1896 / 281 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Allerböchstihren außerordentlihen Gefandten und bevollmächtigten Minister bei den Freistaaten von Zentral-Amerika Friedr ih Ludwig Werner von Bergen,

und Seine Excellêènz der Präsident des Freistaates Nicaragua: den Staats - Minister der auswärtigen Angelegenheiten Dr. Don Manuel Coronel Matus, welche, nah gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, über nach- ftehende Artikel sih geeinigt haben: Artikel 1. j f Es soll Friede und immerwährende Freundschaft fein zwischen den Staaten des Deutschen Reichs einerseits und dem Freistaate Nicaragua andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehörigen, ohne Unterschied der Personen und der Orte.

Artikel 2. Es soll gegenseitig vollständige Freiheit. des Handels bestehen taaten und allen Gebieten des

wischen allen Gebieten der deutschen reistaates Nicaragua. i Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in alle diejenigen Pläße, Häfen und Flüsse Deutschlands und Nicaraguas einlaufen, welhe für die Schiffahrt und den Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates jeßt geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden. :

Die Deutschen in Nicaragua und die Nicaraguaner in Deutshland werden in dieser Beziehung die nämlihe Freiheit und Sicherheit genießen, wie die Landesangehörigen.

Artikel 3.

Die Angehörigen eines jeden der beiden Hohen vertragenden Theile können gegenseitig mit voller Freiheit jeden Theil der be- treffenden Gebiete betreten, daselbs ihren Wobnsiß nehmen, eisen, Groß- und Kleinhandel treiben, Grundstücke, Magazine und Läden, deren fie bedürfen mögen, kaufen, miethen und innehaben, Waaren und edle Metalle, in Barren oder gemünzt, verführen, Konsignationen aus dem Inlande wie aus fremden Ländern annehmen, ohne daß sie in irgend einem Falle anderen allgemeinen oder lokalen Beiträgen, Auflagen oder Verpflichtungen, welcher Art diese auch sein mögen, unterworfen werden können, als folen, die den Landesange!; örigen auferlegt werden oder bereits auferlegt sind. l

Es soll ihnen vollkommen freistehen, ihre Geschäfte selbst zu führen, bei den Zollbehörden ihre eigenen Deklarationen einzureichen oder sih hierbei nah Belieben von Anderen unterstüßen oder vertreten u lassen, sei es unter dem Namen von Bevollmächtigten, Faktoren, E a6: Konsignataren, Dolmetshern oder unter anderem Namen. Dasselbe gilt beim Kauf und Verkauf von Gütern, Effekten und Waaren, beim Laden, Löschen und Abfertigen ihrer Schiffe.

Sie sind ferner berechtigt, Aufträge auszuführen, welche ihnen von Landsleuten, von Fremden oder von Inländern anvertraut roerden, fei es als Bevollmächtigte, Faktoren, Agenten, Konusignatare oder Dol- metscher eder in einex anderen Eigenschaft; und in keinem Falle unterliegen d dafür anderen Beiträgen oder Auflagen als solchen, welchen die Landesangehörigen unterworfen sind oder fein werden.

Gleiche Freiheit genießen sie bei allen ihren Käufen und Ver- Fäufen hinsichtlih der Feststellung des Preises jeder Art von Effekten, Waaren oder Gegenständen, mögen sie dieselben eingeführt oder für die Ausfuhr bestimmt haben. Es versteht fich iedo, daß sie in allen diesen Fällen sich nah den Geseßen und Verordnungen des Landes

u rihten haben. M Artikel 4.

Feder der beiden Hohen vertragenden Theile verpflichtet sh, im eigenen Staate keine Monopole, Entschädigungen oder eigentliche Vorrehte zum Nachtheile des Handels, der Flagge und der An- gehörigen des anderen Staates zu bewilligen.

Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich weder auf Gegen- tände, deren Handel den respektiven Regierungen vorbehalten ist, noch auf Erfindungépatente, deren Einführung und Anwendung, noch auf Vorrechte, welhe auf Grund S SALE zugestanden sind.

rtifel 5.

Den Angehörigen des einen und des anderen der vertragenden Theile foll in beiden Ländern - vollständiger und immerwährender Schuß ihrer A und ihres Eigenthums zu theil werden. Sie sollen freien Zutritt zu allen Gerichtshöfen behufs Verfolgung und Vertheidi ung ihrer Rechte haben. Zu diesem Zweck können sie unter allen Umständen Advokaten, Sachwalter und Agenten jeder Art ver- wenden, welche sie nah ihrem Ermessen dazu bestimmen.

Auch sollen sie die Befugniß haben, bei den Beschlüssen und Urtheils\sprüchen der Gericht8höfe in den Sachen, bei denen sie be- theiligt find, zugegen zu sein, sowie bei den Zeugenvernehmungen und Aussagen, welche stattfinden könnten bei Gelegenheit des Prozeß- verfahrens, so oft die Gesetze des betreffenden Landes die Oeffentlichkeit dieser Handlungen gestatten.

Sie werden im übrigen in dieser Beziehung die nämlihen Rechte und Vortheile genießen, wie die Landesangehörigen, und denselben Bedingungen unterworfen fein, die den leßteren auferlegt sind oder

sein werden. __ Artikel 6.

Die Deutschen in Nicaragua und die Nicaraguaner in Deutsh- land. sollen befreit sein sowohl von allen persönlihen Diensten im Heere und in der Marine, in der Landwebr, Bürgerwehr oder Miliz, als auch von der Verpflichtung, politische, administrative und richterliche Aemter und Obliegenheiten zu übernehmen, sowie von allen außerordentlichen Kriegskontributionen, gezwungenen Anleihen militärishen Requisitionen oder Dienstleistungen, welcher Art sie auch ps mögen. Ueberdies können sie in allen Fällen rücksihtlich ihres eweglichen und unbeweglihen Vermögens keinen anderen Lasten, Ab- C und Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den

andesangehörigen oder von den Angehörigen der meistbegünstigten Nation verlangt werden. Artikel 7.

Die Schiffe, Ladungen, Waaren und Effekten von Angehörigen des einen und des anderen Landes können beiderseitig weder einem Beschlagnahmeverfahren unterworfen, noch zum Zweck irgend welcher militärijchen Expedition oder einer öffentlichen A O zurüd- gehalten werden, ohne daß vorher durch die Betheiligten selbs oder dur von ihnen ernannte Sachverständige eine billige Vergütung fest- gefte t worden ist, welche in jedem Falle hinreiht zur Deckung aller

tahtheile, Verluste, Verzögerungen und Schäden, welche ihnen durch den Dienst, dem sie unterworfen wurden, entstanden sind oder ent-

ehen könnten. f Artikel 8.

