1896 / 224 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Viedersächsishe Bank.

In der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni d. I. is beshlossen, das na Uebergabe 1 E Et die d 5? 5 l u liedesèdes derzeitigen Aufsichtsraths verbleibende Aktien- n e rigen 4 “Stück: n | / nebst Kupous Talons eingeli en Aktien je 1’ e à # 300 nebst Kupons und Talons vernichtet wird, während 4 Aktien abgestempelt zurückgegeben werden. Demgemäß fordern fas Mer k Ttivnäre hierdurch auf, ihre Aktien nebst Talons und Kupons unter Beifügung eines doppelt usgefertigten

ummernverzeichnisses _ spätestens bis zum 15, November 1896 M bei der Bauk in Bückeburg oder deren Zweiganstalten in Bremen und Hannover einzureichen. Den Einreichern wird ein Exemplar des Nummernverzeichnisses mit Quittung der Hinterlegungs- stelle ausgehändigt, gegen dessen Rückgabe später die abgestempelten Aktien nebst ons und Talons wieder AEMIES werden. ; ie bis zum 15. November 1896 nicht eingelieferten Aktien verlieren ihre Gültigkeit. An Stelle derselben werden von der Gesellschaft unter Berücksichtigung der beshlossenen Reduktion Aktien- Urkunden gleichen Inhalts für Rextnung dec Inhaber der nicht eingelieferten und ungültig gewordenen Aktien öffentlih oder unter der Hand verkauft. Der Erlös verbleibt für Nechnung der Interessenten in dem Gewahrsam der Gesellschaft. | Liefern Aktionäre eine durch fünf niht theilbare Anzahl Aktien ein, so werden die weniger als fünf betragende sowie die die Zahl fünf oder ein Mehrfahes dieser Zahl übersteigende Anzahl Aktien zu dner e E E und in gleiher Weise nah erfolgter Reduktion und Abstempelung für Rechnung der aber ‘verkauft. S erriliee zur Einreihung der Stücke sind bei den Bankstellen in Bückeburg, Bremen und nnover er N Ds Bezüglich der gleichzeitigen Wiederergänzung unseres Aktienkapitals dur Neuausgabe von #6 1 000 000.— Aktien wird auf die nachstehende Annonce verwiesen. Bückeburg, Bremen, Haunover, den 29. August 1896. Niedersächsishe Bank. Der Vorstand.

Niedersächsishe Bank.

In Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung der Niedersächsischen Bank vom 27. Juni d. J. haben die Mitglieder des derzeitigen Auffichtsraths der Niedersächfischen Bauk dem Vorstand derselben Stück 3335 Niedersächsishe Bankaktien à 4 300.— franko valuta übergeben und fsolhe von der Bank nebst den neu auszugebenden Stück 1000 Aktien à 4 1000 zum Kurse von 102X 9% zuzüglih Stückzinsen à 40% seit dem 1, Januar 1896 erworben. L z:

Nah Maßgabe der gefaßten Beschlüsse offerieren wir den Aktionären der Niedersä fischen Bank hiermit das Bezugsreht auf A 1000 000.— Aktien der Bank dergestalt, daß die Aktionäre berechtigt sind, den gleichen Betrag Aktien, welchen sie der Niedersächsischen Bank laut vorstehender Bekanntmachung zur Vernichtung übergeben haben, zum Kurse von LO2} % zuzüglih Stückzinsen à 49/0 seit dem 1. Januar 1896 und des halben Schlußsheinstempels von uns zu übernehmen.

Diejenigen Aktionäre, welhe von dem ihnen eingeräumten Bezugsreht Gebrauch machen wollen, werden ersucht, bei Einreichung ihrer Aktien zur Abstempelung gleihzeitig ihr Bezugsrecht auszuüben und den Kaufpreis für die neu zu beziehenden Aktien unter vorstehenden Bedingungen bei der Niedersächsischen Bank in Bückeburg, Bremen oder Haunover einzuzahlen.

Die Aushändigung der zu beziehenden Aktien -nebst Kupons und Talons erfolgt vom 1. Dezember 1896 ab gegen Vorlegung der auf dem einen Formular des Anmeldescheins ertheilten Quittung bei der- jenigen Stelle, welche die N ausge stelt hat. :

Die Anmeldungen zum Bezuge haben innerhalb einer Präklusivfrist bis zum 15. November 1896 bei den Geschäftôftellen der Gesellschaft in Bückeburg, Bremen und Hannover während der üblichen Geschäftsftunden stattzufinden. á L

ormulare zu den Anmeldescheinen sind bei den genannten Geschäftsstellen erhältlich. ückeburg, Bremen, Hannover, den 29. August 1896. Die Mitglieder des derzeitigen Auffichtsraths der Niedersächsischen Bauk. I. A.: Carl Theod. Melchers.

Mainzer Lagerhaus-Gesellschaft. Bil Activa. für die Zeit vom 1. Juli 1895 is inkl. 30. Juni 1896, PassivVa.

