1896 / 269 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

E M-W E e. Wav"; R - E: Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 50 4. N Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten ou die Expedition 3W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 de

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Berlin, Mittwoch, den 11. November Abends.

M 269.

i

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Hüttenwerks-Direktor z. D. Wigand zu Homberg, dem Direktor der Königlichen Färberei- und Appreturschule zu Krefeld Dr. philos. Lange und dem Professor Karl Janssen an der Königlichen Kunst-Akademie zu Düsseldorf den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Ober-Bürgermeister, Geheimen Regierungs- Rath Lindemann zu Düsseldorf den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,

dem Ersten Beigeordneten und Stadtverordneten, Rentner Augustinus Horster zu Uerdingen im Landkreise Krefeld den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem Feldgerichts\{öffen Wilhelm Dausenau zu Ober- lahnstein im Kreise St. Goarshausen und dem Waldwärter Christoph Jaeger zu Eimersleben im Kreise Neuhaldens- leben das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Kavallerie von Krosigk, à la suite des Leib - Garde - Husaren - Regiments und Jnspekteur der 1. Kavallerie-Jnspektion, und dem Premier-Lieutenant von Rosenstiel vom Reitenden Feldjäger-Korps die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen vetließenen nichtpreußischen Jnsignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes des Her- jou anhaltishen Haus-Ordens Albreht’'s des Bären, eßterem: des Ehren-Ritterkreuzes zweiter Klasse des Groß- herzoglich oldenburgishen Haus- und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrih Ludwig.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

_den Königlih preußishen Amtsrichter Klehmet zum Kaiserlichen Regierungs - Rath und ständigen Mitgliede des Reichs-Versicherungsamts zu ernennen.

VerauntmacGUuUna, Maßregeln gegen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche durch wandernde Schafherden betreffend.

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Vichseuchengeseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesepblatt 1894 S. 409) und des §1 der vom Bundesrath hierzu erlassenen Aus- führungsinstruktion vom 27. Zuni 1895 . (Reichs-Geseßblatt S. 358), sowie auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizei- Strafgeseßbuchs vom 26. Dezember 1871 werden zur Verhin- derung der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche durch wandernde Schafherden nachstehende oberpolizeiliche Vor- shriften erlassen.

D.

Als wandernde Schafherde (Wanderschafherde) gilt jede cina his welche zum Zwecke des Weidegangs nah einem ent- ernteren tandorte von Gemeinde zu Gemeinde durh- getrieben wird.

Die Thiere einer Wanderschafherde müssen mit einem

von dem Besißer zu wählenden, deutlih sihtbaren, gleich- mäßigen Zeichen versehen sein, sodaß \sich daraus die BZu- gehörigkeit eines jeden Thieres zur bezüglihen Herde un- zweifelhaft erkennen läßt. „_ Eine solhe Wanderherde hat der Besißer vor Verlassen ihres regelmäßigen Standortes durch einen approbierten Thier- arzt untersuchen zu lassen. Der Thierarzt hat, falls die Herde frei von Räude und Maul- und Kiauententie befunden wird, einen Gesundheitsschein (fach dem beigegebenen Formular A) auszustellen.

S 2,

Auf Grund des Gesundheitsscheins 1 Abs. 3) ist von der Ortspolizeibehörde des Abgangsorts die Ausstellung eines N eeideins (nah dem beigegebenen Formular B) zu be-

ätigen.

Wenn bei der thierärztlihen Untersuhung (S 1 Abs. 3) auch nur ein Schaf seuchekrank befunden wurde, so ist die

erde als verseucht anzusehen und darf für sie ein Wander- shein niht ausgestellt werden. S 3.

Liegt der Abgangsort der Schafherde nicht in Bayern, so hat der Führer beim Ueberschreiten der Landesgrenze in der zuerst betretenen bayerishen Gemeinde die gemäß §8 1 und 2 erforderliche Untersuchung und Bescheinigung zu erwirken.

Jm Falle des § 2 Abs. 2 ist die Weiterbeförderung zu verbieten und nah den bestehenden seuchenpolizeilihen Vor- schriften zu verfahren. ;

Ohne Wanderschein d Abs. 1) darf die Wanderung

nicht stattfinden. Zst unterwegs eine Abweichutig von dem in

Führer zuvor bei der Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufent- halts die Berichtigung des Wanderscheins zu erwirken.

