der Versicherung gacniht beizutragen hätten. | geführt. Auch andere Wahrnehmungen beim Vollzuge der Unfall- Betrag einer Grundrente ift die Sicherung höherer Rentenansprühe mit anderen Organisationen ganz überwiegende und sofort in die genossenschaft! fa aua ung aufzulösen wäre, würden territoriale | oben für die Annäherung der Kranken- an die Invaliditätover- n Die Fassung des § 109þ des Entwurfs bringt die gefeßlihe Ber- | versicherung, beispielsweise die Schwierigkeiten der Beschaffung der | für jeden Versicherten von der größten Bedeutung; der Versicherte ift Augen springende Vorzüge verbunden wären. Daß eine solhe Ver- | Anstalten mit den leichen Aufgaben errihtet werden. ierung, schon gegenwärtig in einzelnen Punkten eine Verein- F flihtung des Versicherten zu antheiliger Erstattung des Versicherungs- | Nachweisungen über Regiebauarbeiten 22 A des Bau-Unfall- | darauf angewiesen, sich den Erwerb steigender enten du besserung als folhe allgemein anerkannt werden würde, muß bei den Eine Vereinfahung der Gesainttorganisation würde hierbei nur | {4 ung der Organisation durh Schaffung gemeinsamer Einrichtungen J ‘itrages zu klarerem Ausdruck und wird deshalb geeignet sein, in versicherungsgeseßes vom 11. Juli 1887), verstä:ken die gegen die | Führung des entsprechenden Arbeitsnahweises zu s B ‘weiter unten auszuführenden Bedenken bezweifelt werden. dann erreiht werden, wenn die Zähl der Berufsgenossenschaften, herbeiführen, wie fie in Art. 11 dur die Verwertbin der Sti 8- # Zukunft einer unberehtigten Mehrbelastung der Arbeitgeber in erheb- | DurWführbarkeit des Abschäßungsverfahrens bestebenden Bedenken. | denjenigen, welhe sich wegen Abneigung egen die Sammlung der

Die berufsgenossenshaftlihe Organisation wird von zahlreichen | welche aufgelöft und deren Betriebe in die territorialen Anstalten ge- } gerihte der Invaliditätsversicherung für die land- und B cfiwicth haft- t Tichem Umfange vorzubeugen. In dem vom Gefe bestimmten Maße | Die häufige, wenn auch nicht gerade alljährlihe Wiederholung der umständlihen Nachweise über Arbeitszeit und die Höhe des ehrenamtlihen Organen mit anerkennenswerthem Gem insinn bei | wiesen werden, eine große ist.- Die Zahl der territorialen Anstalten liche Unfallversicherung, sowie für die Unfallversicherung bei E ist aber die werkthätige Fürsorge des Arbeitgebers zu Gunsten ves | Abschäßung fämmtilicher Betriebe und Haushaltungen mit Arbeitern | Arbeitsverdienstes dem indirekten Zwange wirklich nicht fügen reiner Selbstverwaltung getragen. Es würde zweifelhaft sein, ob auf darf, wenn die Verwaltung niht über Gebühr ers{wert werden soll, } buten der Köommunalberbände vorgeschlagen wird. Hierdurh- wird z Arbeiters für die Aufrechthaltung eines friedlichen, auf Vertrauen be- | oder Dienstboten wücde cinen erheblichen Zeitaufwand und Unbequemlich- | wollen, würde die Abneigung gegen die ganze Ver dev rubin die die gleiche opferwilli e Freudigkeit auch dann gerehnet werden könnte, | unter die poll der jevi en Versicherungsanstalten nit herabgehen. | eine große Anzahl von Sghiedögérichten mit gleihen örtlihen Be- E ruhenden Verhältnisses zwischen beiden unerläßlich. keiten für die Arbeitgeber und Versicherungéorgane verursachen. Wegen | nur noch wachsen. Denn die auch nur mit Schwierigkeiten zu er- wenn sie nah Beseit gung ae den Betriebsunternehmern lieb | Je mehr erufsgeno enscha ten aber aufgelöst werden, desto baußiger zirken entbehrlich werden, und die hieraus if ergebende Verein- Dem wiederholt betonten Interesse der Gesammtheit an der er- | des starken Scwankens der Zahl der Arbeiter in vielen Betrieben langende Grundrente, auf die sie dann angewiesen wären, ift zu gering- gewordenen Einrichtung au rx eine ganz andere Lrganisation treten die oben hervorgehobenen Bedenken gegen eine solche ß- ] fahung der Gesammtorganisation wird das Verständniß unserer A folgreichen Durchführung der Jnvaliditäts- und Altersversiherung ist | müßten Nachtcagsabshäßungen im Laufe des Schäßungsjahres zu- | fügig und stände jedenfalls nit im Verhältniß zu den Beiträgen, d gefordert werden 1 te, die fi erst bewähren müßte und bei der eine | nahme in den Vordergrund. Dabei würde man für die Bezirke der rbeiterversiherung und die urhsihtigkeit der Verwaltung niht un- A in dem Reichsrat und zwar ausreichend, Nehnung getragen. Für | gelassen werden. Der Gefahr umfangreiher Beitragsausfätle durh | die Rentenempfänger während e Ps Arbeitszeit entrichtet tten. erheblihe Beschränkung der Selbstverwaltung um deswillen nit Provinzen und ähnlicher weiterer Kommunalverbände in der Regel zu | wesentli fördern : diesen Beitrag des Reichs spra noch die Erwägung, daß von dem | unrichtige odec unt-rlassene Abshäßungen müßte durch häufige Revision | Dies führt zu der * othwendigfkeit, - T nicht fakultativ, würde entbehrt werden können, weil ét des Reichszushufses zu | zwei parallel laufenden Organisationen kommen, wenn man sih nicht Geseß vom 22. Juni 1889 die erhebliche Erleichterung einer anderen | der einzelnen Betriebe und Haushaltungen vorgebeugt werden. Dabei | sondern obligatorisch vorzusehen. Be ea gemeinen foza ronn den Involiditäts- und Altersrenten Berufsbeamte im Vorstande mit- | etwa dazu entschließen will, auch die land- und forstwirthshaftlihen öffentlichen Last, der Armenpflege, erwartet wurde. Auch sollte dur | würde ein besonderes Augenmerk auf die unständigen Arbeiten zu | Interesse, das berechtigte Bedburg U rbeiters nah einem erreih- wirken müßten. Senusageno enschaften aufzulösen und für die Betriebe der Land- und (Schluß in der Vierten Beilage.) ; den Neichszushuß ein Ausgleich dafür geschaffen werden, daß die Ver- | richten sein, die ohne weitgehende Kontrole der Abschäßungen und ohne | baren Maß von Fürsorge für den Fall der Invalidität und des Alters

Sodann würde bei einer Mufleling der Berufsgenossenschaften orstwirthshaft gemeinsam mit der aus aufgelösten industriellen ge. / zunächst die schwerwiegende Frage befriedigend zu lösen sein, wer die erufsgenossenshaften ins Freie gefallenen industriellen Betrieben