1896 / 278 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Was die Mgrengung des GENENTOKENGEN Planes nah obenbin ] einer Zulage als Ersaß des aus er Tbe attun erwachsenden Auf- O z Artikel 9. ; die bezeichneten Gefeße fortan die aus den Anlagen ersihtlihe Fassung ] aroße Unzuträglihkeiten zur Folge haben und mindestens bei cinem ] der ersten Periode ®nicht wesentlich übersteigen werden. Bei den ifft, so ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß bei den 1890/91 | wandes fortbestehen soll, so ist ein Gleiches den See-Offizieren, und Die Bildung von Unteelens@aften für die dur § 1 Absay 1 erhalten sollen. - i : i Theil der Berufsgenossenschaften einer {wer überwindlichen Abneigung | von festländischen Verhältnissen in wesentlihen Beziehungen ee bgegangenen gehobenen Stellungen des mittleren Dienstes, | zwar allen, als Ersaß für die auf anderen Gebieten, namentli auf | Ziffer 7 des Gewerbe-Unfallversi E E der Unfallyerficherung Im allgemeinen ift über die Richtung, în welcher die Revision | begegnen; und au die kleineren Betriebsunternehmer selbs würden von | abweichenden Besonderheiten des Seemannsberufs besteht kein durh- sowie bei den zur mittleren Tarisflass (111) des Wohnungsgeld- | dem der persönlichen Auêrüstung an Bord wie an Land entstehenden | neu unterstellten Betriebszweige oder deren Zutheilung zu be tehenden der Unfallversiherungsgeseße erfolgt ift, Folgendes zu bemerken. der berufsgenossenschaftlichen O schon um deswillen nicht | greifendes Bedenken dagegen, den aus Rhedereikreisen hervorgetretenen uscusses gehörigen Beamten und Offizieren das Bedürfniß der Ein- | Ausgaben, zuzubilligen. Auh würde ferner das Gehalt erfter Klasse | Berufsgenossenshaften erfolgt dur den Bundesrath nah Anhörung Die historishe Gntwickelung der Unfallversicherung hat es mit } voll befriedigt werden, weil sie in derselben neben den Unternehmern | dringenden Wünschen zu entsprehen und für die in der See-Berufs- Tommen®êverbesserung nah vielfachen ahrnehmungen als ein ebenso | in der der Hauptmannskategorie des Heeres entsprechenden Kapitän- | von Vertretern der betheiligten Betriebszweige heziehungsweise Ge- fih gebraht, daß der Kreis derjenigen Personen, denen die Wohl- } der Großbetriebe nit ausreichend zur Geltung kommen würden. | genossenshaft gegen Unfall versicherten Betriebszweige oder einzelne dringendes, wie es 1890/91 und in den späteren Jahren für | Lieutenantskategorie für 60 vom Hundert der Betheiligten verfügbar nofsenschaften. y thaten der Unfallversicherung geseßlich zustehen, in vershiederen Be- | Wollte man aber dazu übergehen, für die neu zu versihernden Klein- | Arten dieser Betriebszweige ausnahmsweise eine berufsmäßig organi- die niederen Kategorien als vorhanden anerkannt ist, \sich er- | sein. Der Bezug des Perfonalservifes ist bet den Angehörigen der In den neu errihteten Berufsgenossenshaften wird das Statut ziehungen Lücken aufweist. Um diefelben soweit als zur Zeit thunlih | betriebe allgemein neue Berufsgenossenschaften zu bilden, welche be- | sierte Invaliditäts- un Altersversicherung nebst Wittiwen- und wiesen hat. Verschiedentlih bedingt eine vermehrte Aufreibung der Kaiserlihen Marine seither dahin geregelt, daß der Haupttheil des | durch eine konstituirende Genossenschaftsversammlung beschlossen. Die, auszufüllen, {lägt der Entwurf folgende wefentliche Erweiterungen vor : | griffsmäßig doch nur denfelben VBetriebszweig oder verwandte Betriebs- | Waisenfürsorge zuzulassen, wofür ja au die Knappschaftskassen nahe- Kräfte, für Familien aber ziemli allgemein die in den Lebens- | Servises als fester Qushlag zum Gehalt und fomit als Theil des | selbe besteht aus Delegirten von Handelskammern, Gewerbekammern 1) In den zu einem Theil mit Bauten befaßten Betrteben der zweige umfassen dürfen, so würden die vorher hervorgehobenen Uebel- | liegende Analogien bieten. Diese g g kann in der verhältnissen cingetretene Aenderung au bei einfahen Ansprüchen } eigentlihen Gehalts, der überschießende Theil aber nah Maßgabe | oder ähnlichen wirthschaftlihen Vertretungen, welchen die Unternehmer Tischler, Schlosser, Maler, Glaser, Klempner 2c. ist nur ein Theil | stände sih noch in erhöhtem Maße zeigen. Bei der Kleinheit der | Weise durgeführt werden, daß der See-Berufsgenossenshaft das das ad nach Verbesserung des Einkommens. Aber au in | besonderer reglementariscer Bestimmungen jeweilig als ein Servis- der betreffenden Betriebszweige angehören. Die Landes - Zentra] - der Betriebsthätigkeit versichert, ein anderer Theil dagegen nicht ver- | überwiegenden Mehrzahl der in Betracht kommenden Betriebe würde | Net verlieben wird, besondere, ten §§ 5 ff. des Invaliditäts- und den besser dotierten Stellungen der Tarifklasse Il des Wohnungsgeld- } zuschuß zur Zahlung kommt. Fortan soll aus den Gehältern der | behörden bezeichnen diejenigen Stellen, welche „zur Gntfendung sichert ; häufig ift sogar in diesen Betrieben ein und derselbe Arbeiter | eine Berufsgenofsenshaft, hon um die genügende Leistungsfähigkeit zu Altersversicherung8geseßes entsprechende Kasseneinrihtungen für diese i es walten ähnlihe Gründe ob, dite es als angezeigt ersheinen | Servistheil ausgeschieden werden, sodaß der volle Personalservis als | von Delegirten befugt sein sollen, und bestimmen für jede für einen Theil seiner gewerblichen Thätigkeit (bei Bauten) versichert, | besißen, nur für sehr große Bezirke gebildet werden können. Je größer Zwecke zu errihten. Hierzu hat ih die Genossenschaftsversammlung iefen, den Gehältererhöhungéplan diesmal nicht, wie es bei der Vor- solcher wie beim Heere nah besonderem Reglement neben dem Gehalt | derselben , unter Berücksichtigung ihrer wirthshaftlißen Be, für einen anderen Theil (bei der vielfa ebenio gefährlihen Werk- | aber der Bezirk und die Zahl der Betriebsunternehmer, desto | mit der Erklärung erboten, daß ein die bisherigen Kosten für In- lage 1890/91 geshehen war, mit der Tarifklasse TIT abzuschließen, | gezahlt wird. Dadurch ist eine wünshenswerthe genauere Anlehnung deutung die Zahl ter Delegirten. Erftreckt sich der Bezirk der | ftattsarbeit) unversichert. Der Werkstättenbetrieb eines S(hlossers, | s{wieriger und kostspieliger die Verwaltung, und um fo weniger ge- | validitäts- und Altersversicherung übersteigender Betrag, soweit nicht sondern auch noch auf die Regiments - Kommandeure und Räthe | an die beim Heere bestehenden Einkommensverhältnisse gewonnen. In | Berufsgenossenschaft über das Gebit eines Bundesstaats hinaus, so Tischlers 2c. ist nah den jeßt geltenden Bestimmunoen nur dann ver- eignet für die Unternehmer kleiner Betriebe. Schon die Gewinnung | auch in den territorialen Versicherungsanstalten die Beiträge der Ver- II. und III. Klasse auszudehnen. Weiter hinauf is nur in zwei | den Anlagen ecsceinen also die Gehälter bei der Marine überall um | werden die zur Entsendung von Delegirten befugten Stellen und die ficherungépflihtig, wenn er entweder ein fabrikmäßiger ift, overwenn ernach | einer genügenden Zahl von Mitgliedern, welde befähigt wären, den | sicherten erhöht werden follten, auf alleinige Kosten der in der Berufs- Ausnahmefällen gegangen, indem das Gehalt des Präsidenten des | den bieher darin liegenden Servistheil gekürzt. Besondere bierbei Zahl der einer jeden derselben zustehenden Delegirten nah Be- seinem Umfange sih als ein Nebenbetrieb der Bauschlosserei, Bau- | in geistiger und finanzieller Beziehung nicht unerheblichen Anforderungen | genossenschaft vereinigten Unternehmer übernommen werden würde. Reichs-Cisenbahnamts als Chef dieser obersten Reihsbehörde und der nöthige Regelungen finden sich in Anlage 1 zusammengestellt. nehmen mit den betheiligten Landesregierungen vom Reichskanzler tischlerei 2c. darstellt, dagegen nicht, wenn umgekehrt die Werkstätten- | einer ehrenamtlihen Verwaltung der Berufsgenosseuschaft gerecht zu Zu den sonstigen Abänderungévorschlägen des Entwurfs möge an pensionsfähige Theil des Einkommens der Betschaster erhöht Bei Gelegenheit der Gehälteraufbesserung hat endlich auch die | bestimmt. A arbeiten die Hauptsache, die Bauarbeiten aber die Nebensache sind. | werden, würde {chwieriz oder unmöglich sein. Bar soll keineswegs in | diefer Stelle Folgendes hervorgehoben werden : werden foll. Regelung der Dienstaltersstufen für Beamt!e nit ganz unberührt “Dio Berufung der konstituierenden Genossenschaftsversammlung Diese Rechtslage hat nit nur für die Arbeiter, sondern aut) für alle | Abrede gestellt werden, daß es au im Handwerk und sonstigen Klein- Zunächst handelt es sich darum, im Interesse der Versicherten Der gegenwärtige Plan hat sih überall in dem Rahmen der | bleiben können. Schon die Zufammenfügung einzelner bisher getrennter | und bis zur Wahl eines provisocishen Vorstandes die Leitung ihrer anderen Betheiligten mißlihe Folgen. Troß einer Reihe eingehender | betriebe Personen giebt, welche die dazu erforderliche Vorbildung, ge- | und ihrer Hinterbliebenen für den Fall der Verleßung oder Tödtung beftehenden Organisation, namentlich was die in Geltung befindliche Gehaltsflassen zu gemeinsamen Säßen bedingte meist au eine Aus- Verhandlungen erfolgt durch das NReichs-Versicherungsamt. | Entscheidungen, in denen mit Scharfsinn theoretishe Grenzscheiden für \chäftlihe Gewandtheit und Opferwilligkeit besißen. Immerhin jedo wird | einige Lücken auszufüllen, welde sich in der biéherigen geseßlichen Einreihuna in die Klassen des Wohnungsgeldzuschusses betrifft, halten gleihung der Altersstufen und für die cine oder die andere der bisher _VBei den neu errichteten Genossenschaften endet die erste Wahl» Beginn und Abschluß der versiherten Thätigkeit bei Bauten gegen- J dieZahl dieser Personen shon um deswillen beschränkt sein, weil cs den Fürsorge gezeigt haben. Unter diesem Gesichtspunkt sieht der Ent- müssen. Für jede diefer Klassen sind gewisse Höhstgrenzen der Auf- | getrennten Kategorien eine Verkürzung oder auch Verlängerung des | periode der Vertreter der Arbeiter mit dem 30. September. 1902. über der unversiherten sonstigen gewerblihen Arbeit in solchen Be- | kleineren Betriebsunternehmern, die noch mehr als die größeren auf wurf vor, daß der Bezug einer Unfallrente unter Umständen son befserung zur Richts&nur genommen. Wo hergebrahterweise ein Aufrückungszeitraums. Ferner ist in Fällen, wo bisher eine E i Artikel VI. , 0 trieben aufgestellt find, ist es im einzelnen Falle für den Berleßten |} Mitarbeit im Betriebe angewiesen sind, in der Regel an der für diese | vor dem Beginn der vierzehnten Woche nach dem Unfall eintreten gewisser Besoldungsvorzug für einzelne Reichsdienststellen gegenüber ausnahmêweise kurze Aufrcückungéfrift , namentli durch eine __ Für diejenigen Betriebszweige, welche bur §1 Absaz 1 Ziffer 7 oft zweifelhaft, ob ibm ein Entschädigungsanspruch zur Seite steht. | mühsame Verwaltung erforderlihen Zeit mangeln wird. Je kleiner | soll, nämli dann, wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende den preußischen Säßen bisher besteht, is dessen Beibehaltung au | geringe Spannweite zwishen Mindest- und Höchstsaß, bedingt | des Gewerbe-Unfallversicherungsgeseßzes und durch 88 124 #F. des Die Absicht des G: fetzes, die Arbeiter sicherzustellen und largwierige | aber die Zahl der Personen sein würde, welche für die berufsgenossen- | Anspruch auf Krankengeld vorher fortfällt, aber bei dem Verleßten i den zu erhöhenden Gehältern erstrebt worden, sofern eine'beim | war, bei der gegenwärtigen Gehältererhöhung aber der Döchst- See-Unfallversicherungsgesetzes der Infallversicherung neu unterfellt Streitigkeiten über die Entshädigungspflicht zu vermeiden, wird in solhen | shaftlihen Ehrenämter in Betraht kommen könnten, desto geringer | noch eine die Gewährung der Unfallrente rechtfertigende Beschränkung Uebertritt in den Reichédienst etwa verminderte Aussicht auf Be- | say entsprechend weit hinaufgerückt werden soll, die Frist |} sind, wird der Zeitpunkt, mit welchem die Unfallversicherung in Kraft Fâllen nicht erreicht. Dabei kommt noth in Betracht, daß ein Theil | wäre naturgemäß auch die Möglichkeit einer Auswahl, wie sie für | der Erwerbsfähigkeit fortbesteht. Sodann soll dafür geforgt werden, daß förderung oder fehlende Möglichkeit der Rükversezung einen Ausgleich zur Erreichung des Höch stgehalts auf diejenige Ziffer von Jahren tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung der versicherten Bauarbeit, wie namentlih die Vorbereitung der für | das Maß von Einwirkung, das den einzelnen Mitgliedern der Ge- | der Entschädigungsberechtigte nit infolge von Streitigkeiten darüber, erfordert, oder auf Heranziehung anderer als preußischer Beamten- | hinaufgebraht, welhe für die betreffende Kategorie die normale ist; | bestimmt. e j Bauzwecke