Q In unmittelbarer Nähe der Kohräume der nd Firnißsiedereien muß stets Sand in ge- 4 ge zum Ersticken des Feuers vor-
9. Kessel von mehr als 5 kg Sudinhalt dürfen nicht unmittelbar mit den Händen von den _Feuerur E en abgehoben werden.
In diesem Falle müssen vielmehr mechanische Vorrichtungen zum Abheben und Transportieren, wie Rollwagen, Hebwinden, Tragstangen und dergl. Verwendung finden. i § 10. Die zum Kochen von Lack und Firniß, um Schmelzen und Auflösen von Harz und dergl. dienenden Kessel e dicht bedeckt gehalten werden und mit einer Einrichtung versehen fein, welhe die ch entwidelnden Dämpfe entweder nah außen ab- hrt oder ermöglicht, diese Dämpfe dur Ver- ihtun er pie oder durch Verbrennen wirk- sam uns{hädlih zu machen. \ “Bei dem Verbrennen der Gase und Dämpfe muß eine Einrichtung getroffen sein, welche ein Zurück- Wagen der Flamme und dadur eine Explosion verhütet. § 11. Die Oeffnungen, welche sh in den Dekeln oder tes der Kohkessel, behufs Nachschauens oder Umrührens, befinden, müssen mit dichten, un- abnehmbarcn Vershlüssen (Schiebern, Klappen, Thürchen, Stöpseln 2c.) versehen sein, welhe nur s bei Bedarf entfernt werden dürfen. § 12. Wenn nicht andere Abzugsvorrihtungen vorhanden find, muß über den Kesseln ein Dunst- fang angebracht sein, damit auch die während des etr ages Deffnens der Gefäße austretenden ee durch den Schornstein, bezw. dur besondere Röhren abgeleitet werden können. § 13. Das Zusegen von leiht. entzündlihen Substanzen zu geschmolzenen Harzen und der- Even darf bei abnehmbaren Kesseln nicht im chmelzraum oder in der Nähe von Feuerungen vorgenommen werden, wenn niht eine Einrich- tung vorhanden ift, durch welche die si ent- wickelnden Dämpfe, ohne in den Arbeitsraum zu treten, abgeleitez werden. Andernfalls müssen diese Arbeiten entweder in einem besonderen Raum oder im Freien geschehen, unter Ableitung der {ih ent- wickelnden Dämpfe. Nicht abnehmbare Kessel müssen von außen geheizt werden. Vor dem Zuseten der leiht entzündlihen Substanzen is der Feuerzug ab- zusperren und muß das ges{molzene Harz genügend abgekühlt sein. Bn den Kochräumen dürfen Rohmaterialien nit gelagert werden. § 14. Die Arbeits- und Lagerräume, in denen mit leiht entzündlihen Substanzen, wie Spiritus, Aether, Benzin 2c. gearbeitet wird, dürfen nur ver- mittels zuverlässiger, isolierter Jnnen- oder Außen- beleuhtung erhellt oder nur mit Sicherheitslampen betreten werden. § 15, Die Erwärmung dieser Räume darf nur mittels Dampf, Warmwasser oder durch Oefen, die von außen zu heizen find, geschehen. § 16. Für Arbeiten, bei denen die Augen der beschäftigten Personen durch Sprizen heißer oder äßender M isigtelten beshädigt werden können, ift den Arbeitern die erforderlihe Anzahl von Schußz- brillen zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung anzuordnen. § 17. Das Rauchen in den Fabrikations- und Lagerräumen ift zu verbieten. B. Vorschriften für Arbeitnehmer. § 18. Die Fußböden der Arbeitsräume, die Treppenstufen u. dergl. uen möglichf}t rein und frei von Oelen, harzigen Krusten 2c. gehalten werden. § 19. Firnißsiedekessel, welhe vom Feuer direkt erwärmt werden, müssen mindestens bis zu der Füll- marke (§ 6) gefüllt sein.
Fafsungsraumes gefüllt werden. 21. Bei dem Abheben der Lack- und Gs offsen und die Herdöffnung, auf welcher el ge» Paten hat, sofort mit einem Deckel dicht verschlossen werden. § 22. In den Kochräumen der Lack- und Firniß- siedereien muß stets genügend Sand zum Ersticken der Flamme vorhanden sein. § 23. Kessel von mehr als 5 kg Sudinhalt dürfen niht unmittelbar mit den Händen von den fällen mien viefn abgehoben werden. In diesen
kessel vom Feuer muß der Ofenschieber f der Ke
ällen müssen vielmehr die vorhandenen mechanischen Borrichtungen zum Abheben und Transportieren, Rollwagen, Hebwinden, benußt werden.
, Die Verschlüsse in den Bedeckungen der Kochkessel dürfen nur so lange offen gehalten werden, als dies für die Arbeit unumgänglih nothwendig ift.
§ 25. Das Hantieren mit brennbaren Flüssig- keiten, welche entzündlihe Gase oder Dämpfe ent- etn können in der Nähe der Feuerungen ist ver-
oten. § 26. Das Reinigen gebrauhter Schmel;kessel
bei offenem Licht ist verboten. j
S. 27, Die Arbeits- und Lagerräume, in denen wit leiht entzündlihen Substanzen gearbeitet wird, dürfen, sofern nicht elektrishe Beleuhtung vorhan- den ist, nur mit Sicherheitslampen betreten werden. Das Zee leiht entzündliher Substanzen, wie Terpintinöl, Alkohol, Benzin, Aether 2c. zu nicht genügend abgekühlten Harzen ift Stan,
§ 28. Das Rauchen in den Fabrikations- und Lagerräumen ift verboten.
§ 29. Bei Arbeiten, die durch Sprigen heißer oder D Flüssigkeiten die Bren der beshâf- tigten Personen gefäbrven, müssen Schubbrillen ge- tragen werden.
§ 30. Die Fußbekleidung muß genügenden Schutz gegen Verbrennungen durch beiße Flüssigkeiten bieten.
C. Allgemeine und- Strafbestimmungen.
§ 31. Für die in Gemäßheit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be- triebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Eer Bekanntmachung dur den Reichs-Anzeiger gewährt.
