1896 / 209 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Mr on7 x

4

c Tost)pteli, ifbew indheit8zu der dadur bedingten ringeren / L liste d P8zusch m die finanziellen Nah der | leistungen 28 a. a. O.) zu decken is, Wie die auf das Reich ent- | wurfs | ebt. E O del mit ffen und dfe telig Belau bie durch sie den betreffenden Trgeen der Versicherun a e en Altersgruppierung zu beseitigen, nit mehr zu jeder Rente fallende antheilige Rentenlast festzustellen fein ‘würde, is in der an- Die B nmungen über die Anrecnu von Krankheitszeiten N ist eine Besserung ohne Auf- | erwähst. Den von Aae Personen geleisteten Beiträcon steben vers iedenen lt e iren, Ea an mene diese 50 M mit geschlo enen A näher auegeführt. Bei der Vertheilung ist Beitragszeiten {ind bursichtiger gejast ne die Eile: Ber an eine ih. Daß die Bergner belästigt | Gegenleiftungen. der Ve werungsanstalten .an dieselben Personen nur 5 als Grundbetrag der Rente auffassen und durch die Versicherungs- | zur besseren Auëgleihung zweckmäßig der Kapitalwerth der Renten- E Eu weg urs E eêcenz der Krankheit gleihge-

eut worden es Entwourfs). L

ferner dara werden, daß dies uf eine möglihst leichte Lik einfache At hen | werden, wenn sie darauf ahten müssen, daß der Versicherte mit eiver | in geringem, der Höhe ‘ihrer Beiträge nicht entsprehendem Maße h [ls aufbringen lassen, den dur die Ungunst der Ver- | beträge und nit mehr, wie jeßt, die einzelne Jahreszahlung zu Grunde 20: Fann. Statt der Marken könnten freilih an sih aud andere eis- | Quittungskarte ISEEE ist, kann nicht bestritten werden. Diese | gegenüber. Wenn des alb Bee fidetuntant [lten von A ane P Calif Sani lebte erie Versicherungsanstalten dann aber | zu legen. | Durch die As einer fünften Lohnklasse für diejenigen,

ie bestehenden Ungleichheiten und Unbilligkeiten in der Ent- | bisher in die vierte ohnklasse fallenden Versicherten, bei denen der

mittel zugelafsen werden, insbesondere könnte der Nachweis dur Zeugen | Belästigung wird aber dur die Vorschrift im § 100 des Entwurfs, | ungünstigere Altersgrup ierung aufzuweisen haben, als sie nach den j j ältnißmäßig höheren Betrag als Reichszushuß zuwenden. Mt Band al ch i einen Por at A E die Va Reichstag beschlossene Kon- | wickelung der finanziellen Lage der einzelnen Anstalten würden beseitigt | anrehnungsfähige Jahresverdienst den Betrag von 1150 4 übersteigt,

L Viente für die eGlecitio, BRGA Us De Auecuas ) eLY alcens, Aud In def e e [ur die rechtzeitige Beschassun on Ur erfa 1, 4 n diesen eisen Suge qu. tragen, so ‘mus aud á ‘gdeben geben des Systems wohl mög dies je w

