1896 / 275 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

mpfe „Wartburg“ ist am 17. November Abends auf der Weser

Hamburg, 17. November. (W. T. B.) Hamburg- mer ika-Linie: Der Postdampfer „Flandria“ is heute in St. Thomas angekommen.

London, 17. November. (W. T. B.) Der Castle- Dampfer „Methven Castle“ is heute auf der Ausreise von London abgegangen. Der Uniondampfer „Pretoria“ ist heute auf der Heimreise in Southampton angekommen.

“_— 18. November. (W. T. B.) Der Castle-Dampfer e Castle“ ist auf der Ausreise heute in Kapstadt an- ommen.

19. November. (W. T. B.) Der Uniondampfer „Athenian“ is auf der Ausreise gestern von Madeira abge- gangen. Der Uniondampfer „Merican*“ ist auf der Heimreise gestern von Kapstadt abgegangen. ;

St. Petersburg, 18. November. (W. T. B.) Die Russische Schwarzmeer-Dampfschiffahrts-Gesellschaft wird dem Vernehmen nach ihren Tarif für Baumwolle auf der Linie Alexandrien— Odessa ermäßigen.

Rotterdam, 18. November. (W. T. B.) Holland-Amerika- Linie. Der Dampfer „Spaarndam“ hat çestern Nachmittag Lizard passiert.

Theater und Musfik,

Die sechs Abende des bevorstehenden Gastspiels von Eleonore Dusfe im Neuen Theater werden den Auf:ührungen des Repertoire- Stückes „Boksprünge“ in der Art angepaßt, daß zwischen je zwei Duse: Abenden eine Aufführung von „Bocksprünge“ eingeshobén wird. Das Gastspiel der Frau Duse kann unter keiner Bedingung über den 5. Dezember hinaus verlängert werden.

Im Theater des Westens findet am Sonnabend Nachmittag zum ersten Male eine Schülervorstellung statt; zur Aufführung ge- langt „Maria Stuart“. Für diese sowie für alle weiteren Schülervorftellungen, welche wefentlich den 2weck haben, den Schülern höherer Lehranstalten den Besuch der Vorstellungen flafsi\her Werke zu erleihtern, werden die Eintrittspreise erheblich ermäßigt. Die Pläye der ersten zehn Reihen des Parquets und die erste Reihe des ersten Ranges, sowie die entsprehenden Logenpläge kosten 1,50 M, die übrigen Pläße im ersten Nange und im Parquet 1 Æ, die des zweiten Ranges 75, die des dritten 50 8.

Aus Schweidniß vom 17. November wird berichtet: Gegen Ende des Monats werden im hiesigen Stadt-Theater von dem Sängerhor des Gymnasiums die „Perser“ des Aeschylus mit den Chorkompositionen Seiner Hoheit des Erbprinzen Bern- hard von Sachsen-Meiningen, kommandierenden Generals des V1. Armee-Korps, zur Aufführung kommen. Heute Vormittag traf Seine DoA der Erbprinz hier ein und leitete selb die Probe. Die erste Auf- ührung, welhe vorauésihtlich am 28. November stattfindet, gedenkt der Erbprinz mit mehreren hohen Gästen durch scine Anwesenheit auszuzeiGnen. Der unermüdliche Eifer aller Mitwirkenden läßt er- hoffen, daß das Werk eine gediegene Wiedergabe erfahren wird. Der Reinertrag der Aufführungen?foll dem Fonds zur Errichtung eines Den k- mals für den Feldmarschall Grafen Moltke in Schweidnitz zufließen.

Jagd.

Morgen, Freitag, findet Königlihe Parforce-Jagd statt. Stelldichein : 123/4 Uhr Jagd\hloß Grunewald, 11/4 Uhr am Saugarten. O S

Offizieller Strecken-Rapport

bon den am 13. und 14. November in der Kolbiß-Letlinger Heide abgchaïtenen Hofjagden.

Zwei am 13. d. M. in den Oberförstereien Kolbiß (Forstmeister |

Zinnius) und Planken (Forstmeister Bekuhrs) verrichtete Lapptreiben, owie ¿wei für den 14, d. M. in der Oberförsterei Leylingen (Ober- örster von Lindequist) vorgesehene Jagen, und zwar eine Suche mit

S E L Ü S | komishe Oper in 4 Akten von Friedri von Flotow. Text (theilweise nah dem Plane des Saint Georges) von Wilhelm Friedrih. Dirigent: Musikdirektor Wegener. (Lyonel: Herr Emil Götze, Köniolicher | sittliche Forderung. Kammersänger, A O en Anna Reinisch, als

Schauspielhaus. in der man sich langweilt. Lustspiel in 3 Auf- zügen von Edouard von Bukovics. In Scene geseßt vom Ober-Negisseur Max Grube. Anfang 73 Uhr.

