1896 / 277 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Abg. Dr. Brel del (nl.): Es giebt aub unter meinen reunden Einige, welche sich zu dem Antrage günstiger tellen als ih; aber troy- dem kann ih die Frage niht als eine solhe des Liberalismus be- traten. Die Stellung der Antragsteller hat sehr viel für ih. Es eine {were Zumuthung an einen chrenhaften Menschen, daß er über anvertraute Sachen etwas ausfagen solle. Aber im höheren Staatsinteresse muß das Zeugniß verlangt werden, weil das Interesse des Ganzen höher gebt als das des Einzelnen. Die Freiheit der Prefse könnte sonst zu leiht us werden. Wenn es [chmählich und ehrlos sein soll, einen Redakteur zum Zeugniß zu zwingen, so ist es nicht weniger s{mählich und ehrlos, wenn emand aus dem Hinterhalt verleumdet und einen Strohmann als edafteur vorshiebt. Es kommt darauf an, den wirklichen Thäter zu fassen und zu bestrafen ; die Bestrafung eines Sißredakteurs reiht niht aus. Jn einem hierher gehörigen Falle wurde ein Fabrikant ver- leumdet wegen Ausbeutung feiner Arbeiter. Es stellte sich heraus, daß ein ungeschickter Arbeiter an einem Stü, welches in zwei Tagen fertig zu elten war, sechs Tage gearbeitet hatte. Daraus halte man die Niedrigkeit des Wochenverdienstes festgestellt. Eine fremde erson brate darüber cine ganz falsche Darstellung in die Zeitung. ie Perfönlichkeit wurde festgestellt und bestraft. Wenn der Antrag angenommen würde, würde die Bestrafung niht möglich gewesen sein {Zuruf : „Der Redakteur würde aber bestraft !*), Dem Redakteur Tâme aber die Strafe niht zu. Von dem Grundsaß ausgehend: nullum crimen sine poena, erfläre ih mi gegen den Antrag.

Abg. Dr. von Buchka (d. kons.): Für den Antrag zu stimmen, weil die öffentlihe Meinung ihn begünstigt, ist nit berehtigt. Wir müssen ihn verwerfen, troßdem die öffentlihe Meinung ihn billigt. Die Kommission hat \{ließlich diesen Punkt fallen laffen, und wenn wir die zweite Lesung beendet haben werden, dann werden tir sehen, daß dur die Annahme des Antrages die Schwierigkeiten, über die Vorlage sih zu verständigen, vermehrt werden; sie sind ohnehin {hon groß genug. Es ift allerdings nit anständig, daß der Redakteur den Namen seines Hintermannes nennt; aber es ift auch nit anständig, daß ein Hintermann den Redakteur mißbrauht. Er sollte selbst mit seinem Namen hervortreten, um ten Redakteur vom Zeugnißzwang zu befreien. N

Abg. Dr. Rintelen (Zentr.) weist zunächst als Vorsitzender der Kommil!sion den gegen diese erhobenen Vorwurf zurück; da er bisher dur Krankheit verhindert gewesen sei, den Stßungen des Reichs- tages beizuwohnen, so könne er das erst jeßt thun. Die Regierung Babe erhebliche Bedenken gegen die Beschlüsse der zweiten Lesung der Kommission geltend gemacht; deshalb habe er die Mitglieder gebeten, über die beanstandeten sieben Punkte die Meinung aller Fraktionen ein- zuholen. Damit sei die Kommission vollständig einverstanden gewesen, und es habe eine dritte Lesung über die sieben streitigen Punkte stattgefunden. Von einem Mitgliede feiner Partei sei in der Kommission erklärt worden, daß das Zentrum an dem Inhalt des Antrages festhalte; aber um die Berufung zu sichern, werde er jeßt dagegen stimmen, da doch der Antrag, wenn er au jeßt angenommen würde, in der dritten Lesung verworfen werden würde. Den Borwurf, daß er fals habe abstimmen lassen, weist Redner damit zurü, daß er aus- führt: Jn der zweiten Lesung der Kommission habe es ih darum gehandelt, etwas Neues zu schaffen; für das Neue müßte eine Mehrheit vorhanden sein. In der dritten Lesung aber habe die Stimmengleichheit für die Ablehnung des Autrages, also in dem betreffenden Falle für die Aufrecterhaltung der Worte, deren Streichung beantragt worden, entschieden. Denn beiìi Ablehnung eines Antrages in dritter Lesung müßte der Beschluß zweiter Lesung beftehen bleiben. : j

Abg. Dr. von Marquardsen (nl.): Während ih mich alüdlid shâye, das Bürgerliche Geseßbuch mit zu stande gebradt zu haben, ist meine Stellung in Bezug auf die gegenwärtige Vorlage eine wesentli andere. Die Frage, welche der Antrag Munckel beban- delt, ist seiner Zeit {hon in der Orcßkommission und dann in der Justizkommission einer der brennendsten Punkte gewesen, an dem damals das Schicksal der ganzen Sirafprozeßreform hing. Der betreffende ‘Passus is aus meiner Feder hervorgegangen, und ih erkläre: Jch bin auch jetzt vollflommen von der Nichtigkeit des darin liegenden Prinzips überzeugt. Es ist das erste Mal, daß heute von seiten eines Mitzliedes der Volksvertretung die Nichtigkeit dieses Prinzips angezweifelt wird. Jch bin der Meinung, daß heute das Schicksal der Vorlage von dieser Frage nit abhängig gemaht werden darf. Damals handelte es sich darum, allerlei VBelleitäten im Prozeßverfahren namentlich für Preußen zu beseitigen, und um dieses Biel zu erreichen, hien uns die Gerichtsorganisation und die Strafprozeßordnung mit dem Opfer der Preisgabe jener Testimmung im Preßgesez nicht zu theuer erfauft. Nebenbei mödte ih bemerken, daß es auch na dem bitherizen Geseß gar nicht {wer fällt, den Mißbrauch der Siyredaklteure ohne Zeugnißzwang zu beendigen. Damals also mußten wir uns dazu enti\chlicßen, auf den au von uns als richtig anerkannten Satz zu verzihten, beute aber i spreche hier für mich allein. persönli liegt die Sache wesentlich anders ; es handelt sich heute nicht mehr um ein fo großes und gewaltigcs Werk wie damals, und dedhaib gebe ih meine juristische Ueberzeugung nit auf und stimme dafür, daß der Antrag Munckel angenommen wird,

Geheimer Ober - Regierungs - Rath von Lenthe: Wenn man 1876 die Aufnahme einer folhen Bestimmung für nöthig hielt, so haben si die Verhältnisse jetzt [o geändert, daß man mit der An- nahme des Antrages der Presse kaum einen Gefallen erweisen würde. Der Vorredner meint, daß das Preßgeseß dem Redakteur eine besonders große Verantwortung zugewiesen hat. Das ift aber nicht in dem Maße der Fall, wie der Vorredner annehmen mag. Die Lage der Presse ist eine so günstige, daß die Annahme des Antrages, welcher eine besondere Verantwortlichkeit der Redakteure vorschreibt, den gefeßlihen Zustand nur vershlimmern fann. Die Heranziehung des Zeitungépersonals zum Zeugniß hat mehrfach zu Beschwerden Veranlassung gegeben; es ist manchmal dabei nicht fo viel heraus- gekommen, daß es den Aufwand an Maßregeln gelohnt hätte. Aber es handelte fich dabei um Disziplinarverfahren, welhe durch die Landesgeseße geregelt werden. Es müßte aljo auf dem Gebiete der Landeëgeseßgebung eingeschritten werden.