dienenden Stücke, sih in der Werkstatt zu vollziehen pflegt. | nossenschaft auf die Verwaltung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten | welhe Genossenschaft die Entschädigung zu gewähren hat, einstweilen kreise Nücksicht genommen werden muß. immerhin verbleibt den Betheiligten ein hinreihender Vortheil aus __ Um übrigen tritt dieses Geseß mit dem Tage der Verkündung Es kann also leiht vorkommen, daß ein Arbeiter, ohne s\cinen Arbeits- zusteht, von erhebliher Bedeutung ist. Damit aber würde cine der ! obne die geseßliche Unterstüßung gelassen werde, oder gar infolge Eine gleihmäßige prozentuale Aufbesserung erschten {hon deshalb | der gegenwärtigen Gehaltsaufbesserung. Audererseits ist die vorliegende | in Kraft. vlay in der Werkstatt zu verlassen, im Laufe eines Tages wiederholt | wichtigsten Grundlagen für die Selbstverwaltung in Berufsgenossen- | widecsprecheader Entscheidungen in den vor den Schiedsgerichten ver- ungeeignet, weil dadurch die bei einem verwickelten Besoldungssystem | Gelegenheit benußt, um zu lange Aufrückungszeiten angemessen herunter- Der allaènieine Theil der dea Entwurfe beigefügte in die Unfallversiherung eintritt und aus derselben wieder aus'cheidet. | \chaften fortfallen. schiedener Genossenschaften und vor verschiedenen Versichecungsämtern und überaus zahlreichen Besoldungssäßen allmählich ih bildenden un- zuseßen, wie es die iñzwischen gemachten praktischen Erfahrungen bes Be A d 9 lautet: ) G Velgesugten Aber auch für den Unternehmer is es s{chwierig, seinen Obliegen- Es sollen deshalb nur solche Betriebe, welche ohnehin wegen } verhandelten Verfahren gänzli leer ausgehe. Eine günstigere Ge- berechtigten Befonderheiten in der Bemessung der Ge vilter für einzelne | dingten. Alle diese Aenderungen bei den Altecöslufen werden durch egrundung AMEN, : heiten gegenüber der Berufsgenossenschaft gereht zu werden. Nach | eines Theiles der Arbeiten den Berufsgenossenschaften angehören, in | staltung des Entshädigungsanspruchs sieht der Entwurf ferner insofern Kategorien nit nur aufrecht erhalten, sondern noch gesteigert worden die Anlagen, in denen jedesmal die seitherigen und die künftigen “Das Unfallverficherungsgefeß vom 6. Juli 1884 hat sh während I 71 des Unfallversicherung8geseßes hat er binnen sech8 Wochen nah } einem weiteren und besser abgegrenzten Umfange als bisher zur Unfall- vor, als bci Bemessung der Rente für Hinterbliebene \olcer Getödteten, wären. Vielmehr hat die Erwägung des konkreten Bedürfnisses bei Ziffern vermerkt stehen, den geseßgebenden Körperschaften zur Ge- | einer nunmehr elfjährtgen Wirksamkeit sowohl nah seinen Grund- Ablauf des Nechnungsjahres eine Nachweisung vorzulegen, welche u. a. versicherung herangezogen werden, sodaß eine Mehrbelastung der Be- | die wegen eines früher erlittenen Unfalles nur noch wenig verdienen jeder Dienstftellung, sowie das Bestreben, immer auf - abgerundete nehmigung mit unterbreitet, , i lagen, als auch in seinen einzelnen Bestimmungen im wesentlichen „die während des abgelaufenen Rechnungsjahres im Betriebe rufsgenossenshaften mit Kleinbetrieben vermieden, dabei aber neben fonnten, unter Umständen die ältere Unfallrente dem JIahresarhbeits- Säße zu gelangen und die vielen noch bestehenden Befoldungsklassen | Hier werden zu demfelben Zwede noch folgende, „nicht durch die | als zweckmäßig erwiesen. Gleich günstige Erfahrungen {ind mit beschäftigten versicherten Personen und die von denselben verdienten | klarerer Begrenzung der Lohnnahweisungspfliht und des Anspruchs | verdient des Getödteten hinzugerechnet und infolge dessen dec thunlichst zusammen zu ziehen, dazu geführt, daß der Prozentsay der } Gehaltserhöhungen veranlaßte Aenderungen und Ergänzungen zu den | dem Geseze über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversiche- Löbne und Gehälter“ enthält. Ist nun bloß der auf Bauten bezüge |} auf Unfallentshädigung eine zweckmäßige Erweiterung der Unfall- | Entschädigung ein höherer Fahresarbeitsy-rdienft zu Grunde gelegt Aufbesserung ein verschiedener „geworden ist. Auch wo hiernach | Altersstufen angemerkt: die nah dem vorliegenden Etatsentwurf bei | rung vom 28. Mai 1885, dem Gesetze, betreffend die Unfall- liche Theil seines Betriebes versichert, so bedarf es einer oft \hwierigen | versicherung erzielt wird. wird. Sodann foll der Kreis der entschädigungsbereMtigten Hinter- aufsteigende Gehälter ftatt bisheriger Einheitssäße gewählt oder | der Heeresverwaltung Sachsen, Ausgabe Kapitel 22 (Generalstab und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaft- Ermittelung, um die der Genossenschaft na@zuweisenden Löhne aus- Die Frage, wie dem weitergehenden Bedürfniß nach Ausdehnung | bliebenen auf die von dem Getödteten unterhaltenen elternlosen Enkel die Anfangésäße ausnahmsweise etwas heruntergeseßt sind, ist die | und Landesvermessungswesen), hinzukommenden Beamten: ein | lihen Betrieben beschâftigten Personen, vom 5. Mai 1886, zuscheiden. Unter diesen Umständen bildet die Frage, ob die Löhne | der Unfallversicherung Rechnung zu tragen sei, wobei neben Hand- | desselben ausgedehnt werden, eine Erweiterung, die ja auch im JInter- Beffer stellung für die betreffende Kategorie keine ufterheblie. Aus- tehnisher Inspektor und ein Drudker, sowie Kapitel 26 (Bekleidung | dem __ Gesetze, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten rihtig nachgewiesen, oder wozu vielfa aushilfêweise gegriffen | werk und Kleingewerbe noch mannigfache andere Betriebszweige in | effe der Unternehmer liegt, da deren zivilrechtlid;e Entshädigungs- nahmsweise hohe Prozentsäße der Aufbesserung, die dur besondere | und Ausrüstung) zwei Maschinisten und Heizer sollen die Gehälter | beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, und dem Gesetze, betreffend wird richtig geschägßt sind, cin beständig {treitiges Gebiet zwischen Betracht kommen würden, muß für jeßt im allgemeinen auf fich | pflicht in demselben Maße zurücktritt, wie der Kreis der zur öffent- Bedürfnisse bedingt waren, kommen im wesentlichen nur bei Tarif- | und Stufensäße der in Preußen {on vorhandenen gleichen | die Unfallversicherung dec Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt Unternehmer und Genossenschaft, zumal für die leßtere cine wirksame | beruhen. Sie gehört zu denjenigen zahlreihen Fragen auf dem | lihen Fürsorge bereiztigten Personen