eiwaige Ausgaben für den Unterhalt dér Familie des V ren aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen. __ €. Vorbehalilih der Bestimmungen des vorhergehenden _ Absaßes sollen die Konsularbeamten das Recht haben, “alle Maßnahmen qu treffen, die sie zur Erhaltung des beweglichen Und unbeweglichen Nachlasses dcs Verstorbenen als im Jnter- esse der Erben liegend erahten. Sie können den Nachlaß ent- weder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstorbenen zu- ehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sich in öffent- lichen Kassen oder in den Händen von Privatpersonen be- nden. / s N f. Wenn während der im Abs. d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nachlaß Streit entstehen sollte, o haben die Landesgerichte aus\hließlih die Entscheidung über Porde Ansprüche, hain solhe niht auf einem Erban)spruch oder Vermächtniß beruhen. : : Falls d Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen ur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen bollte, sollen die Gläubiger, sofern die Geseße des Landes es estatten, bei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des onkurses beantragen können. Nach erfolgter Da Neaieia B ollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse a zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Jnteressen ihrer Landesangehörigen wahrzunehmen. : d Wenn mit Ablauf . der im Absay d erwähnten Frist keine Porverung gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nahdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besiß von dem Nachlasse ergreifen, ihn liquidieren und den geseßlichen Erben überweisen, ohne daß E acta als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben. j y G p M allen Fragen, welhe_ über die Eröffnung, Ver- waltung und Liquidation der Hinterlassenschaft von Ange- örigen eines der beiden Länder in dem anderen entstehen, Pes die betreffenden General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten von Rechtswegen zur Vertretung der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen. |
Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch einen landesgeseßlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landesbehörde auftreten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die Jnteressen der Erben wahrnehmen, auch sih auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen.
n sind jedo verpflichtet, etwa vorhandene Testaments- vollstrecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Be- vollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspru in Kenntniß zu segen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaß- masse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Erben ihre Einreden gegen solhe Ansprüche geltend machen können.
Es ist indessen selbstverständlich, daß die G: neral-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten, da sie als Be- vollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit gerichtlih nicht in Anspruh genommen werden können.
1. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sih nah den Geseßen seines Landes.
Alle Ansprüche wegen des Erbrehts und der Nachlaß- theilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Be- hörden dicses Landes und in Gemäßheit der Gesehße des leßteren entshieden werden. :
k. Wenn ein Deutscher in Japan oder cin Japaner in Deutschland an einem Ort verstirbi, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seincs Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokalbehörden nach Maßgabe der Landes- geseße ein Verzeichniß der Hinterlassenshaft des Vorstorbenen aufzunehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Ab- schriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schrifistücken binnen kürzester Frist dem dem Nachlaßorte nächsten Konsularbeamten zu übersenden.
Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlih des Nach- lasses des Verstorbenen alle dur die Landesgeseße vor- geschriebenen Maßnahmen treffen, und der Nachlaß soll sobald als thunlih noch Ablauf der im Absag d béstimmten Frist dem vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.
Es versteht sich von Jeu, daß von dem Augenblicke an, wo ein zuständiger Konsularbeamter oder de}s-n Vertreter an dem Nachlaßorte erscheint, die Lokalbehörden, welche etwa inzwischen eingeschritten sind, si nach den vorstehenden Be- stimmungen dieses Artikels zu richten haben.
1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleiher Weise auf die Hinterlassenshaft von Angehörigen eines der beiden Länder Anwendung finden, die, außerhalb des Gebiets des anderen Landes verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Eigenthum etwa hinterlassen R.
m. General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular- Agenten leves Landes sind aus\{ließlich beauftragt mit der Jnventarijierung und den anderen zur Erhaltung -urd Liqui- dierung erforderlichen Amtshandlungen bei Nachlässen von Seeleuten, Passagieren und sonstigen Reisenden ihrer Nation, welche in dem anderen Lande, sei cs am Lande, sei es an Bord eines Schiffes, gestorben sind.
Artikel XVY.
Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular- Agenten können sih in Person an Bord der zum freien Ver- kehr zugelassenen Schiffe ihrer Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigten an Bord senden, um die Offiziere und Mann- schaften zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, die Er- klärungen über ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während der Reise entgegenzunehmen, Ladungs- verzeihnisse (Manifeste) aufzunehmen, den Eingang und die Abfert gung ihrer Schiffe zu fördern, endlich mit den gedachten
fizieren und Mann 4 vor den Gerichts- und Ver- waltungsbehörden des Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen. s
Die öffentlichen Beamten des Landes dürfen in den Häfen, woein General-Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsular-Agent eines der beiden vertragschließenden Theile seinen Amtssiß hat, an Bord von Handelsschiffen Untersuhungshandlungen, Ver-
ollamtlichen un® gesundheitspolizeilihen Besichtigungen, nicht n pay ohne E dem gedachten Konsularbeamten Nach- richt gegeben zu es damit derselbe der betreffenden Amts- dlung beiwohnen kann. E Ebenso müssen die Konsularbeamten behufs ihrer An- wesenheit rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schiffsmannschaft gehörige Personen vor den Ge- rihten oder Behörden des Orts Aussagen oder Erklärungen abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung soll die für das Verfahren bestimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder ihrer Vertreter kann in ihrer Ab-
wesenheit in der Sache vorgegangen werden. Artikel XVI.
