1896 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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L i 88. L E Erwerbspreis. i _4 einer Eisenbahnbrücke daselbsi gehen auf die Hessische Negierun j Main—Nedcckarbahn. Beamten, sowie die Wohlfahrtseinrichtungen für Beamte und j gänzungsanlagen auf Hessischen Linien werden der Se sischen : nehmens bi 3 ür b des: en Ludwigsbahn: | allein über; desgleichen alle aus dem Bau der Lini I | 2) Die dem Preußischen bezw. dem Hessischen Staate zu: Arbeiter bestehenden Normen und ndsäze künfti ier itig mi i i Bei 4 Me T A Uen Lud E E E O G hein Wendelsüiein etwa noch rückständigen Bauverpflicht Flon- T enben Antheile an der Main—Neckarbahn werden oieide eine enber in den Betriebocinnae Ki eh L Gelbe A etheilt A WeNDEN TUNYE se

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m des Ueberganges desselben auf die beiden | unternehmens von beiden Käufern gemeinsam aufzubringende j tun l 4 : L Q l 1 etriebs- dey elben thunlichst berücksihtigt werden. Für \olhe Bauten Siaatl verbleibt es bei er Sr des Pie Preis its E b. Alle etwaigen Ansprüche der Hessischen Regierung a falls in diese Gemeinschaft einbezogen werden, O die bestehende | ausgaben eintreten wird, soll der nah vorstehenden Bestim- | und Be S, elte Tis Berin e L Main— Neckarbahn-Gemeinschaft durch À machung mit der | mungen berehnete Uebershuß der Einnahmen über die | jahres 1895 bezw. 1895/96 ab für a eines ‘der

Der Verwaltungsrath hat das. Jnteresse der Hessischen a. der den Aktionären zu ewährenden Abfindung, Erstattung der von ihr infolge der übernommenen Garanti 1 l | it de ; h h eib E E b. den etwa nah Ma ibe des Kaufvertrages zu ge- | leistung für die garantierten Strecken übernommenen Zuschüsse betheiligten Großherzoglich Badischen Negierung aufgelöst sein | Ausgaben bei der Hessischen Ludwigsbahn um 8 Prozent ge- } beiden Staaten ausgeführt werden oder ausgeführt worden

Ludwigs-Eisenbahngesellschaft x i : : : : N ordelt es r U die Ecrilidan dieses Vertrages handelt, | währenden sonstigen Abfindungen, erlöschen mit der Des der Verstaatlichung. wird. Jn diesem Falle treten die drei oben genannten Neben - kürzt werden. sind, wird eine Zinsvergütung von 3 Prozent der dafür auf-

wahrzunehmen und gerichtlich und eten / A Anleiheshuld der Gesellschaft.

Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird d kti d Obligationen. sondern für eigene Zwecke verwendet hat und dadur Schuldne 3) Künftig dem Ei 8 , vera e der Verialiungtrat alliährlich in “Ahenger lags (4) D N uu H der Beamten geworden ist, wird, soweit nicht die Erstattung inde Bahnen sollen gleihfalls von der Gemeinschaft be- | der Frachten für Betriebsdienstgüter, der Werthbeträge für die | jahre zugerechnet.

; sische Regierung wird die nah Maßgabe des l Í ] / bet Weise gewählt. Einer Deponierung von Äktien der Gesell: | „n: t abzuschließenden Verstaatlihungsvertrages | aus bereiten Mitteln der Gesellschaft erfolgen sollte, von beiden trieben werden, sofern niht auf den Wunsch der Hessischen | Wiederverwendunc noch brauchbarer Altmaterialien und der L / scha ey der Müglieder des M rvaliadraths bedarf es Dritt a Malt aVRINUes Aktien ubieiada d reiro: Staaten nah Maßgabe ihrer L am Erwerbspreise Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon ver- | Erstattung von Haftpflihtentshädigungen bei den Einnahmen (6) Eine gleich N Hs AN, i fernerhin nicht mehr. entigen uldverschreibungen des Hessishen Staates der | übernommen und mit dem Eintritt in die Betriebsgemeinschaft tinbart wird. und Ae des Jahres 1894/95 am Jahres\clusse abgeseßt ciftec Gnos Staate Ñ Zus lich ale Pie OE THCLURAE