1 esheinigungen der Arbeitgeber und der Krankenkassen sowie wonach der Versicherte bei Strafe. verpflichtet wird, für die Be- | vorhandenen Unterlagen bei Festseßung der Beiträge für die Gesammtheit j Abgesehen davon, da a l L # _ behördlihe Atteste erbraht werden. Hieraus würden aber | {affung und Vorlegung seiner Quittungskarte Sorge zu tragen, | aller Versicherten zu Grunde gelegt wurde, so muß die finanzielle Lage 4 tingentierung des Reichszuschusses aufgegeben werden müßte, spriht | sein, wenn die Finanzgebahrung zu einem im wesentlihen für alle | wird hohgelohnten Arbeitern und Betriebsbeamten der Erwerb einer i U Mißstände zu besorgen sein; es würde die Gefahr entstehen, | wesentlih vermindert. Dur die im § 99 des Entwurfs ferner vor- | dieser Anstalten hinter dem esammtdursnitt zurübleiben, weil 4 Hiergegen, daß es außerordentlih schwierig sein würde, für die ander- | Anstalten gleichen Eni der laufenden Verpflich- | ihren Verhältnissen entsprechenden höheren Rente gegen Entrichtung sih ein den Geseßen und der Sittlichkeit widersvrehender Handel | gesehene Einführung von Beitragsmarken für größere Zeiträume wird | diese Anstalten durch dieselben Beiträge eine größere Anzahl von Renten H weite Abme ung des Reichszushusses den richtigen Maßstab zu tungen zu dem vorhandenen Vermögen führte. Dies würde höherer Beiträge ermögliht 22 des Entwurfs). mit Arbeitsbescheinigungen entwick-lte, und daß zur Ausstellung sowie | dem Arbeitgeber die Beitragsentrichtung, bénio aber auh den Be- deken müssen, als für den Durchschnitt vorausgeseßt wurde. Gering- e nden, zumal der Wegzug von Versicherten ers durch Umtausch der | ohne weiteres der Fall sein, wenn die Gesammtlast über die einzelnen Die besonderen Bestimmungen über die Berechnung der Alters- __ zum N E N iti Vice Urbeitöbelchein Ne geradezu A a n Ung ite E 0a A E tigige t n O sind hierbei E und D um f h A bekannt wird U eri während Mr A Ae dauer Al C E e Verggabe pa I e Me e les E ott rier rid urter D der längeren “angeregt würde. e eit des Inhalts einer Arbeitsbescheinigung uittungskarten erheblich erleihtert, da leßtere noge Dér aus« | eher mil în den Kauf genommen werden können, als sie au die : ezozenen Personen nur dur uszählen der enl wurde. Cine folhe Vertheilung empfie ¿h aber nicht, wei artezeit, nah denselben Grundsäßen wie die Fnyal denrente berehnet ist um fo schwerer nahzuweisen, je länger die Ausstellung attet: nahme fe geringeren pahl von Beitraasmarken länger gebrauhs- | Gesammtlage feinen erheblichen Einfluß haben. Daß lbe die Boe L or ea aron, Hiernach stellt si dieser Weg unter | dann den einzelnen Trägern der Versicherung kein genügender Anlaß | 26 des Entwurfs). A x F es würde deshalb eine behördlihe Beglaubigung der Unterschrift des fähig bleiben. Die Aufbewahrung der Ug L Ne Gten bei den einzelnen Versicherungsanstalten, deren Bezirke den zur Zeit bestehenden Verhältnissen als nicht gangbar dar. zu goramex Bug E Mage und zu sparsamer Ver- Die Nachforderung von Rentenbeträgen bei verspätet erhobenen D n En, Pans wet fl | ala nh, Der mtbiad ‘tial mefuate Bunte mit | de Seh0) cie dees Lady o 0 E M [n ehen Mahnahge e Beellgn der tender bittet | della Hen rets bringen, mlt dem Mes aler dle essegerde | Enfinuese) of Vente wird sagemdh eingesränft (8 29 de Die den Behörden aus diefer Thätigkeit erwahsende Mühewaltun gebrauhten Beitragsmarken hat bereits nachgelassen ; seitdem das zu | wie sie sih bei Durdilibrung des Geseßes herausgestellt haben, war E bei Ver befriedigendes Ergebniß auf thunlichst einfa chem Wege er- | Versicherungsanstalt vorweg zu belasten haben. Je niedriger der zur Das Verfahren bei Rükerstaitung von Beiträgen an weibliche wäre eine beträhtlihe und die Möglichkeit von Täuschungen dabei do den Karten verwendete Material und der Klebestoff der Marken nit vorauszusehen. Nähere Ermittelungen hierüber konnten seinerzeit 4 DaE L a Ausgeschlossen wäre dies, wenn man etwa auf die im | Vertheilung kommende Theilbetrag der Rentenlast gegriffen wird, desto | Versicherte, welche eine Ehe eingehen, und an hinterlassene Wittwen nicht urgelosen, Dazu käme eine erhebliche Belästigung der Arbeit- | verbessert sind, ist die früher wiederholt beobachtete Loslösfung | mangels der erforderlichen Unte. lagen nicht angestellt werden. Von # (Bes atun vom 22. November 1888 für das Prämienverfahren vor- seher wird b balt allein zu tragende Theil. Die zu er- | und Waisen Versicherter ist erheblih vereinfaht; die Vorausseßungen eber, “die auf Verlangen des Versicherten der Ausstellung von Arbeits- | bereits eingeflebter Marken wesentlich ershwert. Eine weitere | welchem Umfange aber die Abweichungen in der That geworden sind, «0 ( e Vertheilung nah dem Versicherun werth der vom Renten- | |trebeuden gleihen Verhältnißziffern zwischen Verpflichtung und Ver- | für die Geltendmachung des Erstattungsanspruhs sind zu Gunsten Bei cbnten en fich nit würden entziehen können; die in den gewerb- | Besserun steht infolge der Bestimmung im § 154 des Entwurfs | zeigen beispielsweise die Versicherungsanstalten Ostpreußen und 0 S vfän er geleisteten Beiträge zurückgreifen wollte, ganz abgesehen | mögen der einzelnen Anstalten werden dann immer weiter auseinandergehen | der Versicherten erleihtert (§S 30, 31 und 95 des Entwurfs). S Taae E S Ñ A M A N eruwgogeloues in G E: Das vas Tes D dern e s L Ee E fue A Ln e t ungotarien Nr. L A E daß alsdann die Unbilligkeiten, wenn au nit in dem vollen Nie weib Tee B E E Nrn anien A e. rot B Di Zahl e Ae, oe nah N Mrgeben des vom 6, Juli on JeST auszuileßenden Lohnnahweifungen können | verwendeter Marken allgemein unter Strafe geste ird. Klagen em er der Fnhader bewirkt werden konnte. Es ergie oi iben. un „werden, wenn n1 ur ettragserhohung etne Steîige- erlierungéverhältnisses zur Erhaltung der aus demselben er- olche Arbeisbescheinigungen nicht ersegen, da in denselben die einzeliénver über die Kostspieligkeit des gesammten Verfahrens zur Durchführung | nämlich, daß bei Ännahme derfelben Invaliditätsgefahr, wie sie R Maße wie S R Ait sverfahren nah der Zahl und Höhe | Ung der Einnahmen bewirkt wird. Deshalb hängt die Festseßung | gebenden Anwartschaft erforderli sind, it herabgeseßt Le die Warte: herungspflichtigen Personen namentli niht nachgewiesen werden, | der Invaliditäts- und Altersversicherung können jedenfalls dem Marken- | die Gesammtheit der Versicherten ermittelt worden ist, auf den Kopf Schon q lege ber t änitalten ügefloffenen Ba 0 e bietet | des zu vertheilenden Betrages wesentlih auch von den Einnahmen aus | zeit für das Wiederaufleben einer erloshenen Anwartschaft auf zwei- jenes Material alfo zur Ausstellung von Arbeits- und Lohnbescheini- system nicht zur Last gelegt werden, Die Verwaltungskosten würden | der Versicherten bei der Versicherungsanstalt Ostpreußen jährlich der