1896 / 292 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

“Königlich Preußis

er Reichs-Anzeiger

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des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Auzeigers Berlin §W., Wilhelmstrafie Nr. 32.

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M 292.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landgerichts - Räthen Döring zu Erfurt und Tauredck zu Elbing den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Oberst-Lieutenant Grafen von Schwerin, Kom- mandeur des Kadettenhauses in Plôn, die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Major a. D. Baron von Bistram zu Blankenburg a. H., bisher Eskadron: Chef im Dragoner-Regiment von Arnim (2. Brandenburgisches) Nr. 12, dem Regierungs-Rath Schmudcer zu Straßburg i. E., dem Amtsgerichts-Rath a. D. Wittekop zu Kleve, dem Domäncnpächter, Amtsrath Schrewe zu Kleinhof-Tapiau im Kreise Wehlau, dem Jn- spektor der direkten Steuern Kremer zu Straßburg i. E., dem Steuer-Einnehmer erster Klasse Bruns zu Wernigerode und dem penfionierten Lehrer Dr. ph). Oppel zu Frankfurt a. M. den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Kaufmann und Stadtrath Hermann Sallba ch u Elbing, dem städtishen Kämmerer und Sparkassen- Rendanten Wedel zu Müncheberg im Kreise Lebus und dem Disponenten Theodor Stille zu Berlin den Königlichen Kronen-Orden vierter Klaffe,

dem früheren Gemeinde - Vorstcher, Landwirth Julius Achilles zu Jerstedt im Kreise Goslar, den städtishen Steuer- erhebern a. D. Heinrich Kaje und NRugust Eulner zu Berlin, dem Eisenbahn - Lokomotivheizer a. D, Münster zu Homberg im Kreise Vörs und dem Amtsgerichts - Kanzlei- gehilfen a. D. Knitsh zu Gleiwiy das Allgemeine Ehren- zeichen, sowie

dem Bahnmeister Ludwig Folkeris zu Andernach die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigsi geruht:

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An-

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Jnsignien zu ertheilen, und zwar:

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Groß- herzoglih badishen Ordens vom ZähringerLöwen: dem Obersten Koeppel, Kommandeur des 4. Badischen Infanterie-Regiments Prinz Wilhelm Nr. 112, und dem Obersten Grafen von Hardenberg, Kommandeur

des Kurmärkischen Dragoner:Regiments Nr. 14;

des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub desselben Ordens:

dem Ober-Stabsarzt erster Klasse Dr. Busch, Regiments- Arzt des 5. Badischen Jnfanterie-Regiments Nr. 113, be- auftragt mit Wahrnehmung der divisiongärztlihen Funktionen bei der 29, Division, und

dem Ober-Stabsarzt erster Klasse Dr. Thelemann, Regiments-Arzt des 2. Badischen Dragoner-Regiments Nr. 21 ;

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Mazor Bopp, aggregiert dem 4. Badischen Jufanterie- Regiment Prinz Wilhelm Nr. 112, dem Hauptmann B reisacher im 4. Badischen Jnfanterie- Regiment Prinz Wilhelm Nr. 112, dem Major Doxic und dem Hauptmann Meyer, beide im 6. Badischen Jnfanterie-Regiment Kaiser Friedrich IIT. Nr. 114, dem Major von Schmidt im Kurmärkischen Dragoner- Regiment Nr. 14, dem Major von Nathusius im 3. Badischen Dragoner- Regiment Prinz Karl Nr. 22 und dem Major z. D. Hancke, Kommandeur des Landwehr- bezirks Stockach ;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Eichenlaub desselben Ordens:

E Buchholt im 4. Badischen Jnfanterie-

dem Regiment

rinz Wilhelm Nr. 112, dem

aupimann Becker im ö. Badischen Jnfanterie- Regiment Nr. 113,

dem Hauptmann Francke im 6. Badischen Jnfanterie- Regiment Kaiser Friedrih 111. Nr. 114 und

demn uptmann Keiler im 7. Badischen Jnfanterie- Regiment Nr. 142;

der Großherzoglih badischen kleinen goldenen Verdienst-Medaille:

dem Vize-Feldwebel Buß im 5. Badischen anterie- Regiment Nr. 118; 6 t a8

der Großherzoglich badischen silbernen a O Deedatiie. __den Vize-Feldwebeln und Hoboisten Handloser und Dinger und Lis im 8 BedisGen Infanterie-Regiment Kais mmt m 6. Ba anterie-Regimen er riedrih II1. Nr. 114, und s