Die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsraths er- Grekischen R l dur Einzahlung der betreffenden Summen erledigt. | Artikel 7. und zuge | eiden Staat dlfgerielbien idèr na

egierung so zeitig zur Verfügung stellen, daß mit j gt evt sind, den Einnahmen und Ausgaben dieses Jahres Ido von dem betr ; enan 1 O ‘4s i ; d. Auf Verpflichtungen, welche den unter 4 ; ; G wied t ; eff Adi: | halten an Stelle der ihnen ftatutmäßig zustehenden Tantième, dem Umtausch selbst rechtzeitig begonnen werden kann. Die Fonds e A cer dicse Fonds eten ú Fin anzielle Gemeinschaft. Grundsag. leder zugerechnet werden aufzuwendenden Beträge für die Main—Neckarbahn, dur

welche ihnen zuleßt für das Jahr 1895 gewährt wird, eine ein- rioritätsanleihen der Gesellshaft werden, soweit dies nah : 9 er Betrieb der vereinigten Bahnen soll für Rechnun Artikel 10 welche nach den für diese Bahn geltenden Grundsäßen das

9 . C a ° Â 4 4 . ) D“ - s malige Gefammtabfindung von 220 000 Mark. Ua des Geldmarktes und niger in Betracht kommender estimmungen Anwendung. : héider Stnaienn der Weise aidigen. 4 timmt d O g U E e die Vertheilung „h E r\Gusses Roe G Hie : S : Umstände thunlich erscheint, au ais e Bei der Kündigung Artikel 3. einnahmen und -Ausgaben (wegen der Steuern siehe Artikel 10 erehnung der künftigen Betriebsüberschüsse für der Main—Nearbahn erhöht wird.

Das gesammte Beamten- und Dienstpersonal der Hessischen } ist den Ei der Obligationen der Umtausch gegen Preußische Aufbringung des Erwerbspreises durch die Käufer Absaß 4) als gemeinsame anzusehen sind und der Ueberschuß | / die Vertheilung. O Ludwigs-( isenbahngesellschaft, mit Ausnahme des en und Hessische Staatsschuldverschreibungen R st im Verhältniß Theilungsgrundsag. ; der Einnahmen über die Ausgaben unter beide Staaten, (1) Bei Ermittelung der jährlichen Betricbsüberschzüsse der | Aufwendungen für die erstmalige Jnstandsezung der und der Mitglieder der Spezialdirektion, tritt mit dem Ueber- | des beiderseitigen Antheils am Erwerbspreise anzubieten. (1) Von dem N trägt die Hessische Regierung nah dem in den Artikeln 8 ff. vereinbarten Theilungs- | Gemeinschaft werden die statutmäßigen Einnahmen und Aus- Hessischen Ludwigsbahn.

enst de T ia ml Me e ee IT. Auseinandersegung zwischen den beiderseitigen g Bis s der D osten ho bie Strecke Flon- e itc wird. vg n Betriebe, im Mitbetriebe Musnaben 1E Geaetiatan le T R E O f dis a ib Artikel 4 für die Þ f ndjegung der Se len] der von J L j / N D, La ; H heim—Wendelsheim. Jm übrigen soll für die Betheili der im Pachtbesiß eines der beiden kontrahierenden Staaten | *Ausc , QDEME ‘watlung mil den 1m Artike auf die gemaß Artike ür die Jnstandsezung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn zu betrauenden Behörde über, welche die | Negierungen nach der Verstaatlichung der Hessischen btider Staaten? n bén im Artikel 1 Absag 3 bezich tand befindlichen Peinben Bahnlinien sowie R Betriebe, im | Absaß 1 bezeichneten b fehung der Bess

rirag i : e B E N d D | N E i von 3 9 außergerichtlich zu ver- c. der von den Käufern zu übernehmenden gesammten c. Die Verbindlichkeit, welche der Gesellschaft daraus er- hahnen ebenfalls in die Gemeinschaft ein. 4) Inder Betriebsrehnung der Preußischen Staatsbahnen | gewendeten Beträge der Theilunaszi er des Staates, von Wußergerichtlih z wachsen ist, daß sie die Beamtenkautionen nicht angelegt Künftige Erweiterung. sollen diejenigen Beträge, welche infolge der mit dem Jahre | welchem dieselben “auf emeriset sin a

: fenbahnbesit beider Staaten p u- { 1895/96 eingeführten, veränderten Bu ung und Verrechnung | Uebershüsse der auf b

( ] vei der Vertheilung der le Ausführung folgenden Rechnungs-

Ausnahmen zugerehnet. Alle Auf- | Ludwigsbahn aufzuwendenden Beträge.