S 32. Der Genossenschaftsvorstand is berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrihtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befür- wortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.
§ 33. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind durch Anschlag an geeloneter Stelle in den Betriebs- räumen den Arbeitern bekannt zu machen.
§ 34. Genossenschaftsmitglieder, welhe diesen Unfallverhütüngsyorschriften zuwiderhandeln, können dur den Genofsenshaftsvorstand in eine höhere Ge- fahrenklafse eingeschäßt, oder falls fi dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrec Beiträge belegt werden. (§ 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Unfa versiche- rungs-Geseßes vom 6. Juli 1884.)
8 35. ersicherte Personen, welche diesen Unfall- verhütungsvorschriften zuwiderhandeln , oder welche die angebrahten Schußvorrichtuugen nit benußen, mißbrauchen oder beshädigen, verfallen in cine Geld- strafe bis zu 6 M Die Festseßung der hiernach event. zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorftand der Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse, oder, wenn eine folche für den Betrieb nit errichtet ift, dur die Ortspolizeibehörde. Die betreffenden Be- träge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. (§ 78 Abs. 1 Ziffer 2 und S 80 des
Tragstangen und dergl.
Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884.)
Die vorstehenden „Besonderen Unfallverhütungsvorschriften der BerufêgenoFenschaft der chemishen
Industrie für Lack- und Firnißfabriken“ werden gemäß §
6. Juli 1884 genehmigt. E den 1. September 1896.
R. V. A. 1. 17039, Dr. B
78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgeseßes vom
Das Reichs-Verficherungs8amt. ödiker.
[87031 Vernfsgenossenschaft der chemischeu Fudustrie. Besondere Unfallverhütungsvorscriften
für Düngerfabriken, einshließlich Thomasshlackenmühlen mit Ausschluß
der Knohenverarbeitung. C(Beschlofsen in der Genossenschaftsversammlung zu Nürnberg am 29, Junui 1896.)
Außer den Pa verdetungoporsGriften der Be- rufsgenossenshaft der chemischen Industrie vom 26. September 1888 gelten für Düngerfabriken ein- E Thomasschlackenmühlen, mit Ausschluß ochenverarbeitung, folgende Bestimmungen: A. Vorschriften für Arbeitgeber und Betriebsbeamte. Maschinen. § 1. Brech- und Quetshwerke müssen vom Stand des Arbeiters aus leiht ee Betrieb gefeyt werden fine i gegen das selbstthätige Einrücken ge- ein.
è 2. An Brech- und Quetshwerken, Kugelmühlen und Becherwerken soll die Einshüttöffnung um- friedigt oder mit genügend engem Rost verdeckt oder in g er Weise gesichert sein.
er Weg der Becher, Transportgucte und Trans- portshnecken ist in ausreihender. Weise zu sichern.
3. Desintegratoren müssen in der Regel un- abhängig vom übrigen Betrieb abgestellt werden können. Sofern eine Abstellvorri tung nur mit er- ae S@hwierigkeiten herzustellen fh muß ein
ignal zur Abstellung der Dampfmaschine gegeben werden Tönnen, oder eine Vorrichtung zum Abwerfen der Riemen angebracht sein.
Die Desintegrator-Achsen mit den darauf sigenden Riemscheiben und Antriebriemen sind gegen ge- fährdende Berührung zu sichern.
4. Der Antrieb der Kugelmühlen muß sorg- fältig MuglliSiai sein. [
§ 9. Sofern der Rand der Läuferteller an Läufer- werken niht mindestens 90 cem über dem Fußboden liegt, ist das Läuferwerk mit einem Sc{hußzringe zu
‘6. Jede Arbeitsmaschine muß eine Abstell- vorrihtung haben ; Störungen im Betriebe derselben durch topfen, Abfallen von Riemen oder ähnliche Veranlassung dürfen nur beim Stillstand der Ma- schine beseitigt werden.
7. Das Schmieren der Kraft- und Arbeits- maschinen darf, sofern es niht durch felbstthätige Vorrichtungen geschieht, nur von gesicherter Stelle aus oder bei Stillstand der Maschine erfolgen.
Stanb.
Z 8. Es ift Vorsorge zu treffen, paß bei der Fa- brifation die Entwicklung von gesundhe ts\{chädlihem Staub in gefahrdroßender Menge nach Möglichkeit vermieden wird. Auf Arbeitsstellen, an denen gleih- wohl die Anfammlun derartigen Staubes in gefähr- lien Mengen möglich ist, sind den Arbeitern Re- spiratoren, Schwämme, Mundtücher oder andere zweckentsprehende Schugzmittel zur Verfügung zu stellen, deren Benußung vorzuschreiben ist.
Das Lagern von Thomasmehl darf nur in Säcken oder Fässern, oder, wenn lose, nur in geschlossenen Räumen mit mechanischer Staubabsaugung erfolgen.
Trausporteinrichtungen,.
8 9, Feststehende Arbeits- und Laufbühnen von mehr als 1 m Höhe müssen entweder ein efriedigt oder mit Fangrofst oder einer ähnlichen Si erheits- einrihtung versehen werden.
10. Laderampen müssen von den äußersten Theilen der Eisfenbahnwaggons eine Entfernung von mindestens 40 ecm haben. Die zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits vorhandenen Rampen werden von dieser Vorschrift nicht betroffen, doch ift, sofern derartige Rampen einen geringeren Abstand haben, Vorsorge zu treffen, daß beim Wa Uen niemand an die nah der Nampe gelegene Sei e tritt.
§ 11. Das Fortbewegen von isenbahnwagen dur Personen darf nur von der Seite oder von hinten geshehen. Sind mehrere Wagen auf dem- selben eleise zu bewegen, fo müssen sie entweder (pet ein oder in einem Abstande von minde- stens drei Wagenlängen von einander gehalten werden.
Das Los- und Festkuppeln darf nur durch die dazu bestimmten Arbeiter erfolgen.