Abg. Munckel: Daß die Lage der Presse verschlechtert würde dur die Annahme unseres Antrages, kann ich niht zugeben. Wenn die Annahme unseres Antrages die Vorlage gefährden foll, dann müßte man annehmen, daß die Regierung die Vorlage nur uns zu Gefallen eingebraht und daß sie felbst fein Interesse daran habe. Einen solchen Standpunkt möchte ih do nicht einnehmen. In der Kommission war die Mehrheit von 12 gegen 6 für die Annahme unseres Antrages; in der folgenden Lesung dagegen wurde mit 15 gegen 4 das Gegentheil beschlossen. Das ist ein Beweis für die R nvlgfeit, aber nit für die Beständigkeit der Kommission. Ih freue mi, daß der Abg. von Marquardsen den Wandel richt mitmacht; er will allerdings von der Berufung nichts wissen. Auf das Anstandsgefühl der Aerzte, Rechtsanwalte und der Geistlichen nimmt die Vorlage keine Nücksicht, sondern ihnen wird die Zeugniß- verweigerung gestattet, weil sie fonst zur Ausübung ihres Berufes untüchtig sein würden; man würde ihnen nit Vertrauen senken. Eine unabhängige und freie Presse kann nicht cxistieren ohne die Anonymität. Der Staatsfekretär bezeichnete es als besonders s{limm, daß ein Uebelthäter niht bestraft werde; aber wenn man ihn nit finden kann, dann konnte er {on nah dem alten Nürnberger Necht nit gehängt werden. Wer mit der Presse in Verbindung tritt, muß ch darauf verlassen können, daß die Presse mit seinem Vertrauen keinen Mißbrauch treibe. S M

Abg. Schmidt - Warburg (Zentr.) erklärt namens einiger seiner Freunde, daß er den Antrag Munckel annehmen werde.

Abg. Dr.Förster (Neform-P.): Die Presse ist eine große Macht, und fie ift geeignet, die öffentlihe Meinung zu bilden und die freie Er- örterung öffentlicher Angelegenheiten zu fördern; daß der Vortheil arôßer fit als manche tleine Nachtheile, die aus der Verweigerung des Zeugnisses entstehen können, muß man zugeben. Deshalb werde ih für den Antrag stimmen. Das non possumus der Regierung ift wohl nur ein non volumus, Deshalb wollen wir heute sagen :

Das wollen wir, und wir wollen abwarten, was die Regierung thut, wenn wir auf unserem Willen bestehen.

Abg. Fro hme (Soz.) meint, daß man lieber auf jede Reform verzichten sollte, als den Pelanibiwang beibehalten. Denn das würde dem Verziht auf ein Prinzip sehr äbnlih fein. Der Zeugnik- zwang würde mißbraucht werden zur Aufdeckung sämmtlißer Ver- bindungen der Presse, namentlich der oppositionellen Presse.

g. Haußmann (d. Volksp.) erklärt, daß auch feine Freunde für den Antrag Munckel stimmen würden.

Der Antrag Stadthagen wird hierauf gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der deutschen und der freisinnigen Volkspartei abgelehnt, dagegen der Antrag Munckel gegen die Stimmen der Konservativen, der Mehrheit der Nationalliberalen und der Minderheit des Zentrums angenommen.

Nach dem neu einzufügenden S 66a soll die Beeidigung des Zeugen unterbleiben können, wenn das Gericht einstimmig die Aussage für offenbar unglaubwürdig oder unerheblich hält, oder wenn bei dem Verfahren wegen Uebertretung das Gericht die Aussage für glaubwürdig hält, wenn die Beeidigung nicht beantragt wird. :

Abg. Freiherr von Gültlingen (Rp.) will die Worte: „wenn die Beeidigung nit beantragt wird“, gestrißen wissen.

Abg. Rembold (Zentr.) will bei dem Berfahren wegen Ueber- tretung die Beeidigung der Zeugen nur auf Antrag erfolgen lassen und dem Gericht bei dem Verfahren wegen Vergehen bei Sachen geringerer Bedeutung die Möglichkeit gegeben wissen, ebenfalls ohne Beeidigung der Zeugen zu verhandeln.

Nachdem beide Antragsteller ihre Anträge begründet haben, wird die weitere Berathung vertagt.

Schluß 51/2 Uhr. Nächste Sißung: Sonnabend 1 Uhr. Bug der zweiten Berathung der Novelle zum Justiz- geleße.

Preußischer Laudtag. Herrenhaus. 1. Sigung vom 20. November 1896.

Die Sizuna, welcher der Minister der geistlichen 2c. An- gelegenheiten DDr. Bosse, der Justiz-Minister Schönstedt und der Minister des Jnnern Freiherr von der Nee beiwohnen, eröffnet an Stelle des verstorbenen Präsidenten der vorigen Session Fürsten zu Stolberg-Wernigerode der bisherige Erste Vize-Präsident Freiherr von Manteuffel mit folgenden Worten:

Auf Grund des § 1 unserer Geschäftsordnung übernehme ich das Präsidium. Meine Herren! Als wix heute den Weißen Saal ver- ließen, haben wir der feierlichen Handlung, der wir dort bei gewohnt haben, den S{l»ßstein aufgedrückt mit einem Hoch auf Seine Majestät unsercn Ullergnädigften König und Herrn. Ehe wir unsere Geschbäfte heute hiex beginnen, foll es unsere erste That in diesem Hause fein, daß wir auc hier unserem Allergnädigsten Kaiser, König und Herrn das Gelübde der Treue erneuern: Seine Majestät der Kaiser, König von Preußen, Er lebe hoch abermals boh zum dritten Mal hoch!

(Die Mitglieder des Hauses haben sich erhoben und stimmen dreimal lebhaft in den Ruf ein.)

Neu berufen in das Haus sind die Herren Veltmann,

Erster Bürgermeister von Aachen, Graf feil-Burghauß, |

Landrath von Hanstein, Delbrü, Erster Bürgermeister von Danzig, von Enckevort-Vogelsang und Graf von Oppersdorff- Oberglogau.