ausgedehnt wird. Tafse 111, aber au bei Tarifklasse V vor, wogegen bei höheren Beamten beziehen, ferner bei Kapitel 35 (Militär-Erziehungs- betheiligten Perfonen, vom 13. Juli 1887, gemacht worden. Wie es Kontrole {wer durchführbar ist. Oft erstreckt {ih dieser Streit auch } Gebiet der Arbeiterversicherung, hinsihtlih deren die Ansichten noch Einer verschiedenartigen Beurtheilung der Frage, ob im Einzel- Stellungen die Vorschläge zurückhaltender sind. Der Prozentsatz ift | und Bildungswesen) der _ Hausinspektor bei der , Soldaten- | indessen bei dem weiten Umfange des Gebietes, dessen Negelung in auf die Entschädigungéfrage, indem untersuht werden muß, ob ein im zu wenig geklärt sind, als daß es rathsam sein könnte, {on jeßt eine | fall ein nach den Unfallyersiherungsgesetzen entshädigungspflichtiger bei jeder Kategorie einzeln ersihtlich gemacht; er hat freilich nur nah | knaben - Erziehungsanstalt in Kleinstruppen, der ein Gehalt | diesen „Geseßen zum ersten Mal versucht worden ist, und bei der Augenblick des Unfalls von dem Gesellen bearbeitetes Werkfstück für | Regelung zu versuchen. Dies kann indessen nicht davon abhalten, | Unfall vorliegt, einerseits dur die ordentlihen Gerihte und anderer- den Durchschnitten der bisherigen und der neuen Gehaltsbemessung von 1800 6 bis 2200 M genießen würde, in den dreijährigen Stufen | Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Verhältnisse nit wobl Bauten oder für andere Zwecke bestimmt war, und ob die bezüglichen | den durch den Entwurf beshrittenen Weg einer Erweiterung und } seits dur die Instanzen im Unfallversicherungsverfahren soll in der angeseßt werden können, doch if, um das Verhältniß thunlichst rihtig } 1800, 1950, 2100, 2200 Á# mit neunjähriger Frist aufrücken. So- } anders zu erwarten war, haben si bei der Handhabung der Gesetze Angaben zuverlässig sind. Verbesserung der Unfallversicherung {ür diejenigen Betriebszweige cin- | Weise vorgebeugt werden, daß die Entscheidungen der leßteren für darzustellen, jedesmal der Betrag der etwa wegfallenden oder hinzu- } dann sollen, was die Marine betrifft, bei Kapitel 53, 54 und 60 die f einige Mängel herausgestellt, deren Beseitigung wünschenswerth und Diesen Uebelständen will der Entwurf durch die Bestimmung | zushlagen, für welhe eine solde Maßregel als dur{führkar und | bindend erklärt werden. Tommenden Zulagen mit berüdsihtigt, sowie bei Offizieren und fervis- } Rendanten der Verpflegunßéämter, Bekleidungéämter und Werften in | auf Grund der biéher gemachten Erfahrungen ausführbar erscheint. begegnen, daß Gewerbebetriebe, welche si überhaupt auf Bauarbetten nothwendig erscheint. Weitere Abänderungen der Unfallversiherungsgesete zielen darauf berechtigten Beamten der pensionsfähige Betrag des Perfonalservises ihrem unverändert bleibenden Gehalt von 3000 bis 4500 Æ, statt | Wenn nunmehr an die Nevision der Unfallversicherungsgeseue erstrecken, in ihrem ganzen Umfange der Unfallversicherung Nur für zwei Betriebszweige konnte {hon jeßt die Ausdehaung | hin, in der Verwaltung der Berufsgenossenschaften hervorgetretene Hinzugezogen. E S : i N in 15, künftig in nur neun Jahren mit den Stufen 3000, 3900, } berangetreten wird, fo wirft sih zunächst die Frage auf, ob dabei eine unterstellt werden, sodaß das Unfallversiherungsgeseß auf sämmtliche | der Unfallversiherung in Vorschlag gebracht werden, nämlich tür die Schwierigkeiten zu beseitigen. Hierher gehören u. a. die Vorschriften Bestehende Zulagen bleiben, soweit darüber nihts bemerkt ist, in 4000, 4500 é aufrüden, ferner die nah dem Etatsentwurf hinzu- | Verschmelzung dieses Zweiges der Arbeiterversiherung mit den ver- im Betriebe beschäftigten Arbeiter und Betriebsamte, au wenn sie | mit einem Handels8gewerbe verbundenen Lager- und Fuhrwerksbetriebe | des Eztwurfs darüber, wie die Entschädigungspflicht abzugrenzen ift, Geltung. | E E tretenden Beamten folgende Stufensäße erhalten : wandten Zweigen der Kranken- sowie der ÎInvaliditäts- und Alters- persönlih nicht bei den Arb:iten für Bauten beschäftigt werden, An- | sowie für die Seefischerei und kleine Sceschiffahrt. Hier liegen be- | wenn Arbeiten, die ihrer Natur na zu einem Betriebe gehören Bei den nah Dienstalteréstufen aufsteigenden Gehältern kommt Kapitel 46 ein Lithograph : versicherung anzustreben ist. So wünschenswerth indessen eine solche wendung finden soll. fondere Verhältnisse vor, welche es gestatten, dem auf diesen Gebieten | (z. B. Fällen und Bewaldrehten der Stämme in der Forst), von die Erböbung in der Regel mehr den höheren, als den niederen __ 2300, 2450, 2600, 2790, 2900 zusammen 12 Jahre —, Zusammenlegung im Grundsaße sein mag, so läßt sich doch nicht ver- 2) Aehnliche Verhältnisse wie bei den Baubetrieben liegen au j als driaglih anzuerkennenden Bedürfnisse nah Erweiterung der Unfall- |} Arbeitern eines anderen Betriebes (z. B. eines Holzverarbeitungsbetriebes), Altersstufen zu gute. „Von einer Grböhung der ersten Stufe ist meist Kapitel 53 ein Assistent beim Verpflegung8amt kennen, daß es bisher nit gelungen ist, dafür annehinbare Grund- bei anderen Betriebszweigen vor, in denen Betriebe vorkommen, die versicherung ohne weiteren Verzug Rehnung zu tragen. welcher einer anderen Berufsgenossenshaft angehört, verrichtet abgesehen, wogegen die Steigerung des Höchstsaßzes eine Aufbesserung 1800, 1950, 2100, 2200 M zusammen 9 Jahre —, lagen aufzufinden. Bei der Unfallversiherung muß an der Forderung aus einem versiherungépflichtigen und einem nichtversiherungspflichtigen 4) Im Handelsgewerbe ift gegenwärtig das Lagern und das Um- werden; ferner wie die Entschädigungspflicht auf mehrere Genofsenschasten au für die übrigen Stufen außer der allerersten ohne weiteres zur Kapitel 61 die Zeichner hei der Macinedepotinspektion festgehalten werden, daß die berufgenossenscaftlide Selbstverwaltung Theil bestehen. Dies trifft u. a. zu bei Schlächtereien, die nur für ] gehen mit {weren Gegenständen (Steinen, Eisen, Nutholz, Brean- j zu vertheilen is, wenn eine unfallbringende Thätigkeit mehreren, zu Folge hat. Das Bedürfniß der Einkommensvermehrung liegt aller- 1700, 1800, 1900 2000 #6 zusammen 9 Jahre und | in ihrer fegensreihen Wirksamkeit erhalten werde; denn die Berufs- den Schlachthauébetrieb versichert, für den oft gefährliheren Theil material, großen Kisten, Fässern, Säken 2c.) nur insoweit versichert, | verschiedezen