Die Deutschen, welche sich in Nicaragua, und die Nicaraguaner, welche sich in Deutschland aufhalten, genießen die vollständigste Kultus- und Gewissensfretheit, und es werden die betreffenden Regierungen nicht zugeben, daß sie belästigt, beunruhigt oder gestört werden wegen ihres r@#giösen Glaubens oder wegen der Ausübung ihres Gottes- dienstes, welchen sie in Privathäusern, Kapellen, Kirhèn oder sonstigen für g stlihe Zwelke bestimmten Orten, unter Beobachtung der kirchlichen, Schiklichkeit und der den Geseßen, Sitten und Gebräuchen des Landes gebührenden Achtung ausüben.

Auch sollen die Deutschen und die Nicaraguaner die Befugniß baben, ihre Landsleute, welhe in Nicaragua oder in Deutschland mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten, welche sie selbst mit besonderer Ermächtigung der Obrigteit dazu bestimmen und ein- rihten, oder an den bereits bestehenden und eingerichteten eon orten, unter welchen die Verwandten und Freunde des Verstorbenen wählen dürfen, zu bestatten und sollen die ihren kirchlihen Gebräuchen entsprechenden U Satte in keiner Art gestört, noch die Gräber aus irgend welchem i SEINODIgs oder zerstört werden.

rtikel 9.

Die Angehörigen eines jeden der vertragenden Theile follen das Recht haben, in den betreffenden Gebieten des anderen jede Art be- weglihen- und unbeweglihen Vermögens zu erwerben und zu besißen, dasselbe mit aller Freiheit augzubeuten und darüber nah ihrem Be- lieben dur Verkauf, Schenkung, Tausch, Teftament oder auf irgend

welhe andere Weise zu verfumE ú Desgleichen können dfe n

ehörigen des einen Landes, wel ter, die in dem anderénLan Mieten erben, unbehindert in diejertigen Theile der gedächten “Güt die ihnen ab intestato oder durch Testament zufallen, succedieren und darüber‘ nah Belieben verfügen, vorbehaltlich der Bezahlung der Ab- gaben vom Verkauf, von der Erbschaft oder anderer Art, wie sie die Angehörigen des Landes in gleichen Fällen zu erlegen haben.

Von dem Vermögen, welches unter irgend einem Rechtstiiel von einem Deutschen in Nicaragua oder von einem Nicaraguaner in Deutschland erworben ist und aus dem Lande geführt wird, darf weder in dem einen noch in dem anderen Lande die unter dém Namen jus detractus, gabella hereditaria, census emigrationis befannte, noch irgend eine andere Abgabe erhoben werden, welcher die An- gehörigen des Landes nicht unterworfen sind oder sein werden.

Artikel 10. /

& 1. Die beiden Hohen kontrahierenden Theile, von dem Wunsche beseelt, etwaige Schwierigkeiten in Betreff der Nationalität zu ver- meiden, kommen dahin überein, daß als Nicaraguaner in Deutschland und als Deutsche in Nicaragua diejenigen anzusehen sind, welche, nachdem sie sih in die Staaten des anderen Theiles begeben haben, um daselbst zu leben, sih die Nationalität ihres Heimathlandes in Gemäßheit der Gesetze desselben bewahrt haben.

8 2. Außerdem find sie übereingekommen, daß die in Deutsch- lond geborenen eheliden Kinder eines nicaraguanishen Vaters als Nicaraguaner, die in Nicaragua geborenen ehelihen Kinder eines Deutschen als Deutsche gelten sollen.

8& 3. Dessenungeachtet müssen die Söhne, sobald fie nah den vaterländishen Geseßen die Großjährigkeit erlangen, dur seitens der im Lände beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden, vor der hierzu von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüg- lichen Gesetze genau erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriff stehen.

íIm Falle, daß sie diefer Vestimmung innerhalb der zwölf auf den Tag der Eilangung der Großjäbrigkeit folgenden Monate nicht nachkommen sollten, können fie als Bürger des Landes ihrer Geburt angesehen werden.

8 4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Nationalität ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können als Bürger desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem fie ge-

boren sind. Artikel 11. i

Wenn (was Gott verhüten wolle) der Friede zwischen den beiden Hoben kontrahierenden Theilen gestört werden sollte, so soll den An- gehörigen des einen Staates, welche zu der Zeit in dem Gebiete des anderen si befinden, der Aufenthalt daselb\t und der Betrieb ihres Berufes oder Gewerbes gestattet bleiben, ohne daß sie auf irgend welche Art, insbesondere durch außerordentlihe Steuern, Leistungen oder Kontributionen, welche nicht zugleih alle Angebörigen des Landes treffen, belästigt werden, und der volle Genuß ihrer Freiheit und ibrer Güter soll ihnen gelassen werden, so lange fie sich keiner BVer- leßung der Landesgeseße {uldig machen.

Wenn dieselben aber vorziehen sollten, während des Kriegs- zustandes das Land zu verlassen, so soll ihnen das gleichfalls gestattet sein, und fie sollen demgemäß ungehindert ihre Geschäfte ordnen, über ihr Eigenthum verfügen und den Erlös ohne Abzug mitführen können. In diesem Falle wird ihnen ein Geleitsbrief ertheilt werden, um sich in einem Hafen, den sie nach ihrer Wahl selbst bezeichnen mögen, einzuschiffen, vorausgeseßt, daß derselbe vom Feinde weder beseßt noch blockiert ist, noch ihre eigene Sicherheit oder die des Staates die Ab- reise über diesen Hafen verbietet, in welhem Falle diefelbe ftatifinden wird, wie und wo es geschehen kann.

Artikel 12.

In dem Falle eines Krieges oder eines Zerwürfnisses zwischen beiden Ländern werden das beweglihe und unbeweglihe Eigenthum, die Kredite und Forderungen der betreffenden Staatsangehörigen, welcher Art sie auch seien, weder einer Beschlagnahme, noch einer Sequestration, noch anderen Lasten oder Auflagen unterworfen werden, als denjenigen, welche von allen Angehörigen des Landes erhoben

werden. Artikel 13.

Die deutshen Kaufleute in Nicaragua und die nicaraguanischen Kaufleute in Deutschland werden bei ihrem Handel alle Rechte Fret- heiten und Zollbefreiungen genießen, welche den Angebörigen der meiftbegünstigten Nation gewährt find oder in Zukunft gewährt werden.