Der Namen: aufruf ergiebt die Anwesenheit von 120 Mit- gliedern, das Haus ist somit beschlußfähig.

Bize-Präsident Freiherr von Mante ! ffel: Meine Herren! Heute früh ging mir folgendes Telegramm zu: „Mein geliebter Vater gestern Abend sanft entshlafen. Beiseßzung Montae 2 Uhr. Christian Ernst zu Stolberg.“ (Die Mitglieder des Hauses erbeben nh) Fn dem ih Ihnen diefe Trauerkunde mittheile, weiß i, daß Sie Alle tief. bewegt sein werden durch die Nachriht, die Sie vernommen haben von dem Abschciden unseres bohverehrten Herrn Präsidenten. Wollte ih des Verewigten hohe Verdienste und seltene Eigenschaften hier rühmend erwähnen, ih weiß, ih würde da niht in feinem Sinne handeln; nur das cine will ih sagen, daß das Vaterland einen feiner besten Männer, das Herrenhaus eines seiner vorzüg- lihsten Mitglieder, seinen besten Präsidenten verloren hat. Meine Herren, {on in jungen Jahren ward der Berewigte in das Herrenhaus berufen, und bald nach seinem Eintritt wurde er durch das Vertrauen des Hauses zum Präsidenten dieses Hauses erwählt. Als er dann in hohe Staats\tellungen eintrat und die Funktionen des Präsidenten des Herrenhauses nicht weiter ausüben tonnte, sahen die Mitglieder des Hauses ihn mit Kummer scheiden von dieser Stelle. Als aber dann nach dem Heimgang feines Herrn Nachfolgers der Präsidentenstuhl wiederum leer wurde, da wandte sich das Vertrauen der Mitglieder des Herrenhauses abermals ihm zu, und wiederum fiel die Wahl zum Präsidenten des Herrenhauses auf ibn. Nur wenige Jahre ift es ihm vergönnt gewesen, zum zweiten Male an der Spitze dieses Hauses zu tehen. Aber alle die, die unter ihm und mit ihm gearbeitet haben, werden seine hohen Eigenschasten zu \chäßen wissen: Liebenswürdigkeit, Unparteilichkeit, strenge Gerech igkeit nah jeder Seite, Pflichterfüllung durchaus, Sachkenntniß auch in den Tleinsten Details, das zeichnete den verewigten Präsidenten aus. Ich glaube in Ihrer aller Namen gehandelt zu baben, wenn ih der tiefgebeugten Wittwe das Beileid dieses hohen Hauses umgehend ausgesprochen habe. Ich glaube auch in Ihrer aller Namen zu handeln, wenn ih Sie, die Sie sich schon zu Ehren unseres verewigten Präsidenten von Jhren Pläßen erhoben haben, auffordere, die Tagesordnung, die wir für die heutige Sizung ausgeschrieben hatten, nit zu vollenden, fondern, nachdem Sie diese Trauerkunde vernominen haben, die Sitzung ab- zubrechen. (Zustimmung.) Jch entnehme aus Jhrer Zustimmung, pag ge das Rechte getroffen habe, und werde hiernah die Sißzung

ießen.

Schluß gegen 31/, Uhr. Nächste Sißung : Sonnabend 1 Uhr. (Wahl des Ersten und Zweiten Vize-Präsidenten und der Schriftführer.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Ent- wurf eincs Gesezges, betreffend Tilgung von Staatsschulden und Bildung eines Ausgleichsfonds, zugegangen:

S 1. Wo Etatsjahre 1897/98 ab it eine Tilgung von Staatsschulden in Höhe von jährlich mindestens einem halben Prozent der si jeweils nah dem Staatshaushalts - Etat ergebenden Staatskapitalshuld vor- zunehmen. Eine Verrechnung auf bewilligte Anleihen i einer Til- gung gleichzuachten.

S2 Die hierzu 1) erforderlichen Beträge sind dur den Staats- haushalts-Etat unter Einrechnung der für eine planmäßige oder durch bestehende Geseße anderweit vorgeschriebene Tilgung von Staats- schulden bestimmten Summen bereit zu tellen.

Ergiebt sih nach der Jahresrechnung ein UVebershuß des Staats- hanshalts, fo ift derselbe zunächst zur Bildung und Erhaltung eines Ausgleichsfonds in Höhe von 80 Millionen Mark zu verwenden.

Der darüber hinausgehende Betra Tilgung von Staats\ch en verwendet.

S 4. JIahreêrecknunr be aus dem A

q des Uebershusses wtrd zu

einer weiteren ulden bezw. Verrehnung auf

bewilligte Anleih

Ergiebt si nach der Fehlbetrag, so ift dersel Höhe des leßteren zu de

Der Ausgleihsfond

Die Bestände des Ministers in Schuldver zinsbar angelegt werden.

Die aufkommenden des vorgesehenen Höchstb an Zinsen sind neben d und 2 dieses Gesetzes z Summen zum gleichen Zweck zu verwenden Einnahmen und Ausgaben des r Uebersicht von den Staat 6sjahres nahzuweisen.

g des Staaishaushalts ein usgleich6sfonds bis zur jewciligen

Minister verwaltet. Ermessen des Finanz- der der Bundes\taaten

85. s wird von dem Finanz- onds können nah dem reibungen des Reichs o

Zinsen wachsen dem Fonds bis etrages tesfelben zu.

en in dem betreffenden ur Tilgung von

zur Erreichung eßende Beträge Etatsjahre Staatsschulden

Ausgleihsfonds sind in etner Anlage zu 8: Einnahmen und Ausgaben

jedes Etat Alle diesem Ges

§6. eße entgegenstehenden Bestimmungen werden auf-

Die dem Entwurf beigefügte Begründung lautet:

Gegen die Bestimmungen über die Til die fich aus den Geseßen vom 19. folidierung von S 18. Dezember 1871, Samml. S. 593), und vom 27. Jahreéübershüsse der L S. 214), erg welche die Schuldverpfli ngetretenen umfafsenden Er

gung der Staats Dezember 1869, betreffend eß-Samml. S. 1197) aats\chaßes (G 882, betreffend die

enbahnangelegen- besondere im Hinblick chtungen des Staats durch werb von Privateisenbahnen

tsanleihen (Gef betreffend Aufhebung des St wendung der zerwaltung der Eis heiten (Gefeß auf die Echöhung, den inzwi}cen et

eben, find, ins

Bedürfniß einer stetig fortschreitenden zur Zeit auf mehr als 64 Milliarden Rechnung getragen onders lebhaft in den Sleidgewicht des Staatshaus- etriebsübershüsse der Staats- mehr oder weniger r don der Staatsregierung es auch wiederholten g ent}prehen würde, neue gesetz- größeren Sicherung des Siaats- zu bringen seien. - Bestimmung im 8 nah welcher etatsmäßige r die Staatsausg nkauf eines zu verwenden sind, ift Aber auch bezüglich gewisse dem Geseß vom 28. September 1866 Geldbedarf der Militär- und Marine- des Staats\haßes 8 nach dem Geset des Staatsschaßzes 6 Tilgung von Staatéschulden i Zwang zu einer derar!igen insoweit zur S@huldentil als Deckungêmittel im anderweitig unter Zustimmun fügt wird.“ Endlich ers