Genoffenschaften gehörenden Betrieben dient. Eine Er- dings hauptsählich nit am Ende der regelmäßigen amtlichen Lauf- der Untermaschinist beim Artilleriedepot Friedrichsort genossenschaften haben sich der ihnen gestellten Aufgabe gewachfen gezetgt, ibrer Arbeit, in der Werkstatt und beim Viehtreiben, aber nicht ver: | als ein Speicherei- oder Kellereibetrieb vorliegt, im übrigen dagegen | leichterung für die Verwaltung der Berufsgenossenschaften wird auch bahn, aber doch immerhin den späteren Stadien derselben, etwa Ende 1200, 1280, 1360, 1440, 1520, 1600 A zusammen | und es kann niht empfohlea werden, an die Stelle dieser bewährten sichert sind; ebenso in den Apotheken, die für eine mit ihrem Betriebe unversichert. Ebenso is der Fuhrwerksbetrieb nur im eigentlihen | dadur erreiht werden, daß für kleine Renten von 10 oder weniger der vierziger und in den fünfziger Lebensjahren. Die Dienstalters- - 15 Jahre —, Organisation eine anderweite Einrichtung zu seßen, von der im voraus etwa verbundene Fabrikation von kohlensäurehaltigen Wassern der Fuhrwerksgewerbe, nicht aber dann versichert, wenn das Fuh:werk Prozent der Rente für völlige Erwerb2unfähigkeit Kapitalabfindung ufen haben i für cine sehr große Zaßl von Beamten thatsählich |} während : : E i 5A L viht feststehen würde, daß sie in gleicher Weise wie die Berufs Unfallversiherung unterliegen, während ihr Personal bei der Be- zum Handelsgewerbe benußt wird. Hier find gewerbliche Betriebe ¡ugelassen werden foll. Endlich soll etne Vereinfachung bei der Be- dahin gestaltet, daß die höchste Stufe um das fünfzigste Lebentjahr zu Kapitel 50 für die hinzutretende Lehrerin in Friedrihsort } genossens{aften dem öffentlichen Intere fse und den Wünschen der Be- arbeitung von ktehenden, äßenden, gistigen oder explosionsfähigen } noch unversichert, die den versicherten im wesentlichen gleichartig find | handlung von Haupt- und Nebenbetrieben insofern eintreten, als durch herum selbst in den erft durch besondere Beförderung zu erreichenden |{ eine neue Gehaltéflasse 800 bis 1300 A mit den Stufen theiligten gerecht werden wid. Auf der anderen Seite sprehen auch / Stoffen zwar in gleihem Maße der Gefahr von Unfällen ausgeseßt, | und gleich den leßteren zu einer berufsgenossenshaftlihen Zusammen- statutarishe Bestimmung eine Beseitigung der grundsäßlihen Ver- Kategorien, jetenfalls aber bei Verbleiben in den die erste etats- | 800, 900, 980, 1060, 1140, 1220, 1300 Æ, also 18 Jahre gegenwärtig sahliche Gründe dagegen, den Berufsgenossenschaften neben egen deren Folgen aber geseßlich nicht versichert ist. fassung sich eignen. [hiedenheit, welche jeßt bei der Unfallversicherung in land- und forflt- mäßige Anstellung bietenden Aemtern, erlangt werden kann. Aufrückungsfrist, geschaffen wird. der Unfallversicherung die Verwaltung der Kranken- sowie der Fnvali- i Dieser Zerlegung der aus dem Arbeitsverhältniß hervorgehenden 9) Besonders dringlich ist wegen der hohen Unfallgefahr dic Aus- | wirthshaftliben Betrieben einerseits und in gewerblihen Betrieben

C L E T

a) Eine Erhöhung bei den obersten Dienstalteréstufen trifft also Die allgemeinen Vorschriften bei Ausführung des Dienstalters- | ditäts- und Altersversicherung allgemein zu übertragen. Diese Gründe ewerblihen Thätigkeit in einen versiherten und einen nicht ver- dehnung der Unfallversicherung auf die derselben bisher noch nicht andererseits besteht, für die Fälle zugelassen werden soll, daß in in diesen Fällen ungesähr den Zeitpunkt, wo das Bedürfniß |} \tufensystems, die in den Denkschriften zu den Haupt-Etats der Jahre | liegen vornehmlih in den Verschiedenheiten der bezeichneten Ver- A Dectis Theil will der Entwurf wenigstens insoweit, als ein und unterworfenen Zweige der Seefischerei und auf den Kleinbetrieb der | dem gewerblihen Nebenbetriebe eines land- und forstwirthschafts- den Höhepunkt nit überschritten zu haben pflegt. Bei den erst dur |} 1893/94 und folgende niedergelegt sind, würden au bei den erhöhten siherungszweige. Verschieden sind insonderheit die Kreise der den dieselbe Person in beiden Theilen des Betriebes beschäftigt wird, | Seeschiffahrt mit Segelfahrzeugen von nicht mehr als 50 cbm Brutto- | lihen Hauptbetrtobes überwiegend land- und forstwirthschaftlide besondere Beförderung zu erreihenden Stellen freilich wird, sofern die | Gehältern und bei den fonstigen vorbemerkten Neuregelungen ohne | einzelnen Versicherungsarten unterstellten Perfonen, die Beschaffenheit dur die Bestimmung ein Ende machen, daß die Unfallversiherung | raumgehalt. Diese Versicherung wird sih im Anschlusse an die See- | Arbeiter verwendet werden. Hierdurch kann den Interessen zahlreicher Beförderung bei manchen in späterem Dienstalter als bei anderen weiteres in Kraft bleiben. der Nisiken, die Vertheilung der Kosten auf Arbeitgeber und Arbeit- sih auf alle anderen Dienste erstreckt, zu denen eine Pecfon, die | Berufsgenossenshaft durchführes lassen, allerdings nur mit gewissen | Unternehmer, die wegen geringfügiger Nebenbetriebe bisber mehreren erfolgt, mit einer entsprechend frühzeitigen Eröffnung des Höchstgehalts nehmer, die Grundsäße, nah welchen die Beiträge erhoben werden. *) überbaupt unter die Unfallversiterung fällt, neben ihrer geteßlich ver- } Modifikationen, die weiter unten näher darzulegen sein werden. Für Berufsgenofsenshaften angehören mußten und hierdurch oft erheblih nit zu rechnen sein; dies war aber auch früher niht der Fall und Da diefe Verschiedenheiten auch gegenwärtig nicht zu beseitigen find, sicherten Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber oder von dessen | die Einbeziehung der Binnenfischerei liegen die Vechältnisse nit o | belästigt wurden, Nechnung getragen werden. wird E E e dee Nen g vgs R oren Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines | Fertig es fich, has dem organ Lp A zum Dan R Ie gaieges wird. günstig und es muß dieselbe daher aus u ene andere E eren rein thatfächlicher L eagen m eat vor gegen die melt unveränderte Belassung der Anfangéstufe werden ; E : Wr F G c - 1 versicherungêge]eß vom 10. April 1892 (RNeichs-Geseßbl. S. 37 wie 3) Zu Unzuträglichkeiten hat es ferner geführt, daß die in'ge- | zweige angedeuteten Grünten um so mehr zurü gestellt werden, als en Bersicherungsämtern foll nah dem Entwurfe einges{chränkt werden. au dadur abgeschwächt, daß die von der gegenwärtigen