Sonnabend: Opernhaus. 231. Vorstellung. Zum ersten Male: Benvenuto Cellini. Anfang 74 Ubr.

Schauspielhaus. Lustspiel in 4 Aufzügen von Franz von Schönthan und Gustav Kadelburg. Anfang 74 Uhr.

t vom 19. November, c Morgens.

| Wetter.

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Wind. Gâíste.) Anfang

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* Stationen,

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in 9 Celfius 59 C

Temperatur

Bar. auf 0Gr.||-

red. in Millim.

2 Ju. d. Mecresfp

WSW 2lbedeckt

Belmullet halb bed.

Aberdeen .. . Christiansund wolkig Kopenhagen . ; Dunst Stockholm . O 2|Nebel Pélüranta ; 2|Schnee

54. Petersbg. wolkenlos Moskau . wolkenlos Cork, Queens-

town i Cherbourg

elder .

bededckt halb beb. Anfang 7 Uhr. heiter Sonnabend :

Deutsches Theater. Freitag: Freiwild.

Morituri. (Teja. Fritchen.

der Findermeute auf Sauen im abgestellten Distrikt am nos

und ein Lappjagen mit Doppellauf am Schneiderkolk ergaben eine

Gesammtstrede von 167 Schauflern, 387 Stück Damwild und

190 Sauen. | : Davon entfallen auf die Sonderstrecken :

Seiner Majestät des Kaisers und Königs: 48 Schausfler, 2 Stück Damwild, 10 grobe und 33 geringe Sauen, Seiner Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Wladimir von Ruß- land: 32 Schaufler, 18 Stück Damwild und 9 grobe Sauen, Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinri von Ereggen : 13 Shhaufler, 20 Stück Damwild, 5 grobe und 11 geringe Sauen, _ Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrih Heinri von Preußen: 2 Schaufler, 12 Stück Damwild und 2 grobe Sauen, Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Joahim Albrecht von Breugen: 5 Schaufler, 17 Stück Damwild und 3 geringe Sauen, einer Hoheit des Herzogs Ernst Günther zu Schleëwig-Hol- Gn) 16 Schaufler, 28 Stü auen, Seinec Hoheit des Herzog Johann Albreht zu Mecklenburg : 4 Schaufler, 33 Stück Damwild, 3 grobe und 18 geringe Sauen, Seiner Durchlauht des Fürsten zu Schaumburg - Lippe : 17 Schaufler, 25 Stück Damwild, 4 grobe und 3 geringe Sauen.

Damwild, 9 grobe und 9 geringe

Mannigfaltiges.

Das in Nr. 270 d. Bl. erwähnte Vorhaben des „Fnternatio- nalen Comitós zur Veranstaltung wissenschaftlicher Luf tfahrten“, zu gleiher Zeit an verschiedenen Stellen Europas Luf tballons in der Naht vom 13. zum 14. November empor- zulassen, ist programmmäßig zur Ausführung gelangt. Jn St. Peters- bur g stiegen zwei Ballons, ein unbemannter und ein bemannter, auf. Der leßtere erreichte eine Höhe von 5000 m und landete in der Nähe von Pskow. Der unbèmannte ift leider bereits in einer Höhe von 1506 m geplagtt. In Warschau wurde ein bemannter Ballon losgelassen, der bis nach Brzozow in Zentral-Galizien flog. In Berlin stiegen eben- falls zwei Luftfahrzeuge auf. Der Pelotballon erreichte eine Höhe von 6000 m und wurde bei Rheinsberg wieder gefunden, der bemannte gelangte in einer zwölfstündigen Fahrt an die Ostseeküste und landete nah Erreichung einer Höhe von 5600 m bei Ribniß. In Straß- burg erreichte der Pelotballon eine Höhe von 7900 m und fiel nah Stunden in den Schwarzwald am Fuß der Hornisgrinde. Der von Paris aus aufgestiegene unbemannte Ballon is nach neuester Meldung auf belgishem Gebiet, bei Dinant, aufgefunden worden.

Der Lts als Abtheilung des Vereins für innere Mission in Friedrichsberg bestehende Männer- und Jünglings- Verein beging am Sonntag Abend in der Aula der Kommunal- Schule in der Kronprinzenstraße in würdiger Weise unter Theilnahme einer aus allen Ständen und Alteréklassen bestehenden Festversamm- lung seine erste Jahresfeier.