Nichtung erhoben worden, ob dem Entlastung des Staats von dem Mork angeschwollenen rage ausêreihend in dieser Beziehung sind bef orgetreten, in denen das ( Schwankungen der B des Meichs

Perioden hery halts durch die und der Matrikularumlagen empfindlich ershiittert wurde. Es hat dahe N Anregungen aus dem Soße der Landeévertretun lie Maßnahmen zu dem Zwcck einer Finanzwesens in Vorschlag

Cine Anwendung der 19, Dezember Staatseinnahmen übe dierten Anleihe dur 9 dokumenten

des Gesetzes vom Veberschüsse der aben zur Tilgung der tonfoli- entsprechenden Betrags von Schuld- pt noch nicht erfolgt. gömäßiger Uebershüfsse, die nah betreffend den außerordentlichen altung und die Dotierung Samml. S. 607), bezw. die Aufhebung S. 593), für eine zenommen wurden, Verwendung nicht begründet, „Über dieselben fenden Fahres

tit bisher überhau rrechnun

2 Abs. 3 (Geset . Dezember 1871, ) 9 (Gesetzz-Samml. n Aussicht ( da fie nur gung bestimmt sind, als Staatshaushalt des betre g beider Häuser des Landtages

Närz 1882 in der ten Verhandlungen geeignet, feinen ursprünglichen Entlastung des Staats von den der Privatbahnen übernommenen [ damit das mit dem UVeberg die Staatsfinanzei ab- Diese Thatsache ift in den anerkannt worden. Gefeßes vom 27. hrlihen Zuwüchse und ohne §

am Schlusse des anzunehmende „Grundsumme“ durch die bekanntlich auf 0 229 997-221 08 «A vermindert )rte planmäßige Tilgung und du dur Verre{nung bewilligte Anleihen, eine wirklihe Verminderung de öbe von 584 029 830,48 A ein( für die Jahre 1882/83 bis 18 jene Tilgung von

Geseg vom 27. hlicßlich aus den wiederbo!l des Landtages hervorgegangen ist, nit Zweck, eine ausreichende allmähliche mit dem Erwerb verbindlihkeiten ; Staatöbahnsystem verbundene Nisiko zuihwächen, in vollem Maß zu erfüllen. Verhandlungen des Landtages vielfach

Die nah den Bestimmungen des unter Einrecnung der alljä die erfolaten Abschreibungen 6 768577 119 86 eifenbahn-Kapitals{uld 41bschreibungen, Bedeutung 38 £79 898,78 ist au durch die ausgefük ordentliche Tilgung bezw. Staatshaushalts auf gleih zu achten ift, Kapitalshuld in H der die im Gesetz der Grundsumme vorgesel noc) um 9595 126 389,44 über )

Für den Gesammtbetrag der Staats\{Guld der geltenden gesetzlihen Be bis 1894/95 eine ztemlich bis 0,6 9/6 ergeben. von 1,4 %% erreicht worden. 1895/96 ift eine durd;shnittlicke bereWhen. **)

Die erfolgte Verwendung von zur Verrechnung aus bewilligte den Theile lediglih als ein in

März 1882 Nüdsiht auf Jahres 1895/96 auf

buchmäßige

von Ueberschüssen des förmlichen Tilgung r Staatseisenbahn- etreten, ein Betrag, 95/96 in Höhe von

928 903 441,04 A

en hat \ich an der Hand 1 Etatsjahren 1891/92 qung in Höhe von 0,5% ist ein Tilgungsbetrag 1880/81 bis

\timmungen in der gleihmäßige Til )re 1895/96 Zeitraum von jährlihe Tilgung von 0,66 % zu

In dem Jal

Staatseinnahmen zur Anleihen) ift jedo ger- isser Weise von der freien Entschliefung bei Die auf Grund gesetzlicher ausgeführten

tilgung (bezw. zum Üüberwtegen? zufälligen Umständen abhängiger Akt Sesistellung des Jahres-Etats anzufehen. begründeter Verpflichtung Eisenbahn!\chchulden 984 029 830,48 n den gesammten, in der Zeit 896 zur Tilgung von Staats- chuldenverwaltung verwendeten 000 4 wurden im Ganzen rund chtliher Verpflichtung zur abe gebracht. ingünstiger Gesammtbetrag der Til- fich einmal daraus, daß die Staats- Anerkennung des Bedürfnisses einer ( 27. März 1882 fih dahin die Kündigung Privatbahnen in Tilgungsbeträge Summen zur vorgesehen wurden, wenn der zu halancieren war, und ausgeführt nung mit einem Defizit abshloß. Es Ubweihung von zu Grunde liegen- nah denen nur etwa erzielte Ueber- Verwendung

planmäßigen angegebenen ilgungébetrage nur 61 268 462,38 ausgemaht. Vo vom 1. April 1880 bis 31. März 1 dem Etat der Staatss dhe von rund 760 169 210 545 000 M, also rund 28 9/0, Erfüllung der Tilgungspläne zur

Daß gleichwohl ein nicht u gung erreiht worden ist, erklärt regierung und der Landtag in Borschriften hinausgehenden

\{chulden aus Beträgen' in H

wirklichen

Prioritäts - Anleihen ngen ersparten

Umwandlung Staatsshuldverschreibu außerordentlichen Tilgung auch dann Etat nicht ] wurden, auch wenn die Ne Verfahren, den tem Geseße vom 19. Dezember den Auffassungen Schuldentilgung

) Anm. Bei dieser Bere der ehemaligen P welche nah dem Etat wo diese Schulden noh nit von der Ü aren, zu erfolgen hatte.

nung war die Tilgung von Prioritäts- rivatbahnen außer Berücksichtigung zu senbahnverwaltung für die Verwaltung der Staatsschulden

Werden die aus dem Etat der Eisenbahnverwaltung senbahuschulden mit zur B schnittliche jährliche Tilgung

übernommen w

en Tilgungen von Et

erfolgten planmäßig gjelogen, so erhöht sih die dur 0.