Weiter- Geseges, betreffend die Abä nder O VET Unfall- für die Invaliditäts- und Altersversicherung, so au für die Unfall- werblihen und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter von ibren | die Ünfallversicherung für diesen Berufszweig zwar aleichfalls wünschens- | Im Gebiete der Invaliditäts- und Altersversicherung ist die recht- führung der Besoldungsaufbesserung betroffenen Beamtenstellungen | versicherungs8geseße, vorgelegt worden: versicherung eine Sonderrevision nah Makßgabe des auf ihrem Ge- Arbeitgebern vielfa auch zu häuslichen und fonstigen privaten PDienst- |} werth aber nit so dringlich ist, wie bei der Seefisc:erci. sprelende Thätigkeit der obersten Instanz auf ein Revisionsverfahren zu einem erheblihen Theil solche sind, denen ktie etatsmäßige An- | Artikel T, biete bervorgetretenen Bedürfnisses selbständig vorzunehmen. Dem- leistungen herangezogen werden, z. B. der für das Geschäft gehaltene Wird dur die Zuweisung der Scefische:ei und des Kleinbetri:bes beschränkt, welches ih auf die rechtliche Beurtheilung, die Richtig- stellung ia einer niederen Kategorie voranzugehen pfleat. In dieser Das Unfallversicherungsgeseß vom 6. Juli 1884 (Reichs-Geseßbl. | gemäß handelt es sich bei der vorzunehmenden Revifion nur um Ein- Kutscher zu Spazierfahrten oder zur Wa:tung von Kutschyferden, der | der Seeschiffahrt der Geschäftskreis der Sece-Berufsgenossenschaft er- stelung von Verstößen wider den klaren Inhalt der niederen Kategorie ist dann vielfa der Gehaltssay {on überholt, | S. 69), der Abschnitt A des Gesehes, betreffend die Unfall- und | zelheiten, welhe die bewährten allgemeinen Grundlagen der Unfall- für den Gewerbebetrieb angenommene Tishler oder sonstige Haud- | weitert, so erscheint eine fernere gleihartiçe Erweiterung für diefe | Aften und die Beseitigung wesentliher Mängel des [Ver- mit dem die höhere Kategorie beginnt, sodaß es weniger praftishen | Kranker versicherung der in land- und ferstwirth\{aftlilßen Betrieben versiherung unberührt laffen. werker zu Arbeiten in- der Familienwohnung des Geschäftslciters, der Berufsgenossenshaft noch in einer anderen Nichtung angezeigt. Bei fahrens erstreckt. Diese Einschränkung hat ih bewährt. Werth hat, leßteren Sag etatsmäßig zu erhöhen. Wo aber das Gehalt } beschäftiaten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Geseßbl. S. 132), Auch in der äußeren Gestalt der Unfallversicerungegeseße ift, von Fabrikarbeiter zu Botengängen in Privatangelegenheiten oder zu Arbeiten | dem Beruf der Seeleute walten in bezug auf die Art und die Ge- | Es erden daher unbedenkliß auch für den Bereich der der früheren Kategorie den Arfangssaß der höheren nicht übersteigt, | das Gesetz, betreffend die Unfallverficherung der bei Bauten be- | Einzelheiten abgefchen, an der bisherigen Form festgehalten, weil sie im Hausgarten des Arbeitgebers. Besonders bäufig vermischt sich die | fahren der Berufsthätigkeit sowie auf die fozialpolitishen Bedürfnisse Unfallversicherung durch die Schiedsgerichte wenigstens diejenigen felt s{chon die Beförderung an fi einen wichtigen Vortheil dar. schôftigten Personen, vom 11. Zuli 1887 (Neichs-Geseßbl. S. 287) | sih durch die Gewöhnung eingelebt hat, Es if niht der Versuch Thätigkeit für den Betrieb und für den Haushalt des Unter- cigenartige Verhältnisse ob, die von denjenigen in der großen Mehr- | Streitigkeiten endgültig entschieden werden können, in denen es ih Jedenfalls bietet die vorzugsweise Erhöhung des Höchstgehalts den | und das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und gemacht worden, in cinem einzigen Geseße die gemeinschaftlichen nehmers in kleinen, nawentlich landwirthshaftlihen Betrieben. Hier | zahl der übrigen Arbeiter wesentlih abweichen. Das Leben der aués\{ließlih um die Feststellung und Beurtheilung von Thatfragen Beamten infofern Vortheile, als die Pensionen und Meliktenbezüge | anderer bei der Seeschiffahr1 betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 | Grundsäge der Unfallversicherung zusammenzufassen und dann die pflegt das Haus8gesinde au im Betriebe mit thätig oder umaekehit | Seeleute wird nämlich, abgesehen von den durch die Unfallversiherung | handelt, insbesondere Streitigkeiten über den Grad der Verminderung Quoten des zuleßt bezogenen pensionsfähigen Einkommens bilden und | (Neichs-Geseßbl. S. 329), erhalten die aus den Anlagen ersihtlice | Sonderbestimmungen für die einzelnen Gebiete: Industrie, Landwirth- das Betriebspersonal au im Haushalt beschäftigt zu sein. Es ist | gedeckten Seeunfällen, dur die Einwirkung von Krankheiten, denen | der Erwerbsfähigkeit und über die thatsählihe Höhe des der Ent- demgemäß bei nit vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienste ent- { Fassung. \{aft, Seewesen in Schlußabschnitten daran anzuschließen. Von dem unzweckmäßig und wird von den Betheiligten nicht verstanden, weun sie in ihrem Berufe autgeseßt sind, in besonders hohem Grade {ädigung zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdenstes. Dies um sprechend ausgiebiger sind, als wenn die Aufbesserung mehr in die Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krarkenversiche- | Betreten dieses Weges mußte, abgesehen von der Nücksicht auf den sich die Unfallversicherung in folhen Fällen nur auf denjenigen Theil gefährdet. Namentlich sind es die Gefahren klimatisher Erkrankungen, | so mehr, als die Schiedsgerichte kraft ihrer Zusammensetzung, in der Anfangéstufen verlegt wird. / rung vom 28. Mai 1385 (RNeihs-Gescßbl. S. 159) wird aufgehoben. | großen Umfang, den ein solches einheitliGes Gesey annehmen würde, der Thätigkeit erstreckt, weler sich im Betriebe des Arbeitgebers | die den Seemann bedrohen. Wenn das Schiff nah einem Hafen, in | das Laienelement überwiegt, für die Beurtheilung solchec Fragen ge- In Bezug auf die einzelnen Kategorien darf auf die Anlagen Artikel Ti, insbesondere auch die Erwägung abhalten, daß dadurch das Ver- vollzieht. welchem Gelbfieber, Cholera oder eine ähnlihe ansteckende Krankheit eigneter sind, als die überwiegend mit Beamten beseßten Ver- hingewiesen werden, in denen die betreffenden Stellungen und künftig