Tilsit, 17. November. Auf dem Memel is nah einer Meldung des „W. T. B.“ starker Eisgang eingetreten; die Schiffahrt ist geschlossen.

Emden, 17. November. In der leßten Naht brach hier ein Brand aus, welcher sechs Häuser vernihtete; zwei Personen verbrannten. Eine Dame, welche, um \ih zu retten, aus dem Fenster [prang, brah beide Beine; dieselbe ist den erhaltenen Verleßungen er- egen.

NRecklinghausen, 19. November. Auf der Zeche „General Blumenthal“ hat heute früh, wie ,„W. T. B.* meldet, ein Grubenunglück, vermuthlih durch schlagende Wetter, statt- gefunden. Bis 1 Uhr Mittags waren 2 Leichen zu Tage gefördert. Ein Revier soll abgeschnitten sein. Weitere Einzelheiten fehlen noch.

Cronberg, 15. November. Nachdem in den Kreisen der Cron- berger Bürgerschaft der Wunsch hervorgetreten war, in der Nähe des S@losses Friedrihs hof zur Erinnerung an den Hochseligen Kaiser ih unter gleihzeitiger Umgestaltung des zwishen dem

Friedri

Schlosse und dem Bahnhofe gelegenen, zum großen Theil der Gemeinde |

Hartleben. Anfang 7F Uhr. Sonnabend: Bocksprünge.

Sonntag: Der Hüttenbesitzer.

299. Vorstellung. Die Welt, | morgen.

Schiller-Theater. von Kirchfeld.

Sonnabend: Ein Ehrenwort.

Sonntaa: Demetrius.

Pailleron, überseßt von Emmerich Freitag:

260. Vorstellung. Goldfische.

bof Zoologisher Garten.) Freita Mann. Hierauf: Eiu blauer 7# Uhr.

gehörigen und von dieser unentgelilich zur Verfügung zu fie Wiesengrundes zu einer öffentlihen Parkanlage vg ein dea Denkmal zu errihten, und die diesem unse zu Grunde liegende Idee, welhe in erster Linie von dem Stadtverordneten- Vorsteher Karg herrührt, die Allerhöchste Billigung Jhrer Majestät der Kaiserin Friedrich erhalten hatte, fand heute eine nähere Besprehung im großen Saale des Frankfurter Hofes hierfelbst statt. Wobl 150 Personen, größtentheils der Cronberger und Schön- berger Einwohnerschaft angehörig, hatten st\ch zusammengefunden, auch der Regterungs - Präsident von Tepper-Laski aus Wies- baden und andere Herren waren guf Einladung erschienen. Landrath Dr. Meister aus Homburg v. d. H,, welcher auf Wunsh den Vorsiß übernahm, gab zunächst eine kurze Darstellung der dem Projekt zu Grunde liegenden Gedanken. Auf die sodann von ihm gestellte Frage, ob die Versammlung damit ein- verstanden sei, daß die Idee in ernsthafter Weise ihrer Verwirklichung näher geführt werde, erfolgte einhellige und begeisterte Zustimmung. Der Ehrenvorsiß des hierauf mittels Acclamation gewählten Orts- aus\{chusses wurde dem Megierungs - Präsidenten von Tepper - Laski übertragen. Dem allseitig ausgesprohenen Wunsche folgend, wird der Ortausshuß zunächst suchen, einen deutschen Bundesfürsten als Schirmherrn des Unternehmens zu gewinnen. Ferner soll eine größere Anzahl von Herren aus der Provinz und aus allen Theilen des deutshen Vaterlandes zum Eintritt in einen „weiteren Ausschuß" bewogen werden.

Triest, 17. November. Seit gestern herrsht hier ein heftiger Bora-Sturm, der empfindlihe Störungen des Verkehrs zur See verurfaht. Die griechishe Y2ht „Sphoakteria* konnte nicht nach Venedig auslaufen, wo sie die griechische Königsfamilie an Bord nehmcn sollte.

London, 18. November. Nach einer bei Lloyds eingegangenen Depesche ist der britishe Dampfer ,Mem phits*, von Montreal nah Avonmouth unterwegs, bei Mizen Head (Irland) gestrandet. Der Kapitän und ein Theil der Mannschaft wurden gerettet, neun Mann sind, wie vermuthet wird, umgekommen.

St. Petersburg, 18. November. Für die von der Miß- ernte betroffene Bevölkerung Indiens finden, einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge, in allen großen Residenzblättern Samm- lungen statt.