den ale Mi j reite 7 s érfordert e en großen wand an | Beiträgen, somit von der Höhe der leßteren ab. hundertfünfzig Beitragswochen abgerundet 32 des Entwurfs). ungen tür den einzelnen Versicherten nicht ausreicht. Die Unzuträglich- | bei dem Verfahren, welches eine Abschäßung des Arbeits- und Lohn- } 88 0/9 Invaliditätsfälle mehr eintreten als bei der Versicherungs- erhebliche F es Ñ e A Ae N D nun R is Nah der aufgestellten Bilanz ergiebt sich für die Gesammtheit Die Entlastung der öffentlihen Armenpflege dur Uebergang feiteo E na R E n E lange dauernde Bren e eine A N E epuns pt Ea e S a den Oeder pon zer weiteren Erhöhung der Nenten- WBertboitune (88 89 90 92 des Geseyzes) muß für fte einzelne 4% Dal ageanualien pur geit en Tel Qus A R eater k n r g e L N na E E Deschastigungsverhältnisse bei demselben Arbeitge er, sondern um un- erliherungsbeiträge dur ofalbehörden zur Vorausseßung hat, } za ei OVinzurehnung der ersrenten. A : S ; e ana. nnte vaher in ¿Frage Tommen, ob e empfiehlt, } an}pru au e unterstüßenden Gemeinden un rmenverbände \tändige oder um solche Berufsarbeiter Lanbelt: Tres Beschäftigungs- wabrsceinlich erheblich höher werden, wie jeßt. Endlich Bai in Nun kommt aber noh hinzu, daß zahlreihe Versicherungsanstalten Nente, eei von e Qs S a. L E O oge diesen Ueberschuß der ersten Periode durch Mehrleistungen oder durch | wird in höherem Maße, wie bisher, sichergestellt 35 des Entwurfs). verhältuiß häufig wechselt. Mee auch die Aufbewahrung der Be- ÿ 112a und 112b des Entwurfs eine Einschränkung des Marken- | durch beständigen Abzug von Versicherten fortgeseßt jüngere zunächst fe eee S t 2 E en GUTAEE BersiGezun anien eine Herabseßzung der Beiträge für den Rest der ersten Periode Eine Dezentralisation der Verwaltung tur Errichtung örtlih sheinigungen würde Schwierigkeiten hervorrufen, Dem Arbeiter [ystems dahin vorgesehen werden können, daß beim Einzugsverfahren | Mitglieder verlieren, während andere Versicherungsanstalten, denen Quittungskarken Bel ibt gad D l e Bat : N theil aufzuzehren. Beides aber empfiehlt sih nit. Die zur Bewilligung | abgegrenzter Sektionen bet den Versicherungsanstalten wird zugelassen selbst würde sie kaum zugemuthet werden können; sollten aber die | und bei Reichs-, Staats- und Kommunalbetr'eben die Einklebung von | ein Wanderungsübershuß von jüngeren Personen zugeführt wird, ihre Ae I eich A ie Sill eiben Bene ti ‘ftatt; kommenden Einzelrenten und Beitragserstattungen steigen mit der | 51 des Entwurfs). esheinigungen etwa bei den zur Durchführung der Jnvaliditäts- und | Beitragsmarken in die Quittungskarten der Versicherten durch behörd- | Altersgruppierung weiter verbessern. Die leßteren gewinnen hierdurch : zwischen dem Ke b Ne! g 1 Versicherungsdauer; der Kapitalwerth der alljährlih neu bewilligten Den Ausschüssen der Versicherungsanstalten wird ein weiter- tersversicherung berufenen Organen oder bei Behörden aufbewahrt | liche Eintragungen erseßt werden kann. Nah Durchführung aller | einen immer größeren Vorsprung vor den ersteren. Es ist kaum an- # im anderen Falle wird der nah Abse erfi des Reichézuschusses ver- Entschädigungen nimmt alfo von Jahr zu Jahr zu. Wollte man deshalb | gehender Einfluß auf die Verwaltung, insbesondere auf gewisse, das Sen. M würde sich gegenüber der Aufbewahrung von Quittunes: | dieter berigen ‘werben «dia, Magen - Mr URE Markensystem | zunehmen, daß si beim Eintritt des Beharrungszustandes eir 19; F bletbeide Re eas i emen mode B E S jeßt die Beiträge für den Gesammtdurhshnîitt herabsezen und so bemessen, Vermögén der Anstalten betreffende wichtigere Maßnahmen eingeräumt h B cid nis Ie een Tee O oel der Verwendung | voraussichtlich Nen, Renten last R Bio u Bene Ra ga nalten eran elen wird, F Veschieht e jede einitlue Rentedtablima alljährlich von neuem on E al Vor Se Onau ausreten, tagt, "a A Des (9 Die Stel Staatsk iff d im Si i 5 ° Y j enten last. a der Zuzug un j j i j j B ¡(hle T FD ; ( j e e n, om Jahre ab wiederum eine Steigerung der e Stellung de aatsfommifsfa ird i r - Bei a D S See D D QT R | Oel da de ia See ietgten tei 68 | Race D tian stn e U e M D fav ur t Guts fer Enhunmte fatrleians ot R E Bad Bs Baan Lee S | 0 G S Ret O: E Wundenen Uebergangszeit des Gescßes vom 22. Juni 1889 aus der | in den feit Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni verflojjenen } zu den bedenklichften Folgen führen müßte, ergiebt sih {on daraus, E â Let ; G ; ( j eB:gen ZWer1h?s Hinaus eintreten wür e, während nach der beigefügten en Auffihtsbehörden der Versicherungsanstalten eid8- beziehung8- Beschaffung von el(altiaunatnocweilen für einige vorgeseßlihe | Jahren außerordentli Seite gestaltet. Freilich befinden sih | daß nah den bisherigen Ecfahrungen isi Bibaccintie tande beispiels- 8 N de a Abweibuncen Son fär Nee ede E Denkschrift bei Forterhebung des gegenwärtigen Durchschnittsbeitrags, | weise Landes-Versicherungsamt) die Befugniß eingeräumt, die Mit- ahre erwahsen waren, und die zu lebhaften Klagen, insbefondere sämmtliche Anstalten zur Zeit noch in fo fern in günstiger Vermögens- | weise für die Ver sicherunztanstalt Ostpreußen bei einer Durchschnitts- # dig alli äh ie Prüfun B Mörrebuzin: aller Einzel ablungen | der sich auf rund 21 4 für die Woche beläuft, eine Beitragssteige- | wirkung des Staatskommissars bei Ausübung ihrer Aufsicht in An- Per die lnzuverläsfafeit dieser NaGweise und die dadur ermöglihte | la f als ihre Einnahmen die fhatsälichen Auêgaben An enten L: l w-. tente (ohne Sia) bon 155,64 M ein wöentliher Durdschnitts- M ite “Mroe Zahl von Becintén bie bet: Ver Peidenden Zahl bex Gan en S aa R dne O abe vie dia ee E dl i O è did! idt d i rhleihun on en; 1 i erheblich üb f 1; dies ist aber le ilih eine Folge des bestehenden eitrag von y F erforderli wäre, e Hor: - ; g ' le es nt on au tesem Wrunde, etne erabvleBun er a entenfesl\teUungsverfahren wird dur ortfa er iga- 4 o bee Bet clien im wesentlih?zn auch dem N dies E “ilt richt ins Gewi e es sich anstalt Berlin für 970 94 K E E R Que ia v Men enempss iMläufige A It Werben müsen ablungen Veiträge zu vermeiden, fo sprechen gegen eine solche fisbéfosbére auch } torischen Anhörung der VerttanenGaäiner und der cankenfasien, sowie Ferneren Vorschlage gegenüber dur, zwar die Grundrente festzuhalten, | darum handelt, festzustellen, ob und inwieweit jede einzelne Vz:siherung?