1896 / 277 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

gung ihrer Abschiedsgesuhhe mit Pension und ihrer bisherigen Uniform | Disp. gestellt, Reeps, Major von der 3. Ingen. Insp. und A hen. Offizier vom Plaß ín D edenhofen, mit Pension nebst Aus- cht auf Anstellung im willen, dem Charakter als Oberst-Lt. und Uniform des Magdeburg. Pion. Bats. Nr. 4 der Abschied bewiUigt. Bliesener, Sec. Lt. vom Pion. Bat. Nr. 17, Langsdorff, Sec. Lt. vom Pion. Bat. Nr. 19, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren der betreff. Bat., Weber, Sec. Lt. vom Pion. Bat. Nr. 20, ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Pioniere 1. Aufgebots, Reddemann, Sec. Lt. von demselben Bat., ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Bats., übergetreten. Gallenkamp, auptm. à la suite des 1. Westfäl. Feld-Art. Regts. Nr. 7 und ilitärlehrer bei der Haupt-Kadettenanstalt, mit. Pension und feiner bisherigen Uniform, Jahnke, Zeug-Hauptm. vom Art. Depot in Thorn, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, Goetze, Zeug- Hauptm. vom Art. Depot in Magdeburg, mit Pension, dem Charakter E Eg e Major und seiner bisherigen Uniform, der Abschied ewilligt.

Im Beurlaubtenstande. Neues Palais, 17. November. “Körfer, Pr. Li. vom 2, Aufgébot ‘dés 1. Garde-Landw. Negts., Varrentrapp, Pr. Lt. vom 2. Aufgebot des 2. Garde - Landw. Negts., diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Zilesch, T Nb vom 2. Aufgebot des 4. Garde-Landw. Regts., Herrmann, - Nittm. von der Kav. 1, Aufgebots des Landw. Bezirks Nastenburg, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Herzog, Sec. Lt. von der Inf. 2, Aufgebots des Landw. Bezirks Königsberg, Schwieger, Nittm. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Braunsberg, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Fehlauer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stettin, mit der Landw. Armee-Uniform, Borkowski, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, v. Sydow, Pr. Lt. von der Res. des Gren. Regts. König Friedrih Wilhelm 1V. (1. Pomm.) Nr. 2, Kloßbach, Haenel v. Cronenthal, Sec. Lts. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Guben, Petri, Rittmeister von der Kavallerie 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Kalau,

oppe, Hauptmann von der Infanterie 2. Aufgebots des andw. Bezirks 1 Berlin, Reinke, Hauptm. von der Inf. 2. Auf- ebots des Landw. Bezirks 11 Berlin, leßteren dreien mit der ag Armee - Uniform, Settgast, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf- ebots des Landw. Bezirks Perleberg, Schmidt L Pte Lt, vom rain 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1V Berlin, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Kühl, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Großherzog Friedrich Franz 11. von Mecklenburg-Schwerin 4. Brandenburg.) Nr. 24, Kricheldorff, Nittm. von der Res. des ônigs - Ulan. Regts. (1. Hannov.) Nr. 13, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Fölsche, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Magdeburg, Hoffmann, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Halle a. S., diesem mit seiner bisherigen Uniform, Offermann, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf- ebots des Landw. Bezirks Mühlhausen i. Th.,, Zipper, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Glogau, diesem mit dem Charakter als auptm. und der Landw. Armee - Uniform, Scholtz I., Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf- ebots des Landw. Bezirks 1 Breslau, der Abschied bewilligt. Fleiser, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks laß, Cramer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Ratibor, Berg, Hauptm. von der Ins. 1, Aufgebots des Landw. Bezirks Minden, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Klingelhö fer, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Lantw. Bezirks Düsseldorf, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Althaus, r. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Effen, ammelrath, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. ezirks Wesel, Sasse, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bzeirks Montjoie, Sartorius Frhr. v. Waltershausen, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots der Landw. Bezirks Köln, Magnus, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bonn, Burchard, Rittm. von der Res. des 1. Hannov. Drag. Regts. Nr. 9, Strohn, Rittm. von der Res. des 2. Branden- burg. Ulan. Regts. Nr. 11, —. leßten beiden mit ihrer bisherigen Uniform, Vermehren, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Lübeck, Kistemaker, Prem. Lieut. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Lingen, Le is, Premier-Lieutenant von der Infanterie 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Göttingen, Werner, Hauptmann von - der Feld-Artillerie 1. Aufgebots des Landwehr-Bezirks Celle, diesem mit feiner bisher. Un form, Boedeker, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, Bückmann, Hauptm. von der Feld-Art. 2. Aufgebots, Birckenauer, Pr. Lt. von der Inf. 2, Aufgebots, des Landw. Bezirks Frankfurt a. M., Lahmeyer, Sec. Lt. von der Inf. 2. Auf- ebots des Landw. Bezirks 1 Cassel, Diener, Pr. Lt. von der Inf. . Aufgebots des Landw. Bezirks T1 Darmstadt, Späth, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Keith (1. Oberschles.) Nr. 22, Frhr. Böcklin v. Böcklinsau, Sec. Lt. von der Res. des 4 Bad. Inf. Negts. Prinz Wilhelm Nr. 112, Heintze, Sec. Lt. von der Res. des Bad. Train-Bats. Nr. 14, Streicher, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf- ebots des Landw. Bezirks Lörrah, Dietsche, Pr. Lt. von der Snf, 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Donaueschingen, Koch, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Straßburg, diesem mit dem Chorakter als Hauptm. und der Landw. Armee-Uniform, at! e, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Schlawe, raf v. Brockdorff-Ahlefeldt, Sec. Lt. von der Kav. 2. Auf- gebots des Landw. Bezirks Stolp, Claaßen, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Harr, Pr. Lt. von den Pion. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Hagen, Hoernecke, Hauptm. von den Pion. 1. Auf- gebots des Landw. Bezirks 1 Bremen, diesem mit seiner bisherigen Uniform, der Abschied bewilligt.