Madrid, 18. November. In einer Dynamit fabrik inSan Fau so, Provinz Barcelona, fand eine Explosion statt, bei der ein junger Mann und ein junges Mädchen ums Leben kamen und einige andere Personen verwundet wurden; der Materialshaden ift

beträchtlich. E M 0

Bern, 17. November. Heute is hier, wie „W. T. B.“ meldet, der General von Wyttenbach, der Vertheidiger Palermos gegen Garibaldi und Begleiter des Königs von Neapel nah Gaeta, ge- storben.

Belgrad, 17. November. Seit gestern herrs{cht hier und in Semlin ein starker Orkan, welcher großen Schaden anrichtet. Der Schiffsverkehr auf der Donau ist eingestellt. Mehrere Schlepp- dampfer wurden zertrümmert. Der auf der Fahrt nah Pancoya bes griffene Dampfer „Theben" wurde vom Sturm ans Ufer geschleudert.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Buenos Aires, 18. November. (W. T. B.) Die Kammer der Abgeordneten genehmigte eine Jnlands- steuer von 6 Centavos und eine Aus fuhrprämie von 12 Centavos auf das Kilo Zucker.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Forderung. Komödie in 1 Akt von Otto Erich

Der Pfarrer

Theater des Westens. Kantstraße 12. (Bahn-

Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Erste Schüler-

Bentral - Theater. Alte Jakobstraße 30. 5 i ¿ | Direktion: Richard Schul. Freitag: Emi| Thomas Borher: Die | \. G. Eine wilde Sache. Große Ausftattungs- pofse mit Gesang und Tanz iy 6 Bildern von W. Mannstädt und Julius Freund. Musik von

Der Vorverkauf zum Duse-Gastspiel beginnt Juliue Einödsbofer. Änfang 74 Uhr.

Sonnabend: Eine wilde Sache.

Konzerte.

Sing-Akademie. Freitag, Anfang 8 Uhr: VUL, Konzert des Klaviervirtuosen Ossip Gabri- lowitsch mit dem Philharmonischen Orchester (Dir. : Professor F. Maunstaedt).

Der dritte

eufel. Anfang Konzerthaus. Karl Meyder - Konzert.

Freitag: V. Wagner-Abend, unter freundlicher Mitwirkung der Opernsängerin Fräulein Wilhelmine

bedeckt1)

DIE Nebel?)

nburg winemünde bededt Neufahrwafsser 9 [S ¡Dunst 3) Memel 2'bedeckt áris 2 Nebel arléruhe . S 4 bedeckt Wieébaden 2 bedeckt München 5 Regen 4) Chemniy , 2 bededckt Berlin 3 bedeckt Wien . 2\bededkt Breslau ; 760 |W 2|Schnee íZle d'Aix . 767 3|bedeckt M OE »l6 2? |OND A4lheiter 1) Früh Negen, dann Nebel. 8) Nachts Schnee. 41) Nachts Regen.

Uebersicht der Witterung.

Die Luftdruckvertheilung is auf dem ganzen Ge- biet gleihmäßig; barometrische Maxima liegen über Südwest - Europa und über dem Innern Nußlands, etrennt durheine breite Zone niederen Luftdrucks welche ih vom Nordfeegebiet südwärts nah dem Mittel, meer hinzieht. In Deutschland is bei {wacher Lustbewegung das Wetter trübe und kalt; nur in den-- südlichen Gebietstheilen liegt die Temperatur über dem Mittelwerthe. Die Frostgrenze erstreckt sih von UÜtrecht ostwärts nach dem Nordufer des Schwarzen Meers. Deutsche Seewarte.

Theater.

Königliche Schauspiele. Freitag: Opern- haus. 230. Vorstellung. Martha. Romantisch-

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2) Glatteis-

Das Ewig-Mäunliche.) Sonntag, Abends 74 Uhr: Freiwild.

Berliner Theater. Freitag (11. Abonnements- Vorstellung): Renaissance. Anfang 7# Uhr.

Sonnabend: König Heinrich.

Sonntag: König Heinrich.

Lessing-Theater. Freitag: Madame Saus- Gêne., (Jenny Groß.) Anfang 74 Uhr.

Sonnabend: Zum ersten Male: Der Abend. Schavospiel in 4 Akten von Paul Lindau. (Georg Engels als Gast.)

Sonntag: Der Abend. (Georg Engels als Gast.)

Residenz-Theater. Direktion : Sigmund Lauten- burg, Freitag: GEhefesseln. (Les tonailles.) Schauspiel tn 3 Akten von Paul Hervteu. Für die deutshe Bühne bearbeitet von Dora Laudé. Vorher: Ein delikater Auftrag. Lustspiel in 1 Akt, nach dem Französishen von A. Ascher. Anfang 7} Uhr.

