1896 / 277 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Die A konfolidierte Anleihe wurde zuerst am 20. Ok- tober 1890 mit 86,50 notiert. Sie erreihte in fteigender Tendenz am 13. Juni 1895 den Parikurs, stand am 5. Juli und 5. Oktober 6j. auf 100,10, fiel dann unbedeutend und ftand während der Zeit vom 7. Juli bis 18. August zumeist auf Pari. Am 5. Oktober 1896 war der Kurs 99,60. /

Aus den mitgetheilten Daten ergiebt \ih eine fortschreitende Hinte Tendenz des Zinsfußes. Die 4prozentigen Konsols bleiben

n fteigendem Maße hinter dem normalen Verhältniß zu den 3PT0- zentigen Konsols zurück. Der Kurs derselben zeiat seit längerer Zeit nur eine geringe Verschiedenheit vôn dem Kurs der 3èprozentigen Konsols, am 2. und am 5. Oktober 1896 standen sogar die 4prozentigen und 3sprozentigen Konsols im Kurs gleich. Diese Erscheinungen beruhen offenbar auf der allgemeinen Erwartung der Besißer, daß früher oder später eine Herabseßung des Zinsfußes der 4prozentigen Konsols er- folgen werde, sodaß gewissermaßen eine thatsächliche Konvertierung schon eingetreten ist.

Eine allgemeine Senkung des Zinsfußes der foliden Anlage- papiere hat sich schon seit längerer Zeit auf dem gesammten europäischen Geldmarkt vollzogen. Zahlreiche Zinsherabseßzungen haben infolge dessen in den meisten curopäishen Kulturstaaten namentlich feit dem Jahre 1894 stattgefunden. Nachdem England hierin vorangegangen war, hat Frankreich im Jahre 1894 seine 44 prozentige Rente auf

Prozent herabgesetzt. Von anderen ausländishen Staaten haben seitdem u. a. 4prozentige Staats- Anleihen in 3F prozentige umgewandelt: Schweden, Norwegen, Luxemburg, Zürih, von deutschen Staaten: Sachsen-Coburg-Gotha, Württemberg und neuerdings Bayern, während 3F prozentige Staats-Anleihen auf 3 Prozent kon- vertiert sind von Dänemark, Belgien, Holland, Bremen, Kanton Bern. Rußland endlich hat in den Jahren 1894—1896 verschiedene große 9 prozentige Anleihen auf 4 Prozent herabgesegt.

, Die Zinsherabseßzungen baben si aber nit auf Staatspapiere allein besdränkt. Jn Preußen haben fast alle größeren Städte, andere inländishe Korporationen und cine Reihe von landschaftlichen Kreditinstituten und Hypothekenbanken folche, sofern ezforderlich mit Allerhöcster Genehmigung, vorgenommen, Pfandbrief-Institute zum theil auf 3 Prozent.

Jr gleicher Weise wie bei Inhaberpapieren ist au der Zinsfuß der Privat, Hypothcken gesunken. Solide erststellige Privat- Hypotheken gewähren jeßt durhscnittliÞh kaum mehr als einen Zinssaß von 31

_ bis 32 Prozent, wenigstens in den Städten.

Die geschilderten Erscheinungen des Kapitalmarktes haben die Staatsregierung vor die Frage tellen müssen, ob nunmehr der Zeit- e getommen sei, mit ener Zinsherabsetung auch unserer. Staats-

nleiben vorzugehen. Mit dieser Frage hat ih namentlich seit 1894 die Oeffentlichkeit dauernd lebhaft beschäftigt, und es hat nicht an zablreihen Stimmen in der Presse und in der Landesvertretung ge- fehlt, welhe ein unverzüglihes Vorgehen in der Richtung der Kon- vertierung von der Staatsregierung verlangten.

Wenn die Staatsregierung \ih diesem Andrängen gegenüber mehrere Jahre hindurh noch abwartend verhalten hat, so ift sie ih wohl bewußt gewefen, daß der Staat den Zinsfuß von seinen An- Teihen dauernd nit künstlih hochhalten, aber aud) niht künstlich herabdrücken darf. Der Staat hat bei Bemessung des Zinssatzes nicht vorübergehenden Konjunkturen zu folgen, sontern der allgemeinen A emeglng nachzugehen, und hat erst dann, wenn die a gemeine

insfenkung sich als eine dauernde herausgestellt hat, zur Herab- seßung des Zinssaßes von seinen Staatsschulden zu schreiten, um niht dur eine voreilige Konvertierung unabsehbare nachtheilige Folgen für die gefammte Kapitalsbewegung und für den Staatskredit hervorzurufen. Freilich kann in dieser Beziehung von einer absoluten

Dauer des niedrigeren Zinssaßes niht gesprochen werden; es muß vielmehr genügen, wenn als festgestellt anzunehmen ift, daß die Zins- senkung nit bloß durch äußere oder vorükergebende Zustände herbei- geführt ift, sondern daß na der Lage des Geldmarkts und nach den allgemeinen wirthschaftlichen Zuständen die Dauer der Zinésenkung verbürgt erscheint. Mit entfernt liegenden Möglichkeiten und Unwahr- sheinlihkeiten, wte z. B. mit der Möglichkeit cines Kriegszustandes, welcher die Kurse sofort zum Sinken bringen würde, ist dabei natücli%