Infolge. dessen können in Deutshland auf die Erzeugnisse des Bodens und Gewerbefleißes von Nicaragua und in Nicaragua auf die Erzeugnisse des deutshen Bodens und Gewerbefleißes keine anderen oder höheren Eingangsabgaben gelegt werden, als diejenigen, denen die nämlichen Erzeugnisse der meistbegünstigten Nation unterworfen find oder unterliegen werden. Derselbe Grundsay foll für die Ausfuhr elten. Kein Verbot und keine Beschränkung der Einfuhr oder Aus- Fiber irgend eines Artikels soll in dem gegenseitigen Handel der beiden Länder Anwendung finden, wenn dieselben ch nicht gleihmäßig auf alle anderen Nationen erstrecken, und die Förmlichkeiten, welhe zum Beweise des Ursprungs und der Herkunft der in eines der beiden Länder eingeführten Waaren verlangt werden mögen, sollen gleihfalls gemein- sam sein für alle anderen Nationen.

Artikel 14.

Die Schiffe eines jeden der beiden Theile, welche in die Pen des anderen einlaufen oder von denselben ausgehen, werden feinen anderen oder höheren Abgaben an Tonnen-, Leucht-, Hafen-, Lootsen-, Quarantäne- und anderen den Schiffskörper betreffenden Gehühren unterworfen sein, als denjenigen, welchen beziehentlih die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden.

Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältniß der Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, werden in Nicaragua von deutschen Schiffen nah Maßgabe des deutshen Schiffsregisters be-

rechnet und umgekehrt. Artikel 15.

Gegenstände aller Art, welche in die wle des etnen der beiden Länder unter der Flagge des anderen eingeführt werden, follen, welhes auch ihr Ursprung sein, und aus welhem Lande au die Einfuhr er- folgen möge, keine anderen oder höheren Eingangésabgaben entrichten, und keinen anderen Lasten unterworfen fein, als wenn sie unter Nationalflagge eingeführt würden.

Desgleichen follen Gegenstände aller Art, welche aus einem der beiden Länder unter der Flagge des anderen, nah welhem Lande es auh sein möge, ausgeführt werden, keinen anderen Abgaben oder

örmlichkeiten unterworfen sein, als wenn fie unter der National-

agge ausgeführt würden. Artikel 16.

Die deutschen Schiffe in Nicaragua und die nicaraguanischen Schiffe in Deutschland können einen Theil ihrer aus dem Auslande kommenden Ladung in dem einen Biten und den Rest dieser Ladung in einem oder mehreren anderen Häfen desselben Landes entlöschen, und nicht minder können sie ihre Nückfracht theilweise in verschiedenen Häfen des gedahten Landes einnehmen, ohne in jedem Hafen andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welhe unter ähnlichen Umständen die Schiffe des eigenen Landes entrichten oder zu entrihten haben werden.

Bezüglich der Küstenfrahtfahrt werden die beiderseitigen An- gehörigen behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten

Natisn. L Artikel 17.

Swbiffe im Besiße von Angehörigen des einen der beiden Hohen vertragenden Theile, welhe an den Küsten des anderen Schiffbruch leiden oder f\trandea sollten, oder welhe in Folge von Seenoth oder erlittener Havarei in die Häfen des anderen Theiles einlaufen oder dessen Küsten berühren, sind keinerlei Schiffahrtsabgaben, welcher Art oder welches Namens, unterworfen, mit Ausnahme derjenigen, welchen in ähnlihen Umständen die Nationalschiffe unterliegen oder unter- worfen sein werden.

Ueberdies ift es ihnen gestattet, auf andere Schiffe überzuladen oder ihre ganze Ladung oder einen Theil derselben, um das Ver-

A

zubringen, ohne dafür andere Gebühren zu entrihten, als die Ent-

J [öshungskoften und die auf die Miethe öffentlicher Magazine und den

Gebrauch öffentliher Schiffswerfte zum Zweck der Unterbringung der Waaren und Ausbesserung des Schiffes bezüglichen.

Zu diesem Zweck, sowie um fih mit Lebensmitteln zu versorgen und sih in den Stand zu bringen, ihre Reise unbehindert fortzusetzen, soll ihnen jede Art von s “a Schuh gewährt' werden.

rtikel 18.

Als deutshe Schiffe werden in Nicaragua und als"nicaragua- nische Schiffe werden in Deutschland alle diejenigen erachtet werden, welche unter der betreffenden Flagge fahren und mit solchen Schiffs- papieren und Urkunden versehen find, wie sie die Geseße der beiden Länder erfordern, um die S Handelsschiffe nachzuweisen.

rtikel 19.

Schiffe, Waaren und andere den betreffenden Staatsangehörigen eigenthümliche Gegenstände, welche innerhalb der Gerichtsbarkeit des einen der betden vertragenden Theile oder auf hoher See von Piraten geraubt und nach den Häfen, Flüssen, RNheden oder Buchten im Ge- biete des anderen Theiles gebraht oder daselbst angetroffen werden, sollen ihren Eigenthümern gegen Erstattung der Kosten der Wieder- erlangung, wenn folche entstanden und von den kompetenten Behörden zuvor festgestellt sind, zurückgegeben werden, sobald das Eigenthums- recht vor diesen Behörden nachgewiesen sein wird, auf eine Rekla- mation hin, welche innerhalb einer Frist von zwei Jahren von den Betheiligten oder deren Bevollmächtigten oder von den Vertretern der betreffenden Regierungen angebracht werden muß.

Artikel 20.

Die Kriegsschiffe des einen der beiden vertragenden Theile können in alle Häfen des anderen, welche der meistbegünstigten Nation oeöffnet sind, einlaufen, daselbft verweilen, Bedarf cinnehmen und Ausébefserungen vornehmen; sie sind daselbst den nämlihen Vor- schriften unterworfen und genießen dieselben Vortheile, als die Kriegs- chiffe der meistbegünstigten Nation.

Artikel 21.

Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile kann in den Gebieten des anderen Konsuln ernennen ; diese Agenten werden jedoch nit eher in die Ausübung threr Verrichtungen eintreten, noch der mit ihrem Amt verbundenen Nechte, Vorrehte und Freiheiten theilhaftig werden, bis sie das Exequatur der Territorial - Regierung erhalten haben, welche leßtere sih vorbehält, die Aufenthaltsorte zu bestimmen, an denen sie Konsuln zulassen will. Es versteht sich, daß in dieser Beziehung die Regierungen sih gegenseitig keine anderen Beschrän- kungen auferlegen werden, als diejenigen, die in ihrem Lande allen Nationen gemeinsam find.

Artikel 22.

Die General - Konsuln, Konsuln, Vize - Konsuln und Korsular- Agenten, fowie die ihrer Mission beigegebenen Konsular-Eleven, Kanzler und Sekretäre werden in beiden Ländern alle Vorrechte, Befreiungen und Freiheiten genießen, welhe an dem Orte ihres Aufenthalts den Agenten desfelben Nanges der meistbegünstigten Nation bewilligt werden mögen.