S 12 Fabrikbahnen mit Handtranéport
müssen die iegen in folhen Entfernungen von eins
ander und überhaupt derart sotizeivegs werden, daß eine Verleßung der Arbeiter urch den nachfolgenden Wagen ete lossen erscheint.
Das Aufftellen oder Aufseyen auf frei rollende Wagen oder deren Gestell ist untersagt, wenn nit Brems- oder Signalvorrihtungen vorhanden sind.
da Die Firnißkessel dürfen nur bis zu # ihres {
§ 13. Bei Hänge- und Seilbahnen is das zu starke Schwenken der Wagen, sowie das schnelle Durchfahren der Kurven und Weichen zu verbieten. Es find Einrichtungen zu treffen, dur die ein Aus- gleisen an den Weichen nah Möglichkeit vermieden wird. Bei leßteren is eine Sicherung anzubringen, welche eine Verlegung dur die freishwebende Spiße der Weiche ausschließt.
ufschließen.
§ 14, Die Behälter zum Aufschließen müfsen mit Vorrichtungen Weren sein, welhe das Austreten shädliher und belästigender Gase oder Dämpfe in die Arbeitsräume thuvlihs verhindern. Die ab- ziehenden Gase müssen so viel als möglich in ge- eigneter Weise uns{chädlich gemacht werden.
8 15, Ne welche fluor-, chlor- oder fal petrigsäurehaltige Gase in gefahrdrohender Menge entwideln, dürfen niht in offenen Gruben auf- ges{lofsen werden.
Die Verwendung von nit denitrierter Abfall- Une beim Aufschließen in offenen Gruben ist unter-
agt.
§ 16. Bei Mehrkammersystemen sind die Klappen der Auslaßöffnungen von den Mischgefäßen nah den Kammern in ne Weise zu sihern, um ein Oeffnen falscher Klappen zu verhindern.
§ 17. Beim Entleeren der Aufshließkammern ift S gut wirkende Ventilation in Anwendung zu ringen.
§ 18. Das Entleeren der Ausschließkammern hat mit angemessener Vorsicht zu erfolgen. Das Unter- graben der aufgeshlossenen Massen, wenn solche höher als 2 m gelagert sind, vom Innern der Kammer aus ift verboten.
§ 19. Die Zuleitung oder das Eingießen der Schwefelsäure muß so bewirkt werden, daß ein Ver- ießen oder Versprißen der Säure möglichst ver- hütet wird. Beim Ausgießen der Säureballons müssen Ballon- kipper benußt werden.
Lagerung.
§ 20. Der Raum neben den Maschinen und in den Gängen darf durch Anhäufung von Materialien nicht so beschränkt werden, daß die dort verkehrenden Personen durch den Betrieb be\chädigt werden können.
§ 21. Das Lagern der Materialien gegen Ge- bäude- oder Umfassungsmauern ist nur in Tei zu- lässig, als eine nachtheilige Wirkung des Massen- s{ubes dur die vorhandene Widerstandsfähigkeit der Mauern ausgeschlossen erscheint.
§ 22. Das Untergraben von halbfertigen oder fertigen Superphosphatmassen von mehr als 2 m Höhe ift zu verbieten.
eim Abtragen E ein das Nachstürzen der Masse ausshließender Böschungswinkel innezubalten oder das Abgraben in Terrassen von nicht über 2 m vorzunehmen. Diese Vorschrift gilt niht für gedarrte Superphosphate, sofern bei denselben ein Zusammen- baden und demgemäß ein Ueberhängen der Masse ausgeschlossen ist.
23. Sackstapel müssen an den Elen in der äußeren Lage im Kreuz- bezw. Mauerverband auf- geführt werden und mindestens 50 cm von der näcbften Schiene einer Transportbabn entfernt bleiben.
Die Stapel dürfen nur auf festem und ebenem Boden ausgeraut werden. Sie e in hin- reihenden Entfernungen von frei laufenden Ueber- tragungswellen, Riemen und sonstigen Maschinen- theilen bleiben, sodaß die Arbeiter niht mit den bewegten Theilen in Berührung kommen können.
Das Abtragen der Säcke is in Stufen aus-
zuführen. Persöulicher Schutz.
§ 24. Für die Zerkleinerung der Thomasschlacken von Hand, sowie für Arbeiten, bei denen die Augen der beschäftigten erigen durch Sprißen von Säure bedroht sind, müssen den Arbeitern Schußbrillen zur Verfügung geftellt werden, deren Benußung vor- zuschreiben ift. f
B. Vorschriften für ‘Arbeituehmer.
§ 25, Die an Maschinen beschäftigten Arbeiter müssen enganliegende Kleider tragen; namentli ift das Tragen von Schürzen verboten.
§ 26. Werden von den im Gange befindlichen Brechwerken oder Quetshwalzen Stücke des Zer- kleinerungsguts oder sonstige dem leßteren beigemiscte Fremdkörper nicht miterfaßt, fo sind diese Stüte oder sonstigen Körper erst nach dem Auslösen und dem Stillstand der Arbeitsmaschinen zu entfernen. Während des Ganges der Arbeitsmaschinen dürfen derartige Stücke oder Fremdkörper unter keiner Bedingung mit der Hand oder mit Instrumenten herausgeholt werden. Ebenso sind Becherwerke, Transportschnecken, Sicht- oder andere Maschinen auszulösen und till zu stellen, bis etwaige Ver- stopfungen oder sonstige Hindernisse gehoben sind.
von Hand, sowie bei Arbeiten, die die Augen oto g von Säure gefährden, sind Shußbrig2 D enugen.
Wo Staub in gefahrdrohenden Mengen- ch ent. widelt, hat fich der Arbeiter der vor andenen Respiratoren, Mundtücher, Shwämme oder sonstigen Schutzmittel zu bedienen.
8 28. Das Untergraben der halbfertigen und fertigen Superphosphatmafsen von mehr als 2 In Höhe ist untersagt.
Beim Abtragen ist ein das Nachstürzen der Masse auss{ließender Böschungswinkel innezuhalten oder das Abgraben in Terrassen von nit über 2 m vor, zunehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für gedarrte Superphosphate,. sofern bei O ein Zusammen- baden und demgemäß ein Ueberhängen der Masse ausgeschlossen ift.