nicht zu rener, i

Die Staatsregierung glaubt sich nunmehr der Veberzeugurg hin- geben zu dürfen, daß der jeyige niedrige Zinésatz sih, von vorüber- gehenden Schwankungen abgeschen, als cin ständiger in dem obigen Sinne gestaltet, daß der landesüblihe Zinsfuß allgemein gesunken ist. Dafür sprechen niht hloß die bisherigen mehrjährigen Kurê- bewegungen unserer 3 prozentigen Konsols, welhe den Parikurs seit längerer Zeit nabezu erveiht hatten und sih auf dem Kurse um 99 selbst in Perioden der Geldknappheit und boher Diskontosäte erhalten Haken, niht minder die andauernden unverhältaiß- mäßig niedrigen Kurse der 4 prozentigen und der 31 prozentigen Konsols und die geringe Kursverschiedenheit zwischen denselben, fon- dern auch dic inneren Gründe, welche diese Bewegung des Zinsfußes erklären. Sie licgen ofenbar in den starken jährlihen Kapital- anfammlungen in den Kulturländecn, welhe nach wesentlicher Voll- endung der großen Eisenbahnbauten und der großen industriellen An- lagen feine gleichzeitige entsprehende Verwendung finden. Es dürfte wahrscheinli sein, daß diese Gründe fortdauern. Sie beitätigen lediglich das allgemeine Geseß der sinkenden Vesißrente bei wacsen- dem Volklswohlstande.

Die allgeweinen wirthschaftlihen und sfozialen Voravéseßzungen elner mäßigen Zinéberabsetzung sind nah Obigem als gegeben anzu- feben. Ist dies aber der Fall, dann ist dieselbe im Interesse der Steuerzahler und der 1mit fremdem Kapital arbeitenden oder belasteten Erwerbéklassen auch geboten und den Besißern von 4 prozentigen Konsols gegenüber berechtigt.

Bei einer Maßregel von so tief einschneidender Bedeutung ift es aber Pflicht der Staatóregierung, mit Vorsicht und Milde vorzugehen. Es kommt nit bloß die finanzielle Rüdcksi{cht der Zinsersparniß für die Staatskasse und der Entlastung der Steuerzahler in Be- traht, fondern es sind auh in gleihecr Weise die fozialpolitischen und die wirthshaftliden Folgen, welche sich an die Konvertierung knüpfen, in Betracht zu ziehen. Dem Interesse der Staatskasse und der Steuerzahler stehen die Interessen der Staatégläubiger gegenüber. Die 4prozentigen Konsols befinden \sih zu einem nicht unerheblihen Tkeil im Besiy von kleinen Kapitalisten, die sie zu eirer dauernden Anlage bestimmt haben; zu einem bedeutenden Betrage find darin die Kapitalien ter Stiftungen, Kirchen und Pfarreien, der Kafsen und Institute, welhe gemeinnützigen Zwecken und dem Wohle der arbe tenden Klassen gewidmet sind, angelegt.

Es ift von Wichtigkeit, die sich entgegenftehenden Interessen der Staatsgläubiger und der Steuerzahler thunlichst auszugleichen und den Nebergang zu erleihtern. Ift einmal eine Zinsberabseßung unver- meidlih geworden, so muß dieselbe doch in einer Weise durchgeführt werden, welche unnöthige Härten vermeidet und gebührende Nücksicht darauf nimmt, daß die Nachtheile, welhe mit der Festseßung des niedrigeren Zinsfußes für die Besißer der Konsols verbunden ist, auf das unbedingt unumgänglihe Maß zurückgeführt werden.

Diese Rücksichten waren zunächst entscheidend [ne die Feftisezung der Höhe des neuen Zinssaßes selbst. Es konnte in Frage kommen, ob nur die 4 prozentige konsolidierte Anleihe in eine folhe zu Prozent zu konvertieren, oder ob der Zinsfay für diese und für die 3s prozentige konsolidierte Schuld auf 3 Prozent herabzuseßen sei. Im ersteren Falle wird si bei der Kapitalschuld von 3 590 087 500 A eine jährlihe Zinsersparniß von 17 950 437 50 ergeben, während bei der Herabseßung auf 3 Prozent die Zinsersparniß von der gesammten 4 prozentigen und 3 prozentigen Staatsschuld At 0e M 25 S betragen würde, falls die Umwandlung al pari

nde.

Lediglich fiskalishe Rüctsihten würden{vielleiht die Konvertierung auf 3 Proient Pein erscheinen lafsen. Für eine solche ist auch Mea gemacht, daß damit die Konvertierungöfrage definitiv zrm Ab- chluß gebraht werden würde, während bei der Beschränkung der Kon- vertierung auf 34 Prozent eine gewisse Besorgniß wegen einer mög- lichen späteren Herabsetzung des Zinsfaßes auf 3 Prozent und baaile

bleiben würde. Der Kurs\kand der 3prozentigen Konsols weise ne Pa e Le Wahl dieses Zinssaßzes, event. unter Gewährung einer rämie, hin.

Die Staatsregicrung hat diese Anschauungen nicht für maßgebend erachten können.

__ Der Zinsfaß von 3 Prozent kann als ein landesübliher gegen- wärtig und wohl auch für eine absehbare Zeit nit angesehen werden. Wenn der Staat den Verhältnissen der Zinsbewegung nur vorsichtig zu folgen, niht aber ihnen vorzugreifen hat, so ift [hon deswegen die von einigen Seiten gewünshte Maßregel nicht zulässig. Der Vor- gang einzelner landshaftlicher Kreditinstitute, welche ihre Pfandbriefe zum theil auf 3 Prozent konvertiert haben, aber dies auch nicht fort- zufeßen vermöchten, kann son bei den ganz anders gearteten Ver- hâltnifsen für den Staat niht maßgebend sein.