Den General - Konsuln, Konsuln, Vize - Konsuln oder Konsular - Aaenten steht ausschließlih die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihres Landes zu; sie haben daher allein Streitigkeiten P dem Schiffs- führer, den Schiffsoffizieren und Matrojen zu schlichten, ins- besondere solbe, welche sich auf die Heuer und die Erfüllun gegenseitiger Verpflichtungen beziehen. Weder ein Gerichtsho no& eine andere Behörde soll unker irgend cinem Vorwand sich in solche Streitigkeiten mischen dürfen, außer in Fällen, wenn die an Bord vorfallenden Streitigkeiten der Art sind, daß dadurch die Ruhe und öffentliche E im Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen als die Offiziere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder Streitigkeit betheiligt sind. i Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sih nicht um Angehörige ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirksame Hilfe zu leisten, wenn diese darum nahsuchhen, um eine Person der Schiffsbesaßung ausfindig zl machen, zu verhaften und in Haft zu behalten, deren Fest- haltung jene für erforderlich erachten. Solche Personen sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehörden gerichtete und von einem beglaubigten Auszuge aus dem Sciffsregister oder der Musterrolle begleitete Aufforderung der Konsularbeamten ver- haftet und während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen zur Verfügung der Konsularbeamten gehalten werden. Jhre Freilassung soll nur auf Grund eines schriftlihen Ansuchens der gedachten Beamten erfolgen. : Die Kosten der Verhaftung und der Festhaliung dieser Personen follen von den Konsularbeamten getragen werden.
Artikel XVII.
Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Kon- sular:Agenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Manyschaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Natio- nalität gebörigen Personen, welche der Desertion von den ge- dachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath zu senden.
Zu diesem Zweck sollen die Konsularbeamten sih an eine der zuständigen Bchörden des Landes, in dem sie ihren Amts- si baben, wenden und an dieselbe bezüglich der Deserteure ein Ersuchungéschreiben richten, begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die Leule, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne daß es ciner Beeidigung von seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deserteure ausgeliefert werden — vorausgeseßt, daß dieselben weder zur gei ihrer Einschiffung, noh zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen ngehörige des Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird.
Ferner soll jeder Beistand und jede erforderlihe Hilfe ihnen bei der Ermittelung und Festhaltung der Deserteure ge- währt werden, welche in die Gefängnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten des Konsularbeamten so lange festgehalten werden sollen, bis dieser eine Gelegenheit zu ihrer Forlsendung gefunden haben wird.
Wenn jedo eine solhe Gelegenheit innerhalb eines Zeit- raums von sechs Monaten, vom Tage der Géfangennahme an gerechnet, sih nit findet, so sind die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Grunde nit wieder festzunehmen.
Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie niht eher zur Verfügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall zuständige Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist.
Artikel XVPTITI.
Falls nit Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtern und Dts entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe beider Länder erlittenen Havereien, ge es, daß die Ee den Hafen freiwillig oder als Nothhafen an- laufen, von den General-Konsuln, Konsuln, Vize- Konsuln und Konsular-Agenten festgeseßt. |
Hat indessen der gedahte Konsularbeamte ein Interesse an dem Falle, oder ist er Agent für das Schiff oder die Ladung, ist ein Landesangehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht bei der Sache betheiligt und es läßt sich eine Vie Einigung der Parteien nicht erzielen, so sollen die
andesbehörden entscheiden. Artikel XTX.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten, sobald der zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarte Handels- und Schiffahrtsvertrag vom heutigen Tage in allen seinen Theilen Wirksamkeit erlangt. Er soll von seinem Jnkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nachdem 11 Nagre vom Tage des Inkrafttretens des ertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen A aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der Vertrag gänzlih aufhören und endigen.
Artikel XX. ;
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die RNati- fikations-Urkunden sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels- und Schiff-
werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeihnet und mit ihren Siegeln versehen. So geschehen zu Berlin in doppelter Aus ertigung am 4. April 1896.
(L. §.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte A oki,
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden, und der Austausch der Ratifikations - Urkunden hat am 18. November
vertrages vom heutigen t tragschließenden Theiles Personen vorhanden sein, welche, ohne im Besiß irgend einer Staatsangehörigkeit sih zu befi
fahrtsvertrages vom heutigen Tage in Berlin ausgetauscht.
5
Protokoll. Die unterzeihneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit
dem Konsularvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bes stimmungen vereinbart:
1) Sollten am T des Jnkrafttretens des Konsular- “n in den Gebieten des einen ver-
nden, als Schußgenossen des anderen vertragschließenden Theiles an- erkannt sind, so sollen die durch den Konsularvertrag den beiderseitigen Konsularbeamten mit Beziehung- auf ihre Landes- angehörigen eingeräumten Befugnisse sich auch auf die vor- erwähnten Schußgenossen für die Dauer ihrer Lebenszeit er- strecken. Ein Verzeichniß solcher Personen werden s\ich die beiderseitigen Regierungen mittheilen.
2) Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschließenden Theilen cine besondere Vereinbarung getroff:n werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Cg jollen dem Deutschen Reih in Japan dieselben Rechte un
Begünstigungen, welche seitens Japans einem anderen Lande in diesen Beziehungen eingeräumt sind, oder in Zukunft ein- geräumt werden, insoweit even, als seitens des Deutschen Reichs bei Stellung des Antrages für gleichartige Fälle die
Degenseitigkeit an Japan zugesichert wird.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertra \hließenden Theilen zugleih mit dem heute unterzeichneten onsularvertrage vor- gelegt werden soll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll enthaltenen Verein- barungen in gleiher Weise als genehmigt angesehen werden bedar ohne daß cs ciner weiteren förmlichen Ratifikation edarf.
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Pro- tokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aofki.
Heft 6 des „Archivs für Eisenbahnwesen“, heraus- egeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Verlag von Julius pringer - Berlin), hat folgenden Inhalt: Der Verein deutscher Eifenbahnverwaltungen (von Gleim); Die Neugestaltung der öfter- reihischen Eisenbahnbehörden (von Eder); Zur deutshen Signal- ordnung (von Jäger); Die Güterbewegung auf den russishen Gisen- bahnen in 1893 (von Mertens); Die Eisenbahnen Deutschlands, Englands und Frankreihs in 1892—1894; Die Eisenbaknen im Königreich der Niederlande in 1894; Die belgischen Eisenbahnen in 1894; Aus dem Geschäftsbericht über den Betrieb der Main Near- Eisenbahn in 1895; Statistishes von den deutschen Eisenbahnen ; Betriebsergebnisse der portugiesischen Minho- und Douro- Eisenbahnen in 1890— 1892; Rechtsprehung und Gefeßgebung; Bücherschau.
Statistik und Volkswirthschaft.
Die Durchschnittspreise der wihtigsten Lebens- und Futtermittel betrugen im Königreih Preußen im Monat Oktober 1896: für 1000 kg Weizen 155 4 (im Septbr. : 144 46), Roggen 123 (9 Gerste 132 (129), Hafer 129 (124), Kocherbsen 209 (203), Speisebohnen 272 (269), Linsen 390 (379), Cßkartoffeln 46,7 (43,7), Richtstroh 39,3 (37,1), Heu 51,7 (49,5), Rindfleisch im Großhandel 1055 (1050); für 1 kg Rindfleish im Kleinhandel von der Keule 134 4 (134 S) vom Bauch 114 (114) Schweinefleisch 124 (123), Kaälbfleish 198 Gie Hammelfleisch 124 (125), geräucherter inländisher Speck 146 145), Eßbutter 234 (231), Schweineschmalz 147 (147), Weizen- mehl 29 (28), Roggenmehl 23 (22); für 1 Shock Eier 376 (338). Die Gebäude in Preußen 1878 und 1893.
(Stat. Kocr.) Auf Grund der Materialien der Gebäudestener- Revision von 1893 i, wie für das Jabr 1878, im Königlichen Statistishen Bureau eine Statistik der Gebäude in Bearbeitung ge- nommen und nunmehr ihrem Abshluß nahe geführt worden. Als Gebäude im fsteuertehnishen Sinne werden folhe Baulichkeiten an- esehen, welhe zur Erreichung dauernder Zwecke hergestellt worden find und nach ihrer ganzen Beschaffenheit einen dauernden Nugzungs- werth haben oder do haben können. Die Hauptzahlen dieser Statistik lassen erkennen, daß in dem bezeihneten Zeitraum die Gebäude im
wurden nämlich gezählt Gebäude im Eigenthum 1878 I. des Staates (aus\{l. der
Gietbahne) a5 64 096 79658 15562 IT. der Provinzen, Kreise u. dgl. 6 393 8 206 1813
[ITI. der Gemeinden, Kirchen- und SWUUDIR .. ¿© e 9834403 266 668 32 265
IV. der Eisenbahnen (Staats- und Privatbahnen) . . 29 159 44113 14954
V, milder Stiftungen und ähn- 9 339 11 821 2 482
licher Korporationen . VI. wirthschaftliher Genossen- I 57 068 105 488 48 420 VII, von Privatpersonen . 7207770 8004065 796 295 überhaupt . . 7608228 8520019 911 791, Die einzelnen Nachrichten über Bauart und sonstige Eigen- chaften der Gebäude werden erst in dem diese Statistik enthaltenden Bande des amtlihen Quellenwerkes der „Preußischen Statistik“ be- handelt werden. Vorerst is es nur möglich, hier die Haptzahlen der Ergebnisse zu veröffentlihen, wie sie sih auf die einzelnen Pro- vinzen vertheilen. Es betrug die Anzahl der
eaten ¿e s o B EARe ) in den Provinzen Nr. 1 bis V oben r. VI un oben 9 , ( 1878 1893 1878 1893 . Dftpreußen . . . 22177 2926032 420206 493804 N Westpreußen «17602 22940 2860808 §13 484 . Stadtkreis Berlin. 2331 3 009 47 638 51 613 . Brandenburg . . 37728 43318 693295 812273 « Pornmern. . . . 25778 28965 3650813 * 385 196 E C Co R EVO Q0c08 4293588 466449 . Schlesien... , 41938 50885 1020043 1136239 ¿ SaOen .. „—, 423093 4/706 886%! 998781 . Schleswig - Holstein 14825 17 408 285 748 309046 « Hannover. . . . 31417 35434 623465 686 769 , Westfalen. . . . 16226 21784 456772 693692 . Hessen Nassau . . 25977 30764 507447 563374 . Rheinland . . , 42631 54513 1227044 1388853 im Staat . 843 386 410466 7264838 8109 553:
mitbin 1893 1893 mehr
haftungen, Beschlagnahmen, Durchsuhungen, Vernehmungen oder Zwangsafte jeder Art, abgesehen von den Ca en
1896 in Berlin staitgefunden.
preußishen Staate eine erh:bliche Vermehrung erfahren haben. Es
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger
N 27D.