Die Berufskonsuln (consules missïi) sollen, sofern sie An- gehörige desjenigen vertragenden Theiles sind, welcher sie ernannt hat, von Militäreinquartierung befreit sein, sowie von direkten, Personal-, Mobiliar- oder Luxus\teuern, mögen folhe vom Staate oder der Kommune auferlegt sein.

Sollten jedoch die genannten Beamten Kaufleute fein oder ein Gewerbe betreiben oder unbeweglihes Gigenthum besißen, so werden sie in Beziehung auf die Lasten und Abgaben von solhem Gewerbe oder Eigenthum wie die Angehörigen ihres Landes angesehen.

Die Berufskonsuln (consules missiï) jollen, fofern sie Ange- hörige desjenigen vertragenden Theiles find, welcher fie ernannt hat, der persönlichen Immunität genteßen und nur wegen s{werer \traf- barer Handlungen festgenommen oder verhaftet werden. Was die Konsuln anlangt, welche Angehörige des Landes sind, in dem sie ihren Sitz haben, oder welche Handel treiben, so versteht sich die persönliche Immunität nur von Schölden und anderen Verbindlichkeiten, welche niht herrühren aus den Handelsgeschäften, die sie selbst oder dur ihre Untergebenen betreiben.

Die gedachten Agenten können über dem äußeren Eingang ibrer Wohnung ein Schild mit dem Wappen ihres Landes und der In- chrift: Konsulat von . . . anbringen, und ebenso können sie die

lagge ihres Landes an dem Konsulatsgebäude aufziehen. Diese äußeren Abzeihen werden jedoch niemals angesehen werden als ein Necht gebend auf Gewährung des Asyls.

Im Falle des Todes, der Behinderung oder der Abwesenheit der General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten werden die Konsular-Eleven, Kanzler und Sekretäre von NRechts- wegen zur einstweiligen Besorgung der Konsulatégeschäfte zugelassen

werden. Artikel 23. *

Die Archive und im allgemeinen alle Papiere der betreffenden Konsulatskanzleien find unverleßlich und können unter keinem Vor- wande und in keinem Falle von seiten der Landesbehörde weg- genommen oder durchsucht werden.

Artikel 24.

Die betreffenden General-Konsuln und Konsuln haben die Be- fugniß, Vize-Konsuln und Konsular- Agenten in den verschiedenen Städten, Häfen oder Orten ihres Konsularbezirks einzuseßen, wenn das Interesse des ihnen anvertrauten Amts dies erheischt; es veriteht sich jedoch mit dem Vorbehalte der Genehmigung und der Ertheilung des „Exequatur“ seitens der Negierung des Landes.

Solche Agenten können sowohl aus der Zahl der beiderseitigen Angehörigen, als der Fremden ernannt werden.

Artikel 25.

* Die betreffenden General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular- Agenten können bei Todesfällen ihrer Landbleute, wenn solche ohne Hinterlassung eines Testaments oder ohne Namhaftmachung von Testamentsvollstreckern verstorben sind: ;

1) von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien das beweglihe Vermögen und die Paviere des Verstorbenen unter Siegel legen, indem fie von der bevorstehenden Handlung der zu- ständigen Ortsbehörde Nachricht geben, damit diese in Ausübung ibrer Gerichtsbarkeit derselben beiwohne, und, wenn sie es für passend hält, ihre Si-gel mit den von dem Konsul angelegten kreuze.

Diese dopvyelten Siegel können nur im beiderseitigen Ein- verständniß abgenommen werden;

2) ein Verzeichniß des Nachlasses aufnehmen, und zwar in Gegen- wart der zuständigen Behörde, wenn diese glaubt, zugegen sein zu follen;

3) zum Verkauf der zum Nachlaß gehörigen beweglichen Gegen- stände nah den Gefeßen des Landes verschreiten, sobald dieselben mit der Zeit sh vershlechtern würden oder der Konsul den Verkauf im Interesse der Erben des Verstorbenen für nüßlich erachtet ;

4) persönlich den Nachlaß verwalten oder liquidieren, oder unter ihrer O Verantwortlichkeit einen oder mehrere Bevollmächtigte für die Verwaltung und Liquidierung des Nachlasses exnennen.

Die Konsuln sind jedoch verpflichtet, den Tod ihrer Landsleute in einer der Zeitungen anzukündigen, welche innerhalb ihres Distrikts ersheinen, uad sie dürfen den Nachlaß oder den Erlös für “denselben den geseßlihen Erben oder deren Bevollmächtigten niht früher aus- antworten, als bis allen Verbindlichkeiten, welhe der Verstorbene im Lande eingegangen sein könnte, Genüge geshehen oder ein Jahr seit dem Tage der Bekanntmachung des Todesfalls verflossen ist, ohne daß cin Anspruch an den Nachlaß geltend gemacht wurde.

Wenn an dem Wohnorte des Verstorbenen kein Konsul vorhanden ist, so sollen die zuständigen Behörden felbst diejenigen geeigneten Maßregeln treffen, welhe im gleihen Falle hinjichtlih des Ver- mögens der Angehörigen des Laudes getroffen werden würden, und haben sie dem nähsten Konsul oder Konsular-Agenten sobald als mögli von dem Todesfalle Nachricht zu geben, und es werden die Amtshandlungen von dem Konsul oder Konsular-Agenten von dem Augenblicke an weitergeführt roerden, wo er sih entweder selbst oder in der Person eines Saci trauten am Orte einfindet.

Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-

derben der Waaren zu verhüten, am Lande und in Magazinen unter- ! Agenten werden als Vormünder der Waisen und Minderjährigen ihres

Landes angesehen werden, und auf Grund dessen können fie alle Sicherungsmaßregeln ergreifen, welhe deren persönlihes Wohl und die Sorge für deren Vermögen erheisht; sie können leßteres ver- walten" und allen “Obliegenheiten eines Vormundes {ih unterziehen, unter der Verantwortlichkeit, welhe die Geseße ihres Landes be-

ftimmen. M Artikel 26.

Den beiderfeitigen General. Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten steht aus\{ließlich die Aufrehterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihrer Nation zu. Ste allein haben demgemäß Streitigkeiten jeder Art zwischen den Schiffsführern und der Schiffsmannschast zu s{lichten, insbesondere auch Streitig- keiten, welche si auf die Heuer und die Erfüllung sonstiger Verträge beziehen. Die Lokalbehörden dürfen nur bann einschreiten, wenn die

, vorkommenden Unordnungen derart sind, daß die Nuhe und öffentliche

Ordnung am Lande oder im Hafen dadur gestört wird, oder wenn ein Landesangehöriger oder eine niht zur Schiffsmannschaft gehörige Person betheiligt ift.