- | 17,08 S ausreichend wären Selbst wenn fomit berücksihtigt wird, uh Zhen a G E Geben ärines ved, at if die Nachprüftn die damit wachsende Gefahr für die Entwikelung der finanziellen Lage | des obligatorishen Gutachtens der unteren Verwaltungsbehörde be- aber ihre Steigerung niht nah Maßgabe der Bcshäftigungedauer, | anstalt in der Lage ist, ihren geseßlichen Verpflichtungen ohne Erhöhung | daß die Rentensteigerung in den niedrigen Lohnklassen, welche in e d m Go Poft eleisteten Zahlungen und fodann darauf ver Ldtet der ungünstiger gestellten, besonders land- und forstwirthschaftlihe Be- | {leunigt 75 des Entwurfs). fondern auf Grund einer freiwilligen Zusaßzversicherung dur die | der Einnahmen nachzukommen. Die wirkliche Mbtniäaendlcge der | den nothleidenden Versicherunç8anstalten überwiegen, geringer ift als e die Vertbeilun bés Versicherun sloft bon dée Beitea Sabnin der | triebe umfassenden Versicherungsanstalten, eine Gefahr, deren Beseiti- Im Hinblick auf den geringen Bildungsgrad und die Gesetzes- Versicherten, etwa mit antheiliger Beitragserstattung durch den Arbeit- | Versicherungsanstalten kann nur dadur ermittelt werden, daß aus | in den durhweg höheren Loßnklassen der begünftigten Anstalten, so ist fr vas L bh ens 2 98 g gung voraussichtlich nur durch völlige Zusammenlegung aller Ver- | unkunde vieler Versicherter wird davon Abstand genommen, daß die ‘geber, eintreten zu lassen. Es würde zu besorgen sein, daß von dieser | einer Gegenüberstellung ihrer Aktiva und Passiva berechnet wird. ob | doch nicht zu erwarten, daß die Vermögenélage der benachtheiligten Rent enempfänger a ângig zu machen, A siherungéanstalten herbeigeführt werden könnte. / Verufung oder die Revision, um als rechtzeitig zu gelten, binnen der Berechtigung seitens der dabei zur Beitragsleistung verpflichteten | genügendes Vermözen vorhanden ist, um neben den sonstigen Ver- | Anstalten im Verglei zu derjenigen der übrigen Anstalten \ih Daß die Nahprüfung der Zablungsnachweisungen der Post ent- Diese Folgen würden in noch höherem Grade eintreten, wenn E T A Frist gerade bei der rihtigen Stelle eingegangen sein Arbeiter wenig Gebrauch gemacht werden würde. Seitens mancher | pflihtungen au den Kapitalwerth der den einzelnen Anstalten bisher wesentli bessern wird. Es würde sih deshalb für die finanziell un- L behrlidh ist, dürfte nah den bisherigen Schlußergebnissen über die man unter Beibehaltung der jeßigen Beiträge höhere Leistungen ein- | muß (§§ 77, 80 des Gntwurfs). Arbeitgeber würde diefer freiwilligen Zusaßversicherung, wenn fie dabei | zur Last gelegten Rentenantheile zu deen. günstig gestellten Anstalten in absebbarer Zeit die Nothwendigkeit er- & vom Nechnungsbureau des Neichs-Bersicherungsamts- nachzeprüften } führen und diese für die erste Periode durch den Uebershuß decken Vie Festseßung einer es I für die Zustellung der zur antheiligen Uebernahme der Prämien genöthigt werden sollten, Die Aufstellung solcher Bilanzen für die einzelnen Versicherungs- | geben, ihre Beiträge zu erhöhen, während die reichen Anstalten Anlaß ; Rentenzahlungen unbedenklih sein. Hiernah wurden in den Jahren | würde. Denn für die späteren Perioden würde dann für die Deckung | Ausfertigungen der schiedsgerihtlihen Entscheidung an die Parteien geradezu entgegengewirkt werden. Auch wenn man das Interesse der | anstalten ist auf Grund der inzwischen bei Durchführung des Gesetzes | nehmen würden, die Beiträge zu ermäßigen, sofern ihnen nicht eine 1891 bis 1895 von der Post als gezahlt nahgewiesen 141 149 153,97 ] nit nur der bisherigen, sondern au der vermehrten Leistungen zu | wird den in der Praxis wiederholt bemerkten Verzögerungen in dem Vérsicherten an dieser Zusaßversiherung, einem weiteren Vorschlage | gemahten Erfahrungen mögli. Insbesondere läßt sich aus diesen | Erweiterung ihrer Leistungen ermögliht wird. Diesem Ergebniß und vom Rechnungsbureau zur Erstattung festgestellt 141 149 280,17 . ] sorgen sein, da man do \{chwerlich dazu übergehen könnte, die für | shiedsgerihtlihen Verfahren begegnen 78 des Entwurfs). entsprehend, etwa dadur fördern wollte, daß der Gesammtbetrag | Erfahrungen für die Berechnung des Deckungékapitals der bewilligten | ständen aber \chwerwiegende fozialpolitishe Bedenken entgegen. 2 sodaß die Post . V H Ne 126,20 6 | den Rest der ersten Periode gesteigerten Leistungen später wieder Die Bestimmungen des Entwurfs, daß von der dur das Swieds- der entrichteten Zusaßbeiträge an die Hinterbliebenen des Versicherten | Nenten eine neue Sterbetafel sowohl für Alters- als auch für | Wesentliche Ungleihbheiten in der Bemessung der Beiträ e oder der mehr erstattet erhalten hat, als liquidiert wurten. Diese Abweichung herabzuseßen. Dies müßte aber vom Jahre 1901 ab zu einer weiteren gericht festgeseßten Rente nur die laufenden Beträge und nicht mehr, herausgezahlt würde, falls der Versicherte, ohne in den Genuß der Invalidenrentenempfänger aufstellen und auch behufs Ermittelung der | Leistungen bei den einzelnen, lediglich nah örtlihen Bezirken ab- ist fo geringfügig, daß die- hierzu verwendeten zahlreichen und fost- Steigerung der Beiträge führen, die das Maß der für die bisherigen | wie bisher, die seit dem Beginn des an eblihen Rentenanspruchs rüd- Ment- zu trcten, verstürbe, so würde dadurch eine allgemeine Ver- Zahl der jährlih in den Nentengenuß eintretenden Versicherten eine gegrenzten Anstalten würde mit der Bedeutung der FJnvalititä1s- und 4 spieligen Beamtenkräfte zu diesem Ergebniß in offenbarem Mißver- Leistungen voraussihtlih erforderlih gewesenen Steigerung erheblich | ständigen Beträge vorläufig zu zahlen sind, daß andererseits die vor- ang der fakultativen Zusaßversicherung do nicht sicher erreiht E Anna fowie Uns Ae S ableiten. Bre Igeigrung als ik Mgen für alle Bewohner des Neichs 5 R Ls Ÿ vie Vertbetlung der Versi last na Maß Gexlletgen R En H Ee e für E, Mam dts E L A pee Beh nicht T L werden. ie angeschlossene Denkschrift giebt hierüber näheren Au uß. ohne Unterschied ihres örtlihen Wohnsizes gleihmäßig wirkenden Reichs- Se ay aber auch die Vertheilung der Versicherungslast na aß- | aller Träger der Versicherung bestehenden, für die einzelnen Anstalten ürfen, tragen den Interessen der Versicherungsanstalten und der Ver- „r „Aus allen diesen Gründen wird auf den vorgeschlagenen oder Die auf Grund diejer Unterlagen aufgestellten Bilanzen lassen | einrihtung nicht vereinbar sein; au Wre betta i neuer Anlaß für H gabe der Beitragsleistung der Rentenempfänger fortfallen kann, ergiebt | aber sehr verschiedenen UÜebershüsse der ersten Periote, an deren Stelle | sicherten gleihmäßig Rehnung (§§ 79, 80 des Entwurfs). Nen en e Ie e M S Gt qn P eiE daß ae g e TUAL e e galten 2 Zufluß ien eeten ju den großen Städten, für welche geringere ta Lolgende De ata ff : ; ir bi, cmIenen T usialten t N Ee zur Er- Á e bei e T0 Ser erung L Morigr (uhe erre werden. 