M M | 21 028/41 I. Einzahlung - von 30 Aktionären

19 963/80 à 6 300 9 000|—

1481/10 IT. Reservefonds 20 592/69

1504/50} TIT. Großh. Haupt-Steueramt. . . . 122 014/27

347/53 IV. Miethe an die Stadt Mainz,

8 504/98 II. Quartal 1895 1113/62

4 320/05 V. Kreditor 661/95

745/50

3117/04

[32286]

[36146]

I. Ausftände T1. Effekten-Konto III. Kafsevorrath IV. Reichsbank-Giro-Konto V. Bezahlte Affekuranz VI. Mainzer Volksbank VII. Gebrüder Oppenheim E VIII. Zinsen von 3 Stüdck Hess. Ludwigs- ahn-Prioritäten vom 1. Mai 1896 bis 30. Juni 1896 IX. Inventar

VI. Nicht erhobene Dividende. . . VII. Gewinn

12|—

82/70

57 245/07

| 57 245/07

Mainz, den 1. Juli 1896. Der- Auffichtsrath.

[35901] _ Debet.

1896

Juni | An Mrg Ua isien-Kto,

30. » Reparaturen-Konto . .. 241 1 Aktien-Konto E | Abschreibungen Gewinn p. 1895/96, . .

Gewinn- und Verlust-Konto. Credit.

1896 | M 4 Juni | Per Vortrag aus dem Vorjahr 1 201/73 Fabrikations-Konto . . .| 393 163/26 Zinsen-Konto 11 E

280 136/27

406 2911/32 Leopoldshall, den 30. Juni 1896.

Concordia, chemische Fabrik auf Actien. Otto Naupold. P. v. Mosch.

Bilance-Konto.

1896 M | A 1896 Juni | An Kassa-Konto 8 621/511] Juni | Per Aktien-Kapital-Konto . . 30. Aktien-Konto 181 942|—/} 30. Reservefonds-Konto . . . « Grundstücks-, Gebäude- u. « Allgem. Unterstützungs- Maschinen-Kto. fonds-Konto 631 100 Kreditores Abschreibung . 14 100 617 000 « Gewinn p. 1895/96 Arbeiterhäuser-Kt. 12 000 295 034,54 Abschreibung . 1 000 Vortrag a. dem e

Vorjahr . . e Eisenb i 2 L90L7D: 2 enbas MSGe 296 236.27

¿8/000 Abschreibung. 1 000 ab Abschreibg. 16 100.—

Fabrikations - Konto [t. _— 20 136.27 | Inventur « Debitores

406 ilt

Activa. Passiva.

M S 1 000 000 160 000

3 500|— 62 030

41 000

2 000

127 773

527 330 davon

1. Verzinsung v. (A 1 000 000

D O 00000, Tantiòèmen u. Ne-

munerationen an

Aufsichtsrath,

Direktoren und

Beamte . . 19857.39 Ueberweisung a. All-

G nter-

tüßungsfonds-

N i Ueberweisung a.

Reservefonds-

Konw , -26 000. 18 %/ Superdivi-

dendé ¿180 000,— Vortrag auf neue

2 278.88

Rechnung . .. 280 136

1 505 666

1 505 666/89 Leopoldshall, den 30. Juni 1896.

_/« 300.— in der Weise zu reduzieren, daß von je

[36211 Ä L O dende Generalversammlung findet Donnerstag, den 8. Oktober d. J., Nach- mittags fünfeinhalb Uhr, in Berlin, Shmidt?s otel, Neufstädtishe Kirchstraße 14, statt, wozu die erren Aktionäre gemäß § 18 des Statuts hier- durch eingeladen werden. Tagesorduung : Die unter 6—9 im § 19 des Statuts be- zeichneten Gegenstände: Saarau, den 18. September 1896.

Thonwerk Biebrih, Act. Ges.

Der Vorfißeude des Auffichtsraths.

7) Erwerbs- und Wirthschafts- [35092] Genossenschaften.

Außerördéntlicche Generalversammlung der eeKredit und Kommissionsbank für Landwirth- schaft Gewerbe und Grundstücksverkehr““ Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht Bexlin SW., Schütenstraße 6 11, am Montag, den 28. September cr., Abends 7 Uhr, Kommandantenstraße Nr. 78 u. 79,

hierselbst. Tagesordnung : 1) Berichterstattung über den Geschäfts\tand. 2) Volleinzahlung der Geschäftsantheile. 3) Wahl von Aufsichtsrathsmitgliedern. Der Auffichtsrath. Dr. med. Sant.

: S) Niederlassung 2c. von Nechtsanwälten. [36158]

Der bisherige Gerihts-Affessor Dr. v. Brocken zu Lübeck ist zur Nehtsanwaltschaft bei dem Landgericht und dem Amtsgericht hieselbst zugelassen und in die Nechtsanwaltsliste eingetragen.

Lübeck, 16. September 1896.?

Der Prâfident des Landgerichts.

[36159] Bekauuntmachung.

In der Liste der bei dem Königlichen Kammer- geriht zugelassenen Rechtsanwalte is der daselbst unter Nr. 14 eingetragene Rechtsanwalt Geheime Justiz-Rath Hugo Carl Ernst Stubenrauch hier heute gelös{cht worden.

Berlin, den 16. September 1896.

Der Präsident des Königlihen Kammergerichts.