Ortschaften, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, dürfen bei der Wanderung nicht berührt werden.

J O:

Jede während der Wanderung vorkommende Verände- rung im Bestande der Wanderherde, mit Ausschluß des Zu- gangs an Lämmern während der Lammzeit, ist binnen 3 Tagen der E des jeweiligen Aufenthalts unter Vor- legung des Wanderscheins von dert Führer anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat jeden Abgang auf dem Wanderschein zu vermerken, für den Zugang jedoch unter Beobachtung der in den S8 1 und 2 vorgeschriebenen Bestimmungen einen be- sonderen Wanderschein E

Gesundheitszeugniß und Wanderschein sind auf amtliches Verlangen vorzuzeigen. Ein Führer, welher ohne Gesund- heitszeugniß und Wanderschein betroffen wird, ist polizeilich anzuhalten und sind die Schafe so lange unter Aufsicht im Stall oder an cinem sonstigen abgesonderten Standort zu halten, bis die fehlenden Schriftstücke beigebracht sind.

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Die Dauer der Gültigkeit der Gesundheitszeugnisse beträgt aht Tage. Läusft diese Frist während der Wanderung ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere aht Tage gelten, die Herde von einem approbierten Thierarzt neuerdings untersucht werden und ist von diesem der Besund 2 dem Zeugniß zu vermerken.

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Jst das Ziel der Wanderung erreicht, so hat der Führer oder der Schafbesißer sofort der Ortspolizeibehörde des neuen Standorts Anzeige hiervon zu erstatten.

Sobald die Ortspolizeibehörde durch die vorgeschriebene Anzeige oder auf anderem Wege von dem Eintriebe der Wander- shafherde in die Feldmark Kenntniß erlangt, hat dieselbe un- verzüglih die Untersuhung der Herde durhch einen appro- bierten Thierarzt zu veranlassen.

Wird durh den Befund des Thierarztes der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder der Näude, oder der Ver- dacht cines solchen Seuchenausbruchs festgeftellt, so ist nah den bestehenden Vorschriften zu Verfahren.

S 9.

Für Schafherden, welche niht unter die Wanderherden im Sinne des §8 1 fallen, und von Gemeinde zu Gemeinde nach anderen Plägzen, z. B. auf Märkte, an Verladeorte, zu einem neuen Besißer getricben werden, ist ein Wanderschein (nah Formular B) von der Ortspolizeibehörde des bisherigen Standorts zu erholen und bis zum Bestimmungsorte mit- zuführen.

Für solche Herden ist die Beibringung eines Gesundheits- zeugnisses (S 1 Abs. 3) nur dann vorgeschrieben, wenn in dem Gemeindebezirk des Standorts der Herde oder in den an- grenzenden Gemeinden der Ausbruch der Maul- und Klauen- jeuche festgestellt und R gemacht ist.

Die Kosten der thierätztlichen Untersuhung und der Gesundheitszeugnisse fallen dem Besißer der Schafherde zur Last.

8 11.

Vorstchende Bestimmungen, durch welche die besonderen Vorschriften bezüglih der Einfuhr von Schafen aus Ztalien, Oesterreih-Ungarn und der Schweiz unberührt bleiben, treten mit dem 1. Dezember 1896 in Wirksamkeit. :

Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des S 66 Ziff. 4 des Reichs-Viehseuchengeseßes bezw. des § 328 des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich.

München, den 3. November 1896.

Königliches Staats-Ministerium des Jnnern.

Freiherr von Feilißsch.

Jn der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats - Anzeigers“ wird eine Uebersicht der in den deutshen Münzstätten bis Ende Oktober 1896 vor- genommenen Ausprägungen von Reihsmünzen ver- öffentlicht.

Königreich Preußen.