R : at Ludwigsbahn. L H h : : ; i ; Ae ; ; ; Beh mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden U g Erwerbspreise das Verhältniß m aßgebend sein, in welchem # Mitbetriebe oder im Pachtbesiß Dritter befindlichen, im Eigen- wendungen der beiden Regierungen für die Gewährung von R ; Verträge zu erfüllen hat. Mai hs B 2. S der P der Betriebseinnahmen über die Betricbgat e thum der beiden kontrahierenden Staaten stehenden Bahnen geleiten e art eDimerbliebenengeldern zu Gunsten (7) Wenn Theile der zur Gemeinschaft gehörenden Bahnen A Die lon, els Pons ri Hes A LO! En Vertheilung des Kaufobjekts unier die Käufer. gaben des Jahres 1894 E U G der Staats- und Ge- oder Bahnstrecken sollen ebenfalls als zu dieser Gemeinschaft | der pra E aus dem Dienste der jemeinschaftsbahnen veräußert werden, so fällt der daraus e. tele Erlôa eien o rah Mon ht el Cine E ér zuständi A Das Kaufobjekt (Arta 1 Absaß 2) wird nach folgenden meindesteuern (siche Artikel 10 Absaß 4) auf die nah gehörig angesehen werden. Bana attet nenn A sollen von der | Staate zu, der Eigenthümer der beirceuba Bahnstrecke ift steven, insoweit nit im Ein Ö I | Bestimmungen unter die Käufer vertheilt: Artikel 2 in das Eigenthum eines jeden der beiden Staaten Main—Neckarbahn. O E sausgaden qu} Sanpelt 18 sih bei dieser Veräußerung um ganze Bahrstreden

Kassenverwaltung eine anderweitige Regelung stattfindet. übergehenden Theile des Hessischen Ludwigsbahnunternehmene 3 Die Anthei a A Betriebsüber- | Ierehnet werden. . Thot c S R geh h Hessish gsbah mens (2) Die Antheile beider Staaten an den Betriebsüber- (2) Von den Kosten der Zentralverwaltung der Preußischen E s S Veil De Lee Dou I P

Die beiden Staaten treten in alle rücksihtlih der er- Die Bahnanlagen nebst Zubehör. vertbeilen würde Nei Der Maitt-Nearker e hi S ) , d : c ; t 8-Gi 2 : Ï 2 —— triebsübershüsse } = 5 0e

wähnten Kasse von der Hessischen E añe __(!) Die von der Hessischen Ludwigsbahngesellschaft be P e shüssen der Main—Neckarbahn sowie die Be Staatsbahnen sollen 90 Prozent den Betriebsausgaben zu- Aa l : )

5 indliGeitón éi i ibi triebenen Bahnstrecken gehen mit allem ihrem Zubehör, ins- L A A MAMEVEEaN, i der an die inafiade, ea anschließenden Nebenbahnen , L d eschrieben; eine solche Abschreibung findet dage;

hernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmä i viós | n e ; Pauliben An- (2) Die auf die Pachtstrecken entfallenden Einnahmen und Eberstadt— Pfungstadt, Wein eim—Fürth und Bickenbah— S ren Ergän et Ba uferunoen von Grundbe Gag ee

i inftig d i S besondere mit allen auf denselben vorhandenen e E E E i L und ch)- O Le O ) L Een LubmigsEienbai Hte C Rg en sowie mit allen zu denselben gehörenden Nechten und | Ausgaben sollen hierbei nur zur Hälfte in Ansaß gebracht und Seeheim sollen bis zu der künftigen beten dieser | ittel erforderlichen Alibnélitungen gmgen Wn Seiniehs: Anlagen, welche zum Bahnbetriebe nicht erforderlich sind und

la : A, IN y N E ( P 2a / : ausgeübt. Pflichten, ferner mit allem sonstigen Eigenthum der Gesell- die Paciiea Legen Staates zugerehnet werden, welcher Bahnen in die Betriebsgemeinschaft dem Ueber chusse der Ge- Preußen jeweilig geltenden Dermaliunos dae E E as die Zwecke der Betriebsgemeinschaft als entbehrlich aner- Dem zeitigen Vorsißenden und den E Mitgliedern | sa : annt werden,