__Eine Zinsherabseßung auf 3% würde daher nit denjenigen Rücksichten ausreichend Rechnung tragen, welche wie {on oben dargelegt in fozial- und finanzpolitischer Beziehung zu nehmen sind. Die Staatsgläubiger erleiden bei einer Konvertierung auf 314 0/, da- gegen bei dem gegenwärtigen Kurse der 4 9/6 Konsols, wenn überhaupt, nur einen gertngen Kapitalverluft. Auf den dauernden Genuß eines höberen Zinsfayes, als dem landesüblichen, können die Staatsgläubiger aber keinen berechtigten Anspruch erheben.

Ganz anders würde sih die ganze Sachlage bei einer Zinsherab- seßung auf 3 Prozent gestalten, welche für absehbare Zeit dem landes- üblichen Zinsfuß nit entsprechen und einen getoissermaßen gewalt- samen Druck auf denselben autüben würde. Sie würde ohnehin im Crfolg zweifelhaft sein und große Kapitalverschiebungen sowie die Gefahr des Auéwanderns großer Kapitalien herbeiführen können. Alle diese Bedenken fallen dagegen bei der vorgeshlagenen Zineherabsetzung fort. Dieselbe wird, da die 33 prozentigen Konsols erheblih über pari stehen, sich obne Schwierigkeit und ohne wesentlihe Kapital- vershiebungen durchführen lassen.

_Um den Gläubigern noch ein weiteres Entgegenkommen zu be-

weisen, hat der Entwurf in § 10 die Unkündbarkeit der konvertierten Konfols, bezw. der umgeschriebenen Buchschulden, während eines Zeitraumes von s Jahren vorgesehen. Die glatte Durchführung der Konvertierung würde diese Zusicherung an die Staatsgläubiger nicht erfordern, wohl wird sie aber zur Beruhigung derselben beitragen und eine erheblihe Garantie gegen unvorsichtige und unsichere Kapital- umwandlungen geben. Es mag dabei darauf hingewiesen werden, daß auch in Frankreich in dem Geseze vom 17. Januar 1894, dur welches ver Zinsfuß der 42 prozentigen Rente (im Betrage von 30% 540 276 Francs) auf 3t Prozent herabgeseßt wurde, den Nenteninhabern die Unkündbarkeit auf 8 Jahre zugesichert ist.

Dem gleichen Zwecke dient endlich die im 83 des Entwurfs nah Analogie des obengedaten ves vom 4. März 1885 getroffene Bestimmung, daß die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschreibenden Buchschulden noch bis 30. September 1897 mit dem bisherigen Sah von 49/0 verzinst werden follen. Die Gläubiger sind dadurch vor voreiliger Veräußerung der umgewandelten Konsols zum Zwecke elwaiger anderweiter Anlage gesbüßt und behalten Zeit, nach dieser Richtung wohl überlegte Entschlüsse zu fassen.

In Betreff der Auéführung der Konvertierungsmaßregeln folgt der Geseßentwurf dem Vorgange des vorgedachten Geseßes vom 4. März 1885 (Geseßz-Samml. S. 55). ar Phi grd Stn H Wie damals so ist au jeßt davon abgeseher, {chlechiweg die Kündigung der 4 prozentigen Anleihe zur Rückzahlung des Kapital- betrages auszusprehen und die Mittel zur Baarbezahlung durch ander- weite Ausgabe von Schuldverschreibungen ¿u beschaffen. Eine Flüssig- machung von über 33 Miküiarden würde au im Erfolge zweifelhaft, jedenfalls mit erhebliden störenden Bewegungen auf dem Geldmarkte verbunden sein, Außerdem spricht das Interesse der Gläubiger gegen eine derartige Kündigung. Die Motive zu dem obigen Geseße be- merken in dieser Beziehung:

»Die obligatorische Rückzahlung des Kapitals war zu ver- vermeiden, weil gerade sie manhe Gläubiger dazu disvonieren tönnte, sih des Besißes von Staatéëschuldverschreibungen überhaupt zu ents{lagen und eine Anlage in hö”ver verzinslichen Werthen zu fuchen. Im Besitze der Baarmittel find die Gläubiger dem Ein- flusse erbetener oder aufgedrungener Nathgeber aut gefeßt, für deren Befolgung ein nahe liegender Gewinn erfahrungömäßig leiht den Auéschlag giebt. Beträchtlihe Summen können dadurch der Anlage in unsiheren und zweifelhaften, namentli in ausländischen Werthen entgegengetricben werden, welche in über- reicher Fülle vorhanden sind. Die Staatsregierung kann ihrerseits hierzu “nicht beitragen wolley; sie muß Werth darauf legen, die Gläubiger, namentlich die geshästsunerfahrenen, ver solden Ver- suchungen, denen oft der Ruin folgt, thunlichst zu bewahren, wie au an dem Ziel festhalten, das inländische Kapital dur feste Bethe!ligung an der Staatsshuld mit dem Geschick des Staats verknüpft zu sehen.“

Diese Erwägungen treffen auch gegenwärtig in vollem Umfange zu. Es ift deshalb der Vorschlag gemacht, den Gläubigern der 4 prozentigen Schuld die Wahl zwischen Umwandlung ibrer S@uld- verschreibungen bezw. ihres Guthabens in solche ter 3s prozentigen Staatsschuld, und der Baarzahlung des Kapitalbetrages freizustellen.

Dem Hause der Abgeordneten is der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Dienst- einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den offentlihen Volksschulen, zugegangen.

E d l.

Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öôffentlihen : j Volksschulen.

Die an einer öffentlihen Volksschule definitiv angestellten Lehrer a4 een nt as fn festes, Ae den örtlichen Verhältnissen und der dbejonderen Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen. Dasfelbe besteht: E !

1) in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geld- summe zu berechnenden Besoldung (Grundgehalt), 2) in Alterszulagen, 3) in freier Dienstwohnung oder entsprehender Mieths- entshâdigung. 82

Grundgehalt.