8 wird desha is auf weiteres die Renten- | finanzie günstig gestellt ist, ein Theil derselben aber hinter dem eiträge oder höhere Leistungen in Betracht fämen, geschaffen und E as geseßlihe Kapitaldeckungsverfahren mit einem für alle öhung der Leistungen noch zur Herabseßung der Beiträge zu ver- eibringung theurerer Doppelmarken , bei denen der erth des bemessung nah Arbeitsdauer und Lohnhöhe und in Verbindung damit Durchschnitt erheblich zurükbleibt, einzelne Versicherungsanstalten sogar | damit “einé noch stärkere V-rschiebung der Arbe tabaln, Men und s Versicherten ohne Rücksiht auf Alter und Gesundheit | wenden, sondern sie für den Mehrbedarf -der späteren Perioden zu usagbeitrags dem Reich zufließt, fällt fort; die freiwillige Ver- auch das Marken system beizubehalten fein. Dies kznn um so | hon jeßt einen Fehlbetrag aufweisen, der noch fortgeseßt steigen | geführt werden. Wenn nah § 98 des Gefeßes die einzelne Anstalt leihen Beitrag geht von dem Grundsaß aus, daß der bei | reservieren. iherung wird nicht mehr auf die Lohnklasse 1I, wohl aber zeitlih unbedenklicher geschehen, als die gegen dieses System im einzelnen er- | wird. Leßteres wird insbesondere bei der Versicherungsanftalt Ost- berechtigt is, mit Genehmigung der Auffihßtébehörde besondere, von # Beginn der Versicherung vorhandene Bestand an Versiherten in Wie hoh der gemeinsam zu tragende Theil der Rentenlast bei auf das beim Einkleben der Marken abgelaufene lebte Kalenderjahr Hobenen Bedenken der auêéreihenden Begründung in der Hauptsache | preußen eintreten, während die Versiherungsanstalt Berlin hon jeyt | den dur § 96 a. a. O. für alle Anstalten gleihmäßig festgeseßten 8 Bezug auf Alter und Gefahr für Leben und Gesundheit im wesent- Forterhebung des jeßigen Durchschnittsbeitrags zur Erzielung eines beschränkt. Die Befugniß zur freiwilligen Versicherung, verbunden entbehren, im übrigen aber durch Aenderungen einzelner Bestimmungen | ein fo erheblihes Vermögen angesammelt hat, daß sie nach Annahme | abweichende Beitragssäye zu beschließen, also auch die bisberigen Bei- s lihen unverändert bleibt und den der Beitragsermittelung zu Grunde | befriedigenden Resultats zu bemessen ist, läßt sih durch numerishe | mit einem Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber bezüglich eines des Gesetzes im wesentlichen beseitigt werden können. des Vorstandes demnächst ihre gesammte Rentenlast hon aus den | träge für ibren Bezirk zu ermäßigen, fo entspriht es do der Absicht Z elegten Durchschnittszahlen entspriht. Die anfangs vorhandenen | Berechnungen ermitteln. Auf Grund derselben sieht der Entwurf | Theiles der freiwillig geleisteten Beiträge, wird au denjenigen Man hat gegen das Markensystem zunächst eingewendet, bei Zinsen des angesammelten Vermögens bestreiten könnte, ohne auf Bei- dieser Bestimmung nicht, daß auf diesem Wege fo erhebliche Ver- j Personen müssen während der Dauer ihrer Versicherung dur ihre | vor, daß jede Versicherungsanstalt dauernd mit einem Viertel der Personen eingeräumt, welhe zwar gegen Entgelt beshäftigt, aber demselben sei das Reht des Arbeiters aus der Versicherung in die | träge angewiesen zu sein. Dieses finanzielle Ergebniß steht natürlih | schiedenheiten in der Belastung der einzelnen Theilz des Reichs hberbei- citräge sämmtliche entstehenden Lasten decken. Folgerihtig müßten | von ihr festgeseßten Renten selbst belastet wird, während drei | aus befonderen Gründen der Versicherungspfliht ausnahmsweise nicht E I, gelegt, e Fiiterer lern e: gut Den Alten des Geseßes niht in Einklang und bedarf noth- ge qort NELD me s nah den j-t bestehenden Verhältnissen ter pee v die B E A o aus ns L ai En: N f A a e e O p Erie der erung vertheilt nernpoesen Les (SS la, 11la, 111b, 8 des e. anfpru erltere, wenn leßterer keine Beiträge entrihte. iese | wendig der Abänderung. 4 t Fall sein würde. Es ift mit dem Grundgedanken der Juvaliditäts- anstalt wegziehenden Personen, soweit sie niht durch andere, eine gleihe | werden follen. ie sih na aßgabe diefes Vorschlags die künftige Die Nachbringung von Beiträgen für die Dauer versiherun 8 A steht ie ee g Ra des e A - E E für e rin peit der Lea T bgen e Erm erung unvereinbar, einzelnen Anstalten die Ermäßigung F STEOLOD pas Een erscht “C nadéni Ibed A U E Ne Der CpIenen e De N eung Por: P Mgen dung wird s E Zeit von vier aber Pré erungsam in iderspruch, na welher die für è | zum fyzil auf dem Verhalten der einzelnen Anstalten bei Echebung | ihrer Beiträge nur zu dem Zweck zu gestatten, um Uebers{ü i8zus i rüheren Versicherungëanstalt weiter zahlen, welche dementsprehend au ausfichtlich gestalten wird, is in der beigesügten Denkschrift dargestellt. älligeit beshränkt 111b des Entwurfs). Dauer eines Pflichtverhältnisses geschuldeten Beitrazsmarken, wenn | der Einnahmen und L.istung der Ausgaben beruhen. Anstalten, wede gleichen, welche ibüen S obere, von ibt Bebel, ‘völlig (e bie durh diese Personen erwasende Belastung zu ltr hâtte. Seer Versicherungsanstall bleibt naturgemäß das bisher angesammelte p Din Dee welche wegen iectbümlicher Annahme einer déren Beibringung zu Unrecht unterblieben ift, jederzeit auch sorgfältiger wie andere den thatsächlich-n Eingang aller nah dem Ge- unabhängigen Verhältnissen, deren volle praktische Tragweite bei Er- Thatsächlich entrichten aber die fortgezogenen Perfonen die Beiträge zur | Vermögen und die Verwaltung desselben; eine Shmälerung dieses Ver- Versicherungspfliht oder einer Berechtigung zur freiwilligen Ver- von dem Versicherten nahgebraht werden können. Erfolgt die Nach- lep geschuldeten Beiträge überwachen, haben, auch wenn sie relat:v |] richtung der Anstalten garniht übersehen werten konnte, zugeflossen i neuen Anstalt und tragen zu den Lasten der alten Anstalt niht mehr | mögens tritt nicht ein; au fließen jeder Versicherungsanstalt die | sicherung Beiträge entrichtet haben, wird das Ret auf Erstattung bringung dur den leßteren, so wird ihm gegen den säumigen Arbeit- | erhebliche Beträge für die Kontrole oder füc die „behördlihe Ein- | find, andere Anstalten aber gerade infolge solcher objekftiven Verhbält- bei. Da der Fortzua überwiegend jüngere P.rsonen betrifft, die dur | sämmtlichen Beiträge der in ihrem Bezirk versicherten Personen nah | des Werthes der geleisteten Beiträge zugestanden 12% des fle ein Rechtsanspruh auf Erstattung des diefem zur Last fallenden ziehung der Beiträge 112) ausgeben, relativ größere Einnahmen | nisse zu einer erheblihen Steigerung der Beiträge zu nöthigen, um | ihre Beiträge einen Theil der Lasten durch die älteren und kiänklichen, | wie vor zu; nur werden die künftigen Nentenzahlungen gegenuber den | Entwurfs). alben Werths der Matken nicht versagt werden können. Der Ent- wie andere weniger forg'am verfahrene Anstalten; andererseits haben | Fehlbeträge zu beseitigen. 2G unter den. gleidhen Bedingungen wie die jüngeren versicherten Personen | bisher gezahlten Beträgen eine der Billigkeit entsprehende Verschiebung Das Vermögen der Versicherungsanstalten soll in größerem Um- fo gehen der alten Anstalt diese übershüssigen, erfahren, welche auf das fernere Anwachsen des Vermögens von Ein- | fange, wie bisher, für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der