[35801]

In der Liste der bei hiesigem Großherzoglichen LASIeCN e zugelassenen Nehtsanwalte find gelöst die Rechtsanwalte Carl Stahl, Rudolf Matthaei, Dr. jur. Paul Seeger, sämmtli hterselbst. Rosto, 15. September 1896.

Großherzoglich Mecklenburgisches Landgericht.

[36160]

In der“ hiesigen Anwaltsliste is die Eintragung des Nechtêanwalts Dr. D Hermaun Koch in Bösdorf, nachdem derselbe die Zulassung beim diefgen Amtsgericht aufgegeben hat, heute gelöscht worden.

Zwenkau, am 17. Séptember 1896.

Königliches Amtsgericht. Bauer.

; 22

9) Bank - Ausweise.

[36163] Stand

der Württembergishen Notenbank

am 15, September 1896.

Activa.

Metallbestand . . Neichskassenscheine . : Noten anderer Banken . CEePlCrelans i: Lombardforderungen .

Effekten . . Sine Aktiva Passiva.

10 689 473 231 165

1 709 400 19 385 663 1719 700 8 430

699 962

9 000 000 790 819 22 787 900 1214723

Grundkapital DUCCLVETON D a6 é Umlaufende Noten . Aaolis fällige Verbindlichkeiten . An zdigungefrist gebundene ADCTOINOLER E N 71 000|— Sonstige Pasfiva . ¿157035167 Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln 4 815 658.37,

Stand der Vadischeu Bauk

am 15, September 1896, Activa.

[36164]

Metallbestand . . Neichskafsenscheine . Noten anderer Banken . We C biReR i Lombard-Forderungen

E Sonstige Aktiva

é

| 4189 091 31 340 158 000

19 865 956 756 925 123 959 1945 147

127 079 420/70

Passîìva.

Grundkapital

Reservefond . C U 4 Umlaufende Noten . ..., Falie fallige Verbindlichkeiten . An ündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten . . , ., Sonstige Passiva .

1 660 461 12 177 100

M] 9 000 000 " 13 689 444

T Bades 137 070 190

Concordia, chemische Fabrik auf Actien. Otto Naupold. P. v. Mosch.

Die weiter begebenen, noch nit f igen deuts

[38181] Wochen - Ueberficht

VBayeris chen Notenbauk

bom’ 15. September 1896.

Activa. ela Bestand an Reichskafsenscheinen . ,

oten anderer Banken . Wee «e Lombard-Forderungen" ,

Ee sonstigen Aktiven . Passîìva.

Das Grundkapital

Se Hon S, Der Betrag der umlaufenden Noten . Die an täglih fälligen Ver-

DINBIIE E S Die an eine Kündigungsfrist gebundenen

Berbindltthkeiten «6-6 vine Die sonstigen Passiva . .. .. , [ 2750000 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande

zahlbaren Wechseln... H 1482 327.14.

München, den 17. September 1896.

Bayerische Noteubauk. Die Direktion.

G I C A C S R E S E PE S R E L A E E R

10) Verschiedene Bekannt machungen.

[36063] Siebenter Nachtrag zu den dur Allerhöchste Ordre vom 17. Februar 1851 genehmigten evidierten Statuten der Preußischen Renten - Versicherungs - Anstalt vom 30. Dezember 1850 in der Fassung der dazu ergangenen 6 Nachträge vom 28, Dezember 1869, gegehnigt durch Aller- höchsten Erlaß vom 9. Dezember 1870, vom 21./25. Juni 1875, genehmigt dur Aller- PIONAI Sea vom 26. Juli 1875, . Oktober on ace Een 1877, genehmigt dur Aller-

höchsten Erlaß vom 3. Dezember 1877, vom 20. April 1883, genehmigt durch Erlaß des Ministers des Innern vom 17. Mai 1883, vom 28. Juni 1888, genehmigt durch Erlaß des Ministers des Innern vom 27, Juli 1888, und vom 15, Juni 1895, genehmigt durch Erlaß des Miristers des Innern vom 20. Juni 1895, : Artikel x. An die Stelle der §§ 1—40, 59a. und 59h, sowie der Titel VII und VIIl treten die folgenden

S8 1—40: Sit der Anstalt,

S Li Die Preußische NRenten-Versicherungs-Anstalt hat ihren eis in Berlin. i été aiten t Geschästszweige.

Die Anstalt betreibt die Versicherung von Renten und Kapitalien auf den Erlebensfall.

J. Als Nebengeschäft betreibt die Anstalt eine öffent- liche Sparkasse. Weitere Nebengeschäfte können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Geschäftskreis aufgenommen

werden. POASLaD Rat,

Mitglieder der Anstalt werden diejenigen Personen auf deren Leben die Anstalt eine Verstbetüng nah 8 2 abschließt.

8 5, Jede Person ohne Unterschied des Geschlechts, Alters, Gesundheitszustandes und Standes, der Religion und des Geburts- oder Wohnorts im ÎIn- oder Auslande kann E werden.

8 6. Die Mitgliedshaft erlischt mit der fie begrün: denden Versicherung, spätestens jedoch mit dem Tode des Mitglieds. Bersicherungsabtheilungeu.

Die Versicherungen werden nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§8 8—11) in Abtheilungen M REengcjatt.