Solche Tilgungen nah Maßgabe der Amortisationsersparnisse an den Tonvertterten Prioritätsanleihen sind bis in die Gegenwart fort- gefeßt worden und auch im Etat für 1896/97 vor esehen (Kap. 37 Tit. 1 des Etats der Staatsshuldenverwaltung). m Landtage ift der Wunsch wiederholt zu erkennen gegeben, und die Staatsregierung hat die Absicht ausgesprochen, Tilgungen auf diesec Grundlage auch in Zukunft durhzuführen.

Der größere Theil der vorgenommenen Tilgungen jedoch ift auf die Bestimmung der rechnungsmäßigen Ueberschüsse verschiedener Etats- jahre zur Verrehnung auf bewilligte Anleihen zurückzuführen. Für diefe Verwendung der fraglichen Beträge war aber ebensowenig wie dur das Gesey vom 18. Dezember 1871, betreffend die Aufhebung des Staats- schages, in den Bestimmungen des Geseßes vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresübershüsse der Verwaltung der Eisenbahn- angelegenheiten, eine unbedingte Nöthigung gegeben. Es ist au hier der Uebereinstimmung in den Auffassungen der Staatsregierung und der Landesvertretung über die Nothwendigkeit möglichst weitgehender freiwilliger Tilgungen zu danken, daß durch die Entschließungen bei Feststellung des Jahres - Etats Beträge von dieser Höhe zur Tilgung der Staatsschulden zur Berfügung gestellt worden find.

Eine Schuldentilgung auf Grund von Nebershüssen der Rechnung des Staatshaushalts is aber seit dem Jahre 1890/91 bis zum Sahre 1894/95 niht mehr mögli gewesen. Erst das infolge ciner ganz unerwartet glücklichen Entwickelung der Verkehrsverhältnisse befonders günstine Jahr 1895/96 hat wieder cine Verwendung rechnungêmäßiger Uebershüsse zur Schuldentilgung bezw. Verrechnung auf bewilligte Anleihen gestattet. Aber selbst in diesem Jahre, das insbesondere für den Eisenbahnverkehr auënahmsweise vortheilhafte Zustände mit sich brachte, konnte doch die Tilgung nur auf 1,4% der gesammt@a Staatsschuld erhöht werden. Daß es aber überhaupt erst nah einer längeren Pause wieder möglich wurde, Uebershüsse des Staatshaus- halts zur Schuldentilgung zu verwenden, hat scinen Grund darin, daß die Erträge auch der Eisenbahnverwaltung in immer steigendem Maße zur Deckung der etatsmäßigen bezw. der rechnungs- mäßtgen Jahresausgaben vorgesehen und verwendet werden mußten, bezw. hierfür nit einmal ausreidten. Die früher er- zielten hohen Uebershüsse der Staatsbahnen sind, wie genügend be- kannt, der Anlaß geworden, immer ven neuen dauernde Ausgaben auf die Staatskasse zu übernehmen, für die cs an einer andecteiten Deckung feblt. Es ist deshalb damit zu rechnen, daß die Gelegenheit, Rechnungsübersüs}se zur Schuldentilgung zu verwenden, in Zukunft seltener und nit in dem früheren Umfange wiederkehren wtrd. Schon hieraus ergiebt sih, daß die Aussichten auf eine fortgeseßte aug8- reichende Verminderung der Staatsschuld si wefentlich vershlechtert haben.

E83 kommt hinzu, daß der Umfang der gemäß privatrechtlicker Verpflichtung vorzunehmenden, an ih geringen Tilgungen G rasch verringert und daß diese Berpflichhtungen mit der Zeit ganz aufhören werden. Insbesondere wird die Tilgung der 32 prozentigen Staats- {huldscheine, von denen nah dem Etat für 1896/97 noch ein Ge- sammtbetrag von 24 146 700 M zu tilgen bleibt und in diesem Jahre ein Betrag von 5575 735,63 getilgt wird, muthmaßlih im Jahre 1899/1900 beendet werden. Die bezüglich sonstiger Schulden auf Grund der Anleihe- bedingungen noch bestehende Tilgunaspflicht umfaßt noch den Betrag von 198477148 46 91 „S zuzügli der auf dem Etat der Eisen- bahnverwaltung verbliebenen Schulden von twa 104 607 852 4 8 zusammen rund 263 000 000 A Die Tilgung wird in vielen Fällen bereits anfangs des nädsten Jahrhunderts und im übrigen Mitte nächsten J2hrzunderts im wesfentlihen beendet sein.

Deéhalb erscheint es, obglei die mit dem Grundsatz einer Ver- weisung der Schuldentilgung im wefentlichen auf erzielte Uebershüsse bezw. auf die freie GEntschließung bei Feststellung der Jahres-Etats bisher thatsählih gemadhten Erfahrungen als ungünstige niht be- zeihnet werden können, do geboten, zu prüfen, ob die veränderten Verhältnisse es nicht angezeigt ersdeinen lassen, von den bestehenden geseßlichen Bestimmungen diejenigen, dur welche feste Schranken gegen ein übermäßiges Anschwellen der Staatéschuld gezogen und die den Staatsfinanzen aus dem Schwanken der Ergebnisse der Betriebs- verwaltungen drohenden Nachtheile abgewendet werden sollten, dur zuverlässigere Vorschriften zu ergänzen bezw. zu erseßen, sobald die Finanzlage des Staats die Möglichkeit hierzu bietet. Dies {eint nah der in den leßten Jahren eingetretenen Steigerung der Betriehs- überschüsse der Eisenbahnverwaltung und bet der vorliegenden, wenigstens zeitweiligen, Besserung der finanziellen Beziehungen zum Reich gegenwärtig der Fall zu sein. Die gematten EGrfahrungen weisen aber auch darauf hin, daß die gebotene günstige Gelegenheit niht unbenußt bleiben darf.

Beim Suchen. nah einer besseren geseßlichen Ordnung dieser Verhältnisse wurde die Erwägung nabe gelegt, ob niht das Gesetz vom 27. März 1882 aufzuheben oder abzuändern sei. Es wird j:doch vorgeschlagen, dieses Geseßz unverändert beizubehalten, Dasselbe hat zwei Aufgaben: einmal oll es die Berwendung der Ueberschüsse der

Cisenbahnverwaltung regeln, fodann die Staatseisenbahn Kapital\chuld !

evident erhalten. Die Erfüllung beider Zwecke wird außerhalh der re(nungsmäßigen Buchung durch Kontrolnotizen verfolgt. Beide Zwecke behalten für alle Zukunft ihre Bedeutung: es hat nah wie vor das gleiche Interesse dur Aufzeichnung

2a. die thatsächliche Verwendung der Uebershüsse der Eifenbahn-

verwaltung und

b, den jeweiligen Stand der Staatéeifenbahn-Kapitals{uld nah

Maßgabe des Geseßes vom 27. März 1882 ziffermäßig festzust-llen

Gelegentlih, inébesondere auch innerhalb der Landesvertretung, in Anregung aebracte Aenderungen dieses Gesetzes, welhe das Ziel hatten, der Verwaltung der Staatseisenbahnen eine selbständige Stellung im Staatefinanzwesen, etwa in der Weise ein- zuräumen, daß die allgemeine Finanzverwaltung auf den Genuß fest begrenzter Bezüge aus den Uebershüfsen der Eisenbahnen beschränkt würde, können gegenüber der Bedeutung, welche das Eisenbahnwesen in Preufen für die gesammten Finanzverhältnisse des Staates ge- wonnen hat, zumal solange die Versuche, für die Bundesstaaten durch eine Neform der finanziellen Beziehungen zum MReiche zweckinäßigere und dauernd übersehbare Verhältnisse zu schaffen, zu einem Ergebniß a geführt haben, wenigstens zur Zeit niht in Erwägung genommen werden.