Das Grundgebalt darf au in besonders billigen Orten für Lehrerftelen niht weniger als 900 4, für Lehrerinnenstellen nicht weniger als 700 M jährli betragen.

Rektoren, sowie solche erfte Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen sind (Haupt- lehrer), erhalten nah Maßgabe der örtlihen und amtlichen Ver- hältnisse ein höheres Grundgehalt, als die anderen an derfelben Schule angestellten Lehrer.

L 8 3. Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer i und Lehrerinnen. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen, sowie derjenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Sqhuldienste gestanden haben, beträgt ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der betreffenden Schulstelle. Jedoch darf die Besoldung der Lehrerinnen niht weniger als 700 6 jährli betragen. Der Minderbetrag kann durch Beschluß des Schulverbandes auf

einen geringeren Bruchtheil MISTOnIE werden.

84. Verbindung eines Schul- und Kirchenamts.

Bei dauernder Verbindung eines Schul- und Kirchenamts soll das Grundgehalt der Stelle ein entsprehend höheres sein, als in den S8 1 und 2 bestimmt ist.

In dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amts bestimmten Schul, Kirchen- und Stiftungsvermögen einschließlih der Zuschüsse aus Kirchenkassen und

Kirchéndienst einzureGnen. Dabei findet die Vorschrift des Art 7 4 Abs. 4 des Gesetzés, betreffend die ensionierung der Lehrer N ehrerinnen an den öffentlihen Volks hulen, vom 6. Juli 1885

(Geseßfamml. S. 298) sinngemäße Anwendung.

Der Mehrbetrag (Abs. 1) darf die Gesammtsumme dieser Ein. künfte und Einnabmen (Abs. 2) zuzüglih des Nußungswerths des den kirchlichen Interessen gehörigen Antheils an dem Swhul- und Küsterhaus oder Küstergehöft nit übersteigen.

Im Falle der Trennung des firhlihes Amts von dem Schulamt hat der Lehrer, welcher zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amt verbundenen Diensteinkommens berechtigt gewesen ist, Anspruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Be- trage, sofern nit feine Anstellung unter dem ausdrücklihen Vor- behalt erfolgt ist, daß und bis zu welchem Betrage er für diefen Fall eine Kürzung seines Diensteinkommens si gefallen lassen müsse.

: Alterszulagen. : Die Alterszulagen find nah Maßgabe der örtlihen Verhältnifse in der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach siebenjähriger Dienll: zeit im öffentlichen Schuldienste 10) beginnt, und daß neun gleich hohe Zulagen in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt werden.

: 8 6. i Vöhe der Alterszulagen. D O e Falle weniger betragen als: 1) für Lebrer jährlich M, steigend von drei zu drei X um je 80 Æ bis auf jährli 720 4; a L 2) für Lehrerinnen jährlih 60 4, steigend von drei zu drei Jahren um je 60 M big auf jährlih 540 4

B h / i Anspruch auf Alterszulagen.

Ein rechtliGer Anspruch auf Neugewährung ciner Alterszulage steht den Lehrern und Lehrerinnen nicht ¿u, die Versagung ist jedo nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig

Ueber die Versagung entscheidet die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial-Schulkollegium, auf Antrag oder nah Anhörung des Vorstandes des Schulperbandes und der örtlicen Schulbehörde,

Die zeitweise BVorenthaltung der Alterézulage ist ohne Eirfluß M die Berechnung der Dienstzeit bei späterer Gewährung der Zulage. G

S8,

| : Alterszulagekassen.

Behvfs gemeinsamer Bestreitung dec Alterszulagen wird für die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände in jedem Regierungs- bezirk (aus\chließlich der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet. :

Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt dur die Bezircks- “Dien ssengeschäfte werden durd |

lte Kasjjenge|chäfte werden dur die Regierungshau se und

durch die ihr unterstellten Kassen unentgeltlich Lo, O

Die Ulterézulagen werden von der Kasse an die Bezugsbere tigten gezahlt. Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse. h 2

In städtischen Schulverbänden crfolgt die Auszahlung dur die Schulverbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das gleiche Berfahren kann von der Schulaufsichtsbehörde in größeren ländlichen oe angeordnet werden. 5

Bür jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsfahr wird d Bedarf der Kasse na dem Stande der Alteromlan ot Via L Of tober des Vorjahres unter Berücksichtigung der voraussihhtlichen Skeigerung oder Verminderung der Alterszulagen und unter Hinzu- rechnung der voraussihtlihen Verwaltungtkosten berechnet. /

Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schul- verbände bildet die Anzahl der der Alterszulagekasse angeschlossenen Lehrer- und Lehrerinnenstellen in Verbindung mit dem Einheits\ate der Alterszulagen der betreffenden Stellen. A

Für Schulstellen, welche nach Aufstellung des Bertheilungéplans

im Laufe des Jahres neu erridtet werden, ift der Beitrag zur Alters- zulagekasse von dem Tage an zu zahlen, seit welchem die Stelle dur eine befondere Lehrkraft versehen wird. A Für die Aufstellung des Vertheilungëplans, die Einziehung der Beiträge und die Bestellung eines Kassenanwalts finden die §8 D, 4 und 9 bis 14 des Geseßes vom 23. Juli 1893, betreffend ÿtuhe- gehaltsfkassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlihen Volksschulen Geseß-Samml. S. 194 sinngemäße Anwendung, jedo) mit der Maßgabe, daß diejenigen Beträge, die nach 8 11 Nr. 2 beim Uebertritt eines Lehrers oder einer Lehrerin von einer Privat \chule in den öffentlichen Volksschuldienft gezahlt werden, nur soweit Verwendung finden dürfen, als der für jede Stelle zur Gewährung des Mindestsayes erforderlice Bedarf den nah § 27 1V zu zahlenden Staatszuschuß übersteigt. Dem Kassenanwalte \tehtz kein Einspruch gegen die Festseßung und Anweisung der einzelnen Alterszulagen zu.