§ 29. Sastapel müssen an den Ecken in der äußeren Lage im Kreuz- bezw. Mauerverband auf- geführt werden und mindestens 50 cm von der nten Schiene einer Transportbahn entfernt
eiben.
Das Abtragen der Säcke muß absatzweise und in Stufen von nicht über 4 Sack Höhe erfolgen. Jn keinem Fall dürfen an irgend einer Stelle Säcke aus dem Stapel herausgezogen oder geöffnet werden. Beim Gebrau von Schurren (Rutschen) ist darauf zu achten, daß die Arbeiter im Verkehrsberei lg von den herabschießenden Säcken getroffen werden.
Stapel dürfen niht so nahe an frei laufende Wellen oder sonstige bewegte _Maschinentheile, Riemen, Zahnräder u. a. heranreihen bezw. auf- gebaut werden, daß dadurch Personen gefährdet werden.
§ 30. Das Fortbewegen von Eisenbahnwagen dur Personen darf nur von der Seite oder von hinten geschehen. Sind mehrere Wagen auf dem- selben Geleise zu bewegen, so müssen sie entweder gekuppelt sein, oder in einem Abstande von min- destens drei Wagenlängen von einander gehalten werden. Das Los- und Festkuppeln darf nur dur die dazu bestimmten Arbeiter erfolgen.
Bei Fabrikbahnen mit Handtransport sollen die Wagen in solhen Entfernungen von einander und überhaupt derart fortbewegt werden, daß eine Ver- legung der Arbeiter durch den nahfolgenden Wagen ausge|chlossen ersheint. Das Ausstellen oder Auf- [e auf frei rollende Gen oder deren Gestelle ist untersagt, wenn niht Brems- oder Signalvor- rungen vorhanden sind.
ei Hänge- und Seilbahnen is das zu ftarke Schwenken der Wagen, sowie das {nelle dur{h- fahren der Kurven und Weichen verboten.
Allgemeine und Strafbestimmungen.
§ 31. Für die in Gemäßheit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be- triebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmahung durch den „Reichs- Anzeiger“ gewährt.
Der Genof|enschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrihtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.
Wenn in einzelnen Fällen die in den 88 1 bis 23 gegebenen Vorschriften nahweislich ohne erhebliche Schwierigkeiten und unverhältnißmäßige Kosten nicht auêgeführt werden können, so soll der Vorstand er- mächtigt sein, auf Antrag des Betriebsunternehmers und nach Anhörung des Beauftragten Abweichungen unter den nach Maßgabe der Umstände festzuseßzenden Bedingungen AGalale
§ 32. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind durch Anschlag an geeigneter Stelle in den Betriebs- râumen bekannt zu machen.
8 33. SenolsensPaftömitalieter, welche diesen Unfallverhütungs-Vorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftévorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingeshäßt, oder falls sich dieselben bereits in der höchften Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei- träge belegt werden. (§ 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Unfallversicherungêgeseßes vom 6. Juli 1884.)
§ 34. Versicherte Personen, welche diesen Unfall- verhütungsvorshriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schußvorrichtungen nit benugen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Geld- strafe bis zu 6 „« Die estseßung der hiernah event. zu verhängenden Geldstrafen erfolgt dur den Vorstand der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nit errichtet ist, dur die Orts-Polizeibehörde. Die betreffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider- handlung angehört. (§ 78 Abs. 1 Ziffer 2 Und § 80
§ 27. Beim Zerkleinern von Thomas\chlacken
Die vorstehenden „Besonderen Unfallverhütu Industrie für Düngerfabriken“ werden gemäß S 78 1884 genehmigt.
Berlin, den 1. September 1896. (L. S.) e V A, L 10839;
des Unfallversicherungsgesezes vom 6. Juli 1884.) ngsvorschriften der Berufsgenossenschaft der hemischen
Absay 2 des Unfallversiherungsgeseßes vom 6. Juli
Das Reichs-Verficherungsaut. Dr. Bödifker.
Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Berufs- genossenschaft der chemishen Industrie vom 26. Sep- tember 1888 gelten für Knochenverarbeitung, sowie für Abdeckereien mit Düngerfabrikation folgende Bestimmungen :
A. Vorschriften für Arbeitgeber und Betriebsbeamte.
é Rohmaterial. § 1. Die rohen Knochen sind thunlihst in trockenen und gut ventilierten Räumen zu lagern. § 2. Für das Umladen, Sortieren und Zer- kleinern der Ai find Arbeiter mit offenen Wunden an den Händen nicht zu verwenden. Das Sortieren isl nur in luftigen und gut erleuchteten Räumen auszuführen. / Maschinen.
§ 3. Brech- und Quetschwerke müssen vom Stand des Arbeiters aus leiht außer Betrieb geseut werden fter egn gegen das selbstthätige Einrücken ge-
ein.
5 4. An Brech- und Quetshwerken, Kugelmühlen
und Becherwerken soll die Einshüttung umfriedigt
[%704) Verufsgenosseuschaft der chemischen Besondere Unfallverhütungsvorscriften für Düngerfabriken (einshließlih Abdedckereien) mit Knohenverarbeitung.
(Beschloffen in der Genosfsenschaftsversammlung zu Nürnberg am
Industrie.
29, Juni 1896.)
oder mit genügend engem Rost verdeckt oder in sonstiger Weise gesichert sein.
Der Weg der Becher, Transportgurte und Trans- portshnecken ist in ausreihender Weise zu sichern.
. 9. Desintegratoren müssen in der Regel un- abhängig vom übrigen Betrieh abgestellt werden können. Sofern eine Abstellvorrihtung nur mit er- beblihen Stierigfeiten herzustellen ist, muß ein Signal zur Abstellung der Dampfmaschine gegeben werden können, oder eine Vorrihtung zum Abwerfen der Riemen angebracht sein.
Die Desintegratorachsen mit den darauf sißenden Riemenscheiben und Antriebsriemen sind gegen ge- fährdende Berührung zu sichern.