Berlin, Donnerstag, den 19. November
1896.
E E T I E E
Personal-Veränderungen,
Königlich Prenßische Armee.
Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 10. November. Draudt I, Sec. Lt. vom Groß- herzogl. Hess. Feld-Art. Negt. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps) in das Feld-Art. Regt. Nr. 35, v on Ellerts, Sec. Lt. vom Großherzogl. Heff. Feld-Art, Negt. Nr. 29 (Großherzogl. Art. Korps), in das 2. Hannov. Feld-Art. Negt. Nr. 26, — versetzt.
Berlin 12, November. Stehr, Hauptm. und Kompy. Chef vom Inf. Negt. Prinz FSriedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, zur Dienstleistung bei dem Kriegs Ministerium komman- diert. v. Pfeil, Hauvtm. à la suits des Inf. Regts. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, dessen Kommando als Ordonnanz-Offizier bei des Erbgroßherzogs von Baden Königlicher Hoheit bis auf weiteres verlängert; gleichzeitig zum 1. Bad. Leib-Gren. Negt. Nr. 109, à la suite desselben, verseßt. v. Schoeler, Sec. Lt, vom Anhalt. Jnf. Regt. Nr. 93, unter Stellung à la suite dieses Negts., zum persönlichen Adjutanten des Eibprinzen von Anhalt Hoheit ernannt. Be cker, Sec. Lt. von der Mes. des 2 Hannov. ÎInf. Negts. Ne. 77, zuletzt in diesem Negt., vom 1. Dezember d. F. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Schleswig-Holstein. Train- Bat. Nr. 9 kommandiert. :
Durch Verfügung des Krieg8-M inisteriums. 9. No- vember. Bettermann, Zeug- Hauptm. von der 1. Art. Depot- Insp., zum Art. Depot in Magdeburg, Lehmann, Zeug- Hauptm. vom Art. Depot der Feste Boyen, zur 1. Art. Depot-Insp., Grahl, Zeug- Pr. Lt. von der Gewehrfabrik in Danzig, zum Art. Depot der Feste Boyen, Schulz I1l]., Zeug-Lt. vom Art. Depot in Magdeburg, zur Gewehrfabrik in Danzig, Ern st, Zeug:Lt. vom Art. Depot in Stettin, zum Art. Depot in Magdeburg, Kamps, Zeug-Lt. von der Geschüßgießerei, zum Art. Depot in Stettin, Engfer, Zeug-:Hauptm. vom Art. Depot in Königsberg t. Pr, zum Art. Depot in Thorn, Braun, Zeug-Pr. Lt. vom Art. Tep. in Münster, zum Art. Depot in Königsberg i. Pr., N öf eler, Zeug-Lt. von der 2. Art. Depot- Insp., zum Art. Depot in Posen, — versetzt.
Durch Verfügung der General - Inspektion der Fuß- Artillerie. 13. November. Seemann, Feuerwerks-Lt. voin Art. Depot Posen, zum Art. Depot Bromberg, Labinski, Feuerwerks. Lt, vom Att. Depot Browberg, kommandiert zum Art. Depot Thorn, zu leßterem, — versetzt.
Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Neues Palais, 10. November. Lobeck, Hauptm. von der Landw. Nes, 2. Aufgebots, bisher Komp Chef im Fuß-Art. Negt. General- Feldzeugmeifter (Brandenburg.) Nr. 3, von der Landw. ausgeschieden und unter Fortfall der ibm bewilligten Aussicht auf Anstellung im Zivildienst mit seiner Pension und der Uniform des Fuß-Art. Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2 zur Diép. gestellt. Danzel, Nittm. a. D, zuleßt Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dar, die Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee - Uniform ertheilt.
In der Gendarmerie. Neues Palais, 10. November. Meisel, pens. Ober - Wachtm., bisher in der 10. Gend. Brig., der Charakter als Scc. Lt. verlieren.
Beamte der Militär-Verwaltung.
Durch{ Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 9. N o- vember. Meyer, Intend. Bureaudiätar von der Intend. 1X. Armee-Korps, zuin Intend. Sekretariats- Assistenten ernannt.
Königlich Bayerische Armce.