Um so dringender erscheint aber das Bedürfniß, auch für die Zu- iunft die \tetige Durchführung ener angemessenen Schuldentilgung zu sichern. Daß die thatsächlihhen Verhältnisse es erschweren werden, für die Folge mit dem Grundsaßz der Tilgung nah jeweiligem freien Ermessen bei Feststellung der Einnahmen und Ausgaben des Jahres- haushalts glei günstige Erfolge zu erzielen, wie bisher, ift bereits gezeigt. Die in der Zeit seit Beginn des vorigen Jahrzehnts gemachten Erfahrungen lehren bereits, daß die lührlichen Tilgungêquoten zurückgehen. Die gleiGße Beobachtung ist in allen Ländern gemacht, die von dem Fung der festen Tilgungspflicht zu dem System der sogenannten freien ilgung über- egangen sind, Insbesondere ist die Entwickelung dieser Dinge in

ngland beahtenswerth, wo man nah einer längeren Periode des Nachlassens der Tilgungen auf Grund des Prinzips der freien Tilgung zu regelmäßigen erheblichen Tilgungen auf Grund geseßliher Bor- rift bereits ¡urüdgekehrt ist. Andere Staaten zeigen denselben Ent- wickelung8gang.

Um die Tilgung der Staatsschulden niht allmählich ganz von den wehselnden Auffassungen der Staatsregierung oder der Landesver- retungen abhängig werden und möglicherweise zeitweilig ganz auf- dren zu lassen, wird es auch für Preußen unentbehrlih sein, eine feste Tilgungspflicht in mäßigen Grenzen zu begründen

ér vorgelegte Geseßentwurf briht deshalb zum theil mit dem Grundsag des § 2 Abs, 1 des Gesehes vom 19. Dezember 1869, be- treffend die Konsolidation der Preußishea Staats-Anleihen, kehrt zu

M) Anm. Hierin is der auf 97 125 000 Æ_ angenommene Kapitalbetrag der an die Herzoglich braunshweigische Staatsregierung mite scließlich 1932 zu zahlenden Annuität von jährlich 2 625 000 M4

alten.

dem in diesem Gesey erlassenen Grundsaß der Verpflihtung zur regelmäßigen Minimaltilgung der Staatsschulden zurü und erklärt dieselbe für eine dauernde, dur eine solide Finanzwirthschaft gebotene Aufgabe des Staats.

Indem ein solcher Zwang zur Schuldentilgung wieder ein- geführt wird, wird nur das erfüllt, was beim Eintritt in die Ver- staatlihungs-Aera vom Abgeordnetenhause als eine der Bedingungen für seine Zustimmung zum Ankauf der Privatbahnen gefordert und was von der Regierung in diesem Sinne zugesagt wurde. Ez handelt stch auch nur um eine geseßlihe Regelung für eine {on bisher, im Einverständniß der Staatsregierung und der bisherigen Landesvertretung durh die jährliche Etatsfeststelung thatsächlid festgehaltene Uebung. Wenn jeßt der dem Konsolidationsgesetz zu Grunde liegende Gedanke, zur Tilgung von Schulden nur Uebershüsse des Staatshaushalts zu verwenden, verlassen werden soll, so findet das feine volle Begründung au in der seit Erlaß jenes Gefeßes wesentlih veränderten Lage der Staatsfinanzen. Würde vor Erlaß des Konsolidationsgeseßes die gewaltige Entwickelung unserer Betriebsverwaltungen mit ihren großen Schwankungen und Nisiken klar vorhergesehen fein, so is wobl fehr zweifelhaft, ob die Gesetzgebung sich zu einer völligen Aufgabe einer regelmäßigen, von den Ergebnissen des einzelnen Rechnungsjahres un- abhängigen Schuldentilgung ents{chlossen hätte.

Zwar wird mit Necht hervorgehoben, daß die preußischen Staats- s{ulden zur Zeit in werbhendem Staatévermögen eine vollständig Deckung haben. Eine jede Wirthschaft aber, und gerade eine Staatswirthschaft, die wesentlich auf die Erträge großer Betriebsverwaltungen angewiesen ist, wird sih der Erwägung nicht entziehen können, daß folhe Unter- nehmungen im Laufe der Zeiten der Nothwendigkeit gründlicher innerer Umgestaltungen ausgeseßt sind, und daß auch die äußeren Be- dingungen, unter denen fie zu arbeiten haben, sich wesfentlich ändern können. Wie jedes private Erwerbsunternehmen dieser Art si aus solhen Erwägungen zu regelmäßigen Abschreibungen vom Anlage- apital und Reservebildungen genöthigt sieht, muß auch der Staat bet Zeiten dafür forgen, daß sich die auf seinen Unternehmungen rubende Zinslast allmählich vermindert. Das trifft für die ftaatlihen Betriebs- verwaltungen, insbesondere die Eisenbahnen, sogar in hervorragendem Maße zu, einmal wegen des enorm hohen Betrages der Kapitalien, die in thnen investiert find, und der Abhängigkeit der gesammten Staats- wirthsc{aft von ihren Erträgnissen, und dann, weil ih gar nicht über- fehen läßt, zu welchen neuen Aufwendungen und entsprechenden An- spannungen des Staatskredits die fortschreitende Technik mit der Zeit, vielleiht plößlih, Anlaß geben und in welhem Maße ferner Rüek- fibten auf die Entwickelung des gewerblichen Leb-ns im Linde Er- mäßigungen der Tarifsäße, Herstellung unrentabeler Linien u. 10 und damit Schmälerungen der Erträge nothwerdig machen werden.