Berlin, Mittwoch,

dem Wachtmeister Shumann im Kurmärkischen Dragoner- Regiment Nr. 14:

des Komthurkreuzes des A lich mecklen - burgishen Haus-Ordens der Wen Gen Krone:

dem Oberst-Lieutenant von der Lühe, persönlihem Ad- jutanten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg ;

ferner:

des Kommandeurkreuzes zweiten Grades des Königlich dänischen Danebrog-Ordens: dem Obersten von Bose, Kommandeur des 6. Badischen Infanterie-Regiments Kaiser Friedrih ITT. Nr. 114, und dem Major von Arnim, etatsmäßigem Stabsoffizier des Kurmärkischen Dragoner-Regiments Nr. 14; sowie

des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: : dem Premier-Lieutenant Freiherrn von Wangenheim, à la suite des Garde-Füfilier-Regiments und Flügel - Adju- tanten Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Sachsen- Coburg und Gotha.

Deutsches Reich,

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigsi geruht : an Stelle des unter Belassung des Ranges eines Raths erster Klasse in den einstweiligen Ruhestand oerseten bisherigen (Bouverneurs von Deutsch - Ostafrika, Majors à la suite der Armee Dr. von Wissmann den Obersten und Kommandeur des Grenadier-Regiments Prinz Carl von Preußen (2. Branden- burgisches) Nr. 12 Liebert zum Gouverneur von Deutsch- Ostafrika zu ernennen.

Dem bisherigen Kaiserlihen Konsul in Santa Cruz de Teneriffe (Canarishe Jnseln) Adolph Büchle ift die er- betene Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden.

Dea mam ung,

Der Fernsprehverkehr mitFrankenberg (Sachsen) bzw. Hohenstein- Ernstthal ist eröffnet worden. Die bühr für ein gewöhnlihes Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt je 1 #6 Berlin C, den 7. Dea 1896. Der Kaiserliche Ober-Poftdirektor. Jn Vertretung : Schulze.

Landespolizeilihe Anordnung,

In Abänderung der Landespolizeilihen Anordnung vom 22. Juli 1895, betreffend die Oas der Schweineseuchen Sonder-Beilage zu# Stück 832 des Amtsblattes —, sowie der den gleichen Geaenstand betreffenden landespolizeilihen Anordnung vom 29. Dezember 1895 Amtsblatt für 1896, Seite 3 und 4 wird hier- durch auf Grund der 88 19 bis 22 und 26 bis 29 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuhen Reichs-Geseßbl. S. 153 —, ae des Art. 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des eßteren Geseßes vom 1: Mai 1894 Reichs - Gesetbl. S. 405 —, Folgendes besiimmt: :

Der 8 11 erhält folgende Fassung:

Alle Personen, iele fih mit dem Ankauf oder Ver- trieb von Schweinen gewerbsmäßig beschäftigen, find ver- flichtet, die von ihnen angekauften und us Vertrieb be- hitimten Schweine durch einen beamteten Thierarzt unter- suchen zu lassen.

Die Untersuchung hat zu erfolgen, bevor die Schweine in den Verkehr gebraht werden, bezw. wenn die Schweine auf Pra angekauft wurden, bevor fie den betreffenden Marktort verlassen.

Die Untersuchung erstreckt fich nicht auf fette, zum Schlachten bestimmte Schweine.

Ueber den Gesundheitszustand der untersuhten Schweine haben sih die in Abs. 1 bezeichneten Personen ein Zeugniß ausstellen zu fn welches die Transporiführer (Händler,

Wagenführer u. }. w.) stets bei sih zu führen haben.

Das Zeugniß hat eine Gültigkeit für drei Tage.

Werden die Transportführer E: B ohne das geforderte Ge undheignn betroffen, so hat die Ortspolizeibehörde die Absperrung der betreffenden Schweine bis zur erfolgten Unter- suchung derselben durch einen. beamteten Thierarzt anzuordnen.

Ferner haben die Transportführer (Abs. 4) ein Kontrol- buch zu führen, in welhem der Name und Wohnort des Be ab und des Begleiters, sowie die Zahl und der Urfprungs- ort Schweinéë angegeben ist. Zahlen find in Buch- staben anzugeben.

1896.