§ 6. An Stampfwerken is der Weg der Hebe- bannen abzusperren, sobald derselbe im Verkehrs-
e
ei liegt.
8 7. Sofern der Rand der Läuferteller an Läufer- werken niht mindestens 90 cm über dem Fußboden liegt, ift das Läuferwerk mit einem Schußring zu
umgeben. g 8. Jede Arbeitsmashine muß eine Abstell- vorrihtung haben; Störungen im Betrieb derselben
V but Ÿ Neranlassung dürfen nur beim Stillstand der
| Maschine beseitigt werden.
rch Verstopfen, Abfallen von Riemen oder ähn-
, Exhaustoren müssen gegen gefahrbringende D oe Tad Draht- oder andere Gitter hin- reichend geshüßt werden.
10. Das Shmieren der Kraft- und Arbeits- «ihbien darf, sofern es nicht dur selbftthätige Vorrichtungen geschieht, nur von gesiherter Stelle aus oder bei Stillstand der Maschine erfolgen.
8 11. Die Knochendämpfer müssen, wenn fie für niedrigeren Druck gebaut sind als die Dampferzeuger, mit Sicherheitsvorrichtungen (Sicherheitsventil, Luft- hahn, Manometer mit Kontrolflansh, Einschaltung eines Dampfreduktionsventils zwischen Kessel und Oämpfern) verschen sein. Gs ist zulässig, das Sicherheitsventil, möge dasselbe für einen oder leichzeitig für mehrere Dämpfer dienen, au an der Pr rmpfzulettung anzubringen. i
12. Der Knochendämpfer i} vor seiner Inbetrieb- Lie und alsdann mindestens alle 6 Jahre einer Oruckprobe zu unterwerfen, bei welcher die Pressung das 14 fache des hôchsten Dampfdrucks betragen foll, denselben mindesteus aber um 1 Atmosphäre über- steigen muß. J
13, An den Einfüllöffnungen der Knochen- dämpfer sind Sicherbeitsvorrihtungen anzubringen, die das Hineinstürzen der Arbeiter verhüten.
Ventilation.
& 14. Falls s{chweflige Säure im Betriebe an- gewendet wird, find Vorrichtungen (Lüftungsanlagen) auszuführen, welhe die Gefährdung der Arbeiter durh die austretenden Gase und sauren Dämpfe
beseitigen. Staub.
, § 15. Der beim Zerkleinern und Mahlen der Knochen in gesundheits\chädliher Menge entstehende Staub ist dur Absavgen an der Entstehungsstelle möglihst zu beseitigen. Sofern dies nicht in aus- reihender Weise gelingt, müssen den Arbeitern Respiratoren, Schwämme, Mundtücher oder andere ¡wedentsprehende Schußmittel zur Sons gestellt werden, deren Benußung vorzuschreiben ist.
Aufschließen. /
§ 16. Die Behälter zum Aufschließen müssen wit Vorrichtungen vergben sein, welhe das Aus- treten \{chädlicher und belästigender S und Oimpfe in die Arbeitsräume thunlich verhindern. Rohstoffe, welche fluor-, chlor- oder falpetrigsäure- haltige Gase in gefahrdrohender Menge entwickeln, dürfen niht in offenen Gruben aufgeschlossen werden.
Die Verwendung von nit denitrierter Abfall- säure beim Aufschließen in offenen Gruben ist untersagt. N
§ 17. Die Zuleitung oder das Eingießen der Schwefelsäure muß so bewirkt werden, daß ein Ver- ießen oder Versprißen der Säure möglich ver- hitet wird.
Beim Ausgießen der Säureballons müssen Ballon- lipper benußt werden.
Für Arbeiten, bei denen die Augen der be- {häftigten Arbeiter durh Sprißen von Säure be- droht sind, müssen ihnen Schutbrillen zur Ver- lgeng gestellt werden, deren Benußung vor-
¡ushreiben ift.
Kochgefäße. : § 18. Bei der Gewinnung von gn und Leim müssen die offenen Kochgefäße eine Randhöhe von mindestens 90 cm haben.
Das Arbeiten an offenen Kochgefäßen von einem erhöhten Stand aus i} nur gestattet, wenn dieser Stand fe und mit Umfriedigung, Fangrost oder ähnliher Schußeinrichtung gesichert if & 19 Benzin-Entfettung.
a. Das Bnclettunggedlude muß bei Neuanlagen in hinreihender Entfernung von anderen Ge- bäuden der Fabrik, und der Fußboden der unteren Etage ebenerdig liegen. Die Thüren l ea nach außen aufshlagen. Bei älteren Anlagen, bei denen das Éntfettungs ebäude mit den übrigen Gebäuden verbunden bezw. daranftoßend liegt, müssen leytere durch Brandmauern, die bis über das Dach gehen, abgeschlossen werden.
. Thüren und untere zu öffnende Fenster dürfen niht nah Kesselfeuerungen oder anderen Feuer- quellen führen, um der Entzündung entweicen- der Benzindämpfe möglichst vorzubeugen. Ab- treibrohre, wele Benzindämpfe ins Freie führen könnten, müssen möglichst hocliegende Ausmündungen haben.
. Durh eine Neigung des Fußbodens und durch ein an der tiefsten Stelle angebrahtes Abfluß- rohr ist Vorsorge zu treffen, daß ausfließendes Benzin schnell beseitigt und unterirdish in eine entfernt liegende dihte Grube abgeleitet wird. Von den oberen Einfüll-Etagen soll ein be- [es Nothausgang unmittelbar ins Freie ühren,
. Die Beleuchtung muß entweder dur Glühliht in Doppelbirnen, dessen Hauptleitung und Aus- shaltung außerhalb des Gebäudes liegt, oder von außen dur Lampen geschehen, die dur ein Gehäuse geschüßt und burd starke diht s{ließende Glas\heiben von den Betriebsräumen abge- {loffen sind.
Die Verwendung offener oder lose bedeckter aeeidegesüYe bei den Extraktionsapparaten ist erboten.