In dieser Beziehung sind auch die Verhältnisse der Nachbarländer und der übrigen Länder, mit denen die Deutsche Wirthschaft in Wett- bewerb steht, in Betract zu ziehen. Insbesondere ist auf Frankreich hinzuweisen, in welchem Lande nah Lage der geseßzlihen Be- stimmungen bezw. der den großen Privatbahnen ertheilten Konzessionen um die Mitte des nächsten Jahrhunderts diese Bahnen in das Eigenthum des Staates 9hne Gegenleistung oder doch gegen verhältnißmäßig geringe Gegenleistungen übergehen werden und der s{huldenfreie oder do mit verhältnißmäßig sehr ges ringen Schulden belastete Besitz des gefcmmten Eisfenbahnfkörvers den Staat in den Stand seßen wird, das wirthschaftlihe Gedeihen ‘der Nation durch Berkehréerleibterungen aller Art mit ein m Nawbdruck zu fördern, wie es überall da unmögli fein wird, wo die Betriebs- übershüsse der Eisenbahnen noch zum großen Theil zur Verzinsung der Anlagekapitalien Verwendung finden müssen.

Auf eine gesichecte regelmäßige Tilgung der preußishen Staats- \chulden weist aber au, abgesehen hiervon, der Umstand hin, daß Preußen, nah den Matrikularumlagen berechnet, s der Schulden des eichs zu tragen hat, die im allgemeinen niht wie die preußischen Staatsschulden durch werbendes Bermögen gedeckt sind und für deren Tilgung noch feine sichere Vorsorge getroffen ift.

Für eine Begründung der Pflicht zur Tilgung der Staatsschulden bieten sich zwei Wege. Ver cine ift der in früherer Zeit bei der Aufnahme von Staats - Anleihen auh in Preußen regelmäßig ge- wählte ciner vertraalichen Bindung des Staats gegenüber den Gläubigern zur Rückzahlung der Swculd in bestimmten Fristen nach im voraus festgesetzten Bedingungen. Von dieser ¿Form erneut Gebrauch zu machen, empfiehlt sich nit, {on wegen der mit ihr sowohl für den \{uldenden Staat wie für die Gläubiger verbundenen vielfachen Unbequemli{hkeiten, insbesondere nicht nah dem mit dem Geseg vom 19. Dezembec 1869 erfolgten Vebergange zu dem System der konsolidierten Schuld und nachdem das Prinzip der Nentens{huld für den weit überwiegenden Theil der Staatéschulden zur Durchführung gekommen i, Die erneute Be- gründung von Diéparitäten in den Bedingurgen für die Staats- Anleihen würde schwerlih im Interesse des Staatskredits liegen.

Es bleibt demna nur der Weg übrig, dur Geseß die Ver- pflic)tung des Staates festzulegen, alljährlih einen angemessenen Theil der Staatseirnahmen zur Abftoßung von Schulden zu veiwenden, ohne daß hbinsichili der Art der Ausführung dieser Pflicht dem Gläu- biger gegenüber eine Bindung eintritt.

Neben einer gesicherten fortschreitenden Tilgung der Staatss{ulden in den Grenzen, in denen die Ucbershüsse der Betriebsverwaltungen hierfür die Mittel bieten, ift, je mehr das Staatsbudget auf die Er- tiägnisse seiner Betrieb8unternehmungen angewiesen ist, behufs Festigung der Staatéfinanzen ein Ausgleich ¿wischen den Nechnungsergebnissen der verschiedenen Jahre anzustreben. Ein solcher ift in der Weise möglich, daß aus den Ueberschüssen der besonders günstigen Jahre Beträge zurük- gestelit werden, um damit die Abschlüsse der minder günstigen Jahre möglihst auszugleihen. Zu diesem Zweck is die Bildung und dauernde Erhaltung eines Ausgleihsfonds in Aussicht genommen, auf dessen Bestände zur Dekung von Fehlbeträgen zurückzugreifen ist, die sich jeweilig nah der Nechnung des Staatshaushalts ergeben fönnen.

Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Entwurf eines Gesezes, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen konsoli- dierten Staats-Anleihe, lautet:

DieSchuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidierten Staats- Anleihe können zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer dreimonatlihen Frist, und die im Staats\huldbuche ein- getragenen vierprozentigen Buhschulden zur baaren Rückzahlung binnen iner gleichen Frist gekündigt werden. ; |

Die Kündigung geschieht unbeschadet der Bestimmung in § 17 des Geseyßes vom 20. Juli 1883, betreffend das Staatsöshuldbuch (Ges.-Samml. S. 120) dur öffentliche Bekanntmachung des Finanz- Ministers. 4

Bevor die Kündigung 1) erfolgt; ist den Inhabern der Schuld- verschreibungen der vierprozentigen tossolidierten Staats-Anleihe die Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der dreieinhalb- prozentigen konsolidierten Staats-Anleihe und den im Staats- [{chuldbuch eingetragenen Gläubigern der „vierprozentigen konsoli- dierten Staats-Anleihe die Umschreibung in dreteinhalbprozentige Buchshulden durch öffentliche Bekanntmachung des Finanz- Ministers anzubieten. Das Angebot gilt für angenommen, wenn nit binnen einer auf mindestens drei Wochen vom Tage jener Bekanntmachung ab zu bemessenden Frist von den Jn- habern der Staatsshuldverschreibungen der bierprozentigen Tonsoli- dierten Staats-Anleihe unter Einreichung der Schuldverschreibungen und von den im Staatöss{huldbuh eingetragenen Gläubigern von vier- prozentigen Buchshulden die Baarzahlung des Kapitalbetrags bean- tragt wird. : /

Von dem Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung des Finanz- Ministers (Abs. 1) sind die im Staatsfchuldbuch eingetragenen Gläubiger von vierprozentigen Buchshulden außerdem \{hriftlich zu

benachrihtigen. Die Wirkung des Angebots zur Umschreibung ix dreieinbalbprozentige Buchshulden ist jedoch von dieser Benachrichti- gung nit abhängig.

S3, umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzu- schreibenden Buchstaben 2) werden bis zum 30. September 1897 mit vier Prozent verzinst.

8 4,

Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst Zinsschein- anweisungen (Talons) und die dazu gehörigen, nah dem 1. Jul, beziehungsweise nah dem 1. Oftober 1897 fälligen Zinsscheine werden nach erfolgter Einlieferung mit einem die Zinsherabsezung aus- drückenden Vermerke abgestemvelt.

Die Abstempelung erfolgt dur die Kontrole der Staatspapiere, sowie durch die vom Finanz-Minister zu bestimmenden Königlichen Kassen und dur die im Einverständniß mit dem Reichskanzler vom Finanz-Minister zu bezeihnenden Reichsbankanstalten.

Auf Antrag der Inhaber von Schuldverschreibungen der vter- prozentigen konsolidierten Staats-Anleihe foll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerthe der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen vom 1. Oktober 1897 ab zu drei einhalb verzinslichen Betrages in das Staatsshuldbuh bewirkt werden.

_ Der Antrag muß binnen einer vom Finanz-Minister zu be- stimmenden Frist eingereiht werden.