Offiziere, Portepee - Fähnriche 2. Ernennungen, Beförderungen und Berseßungen. Im aktiven Heere. 12. November. Die Unteroffiziere: Oppel des 6. Inf. Negts. Kaiser Wilhelm, König . von Preußen, Kolb des 19, Inf Regts., Hümmer des 17. Inf. Negts. Orff, Preßel, Spillecke des 2. Fuß-Art. Negts., Junker des 8. Inf. Negts. Pra»ckh, Merdckle des 3. Chev. Regts. Herzog Karl Theodor, Hösögerl des 6. Inf. Negts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, — zu Port. Fähnrichen in ibren Truppentheilen befördert. Thompson, Major und Eskadr. Chef vom 2. Schweren Reiter-Regt. vakant Kronprinz Erzherzog Rudolph von Oesterrei, zum etatëmäß. Stabsoffizier im 6. Chey. Regt. vakant Großfürst Konstantin Nikolajewitsch, Frhr. v. Schad y auf Schönfeld, Rittm. à la suits des 2. Schweren Reiter-Regts. vakant Kronprinz Erzherzog Rudolf von Oesterreich, kommandiert zur Dienstleistung dortselbst, zum Eskadr. Chef in diesem Regt., — ernannt.
Durch Verfügung des Kriegs-M inisteriums. Eilles, Sec. Lt. des 15. Inf. Regts. König Albert von Sachsen, für probe- weise Dienstleistung zum 2. Train-Bat. kommandiert.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 9. No- vember. Meindl, Pr. Lt. vom 11. Inf. Regt. von der Tann, zur Landw. Inf. 2. Aufgebots versetzt.
12, Novembeèr. v. Spies, Oberst-Lt. und etatsmäß. Stabs- offizier vom 6. Chev. Regt. vakant Großfürst Kor.stantin Nikolaje- witsch, mit der geschlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Un!form wit den für Verabschietete vorge- schriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts-Korps. 10. November. Dr. Angerer, Gen. Arzt 2. Kl. und à la suits des Sanitäté-Korps, zum Gen. Arzt 1. Kl, Dr. Wolffhügel, Ober-Stabsarzt 1. Kl. und à la suite des Sanitäts-Korps, Dr. Nitter v Halm, Ober-Stabsarzt 1. Kl. von der Landw. 1. Aufgebots (1 München), unter Versetzung in das Verhältniß à la suite des Sanitäts-Korps, — zu Div. Aerzten; die Ober - Stabsärzte 1. Kl.: De. Bestelmeyer im Kriegs- Ministerium, Dr. Zollit\ch, Regts. Arzt im 9. Inf. Negt. Wrede und beauftragt mit Wahrnehmung der divisionéärztlihen Funktionen bei der 4. Div., Dr. Schlichting, Regts. Arzt im 18. Inf. Regt. Prinz Ludwig Ferdinand und beauftragt mit Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktion bei der 5. Division, Dr. Stadelmayr, Negts,- Arzt im 1. Ulan. Regiment Kaiser Wilhelm 11., König von Pregsen, — zu überzähl. Div. Aerzten, — befördert. Dr. aher, Ober- Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt im 1. Fuß-Art. Regt. vakant Bothmer, zum überzähl, Ober-Stabsarzt 1. Kl., Dr. Fikentscher, Stabsarzt bei der Kommandantur Augsburg, Dr. Lö\ch, Stabs- und Bats, Arzt im 3. Inf. Negt. Prinz Karl von Bayern, — zu überzähl. Over-Stabsärzten 2. Kl, Dr. Silten, Assist. Arzt 1. Kl. von dem- selben Regt., als Bats.-Arzt im 6 Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, - König von Preußen, Dr. Böhm, Assist. Arzt 1. Kl. von der Insp. der Militär - Bildungsanstalten, bei der Unteroff. Schule, — zu Stabs- ärzten, — befördert. Die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Pfeilschifter im 6. Inf. Negt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Dr. Gößel im 15. “Infanterie - Regiment König Albert von Sahsea, Dr. Wittmann im 3. Feld - Artillerie - Regiment Königin - Mutter, — zu Assist. Aerzten 1. Klasse befördert. Dr. Patin, Ober-Stabsarzt 2. Kl, von der Unteroff. Scule, als Reg1s. Arzt zum 6. Jaf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von reußen, Dr. Kimmel, Stabs- und Bats, Arzt von demselben Negt., in gleicher Eigenschaft zum 2. Train-Bat, — verseßt. Die Assist, Aerzte 2. Kl.: Dr. Buhler vom 1. Inf. Regt. König, zu den Militär-Bildungsanstalten, Dr. Stei nhau ser von der Res. (Passau), in den Friedensstand des 1. Inf. Regts. König, Dr. Frank von der Res. (Kaiserslautern), in den Friedens\tand des 3. Inf. Regts. Prinz Karl von- Bayern, — verseßt. Dr. Schmid, Ober-Stabsarzt 1. Kl.
bei der Kommandantur der Haupt- und Nesidenzstadt München, als Div. Arzt charakterisiert. . Beamte der Militär-Verwaltung.
10. November. Maier, Unter- Veterinär des 3. (Thev. Regts. Herzog Karl Theodor, zum Veterinär 2. Kl. in diesem Truppentheil, Seidl (I Müncea), Veterinär 2. Kl., zum Veterinär 1. Kl. in der Landw. 1. Aufgebots, Schmitt, Häfner, Damm (1 München), Zwick (Augsburg), Unter-Veterinäre der Res, zu Veterinären 2. K[. der Nef, — befördert.