In allen anderen Fällen haben die gedachten Behörden \ich darauf zu beshränkfen, der Konsulatsbehörde auf Verlangen Beistand zu leisten, wenn die leßtere zur Verhaftung einer in die Musterrolle ein- getragenen Person schreiten zu müssen glaubt, um dieselbe in vor- läufigem Gewahrsam zu halten und demnächst an Bord zurüöckzuführen.

In allem, was die Hafenpolizei, das Laden und Ausladen der Schiffe, die Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten betrifft, sind die Angehörigen der beiden Länder den Geseßen und Einrichtungen des betreffenden Gebiets gegenseilig unterworfen.

Artikel 27.

___ Die betreffenden General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten können diejenigen Seeleute, welhe von Schiffen ihres Landes entwichen sind, verhaften und an Bord oder in ihre Heimath zurücksenden lassen. Zu diesem Zwecke haben sie \sich \chriitlih an die zuständige Ortsbehörde zu wenden und durch Vorlegung des Schifföregisters oder der Musterrolle oder einer beglaubigten Abschrift dieser Urkunden nachzuweisen, daß die reflamierten- Leute wirklich zur Schiffs8mannschaft gehört haben. Auf einen in dieser Art begründeten Antrag darf die Aus- lieferung niht verweigert werden, auch soll jede Hilfe und jeder Beistand zur Auffuhung, Ergreifung und Verhaftung solcher Ent- wichenen gewährt, und sollen dieselben auf den Antrag und auf Kosten der gedahten Agenten in die Gefängnisse abgeführt und daselbst in Gewahrsam gehalten werden, bis diese Agenten eine Gelegenheit zur Wiedercinlieferung oder Heimsendung finden. Wenn ih jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb dreier Monate, vom Tage der Festnahme an gerechnet, nicht bietet, so werden die Verhafteten in Freiheit geseßt und können aus demselben Grunde niht wieder ver- haftet werden.

Die Hohen vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß Seeleute und andere Personen der Schiffsmannschaft, welche Angehörige des Landes sind, in welchem die Entweichung stattfindet, von den Be- stimmungen diefes Artikels ausgenommen sein sollen.

Artikel 28.

Sofern keine Verabredungen zwischen den Nhedern, Befrachtern und Versicherern entgegenstehen, werden die P welche Schiffe der beiden Länder auf hoher See oder auf der Fahrt nah den be- treffenden Häfen erlitten haben, von den General-Konsuln, Konsuln und Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten ihres Landes geregelt, es sei denn, daß Angehörige des Landes, in dem die gedahten Agenten ibren Siß haben, an den Havereien betheiligt sind, in welhem Falle diese durh die Ortsbehörden geregelt werden - follen, dafern kein gütlihes Abkommen zwischen den Parteien zu stande kommt

Artikel 29.

Wenn ein Regierungs\{hiff oder das Schiff eines Angehörigen eines der Hohen vertragenden Theile an den Küsten des anderen Theiles Schiffbruch leidet oder \trandet, so follen die Ortsbehörden den General-Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsular-Agenten des Bezirks oder, in dessen Ermangelung, den dem Orte des Unfalls nächsten General-Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsular-Agenten davon benachrichtigen.

Alle Rettungsmaßregeln bezüglih der in den deutschen Territorial- gewässern gescheiterten oder gestrandeten nicaraguanishen Schiffe follen nah Maßgabe der Landeëgesetze erfolgen, und umgekehrt follen alle Nettungsmaßregeln in Bezug auf deutsche in Territorialgewässern von Nicaragua gescheiterte oder gestrandete Schiffe in Gemäßheit der Gesetze des Landes erfolgen.

Die Konsulatsbehörden haben in beiden Ländern nur einzuschreiten, um die auf die Ausbesserung und Neuverproviantierung oder, ein- tretendenfalls, auf den Verkauf des an der Küste gestrandeten oder be- \chädigten Schiffes bezüglihen Maßregeln zu überwachen.

Für die Intervention der Ortsbehörden sollen in allen diesen Fällen feinerlei Kosten erhoben werden, außer solchen, welhe dur die NRettungsmaßregeln und dur die Erhaltung der geborgenen Gegen- {tände veranlaßt sind, oder welhen in ähnlichen Fällen die Schiffe des eigenen Landes unterworfen find oder sein werden.

Die Hohen vertragenden Theile find außerdem darüber einver- standen, daß die geborgenen Waaren der Entrichtung einer Zollabgabe nit unterworfen werden sollen, es sei denn, daß sie zum inneren Verbrauch zugelassen werden.

Artikel 30.

Die beiden Hohen kontrahierenden Theile sind einverstanden, daß sie sih gegenseitig in Handels-, Sciffahrt2- und Konsulatssachen ebenfo viele Rechte und Privilegien zugestehen wollen, als der meift- begünstigten Nation eingeräumt find oder in Zukunft eingeräumt werden mögen, und es werden unter Privilegien, Befreiungen, Rechten u. s. w. der „meistbegünstigten Nation“ diejenigen Privilegien, Be- freiungen und Rechte u. |. w. verstanden, welhe durch irgend welhen Vertrag oder irgend welhe Konvention, unter welchem Namen dieses auch sein möge wie Meistbegünstigungs-, Ss Freundschafts-, Handels-, Konsular-, Reziprozitätsvertrag,

ariffonvention einer anderen Nation gewährt worden sind oder ewährt werden sollten, welhes auch immer die Ursachen solcher Privilegien, Befreiungen, Konzessionen oder Ermäßigungen in den olltarifen u. \. w. u. \. w. sein sollten, und welhes au immer die von einem oder von beiden vertragschließenden Theilen zu dem Zweck gewährten Konzessionen sein sollten, um diese Vertrags- oder Kon- ventions-Abmachungen zu erhalten. Artikel 31.

Der gegenwärtige Vertrag soll von dem Tage des Austausches der Natifikationen an zehn Jahre in Geltung bleiben, und wenn weder der eine noch der andere der beiden Theile zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist durch cine amtlihe Erklärung seine Absicht ankündigt, die Wirksamkeit dieses Vertrags aufhören zu lassen, so wird derselbe für ein weiteres Jahr in Kraft bleiben und fo fort bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem die erwähnte amtlihe Ankündigung stattgefunden

haben wird. Artikel 32.

Es ift verabredet worden, daß die besonderen Vortheile, welche der Freistaat Nicaragua den übrigen vier mittelamerikanishen Frei- staaten oder einem derselben eingeräumt hat oder künftig einräumen wird, deutscherseits auf Grund des in diesem Vertrage zugestandenen Meistbegünstigungsrehts niht beanspruht werden können, fo lange jene Vortheile auch allen anderen dritten Staaten vorenthalten werden.

Artikel 33.

Der gegenwärtige Vertrag, aus dreiunddreißig Artikeln bestehend, soll ratifiziert und es sollen die Natifikationen in Nicaragua oder in Guatemala au2getausht werden, innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten oder früber, wenn dies möglich ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und S mit ihren Siegeln untersiegelt.