4

wurf hat im § 111 die Wiedereinziehung der auf den Arbeitgeber | Anstalten, welche in der Bewilligung von Renten mit besonderer Troy der Selbständigkeit in der Verwaltung und # inanzgebahrung E mit zu decken haben, Hecungbanftalten T zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nothwendigen Beitragêtheile der | fluß ist. Das Defizit vershwindet in denjenigen Anstalten, bei denen | Arbeiter 1nd für andere Wohlfahrtseinrihtungen nußbar gemacht

entfallenden Beitragshälfte näher geregelt und gleichzeitig im § 111þ } Peinlichkeit verfahren, voraussichtlich geringere Ausgaben wie ihre Ge- | ift doch eine Solidarität der Interessen aller Versi 2 ausdrüdlich bestimmt, daß und wie lange die Nachbringung geshul- | nossen. Es liegt aber in der Natur der Sache, daß die hierdurch | unbestreitbar. Die Trennung der Versicherungsträger ist zunächst = jüngeren Versicherten verloren, während die neue Anstalt ihrer nit | ein solches bisher hervortritt; in allen Anstalten wird das Vermögen | werden können (8 129 des Entwurfs). deter Pflichtbeiträge zulässig sein soll. Weiterhin hat zu Beschwerden | bedingten Unterschiede nicht befouders groß sein können und si zudem | nur zwecks Dezentralisation der Verwaltung erfolgt und dabei dur 28 bedarf und deshalb übershüssige Mittel empfängt. Soll bei der | bis zum Beharrungszustande jährlih wachsen, die Zunahme wird aber Zur Herbeiführung einer sahgemäßen und sparsamen Geschäfts- Anlaß gegeben die Bestimmung, daß die Marken bei jeder Lohn- | allmählich verwischen werden, weil mit der längeren Dauer der Geltung | § 66 des Geseßes eine spätere Aenderung der Bezirke der einzelnen cis alten Anstalt das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung | in ihrer Höhe nicht mehr so erhebliche Unterschiede zeigen wie gegen- | führung bei den Versicherungsanstalten sind die Aufsichtsbefugnisse des zahlung eingeklebt werden M, Diese Vorschrift enthält aller- | des Gesehes in der Verwaltung der einzelnen Anstalten eine größere | Anstalten, auch zur Vorbeugung finanzieller Schwierigkeiten, wie sie F wieder bergestellt werden, so fann das gesehen, indem für die bei der wärtig. Eine allmähliche, dem Bedürfniß genügende Annäherung Reichs-(Landes)-Versicherungsamts s{ärfer gefaßt; zuglei ist den dings eine Belästigung für den Arbeitgeber, sie hängt aber mit dem Gleichmäßigkeit eintreten und \hon das eigene Interesse allgemein sich infolge der erst jeßt zu übersehenden verschiedenen Altersgruppierung E alten Anstalt verbliebenen Versicherten die Beiträge um die ent- | der finanziellen Ergebnisse der einzelnen Anstalten erscheint danach Landes - Zentralbehörden die Genehmigung einzelner Beschlüsse der

8 erten erhöht Ausschüsse und der Vorstände vorbehalten worden. Insbesondere wird

Markensystem als solhem nicht zusammen, ist bei dem Einzugêver- | zu einer forgfältigzn Veberwahung der Einnahmen Veranlassung bei den einzelnen Versicherungsanstalten in der That \{on heraus- gangenen Beitragsthcile der weggezogenen jüngeren Versi gesichert. gestellt haben, ausdrüdcklich vorbehalten worden. Es entspricht nur L werden, oder dadur, daß die neue Anstalt an den Lasten der alten 4) Sonstige Abänderungévorschläge des Entw ur fs. der Aufsichtsbehörde auch eine Mitwirkung bei Feststellung des Jahres-

fahren schon jeßt niht mehr im vollen Umfange in Uebung und kann geben wird. : i i g haben in den einzelnen Ver- dieser Solidarität der Interessen, wenn für einzelne Verbände, die f Anftalt entsprehend den zugeflossenen, für sie Ter] Vüssigen Bei- Außer den bereits behandelten Vorschlägen, welche auf die An- | haushaltéplans eingeräumt (SS 131, 134a, 55a und 46 Abs, 4 des

ohne Bedenken, wie im § 109a des Entwurfs geschehen, auch weiter Eine erbeblich größere Bedeutun modifiziert werden. Auch die Klage darüb-:r, daß zahlreiche Marken siherungsanstalten diejenigen für die Belastung bedeutsamen That- | ihre Verpflichtungen nit voll tragen können, für die Zukunft, und H tragstheilen der zugewanderten jüngeren Versicherten betheiligt näâfßerung der cinzeluen Zweige der Versicherung, auf die Vereinfahung Entwurfs). ten der Strafvorschrift ärten der Strafvorschri

zu Unreht erst kurz vor dem Eintritt des Nentenfalls | sachen, auf deren Ausgestaltung die Vorstände der Anstalten keinen ohne den Genuß des bisber bereits erzielten Gewinnes zu {mälern, E wird. Die jeßige Vertheilung der Einzelrente nah den Veitrags- | und Verbesserung der Beitragserhebung auf Grundlage des Marken- Die in der Praxis vielfah beklagten : leistungen des Empfängers dieser Rente kann hiernah_ zu einem | systems, sowie auf den wirksameren und in der praktischen Durchführung | bezüglich der unzuläfsigen Eintragungen und Vermerke in den Quittungs-