Deutscher Reichstag. 126. Sißung vom 17. November 1896, L Uhr.
__ Auf der Tagesordnung stchen folgende Jnterpella- ttonen der Abgg. Munckel (fr. Volksp.) und Genossen:
1) „Im Auftrage des Herrn Reichskanzlers hat Herr Staats- sekretär Dr. von Boetticher in der Neichstagésißung vom 20. April d. J. in Beantwortung der Interpellation Dr. Bachem, welche aus Anlaß des Duells Schrader - Kote erfolgt war, die Erklärung ab- gegeben, daß der Herr Reichskanzler „in ernste Erwägungen darüber eingetreten ist, welhe Maßregeln zu ergreifen sein werden, um eine Sicherung und Achtung der Strafgeseßze wirksamer als bisher zu erreichen.“ Das Ergebniß dieser Erwägungen mitzutheilen, sei, da dieselben noch nicht abgeschlossen sind, zur Zeit nicht thunlich.
Am Tage darauf, am 21. April d. J., hat der Neichstag ein- stimmig den Antrag angenommen : „Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dem mit den Straf- gefeßen in Widerspruch stehenden Duellwesen mit Entschiedenheit entgegenzuwirken.“
Inzwischen hat das Duellunwesen noh weiter um si gegriffen, inébefondere in den Kreisen der Offiziere und Beamten. Die von den Gerichten verhängten Sti afen sind mehrfach durch Begnadigungen nahezu aufgehoben worden. Von einer Ausführung des Reichstags- beslusses oder auch nur von einem Ergebniß der oben erwähnten Erwägungen des Herrn Reichékanzlers is bisher nihts bekannt geworden.
Demgemäß erlauben wir uns, an den Herrn Reichskanzler die Anfrage zu richten, ob er zum Abschluß feiner vom 20. April \chwebenden Erwägungen nunmehr gekommen ist, und was etwa angeo1dnet ist, um dem einstimmig gefaßten Beschluß des Reichstags Rechnung zu tragen.“
2) „An den Herrn Reichékanzler erlauben wir uns die Anfrage zu rihten, was den Behörden bekannt geworden ist über die Vorgänge,
welche in der Nacht zum 12. Oktober d. J. in Karlsruhe zur Tödtung des Technikers Siepmann dur den Premier-Lieutenant von Brüsewißz geführt haben.“
__ Der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe erklärt sich bereit, die Jnterpellationen sofort zu beantworten.
Ubg. Munckel: Die erwähnten Erwägungen des Reichskanzlers, haben noch kein greifbares Ergebniß gefördert, wenigstens ift davon nichts bekannt geworden. Der Reichstag hat Anspru auf eine Auskunft darüber, um so mehr, als seit jener Zeit das Duell- unwesen niht aufgehört, fondern sich vermehrt hat. Der Reichstag war damals einig darüber, daß das Duell der Religion, der Moral und dem. Geseß widersprehe. Für die religiöse Seite haben die Kirhen und Neligionsgesell haften zu sorgen; ob sie Erfolg haben werden, mag dabingestellt bleiben. Es ift ja das Wort gefallen, daß der betrcffende Mensch selbst die göttlihen Strafen auf sich nehmen, also Gottes Gebote verl ßen müsse, um seine Ehre zu retten. Es giebt nur eine Ehre für den Menschen, die mit keinem göttlichen oder sittlihen Gebot in Widerspruh kommen kann. Aber die be- sondere Standesehre und die besonderen Standesvorrechte können vieclleiht verleßt werden, und das Duell i die Selbst- hilfe dagegen. Darin liegt eine Verleßung des Duellverbots und des Verbots der Selbsthilfe. Man sagt, es müsse erst NRemedur geschaffen werden bezüglih der Bistrafung der Ehr- verleßung. Es mag sein, daß Beleidigungen nicht überall gleich- mäßig beurtheilt werden, Es kommen oft leite Strafen vor. Mag das Beleidigungsverfahren nicht überall seine Schuldigkeit thun, fo ist das Duell in seiner barbarishen Form doch noch nicht besser als die Klage. Findet man denn die Reparatur der Ehre vor der Mün- dung der Pistole? Es giebt doch nur zwei Möglichkeiten des Ausgangs eines Drells, wenn die dritte des französishen Duells außer Acht gelassen wird, daß die Sekundanten vergessen, die Pistolen zu laden. Wenn der Beleidigte' selbst todt oder zum Krüppel ges{chossen wird, so ist seine Ehre blank und rein, aber die Ehre feines Gegners, des Todtschießers, ist auch wieder blank und rein. Das ist doch unvereinbar. Gewiß gehört ein physisher Muth dazu, ih vor die Mündung der Pistole zu tellen. Aber vielleicht gehört ein größerer moralisher Muth dazu, in folchen Fâllen das Duell zu vertveigern. Der physishe Muth is sichtbar, der moralishe niht, und der Vorwurf der Feigheit ist leiht bei der Hand. Neulih ist eine Statistik erschienen, welche nahweisen wollte, daß die Duelle im Ganzen abnehmen, daß aber die Betheiligung der jüdischen Mitbürger daran erheblich zugenommen hat. Das Duell ist in Kreise ein- edrungen, die man früher nit für fatisfaktionsfähig hielt; wie rüher zwishen Adel und Vürgerthum unterschieden wurde, so wird jeßt zwischen den Satisfaktionsfähigen und Nicht- satisfaktionsfähigen unterschieden. Die ersteren werden zwar verurtheilt, aber bald begnadigt. Die anderen aber, die nicht mit Pistolen und Degen auf einander loëgehen, werden niht begnadigt. Der Kreis der Satisfaktionsfähigen wird ja sehr verschieden gezogen; die Offiziere und die Vize-Feldwebel der Reserve gehören in den Kreis hinein; im übrigen wird dazu gerechnet, wen die betreffenden Kreise dazu rechnen wollen. Preußen if als Militärstaat groß geworden, der Nilitärstand steht an der Spitze aller Stände. 