Sonnabend: Ehefesselu. Vorher: Ein delikater

Auftrag. Sonntag: Einmalige Aufführung von: Die Wildente. Schauspiel in 5 Akten von Henrik

Jbsen.

Neues Theater. Siffbauerdamm 4a. /5. Direktion: Sigmund Lautenburg. Freitag: Bock- sprüuge. Schwank in 3 Akten von Paul Hirsch- berger und C. Kraaß. Vorher: Die sittliche

Vorstellung zu ermäßigten Preisen: Maria Stuart. Abends Uhr: Zum ersten Male: Schieds- maun MORE N Volks\tück mit Gesang in 4 Akten von Julius Keller und Louis Herrmann. Musik von Gustav Steffens.

Theater Unter den Linden. Behreastr. 56/57. Direktion: Julius Fritzsche. Freitag: Der Ehe- maun vor der Thür. Komische Operette in 1 Akt von Carl Treumann. Musik von Jacques Offenbach. Dirigent : Herr Kapellmeister Korolanyi. Hierauf : Mit neuer Ausftattung an Kostümen, Dekorationen und Requisiten : Unter den Liuden. Balletphantasie in 3 Akten von Benno Jacobson. Musik von Paul Linke, Dirigent: Herr Kapellmeister Dahms. Der choreographishe Theil arrangiert und einstudiert vom Balletmeister Greco Poggiolesi. In Scene gesetzt von Julius Frißshe. Anfang 74 Uhr.

Sonnabend: Der Ehemaun vor der Thür. Hierauf: Unter den Linden.

Thalia-Theater (vorm. Adolph Ecnst-Theater). Dresdenerstraße 72/73. Direktion: W. Hasemann.

Freitag: Das Wetterhäuêschen. (Whother or no.) R D Genrebild von Adrian Roß. Deutsch von Hermann Hirschel. Musik von Bertram Luard Selby. Darauf: Zwei Schwieger- söhne! enniórin) Schwank in 4 Akten von M. Boucheron. Deutsch von Max Schoenau. Anfang 7F Uhr.

Sonnabend: Das Wetterhäuêschen. Zwei Schwiegersöhne!

Mayer. (OICKERG I R S S EARTERL H R R A PHE A E N

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Lotte Model mit Hrn. Gerichts- Affessor Dr. Paul Rosenthal (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn, Major Oskar John von Freyend (Münster). Hrn. Re- gierungs8-Nath Behrendt (Breslau). Hrn. K Lieut. Victor von Teichmann und Logish (Namslau). Eine Tochter: Hrn. Regierungs- Baumeister Burgund (Kiel).

Gestorben: Verw. Fr. Major Elisabeth von Koß, geb. Zeeh (Köslin). Hr. Prem.-Lieut. Gustav Moßdorf (Stendal). Hr. Professor P Vogel (Potsdam). Hr. Ritterguts-

esißer Hans Piper (Schönwalde b. Wobesde).

Verw. Fr. Major Natolie von Westernhagen Paris). Verw. Fr. Geheime Sanitäts-Rath Amalie Gans, geb, Cantor (Karlsbad). Hr. Kanzlei-Jnspektor Julius Salzbrunn (Breslau). Hr. Siltrrguidrefiber Carl Pulst (Twardawa). Hr. Bank-Direktor Emil Eckert (Magdeburg).

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeuts{hen Buchdruckerei und Verlags- Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sieben Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage).

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und K

Erste Beilage

öniglih Preußischen Slaals-Anzeiger.

M 295. Berlin, Donnerstag, den 19. November 1896,

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutshen Reih und Japan,

Vom 4. April 1896.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleihen Wunsche geleitet, das aer Einvernehmen, welches erfreulicherweise E Jhnen esteht, durch Ausdehnung und Hebung des Verkehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, daß diese Aufgabe nicht besser als dur die Revision des zur Zeit zwischen den beiden Ländern bestehenden Vertrages erfüllt werden kann, haben beschlossen, eine solche Revision auf Grund- age der Billigkeit und des gegenseitigen Vortheils vorzunehmen, un V diesem Zweck zu ZJhren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Staats-Ministcr, Staatssekretär des Aus- wärtigen Amts Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,

und Seine Majestät der Kaiser von Japan:

Allerhöchstihren außerordentlihen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und ge- höriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Schiffahrtsvertrag vereinbart und festgestellt

haben: Artikel I.

Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschließenden Theile sollen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen vertragschließenden Theils zu betreten, zu bereisen oder sih daselbst niederzulassen, und sollen vollen und unein- geshränkten Schuß für ihre Person und ihr Eigenthum genießen.

Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Ge- richten haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte ; lte sollen in gleiher Weise wie die Jnländer das Recht haben,

nwälte, Advokaten und Vertreter zur Verfolgung und Ver- theidigung ihrer Rechte vor diesen Gerichten zu wählen und zu verwenden, und in allen anderen auf die Rechtspflege be- züglichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der Jnländer genießen.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Niederlassung und das Reifen, auf den Besiß von Waaren und beweglihen Sachen aller Art, auf den, sei cs kraft leßten Willens oder in anderer Weise erfolgenden Erwerb von Todeswegen bei solchem Vermögen aller Ärt, welches sie unter Lebenden erwerben dürfen, und in Bezug auf alle wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in geleuidhiaer Weise crworben ist, die nämlihen Be- günftigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in a Baciefintien feinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen ein, als die Jnländer oder die Angehörigen der meist- begünstigten Nation. .

- Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissens- freiheit, sowie in Gemäßheit der Geseße, Verordnungen und Reglements das Recht privater oder öffentliher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht genießen, ihre be- treffenden Landsleute nah ihren religiösen Gebräuchen auf den geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zweck an- gelegten und unterhaltenen D zu bestatten.

Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder bóhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jeßt oder künftig von Jnländern oder An- gehörigen der meiftbegünstigten Nation gezahlt werden.

Artike4 Il.

Die Angehörigen eines jeden der vertrayschließenden Theile, welche in den Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, der Bürgerwehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärishen Leistungen oder Abgaben befreit sein.

Artikel TIL.

Es soll segensetge Freiheit des Handels und der Schiff- fahrt zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile bestehen.

Die Angehörigen eines jeden der v Gla Wadi Mh Theile dürfen überall in den Gebieten des anderen Groß- oder Kleinhandel mit allen Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes und von Waaren, Foweit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persönlich oder dur Beaustragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden oder Jnländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Waarenhäuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten besißen oder miethen und bewohnen, auch dürfen sie für Niederla}sungs-, Jndustric- und Handelszwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Jnländer den Geseßen, den Polizei- und ZBollvor- schriften des Landes unterworfen sind.

Sie sollen befugt sein, frei und siher“mit ihren Schiffen und deren Ladungen alle die Plâge, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen Theiles zu esuchen, welche für die Ein- fuhr oder Ausfuhr von Waaren geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und sollen ege es in Angelegenheiten des andels, der Jndustrie und der Schiffahrt dicselbe Be- andlung wie die Jnländer oder die Angehörigen der meist- egünstigten Nation genießen, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Zölle irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen dieselben im Namen oder zum Vortheil der egierung, öffentlicher Beamter, Privater oder irgend welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, zu entrichten, als diejenigen, welche von Jnländern oder Angehörigen der meistbegünstigten

ordnungen und Reglements des betreffenden Landes. i i: Artikel TY.

Die Wohngebäude, Fabiiken, Waarenhäuser und Läden. der Angehörigen eines jeden der vertragshließenden Theile in den Gebieten des anderen, sowie alle dazu . gehörigen Räum- lichkeiten welche zu Niederlassungs-, Jndustrie- un Handels- zwecken bestimmt sind, sollen unverlezßlih sein.

Es ist unzulässig, in solhen Gebäuden und Räumlich- keiten Durchsuchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen U in denjenigen Formen, in welhen derartige Maßnahmen nah den Gèsehen, Ver- ordnungen und Reglements auch Jnländern gegenüber an- wendbar sind.

Artikel V.

Vei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände, welche in Japan erzeugt oder verfertigt sind, von welhem Ploße sie auch kommen mögen, und bei der Einfuhr in Japan A auf Gegenstände, welche in Deutschland erzeugt oder ver- ertigt sind, von welchem Plate sie auch kommen mögen, keine anderen oder E Zölle gelegt werden als auf die gleich- artigen Gegenstände, welhe in irgend einem fremden Lande erzeugt oder verfertigt sind.

Auch soll bezüglih eines in den Gebieten des einen ver- tragschlicßenden Theiles erzeugten oder verfertigten Gegen- standes, von welchem Plaß derselbe auch kommen möge, fein Verbot der Einfuhr in die Gebiete des anderen aufrecht erhalten oder erlassen werden, welches nit ebenso die Einfuhr des gleichartigen Gegenstandes aus irgend einem dritten Lande trifft. Diese leßtere Vorschrift findet keine Anwendung auf die sanitären uno anderen Verbote, welche durch die Noth- wendigk.it veranlaßt werden, die öffentlihe Gesundheit, die Erhaltung des Viehes oder der der Landwirthschaft nügßlichen

Pflanzen zu fichern. Artikel VI.