Die Mitglieder jeder Abtheilung theilen mit- einander Gewinn und Verlust ihrer Abtheilung (§8 29—37).

8. Die Abtheilung A. akt die in den Jahren 1878 bis 1888 beantragten Versicherungen von festen Renten und von Kapitalien.

8 9. Die Abtheilung B. umfaßt die seit Anfang 1889 beantragten Versicherungen von festen Renten und von Kapitalien.

8 10.

Die Abtheilung C. umfaßt die in den Jahren 1839 bis 1896 begründeten Versicherungen von unbestimmt steigenden Renten.

ie zur Begründung gezahlten Beträge heißen Einlagen. Die Einlagen find vollständig oder un- vollständig, je nahdem die in den Jahren 1839 bis 1877 gemachten Einlagen 300 G oder weniger und die in den Jahren 1878 bis 1896 FEnE inlagen 100 M oder weniger betragen. Ünvollständige Ein- lagen können durch Nachzahlungen vervollständigt werden. Die auf eine noch unvollständige Einlage nah Verhältniß zu gewährende Rente (Theilrente) wird nicht baar gezahlt, sondern dem Einlagebetrage lorage zugeschrieben, bis dieser den Betrag einer vollständigen Einlage erreicht hat.

Die eie rangen der Abtheilung C. werden in Jahresgesell|haften nah dem Einzahlungsjahr der Cinlagen und innerhalb jeder Pat n Klassen nah dem Eintrittsalter der Mitglieder ein- gers as Eintrittsalter wird dur das im

inzahlungsjahr vollendete Lebensjahr der Mitglieder bestimmt. Die Versicherungen gehören «4 en Jahresgesellshaften 1839—1870 zur Klafse

I bei einem Eintrittsalter bis zu 12 Jahren

6 x von 13 v

I 20 39 40 L DD

10 058 000

V « 46

Wechsel betragen „4 1 603 613,96.

IV z VI 56 und mehr

þ. in den Jahresgesellshaften 1871—1877

M Tia einem Eintrittsalter bis zu 12 Jahren TT g ë von13 , 24 7 " v 2 » v 30 " v 36 , y 45 T ¿ « 46 und mehr c, in den Jahresgesellshaften 1878—1888

e zur Kla} inem Eintrittsalter bis zu 10 Jahren g z Pon 1 2 190 TIT a 104 v.00 IV é à L e 40 V «Lv 000 VL 4 L e 51 und mehr d. in den Fahresgesellshaften 1889—1896 lasse as 7 Eni einem Eintrittsalter bis zu 5 Jahren IT Von 0 ; ¿L0 IIT Es D IV 16 2/20 V 21 05 VI 26 30 VII al v 39 VITII 36 “40 IX 41 v 45 X 46 ¿95 8 11. Die fernerhin abzuschließenden Versicherungen ehôren, insoweit als mit ihnen nit neue Abthei- Mgei gebildet werden, zur Abtheilung B. E G

ür jede Abtheilung ift ein ihre besonderen Ver- siherungsbedingungen enthaltender Geschäftsplan

maßgebend. v Fonds ANSEPSRPLL. Fi i Für jede Abtheilung is ein Deckungfonds (§8 15 bis 18), ein Leistungsreservefonds 19) und ein Sicherheitsfonds 20) zu bilden. . i Außerdem wird für sämmtliche Abtheilungen ein Ee Verwaltungsfonds (§8 21, 22) ein- erichtet. G Nach Bedarf können noch weitere Fonds gebildet

werden. 8 14.

Sämmtliche Fonds werden in jedem Jahre buh- mäßig festgestellt 60), aber ungetrennt von ein- ander verwaltet.

Dung tands

Der Deckungsfonds jeder Abtheilung umfaßt den- e Betrag, der außer den noch zu erwartenden

innahmen der Abtheilung bei Verwendung von Kapital und lie zur Erfüllung der in der Ab- theilung bestehenden Boe erforderlich ist.

Die Feststellung des Deckungsfonds erfolgt mit E einer Wahrscheinlichkeitsrehnung, welche für die

btheilung C. von fünf zu fünf Jahren, für die übrigen Abtheilungen aber E zu wiederholen ist.

Bei der Wahrscheinlichkeitsrechnung für die Ab- theilung C. ift die Sterblichkeitstafel des § 40 maß- gebend, im übrigen aber sowohl die Möglichkeit eines Sinkens des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Zinsfußes bis auf mindestens 3 %% als auh die Möglichkeit eines Steigens dieses Zinsfußes bis auf höchstens 43 9/6 zu “ver nada, e

Bei der Wahrscheinlichkeitsrehnung für die übrigen Abtheilungen sind dieselben Retnungsgrundklagen wie bei der Begründung der diesen Abtheilungen an- gehörenden Versicherungen maßgebend,

BELNARSSE E EINEN,

Der Leistungsreservefonds jeder Abtheilung besteht aus den fällig gewordenen, aber noch nicht erhobenen Beträgen der in der Abtheilung versicherten Leistungen.

deter 7 “aan

Der Sicherheitsfonds jeder Abtheilung wird aus deren Uebershüssen gebildet und hat deren Verluste zu tragen. Er bildet die Gewinnreserve, aus der die zur Gewinnvertheilung bestimmten Beträge ent- nommen werden 29).