XIIL. (Königlich Württembergisches) Armee-Korps.

Offiziere, Portepee - Fähnriche x2. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. 17. November. Springer, Major z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Ludwigsburg, der Charaktcr als Oberst Lt. verliehen. Schol1, Major aggreg. dem 8. Inf. Regt. Nr. 126 Groß- herzog S von Baden, als Bats. Kommandeur in dieses Regt., Faber, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. von Borde (4. Pomm.) Nr. 21, unter Enthebung von dem Kommando nach Preußen, als Kowp. Chef in das 4. Inf. Negt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, eingetheilt. Frhr. v. Ellrihshausen, Hauptm. und Komp. Chef im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterretch, König von Ungarn, als Mitglied zum Bekleidungsamt des Armee - Korps verseßt. von Maur, auptmann und Batterie - Chef im

eld-Art. Negt. König Karl Nr. 13, kommandiert zur Dienstleistung im Großen Generalsiabe, ein Patent seiner Charge verliehen. Gansser, Pr. Lt. im Zuf. Regt. auer Friedri, König von Preußen Nr. 125, kommandiert zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt, à la suite des Negts. gestellt. Thoma, Pr. Lt. im Pion. Bat. Nr. 13, nah Preußen bebufs Verwendung bei der 2. Ingen. Insp. kommandiert. Weber, Pr. Lt. in demselben Bat., ein Patent seiner Charge verliehen. Wagner, Sec. Lt. in demselben Bat., zum r. Lt, Beutler, Gobert, Zeug-Lts. im Art. Depot, zu Zeug-Pr. ts., ersterer mit Patent pom 18. Oktober d. J., Niethammer, Sec. L. im Inf. Re. t. Kaiser Friedri, König von Preußen Nr. 125, um Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, befördert. Mertins, Sec. t. im Train-Bat. Nr. 13, in das 2. Feld-Art. Negt. Nr. 29 Prinz- Regent Luitpold von Bayern, Wollaib, Sec. Lt. in dem}eciben Bat., in das Feld-Art. Regt. Köntg Karl Nr. 13, versetzt. Forster, Port. Fähnr. im Feld-Art. Regt. König Karl Nr. 19, um Sec. Lt. befördert. Picht, Port. Fähnr. im Inf. Negt. Kaiser ilhe!m, König von Preußen Nr. 120, in das Ulan. Negt. König Karl Nr. 19 vcrsezt. Frhr. v. Watter, Unteroff. im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, Mün f, charakteris. Per Fähnr. im 4. Jnf. Negt. Nr. 122 Katler Franz Joseph von esterreih, Köuig von Ungarn; die Unteroffiziere: Georgi im

2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz - Regent Luitpold von Bayern, Riedel im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oester- reich, König von Ungarn, Scherer im Feld-Art. Regt. König Karl Nr. 13, Karnapky im Gren. Be König Karl Nr. 123, Schwer dt- feger im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, Kroeschel im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterrei, König von Ungarn, Joel im Inf. Regt. Alt- Württemberg Nr. 121, Brandt im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterrei, König von Üngarn, zu Port. Fähn- richen befördert.

Im Beurlaubtenstande. 17. November. Die Sec. Lts.: Frhr. v. Tessin I. von der Res. des Ulan. Negts. König Karl Nr. 19, Rausch von’ der Res. des Inf. Negts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Vellnagel_ von der Nes. des Ulan. Regés. König Karl Nr. 19, Eisenlohr von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, Breyer von der Res. des Gren. Regts. König Karl Nr. 123, Haefelin von der Res. des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Burger Il. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks.Stuttgart, Ber.n bold,

Sauter von der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119,

Giersbach von der Res. des Inf. Negts. König Wilhelm L. Nr. 124, Wossidlo, Krogmann von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, Hartenstein von der Res. des 2. Feld-Art. Regts. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, zu Pr. Lis, Striefler, . Vize - Feldw. vom Landw. Bezirk Stuttgart, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser Dani Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, v. Alberti, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Pfeiffer, Vize. Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Negts. König Karl Nr. 123, Pfizer, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Groß, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Alt. Württem- berg Nr. 121, Müller, Vize-Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Ulan. Regts. König Karl Nr. 19, Gutbrod, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Koestlin, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Biberach, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. König Wilhelm I. Nr. 124, Franck, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Hall, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Feld-Art. Regts. Nr. 29 Prinz - Regent Luitpold von Bayern, Bührlen, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Stuttgart, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Alt-Württemberg Nr. 121, Voeth, Vize- Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Nes. des 2. Feld-Art. Regts. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, Eberle, Vize-Feldw. von demjelben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119. Klinkerfuß, Vize-Wachtm. von démsetben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Feld-Art. Regts. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, Barth, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Nes. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Kirchgeorg, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Lall, zum Sec. Lt. der Res. des Feld-Art. Regts König Karl Nr. 13, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heer?. 17. N o- vember. Luß, Major und Stabsoffizier des Bekleidungsamts des Armee-Korps, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uni- form des Gren. Regts. König Karl Nr. 123, Frhr. Varnbüler bon und zu Hemmingen, Major und Bats. Kommandeur im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzo Friedrih von Baden, mit enfion und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren.

egts. Königin Olga Nr. 119, Immanuel, Hauptm., komman-

diert nah Preußen als Komp. Chef im Inf. Regt. Graf Tauengtien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20, behufs Uebertritts in die Königl. preuß. Armee, der Äbschied bewilligt. von Steiger, Hauptm. aggreg. dem Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, mit Pension E Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Unifcrm der Abschied ewilligt.

Im Beurlaubtenstande. 17. November. E gelhaaf, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Rottweil, der Abschied bewilligt.