In den Gebieten eines jeden der vertragshließenden Theile sollen kei der Ausfuhr nah den Gebieten des anderen auf keinen Gegenstand andere oder höhere Zölle oder Abgaben ge- legt werden als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleich- artigen Gegenstände nah irgend einem anderen fremden Lande 1cht oder in Zukunft entrihtet werden; auch darf nicht die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten des einen der vertragschließendeu Theile in die Gebiete des anderen mit einem Verbot belegt werden, welches sih nit gleihmäßig auf die Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nah irgend einem anderen Lande erstreckt.

Artikel VII.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden

Theile sollen in den Gebieten des anderen mit Bezug auf die

Befreiung von Durchfuhrzöllen und in allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Erleichterungen und Rückzölle bezieht, völlige Gleichstellung mit den Jnländern g:-

nießen. Artikel VIII.

Für zollpflihtige Gegenstände, welche als Muster von den die Gebiete des einen der vertragschließenden Theile besuchenden Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden des anderen Theiles eingebraht werden, wird beider seits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Vorausseßung, daß diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesehe bestimmten Frist unverkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlih der Erfüllung der für die Wieder- ausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage noth- wendigen Zollförmlichkeiten. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden.

erner werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beiderseits frei von Eingangsabgaben zugelassen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als dem im voraus- gehenden Absaß bezeihneten Wege erfolgt. Artikel LX.

Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragschließenden Theile im ganzen Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für Rehnung des Staats oder für Rechnung einer Gemeinde oder Korporation, von der Hervorbringung, der Se Nu oder dem Verbrauch eines Artikels eine innere

bgabe erhoben, so darf der gleihe Artikel, wenn er aus den Gebieten des anderen Theiles eingeführt wird, in diesem Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und mit keiner höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden.

Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, [aus in diesem Lande oder in diesem Umkreise Artikel derse ben Art nicht erzeugt oder ergebe werden, oder, wenn fie auch daselbst erzeugt oder hergestellt werden, niht von derselben Abgabe

etroffen find. eir Artikel X. :

Alle Gegenftände, welhe in japanishe Häfen auf japanischen Schiffen gesezmäßig ein eführt werden oder ein- geführt werden dürfen, können in diese Häfen auch auf deutschen Siffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren ti oder Abgaben, gleichviel welher Benennung, unterworfen zu scin, als wenn diese Gegenstände auf japanischen Schiffen ein- geführt würden; und umgekehrt können alle Gegenstände, welche in deutshe Häfen auf deulshen Schiffen Bd ein- geführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Aen auch auf japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, o S welcher Be- nennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf deutshen Schiffen cngetkrt würden. Diese gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von einem anderen Piaße kommen. j i fla soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, sodaß in den Gebieten eines jeden der vertragshließenden Theile bei der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesezmäßig aus denselben ausgeführt wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und dieselben Ausfuhrvergütungen und

i on werden sollen,

auf en hen odcr auf deutshen Schiffen erfolgt, und ohne

Rücksicht auf den Bestimmurgsort, mag dieser ein afen

vertragschließcnden Theile oder einer dritten Macht Pile Artikel X.

Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtthurm-, Quarantäne- oder ähnlichen Gebühren irgend welher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder im Jnteresse des Staats, sei es in demjenigen von öffentlihen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Jnstituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten Nation L werden. Diese Gleichförmigkeit in der Be- handlung joll gegenseiti auf die beiderseitigen Schiffe An- Ns sinden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Hafen oder Plage dieselben ankommen, und wohin sie bestimmt sind.

4 Artikel XII.

Nücksichtlih des Ankerplaßes, dcs Ladens und Löschens der Schiffe in den Häfen, Bassins, Dos, Rheden und Flüssen der Gebiete beider Länder soll den inländischen Schiffen fein Vorrecht gewährt werden, das niht in gleicher eise den Schiffen des anderen Landcs gewährt wird: die Absicht der vertragschließenden Theile geht dahin, daß auch in dieser Hin- sicht die L E de 1 Schiffe auf dem Fuße völliger Gleich- heit behandelt werden sollen.

Artikel XTII.