M INREE.

T U [TIINA m U V UAU[UUffVURV V V TUVLe;[UffUIRRAV V: T 0.0: T T [TUIUUAUìffïNUNVNKTV V V UU[URVRRVUN

Der Verwaltungsfonds wird aus den aligemeiag Verwaltungseinnahmen gebildet und hat a S us einen jedesmal befonders festzuseßenden Zuschuß zur Deckung der allgemeinen Verwaltungsausgaben zu leisten.

S I2;

Aus dem Verwaltungsfonds können den einzelnen Versicherungsabtheilungen verzinslihe Vorshüfse zur Deckung ungewöhnliher Ausgaben gewährt werden. Der einer Abtheilung gewährte Vorschuß darf 100000 A nit übersteigen und ist nebst Zinsen binnen längstens 10 Jahren dem Verwaltungsfonds zu erstatten.

Gewinn- und S ELRNXEMARAS:

Für jede Abtheilung wird alljährlih eine Gewinn- und Verlustrehnung aufgestellt. Dabei werden jeder Abtheilung ihre besonderen Einnahmen und Aus- gaben, sowie die auf ihre Fonds entfallenden Zinsen

24) und ein Antheil an den allgemeinen Ver- A r m i der Anstalt 27) gut- oder zur Last geschrieben.

/ 8 24. Die Zinsen werden für die Deckungsfonds nach dem ingind a. ( 25), für die übrigen Fonds nah dem Zinsfuß þ. (8 26) “uad

Als Zinsfuß a., welcher für jedes Jahr bei dessen Beginn festgestellt wird, gilt der dur{chschnittliche Zinsfuß desjenigen Theils der vorhandenen Kapital- anlagen der Anstalt, welcher, zur Zeit der Fest- eung, der Summe der Deckungsfonds dem Betrage nach gleihkommt und den höchsten Zinsertrag liefert.

Als Zinsfuß Þ., walte für jedes Jahr nach dessen Ablauf festuesteut wird, gilt der durhschnittliche Zinsfuß, der si für alle übrigen Fonds der Anstalt ergiebt, wenn man als deren Ertrag den von dem Gesammtzinsertrage des abgelaufenen Jahres nas

Abzug d betraŸtet Deckungsfondszinsen verbleibenden Re

S 27. Der dur den Zu chuß des Verwaltungsfonds ger Let, Thel der aligemeinen Ver usgaben en Bersicherungs8abthetlungen

nah Verhältniß ihrer Deckungsfondsbestände zur Last.

28, x Bei Mie dex A Î er Feststellung nsfußes b. 6) und des A jeder Versiherungsabtheilun ) ie Verwaltungsausgaben 2

insen Q 23) sowie bei

an den all- d mittlere estände der betreffenden Fonds, wie sie #ich unter Berücksichtigung der Zinszahlen des be reffenden Jahres ergeben, maßgebend. Bomm a eilung:

Die Gewinnvertheilung erfolgt in den Abs theilungen A. und B., sowie in allen neuen Ab- theilungen 11) durch Auszahlung der Gewinn- antheile felbst (§§ 30—32), in der Abtheilung C. e %3 Erg entsprehender Zuschlagsrenten

Gewinnantheile und Zuschlagsrenten werden im Rechenschaftsberiht 54 Abs. 2) bekannt gemacht.

BEDIRANINs,

8 30, In jeder Abtheilung, in welher Gewinnantheile gewährt werden (8 29) ist eine Gewinnvertheilung zulässig, wenn der Sicherheitsfonds am Schlusse eines Rehhnungsjahres mehr als 49/9 des Deckungs- fonds beträgt.

Der Mehrbetrag kann ganz oder theilweise als dics für das abgelaufene Nehnungsjahr vertheilt werden.

8 31. Umfaßt eine solhe Abtheilung 30) Versiche- radgo mit verschiedenen Nehnungsgrundlagen (Sterb- lihkeitstafel, Zinsfuß), so werden die Versicherungen zu Gruppen mit gleihen Rehnungsgrundlagen zu- bamengefalt und die Gewinnantheile für jede Gruppe besonders festgestellt,

Zu diesem: Zweck wird für jede Gruppe fowohl der Antheil am Deckungsfonds als au der Antheil am Sicherheitsfonds unter entsprehender Anwendung der für die Abtheilungen geltenden Bestimmungen (§8 18, 23—28) berechnet. u

Der zur Vertheilung bestimmte Betrag gebührt lediglich den Gruppen, deren Antheil am Sicher- heitsfonds mehr als 409%, ihres Antheils am Deckungsfonds Heträgt, und wird unter sie nah Verhältniß dieser Ma eioe vertheilt.

Der zu vertheilende Bana 30) oder im Falle des § 31 der dayon auf eine einzelne Gruppe ent- fallende Theil gebührt lediglih denjenigen Versiche- rungen der Abtheilung oder Gruppe, die am Schluß des Rechnungsjahres mindestens drei Jahre in Kraft waren.