8&5,

Auf die gemäß § 4 Abs. 3 erfolgenden Eintragungen in das Staatsshuldbuh und auf die eingereichten Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen der Gesetze, betreffend das Staatsfchuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Geseß-Samml. S. 120) und vom 8. Juni 1891 (Geseß-Samml. S. 105) mit der Maßgabe Anwendung, daß Privat- außerbursfezungsvermerke den Bestimmungen des S 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 (Geseß-Samml. S, 133) unterliegen.

L

Ein Prüfung, ob der Verlust der Schuldverschreibungen der Kon- trole der Slaatepapiere angezeigt ist, oder ob dieselben mit Beschlag belegt find (§§ 1, §8, 10 der Verordnung vom 16. ZUnt 1819 Geseß-Samml. S. 157 S8 2 und 3 des Geseßes vom 16. Juni 1839 -——- Geseßg-Samml. S. 133) findet bei der Abstempelung nicht statt.

S 7

04

Die nah § 2 zu bewirkende Umschreibung der vierprozentigen Buchschu!den im Staatsschuldbuch erfolgt von Amtswegen. Den ein- getragenen Gläubigern steht jedo das Necht zu, statt der Um- shreibung binnen einer vom Finanz-Minister zu bestimmenden Frift die Ausreihung von dreieinhalbprozentigen Schuldverschreibungen ¿um A ae der vierprozentigen Bubschuld gegen Löschung der leßteren zu verlangen.

Einer Genehmigung der Umschreibung seitens dritter Personen, zu deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die For- derung oder deren Zinsen dur einen Vermerk im Staatsshuldbuch beschränkt ist, bedarf es nicht.

Die Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buthschulden und die Ausreichung von dreieinhalbprozentigen Schuldverschreibungen erfolgen kostenfrei.

88

Neue Eintragungen von vierprozentigen Buchshulden und Zu- {reibungen auf den angelegten Konten solcher Buchsulden finden sortan nit mehr ftatt. i

89

Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Staats\{uldbuch, vom 20. Zuli 1883 (Gefeß-Samml. S. 120) findet insoweit keine Änwendung, als durch die Umschreibung von vier- prozentigen in dreieinhalbprozentige Buhschulden mehrere Konten für dense!ben Gläubiger entstehen.

Die Vereinigung dieser mehreren Konten im Staatsshuldbuh kann auf Antrag des Gläubigers und von Amtswegen erfolgen. In beiden Fällen erfolt sie kostenfrei.

8 10.

Die auf Grund dieses Gesetzes in dreieinhalbprozentige um- gewandelten, oder gemäß § 7 ausgereiten Staatéshuldvershreibungen und die im Staatsschuldbuch umgeschriebenen dreteinhalbprozentigen Bulschulden dürfen den Gläubigern vor dem 1. April 1905 zur baaren Nückzahlung nit gekündigt werden.

Die Kündigung darf nur auf Grund geseßlicher Ermähtigung stattfinden.

S T1:

Die mit dem Antrage auf Baarzahlung des Kapitals eingereihten 2) Schuldverschreibungen werden mit einem entsprehenden Stempel- vermerke versehen und ebenso wie die in das Staatsshuldbuch ein- getragenen Forderungen derjenigen Gläubiger der vierprozentigen kon- folidierten Staats-Anleihe, welche das Angebot der Umschreibung in eiue dreietnhalbprozentige Buchshuld nicht angenommen baben 2), gemäß der erfolgenden Kündigung iurüdgezahlt,

S c

Zu demjenigen Betrage, welcher erforderlih sein wird, um die Mittel der Baarzahlung der gekündigten vierprozentigen Staats- \huldvershreibungen und Buchschulden 11) zu beschaffen, könuen Staats\chuldbershhreibungen auégegeben werden.

Wann, zu welchem Zinsfuß, dur welche Stelle und zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- verschreibungen auszugeben sind, bestimmt der Finanz-Minister.

Im übrigen kommen wegen der Verroaltung und wegen der Tilgung der Anleihe, sowie wegen der Berjährung der Zinsen die Borschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesez:-Samml. S. 1197) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Kündigung nur auf Grund gesetzlicher Sen erfolgen kann.

Die Zahl der Mitgliedec der Hauptverwaltung der Staats- s{ulden kann zum Zwecke der Ausführung dieses Gefeßes vorüber- gehend dur Hilfsarkeiter verstärkt werden. Dieselben haben den im § 9 des Geseges vom 24. Februar 1850 (Geseß-Samml. S. 57) vorgeschriebenen Eid gemäß § 1 des Geseßes vom 29. Januar 1879 (Gesez.Samml. S. 10) zu leisten und mit eigener Verantwortung an der Bearbeitung der Geschäfte e Behörde theil zu nehmen.

8 14.

Dieses Gese tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der Finanz-Minister erläßt die zur Ausführung desselben erforder- lihen Anordnungen.

Dem Entwurf ist folgende allgemeine Begründung beigefügt:

Nach der dem Entwurf des Etats der Hauptverwaltung der Staatsschulden für 1896/97 beigegebenen Uebersicht betrug die koufo- lidierte vierprozentige Preußische Staats-Anleihe 3 591 959 950 M Inzwischen ist sie dur Tilgung bis Anfang Oktober 1896 auf 3 990 087 500 Æ heruntergegangen. Davon waren zu demselben Zeit- punkt im Staatsshuldbuch 651 819 850 M eingetragen.

Die beifolgende Nachweisung legt dar, wie sih seit Erlaß des Gesetzes, betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4éprozentigen Preußischen Staats: Anleihe, vom 4. März 1885 (Gefeß8-Sammlk. S. 55), der Kurs der 4prozentigen konfolidierten Anleihe an der Ber- liner Börse am 5., bezw. 4. Tage des ersten Quartalmonats gestaltet hat. Zum Vergleich is der Kursstand der 3§- und der 3 prozentigen konsolidierten Staats. Anleihen feit deren Begebung beigefügt.

Daraus ergiebt ih, daß der zu Anfang 104,50 betragende Kurs der 4prozentigen Konsols feinen höchsten Stand mit 108,25 am 9. Januar 1889 erreihte, um dann mit Schwankungen zu Anfang Oktober 1895 auf 104,20 herabzugehen. Nach Steigungen in der ersten Hälfte des Jahres 1896 fand der Kurs am 5. Oktober ej. auf 104,50.

l Die zuerst am 6. Juli 1885 mit 99,10 notierte 3 prozentige konsolidierte Anleihe erreichte am 5. Juli 1889 den Stand von 105,50, fiel daun hauptsächlich im Jahre 1891 (im Oktober auf 98), um na verschiedenen Schwankungen am 4. April 1896 auf 105,50 zu steigen. Am 5. Oktober ej. war der Kurs 104,50,