__ Der Küstenhandel der beiden vertragschließenden Theile wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages niht berührt; derselbe soll den Gesegzen, Verordnungen und Reglements jedes der beiden Länder unterworfen sein. Es ift jedoch vereinbart, daß japanische Staatsan ehörige in Deuisch- land und Deutsche On in Japan in dieser Be- ziehung die Rechte genießen sollen, welche in Gemäßheit jener Geseye, Verordnungen und Reglements den Angehörigen irgend Gro anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewi ligt werden.

Ein japanisches Schiff, welhes in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr deutsche Häfen befrachtet ift, und ein deutsches Schiff, welches in cinem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr japanische Häfen befrachtet ift, darf einen Theil seiner Ladung in cinem der Bestimmungs- häfen löschen und seine Neise nah dem anderen oder nach den anderen Häfen, sofern daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren gestattet ist, behufs Löschung des Restes seiner ur- sprünglihen Ladung fortseßen, in allen Fällen unter Be- achtung der Gesche und Zo En der beiden Länder.

Die japanische Regierung willigt indessen darein, daß deutsche Schiffe nah wie vor für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages Ladung zwischen den gegenwärtig geöffneten Häfen befördern dürfen, ausgenommen nah oder von den Häfen von Osaka, Niigata und Ebisu-minato.

Artikel XTYV. i

Kriegs- oder Kauffahrteischiffe eines jeden der vertrag- schließenden Theile, welche durch stürmishes Wetter oder dur irgend cinen anderen un genöthigt werden, in einem Hafen des anderen Theiles Zuflucht zu suchen, sollen die Befugniß haben, daselbst Ausbesserungen vorzunehmen, sich alle nöthigen Vorräthe zu verschaffen und wieder in See zu gehen, -ohne irgend andere Gebühren zu bezahlen, als diejenigen, welche von inländischen Schiffen zu entrichten sein würden. a jedo der Führer eines Kauffahrteischiffes sich genöthigt chen sollte, über einen Theil seiner Ladung zu verfügen, um Aus- gaben zu bestreiten, so soll er verpflichtet sein, sich nach den.

erordnungen und Tarifen des Ortcs, wohin er gekommen ist, zu richten.

Wenn ein Krieg2- oder Kauffahrteischiff des einen der vertragschließenden Theile an den Küsten des anderen strandet oder Schiffbruch leidet, so sollen die Ortsbehörden den General- Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsular-Agenten des Bezirks, in welhem der Unfall stattgefunden hat, oder, wenn es der- artige Konsularbeamte dort nicht giebt, den General - Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsular: Agenten des nächsten Bezirks benachrichtigen.

Alle RNettungsmaßregeln bezüglih japanischer, in den deut- schen A E verunglücter oder gestrandeter Schiffe sollen nah Maßgabe der deutschen Geseße, Verordnungen und Reglements Plaß greifen, und umgekehrt sollen alle Rettungs- maßregeln hinfichtlich deutscher, in den japanischen Küsten- ewanern verunglückter oder gestrandeter Schiffe in Gemäßheit Fel japanischen Geseße, Verordnungen und Reglements er- olgen.

Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahrzeug und alle Theile desselben, sowie alle seine Aus- rüstungsgegenstände und Zubehörungen, ferner alle Güter und Waaren, welche davon gerettet worden sind, einschließlich derer, welche in die See geworfen waren, oder der Eilös dieser Gegenstände, falls sie verkauft worden sind, ebenso alle an Bord eines solchen gestrandeten oder verunglückten Schiffes oder Fahrzeuges vorgefundenen Papiere sind den Eigen- thümern oder deren Beauftragten auszuhändigen, sobald fie von denselben beansprucht werden. Wenn diese Eigenthümer oder Beauftragten sih niht an Ort und Stelle befinden, so sind âlle die gedahten Gegenstände den betreffenden General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten, sofern die Herausgabe von denselben innerhalb der durch die Landesgescße festgeseßten Frist verlangt wird, auszuhändigen, und diese Konsularbeamten, Eigenthümer oder Beauftragten sollen nur die durch die Rettung und Erhaltung der Güter erwachsenen Kosten, einschließlih des Bergelohnes, bezahlen, wie sie im Falle des Scheiterns eines inländischen Schiffes zu entrichten gewesen wären. i

Die aus dem Schiffbruh geretteten Güter und Waaren sollen von allen Zöllen befreit sein, sofern sie niht für dew Verbrauch deklariert werden, in welhem Falle sie die gewöhn= lihen Abgaben zu entrichten haben. :

Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welches im Eigenthum von Angehörigen des einen der vertrag arien Theile steht, in den Küstengewässern des anderen strandet oder ver-