Kaiserliche Marine.

Offiziere x. Ernennungen, Beförderungen, Ver- seßungen. Neues Palais, 16. November. Wilde, Kapitän-Lt., zum Korv. Kapitän, S cheppe, Philip p, Lts. zur See, zu Kapitän- Lts., v. Meuron, Haun, Unter-Lts. zur See, zu Lts. zur See, Kaehlert, Maschinen-Ingen., zum Ober-Maschiner-Jngen , Vogel, Heinrich, Maschinen-Unter-Ingenieure, zu Maschinen-Ingenieuren, Ballauf, Schmidt, Ober-Maschinisten, zu überzähl. Maschinen- Unter-Ingenieuren, LTönnis, Vize - Feuerwerker der Res. im Landw. Bezirk St. Johann, zum Urter-Lt. zur See der Res. der Matrosen-Art., Steffens, Schütt, Vize-Steuerleute der Nes. im Landw. Bezirk 1 Altona bezw. Feu, zu Unter-Lts. zur See der Res. des Sec-Offizierkorps, Kühne, Vize-Feuerwerker der Res. im Landw. Bezirk Halberstadt, zum Unter-Lt. zur See der Res. der Matrosen-Art., Pußmann, Pr. Lt. der Seewehr 1. Aufgebots im Landw. Bezirk TV Berlin, zum Hauptm. der Seewehr 1. Aufgebots des 2. See-Bats, Merkwiß, Bockamp, Sec. Lts. der Res. im Landw. Bezirk [V Berlin bezw. Mainz, zu Pr. Lts. der Nes. des 2. See-Bats.,, Unzer, Sec. Lt. im Landw. Bezirk Kiel, zum Pr. Lt. der Res. des 1. See-Bats,, befördert. Patente ihrer Charge erhalten : Käufer, Lemke, überzähl. Maschinen-Unter-Ingenieure, vom 23. Oktober 1894, diese rüden in ofene Etatsstellen ein, Manger, Burmeister, Offenberg, Wadehn, überzähl. Maschinen. Unter-Jngenieure, vom 23. Dezember 1895, Fri scheisfen, überzähl. Maschinen-Unter-Ingenieur, vom 13. Ja- nuar 1896, Green, Schneider, Hildebrand, Schlese Diffs- ring, üverzähl. Maschinen-Unter- Ingenieure, Kreplin, Torpedo- Unter-Ingenieur, —-beide vom 18. Februar 1896, Gießler, Torpedo- Unter-Ingenteur, vom 13. April 1896.

Abschiedsbewilligungen. Neues Palais, 16. November. S{neider, Kapitän zur See, mit der geseßlichen Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Erlavybniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, Vogt (Otto), Stammer, Unter-Lts. zur See, mit der geseßlihen Pension nebst Auesiht auf Anstellung im Zrvildienst, der Abschied bewilligt. Remy, Seekadet, behufs Uebertritts zur Armee, aus dem Marinedienst entlassen.

Statistik und Volkswirthschaft.

Aus der öôsterreichifchen Kriminalftatistik.

In dem kürzlih ausgegebenen dritten Heft des vierundfünfzigsten Bandes der „Oesterreichi! chen Statütik" sind die @cgebyisse der Strafrehtöpflege in den im Reichsrath vertretenen Köniureichen und Ländern im Fahre 1893 (Heft 3 der „Statistik der Nichtöpflege*), bearbeitet von dem Bureau der K. K. Statistischen Zeutral-Kommission unter Mitwirkung des K. K. Justiz - Ministeriums, veröffentlicht worden. Ohne auf den Inhalt des umfangrerhen Werks im all- gemeinen hier näher eingehen zu“tkönnen, wollen wir in Nachstehendem beds einiges au für deutsche Leserkreise besonders Interefsante hervor- eben.

Was zunächst die Statistik der Untersuchungshaft an- belangt, so ift im Berichtejahr von den wegen Verbrechen und Vergehen zur Anzeige gelangten 140 962 Fällen in 23749 die Verwahrungs- bezw. Untersuchungshaft verfügt worden. Von diesen Haftfällen dauerten

10 028 oder 42,2 % bis zu 8 Tagen,

9319 „, 22,49/0 über 8 bis zu 14 Tagen,

90602 , 2139/6 über 14 Tage bis zu 1 Monat,

2399 , 10,1% über 1 Monat bis zu 2 Monaten, 945 , 4,0% über 2 Monate.

Da bei vielen Straffällen s: als eine verdächtige Person betheiligt ift, fo ist natürlich die Zahl der inhaftierten Personen immer größer als die der Haftfälle. Sie betrug in obigen 23 749 Fällen 45 491. Von diesen inhaftierten Personen ist gegen 24 682, das ist 54,2 %/, Anklage erhoben worden, gegen die übrigen 20809 dem Gericht eingelieferten bezw. auf Befehl der Unter- suchungsrichter in Haft genommenen Personen konnte nah dem Exr- gebniß der Untersuhung eine Anklage wegen Verbrechen oder Ver- gehen niht erhoben werden. Wie viel von diesen leßteren an die Bezirksgerihte zur weiteren Verfolgung wegen Uebertretung überwiesen worden sind, ist nicht ersichtlich gemacht.