Den Maßstab der Vertheilung unter diese Ver- siherungen bilden die Summen derjenigen auf die betreffenden Versicherungen geleisteten Einzahlungen, seit deren Fälligkeit an dem betreffenden Jahres- {luß mindestens drei Jahre verflossen waren. Bruch- theile von 10 X in den einzelnen Beträgen werden dabei niht berüsichtigt.

Zuschlagsrenten.

8 33,

In der Abtheilung C. kann derjenige Theil des Sicherheitsfonds, der aus den bei der Deckungs- fondsberehnung si ergebenden Uebers{chüssen herrührt, ganz oder theilweise als Zuschlagsrente vertheilt werden.

8 34. Bei dieser Vertheilung L Gruppen innerhalb der Abt scheiden :

1) ge Jahresgesellschaften 1839—1877 als eine

ruppe, 2) die einzelnen Jahresgesellschaften 1878—1888 als elf weitere Gruppen, 3) die Jahresgesellshaften 1889—1896 als leßte Gruppe.

In jeder Gruppe dürfen nur die von ihr felbst gelieferten Kapitalübershüsse E 33) ganz oder theil- weise zur Gewährung von Zuschlagsrenten verwendet werden. Dementsprehend wird für jede Gruppe die Zuschlagsrente befonders fengeltellt.

8 35,

Die Zuschlagsrente für die aus den Jahres- gesellschaften 1839—1888 gebildeten Gruppen (§& 34) wird als ein für die Versicherungen der betreffenden Gruppe gleicher Prozentsaß der versicherten Renten n Regel für je fünf Jahre im Voraus fest- gestellt.

Die si hiernach für ein Jahr ergebende Zuschlags- rente gebührt lediglih denjenigen Versicherungen, auf welhe für dieses Jahr eine versicherte Rente im Betrage von weniger als 11#§% einer voll- ständigen Ginlage der betreffenden Jahresgesellschaft baar zu zahlen is 10 Abs. 2), und welhe am Schlusse desfelben Jahres

in Klafse t mindestens Jahre,

" TII 30 - IV 24 V: 19

e VL 15 bestehen ; die Zuschlagsrente

33) find folgende eilung C. zu unter-

wird jedoch nicht über

denjenigen Betrag hinaus gewährt, der zur Er-

gung der versicherten Rente auf die vorgedachten 13 9% erforderli ift.

8 36.

Die Zuschlagsrente für die Grupye der Jahres- gesellshaften 1889—1896 wird als eine für die daran theilnehmenden Versicherungen gleich hohe, bis zum Tode der Mitglieder zu zahlende feste Rente fest- geseßt und gebührt lediglih denjenigen Versicherungen, welhe an dem der Festseßung voraufgehenden Jahres\{luß i

in Klasse I mindestens 55 Jahre, u II r 49 ITI 44 IV 39 V 34 VI 29 VII 24 VIII 19 J IX 14

" L X 9 bestanden haben. Deckung eines Fohidetrages:

Wenn der Sicherheitsfonds einer Abtheilung auf- gezehrt ist und fernere Verluste auch unter Zuhilfe- nahme von Vorschüssen aus dem Verwaltungsfonds E 22) nicht mehr von der Abtheilung gedeckt werden önnen, so ift der Fedlhetrag zunächst beim Deckungs- fonds 15) abzuschreiben.

Ist der Fehlktetrag jedoch als dauernd anzusehen, fo find die versicherten Leistungen in gleichem Ver- hältniß soweit zu ermäßigen, daß sie in dem vor-

handenen E ada eines Betrages von 49/0, der zur Bildung eines neuen Siherheits- fonds zu verwenden ift, ung finden.

eck Abrundung. 38

8 38,

Bei allen auf Grund von Versicherungsverträgen zu leistenden Zahlungen sind D beträge in der icke bgurunden, daß sie durch 5 ohne Rest theil- ar sind.

Aufhören einer Versicherungsabtheilung.

Sobald in einer Versicherungsabtheilung, welcher neue Versicherungen niht mehr hinzutreten, das vor- handene Vermögen ausreiht, um die ferneren ver- tragsmäßig möglichen Leistungen in ihrem vollen Betrage sicherzustellen, fällt der zu dieser Sicher- stellung niht erforderlihe Theil ihres Vermögens denlübrigen Ten! bestehenden Versicherungsabtheilungen nah Verhältniß ihrer Deckungsfonds zu.

Sterblichkeitstafel. 8 40.

Alter.

100 000 93 496 91 782 90 360 89 157

88 147 87 302 86 606 86 049 85 620

10 | 85 302 11| 85093]: 12| 84926 13 | 84739 14| 84524

15 | 84 266 16 | 83 943 17 | 83 561 18| 83128 19 | 82 652

20| 82140 21 | 81597 22 | 81 027 23 | 80435 24 | 79 824

79 196 78 561 77 925 77 297 76 675

76 058 75 440 74 812 74171 73 516

72 849 72172 71 488 70 800 70 109

69 416 68 721 68 025 67 330 66 638

65 945 69 249 64 546 63 827 63 086

62 317 61 513 60 679 59 825 98 956

98 070 57 153 96 219 99 238 54 174

93 010 91 754 90413 48 996 47 502

45 929 44 265 42 506 40 656 38 727

36 734 34 684 32 9595 30 477 28 334

V AIRN P ONNM O

| Artikel äx. Die §8 42—6s erhalten folgende Fassung: Ressort E Anstalt.