Stadtgemeinden, welche einen eigenen Kreisverband bilden und alle innerhalb ihres Gebiets belegenen öffentlichen Volksschulen als Gemeindeanftalten ohne Staatébeihilfe unterhalten, sind einer Alters- zulagekasse nicht anzuschließen, wenn sie dies innerbalb dreier Monate nah dem Inkrafttreten dieses Gesczes bei der Bezirksregiecrung be- antragen. Den der Alterszulagekasse zufolge ihres Antrags nicht an- geschlossenen Stadtgemeinden ist der spätere Eintritt in die Alters- zulagekasse am Beginn jedes Rehnungsjahrs gestattet. Die Erklärung des Eintritis ist mindestens drei Monate vor Beginn des Rehnungs- jahres abzugeben und ift endgültig.

Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen der einer Alterszulagekasse nicht angeschlossenen Stadtgemeinden (einschließli der Stadt Berlin) findet der § 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug spätestens nach siebenjähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste zu beginnen hat, und daß der Höckstbetrag späteftens nah weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht sein muß.

S 9. Beginn der Zahlung der Alterszulagen. , Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablaufe des- en ¡Mette abres, in welchem die erforderliche Dienstzeit voll- endet wird.

8 10.

Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts,

__ der Alterszulagen und der Miethsents{hädigung. Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt die gesammte Zeit in Ansaß, während welcher sie im öffentlichen Schuldienste in Preußen oder in den nah ihrem Eintritt in den öffentlihen Schuldienst von Preußen erworbenen Landestheilen ih befunden haben. ; s Ausgeslosser bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder etner Lehrerin nah der Gntscheidung der Schulaufsichtébehörde durch die ihnen e Id Geschäfte nur nebenbei in Anspru genommen ge- wesen sind. N Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffentlihen Schuldienst an gerechnet. ___Kann ein Lehrer oder eine Lehrerin nahweisen, daß die Ver- eidigung erst nah dem Eintritt in den öffentlihen Schuldienft statt- gefunden hat, so wird die Dienstzeit von leßterem Zeitpunkt an gerechnet. Der Dienstzeit im Schulamt wird die Zeit des aktiven Militär- dienstes hinzugerehnet. Die Dienstzeit, welhe vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebendj- hres fällt, bleibt außer Berechnung. Als öffentlicher Schuldienst is auch diejenige Zeit anzurehnen, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin als Erzieher oder Er- zieherin an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat. ; PVit Genehmigung des Unterrichts-Minifters kann auch die im auberpteußischen öffentlichen Schuldienst zugebrahte Zeit angerehnet werden.

(Schluß in der Vierten Beilage.)

die Unruhe in der Bewegung der 34 prozentigen Konsols beftehen

von Kirchengemeinden, sowie der sonstigen Ginnahmen aus dem

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 28

Berlin, Sonnabend, den 21. November

1896.

(Schluß aus der Dritten Beilage.)

8 11. Anrehnung der Dienstzeit an Privatschulen.

Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt in den öffentlihen Volksshuldienst an Privatshulen, in denen nah dem Lehrplan einer öffentlihen Volksschule untecrihtet wird, voll befhäftigt waren, gelten bei Bemessurg der Alterszulagen folgende Vorschriften : :

1) Sofern sie sih beim Inkrafttreten dieses Gefeßes bereits im öffentlihen Volksschuldienste befinden, sind ihnen die an derartigen Privatshulen zugebrahten Dienstjzhre anzurehnen.

2) Sofern fie erst nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den öffentlihen Volkss{uldien übertreten, können sie eine Anrechnung dieser Dienstzeit bis zu sieben Jahren soweit erlangen, als ein Beitrag von jährlich 270 4 für Lehrer und von 138 A für Lehrerinnen für diese Zeit an die Alterszulazekasse, bei den einer solchen nicht ange- \{chlossenen Stadtgemeinden (ein!chließli der Stadt Berlin) an die Schulkasse gezahlt wird. Die leßtgedahten Gemeinden sind befugt, auf die Zahlung ganz oder theilweise zu verzichten. :

3) Die Beschäftizung, welhe vor den Beginn des einund- zwanzigsten Lebensjahres oder vor die erlangte Befähigung zur An- stellung im öffentlihen Volksschuldienste fällt, bleibt außer Be- rechnung. i

Der Beschäftigung an einer preußischen Privatshule im Sinne des ersten Absaßes steht gleih, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, sei es als Lehrer oder Lehrerin, sei es als Erziebec oder Eczieherin an einer privaten Taubstummen-, Blinden-, JIdioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt beschäftigt ift. :

Mit Genehmigung des Unterrichts-Ministers karn unter gleihen Bedingungen auch die im außerpreußishen Privatschuldienste zugebrahhte Zeit ganz oder theilweise E werden.

Dien|itwohnung. E

Wo seither Lehrern oder Lehrerinnen freie Dienftwohnung ge- währt wurde, ist die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig.

Dienstwohnung auf dem Lande. y Auf dem Lande follen erste und alleinstehende Lehrer in der Regel, bei vorhandenem Bedürfniß auch andere Lehrer und Lehrerinnen eine freie Dienstwohnung erhalten. u

Größe der Dienstwohnung. | /

Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen find die örtlihzn Ver- hältnisse und die Amtsstellung zu berücksihtigen. :

Mit diefer Maßgabe sind die seitens der Schulaufsichtsbehörde zu erlaffenden allgemeinen Anordnungen über den Umfang der Dienst- wohnungen für die im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Ent- scheidungen verbindlih. 7 h

G 15. Unterhaltung der Dienstwohnung. / Die von der Dienstwobnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. Denselben liegt auch, unbeshadet der Verpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln, die bauliße Unterhaltung der Dienst-

wohnung ob. S 16.