Die Zahl aller wegen Verbrechen und Vergehen in Anklage- zustand verseßten Personen belief sich im Berichtsjahr auf 94292, es entfielen mithin auf 100 Angeklagte 84 inhaftiert gewesene Inquisiten. „Die Thatsache“ sagt der Bericht „daß die Total. ziffer der von den Sicherheitsbehörden an die F Unigerinle ein- gelieferten bezw. auf Befehl der Untersuchungsrichter in Haft ges nommenen Personen jahraus jahrein geringer ist als die Zahl der in Anklagezustaud - verseßten Personen, scheint dafür zu sprechen, daß die im Strafverfahren thätigen Behörden von dem leider un- vermeidlihen Uebel der Verwahrungs- und Untersuchungshaft im großen Ganzen genommen nicht häufiger Gebrau maden, als die strengste Nothwendigkeit erfordert. Die Grenzen derselben lassen fich leider im voraus schwer abzirkeln, und die Thatsache, daß Jahr für Jahr eine niht unerhebliche Anzahl von bereits in Untersuhung oder im Axrklagestande befindlichen Perfonen sih der Vornahme der Haupt- verhandlungen und der drohenden Strafen durh die Flucht entzieht, mahnt eher zu größerer Vorsicht, als zu noch größerer Kulanz.“ Wie der Bericht hinzufügt, hatten sih von den 919 380 Personen, welche in Frankrei von 1888 bis 1891 vor den Tribunaux correctionnels angeflagt worden waren, 370 122 d. i. 40,2 9/6 in Unter- suchungshaft befunden; kommen dazu noch die 16 656 Personen, die vor den Geschworenengerichten angeklagt waren, fo steigt die Verhältniß- zahl auf 42,0 9/6. Nah einer weiteren Mitteilung folklen sich, aller- dings einshließlich der Uebertretungen, die Inhaftierungen in Philadelphia (Nord. Amerika) auf durhschnittlich 2000 im Monat belaufen, von denen nur 200 \chließlich zur Verurtheilung führen.

In Oesterreih sind im Berichtsjahre von 45210 in 32546 Hauptverhandlungen wegen Vergehen und Verbrechen zur Aburtheilung gekommenen Personen 35,0 % verurtheilt und 15,0% freigefprochen worden.

Die Zahl der bei den Bezirksgerihten wegen Ueber- tretungen eingelieferten oder auf Requisition derselben in Unter- sfuhungshaft genommenen Personen wird mit 74559 an- gegebenen, die Zahl der bei den Bezirksgerichten wegen Vebertretungen angeklagten Personen aber auf 1 004 894, fodaß von leßteren etwa 7 9/0 inhaftiert waren, während, wie wir sahen, von den wegen Verbrechen oder Vergehen von den Gerichtshöfen angeklagten Personen nur bei 84 9/9 zutraf.

Was den Gebrauch der Rechtsmittel anbelangt, so ftehen gegen die Urtheile der Gerichtshöfe erster Instanz (Erkenntniß-, Ausnahms- und Gescbworenengerihte) nur die Nichtigkeits- beshwerde (an den Obersten Gerichts- als Kassationshof) und die Berufung (gegen den Ausspruh über die Strafe und über die privatrehtlihen Ansprüche) an den Gerichtshof zweiter Instanz ofen. Unter Umständen hat son der Gerichtshof erster Instanz die gegen ein Endurtheil gerichtete Nichtigkeitsbeshwerde zurückzuweisen. Dies ist im Berichtsjahr in 619 Fällen geschehen. In 100 Fällen wurde gegen diese Zurückweisung beim Kassationshof Beschwerde geführt, aber _84mal ohne Erfolg. Beim Obersten Ge- rihts- als Koassationshof wurde gegen Urtheile der Er- kenntnißgerichte in 1030 Fällen, gegen Urtheile der Geschworenen- gerichte in 114 Fällen die Nichtigkeitsbes{werde eingebraht. In 34,3 9/9 der Fälle ging sie vom Kriaeklagten aus. Von 193 im Berichtsjahre erledigten Nichtigkeitsbeshwerden der Staatsanwaltschaft hatten 66 oder 445 0/9 und von 1270 erledigten Nichtigkeits- beshwerden der Angeklagten nur 98 oder 7,7 9% Erfolg. Die Zahl der bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz eingebrachten Berufungen betrug 1765, von denen 83,5 % von der ngeklagten ausgingen. Nur in 7,3 9% der Fälle hatte die Berufung der Angekagten rfolg. Gegen bezirksgeritliche Erkenntnisse in Strafsahen wurde im Berichtsjahre 38 432 mal unter 719 153 Fällen, d. i. in 5,3 % der Fälle, vom Rechtsmittel der Berufung Gebrauh gemacht. 81,1 % der Berufungen gingen vom Angeklagten aus. Von den 49 704 ein- gelegten Berufungen waren am Schluße des Jahres noch 3210 oder 0,4 9/6 unerledigt oder durch Zurückjziehung oder Tod der betheiligten Personen „entfallen; bon den übrigen wurden 34455 oder 70,0 % zurückgewiesen, in 60 Fällen erklärte ih der Gerichtshof für un- zuständig und in 199 wurde das Urtheil aufgehoben, weil ein Ver- gehen oder Verbrehen vorlag. JIn- 23,3 0/6 der Fälle wurde somit der Berufung ftattgegeben.

Nachstehend geben wir noch einige Zahlen über rüdfällig ge- wordene Verbrecher seit 1864. Es betrug im Jahre:

1864/68 1869/73 1874/78 1879/83 1884/88 1889/93 die Zahl der wegen Ver- brechen ver- urtheilten Personen . 108589 129714 152 826 157 554

darunter waren :

shon einmal

wegen Ver-

brehen be-

Ira 13122- 15368 16269 186910 16113 15876 oder in Pro-

zent der Ge-

sammtzahl 12,1 11,8 106 10,7 10,9 10,9 {hon mehrmals

wegen Ver-

brechen be-

straft. . . 16569 19124" 21204 23640 19621 18 775 oder in Pro-

zent der (Ge-

fammtzahl 15,2 14,8 13,9 15,0 13,3 12,9 Zusammen

Rüdfällige 29691 34487 37466 40550 35734 34 651 oder in Pro-

zent der Ge-

fammtzahl 27,3 26,6 24,5 25,7 24,2 23,8

Sind diese Zahlen nit ungünstig, fo zeigt dagegen, daß die Nük- fälligkcit der wegen Verbrechen verurtheilten Personen, wenn man auch die vorhergehenden Verurthetlungen wegen Uebertretungen als Kriterium der Rükfälligkeit ansieht, in den oben in Betracht ge- zogenen 30 Jahren von 19 848 auf 41 364, d. h. um 108,4 9/0, ge- stiegen ist. Dabei ift allerdings zu erwägen, daß seit 30 Jahren ge- feßlih eine größere Anzahl von Handlungen und Ing für Uebertretungen, ja au sür Vergehen erklärt worden sind, die früher straffrei blieben.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperruugs- Maßregelu.