l , s : l | Wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen wird, welche |} ständniß der Geseßgebung für den einzelnen Unternehmer oder Auch in dieser Beziehung soll nach dem Entwurfe eine Er- herrscht, beordert wird, oder bei der Ankunft in einem Hafen findet, siherungsämter. Bei einer folchzzn Beschränkung der Rekursfähigkeit in Geltung zu bringenden Etatsvermerke behufs etatörechtliher Fest- | gemäß Artikel 1 abgeändert werden, sind darunter die abgeänderten | Arbeiter, der in der MNegel nur mit einem Gebiet der Unfallversicherung weiterung der Vnfallversicherung eintreten, indem sich die leßtere auch } daß dort eine solche Krankheit herrscht, so sind die Seeleute, nachdem } von Schieds8gerichtscntsheidungen handelt es fich ledigli um eine stellung aneinandergereiht ersheinen. Hier hervorzuheben bleibt im ¡ Bestimmungen zu verstehen. in Berührung kommt, erschwert werden würde. Eine Ausnahme ift auf hâäuslihe und andere Dienste ersirecken soll, zu denen eine ver- fie einmal angemustert sind, nicht in der Lage, fich durch Auffuchen Weiterbildung geltender Bestimmungen der Unfallversiherungsgeseße, einzelnen nur Folgendes: i: } / | Artikel TIT. in diefer Beziehung nur mit dem Gesey über die Ausdehnung der sicherte Person von ihrem Arbeitgeber oder von dessen Beauftragten | einer anderen Arbeits\telle der drohenden Gefahr zu entziehen. Auch } insofern schon jeßt schiedêgerihtlihe Entscheidungen über den Ersay Der beim Heere für Offiziere der berittenen und Spezialwaffen, | Bon der See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung cine | Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 gemacht worden, herangezogen wird. im übrigen sind Erkrankungen an Bord, weil nicht immer aus- | der Kosten des Heilverfahrens, über Beerdigungskosten und über sowie in besonderen Stellungen hergebrachte Einkommensvorzug foll } besondere Einrichtung zu dem Zweck begründet werden, die Invaliditäts- | welches in der Hauptsahe große Reichs- und Staatsbctriebe sowie Veber die unter Ziff. 2 und 3 bezeichneten Grenzen hinaus die | reichende ärztliche Hilfe zur Stelle ist, gefährlicher als an Land. An- ] Renten für voraus\sihtlih vorübergehende Erwerbsunfähigkeit unter bei den Offizieren der Kavallerie und reitenden Artillerie mit Rück- | und Altersversicherung für diejenigen Personen, welhe in den zur |} die Transportgewerbe umfaßt. Da auch in den anderen Unfall- zewerblihe oder häuélie Beschäftigung von Arbeitern 1nd Dienst- | dererseits kommen Seeleute im Beruf nur selten in die Lage, eine | Ausschließung des Rekurfes endgültig find (vergl. §§ 57 und 63 des fiht auf den durch die Pferdehaltung ihnen erwachsenden und dur Genossenschaft gehörenden Betrieben oder einzelnen Arten dieser Be- versiherungsgefeßen Vorschriften über öffentliche Betriebe {ih finden, Cbtént der Unfallversicherung zu unterfstellen und demgemäß ganze JInvaliden- oder Alterêrente zu erwerben, gehen aber beim Ausscheiden Unfallversicherungs8gefetes und die entsprechenden Bestimmungen der Pferdegelderbezüge niht oder nit voll gedeckten Mehraufwand au | triebe beschäftigt werden, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni | im übrigen aber auf die unter dieses „Ausdehnungsgesetz*“ fallenden Kreise noch nit erfafiter Personen und Betriebe der Unfallversicherung | aus dem Seemannéberuf besonders häufig zu einer felbständigen Be- # späteren Unfallversih?rung8gesete). nah der jeßigen Gehältererhöhung beibehalten werden. Der Unterschied | 1889 (Reichs-Geseßbl. S. 97) an Stelle der FInvaliditäts- und gewerblichen Betriebe in allen Beziehungen die für die älteren neu zu unterwerfen, konnte einstweilen im allgemeinen nicht für durdh- schäftigung über, ohne zu einer anderen Lohnarbeit zu greifen, scheiden Durch die Beschränkung des Nekurses wird eine wesentliche Ent- soll aber nicht wie bisher in Gestalt eines bevorzugten Gehalts, also |} Altersversicherungéanstalten zu übernehmen. Auf diefe Einrichtung | gewerblichen Berufsgenossenschaften geltenden geseßlichen Bestimmungen führbar erahtet werden. Sobald in weiterem Umfange bisher nicht | damit also aus der Versicherungspfliht aus. Sie werden sich dann } lastung der höchsten Instanz erreicht, die sih namentlich für das niht bei den Besoldungen, fondern unter den anderen persönlichen finden § 131 Absag 1 bis 3 des See-Unfallversiherungsgesetzes fowie Anwendung finden, so erschien es zweckmäßig und leiht durchführbar, versicherte Beschäftigungen der Unfallversicherungspfliht unterstellt | auc die bisher schon erworbene Anwartschaft auf Rente niht immer | Reihs-Versicherungsamt „als nothwendig herausgestellt hat. Eine Ausgaben durch eine Zulage mit dem Zusage: E die für besondere Kasseneinrihtungen geltenden Bestimmungen des | dieses Gesey mit dem Geseß vom 6. Juli 1884 zusammenzuarbeiten. werden, würde damit an die Erweiterung der Unfallversicerung auf | erhalten. Infolge dieser Umstände mag die Wittwen- und Waisen- | fernere Entlastung soll hinsihtlih minder wichtiger Geschäfte dadur „so layge die Frage einer Entschädigung für die Pferdehaltung | Gesetzes vom 22. Juni 1889 entsprechende Anwendung ; sie unterliegt Hierdurh wird nur auf dem Wege fortgefahren, der bei der Kranken- Handwerk und Kleingewerbe sowie auf häuélihe Dienstboten beran- verforgung für den Seemannsberuf in der That wichtiger sein wie herbeigeführt werden, daß die Entscheidungen über Beschwerden nicht anderweit geregelt ist, : der Beaufsichtigung dur das MNetichs-Bersicherungsamt nach Maßgabe versiherung eingeschlagen ift ; auch die auf die Krankenver sicherung sich getreten werden. Für diese ist jedo die Organisation nah dem Unfall- | die Invaliditäts- und Altersversiherung; man wird auch zugeben pen Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände auf Landes- Ausdruck finden. Die Ausscheidung aus dem Besoldungsabscnitt | der SS 131 ff. des eben bezeihneten Gesetzes. beziehenden Bestimmungen dieses „Ausdehnungsgesezes“ sind durch das versicherungsgeseß niht zweckmäßig, weil es für den größeren Theil können, daß eine Invaliditäts- und Altersversid)erung, wenn sie für den behörden übergehen. Jn naher Berührung hiermit stehen utte den Cfolg, daß das eigentliche Gehalt bei allen Waffen, Wird eine folche Einrichtung getroffen, so kann für die Hinter- | Geseh vom 10. April 1892 („Neichs-Gesegblatt“ E. 379) in das der hier in Betracht kommenden Betriebe an den dazu nothwendigen Seemanusberuf allein durhgeführt würde, für die Seeleute und Rheder } die zur Ersparung von Arbeitskräften "in dem Personal an nstituten und besonderen Stellungen daéselbe ist. Somit würde au } bliebenen der darin versicherten Personen von der Genossenschast zu- Kiankenveisicherungsgeseß hineingearbeitet worden. Geschieht nunmehr Vorausseßungen fehlt. Die Erfahrungen bei den bestehenden Berufs- } vielleicht geringere Beiträge erfordern würde als eine für alle | Beamten vorgeschlagenen Vereinfahungen bei der Besezung der das Aufrücken in das Hauptmanns- und NRittmeistergehalt erster Klassesih | gleich eine Wittwen- und Waisenversorgung begründet und eine Bet- | ein Gleiches für die Unfallve: sicherung, so fann das Geseg vom genossenschaften haben gelehrt, daß für die gemäß den Vorschriften | Berufszweige gemeinsame Fnyaliditäts- und Altersversicherung, wie Spruchkammern der Versicherungsämter. Nach dem Vorgange der nit mehr nah Waffengattungen getrennt zu vollziehen brauen. Der trittsverpflihtung für dieselbe ausgesprohen werden. 