Miethsents{chädigung. : N

Als Miethsentshädigung für die Lehrec und Lehrerinnen ist eine Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung darstellt; fie soll aber in der Regel ein Fünftel des Grundgehalts und des füc die Shulstelle von dem Schulverbande zu zahlenden Alterszulagekassenbeitrags nicht übersteigen.

Eirstweilig angestellte Lehrer und unverhecirathete Lehrer oÿne eigenen Hausstand, sowie diejenigen Lebrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlihen Schuldienste gestanden haben, erhalten in der Regel eine um ein Drittel eili (1 ebbiaici Uet ER

Beschaffung von Brennmaterial. j Wo eine Dienstwohnung auf dem Schulgrundstücke gegeben wird und wo es bisher üblich ift, kann die Schulaufsichtsbehörde die Be- s{haffung des dem Bedarfe entsprehenden Brennmaterials für die Lehrer und Lehrerinnen verlangen. : Im übrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, Anfubr und Zerkleinerung von Brennmaterial für die Schule oder

die Schulstelle nihts geändert. s

Gewährung von Dienstland. :

Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als Zubehör ohne Anrehnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den örtlichen Verhältnissen thunlich ist, ein Hausgarten zu gewähren.

Wo die örtlihen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen und wo ein Bedürfniß dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen allein- stehenden oder Ersten Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehalt eine Landnvzung gewährt werden, welhe dem durhschnittlihen Wirth- shaftöbedürfniß einer Lehrerfamilie entspricht. s i

Zur P gan des Landes sind erforderlihenfalls Wirth-

aftösgebäude berzuftellen.

(9 e öffentlihen Lasten und Abgaben von dem Schullande werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.

Wo mit einer Schulstelle bisher eine größere Landnußung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein Bewenden. Eine Einschränkung bedarf der Genehmigung der Schul- auffichtsbehörde.

P Anrufen von Betheiligten beschließt der Kreisausschuß und, fofern es sih um Stadtschulen handelt, der Bezirksausshuß darüber, welcher Theil des Dienstlandes als Hausgarten anzusehen ist. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ift end-

gültig. 19

S Naturalleistungen.

Bei Errichtung neuer Schulstellen darf das Grundgehalt weder anz noch zum theil in Naturalleistungen festgeseßt werden. Wo bisber die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden hat, behált es dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt bis zur Ablösung der Naturalleistungen oder bis zur Aufhebung des bisherigen Gebrau(hs sein Bewenden. Die Aufhebung bedarf der Dab ns der Bethei- ligten und der Genehmigung der E IOUN tsbehörde.

Anrechnung von anderweitigen Bezügen auf das Grundgehalt. Bes menu Grundgebalt (SS 1, 2, 4) oder die nah § 3 gewährte esoldung sind anzurehnen : 1) E E der Landnugung (8§ 18 Abs. 2 und 5). 2) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen. Bei amtlicher Festseßung des Diensteinkommens beschließt auf Anrufen von Betheiligten über die Anrehnung dieser Diensteinkünfte owie des Ertrages der Landnußung der Kreitauss{chuß und, sofern es ch um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des Bejzirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ift endgültig. Eine anderweite Festsezung ist bei erhebliher Ae«derung der ihr

3) Das Brennmaterial 17). Dasselbe wird mit dem nach § 8 des Gescßes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltékassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Gefeß-Samml. S. 194), festgeseßten Betrage mit der Beschränkung angerechnet, daß das verbleibende Grundgehalt 2) einschließlih der zu 1 und 2 angeführten Bezüge auch in besonders billigen Orten bei Lehrern nicht unter 840 (, bei Lehrerinnen niht unter 650 M jährli betragen darf. In gleiher Weise ist das Grundgehalt, von welchem die nah § 3 festzusegende Besoldung gewährt wird, zu berechnen.

8 21.

Zahlung des baaren Diensteinkommens.

Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an definitiv angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlih, an einstweilig an- gestellte monatli, im voraus. 8 99

Verseßung. Umzugskosten. Gegen Lebrer und Lehrerinnen an öffentlichen Bolks\hulen kann die im § 16 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Dierstvergehen der nichtrichterlihen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesez-Samml. S. 465) bestimmte Diéziplinarstrafe verhängt werden. Bei Versetzungen im Interesse des Dienstes oder in Vollstreckung einer die Strafversezung ohne Veclust des Anspru@ßs auf Umzugs- kosten verhängenden Entscheidung der Diszivlinarbehörde ift eine Vergütung für Umzugsko'ten aus der Staatskasse zu gewähren unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrihtenden Anzugs- und Herbeiholungskoften. Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden bon dem Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz- Minister aetroffen. Im übrigen bewendet es bei den bestehenden Borschriften über die Gewährung von Anzugs- und Herbeiholungskosten. Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwoohnung nebst Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentshädigung nicht als Verringerung des Diensteinkommens. & 23, Gnadenquartal. Hinterläßt ein an einer öffentlihen Volksschule definitiv oder einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen so gebührt den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonat für das auf denselben folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal.

Der gleiche Anspru steht den ehelihen Nachkommen einer im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu.

An wen die Zahlung dcs Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial-S4ulkollegium.