5 : R N Aa L mäß Artikel 2 erhält. inschaft zugerehnet werd d mit demselben zur Ver- Pete p : ft, auh wenn dasselbe wie z. B. die Dispositionsgrund- n gemäß mein dugerechnel werden und mit demselben zur Ver- | don Titeln des Betriebsausgabe-Etats voracsehe i der Spezialdirektion bleiben ihre vertragsmäßigen Ansprüche | |tücke, Steinbrüche, altes Verwaltungsgebäude u. st. w. zum ___ Einnahmen. i theilung kommen. : e den Betriebsausgaben U ga iSaa Laa 1e i Aenderung der Zinssägze. vermögensretliher Natur gewahrt, sofern niht ein Abkommen | Bahnbetrieb nicht erforderlich ist, in das Eigenthum bezw. in (?) Die Betriebseinnahmen werden jedem Theile gesondert Nicht in die Gemeinschaft fallende Rechte an Eisen- (1) Jeder Staat zahlt die auf seinen Eisenbahnbesiz ent- | . (F Es bleibt vorbehalten, im Wege der Verständigung mit denselben wegen Ablösung ihrer Ansprüche getroffen werden | den Pachtbesig desjenigen der beiden Vertragsstaaten über, auf zugeschieden, wie sie in Wirklichkeit auf den einzelnen Strecken L S fallenden Staats-, Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Abgahen | Line entsprechende Aenderung der Zinssäße eintreten zu lassen, so- sollte. G dessen Gebiet sie belegen sind. Mit den hiernah auf jeden erwachsen sind. Die Einnahmen aus den Garantiezuschüssen „__ () Im übrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus aus dem ihm zufallenden Reinertrage. A bald unter beiden Regierungen Einverständniß darüber herrscht, S 10. der beiden Staaten übergehenden Theilstrecken sollen denselben | des Hessishen Staates werden hierbei nur zur Hälfte in Änsag ihrer Betheiligung an anderen nit in die Betriebsgemein- - daß die bedungenen Zinssäße den thatsächlichen Verhältnissen

Seitens der Königlich Preußischen und der Großherzoglich | auh die anschließenden, auf remdem Staatsgebiet belegenen, | gebraht und dem Antheil desjenigen Staates zugerenet, schaft fallenden Bahnen von der finanziellen Gemeinschaft aus- Artikel 11. nicht mehr entsprechen. :

Hessischen Staatsregierung wird die Genehmigung der Cinbes: im Eigenthum oder Pachtbesiy der Gesellschaft befindlichen | welcher die garantierten Strecken erhält. Y geschlossen bleiben. Erweiterung des Eisenbahnbesißes beider Staaten vertretungeir sobald als thunlich herbeigeführt werden. ; N W Gs „Welse zufallen. Mit dem Mae Ausgaben. Artikel 8. Erwerb bestehender Bahnen. ah 2 Ein richtung Der Verwaltung Und Betriebs-

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die Ne Äfeiten bes: Pachtverträgen erwachsenden Rechte (*) Für die Betriebsausgaben soll als Theilungs rundsag _Ermittelung des Antheilsverhältnisses beider (1) Der Preußischen Regierung bleibt die Erweiterung E S Lene aft einzubringenden landesherrliche Genehmigung beider Staaten nicht bis zum P gelten, daß die Kosten der Bahnverwaltung nah Maßgabe der Staaten an dem Ertrage der &Flnanzgemeinschaft. ihres Eisenbahnbesißes durch kaufweise Uebernahme bestehender ve)sishen Eisenbahnstrecken. 1. Juli 1897 erlangt worden ist. Materialbestände u nd Betriebsmittel. jierfür thatsählih auf den beiderseitigen Strecken verwendeten Preußische Theilu ngsziffer. Baßntn überlassen. Dieselben treten mit dem Beginn des auf Artikel 12