Die vorftehenden „Besonderen
Die Flüssigkeitsftandrohre bei den Benzin- hen sind gegen äußere Beschädigung zu
efä!
schügen.
g. Das Betreten des Gntfettungshauses mit Laternen oder ofenem E ist zu verbieten und bei Dunkelheit nur in besonderen Fällen mit zuverlässigen Sicherheitslampen zu gestatten.
h. Das Rauchen, sowie das Mitbringen von Zünd- hölzern oder sonstigem Feuerzeug ist durch An- {lag zu verbieten.
i Unbesugten ist das Betreten des Entfettungs- gebäudes überhaupt nit zu gestatten.
. Die Lagerung von Benzin-Vorräthen in Barrels darf nur an feuersiheren, isolierten Stellen stattfinden.
B. Vorschriften für Arbeitnehmer.
S 20. utverlezungen auch der geringsten Art
je forgfältig dur einen reinlihen Verband zu
chüßen und zum Zweck der antiseptishen Behand, lung sofort anzumelden.
§ 21. Werden von den im Gange befindlichen
Brechwerken oder Quetshwalzen Stücke des Zer-
kleinerungsguts oder dem leßteren beigemischte
Fremdkörper niht miterfaßt, so find diese Stücke
oder sonstigen Körper erst nach dem Auslösen und
dem Stillstand der Werkmaschinen zu entfernen.
Während des Ganges der Arbeitsmashinen dürfen
derartige Stücke oder Fremdkörper unter keiner Be-
dingung mit der A oder mit Instrumenten heraus- eholt werden. Gbenso sind Becherwerke, Transport-
[Aneden, Sicht- oder andere Maschinen auszulösen
und ftillzustellen, bis etwaige Verstopfungen oder
sonftige Hindernifse gehoben find.
§ 22. Vor dem Oeffnen der Mannlochdeckel der Knochendämpfer hat der Arbeiter dur den Lufthahn sich zu überzeugen, daß kein Druck mehr im Dämpfer vorhanden ist.
23. Bei Arbeiten, die die Augen der _be- \chäftigten Personen durch Sprißen von Säure gefährden, sind Schutbrillen zu benuten.
Wo Staub in gefahrdrohenden Mengen 08 ent- widckelt, hat sich der Arbeiter der vorhandenen Respiratoren, Mundtücher, Schwämme oder fonstigen R zu bedienen
4. Bei der Entfettung der Knochen durch
Benzin ist D vorgeschrieben : j
a. Das Betreten des Entfettungshauses mit
Laternen oder offenem Licht, und die Benußung
von Feuertéug ift untersagt. Mu ein Betreten
der Näume mit Licht stattfinden, so dürfen nur Sicherheitslaternen verwendet werden.
. Um die Entzündung abziehender Benzindämpfe zu verhindern, sind die nach Feuerungen oder offenen Flammen führenden Thüren und Fenfter der Betriebsräume geschlossen zu halten. i
», Die Ansammlung von Benzindämpfen in den Betriebsräumen if unter allen Umständen zu vermeiden. Das Abtreiben des Benzins von den Knochen muß in \o vollkommener Nee bewirkt werden, daß ein gefahrdrohendes Nach- dunsten von Benzin aus den herausgenommenen Knochen nicht ftattfinden kann.
Der Etxtraktor darf nicht geöffnet werden, bevor das Abtreiben des Benzins vollftändig erfolgt ift. ; j
. Nothausgänge dürfen während des Betriebes nicht versGlofsen sein. : :
. Der im Extraktionshause beschäftigte Arbeiter darf das Betreten der Räume Unbefugten nicht
estatten.
, Das Rauchen in den Räumen der Entfettungs- anlagen und bei den Benzinlagern, sowie das Mitbringen von Zündhölzern oder sonstigem Feuerzeug is verboten.
Allgemeine und Strafbestimmuugen.
§ 25. Für die in Gemäßheit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frift von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den „Reichs- Auzeiger“ gewährt.
Der Genossenschaftsvorstand ift berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrihtungen, wie fie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.
§ 26. Diese Unfallverhütungs - Vorschriften sind durch Ayschlag an geeigneter Stelle in den Betriebs- räumen bekannt zu machen.
M A Se Sam tglierer welche diesen Unfallverbütungs-Vorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genofsenschaftsvorstand in eine höbere Gefahrenklafse einges| E oder, falls sih dieselbeu bereits in der höchsten Gefahrenklafse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihre Beiträge belegt werden. (§ 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Unfall- verslierungdgese es vom 6. Juli 1884.)
§ 28. Versicherte Perfonen, welche diesen Unfall- verun Seiten zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schußvorrichtungen niht benutzen, mißbrauchen oder beshädigen, verfallen in eine Geld- strafe bis zu 6 A Die Festsezung der hiernah event. zu verhängenden Geldstrafen ‘écelat durch den Vorstand der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nit errichtet ift, durch die P C Ap eds me Die betreffenden Be- träge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. (§ 78 Abs. 1 Ziffer 2 und § 80 des
Unfallverhütungsvorschriften
Unfallversiherungsgeseßes vom 6. Juli 1884.) der Berufsgenossenschaft der
dYemischen Industrie für Düngerfabriken“ werden gemäß § 78 Absaß 2 des Unfallversiherungsgeseßes vom
6, Juli 1884 genehmigt. Me den 1. September 1896.
Q S, R. V. A. 1. 17039, Dr.
Das Reichs-Verfichernngsamt. Boi Y
er.
[186705] Berufsgenossenschaft der emischen Industrie, Sektion IIT, Hamburg. eon § 21 des Unfallverficherungsgesetes zeigen wir nachstehend die Veränderun en an, welche pom L, Oktober 1896 ab bei den Ehren- eamten der Sektion eintreten. i a, Sektiousvorstaud : Neu ewählt wurden folgende Ersatßmänner : 1) Fabrikant Richard Brauer, i. F. A. Brauer, üneburg, als Ersazmann für General- Direktor Dr. C. Kraushaar in nnover, 2) Fabrikant Carl Ferd. Ullner, i. F. Dip er- ng, Keßler & Co., Hamburg, als at Foan für Fabrikant Ed. Zinkeisen in Ham-
b, Vertrauensmänuer: In der Beseßung der Vertrauensmannämter tritt eine Aenderung nicht ein. Hamburg, den 16. September 1896. Der Sektious-Vorstand. Dr. Heinr. Traun, Vorsitzender.