Auf Jhren Bericht vom 9. Oktober d. J. genehmige Jch, daß die dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 (Gesep- Sammlung Seite 94 flgde.) angehängten Bestimmungen wegen der Chaujssee-Polizeivergehen auf die im Kreise Soest, Regierungsbezirk Arnsberg, belegenen nachverzeichneten Chausseen: 1) vom Dorfe Sassendorf über Heppen bis Station 35 der Gemeindehaussee Soest Weslarn, 2) von Station 54,1 der Provinzialstraße Dortmund— Paderborn —Gedelhein über Opmünden und Elfsen bis Station

4 +4- 50 der dee eaEe Soest—Niederbergheim, 3) von

dem Wanderscheine angegebenen Wege geboten, so hat der f Station 522 der Möhnestraße bei der Oberförsterei Himmel-

pforten über Vollbringsen, Ostönnen, Merklingsen und Einecker- holsen bis zur Gemeindechaussee Soest—Meyerich, 4) von Voll- bringsen über Bilme, Sieveringsen, Röllingsen bis Station 43,3 der Dortmund-Paderborn-Godelheimer Provinzialstraße, 5) von Ampen über Paradies, Shwefe, Borgeln bis Station 9,1 der Gemeindechaussee Soest—Berwicke—Dinker, 6) von Weslarn über Ostinghausen, Eikelborn bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Benninghausen, mit Abzweigung von Ostinghausen nah Lohe, 7) von dem Dorfe Bremen über Parsit, Niederhöingen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Neheim zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück. Neues Palais, den 26. Oktober 1896. WilhelmR. Thielen. An den Minister der öffentlihen Arbeiten.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

- Der praktische Arzt, Sanitäts-:Nath Dr. Friedrich vom Hofe in Altena ist zum Kreisphysikus des Kreises Altena ernannt worden.

Am Schullehrer-Seminar zu Osterode is der bisherige Präparandenanstalts-Hilfslehrer Chr osciel zu Hohenstein als Seminar-Hilfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Den Domänenpächtern Epping zu Kamißt, Flemming zu Segebadenhau, Rykena zu Berke, Regierungsbezirk Stralsund, Brückmann zu Wizenhausen, Gabcke zu Fasanenhof, Günther zu Winne, Bierschenk zu Lautenbach, Regierungsbezirk Cassel, und dem Ansiedelungsgutspächter Gierke in Deutshwalde, Regierungsbezirk Bromberg, ist der Charakter als Königlicher Ober-Amtmann verliehen worden.

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 wird hiermit bekannt gemaht, daß im Rechnungsjahre 1895/96 aus dem Betriebe der Nebeneisenbahn Ostrowo— Skalmierzyce ein kommunalsteuerpflihtiges Reineinkommen nicht aufgekommen ist.

Posen, den 7. November 1896.

Der Königliche Eisenbahnkommissar. Breithaupt, Eisenbahn-Direktions-Präsident.

U LTUNDE,

betreffend die Errichtung einer dritten Pfarrstelle an der evangelishen Gethsemane- Kirche in Berlin.

Mit Genehmig!ng des Herrn Ministers der geistlihen, Unter- rihts- und Medizinal - Angelegenheiten und des Evangelischen Ober- Kirchenraths, sowie nach Anhörung der Betheiligten wird hierdurh von den unterzeihneten Behörden Folgendes festgeseßt:

S: 1. Für die evangelishe Gethsemane-Kirhengemeinde zu Berlin wird eine dritte Pfarrstelle errichtet. 9

Diese Urkunde tritt mit dem 16. November 1896 in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1896. Berlin, den 1. November 1896. (T. S) (T8)

Königliches Konsistorium E der Provinz Brandenburg, Königliche Polizei- Abtheilung Berlin. Präsident. Faber. von Windheim.

ÜULTrTLUNn de,

betreffend die Errichtung einer drittenPfarrstelle in der evangelishen Versöhnungs- Kirhengemeinde zu Berlin.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlihen, Unter- rihts- und Medizinal-Angelegenheiten und des Evangelischen Ober- Kirchenraths, sowie nach Anhörung der Betheiligten wird von den unterzeihneten Behörden hierdurch Folgendes festgeseßt:

8 1. In der evangelishen Versöhnungs-Kirchengemeinde zu Berlin wird eine dritte Pfarrstelle errichtet. 8 2. Diese Urkunde tritt mit dem 16. November 1896 in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1896. Berlin, N 1896.

(T, 8.) Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg,

Abtheilung Berlin.

Faber.

Der Königliche Polizei- räfident. von Windheim.