8 42.

Die Anstalt steht unter dem Schuß und der Ober- aufsiht des Staates. Der Minister des Jnnern ernennt einen ständigen Kommissar, welcher an den in den §S 61 und 62 bezeihneten Geschäften theil nimmt und außerdem die Befugniß hat, außer- ordentliche Revisionen der Kasse der Anstalt dur p Kuratorium zu veranlassen und denselben beizu- wohnen.

Auffichts- und T eraltnngéorgäne,

Unter der Oberaufsicht des Ministers des Innern werden die Angelegenheiten der Anstalt von einem Kuratorium und einer Direktion besorgt. Die Ge- sammtheit der Mitglieder der Anstalt nimmt an den Geschäften nah Maßgabe der §8 54, 57: theil.

P

Das Kuratorium ift dazu bestimmt, unter Beob- achtung der Statuten das gemeinschaftlihe Interesse des Staats und der Anstalt wahrzunehmen, die er- forderlihen Ministerialgenehmigungen zu erwirken und die Direktion in ihrer Verwaltung zu beauf- sichtigen, insbesondere au bei der Sur und Sicherstellung der Fonds (Titel I11) mitzuwirken.

Das Kuratorium ressortiert von dem Minifter des Innern. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten und aus sech8 Kuratoren, deren jeder einen Stellvertreter erhält.

Das Kuratorium vertritt namentli in der Person der Präsidenten den Staat und nimmt die Nechte aller Interessenten der Anstalt mit un- beschränkter Vollmacht wahr.

Die Namen der Präsidenten fowie der Kuratoren und threr Stellvertreter werden öffentlih bekannt gemacht 65). Ihre Legitimation wird dur ein go PEMAE des Jnnern ausgestelltes Zeugniß geführt.

Präsident das BRERLArtams,

Der Präsident wird auf den Vorschlag des Ministers des Innern von des Königs Majestät er- nannt. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre, bei deren Ablauf auf demselben Wege eine anderweite Beseßung der Stelle durch Bestätigung des bis- herigen oder Ernennung eines neuen Prôsitenten er- folgt. In derselben Art wird dem Präsidenten ein Stellvertreter (Vize-Präsident) bestellt.

Kuratoren. 8 46.

Die Kuratoren und ihre Stellvertreter werden von der Generalversammlung (§8 54, 57) gewählt.

Die Präsidenten, sowie die Kuratoren und ihre Stellvertreter müssen männlihe Mitglieder der An- talt 4) im Alter von wenglent 30 Jahren ein und ihren gewöhnlihen Wohnsiß in Berlin oder in dessen Umkreise von 30 Kilometern haben. Kuratoren und deren Stellvertreter, welche ihren Wohnsiß außerhalb dieses Bezirks verlegen, scheiden dadurch ohne weiteres aus dem Kuratorium aus; der Präsident und der Vize-Präsident werden unter der gleihen Vorausseßung durch anderweite Ernen- nung erseßt.

Amtsdauer Ms Kuratoren.

Die Amtsdauer der Kuratoren und ihrer Stell- vertreter ist eine sechsjährige und beginnt am 1. Juli. Alljährlih treten der der A Kurator und sein Stellvertreter aus und werden durch Neuwahlen erseßt. Die Aussheidenden sind wieder wählbar. i Remunerationen. Kosien der Staatsaufficht.

Der Präsident des Kuratoriums, der Vize-Präsident

mtsdauer nah älteste | D

und der Delegirte 50 Abs. 5), sowte die Revi- soren 55) erhalten eine vom Minister des Innern auf Vorschlag des Kuratoriums festzusezende Re- muneration. j A Dem Minister des Innern werden die erforder- lichen Mittel zur Bestreitung der Kosten der Staats aufsiht (§8 42, 62) in einer von ihm auf Vor- {lag des uratoriums festzuseßenden Summe jähr- lih überwiesen.

Niederlegung der Stellen. Tod.

Den Präsidenten, sowie den Kuratoren und ihren Stellvertretern soll die Genehmigung zur Nieder- legung ihrer Aemter vor Ablauf ihrer Amtsdauer (§5 45, 47) auf ihr Ansuchen nicht versagt werden; es ist folhe ledos drei Monate vor der beabsichtigten Niederlegung na E seitens der Präsidenten bei dem Minister des Innern, seitens der Kuratoren und ihrer Stellvertreter bei dem Kuratorium.

Scheidet ein Kurator durch Nirderlegung seines Amtes oder durch Tod aus, so tritt an seine telle ein stellvertretender Kurator; das Kuratorium kann jedo auch die Wahl eines neuen Kurators veran- assen.

orstehende Bestimmung (Abs. 2) findet auf ftell- vertretende Kuratoren entsprehende Anwendung. Orgauisation 9 ratoriums.

Der Präsident beruft und leitet die Sizungen des Kuratoriums, vertritt dasselbe nah außen und unter- zeihnet die vom Kuratorium ausgehenden Berichte und Ausfertigungen. Er beruft die Generalver- sammlungen und führt in ihnen den Vorsitz.