(O SMORRLG IMGATEE D T E ESRRES S S A I R N A B
4) Rv Verpachtungen, Verdingungen 2c.
[35797] Pferdeverkauf.
Am 25. September d. J., von Vormittags 9 Uhr ab, werden auf dem Reitplate der 4, ‘E. kadron (Schweinemarkt) in Riesenburg 32 aus-
rangierte Pferde des Regiments meistbietend gegen sofortige Benblut verkauft. | E O.-U. Kl. Paglau, den 13. September 1896. Königliches Kürasfier-Regiment Herzog Friedrich Eugen vou ürttemberg (Westpreußisches) Nr. 5.
P terzeihneten Artillerie-Depot foll
eim unterzeichneten Artillerie-Depot sollen diverse
alte Metalle, als: O) sl
Gußeisen mit anhaftenden Bleiresten, Gufß-
\{hrott, Messing, Stahl 2c.
im ancl öffentliher Ausschreibung verkauft werden. Termin hierzu R den 2. Oktober d. J.,
Vorm. A1 Uhr, im diesseitigen Geschäftszimmer,
Artilleriestr. 2.
Bedingungen liegen während der Dienststunden
daselbst aus, können auh gegen Erstattung von
0,590 Æ Schreibgebühr bezogen werden.
“ Angebote sind bis zu obigem Termin,
vershlossen, einzureichen.
Artillerie-Depot Posen.
postmäßig
[35787] Königliche Eisenbahu-Direktiou Haunover. Bahnhofsumbau Harburg. In öffentlicher Verdingung ift zu vergeben die An- fertigung, Lieferung und Aufstellung von zwei Bahn- steigdächern und einer Gepäckbrüe: 80 000 kg Flu “ad 10700 kg Gußeisen, 12400 kg verzinkte Wellbleche. Termin : Mittwoch, den 30. September 1896, Vormittags 1A Uhr, im Bureau des Unterzeichneten hierselbft, Moorftraße 16. Zeichnungen, Bedingungen, Lageplan u. \. w. {ind daselbst einzusehen und die Verdingungsunterlagen von dort gegen bestellgeldfreie Einsendung von 5 A in baar zu beziehen. Zuschlagsfrist vier Wochen. Harburg, den 14. September 1896. Der Bauinspektor: I. Meyer.
[35788] Königliche Eisenbahn-Direktion Hannover. Bahnhofsumban Harburg. In öôffentliher Verdingung ist zu vergeben Loos T: Lieferung von 3600 cbm Pflastersand und 1800 cbm Pflasterkies, Loos II: Lieferung von 73 + 39 cbm Werkstein zu Saumquadern, von 5400 qm Pflaster- steinen erster Güte und von 5600 qm flastersteinen zweiter Güte,
usführung von Pflasterarbeiten (1750 m Saumquader verseßen und 11 000 qm NReihenpflaster herstellen).
Termin : Montag, den 28, September 1896, Vormittags UA Uhr, im Bureau des Unter- zeichneten hierselbst, Moorstraße 16. Lageplan und Bedingungen sind daselbs einzusehen und die Ver- dingungsunterlagen von dort für jedes einzelne Loos gegen bestellgeldfreie Einsendung von 1 A in baar zu beziehen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Harburg, den 15. September 1896.
Der Bauinspektor : F. Meyer.
Loos TII :
9) Verloosung 2c. von Werth- papieren.
[35740] Bekanutmachung. 25. November 1880 Auf Grund der unter dem gl August 1
der Stadtgemeinde Langensalza Allerhöchfst ertheilten Privilegien zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Anleihescheinen im Betrage von 750000 4 werden den Inhabern von Lau eulSta ex Stadt- Anleihescheinen folgende in öffentliher Magistrats- sißung heute ausgelooste Stadt-Anleibesheine zur
üzahluung durch unsere Stadt-Hauptkafse auf den L. April 1897 gekündigt:
über 1000 A Budstabe A. Nr. 22 und 141,
über 500 A Buchstabe B. Nr. 425 498 521 707 726 961 977 1023,
über 200 A Budstabe C. Nr. 1403 1561 1571
und 1580, i : Die Benin enannter Stadt-Anleihescheine hört vom 1. April 1897 ab auf. Laugeusalza, den 9. September 1896. Der Magistrat.
I. V.: Marxen.
35739] usloosuug vou Dortmuuder Stadt-Anleihe- scheiuen. Es sind ansgelooft und werden zur Rüeck- zahlung am 31. Dezember d. Js. gekündigt: 1) von der Anleihe des Jahres 1884, Buchstabe A. zu 3000 ( Nr. 33 36 62 104 117 155 179 221 392 und 460. Buchstabe B. zu 1000 A Nr. 16 104 132 187 212 234 258 280 292 452 497 507 814 817 838 846 870 913 und 961. Buchstabe C. zu 500 6 Nr. 42 51 72 104 126 226 238 274 312 356 366 368 498 499 517 525 539 797 und 801. 2) von der Auleihe des Jahres 1891. L. Ausgabe März 18983, . Budchftabe A. zu 3000 (4 Nr. 11 157 182 u. 204. Buchstabe B. zu 1000 (4 Nr. 13 83 84 87 271 365 380 398 455 514 545 725 750 und 753. Buchstabe C. zu 500 A Nr. 41 56 187 232 308 es 228 486 525 528 642 670 674 697 771 846 un L: 3) L. Ausgabe dieser Auleihe Angnst 1895. de A. zu 3000 A Nr. 272 284 358 440 und 442. Buchstabe B. zu 1000 A Nr. 903 923 935 956 1026 1044 1122 1131 1159 1338 1380 1484 1489 1607 1676 1726 1929 2079 und 2094. Buchstabe C. zu 500 A Nr. 1113 1252 1376
E tee 1924 2148 2298 2338 2346 2370 2400 un ù Vom 28. Dezember d. Js. ab können die Kapitalbeträge} gegen Rückgabe der Stadt-Anleihe- [ene und der am 2. Januar 1897 noch nit ver- allenen Zinsscheine nebft Talons von der hiesigen Stadth afe und, soweit sie die Anleihe vom Jahre 1891 L. Ansgabe betreffen, auch
Bauk für Handel und Judustrie zu Berlin,
ausen’ scher euer Creditanstalt zu erhoben werden.