„eingeklebt werden, ist niht auf „das Markensystem als Einfluß haben, die vielmehr ihre Grfklärung in der Verschiedenheit | zunä die anderen gleihartigen Verbände herangezogen werden und S

solches, fondern auf die Verpflichtung zur Beitragsent- | der örtlihen Verhältnisse finden. „Hierbei kommt zunächst in Betracht, | der für den folidarishen Zweck an einer Stelle entstehende Neberfluß der Billigkeit entsp1echenden Ergebniß n2ch Lage der Sache nit erheblich vereinfahten Ausgleih der Rentenlast unter den Trägern | karten werden beseitigt 151 des Entwurfs). rihtung und darauf zurückzuführen, daß die rehtzeitige Er- |} wie die einzelnen Loh nklasfen in den Beziiken der Versicherungs- den hierbei nothleidenden anderen Stellen zugeführt wird, ohne daß führen, zumal die Deckung der Einzelrente bei dem für alle Ver- | der Versicherung abzielen, enthält der Entwurf zahlreihe weitere Die Uebergangsbestimmungen des Gesetzes sind einfacher gestaltet füllung dieser Verpflichtung nit genügend fontroliert wird. Schon | anstalten vertheilt bezw. vertreten sind. Denn hiernah richtet sih die | auf die erst in legter Linie haftenden Garantieverbände 44 des icherten gleihen Durhschnittsbeitrag niht voa der Beitragsleiftung Bestimmungen, die einzelne Zweifel und Unzuträglichkeiten bei der | und erleichtert. Insbesondere ist der für die Altersrenten auch fortan nah dem getteuden Geseß. kann dur Einführung des behördlihen | G-samm!höhe der Beiträge in den einzelnen Anstalten. Für eine Geseßes) zurüdgegriffen wird. des Empfängers dieser Rente, sondern von dem entsprechenden Antheil bisherigen Auélegung und Anwendung des Gesetzes vom 22. Juni 1889 | noch erforderlihe Nachweis einer versiherungspflihtigen Beschäftigung

Einzugsverfahrens gemäß § 112 diefen Klagen die Spige abgebrochen Versiche: ungsansftalt, in welcher die höheren Lohuflassen überwiegen _ (58 muß daher die Aufgabe des Gesetzgebers bleiben, zwischen den 22 an den Gesammtbeitragsleistungen aller Versicherten abhängt. Nicht | beseitigen sollen. als Berufsarbeiter kurz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Gunsten

werden. In denjenigen Theilen des Deutschen Reichs, “in denen von und welche deshalb shneller große Beträg? anfammelt wie andere verschiedenen Trägern der Versicherung ein Gegenseitigkeitsverhältniß M die von dem RNentenempfänger, sondern die von der Ge- Die wesentlicheren Abänderungt vorschläge sind aus der nahfolgenden | der Versicherten erheblih vereinfaht worden (§§ 156, 157, 158 des

dem G inqugaversahrén eiu lafassender Gebrauch gemacht ift, sind | Anstalten, bildet der für aile Jnvalidenrenten gleich hohe Grundbetrag | zu schaffen, durch welches eine wirksame Ausgleichung für die Zukunft |ammtheit der Aktiven fortlaufend entrichteten Beiträge Zusammenstellung ersichtlich: Entwurfs).

denn auch Beschwerden über das Markenfystem, wenn überbaupt, so | von 60 M in der ersten Zeit eine verhältnißmäßig geringere Belastung | angebahnt und dem weiteren Anwachsen der Uebershüsse der günstiger bilden eine gerehtere Grundlage der Vertheilung der Die bestehende Verschiedenheit in der Bestimmung desjenigen

doch nur in erheblih geringerem Maße, erhoben worden, Bei bebörd- | wie für Anstalten mit überwiegend niederen Lohnflassen und demgemäß | gestellten Anstalten ebenfo vorgebeugt wird, wie der Vermehrung der Gesammtlast unter die einzelnen Träger der Versicherung. | Maßes von Erwerbsunfähigkeit, welches die Versicherungspflicht aus-

liher Einziehung der Beiträge, deren Förderung der Entwurf sich geringeren Einnahmen. Dazu kommt, daß die Beiträge der niederen | Fehlbeträge der wegen ihrer örtlichen Lage und ähnlicher Verhältnisse Aus den Gesammtbeiträgen der în den einzelnen Anstalten versicherten | {ließt und deshalb von der Beitragsleistung entbindet, und des-

angelegen fein läßt, wird aber au die fernere Klage beseitigt werden, Lohntlafsen geringere Sicherheit ?zuschlä e erhalten haben, wie die Bei- | ungünstiger gestellten Anstalten, A Personen nach Abzug der für dieselben gewährien Gegenleistungen jenigen, welhes den Anspru auf Invalidenrente begründet, wird be-

da rbeitgeber und Arbeitnehmer in großem Umfange die Bei- Pen der höheren Lohnklassen. Widchtiger aber ist die größere oder Das jeßt geltende Gesetz steht denn auch im Grundsatz auf diesem entsteht das Vermögen der Versicherungêanstalten, und in dem seitigt. Der Entwurf geht in beiden Fällen von den gleichen

bringung der Marken überhaupt unterlassen. Diese Versäumniß | geringere Zahl der in den einzelnen Anstalten vorhandenen Perfonen, | Standpunkt; die §8 89 und 160 enthalten Vorschriften über eine jeweiligen Vermögensbestande der einzelnen Träger der | Gesichtspunkten aus. Hierfür ist an Stelle der komplizierten und deshalb schwer verständlihen Berehnung des § 9 Abf. 3 des Gesetzes

würde, fofern die Entrichtung der Beiträge den Betheiligten über- | denen wegen ihres Lebensalters oder ihrer Körperbeschaffenheit bald Vertheilung der Mentenlast auf die betheiligten Träger der Ver- Versicherung kommt die durch die Gunst oder Ungunst der ( der Ver- | der in der Praxis leiht erkennbare Maßstab des ortsüblichen Tage-

