1896 / 285 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deut

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4,4 50 d

Königlich Preußischer

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32,

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M 2D.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den nabenannten Offizieren die Erlaubniß zur An-

legung der ihnen verlichenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und zwar:

des Kaiserlich russishen St. Alexander-Newsky- Ordens und des Großkreuzes des Fürstlich bul- garischen St. Alexander-Ordens: Allerhöchstihrem General-Adjutanten, General der Jn- fanterie von Winterfeld, kommandierendem General des Garde-Korps; des Kaiserlich russishen St. Alexander-Newsky- Ordens: dem General-Lieutenant Wer nher, General-Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein; | des Kaiserlich russishen St. Annen-Ordens zweiter Klasse: dem Major Freiherrn Roeder von Diersburg, Flügel-Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein; des Kaiserlich russishen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse: dem Major Freiherrn von Stein zu Nord- und Ostheim im Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regiment Nr. 1 und Adjutanten beim General-Kommando des Garde- Korps; sowie des Fürstlih bulgarischen St. Alexander-Ordens vierter Klasse: dem Ritimeister von Trotha im Leib-Garde-Husaren- Regiment und Adjutanten beim General-Kommando des Garde-Korps.

Deutsches Reich.

Dem zum Konsul ad honorem für Spanien in Danzig ernannten bisherigen dortigen Vize-Konsul Albert Meyer ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.

Velauntmaqung,

betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

Vom 27, November 1896.

Auf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

1) Jn der Tabelle, welhe der Bekanntmahung vom 5, Februar 1895 (Reichs-Gesehbl. S. 12), betreffend Aus- nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- betriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe & (Nahrungs- und Genußmittel) zu Ziffer 6 folgenden Zusag:

| Bezeihnung | Bedingungen, der nah § 105d zu- | unier welchen die Arbeiten gelassenen Arbeiten. gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

9. | 3,

Nach 10 Uhr Vormittags darf jeder Arbeiter ab- wechselnd an einem Sonn- oder Festtage nur während eines Zeitraums von zwei Stunden und am folgenden Sonn- oder Festtage über- haupt nicht beschäftigt werden.

Jedem Arbeiter ist min- destens an jedem dritten Sonntage die zum Besuch des Uns er» forderliche Zeit frei zu geben.

2) Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. November 1896. Der Reichskanzler.

Jn Vertretung: von Boetticher.

| L, |

In Tonnenmälze- reien,welche mit ciner Brauerei nicht ver- bunden sind, der Be- trieb während der Zeit vom 1d. Sep- tember bis zum 15. Mai.

6a, Mälzereien.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbe- ordnung. Vom 27. November 1896.

Auf Grund der §8 44 Absaß 2 und 3, 564 und 60 Absay 4 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende

Insertiouspreis sür den Raum einer Druckzeile 30 „. Inserate uimmt au: die Königlihe Expedition

des Deutschen Reihs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

5 E fas

Berlin, Dienstag, den 1. Dezember, Abends.

Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für das Depts Rei h beschlossen.

I. Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden.

| Y Gold- und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind befugt, auf Grund der nah Sort ertheilten Legiti- mationskarte auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerb- lihen Niederlassung, sofern diese im Jnlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, feil- zubieten und zu diesem Zweck mit sih zu führen, vorausgeseßt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Viederverkäufer im Stück abgeseßt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren-, Bijouterie- und Schildpattwaaren-Fabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben.

2) Weinhändler find befugt, auf Grund der nah 8 44a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des Gemeinde- bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Jn- lande liegt, pirsönlich oder durch in jedi Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrücklihe Aufforderung Be- stellungen auf Wein (Traubenwcin einschließlich Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der an- gebolenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche ilt für den Handel mit Erzeugnissen der Leinen- und Wäsche- fabrikation und mit Nähmaschinen.

I]. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. A. Jm Allgemeinen.

1) Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen be- treiben wollen, bedürfen eines Wandergewerbescheines.

2) Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solhe Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf roher Er- zeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel: und Bienenzuht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen ; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der Vorauéseßungen der S8 57 Ziffer 1 bis 4, 67a oder 57b Ziffer 2 bis 4 der Gewerbe- ordnung vorliegt.

3) Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umher- ziehen, ferner auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Bestimmungen des Titels TIT der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nach- stehend niht etwas Anderes bestimmt ist.

4) Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß zur Ausstellung von Wander- gewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, o welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen es Verwaltungsbezirks der Behörde entsprehende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist

(vergl. Ziffer 6). Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der

‘ibi mit Blech- und Drahtwaaren - und ähnlichen Gegen- | t

änden, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur solhen Personen ertheilt werden, welhe nahweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.

Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen.

5) Ausländer, welche entweder das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch niht überschritten haben, oder durch Tas Persönlichkeit zu erheblihen polizeilichen Bedenken Anlaß gene sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zu- ulassen. E j Von dem Erforderniß der Vollendung des fünfund- zwanzigsten Lebensjahres darf ausnahmsweise gegenüber solchen

Ausländern abgeschen werden, welhe nahweislich in dem ®

nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbe- schein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.

Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenomtnen werden, wenn erhebliche polizeilihe Bedenken gegen die Persönlichkeit nachträglich fd ergeben.

6) Der Wandergewerbeschein berehtigt den Jnhaber, nah Entrichtung der Landessteuern sein Gewerbe im Umbherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. u dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wander- gewerbescheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlih. Die Ausdehnung wird i wenn ein Be- dürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende E von Personen Wandergewecrbescheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. i

Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet - der § 58 der Gewerbeordnung sowie vorstehende Ziffer 5 Absatz 3 ent-

rehende Anwendung. : | i: ls Se Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiet aus-

zuweisen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

„Grund dieser

1896,

7) Der Mangel eines festen Wohnsißes im Jnlande S 57 b Ziffer 1 der Gewerbeordnung) is Ausländern gegen- über als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbescheines oder i In der Ausdehnung desselben nicht anzusehen. l ) Sowohl die Ausstellung, als auch die Ausdehnung eines Nan Er ge Werte MEN kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen.

9) Die Wandergewerbescheine werden nah den unter [I nachstehend bezeihneten Formularen ausgestellt.

Wenn einer der in Ziffer 4 Absag 2 oder Ziffer 5 Absaß 2 bezeichneten Personen ein Wandergewerbeschein ertheilt wird, so ist entweder der bisherige Schein zurückzufordern und zu vernichten, oder in demselben zu vermerken, daß für das neue Kalenderjahr ein neuer Schein ausgefertigt worden ist.

10) Wer beim Gewerbebetriebe im Umherzichen andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbe- schein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbeschein unter näherer Bezeichnung der Personen vermeikt. t

Nerlonen) welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen niht mit- eführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mit- fabruna eines Jnländers durch einen ausländishen Gewerbe- treibenden und eines Ausländers durch cinen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung.

Die Erlaubniß zur BUUSDEng von Personen anderen Geschlehts, mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann au dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich er- gebenècn Verfagungsgründe vorliegt. S

11) Die auf Grund der S Bestimmungen ge- troffenen Verfügungen einschließli der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (S 56 Absag 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgeseßte Aufsichtsbehörde angefochten werden.

B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im Besonderen. 1) Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staats-

¡ verträgen vorgeschene Gewerbelegitimationskarte legitimiert

sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung.

Jnsoweit diese Handlungsreisenden Waaren feilbieten oder

Waaren bei anderen Perfonen als bei Kaufleuten oder

solhen Personen, welhe die Waaren produzieren, oder

an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen auffaufen,

finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie An-

wendung. Das Gleiche gilt, wenn die Handlungsreisenden

Bestellungen auf Waaren ohne vorgängige ausdrücklihe Auf- forderung bei anderen Personen als bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder solhen Personen, in deren Geschäfts-

betriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, auf-

suchen wollen, soweit es sih niht um das Aufsuchen von Be-

stellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke

oder auf die unter 1 2 bezeihneten Waaren handelt.

2) Handlungsreisende, welhe Staaten angchören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten ge niht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meist egünstigung hinsichtlih des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetrieb im Jnland einer Gewerbe- legitimationskarte (nah dem unter T anliegenden Muster)*).

Die Gemwerbelegitimationskarte berehtigt den Jnhaber in: dem ganzen Gebiete dés Reichs, nah Entrichtung der Landes- steuern, fa in legt-rer Hinsicht nicht ein Anderes im Wege“ des Vertrages festgeseßt ist, zum Geschäftsbetrieb in demselben! Umfange wie die unter Z'ffer 1 genannten Handlungsreisenden.

Auf die Ertheilung, perlagung und Zurücknahme der Ges werbelegitimationskarte finden die Bestimmungen des Titels [Il der Gewerbeordnung mit der Maßgabe enisprehende An- wendung, daß der Mangel eines festen Wohnsißes im Inlande (8 57 b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagu der Gewerbéelegitimationskarte nicht bildet und daß die au

estimmungen getroffenen Verfügungen nur ink Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorge Aufsichts- behörde angetoGte werden können. ;

3) Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung rah dem Bestimmungsorte E werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen gesuht werden, dürfen nur Proben „und“ Mustèr mitgeführt werden. 7

4) Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der aus- ländischen Handkungsreisenden (Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels TIIT ‘der Gewerbeordnun sprehende Anwendung. Es

ITI. Formulare für Wanderg ewerbe sh eine: Die Wandergewetrbescheine “sind nach *(dén unter IL

liegenden)*) Formularen auszustellen, von welchen Formular für Salder und Ausländer in den Fällen “des S Ff

„Reichs-G

*) In der heute ebe Nu des veröffentlicht. heute ausgegebenen Nummer