Sind folhe Personen, welhen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die Bezirköregierung, in Berlin das Provinzial- Schulkollegium, nah Anhörung des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des (der) Verstorbenen gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und sie in Bedürftig- keit hinterläfit, oder daß dasselbe an solche Personen, welche die Kosten der leßten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, foweit gezahlt werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht.

Die Stulunterhaltungpflichtigen sind zur Gewährung der Gnaden - bezüge verpfl chtet. /

Soweit eine Vertretung im Amte niht zu ermöglichen ist, kann pol Wiederbeseßung der Stelle auch während der Gnadenzeit er- olzen. G Die Entscheidung hierüber steht der Sqchulauffichtsbehörde zu. _

Die Schulunterhaltungspflihtigen sind verbunden, die Kosten für eine Vertretung im Amte zu tragen.

8 24. Belassung in der Dienstwohnung.

In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) innegehabten Dienstwohnung ift die hinterbliebene Familie, welche mit ihm (ihr) die Wohnung getheilt hat, nah Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solhe Familie, so ist denjenigen, auf welche der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rehnende dreißig- tägige Frist zur Näumung ver Dienstwohnung zu_ gewähren.

In jedem Falle muß auf Erfordern der Sculaufsichtsbehörde demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unter-

kommen gewährt werden. 8 2B,

Nechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.

Auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Volksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Geseß-Samml. S. 241) mit folgender Maßgabe Anwendung.

1) die Klage ift geaen die Vertreter des Schulverbandes und foweit es fich um Zahlungen aus der Alterszulageksse handelt, zugleih gegen die Bezirksregierung als Verwalterin der Alterszulage- kasse zu richten ; : i

2) im Falle des § 2 a. a. D. tritt an die Stelle des Verwal- tungschefs A A Mens in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts- Minister ; : :

5) bu der rihterlihen Beurtheilung \ind die auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Festsezungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbe}ondere über die ads des Grundgehalts und der Dienstalters- zulage, über Dienstwohnung oder Miethsentshädigung, über Dienst- land, über Naturalleistungen, sowie über die Anrehnung von Dienst- bezügen auf das Grundgehalt zu Grunde zu legen.

8 26. Streitigkeiten bei Auszinanderseßungen.

Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem an- ziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder dem Schulverbande über die Auseinandersezung wegen der Landnußung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung einschließli des Hausgartens oder des baaren Dienst- einkommens trifft die Bezirksregterung, in Berlin das Provinzial- Schulkollegium, vorbehaltlich des Rehtsweges eine im Verwaltungswege vollstreckbare einsiweilige Entscheidung. i

Bei Verfetzungen kann dieselbe anordnen, daß die von dem Lehrer (der Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (der- selben) den Schulunterhaltungsrflihtigen unmittelbar aus denjenigen Bezügen erstattet E Tee der Lehrer (die Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu empfangen hat, / j

Die e in Berlin das Provinzial-Sculkollegium, ist befugt, die En!scheidung allgemein den ihr nahgeordneten Behörden

zu übertragen. 8 27.

Leistungen des Staats.

I. Aus der Staatskasse wird ein jährliher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich ist, zur Deckung der Kosten füc andere Bedürfnisse des betreffenden Schulverbandes an die Kasse desfelben gezahlt.

Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines allein- stehenden sowte eines ersten Lehrers 500 Æ, eines anderen Lehrers

Darüber, ob eine Lehrkraft vollbeshäftigt ift, entscheidet aus\chließlid die O : eb

Außer Betracht bleiben neu errihtete Stellen, bis dieselben durch eine besondere Lehrfraft versehen werden.

Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, fo lange und soweit durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nah öffent- lihem Recht zur Schulunterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Verpflichtungen Dritter aus be- sonderen Rechtstiteln niht würde bewirkt werden.

II. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Sul- stellen für jede politishe Gemeinde gewährt.

Sind für die Einwohner einer politisch-n Gemeinde mehr als 25 Schulstellen vorhanden, fo wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesammtzahl von 25 Stellen für fo viele erste Lehrerstellen, andere Lehrerstellen und Lehrerinnenstellen gewährt, als dem Verhältniß der Gesammtzahl dieser Stellen untereinander entspricht. Bruchtheile werden bei denjenigen SWulstellen, für welhe der höhere Staats- beitrag zu zahlen ift, ausgeglichen.

Wo die Grenzen der politishen Gemeinde sich mit denen des Schulverbandes nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus mehreren politishen Gemeinden oder Theilen von solhen besteht und für die Einwohner einer dieser politishen Gemetnden mehr als 29 Stellen vorhanden sind, wird durch Beschluß der Schulaufsichts- behôrde nah Anhörung der Betheiligten mit Rüctsiht auf die Zahl der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welche den einzelnen politischen Gemeinden angehören , sowie mit Nücksicht auf die Einrichtung der Schule festgeseßt, wie viele ganze der im Schul- verbande bestehenden (ersten, anderen Lehrer-, Lehrerinnen-) Stellen auf jede zum Schulverbande gehörende politishe Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu rechnen sind, für wie viele Stellen demgemäß an den Schulverband der Staatsbeitrag zu zahlen is. Der Beschluß ift den betheiligten Schulverbänden zuzustellen. Denselben \teht binnen vier Wochen nah der Zustellung die Beshwerde an den Ober- Präsidenten (in den Hoßenzollernshen Landen an den Unterrichts- Minister) zu, welber endgültig entscheidet. Bei einer erheblichen Aenderung der Verhältnisse kann eine neue Berechnung von den be- theiligten Schulverbänden beantragt oder von der Schulaufsichts- behörde von Amtswegen beschlossen werden.

Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schulverbänden an, fo werden die“für die politishe Gemeinde zu be- rehnenden Staatsbeiträge für erste, andere Lehrer- und Lehrerinnen- stellen auf die einzelnen Shulverbände durch die Schulaufsichtsbehörde na dem Verhältniß derjenigen Staatsbeiträge vertheilt, welche den Schulverbänden bei Gewährung der Staatebeiträge für sämmtliche Schulstellen zu zahlen sein würden. : Die in diesen Vorschriften angeordnete Festsezung und Vertheilung bleibt bis zum Schluß desjenigen Rechnungsjahres maßgebend, in welchem eine neue getroffen ift. o :

Auf Beschwerden entscheidet der Ober-Präsident (in den Hohen- zollernshen Landen der Unterrihts-Minister) endgültig. s

ITT. In Shhulverbänden, in denen der E für alle Sgulstellen gezahlt wird, i er für einstroeilig angestellte ehrer und für Lehrer, welhe noch niht 4 Jahre im öffentlihen Schuldienste gestanden haben, um 109 A jährli zu kürzen.

IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den Be- soldungsbeitrag (Nr. 1) an den Schulverband gewährt, wird aus der feln O ein jährliher Zushuß von 270 Æ, für die Lehrerinnen- stellen dieer Art ein jährlicher Zuschuß von 138 A an die Alters- zulagekasse des betreffenden Bezirks gezahlt und dem Schulverbande auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. i

In dem Fall der Nr. 11 Abs. 4 erfolgt die Zahlung und An- rechnung für die einzelnen Schulverbände nah dem Verhältniß der ihnen zu gewährenden B-soldungsbeiträge. e

In den einer Alterszulagekasse nicht angeshlossenen Stadt- gemeinden (einshließlich der Stadt Berlin) wird der staatliche Zuschuß zu den Alterszulagen an die Schulkafse gezahlt.

V. Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die Grenzen geändert werden, fo wird derjenige Betrag, um welchen fich nach den vor- stehenden Bestimmungen der für sämmtliche betheiligte Gemeinden zu gewährende Staatsbeitrag verringern würde, auh fernerhin fortgezahlt. In dem Auseinanderseßungsverfahren, welches sich an die Abänderung der Gemeindegrenzen Fnüpft, wird au darüber verfügt, an wen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen diese Fortzahlung zu [leisten ift.

VI. Denjenigen politischen Gemeinden, denen nah den Bestim- mungen zu I, 11 und 1V am 1. April 1897 geringere Zahlungen aus der Staatskasse zu leisten sind, als ihnen nah den Vorschriften der Geseße vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 (Ges.- amml. S. 240 und 64) zustehen würden, wird der Ausfall durh Gewährung eines dauernden Zuschusses aus der Staatskasse insoweit ?rfeßt, wie dieser Ausfall den Betrag von zwei vom Hundert des Veranlagungs- solls übersteigt, welches der Gemeindebesteuerung der Einkommen von mehr als 900 #4 jährlich für das Jahr 1. April 1897/98 bei Anwen- dung der Vorschristen des Kommunalabgabengescßes vom 14. Juni 1893 (Gef.-Samml. S. 152) zu Grunde zu legen ift.

Gehören die Einwohner einer dieser politishen Gemeinden ver- schiedenen Schulverbänden an, so finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe Aawendung, daß der Staatszushuß, welcher danah der politihen Gemeinde zustände, wenn die öffentlihen Volksschulen in derfelben als Gemeindeanstalten unterhalten würden, auf die ein- zelnen Schulverbärde nah dem Verhältniß des für leßtere ent- standenen Ausfalls an bisher zahlbar gewesenen Staatsbeiträgen ver- theilt wird.

Zur Abrundung der nah Abs. 1 und 2 zu gewährenden festen Zuschüsse sowie zur weiteren Gewährung folcher Zuschüsse an die- jenigen unter den _obengedachten politishen Gemeinden und Schul- verbänden, deren Steuerkraft im Vergleich mit den Volksschul- unv Kommunallasten threr Mitglieder verhältnißmäßig gering ift, wird ein Betrag von 250 000 ( verwandt. :

Die Festseßung der Staatszu|hüsse für die einzelnen betheili ten politishen Gemeinden und Schulverbände erfolgt durch Königliche Verordnung. i L

VII. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindestsaßes der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staats zushuß zurückbleibt, ist der Staatszushuß entsprehend zu kürzen. Der Üeberschuß is zur Unterstüßung folcher Alterszulagekassen zu vere wenden, in denen der Bedarf für die Gewährung des L cane dur den Staatszushuß niht gedeckt wird. Soweit der Ueberschuß niht hierzu Verwendung zu finden hat, ist er zur Unterstüßung von leistung8unfähigen Schulverbänden bei Elementarshulbauten in den Staatshaushalts-Etat einzustellen. i:

VIII. Die Staatébeiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen, soweit sie niht gegen die von den Schulverbänden zu ent- rihtenden Alterszulage- und Ruhegehaltskassenbeiträge 11 des Geseßzes vom 283. Juli 1893, Gesez-Samml. S. 194) aufgerehnet werden. :

Die den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen aus Staatsfonds gewährten Meer enn kommen in Fortfall.

Uebergangs- und S@lußbestimmungen. Die bestehenden Sebali#regulative Ordnungen und Festscßungen sind in denjenigen Fällen, in denen dies erforderli ist, nach den Vor-

\hriften dieses Gesetzes neu zu gestalten.

300 Æ, einer Lehrerin 150 „46 jährli gezahlt werden. Bei der Be-

zu Grunde liegenden thatsählihen Verhältnisse zulässig. Die Fesifetung gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts.

rechnung kommen nur Stellen für vollbeshäftigte Lehrkräfte in Betracht.

In denjenigen Orten, in welhen nur die Mindestsäße an Grund-

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