__ So geshehen in der Stadt Managua in zwei Originalen am vierten Februar eintausendahthundertsechsundneunzig. (Le, S) Werner von Bergen. (L. 8.) M. C. Matus.

Die dem Verirage beigefügte Denkschrift lautet :

Zwischen dem Reih und Nicaragua hat bisher kein Handels- ana bestanden. Die verhältnißm pi erheblihe Bedeutung der beide Länder verknüpfenden Verkehrébez Miiagen [läßt jedoh deren ver- tragsmäßige Meg wünschenswerth erscheinen. Den Haupterwerbs- a Nicaraguas bildet der Kaffeebau, worin deutshes Kapital und deutscher Unternehmungsgeist in niht unbeträhtlihem Maße thätig find. Nach summarischen Angaben, die nicaraguanischen Quellen ent- stammen, wurden im Jahre 1895 etwa 9,3 Millionen Kilogramm Kaffee im Werthe von rund 5,5 Millionen Silberdollar*) aus Nicaragua ausgeführt. Hiervon gingen etwa 5.6 Millionen Kilogramm, also rund 60 9/6, nah Deutschland. Die Gesammtausfuhr Nicaraguas mit Ausnahme der Ausfuhr von Kontanten betrug 1895 dem Werth nah rund 8,5 Millionen Silberdollar, wovon aut Deutschland an Kaffee und außerdem einigen geringfügigen Mengen von Farbholz, Kautschuk, Häuten u. |. w. etwas über 3,3 Millionen entfielen. Die (Finfuhr Nicaraguas belief sch 1895 für Güter aller Art mit Ausnahme der Kontanten auf rund 5 Millionen Silberdollar. Hierbei nimmt Deutschland, welhes namentli seine mannigfaltigen Industiie- erzeugnisse liefert, mit rund 1 Million hinter Großbritannten mit rund 1,6 und den Vereinigten Staaten von Amerika mit rund !,4 Millionen die dritte Stelle ein. Nach der hamburgishen Statistik **) betrug im Waarenverkehr des Jahres 1895 die Ausfuhr aus Hamburg zur See nah Nicaragua rund 2150 000 #4, während die Einfuhr von dort zur See nah Hamburg auf rund 7 774 000 A (darunter Kaffee für 7 530 009 A) angegeben ist. Corinto, der an der pazifishen Küste belegene Haupthafen von Nicaragua, wurde im Jahre 1895 durch 30 deutshe Schiffe von zusammen 39 518 Registertonnen angelaufen. Die Interessen der in Nicaragua ansässigen Deutschen nehmen fort- dauernd an Bedeutung zu.

Nach mehrjährigen, wiederholt unterbrohenen Verhandlungen ist am 4. Februar d. J. der jeßt vorliegende Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag zwischen dem Reich und Nicaragua zu stande gekommen.

Dieser Vertrag, welcher inzwischen bereits von dem nicara- guanishen Kongreß genehmtgt worden ift, {ließt sich bis auf wentge Abweichungen an das Vorbild des Freundschafts-, Schiffahrts- und Konsularvertrages zwischen dem Reich und Guatemala vom 20. September 1887 an (vergl. Reichs-Gefeßbl. 1888 S. 238). Er beruht gleichfalls auf dem Grundsaß der Gegenseitigkeit. Im einzelnen if noch Folgendes zu bemerken: L

Die Artikel 1 bis 29 des vorliegenden Vertrages stimmen mit den entsprehenden Artikeln des Vertrages tnit Guatemala überein. Artikel 1 enthält die Friedenéklausel. Artikel 2 seyt für den Verkehr zwischen beiden Ländern das Prinzip der Freiheit des Handels und der Schiffahrt fest. Durch Artikel 3, 5 und 9 werden die Deutschen in Nicaragua und die Nicaraguaner in Deutschland den Inländern ins- besondere hinsihtlich des Rechtes gleichgestellt, im Lande zu reisen, daselbst zu wohnen, Handel und Geschäfte zu treiben, Grundstücke und sonstiges Vermögen zu erwerben und zu besizen, sowie si an die Gerichte zu wenden. Im Artikel 4 verpflichten fich die vertragschließenden Theile, den Handel in ihren Ge- bieten nicht durch die Ertheilung ungerehtfertigter Monopole und Privilegien zu bes{hränken. Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 befreit die Angehörigen des einen Theiles im Gebiete des anderen Theiles vom Militär- und zwangsweisen Zivildienst, sowie von Kriegskontributionen, Zwangsanleihen und fonstigen L-istungen zu militärishenp Zwecken, mit der Maßgabe, daß von dem Recht der E (Beschlagnahme oder Zurückhaltung von Schiffen, Ladungen u. |. w. für militärishe Unternehmungen oder öffentlihe Verwen- dungen) nur nah vorgängiger vollständiger Entschädigung Gebrauch gemacht werden darf. Hinsichtlih der Entrichtung von Steuern und Abgaben wird , wedselseitig den Angehörigen des anderen Theiles die Gleichstellung mit den Inländern gewährt. Artikel 8 enthält die Zusicherung der Kultus- und Gewissensfreiheit. Artikel 10 regelt die Frage der Staatsangehörigkeit und {reibt vor, daß die nah Nicaragua ausgewanderten Deutschen oder die nah Deutschland aus- gewanderten Nicaraguaner, sowie ihre in der neuen Heimath geborenen Kinder, sofern gewisse Vorausseßungen erfüllt sind, niht zwangsweise dem Indigenat der neuen Heimath unterstellt werden dürfen. Artikel 11 und 12 treffen für den Fall, daß zwischen den vertragshließenden Theilen Krieg ausbrechen follte, Bestimmungen zum Schutz der Person und des Eigenthums der beiderseitigen Staatsangehörigen. Artikel 13 seßt betreffs des Handels der Angehörigen des einen in dem Gebiete des anderen Theiles und betreffs der im Wagarenverkehr zwishen beiden Ländern zu erhebenden Einfuhr- oder Aus- fuhrzölle, fowie der etwaigen Einfuhr- oder Ausfuhryverbote das Meistbegünstigungsreht fest. Artikel 14 {ließt die Erhebung differentieller Schiffahrts-, Quarantäne- oder ähnliher Gebühren, Artikel 15 die Erhebung differentieller Flaggenzölle aus, indem in diesen Beziehungen die Schiffe beider Theile den nationalen Schiffen gleihgestellt werden ; Artikel 14 bestimmt zudem, daß für die Berech- nung der Schiffsgebühren die heimathlihe Vermessung der Schiffe weselseitig anerkannt werden foll. Artikel 16 läßt die deutschen Schiffe in Nicaragua und die nicaraguanishen Schiffe in Deutschland zur Staffelshiffahrt zu ; dagegen wird hinsihtlih der Küstenschiffahrt beiderseitig nur das Meistbegünstigungsreht gewährt. Artikel 17 trifft Bestimmung über die Behandlung der in Noth gerathenen Schiffe und ihrer Ladungen, Artikel 18 über die gegenseitige Anerkennung der Nationalität der Schiffe. Artikel 19 betrifft die Behandlung der etwa von Piraten geraubten Schiffe und Waaren. Artikel 20 seßt fest, daß die Kriegsschiffe beider Theile wechselseitig nah dem Meistbegünsti- gungsreht behandelt werden sollen. Die Artikel 21 bis 29 endlich treffen Bestimmung Über die Zulafsung von Konsuln, über ihre Vor- rehte und ihre amtlihen Befugnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Nachlaßregulierung und in Schiffahrtssachen.