Griechenland.

Die für Herkünfte aus Egypten eingeführte 48 stündige Beobachtungéquarantäne ist aufgehoben und durch eine strenge sanitäre Untersuchung erseyt worden. (Vgl. „N.-Anz.* Nr. 261 vom 2. d. M.)

Dänische Antillen. L

Durch Verfügung der Regierung der Dänischen Antillen i für Schiffe, die von der Insel Guadeloupe eintreffen, wegen des dort ausgebrochenen Gelbj{iebers eine Quarantäne von fünf Tagen an- geordnet worden.

M 2

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 21. November

Deutscher Reichstag. 128. Sihung vom 20. November 1896, 1 Uhr.

Tagesordnung: Fortsezung der zweiten Berathung des Geseßentiwurfs, betreffend Abänderung und Er- gäuzung des Gerichtsverfassungsgeseßzes und der Strafprozeßordnung, und zwar bei dem Antrage der Abgg. Munckel und Becckh (fr. Volksp.) auf Einführung eines neuen Paragraphen 55a in die Strafprozeßordnung.

Ueber den Anfang der Sißung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.

Nah dem Abg. Stadthagen (Soz.) nimmt das Wort der

Abg. Be ckh: Für die Geistlichen, die Aerzte und die Rechts- anwalte sind Ausna)mebestimmungen über die Zeugnißpfliht gemacht worden, weil dieselben Vertrauenöpersonen sind, die über die Dinge, welche sie in dieser Eigenschaft erfahren, niht aus- sagen dürfen. Der Redakteur ist für den Verfasser und den Ginsender eines Artikels au eine Bertrauensperson, die noch dazu für den etwaigen \trafbaren Inhalt haftet. Der Reichstag hat in den 70ecr Jahren einen solchen Antrag angenommen; die Kom- mission des jeßigen Reichstages hat in zwei Lesungen diesem Antrage ebenfalls zugestimmt; danah muß derselbe als volifkfommen berechtigt anerkannt werden. Wenn er in der dritten Lesung der Kommission abgeléhnt wurde, so haben die den Antrag verwerfenden Kommissions- mitglieder doch auêdrücklich ihre Stellung im Plenum vorbehalten. Die öffentlihe Meinung hat {i gegen den Zeugnißzwoang erklärt, und hoffentlic; stimmen alle Parteien dem Antrage zu.

Staats}sekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberd ing:

Meine Herren! Die Fragen, welche von den zur Diskussion stéhenden Anträgen berührt worden, bieten das hat der Herr Abg. Stadthagen mit Recht bemerkt cin gewisses populäres Interesse dar. Sie fiad vielfah der Gegenstand derx Erörterung im Publikum gewesen ; die Presse hat sich vielfach mit ibnen bescäftigt, sie hat an- geknüpft an Fälle der Anwendung des Zwangsverfahrens, die für das große Prblikum eine gewisse Seite menshlihen Verständnisses boten, und es waren darunter auß manche Fälle das will ih ohne weiteres anerkennen —, in welhen für den ferner Stéhenden sich eine Antwort auf die Frage {wer ergab, ob denn die Mittel des Zwangéverfahrens, wie se hier angewendet wurden, im rihtigen Verhältniß sich befänden zu dem Resultat, das vorausfihtlih erbofft werden fonnte. Dies, meinr Herren, macht es für cine parlamentarische Versammlung allerdings ctwas \{chwer, ganz objeftiv die Frage auch nach den and:ren, von den Herren Vorrednern nicht berührten Seiten zu beurtheilen, die für cine erschöpfende Be: urtheilung in Betraht kommen müssen. Ich boffe aber, daß das hohe Haus ebenso, wie {{ließlih seine Kommiision es gethan hat, doch zu der Erkenntniß gelangen wird, daß die Anträge, wie sie hier vorliegen, selbst für denjenigen, der ihnen einen gewissen berehtigten Kern zuerkennen will, do in ihren Folgen weit über das hinausgehen, was von den Antragstellern selbst gewollt werden kann und was die Gerechtigkeit gestattet.

Wenn ih mich mit einigen Worten ¿zu den Anträgen wende, so will ih mich von allen formalen, juristishen Deduktionen fern halten ich möhte die Zeit des Reichstages niht ¿u sehr in Anspru nehmen, Ich will nur auf einige Folgen der Anträge, follten diese Gesey werden, aufmerksam machen, die nach meiner Meinung das Haus nit wollen, auch keine Regierung konzedieren kann. Dabei gehe ih über die thatsählißen Ausführungen des Herrn Abgeordneten Stadthagen hinweg. Wenn er im Anschluß an diefe thatsählihen Ausführungen den Gerichten Vorwürfe mate, die sich bis dahin steigerten, taß er von ciner bewußten Beugung des Rechts sprah, so, meine ih, verurtheilen sih diese Maßlosigleiten von elbst. (Sehr richtig! rechts.) Es ist für mi nicht nöthig, ein Wort darüber zu verlieren; dies Haus wie die öffentlihe Meinung draußen werden fih über derartige, über alle Grenzen hinausgehende Be- hauptungen felbst ihr rihtiges Urtheil bilden. Auch auf die thatsäch- lien Auéführungen gehe i nicht ein. Herr Stadthagen kann nicht von mir verlangen, daß ih mich hier über prozessualishe Vorgänge aussprece, die mir in ihrem Zusammenhang nicht bekannt sind, von denen er als gerechter Mann auch nicht verlangen kann, daß ih sie auf Grund des Vortrages einer Partei beurtheile. Wünscht er von mir über derartige Vorgänge die Meinung der Regierung zu hören, fo bin ih bereit, soweit die Dinge überhaupt nah Ansicht des Herrn Präsidenten im Nahmen der Sache liegen, mi darüber auszusprechen, wenn er mich dur vorherige Mittheilung in die Lage seßt, auch meiner- seits Kenntniß von den thatsählihen Vorgängen zu nehmen; dann wird das Haus sih ein Urtheil über die Dinge zu bilden vermögen, nicht aber auf Grund eines einseitigen Vortrages, dem zu widersprechen oder dem zuzustimmen ih nit in der Lage bin, weil ih die thatsächlihen Verhältnisse eben nit kenne.