Das Kontrolbuch ‘ist sofort nach dem Eintreffen eines Transports in einem Orte, in welchem die Schweine verkauft oder umgetauscht werden sollen, der Ortsbehörde vorzulegen.

Letztere prüft die Richtigkeit der Angaben über die An- ahl der Schweine und trägt einen Vermerk über die erfolgte Prüfung in das K-cntrolbuch ein.

Jeder Zu- und Abgang von Schweinen eines Transports ist im Kontrolbuch zu vermerken. Beim Abgang durch Ver- kauf, Umtausch u. f. w. ist auch der Erwerber nach Namen und Wohnort in das Kontrolbuch einzutragen.

Verendet ein Schwein während- der Beförderung, so ist unverzüglich behufs Feststellung der Todesursache der beamtete Thierarzt oder dessen Vertreter auf Staatskosten zuzuziehen. Bevor dieje Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem Transport entfernt oder in Berührung oder in Ge- meinschaft mit anderen Schweinen gebracht werden.

Das Kontrolbuh sowie die Gesundheitszeugnisse sind jederzeit auf Verlangen den Ortspolizeibehörden, sowie den beamteten Thierärzten und polizeilihen Exekutivbeamten von dem Transportführer (Abs. 4) vorzuzeigen.

Bekanntma un l

Die Verfügung, betreffend die den beamteten Thierärzten für die gemäß S8 11 der landespolizeilihen Anordnung zur Bekämpfung der Schweineseuhen, vom 22. Zuli 1895 Sonder-Beilage zum Amtsblatt für 1895, Stü 32, Seite 38 und 39 vorzunehmenden Untersuchungen der Händler- shweine zu gewährenden Vergütungen, vom 20. Mai d. J. Amtsblatt für 1896, Seite 174 erhält nachstehende Fassung: x -

Für die am Wohnort des Thierarztes oder in einer Eni- fernung von weniger als 2 km von dem Wohnorte statt- findenden Untersuchungen sind einschließlich der Ausstellung des Gesundheits|cheins an Gebühren zu entrichten:

für 1— 5% Schweine. . 1,50 M y 26— 050 It O 2,00 "u 51— 75 Z ( 3,00 r 76—100 Ur 4,00 I mehr als 100 ü 5,00

Für die Untersuhung der Schweine in einer Entfernung von 2 km oder mehr von dem Wohnorte des Thierarztes einschließlich der Ausstellung des Gesundheitsscheins find an Gebühren zu entrichten:

für 1— 650 Schweine 6 M, 61100 2 L mehr als 100 É (A

Außerdem sind die nah der Königlichen Verordnung vom 17. September 1876 (G.-S. Seite 411) zu berehnenden Reise- kosten zu entrichten.

Gehören die zu untersuhenden Schweine mehreren Per- onen oder werden an demselben Tage und Orte Unter- L A von Schweinen für mehrere Besißer vorgenommen so sind die zu entrihtenden Gebühren und Reisekosten na Verhältniß der Zahl der untersuchten Schweine zu vertheilen.

ITE.

Fe die Untersuhungen von Schweinen, die gelegentlich der Beaufsichtigung von Schweinemärkten stattfinden, sind an Gebühren zu entrichten: y

für 1—% Schweine . . 1,00 M, u 26—50 u A2 1,50 " 51—100 ,„ «A für 101 und mehr 0 000

Neben diesen Gebühren dürfen Reisekosten und Tagegelder nicht berehnet werden.

Posen, den 2. Dezember 1896. _

Der Negierungs-Präfident. Jn Vertretung: Krahmer.

Königreich Preufen,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Direktor der Königlichen Blinden-Anstalt zu Stegl bei Berlin Karl Wulff den Charakter als Schulrath dem Range eines Raths vierter Klasse zu verleihen.

Finanz-Ministerium.

Schon bei früheren Gelegenheiten ift von hier aus an- erkannt worden, daß die von preußishen Staatsbeamten in Anlaß ihrer Verseßung beizubringenden polizeilichen Be- sheinigungen über das Leerstehen ihrer bisherigen Wohnung während der Zeit, für welche fie Miethsentshädigung aus der Staatskasse beanspruchen, keines Stempels bedürfen. i

preußische Des 2M 24. Februar 1877 (Pr

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Be Sva Zie ee Weis Sd hrer Versezung, welche häu i e

durch die Umzugskosten und die iet Sergühnd C