vom Kapital gekü
Anleihescheiuen sind zur Einl vorgelegt :
ù
1439 1502 1524 1586 1599 1612 1626 1803 1847|
von der
Bankhause Wiskott & Co. hiersel und, soweit sie die LL. Ausgabe dieser I | von der Deutsch
nleihe betreffen, au en Bank zu Berliu, A. afffff- Bankverein zu Berlia und Kölu,
enu und Dortmund
der etwa fehlenden Zinsscheine wird
eloosten Stadt- suug uoch uicht
1884er Anleihe Bu(hstabe C. Nr. 557 und 671 500 M
1891er Anleihe Buchstabe C. Nr. 105 à 500 4 Dortmund, den 7. Septèmber 1896. Der roe at. Scchmieding.
Der Betrag Von den im Vorjahre aus
[35738]
Die Schuldverschreibungen der in den [reren Verloosungen nit gezogenen, sonah für die leßte (9) Pan aaee, Tilgung am 1. April 1897 ver- bliebenen 16 Serien der Anhalt-Defsau-Cötheu- scheu Prämienanleihe vom Jahre 1857, nämli die 800 Stück der Serien: 7 Nr. 301—350 28 Nr. 1351—1400 84 Nr. 4151—4200 85 Nr. 4201—4250 98 Nr. 4851—4900 143 Nr. 7101—7150 164 Nr. 8151—8200 179 Nr. 8901—8950 225 Nr. 11201—11250 227 Nr. 11301—11350 276 Nr. 13751—13800 281 Nr. 14001—14050 309 Nr. 15401—15456 318 Nr. 15851—15900 396 Nr. 17751—17800 400 Nr. 19951—20000 werden den Besißern zum 1. April 1897 hier- mit gekündigt. Die Einlösung dieser Schuldverschreibungen er- folgt — de ar r der Zinsen für den Zeit- raum vom 1. April 1896 bis 31. März 1897 — mit 375 M für jede Schuldverschreibung vom L. April L897 ab an folgenden Stellen, bei: der Herzogl, Auhalt. Landeshauptkasse hier, der Anhalt-Defsauischen Landesbank hier, Nauff & Knorr in Berlin, S. C. Plaut in Berlin, D. C. Plaut in Leipzig, ingel & Comp. in agdeburg, owie außerdem bei: i der Herzogl. Kreiskasse in Cöthen,| #® ” ” u ” Zerbst, | i: ua x « Bernburg, ÿ „ Ballenstedt, Forft- uud Steuerkafsse in Coswig, Aus den früheren Verloosungen find noch rückständig : L. Pro 1, April 1884, Ser. E Ges Ap . Pro 1, ril 1888, . 140 Nr. 6993, xxNT. Pro 1, April 1890, . 100 Nr. 4988, . 208 Nr. 10376 10397 u. 10398. TV. Pro 1. April 1891, . 81 Nr. 4001 u. 4009. . 90 Nr. 4498. . 275 Nr. 13736. Ser. 295 Nr. 14707. . 306 Nr. 15293. . 342 Nr. 17070 u. 17077. V. Pro 1. April 1892, . 2 Nr. 100. . 58 Nr. 2863 u. 2895. 107 Nr: 9910; . 338 Nr. 16880 u. 16895. VI. Pro 1. April 1893, 7 8: Nr: 486 . 41 Nr. 2037 2038 u. 2039. « 51 Nr. 2504. . 156 Nr. 7753. . 256 Nr. 12759 u. 12767. VIL. Pro 1. April 1894, . 44 Nr. 2168 u. 2182. . 185 Nr. 9201 u. 9241. . 222 Nr. 11074 u. 11099. . 230 Nr. 11492. . 286 Nr. 14286. Ser. 345 Nr. 17205 17206 17207 17208 17209 u. 17233. Ser. 371 Nr. 18501. VIIL. Pro 1. April 1895, Ser. 4 Nr. 151 157 u. 194. Ser. 23 Nr. 1101 u. 1122. Ser. 59 Nr. 2913 2924 u. 2928. Ser. 71 Nr. 3505. Ser. 170 Nr. 8471. Ser. 172 Nr. 8551 8574 8577 8578 8579 8580
u. 8589, Ser. 187 Nr. 9324 u. 9326. Ser. 217 Nr. 10813. Ser. 245 Nr. 12228 u. 12248. Ser. 251 Nr. 12515 u. 12547. Ser. 269 Nr. 13401-13404 u. 13444. 272 Nr. 13562 13565 13584 13595 u.
Ser. 13600. Ser. 316 Nr. 15756 u. 15798. . 349 Nr. 17444. . 365 Nr. 18250. / IX. Pro 1. April 1896. « 32 Nr. 1554 1570 1593 1597 1598 u. 159% . 37 Nr. 1808 u. 1825. . 120 Nr. 5956 u. 5958. . 139 Nr. 6922 6926 6927 u. 6928. . 184 Nr. 9157. . 224 Nr. 11166 11176 u. 11179. . 232 Nr. 11566 11567 11584 11586 u. 11594. ‘ Ser. 294 Nr. 14658 14665 u. 14698, Ser. 297 Nr. 14805. Ser. 301 Nr. 15007 15023 15028 u. 15041. Ser. 339 Nr. 16901 u. 16936. Ser. 341 Nr. 17002. Ser. 343 Nr. 17101. Dessau, den 11. September 1896.
lich A: Herzoglich aste Séaatoschuiden L. Brunn.
oweit deren assenbestände reichen
Darmstadt und Frankfurt a, M. sowie von dem