10 Miklionen für militärische Gee sind leichter zu haben, als 100 000 M für die Rechtspflege. Jch will dem Militär- ftand seine Vorrechte lassen, wenn er sih der Pflichten bewußt bleibt, den anderen Ständen als Vorbild zu dienen. Die Einrichtungen im Heere sind aber so getroffen, daß die Duelle, welche das Gesetz bestraft, als auszeihnende Handlungen angesehen werden. Die Ghrengerihte zwingen niemanden zum Duell mit pbysisher Gewalt ; aber wenn sie dahin erkennen, daß die Satisfaktion niht verweigert werden dürfe, oder daß sie gefordert werden müsse, dann weiß der Offizier, was er zu thun hat. Er duelliert sih oder nimmt seinen Abschied. Da i} der römische Ausdruck „coactus voluit“ am Playe. Der Staatéanwalt, der das Duell verfolgt, wenn es geschehen ist, und der Neserve-Offizier, der es gebietet, ehe es geschehen ist, sind beide ein und dieselbe Person. Kann man unter Gen Umständen über die Verletzung des Geseßes sih wundern ? o lange die Sitte niht jenen, der sich über das Gesey hinweg- seßt, als Raufbold behandelt, so lange wird sih die Sitte des Duells nit verlieren. Wenn jemand zum Schießen gezwungen wird, so ist er nicht fo streng verantwoktlich zu machen. Das sieht der Justizminister au ein; denn er forgt dafür, daß die ohnehin milden Strafen im ee der Begnadigung heruntergeseßt werden. Seit wir zum leßten Mal vom Duell gesprochen haben, sind sechs Fâlle der Begnadigung bekannt geworden. Der Verurtheilte wid nicht als solcher behandelt, der ein Vergehen, sondern als ein folcer,
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der eine ruhmvolle That begangen. Wir haben zu gefeßlihen Maße nahmen einen s{chüchternen Anfang gemacht, indem wir im Anschluß an einen früheren Antrag des Abg. Bachem beantragen, daß ein Duellant aus seinem Amt als Hüter des Geseyes entfernt wird. Das würde den Leuten die Augen darüber öffnen, daß es nicht ruhm- voll sein kann, die Gesetze zu verleßen. Auf unsere Interpellation über das Duell wären wir vielleicht nicht gekommen, wenn nit der spezielle Fall, in welchem sh ein Mann freventlih über die Staats- geseße hinweggesegt hat, uns dazu Anlaß gegeben hätte. Wenn man die Motive manhes Verbrechens erfährt, pflegt das Verbrechen verständlih zu werden; wenn ih an den Fall Brüsewit denke, ist das Gegentheil der Fall. Wir haben manches für das Militär und die Marine, bei der man vernünstiger zu sein scheint, aufgewendet, weil wir denken: es is für die Sicherung des Landes. Wenn aber Militärs mit folhem Ehrgefühl \ich zeigen, dann muß man sich fragen, ob eine solhe militärische Einrichtung zur Sicherheit des Landes dient. Selbst nah der günstigsten Darstellung bleibt der Fall noch derartig, daß er Entsetzen erregt. Nah dem Urtheil des Gesellschafters des Herrn von Brüsewiß, der jeßt der Mitschuld verdächtig ist, hâtte der erstohene Mann den Lieutenant beleidigt, und der Lieutenant bätte den Mann, der zur Entschuldigung bereit war, mit kaltem Blute durchstohen. Sein erstes Wort war: „Ich habe ihn gestreckt" ; wie ein Wild erlegt dieser Nächer seiner Ehre seinen Gegner. Jch kann mir nichts Ehrloseres und Feigeres denken, als wenn ein Bewaffneter einen Unbewaffneten niederstiht, ih fann es niht gentlemanlike finden. Wenn folche Anschauungen in-einem Stande verbreitet sind, dann bedeuten sie eine allgemeine Gefahr für das Volk. In ein-m Theil der Presse spricht man von der Ehrennothwehr des Königs, ohne daran zu denken, daß man sich damit einer Majestätsbeleidigung
schuldig mat. Wer die Uniform des Königs beshmußt, der beleidigt den König selbst, der ift nicht würdig mehr des Kleides. Wobin foll das Umsichgreifen folher Ansichten führen? Sind fie nur be- schränkt auf die, welhe den Rock des Königs tragen? Gilt es nit auch von den Lieutenants der Reserve, die man nit einmal zu erkennen im stande ift? Uniformierten Offizieren kann man wenigstens aus dem Wege gehen. Früher fonnten die Sozial« demokraten bezügli des Duells sagen: Was geht's uns an, wenn die höheren Zehntaufend fi todtshießen! Diese Entschuldigung haben sie nit mehr; denn die höheren Zehntausend bleiben nit mehr unter fich, sondern \trecken au andere nieder.
Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe:
Meine Herren! Auf die erste Anfrage der Herren Interpellanten, über das Duellwesen, habe ih folgende Antwort zu geben:
Die von meinem Stellvertreter in der Sitzung des Reichstags vom 20. April d. J. in meinem Auftrag abgegebene Erklärung be- stätige ih. Jch halte es nach wie vor für eine selbstverständlihe und unabweislihe Forderung des öffentlichen Rechtsbewußtseins, daß auch auf dem Gebiete des Duellwesens den Vorschriften der Gesetze in allen Kreisen dex Bevölkerung ohne Unterschied des Standes und Berufes Achtung und Befolgung gesihert werde. Die ernstlihen Er- wägungen, welhe nach jener Erklärung bezügli der Maßregeln ans gestellt sind, die ergriffen werden müssen, um folche Achtung wirksamer als bisher zu erreichen, sind ohne Verzug weiter fortgeführt.
Insbesondere hat die preußische Kriegsverwaltung, was das Duell- wesen in den Kreisen der Armee betrifft, Vorschriften vorbereitet, welche darauf abzielen, den Zweikampf, wenn nit völlig zu beseiti- gen, so doch auf ein Mindestmaß zurückzuführen. (Hört ! hört! links.)
In Anlehnung an die bis zum Jahre 1874 in Geltung ge- wesene Allerhöchste Verordnung vom 20. Juli 1843 über das Ver- fahren bei Untersuchungen der zwischen Offizieren vorfallenden Streitig- keiten und Beleidigungen wird beabsichtigt, diese Streitigkeiten und Beleidigungen der ehrengerichtlichen Behandlung und Entscheidung zu unterwerfen mit der Wirkung, daß die Entscheidung, welche niemals auf eine Nöôthigung zum Zweikampf oder auf eine Zulassung desfelben lauten darf, für die \treitenden Theile unbedingt verbindlich ift. Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers wird der Entrourf jener Vors- schriften zunähst einer Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden, welhe aus sachverständigen Offizieren ¡usammengeseßt ist und bereits in den nächsten Tagen in ihre Berathungen ein- treten wird. Das Ergebniß der Berathungen und die auf Grund desselben weiter zu fassenden Entschließungen bleiben abzuwarten. Ich bin selbstverständlih niht in der Lage, mich über die endgültige Aus- gestaltung der in Ausficht genommenen Vorschriften zu äußern.
Aber auch auf dem Gebiete des bürgerlichen Strafrechts sind die Vorbereitungen für eine wirksame Bekämpfung des Duells un- ausgeseßt befördert worden.
Es darf erwartet werden, daß die beabsichtigte Aenderung auf dem Gebiete des ehrengerichtlihen Verfahrens eine heilsame Nück- wirkung auch auf diejenigen Kreife ausüben wird, welche den militärishen Ehrengerihten nit unterstellt sind. Für den möglichen Fall jedo, daß diese Erwartung nit in Erfülung geben sollte, ift die Reichsregierung der Frage näher getreten, ob es geboten erscheint, eine Verschärsung der bestehenden Geseße über die Bestrafung des Zweikampfs und in Verbindung damit au der von fast allen Parteien als mangelhaft bezeihneten Bestimmungen über die strafrehtliche Sühne von Beleidigungen herbeizuführen. (Sehr gut!) Auf Grund eines Beschlusses des preußischen Staats-Ministeriums haben in diefer Richtung bereits eingehende Vorarbeiten im preußischen Justiz-
* Ministerium stattgefunden. Wenn \ih dabei ergeben hat, daß einer
befriedigenden Lösung der gestellten Aufgabe nicht unerhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, fo ist do zu hoffen, daß im Falle des Bedürfnisses dicse Schwierigkeiten unter Ihrer Mitwirkung {ih werden überwinden lassen.
Aus diefer Erklärung werden die Herren Interpellanten die U-ber- zeugung gewinnen können, daß nichts versäumt ist, um die Duellfrage, welhe weite Volkskreise lebhaft beschäftigt, einer dem öffentlichen RNechtsbewußtsein entsprehenden Lösung ‘entgegenzuführen. Wenn die Vorbereitungen bisher zu greifbaren Ergebnissen nicht geführt haben, so liegt das niht an einer Versäumniß oder gar an einer veränderten Stellungnabme der Reichsregierung, fondern lediglih an dem Um- stande, daß die Frage ihrer Natur nach niht leiht und kurzer Hand zu erledigen ift.
Wenn der Herr Vorredner si bei der Begründung der Jnter- pellation auch über die Ausübung des Begnadigungsrechts geäußert hat, fo lehne ih es ab, hierauf zu antworten. (Bravo! rets.) Das Begnadigungsreht in Duellsachen beruht niht auf der Reichsver-
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