Artikel 30 des vorliegenden Vertrages bringt in Ergänzung der in den vorhergehenden Artikeln bereits enthaltenen bezüglichen Zu- bete f noch besonders zum Ausdruck, daß die vertragscließenden

beile fich gegenseitig in allen Handels-, Schiffahrts- und Konsulats- sachen das Meistbegünstigungsreht zugestehen. Die Abweichung vom Wortlaut des entsprehenden Artikels im Vertrage mit Guatemala ist gewählt, um außer Zweifel zu stellen, daß die gegenseitige Ein- räumung des Meistbegünstigungsrechts unbeschadet der Bestimmung im Artikel 32 (vergl. unten) an fkeinerlei Bedingung oder Ein- schränkung geknüpft sein soll.

Der Artikel 31 des Vertrages mit Guatemala, wonach wegen Vertragsverleßungen erst dann zu Feindseligkeiten geschritten werden soll, wenn gewisse Verhandlungen vorhergegangen und erfolglos ge- blieben sind, hat als entbehrlih in dem vorliegenden Vertrag keine Aufnahme gefunden.

Artikel 31 des vorliegenden Vertrages entspricht dem Artikel 32 des Vertrages mit Guatemala. Er seßt fest, daß der Vertrag vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an zehn Jahre un- kündbar in Geltung bleiben soll. Zum Ablauf des zehnten Jahres óder zu einem späteren Zeitpunkt darf er beiderseits mit einjähriger Frist gekündigt werden.

_Im Artikel 32 des vorliegenden Vertrags erkennt Deutschland in gleiher Weise, wie dies Guatemala gegenüber geschehen ift, eine Ein- schränkung eines Meistbegünstigungsrehts zu Gunsten eines engeren Zusfammenschlusses der mittelamerikanishen Freistaaten an. Die For- R ist der Ziffer 1 des Protokolls vom 22. Juni 1888 über die Auswechselung der Ratifikationen zum Vertrage mit Guate- mala (vergl. Reihs-Gefeßbl. 1888 S. 261) entnommen.

Artikel 33 des vorliegenden Vertrags enthält den üblichen Vor- behalt der Ratifikation.

Was die Geltung des Vertrags für die deutshen Zollanshlüsse anlangt, fo besteht die Absicht, nah dem Vorgang mit Guatemala eine entsprehende Erklärung in das Protokoll über den Ratifikations- austausch aufzunehmen.

*) 1 Silberdollar gleih etwas über 2 M a Die Reichs\tatistik führt Nicaragua niht getrennt von den vier übrigen mittelamerikanishen Freiftaaten auf.

Handels-,

Literatur.

Festshrift zur Feier der Enthüllung des National- Denkmals der Brüder Grimm in ihrer Vaterstadt Hanau, am 18, Oktober 1896. Jm Auftrage des Comités verfaßt von Dr.

. Schmidt, Direktor der Realschule zu Hanau. Druck von Lech- eder und Stroh in Hanau. Diese würdig ausgestattete Schrift enthält zunächst einen Üeberblick über das Leben und Wirken der Brüder Jakob und Wilhelm Grimm, ihre epohemachenden Forschungen über die deutshe Sprache, deren Ergebnisse sie in der Grammatik und dem von ihnen begonnenen monumentalen deutshen Wörterbuche niedergelegt haben, ihre Untersuhungen über die deutschen Rechtsalterthümer, ihre Sammlungen der deutschen Heldensagen, der Kinder- und Hausmärchen. „Dem Vaterlande“ so schließt der Verfasser seinen ediegenen Essay galt die Arbeit ihres ganzen Lebens. „Alle meine Arbeiten“, fagt Jakob Grimm, „wandten sih auf das Vaterland, von dessen Boden sie auch ihre Kraft entnahmen; uns s{chwebte unbewußt und bewußt vor, daß es uns am sichersten führe und leite und daß wir ihm zuerst verpflihtet seien“ Es war ihnen niht ver- gönnt, die Einigung zu erleben; aber die Pfliht der Dankbarkeit gebietet es, hervorzuheben, daß sie diese Einigung mit herbeigeführt und mitbegründet haben, indem sie dem heiligen Gute der uns Alle einenden Muttersprahe die Arbeit ihres Lebens weihten.* Dann wird des Schöpfers des Denkmals, des Profesjors Syrius Eberle in München, in einer kurzen Biographie gedaht und über das Denkmal selbft eine Reihe von Notizen gegeben. Die beigegebenen Illustrationen _ bieten eine Gesammtansiht des Denkmals mit den beiden Reliefs, welhe das „Märchen“ und die vLehrthätigkeit“ der Brüder Grimm versianbilden. Auch das Geburtshaus mit der Erinnerungstafel und dem Medaillon- Bildniß beider Brüder sowie das Wohnhaus der Familie Grimm in Hanau find nach photographishen Aufnahmen dargestellt. Besonders werthvoll ist das nah dem Original reproduzierte Doppel-Bildniß von Wilhelm und Jakob nah einer Zeichnung ihres Bruders Ludwig Emil Grimm. Die beigefügten Faksimiles von Briefen der beiden Grimm an Bettina von Arnim sind für Graphologen von Interesse.