28. Mai 1885 seinem ganzen Umfange nah aufgehoben und dadur) jenes Gefeßes eingerihtete Verwaltung aus dem Verkehr mit einer | fie gegenwärtig besteht. Unter diesen Umständen ist es erklärlich, | Jnvaliditäts- _und Altersverficherung erscheint es zweckmäßig, die Zahl Prozentsaß der Hauptmanus- und Rittmeisterstellen erster zu denjenigen Die Zuständigkeit der für die Unfallversiherung errichteten | eine nit unerwünschte Bereinfahung erzielt werden. großen Zahl kleiner Betriebsunternehmer beträchtliche Schwierigkeiten | wenn in Nhedereikreisen erheblicher Werth darauf gelegt wird, die f der zu den Sitzungen der Spruchkammern der Versicherungsämter zweiter Klasse s{chwankt zwischen 57 (Infanterie) und 41 (Kavallerie), | Schiedegerichte erstreckt ih auf die ven der Berufsgenossenschaft neben Diefe Erwägungen haben dazu geführt, der Vorlage die Form erwachsen. Diese Unternehmer sind vielfah nit im stande, den An- | Funvaliditäts- und Altersversiherung für Seeleute berufêmäßig zu } neben dem Vorsitzenden zuzuziehenden Beisißer in der Regel von im Durchschnitt beträgt er rund 53. Fortan -ist ein einheitlichec } der e shig erung übernommenen weiteren Versicherungszweige. zu geben, daß unter Aufhebung des Geseßes vom 28. Mai 1885 die forderungen in Bezug auf Lohnnahweisungen und sonstige | organisieren, sie unter Ausscheidung aus den territorialen Ver- | sechs auf vier herabzuseßen und dadur ein Sprußkollegium von fünf Prozentsaß in Aussicht genommen, indem unter Wegfall der bisher „„„ Veschlüsse der Genossenschaftéversammlung, dur wele Ein- | vier Unfallversicherungsgeseße für Gewerbe, für Land- und Forstwirth- Meldungen, welhe nah Gese und Statut von jedem | siherungsanstalten an die See-Berufsgenossenschaft anzuschließen und f statt der bisherigen sieben Personen zu erzielen. nöthig gewesenen besonderen Ermächtigungévermerke im Etat nunmehr rihtungen der vorstehend bezeichneten Art getroffen werden, die hier- | s{aft, für Bauten und für Seeschiffahrt als Anlagen eines kurzen Genoffenschaftsmitglied verlangt werden müssen, zu genügen. | eine Wittwen- und Waisenversicherung mit ihr zu verbinden. Dies 60 9/0 aller Hauptleute und Rittmeister das Gehalt erster Klasse be- |} für erlassenen Statuten und deren Abänderungen bedürfen der Ge- | Gesetzentwurfs vorgelegt werden, in welchem neben einigen allgemeinen Hierdurch wird ein überaus umfangreicher Schriftwehsel und | um so mehr, als früher an verschiedenen Seepläßen aus Zwangs- ziehen würden. Der ift für die Hauptleute und Nittmeister nehmigung des Bundesraths. Derselbe bestimmt den Zeitpunkt, mit UNebergangsbestimmungen und einer besonderen, der Sec- Berufsgenossen- eine derartige Arbeitslast verursaht, daß bei einzelnen besonders | beiträgen der Nheder und Seeleute gespeiste Kassen bereits bestanden zweiter Klasse neben der Erhöhung des eigentlichen Gehalts allerdings | welhem die Einrichtung in Wirksamkeit tritt. schaft überlassenen Erweiterung ihrer Aufgaben angeordnet wird, daf betroffenen Verufsgenossenschaften die gesammten Beiträge, welche von | haben, die neben der Unterstüßung von kranken und invaliden Seeleuten ein weiterer Vortheil erzielt; solcher liegt aber für diese Stellung im Artikel 1V. Unternehmern folher Kleinbetriebe der Genossenschaft zufließen, niht | au die Versorgung der Wittwen und Waisen zum Zweck hatten, bei besonderen Bedürfniß. i , / __ Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen «f. _— ausreichen, um die dur diese Betriebe verursahten Verwaltungékosten | Einführung der Seemannsordnung aber, mit welcher die betreffenden Gleichartig erfolat die Regelung bei der Marine. Die Be- wählten Vertreter der Versicherten, Schiedsgerichtsbeisiger und nicht- *) Eine eingehende Erörterung über die Zusammenlegung der Va decken, Die aus folchen Betrieben herrührenden Unfalllasten müssen | landesgeseßlihen Bestimmungen niht vereinbar erschienen, ay messung des reinen Gehalts der See-Offiziere hat sih historish niht | ständigen Mitglieder des Neichs-Versicherungöamts sowie der Landes- | verschiedenen Zweige der Arbeiterversicherung findet sih in der kürzlich nfolgedessen von den größeren Betrieben allein getragen werden. | worden sind. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Gesammtkosten an die Infanterie. D|fiziergehälter, sondern an die bei berittenen und Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter endet veröffentlichten Begründung deéjenigen Gesetzentwurfs, welcher si Wolte man nun die Unfallversicherung des Handwerks und des Klein- | der gewünschten Einrichtung, wie in Rhedereikreisen angenommen wird, Spéezialwaffen des Heeres bestehenden Vorzugsgehälter angeschlossen. | mit dem 30. September 1897. Die Ausscheidenten bleiben jedoch vornehwlich mit der Abänderung des Inyaliditäts- und Alters- gewerbes in der Art durchführen, daß diese Betriebe an bereits be- | die jeßt blos für die Invaliditäts- und Altersversicherung erhobenen, Wie bet der jeßigen Gehaltserhöhung der Bejol ungévorzug im Heere | fo lange im Amt, bis dle nah den neuen Bestimmungen an deren versiherungsgeseßes beschäftigt und gegenwärtig dem Bundesrath tehende Berufsgenofsenschaften anges{lossen werden, so würde dies innerhalb der vornehmlich in Betraht kommenden Hanseatischen

für die Offiziere der Kavallerie und reitenden Artillerie in Gestalt | Stelle Gewählten ihr Amt angetreten haben. vorliegt. für die leßteren wegen der großen Zahl{der hinzutretenden Kleinbetriebe | Versicherungsanstalt allgemein als zu hoh erkannten Beiträge in