Die beiden vorliegenden Anträge beruhen auf einem ganz ver- schiedenen Gedanken; wenn sie auch von den Herren Antragstellern in eine Formel zusammengefaßt sind, möchte ih meine Bemerkungen doch getrennt zu jedem derselben machen.

Der Antrag Stadthagen behandelt einen Fall, der völlig ver- schieden ist von dem, der dem Antrage Beckh zu Grunde liegt. Herr Stadthagen behandelte diejenigen Fâlle, in welchen vor jeder Ver- werthung dur die Presse eine strafbare Handlung fih vollzogen hat, in welhen nur nachträglich die Frucht dieser strafbaren Handlung wenn ih mich so ausdrücken darf für die Zeitung verwerthet wird, in welchen daher der Nedakteur der Zeitung, der die Frucht der ftrafbaren Handlung in die Spalten seines Blattes aufnimmt, durchaus nicht haftet, in welchen also überhaupt zunächst kein \traf- barer, verantwortlicher Thäter bekannt ift, in welchen erst dur das Zeugniß des betheiligten Zeitungspersonals der Thäter gesuht werden soll. Der Herr Abg. Beckh dagegen hat die anderen Fälle im Auge, in welchen die strafbare Handlung begangen wird durch die Ver- sfentlihung in der Zeitung selbst, in welchen also der Redakteur der Zeitung auf Grund prefzgeseßliher Bestimmungen ohne weiteres haftet und es si nur darum handelt, ueben diesem auf Grund for- maler Rehtsvorschrift haftenden Redakteur noch den wirklichen Thäter

¿u suchen, der nach den allgemeinen strafrechtlihen Vorschriften gleih- falls zu haften hat. Ich lasse die Frage dahingestellt, die dec Her: Abg. Beckh angeregt hat, ob der Antrag Stadt- hagen auch in den Rahmen der Strafprozeßordnung hinein- passe. Ich will nur seine materielle Zulässigkeit hier erörtern, ih will ihn nit dilatorisch behandeln. Wenn ich nun den Antrag in eine allgemeine Formel bringe, dann verkörpert er ich in der Frage: Wollen Sie, daß derjenige, dem eine strafbare Handlung, unter Umständen ein s{chweres Verbrechen, zur Last fällt, der Strafe entzogen wird deshalb, weil der Redakteur des Blattes, in dem die Frucht dieses Verbrechens verwerthet wird, und sein Hilféperfonal niht zum Zeugniß berangezogen werden können? Das ift der prak- tische Kern des Antrages Stadthagen.

Nun kommen fär die verbümdeten Regierungen für die Beurthei- lung vor allem zwei Sciten der Sache in Betrachi. Auf der einen Seite müssen fie fragen: kann man dem zustimmen, daß beispiels- weise, wenn ein werthvolles Manuskript gestohlen wird, wenn der Dieb dieses gestohlene Gut dem Herausgeber einer Zeitung verkauft, die dann den Inhalt des Manuskripts verwerthet, dann dieser Dieh- stahl unverfolgbar wird, weil der Herausgeber der Zeitung von der allgemeinen Zeugnißpfliht eximiert wird ? Oder, wenn in Zeiten shwerer Bewegung und Aufregung ih will den Fall seßen, es steht ein Krieg vor der Thür jemand ein militärishes Geheimniß einem Dritten verräth, wenn dieser Dritte es dann an eine Zeitung giebt und die Zeitung derartige dem Landesinteresse im höchsten Grade nahtheilige Mittheilungen in ihre Spalten aufnimmt, soll man zu- stimmen, daß in solchen Fällen der Verräther, der Urheber einer That, welche unter Umständen si als Landeéverrath qualifizieren kann, der strafcechtliGen Verantwortung entzogen wird dadurh, daß der Redakteur der Zeitung, in der die Mittheilungen veröffentlicht worden sind, von der Zeugnißpfliht, die jeden anderen Bürger treffen würde, eximiert wird? Sie fönnen das nicht wollen. Das würde aber die Folge dieses Antrages sein, und daraus ergiebt sich für die Regierung dic Unmöglichkeit, einem folchen Antrag zvzustimmen.