„Sciller's Frauengestalten“ von Julius Burg- graf. 89%, 31 Bogen. Verlag von Carl Krabbe in Stuttgart. Pr. geh. 5 M, geb. 6 #4 Auf Grund eingehender Quellenstudien behandelt der Verfasser in diefem Werk ein Thema, das, so groß die Schillerliteratur auch bereits ist, bis jeßt weder nah der einen, noch nach der anderen Seite hin eine gründliche Bearbeitung gefunden hat. Er läßt zunächst das Leben des Dichters an dem Auge des Lesers vor- überziehen und beleuchtet dabei zuglei die Frage, welchen Einfluß das weiblihe Element auf sein Denken und Dichten ausgeübt habe. Aus der großen Zahl der Frauengestalten heben ih durch Gründlichkeit der Charakterisierung und Eigenart der Beurtheilung besonders hervor die Lebensbilder der Mutter des Dichters, seiner Schwester Christophine, der Frau von Kalb, seiner Schwägerin Karoline von Wolzogen und vor Allen seiner Geliebten und späteren Gattin Charlotte von Lengefeld. Mit der sorgfältig ausgeführten Zeichnung dieser Frauen aus Schiller's Leben hat der Verfasser eine liebevoll in des Dichters Geist sich versenkende Darstellung der weiblichen Geftalten in den Balladen und Dramen verbunden. Burggraf vertritt die Ansicht, daß eine ganze Reihe derselben, ‘vor- züglich die Jungfrau von Orleans, poetishe Abspiegelungen von Ein- drücken aus dem Leben des Dichters seien, daß zwischen den Frauen, die er kannte und liebte, und denen, die er gedichtet hat, ein unverkennbarer Zusammenhang bestehe. Das Werk, das den Anspru erheben darf, der Literaturgeschichte und der wissenschaftlichen Erkenntni zu dienen, verdient namentlich auch in Frauenkreisen Verbreitung. Die Ausstattung ist schr gediegen und der Einband so zierlih, daß das Buch sich vortrefflich für den Weihnachtsgeschenktisch eignet.

Von Java's Feuerbergen. Das Tengger-Gebirge und der ‘Vulkan Bromo, 2380 m ü. M. Von Dr. med. Franz Kronecker. Verlag der Schulze’shen Hof-Buchhandlung (A. Schwarß) in Oldenburg; Pr. 2 # Der Verfasser dieser Schrift hat darin das reiche wissenshaftlihe Material niedergelegt, das er auf einer Reife dur das vulkanische Bergland der Ínfel Java gesammelt hat. Bornehmli den großartigen Vulkan Bromo, welhen das Tengger- Gebirge inmitten feiner zerklüfteten Kegel einschließt, hat der Autor zum Gegenstande vielseitiger Forshung gemacht, deren Ergebnisse er dem Leser in anschaulicher Form mittheilt. Zehn nah photographischen Original-Aufnahmen ausgeführte Bilder sowie drei vortreffliche Karten dienen zur Orientierung und gereihen dem gut ausgestatteten Werke zum besonderen Schmuck.

__ Der Verlag von Fr. Bahn in Schwerin i. M. erscheini wie jährlih zum Weihnachtsfest auf dem Büchermarkt mit einer Reibe neuer, fleinerer und größerer Werke, welche alle das verdienstlihe Bestreben bekunden, dem gebildeten Publikum eine gemüthvolle Lektüre darzubieten, die getrost auch den t Jpngeren Familienmitgliedern in die Hand gegeben werden kann. ir finden da eine neue dichterische Arbeit von C. Beyer, in welcher sih der bekannte Verfasser vieler vortrefflicher historisher Romane als ein niht minder ausgezeichneter Märchenerzähler erweist, der mit ebenso tiefem Gefühl für das geheimnißvolle Leben und Weben in der Natur wie mit reicher Phantasie begabt ist. Es ift ein kleines Büchlein, welhes „Der Fischer und die Meerminne, ein Strand- und Wald- märchen“ heißt; aber in dem kleinen Bu fteckt ein Schaß weihe- voller Poesie. Dhne zu verleßen, weiß der Verfasser an dunkle heid- nische Göttergestalten anzuknüpfen und ihnen christlihe Gesinnung und christlihen Muth als in allen Nöthen siegrei gegen- über zu stellen. Meerjungfrauen, Dünen- und Moorgeifter besiegt ein junger Fischer durch sein unbezwinglihes Gott- vertrauen, ja, eine von den Meerjungfrauen wird von einem geheimnißvollen, frommen Einsiedler zu Christo bekehrt und dann, in éine holde menshliche Jungfrau verwandelt, die Braut und Frau des frommen Fischers. Aber viel Föftlicher als das Schicksal dieser beiden Helden des Märchens find die dichterishen Schilderungen aus dem Leben der Natur: das Meer, der

[uß und die Quelle, Wetter und Wind, Wald und Feld, Berg und

hal werden lebendig, und alle ihre Bewohner, die Fishe und Vögel und die Thiere des Waldes reden zu uns in einer wunder- samen Sprache, wie sie nur der echte Dichter findet. Das Strand- und Waldmärchen is natürlich nicht für kleine Kinder ge- schrieben; aber die reifere Jugend und die Erwachsenen werden sicher- lih an dem Büchlein, welches geheftet 1,80, in ges{hmackvollem Ein- bande 2,80 Æ kostet, ihre Freude haben. Die prächtige Humoreéke e Wilhelm Pickhingst's Kriegsfahrten" von demselben Ver- fafser C. Beyer, welche gleihfalls im Bahn'schen Verlage erschienen ist, liegt in der zweiten Auflage vor. Auch hier handelt es sih um eine kleine Schrift des vielseitigen Verfassers, die aber dur ihre gute Laune und manchen treffenden Wiß für Alt und Jung eine belustigende Lektüre ist. Wilhelm Pikhingst ist ein Mecklenburger, der als Frei- williger in die Reihen der 1870 nach Frankrei ziehenden Krieger eingetreten i und ih dann durch Muth und way ne \cherzha Einfälle bei seinen Kameraden beliebt maht. Keine Lage, in der er sich befindet, is so s{chlimm, daß be ihm den Humor verderben fönnte, zumal ihm sein unerschrockener Landsmann Jochen Langpaap mit feinen weisen Erfahrungssprüchen zur Seite steht, und überall erwirbt er sich dur sein gutes Herz und seine freigebige Hand aufrihtige Freunde; aber troy alledem ift er ein Ggoift, denn aller Es von Muth, Tapferkeit und Geistesgegenwart liegt die ehrgeizige Absiht zu Grunde, um jeden Preis das eiserne Kreuz zu erwerben, ein Streben, das \chließlich von Erfolg gekrönt wird. Auch dieses Büchlein e bei dem bescheidenen Preise von 1 4 im Kartonbande als Weihnachtsgabe empfohlen werden.

Unter dem Titel „Weltkind“, „eine I dylle aus dem Rheingau* hat B. Schulze-Smidt im Verlage von Karl Reißner in Dresden und Leipzig eine Erzählung erscheinen lassen, welche das s{höne Talent der Verfasserin von einer neuen und [amp tien Seite zeigt. Wie hon der Titel erkennen läßt, hat sie sih ier die Aufgabe vet, deutshe Art in deutshen Landen zu e eaen und auch diesmal hat sie das Wesen der von ihr ge- \chauten Personen eigenartig und für den Leser erfreuli zu gestalten ver«-