An den Sigßungen des Kuratoriums nimmt in der Regel wenigstens ein Mitglied der Direktion mit berathender Stimme theil. Dasselbe is von der Direktion ein- für allemal oder für die einzelnen

älle abzuordnen. Die übrigen Mitglieder der

irektion sind befugt, den Sißungen des Kura- toriums beizuwohnen. Der Präsident kann indessen unbeschadet einer anderweitigen Beschlußfaffung des Kuratoriums —, die Abhaltung einer Kuratorial- sißung auch ohne Zuziehung aller oder bestimmter Direktionsmitglieder anordnen.

Das Kuratorium ist beschlußfähig in der Zahl von mindestens fünf Mitgliedern. Dasselbe bes ließt im Falle mündlicher Berathung nach abfoluter Stimmen- mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. Beschlüsse ohne münd- ae Berathung erfordern Stimmeneinheit.

Außer in den durch Gesez oder anderweite Be- stimmungen der Statuten bezeihneten Fällen ist in folgenden ein Beschluß des Kuratoriums erforderlich :

1) bei der Wahl eines Mitgliedes der Direktion und der Feststellung der Anstellungsbedingungen (§51 I Abs. 5 und 6);

2) bei der Wahl und Anstellung eines sonstigen Beamten 51 11), bei längerer Beibehaltung eines Pes 51 III) und bei der Ausübung des

ündigungsrehtes gegen einen auf Kündigung an- gestellten Beamten 51 11);

De der Penfionierung von Beamten (8 51 I un :

5 bei der Wahl des Delegirten (Abs. 5);

5) bei Genehmigung des jährlichen LeGeusGa berihts 54 Abs. 2), des Voranschlags der - waltungsausgaben und etwaiger Ueberschreitungen desselben, bei Ertheilung der Entlastung (8 62 Ab}. 3) und bei Vorschlägen betreffs der M 48 bezeihneten Remunerationen und Aufsichtskosten;

6) bei Aufftellung der Kandidatenlisten für die seitens der eneralversammlung vorzunehmenden Mahlen (§8 56 Nr. 2); s

4);

7) bei Statutenänderungen ( erungsabtheilungen

8) bei Bildung neuer V 11), bei Fest una der Geshäftspläne 12), bei Festsepüng der Zu üsse des Verwaltungsfonds zu den allgemeinen Verwaltungsausgaben 21), bei Gewährung von Vorschüssen aus dem Verwaltungs- fonds an einzelne Versicherungsabtheilungen ( 99), bei Festseßung von Gewinnantheilen und Zuschlags- renten (§SS 29—36) und bei Ermäßigung versicherter Leistungen im Falle des § 37;

9) bei der dauernden Anlegung von Geldern, welche zu mag der Delegirte nicht befugt ift, sowie in allen Fällen, in denen der Delegirte die Entscheidung des Kuratoriums beantragt (Absf. 5); ps beim Ankauf von Grundstücken und Ge- rehtigkeiten, welcher niht in nothwendiger Zwangs- versteigerung erfolgt, sowie beim Verkauf von Grundstücken und Gerehtigkeiten und bei An- miethungen;

11) bei Feststellung von Geschäftsordnungen für die Direktion sowie von Pomp dan für R aae 51 T und IT) und ihre Hinterbliebenen

Alljährlich wählt das Kuratoriumaus den Kuratoren einen Delegirten, bei welhem die Direktion in den- Fugen Fällen, in welchen sie zu ihren Beschlüssen

er Genehmigung des Kuratoriums bedarf 51 L Abs. 3), diese Genehmigung nachzusuchen hat. Der Delegirte ift nah näherer Anweisung des Kuratoriums befugt, namens desselben die Genehmigung zu er- theilen oder zu versagen, kann aber au die Ent- (eidung des Kuratoriums beantragen (Abs. 4

r. 9).

In Behinderungsfällen wird der Delegirte dur ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied des Kuratoriums vertreten.

I. E,

61. Direktiou und sonstiges Persoual.

Der Direktion liegt die Verwaltung der Anstalt ob. Das Kuratorium i} ihr nächster Badgeis Le: sie hat desen Anordnungeu überall Folge zu kTeisten.

Die Direktion besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eine die Befähigung zum Richteramt haben muß. Sie vertritt die Anstalt nah außen in allen Angelegenheiten eins{ließlich derjenigen, tn welchen Spezialvollmacht erforderlih ift, ohne die zu ihren Beschlüssen etwa erforderliße Genehmigung nah- dureh zu müssen. Sie stellt alle Urkunden aus,

durch welhe die Anstalt vermögensrehtliÞ ver- flihtet werden foll. Zur Gültigkeit von Ver- herungsurkunden, Vollmachten, Abtretungsurkunden, Quittungen und allen behufs Eintragungen oder Löschungen ausgestellten Schriftstücken genügen die Unterschriften zweier Direktoren oder die eines irekters und eines stellvertretenden Direktors, e Gültigkeit von ie

chriftstücke bedürfen der Unterschrift nur

gsurkunden a Unterschriften eines Direktors und eines Haupt Gre der Anstalt 52 Abs. 1). Alle oe D

irektionsmitgliedes, die Rentenscheine nur des Ab- drucks einer solchen.