Gebe ih nun auf die andere Seite der Sache ein, wie es dann in Zukunft mit der Organisation des öffentlichen Dienstes bestellt fein würde, vor allem bezügli gewifser Kreise des Beamtenpersonals, die am allermeisten der Versuchung ausgesegt sind, an die am leichtesten die Versuchung herantritt, geheime Aktenstücke in fremde Hände zu spielen, die sie dann der Oeffentlichkeit preisgeben. Wenn Sie in der Weise, wie der Herr Antragsteller beabsichtigt, die Redakteure der Zeitungen von der Verpflihtung entbinden , Zeugniß abzulegen über diejenigen, die ihnen durch verwerflihe Handlungen Material in die Hand gespielt haben, dann werden Sie in dem ganzen betheiligten Beamtenftande den Eindruck erzeugen , daß derartige Handlungen sftraflos begangen werden können; denn in der That werden regelmäßig die Fälle des Treubruchs gegenüber dem Dienst- geheimniß fo liegen, daß, wenn der Redakteur des Blattes, in welchem diese preisgegebenen Geheimnisse verwerthet worden find, nicht ge- nöthigt ist, Zeugniß abzulegen, dann überhauvyt cine Verfolgung -des Thäters unmöglih wird. Die Folge davon wäre eine Gefahr der Desorganisation des öffentlichen Dienstes und der Zerrüttung des Pflicht- bewußtseins in den betheiligten Beamtenkreisen, die im öffentlichen Interesse keine Regierung auf sih nehmen kann. Jch glaube daher, daß, wenn Sie nach dieser Seite hin die Sache überlegen, Sie an- erkennen werden: es giebt doch gewichtigere Gesichtspunkte als die- jenigen, die vom Herrn Abg. Stadthagen vorgeführt sind, Gesichtspunkte, die entschieden gegen die Räthlichkeit einer solchen Vorschrift sprechen.

Meine Herren, was den Antrag des Herrn Abg. Bech betrifft, so ift dieser Antrag ja im Jahre 1876. und früher bereits Gegen- stand ausführliher Debatte hier im Hause gewesen. In einer Lage, in welher es sich für die Negierungen um viel ernstere Dinge handelte als gegenwärtig bei der Novelle zur Strafprozeßordnung, haben die verbündeten Regierungen an dem Standpunkt festgehalten, daß es für sie uamöglih fei, einem solchen Antrag zuzustimmen, fest- gehalten auf die Gefahr hin, daß die damalige Vorlage zum Scheitern käme. Jett sollte der Standpunkt der verbündeten Regierungen {ich dahin geändert haben, daß sie gegenüber ciner Vorlage, die im Schoße der verbündeten Regierungen selbft ernste Zweifel erregt hat, so nadchgtiebig sein könnten, um die Konzessionen zu machen, die fie sih damals ver- sagt haben ?

Meine Herren, der Herr Abg. Beckh hat selbst an- erkannt, daß es sich hierin um ein Ausnahmerecht der Preffe handle ; er hat aber ausgeführt : es gäbe auch sonft Ausnahme- rehte weshalb nicht eins für die Presse? So gestellt, ift die Frage nah meiner Meinung unrichtig geftellt. Wenn damals wie jeßt von keinem beftritten worden ist, daß es sih um ein Ausnahmegesetz für die Presse handelt, so knüpft \sich daran die Frage nah den Gründen eines folen Ausnahmerechts, das do nur statutert werden fann auf Grund zwingender Erwägungen; wo liegen diese Gründe? Da sind, soweit ih den Herrn Abgeordneten verstanden habe, von ihm eigentlih nur zwei Gesichtépunkte dem Hause vorgeführt worden, die auf den ersten Blick Eindruck zu erwecken geeignet sein könnten. Ein- mal wies der Herr Abgeordnete darauf hin, daß ja auc für andere Fälle eine derartige Exemption vom Zeugnißzwang durch Gesetz statuiert sei: zu Gunsten der Geistlihen, der Aerzte und Rechtsanwalte. Jch glaube, von diesen Beispielen auf die Redakteure, die Neben-Redakteure und das gewerbliche Hilfspersonal einer Zeitung einen Shluß zu machen, is dech sehr gewagt. Der Herr Abgeordnete hat selbs anerkannt, daß der verantwortliche Redakteur hier niht in Betraht komme, sondern nur die unter ihm arbeitenden Redakteure und das übrige beim Seten und Drudcken be- theiligte Personal fowie der Verleger. Bei den Geistlichen, Aerzten und Rechtsanwalten handelt es fich doch um ftaatlich organifierte oder geschüßte Berufe, in denen darüber find wir wohl alle einig niemand seine Pflichten voll durchführen tann, ohne daß das Geheimniß der Dinge, die ihm in der Aus- übung seines Berufs anvertraut werden, auch vollftändig

1896.

gewahrt bleibt. Ih möchte do sehen, ob jemand darthun will, daß es bei einem Setzer, Drucker oder Hilfsredakteur in gleiher Weise wie bei diesen Ständen sih um unvermeidliche Berufsgeheimnisse handle. Wollte man aber die Konsequenz soweit ziehen, weshalb gehen denn die Herren Antragsteller nicht bis zum Ende, weshalb stellen sie ihre Forderung nicht auch für andere Erwerbszweige auf, die in ähnliher Weise ein Interesse daran haben, Geheimnisse, die ihnen im Laufe ihrer Erwerbsthätigkeit zugetragen werden, der Deffentlichkeit niht preiszugeben, selbst nicht im Wege eines strafgerihtlihen Verfahrens vermöge der Zeugnißpfliht? Ich erinnere nur an die Rechiskonsulenten, ih erinnere an die Auskunfts- bureaux, an die Verleger der ohne verantwortlihen Redakteur er- scheinenden Druckschriften, an manche Privat-Krankenanstalten, die unter Umständen großes Gewicht darauf zu legen haben, daß sie beispiels- weise nit verpflichtet werden, über diejenigen Personen, die bet ihnen eingeliefert sind, und über deren Krankheit öffentli Auskunst zu geben. Dennoch verpflihtet das Gese rück- sihtélos und ohne Ausnahme in allen diesen Fällen Zeugniß abzulegen, auch dann, wenn die Zeugrißpflihtigen na ihreze Meinung dadurch in ihrem Gewerbe beeiuträchtigt werden. Wollin Sie aber den Grundfag, der jeßt gegenüber den Geistlichen, Acxzten, Rechtsanwalten gilt, in der Weise weiter durchführen, dane: kämen Sie zu einer Ecweiterung der Exemptionen von der Zeugnißpflihht, durch welche die Strafverfolgung in Höchst bedenklicher Weise ge- fährdet werden könnte.