lassen und keine genügende Kontrole geübt wird, bei jedem Verfahren | eine Rente wird gewährt werden müssen. Die Verschiedenheit der sicherung. Dabei war insbesondere die Absicht bestimmend, eine Ent- Verhältnisse hervorgerufene finanzielle Lage je zu beklagen sein, aljo auch dann, wenn die Beiträge nicht dur | Al tersgruppierung der Versicherten in den einzelnen Anstalten ist | lastung derjenigen Versicherungsanstalten P En in welchen siherungsanstalt “ta a cheidenden Ausdruck. Bei einer | lohnes 4) beibehalten worden (§8 4 und 9 des Entwurfs). Damit Einkleben von Marken, fondern auf andere Weise entrihtet werden nit vur für die Zahl der Altersrenten, sondern auch für die Zahl | vorwiegend Landwirthschaft betrieben wird, weil in dieser wegen der Vertheilung nach dem Vermögensbestande findet insbesondere die | fällt auch der bisherige Begriff des Lohnsatzes 23). Der im S9 müßten. Aehnlich steht es mit der ferneren Klage, daß der Einkauf der Invalidenrenten von ausf{laggebender Bedeutung, denn die Jn- | Art der Arbeit zahlreiche ältere, der Invalidität oder dem 70. Lebens- günstige Lage, welche einzelne Versicherungsanstalten infolge des | Abs. 2 des Gesetzes M Pren Grundsaß, daß eine durch Unfall und das Einkleben der Marken dem Arbeitgeber obliegt „und dieser | validitätsgefahr ist erfahrungsmäßig in den jüngeren Altersjahren fehr | jahre nahestehende Personen beschäftigt werden. Die hier vorgesehene Überwiegenden Zuzugs jüngerer Versicherten und eines verhältniß- | berbeigeführte Invalidität, vorbehaltlich einstweiliger Bewilligung der nur berehtigt ift, den Arbeitern die Hälfte des Werths bei der Lohn- gering und ‘nimmt erst mit steigendem Lebensalter zu. Während Vertheilung nah Verhältniß der von dem Rentenempfänger geleisteten mäßig geringeren Bestandes an Ver icheiten der höheren Alters- } Invalivenrente, nur insoweit zu den Gegenständen der durch das zahlung einzubehalten (vergl. auh die neue Fassung im § 109b | nämli nach den bisherigen Erfahrungen unter je 1000 Versicherten | Beiträge wobei nah den Beschlüssen des Neichstags nur die Zahl j stufen si erfreuen, eine der Billigkeit entsprehende Berücksichtigung, | Gescß vom 22. Juni 1889 geregelten Versicherung gehören foll, als des Entwurfs). Denn die aus der Abrechnung mit den Versicherten | in den Altersjahren 20 bis 40 durs{nittlich jährli nur 1 In- | und Höhe dieser Beiträge, niht aber der nah dem Entwurf in Ansatz / während andererseits die in den örtlihen Verhältnissen be- | niht auf Grund der rcihsgeseßlihen Bestimmungen eine Unfallrente für die Arbeitgeber E entstehenden Weiterungen werden validitätsfall eintritt, beträgt unter je 1000 Versicherten die Zahl der zu stellende Ee in Betracht kommt oder nah der gründete, von dem Verhalten der einzelnen Anstalt unbeeinflußte Be- | zu gewähren ist, wird aufgegeben. Es foll _dadurh der schon im auch bei jedem anderen Syftem hervortreten, sofern man nicht etwa durhshnittlich jährlih invalid werdenden Perfonen im Alter von 41 Dauer einer vorgeseßlichen eshäftigung hat sich aber als wenig 2 nactheiligung, welche andere Anstalten durh die ungünstige Alters- | jeßigen Gefey enthaltene Grundsaß aufer Zweifel gestellt werden, daß dazu übergehen will, die Beitragshälste des Arbeiters von diesem | bis 90 Jahren 4, im Alter von 51 bis 60 Jahren 14, im Alter von | wirksam erwiesen, und auch aus anderen Gründen ist dieser Ver- gruppierung erleiden, winksam ausgegliden wird. Der jcweilige Ver- | vorbehaltlih der Vorschriften in den §8 34 und 76 von den Trägern direkt einzuziehen, oder auf Se der Arbeiter ganz zu verzichten. | 61 bis 70 Jahren 46. Hiernach beträgt die Belastung durch 1000 Ver- theilungsmaßstab, wie weiter unten auszuführen sein wird , kein f mögensbestand der einzelnen Träger der Versicherung ist also der | der Invaliditätsversiherung auch {ür eine durch Betriebsunfall ver- Ersteres würde als allgemeine Vorschrift unausführbar fein ; eine | sicherte im Alter von 20 bis 40 Jahren, wenn fonstige Belastungs- | geeigneter. Faktor, der der Vertheilung zu Grunde zu legen ift. ursahte Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente zu gewähren ist (§8 9 und entsprehende fakultative Zus für solche Verhältnisse, in denen | faktoren (Höhe der Rente, ‘Kapitalwerth) als gleich angenommen Um eine wirksame Abhilfe herbei uführen, könnte zunäthst in j Bei der Vertheilung wird man zweckmäßig nur die aus Renten- | 76 des Entwurfs).

e sh als durchführbar e follte, ist indessen im § 113 in An- | werden, nur 1/46 der dur 1000 Versicherte im Alter von 60 bis | Erwägung gezogen werden, den Rei 8zushuß anders festzuseßen. N bewilligungen entstehende Belastung heran iehen. Für die aus Bei- Der für das System des Gesetzes bedeutungélose und nur aus ehnung an das {on cht geltende Net (§8 113 piffer 2 des Ge- | 70 Jahren herbeigeführten Belastung, während die Leistungen | Die Gewährung des Reichszuschusses zu jeder Rente ist, wie {on in 0 tragserstattungen (§§ 30, 31 a. a. O.) entstehenden Lasten dag-gen wird | der Entstehungsgeshihte des Geseßzes zu erklärende Begriff eines be- (f es) durch die neue Ziffer 2 des Entwurfs vorgesehen. Eine gänz- | dieser Personen in beiden Fällen dieselben find. Die jüngeren | anderem Zusammenhange hervorgehoben wurde, auch damit begründet von einer Vertheilung abgesehen werden können, da es si hierbei im sonderen, vom Kalenderjahr abweihenden Beitragsjahres wird be- iche Befreiung der Versicherten von Beiträgen wäre grundaplis Versicherten decken deshalb dur ihre Beiträge einen sehr worden, daß durch diesen Zuschuß die alsbald eintretende Versicherung A allgemeinen nur um verhältnißmäßig geringe Beträge handelt, deren | feitigt und die Wartezeit für den Rentenanspruh auf eine runde

bedenflih und würde zudem die Laften der Arbeitgeber über Gebühr erheblichen Theil der Belastung, welcher dur die niht erhöhten Bei- | der älteren und der Invalidität \chon nahestehenden i Höhe selbst im Beharrungszustande nur auf etwa 16 0/6 der Belastung | Summe von Beitragswochen für die Invalidenrente auf zwei- vermehren. träge der älteren Veisicherten ungedeckt bleiben würde. Es ist dies Personen ermögliht worden is, ohne die Beiträge na dem Lebens- anwacsen wird. Für die Vertheilung der aus der Rentenbewilligung | hundertzwanzig, ine die Altersrente auf eintausendzweihundert .Bei- estimmt 16 des Entwurfs). Dementsprechend ift

i ernere Klagen beziehen sich auf die Belästigungen, die dem | eine nothwendige Konsequenz des aus überwiegenden fozialpolitishen | alter beim Eintritt in die Versiherung verschieden zu bemessen oder entstehenden Lasten kann naturgemäß nur derjenige Theil in rage | tragswochen _Arbeitgeber durch die B'scheffut der Quittungskarten und das Ein- | Gründen durchgeführten Grundsagzes, daß die Beiträge der einzelnen | für alle Altersklassen zu erböben Wollte aa bei der Sie kommen, der niht vom Reich durch Zuschüsse zu den Renten G 26 auch die Zahl der als Vorausseßung des Anspruhs auf Beitrags-