Der zweite Scund, den der Herr Abgeordnete an- geföhrt hat, war: die Ehre des Redakteurs, dex gegen, sein Gewissen, gegen seine Pflicht als ehrliher Mey HYankle,., wenn ex die Geheimnisse, die ihm lj seiner Redaktion»- thätigkeit zugetragen werden, äls Zeuge preisgeben würde. Wir müssen hier zunähst einé Einschränkung machen, die für die praktische Bedeutung dieses Gesichtspunkts erheblich in das Gewicht fällt. Den verantwortlichen Redakteur müssen wir hier ausscheiden, der verantwortliche Redakteur, dem ja die Redaklionsgeheimnisse allein zugetragen werden, kommt hier gar nicht in Betracht. Hier handelt es sich nur um das Neben- und Hilfêperfonal der Redaktion, also die Ehre des Haupt-Redakteurs, deren" Wahrung mit solher Emphase immer zu Gunsten dieser Exemption geltend gemacht wird, spielt hier gar keine Rolle, sie läßt ih hicr gar nit verwerthen. Nun, meine Herren, wenn ih auch bis zu einem gewissen Grade selbst für das Nebenpersonal der Zeitungsredaktionen zugeben will, daß es unter Umständen peinlich sein mag, Zeugniß abzulegen über Dinge, die ihm in seiner b-rufsmäßigew Thätigkeit bckannt geworden sind, kommt das denn in anderen Ver- bällnissen und Lebenéstellungen nicht auch vor? Wollen Sie in der That behaupten, daß es gegen die Ehre eines Zeitungsangestellten gehe, wenn z. B. in dem Blatte eine schwere verleumderishe An- shuldigung verbreitet ist, sagen wir gegen einen Rechtsanwalt oder gegen einen Arzt, eine Verleumdung, die durhaus geeignet ist, die Thätigkeit und bürgerliGe Existenz des Beschuldigten für die Zukunft zu gefährden, den Verleumder ¿zu nennen? Wollen Sie auch in solchen Fällen geltend machen, daß der Betreffende durch seine Ehre verpflichtet sei, den Namen des Elenden nit zu nengen,. der die Zeitung benußt, um die Ehre Anderer in schimpflicher Weise anzugreifen? Soll der \{chuldlose Mann, der in solher Weife in den Wurzeln seiner Existenz angegriffen wird, sich damit begnügen, daß der verantwortliche Redakteur, der vielleiht nur ein untergeordneter Stroh- mann ist, vermöge des Prefgeseßes in Strafe genommen wird? Ein anderer Fall! Wenn in bewegten Zeiten und dazu innerhalb folher Grenzprovinzen, die dann unter besonders \{wierigen politischen Ver- hältnissen stehen, Artikel in einem Blatt erscheinen, die die Be- völkerung zu aufrührerischen Unternehmungen anstacheln, foll in der That das öffentliche Interesse sich dabei begnügen, daß der Redakteur zur Strafe gezogen wird, und geht die Ehre des einzelnen Mannes, der an folchen Preßerzeugnissen als Kor- rektor oder Setzer oder sonstwie mitgewirkt hat, in der That so weit, daß zur Wahrung dieser Ehre das öffentliche Interesse zurüdck- stehen und der Mann von der Zeugnißpfliht entbunden werden muß, um den Urheber derartiger Agitationen nit verrathen zu brauen ? Weiter, meine Herren, es kann \sich um Fälle handeln, in denen der Thatbeftand einer Verleßung militärisher G-cheimnifsse oder der That- beftand des Landesverraths dur die Publikation begründet ift. Hat dec Staat nit ein sehr erheblihes Interesse, neben dem Redakteur, der die Veröffentlihung vorgenommen hat, auch denjenigen zu trafen, der hinter der Veröffentlihung steckt; geht in der That die Ehre des einzelnen in der Redaktion oder in der Drudckereci be-- schäftigten Manncs fo weit, daß er sich dem Zeugniß soll versagen dürfen, weil er den Thäter, auf den derartige verbreherishe Dinge zurückzuführen sind, niht nennen will ? Meine Herren, wenn Sie nach diesen praktishen Richtungen hin die möglihen Fälle durhdenken, die die Anwendung der hier empfoblencen geseßlihen Beftimmung im Leben erzeugen kann, dann, glaube ih, werden Sie sagen cs ist unmöglich, eine so weittragende Bestimmung zu geben. Meine Herren, ih bitte Sie dringend, schaffen Sie zu den vielen Schwierigkeiten, die Ihre biéherigen Beschlüsse einer Ver- ständigung zwischen dem Hause und zwischen den verbündeten Re- gierungen {on erzeugt haben, hafen Sie zu diesen vielen Schwierig- keiten niht noch eine neue hinzu, indem Sie auf den Antrag des Herrn Abg. Beckh eingehen. Der anständigen, guten Presse werden: Sie wenig dur eine solche Bestimmung nützen, eine Bestimmung dieser Art würde wesentlih derjenigen Presse zu statten kommen, die von Zuträgereien, von Verleumdungen, von boshaften Angriffen, von der Aneignung fremden Eigenthums und ähnlichen Dingen lebt,

hinwirken, daß nah dieser Richtung hin einer verwerflihen Preß- thätigkeit nicht ein noch freierer Boden geschaffen wird als bisher. Es würde nur geschehen zu ihrem eigenen Schaden. Auch deshalb.

bitte ih Sie, meine Herren, lehnen Sie den Antrag. ab. (Bravo rechts.) ;

und ih meine, es sollte gerade die anständige Presse vor allem darauf

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