S 11. (2) Die beim Uebergange des Unternehmens vorhandenen Ausgaben, und die Kosten der Transportverwaltung nah Ver- (1) Der Ueberschuß der L etriebseinnahmen über die Be- | die Erwerbung folgenden Rechnungsjahres in die Gemeinschaft Etatsverhältnif Nuf ü :

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nah dessen Materialbestände und Betriebsmittel bleiben ungetheilt in der f hältniß der auf den beiderseitigen Strecken durhlaufenen Loko: triebsausgaben, welcher sih bei dem Betriebe der Preußischen | ein, indem der Theilungsziffer Preußens (Artikel 8 Absatz 1) 16 N t e 2 u ReE ng des Etats. Perfektion für die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft die Gemeinschaft. Der ideelle Antheil der beiden Staaten be- | motiv- und Wagenachëkilometer, die Kosten der allgemeinen Staatsbahnen in dem Jahre 1894/95 ergeben hat, bildet unter | eine Zinsvergütung von 3,25 Prozent der für die Erwerbung | , C) Die Derwaltung der nach vorstehenden Abmachungen Seltung statutarischer Bestimmungen haben, fobak also dieser | stimmt sih nah dem Verhältniß ihrer Betheiligung an der | Verwaltung den Kosten der Bahnverwaltung und der Trans- Zurechnung des Antheils an dem Betriebsübershuß der emachten Aufwendungen zugerehnet wird. Diese Bestimmung | Leiner FFinanzgemeinschaft vereinigten Preußischen und Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ist. Uebernahme des Erwerbspreises. Der bei der Uebernahme portverwaltung nach ihrem ziffermäßigen Verhältniß zugerenet Hessishen Ludwigsbahn (einshließlih der Hälfte des Betriebs- Andet auf alle in die Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 Hessischen Bahnen erfolgt nach den jeweilig gültigen Ver-

S 12. vorhandene Bestand ist nah dem Buchwerth festzustellen. und in gleiher Weise wie diese vertheilt werden, überschusses der Pachtstreen), welcher na der im Artikel 5 | (e Beginn des auf die Uebergabe der “Hessischen Lud- | Grund En (riften für die Preußischen Staatsbahnen auf

Alle dur den gegenwärtigen Vertrag und zur Durch- Forderungen und sonstige Rechte der Gesells haft (®) Einnahmen und Ausgaben, für welche ein angemessener Absay 1 bis einsließlich 5 vorgesehenen Verehnung für das | wigsbahn folgenden Re nungsjahres fallenden Erwerbungen Artik A eta ließlich der außerordentlichen Ausgaben

sihrang desselben entstehenden Kosten und sonstigen Spesen ; aus Verträgen. : : anderweiter Maßstab der Vertheilung nicht gegeben i werden gahr 1894 auf die in das Eigenthum des Preußischen Staates fremder Bahnen durch Preußen in gleicher Weise Anwendung. S Ih dem Er Es Hesammtheit aufgestellten

ind von den übernehmenden Staaten zu tragen. Die Stempel- (3) Forderungen der Gesellschaft und die sonstigen Rechte | den Kosten der allgemeinen Verwaltung ab- bezw. zugerenet. übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn entfallen } Unter denselben Bedingungen bleibt die Erwerbung auf Hes Pes Betriebs übers f is R m Besen zu Ee Antheil

gebühren bleiben außer Ansaß. L derselben aus Verträgen gehen ungetheilt auf die Käufer über, Vorläufige Antheile. würde und des Preußischen Antheils an dem Reinertrage der sischem Gebiet belegener oder an folche anscließender Eisen- | bex Betrag, um iveld en die Betriebs n inie ‘di Bas Be

So geschehen zu Berlin, den 8. Juli 1896 soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen eine abweichende 6) Für die Uebergangszeit bis zur Durcfül d Zeain—Neckarbahn aus dem Jahre 1894, die für den | bahnstrecken, sofern dieselbe Preußischerseits für die Zwecke der | r Letrag, um welch Boe zrceöSeinnahmen die Betriebs:

(L. S.) Kirchhoff (1 ' 3.) Lehnert Vereinbarung enthalten: : j uotiebea vereinbarten Auseinanderiebng Sr Pat edie Preußischen Antheil inaygebende Theilungsziffer. Gemeinschaft als erwünscht anerkannt wird, der Hessischen Re- S S diene Pre n E E Preußischen -Q4.8) Tehmar : a. Die vertragsmäßigen Rechte, welche der Hessischen Lud- rungen die vorläufigen Antheile festsezen, nah welchen vor- i Hessische Theilungsziffer. S gierung überlassen. Sollte vorbezeichnete Voraussegung nicht 4 R 20

Darmstadt, den 9. Juli 1896 wigsSbahngesellschaft in dem anliegenden mit der Großherzoglich behaltlih der späteren Ausgleichung der Erwerbspreis von (*) Der Antheil an dem Betriebsüberschusse der Hessischen | zutreffen, so bleibt die Hessische Regierung gleihwohl berechtigt, Mittheilung an Hessen,

T, 8) Mi e : gelsischen Regierung unter dem 3. November 1894 geschlossenen | beiden Staaten zu übernehmen ist, insbesondere der Betrag Ludwigsbahn, welcher nah der im Artikel 3 Absag 1 bis ein- | die betreffende Bahn zu erwerben. Leßtere ist von der Be- (2) Die auf die Hessischen Linien bezughabenden Etatss-

(L S) Michell. (L. 8,) Weg. vertrage (A) in Bezug auf den Staatszushuß zu den garan- | der beiderseits zum Umtausch der Äktien zu beschaffenden drei- shließlih 5 vorgesehenen Berehnung für das Jahr 1894 auf | kriebsgemeinschaft für Rehnung des Hessischen Staates zu be- | voranshläge werden der Hessischen Regierung rechtzeitig mit-

Mainz, den 9. Zuli 1896. tierten Linien eingeräumt sind, gehen auf die Gemeinschaft über. prozentigen Staatsschuldverschreibungen sowie der Antheil an die in das Eigenthum des Hessischen Staates übergehenden | treiben, En nicht auf den Wunsch der Hessishen Regierung S werden rage Wünsche derselben (insbesondere

Der Verwaltungsrath Í Auf die nah den Bestimmungen im Absaß 5a für Rehnung | der Verzinsung, Tilgung bezw. Konvertierung der Anleihen zu Theile der Hessischen Ludwigsbahn (einschließli der Hälfte | im einzelnen Falle cine Ausnahme hiervon vereinbart wird, | hin ichtlih der e Hessische Rechnung entfallenden außer-

der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft. af phen egterung (du nbente „Erweiterung des } bemessen ist. : ; e U gran egulues es eden bei S gel Neue Bahnen für Rechnung Hessens S Suags 3 zu O Di Gemeinschaft

3 hi Präsi : Bahnhofes Worms und Erbauung der Brücke daselbst, finden E Arti l er DelrievsUberschuß der Oberhessishen Bahnen sowie mt t (1; Des Len URY Del De es Vetriebsetats zu ver-

Jn Verhinderung des Präsidenten selbs Artikel 4. a. mit bereits bewilligten Krediten. rehnenden Ergänzungsanlagen auf Hessischen Bahnstrecken)

E) E4 die Bestimmungen des Artikels 11 fünfter Absaß des gegen- E i r Gofticas der Nebenbahnen Nidda Schotten, Stockheim Gedern, 2) L: oe fe N : eI - STUUNIL (L. 5.) Dedderid wärtigen Vertrages Anwendung und b die Benin in Erstmalige JInstandsezung der Hessischen Hungen—Laubach aus dem Jahre 1894/95 unter Zurechnung Bahnen Feiglich der in der Anlage (B.) bezeichneten neuen thunlichst berücssichtigt werden.

s S i V: Ludwigsbahn. : S ¿f G an j e für welche zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages A A R i Á i S

L leßten Saße daselbst vorbehaltlih der Abrehnung derjenigen : N M AYOGEN A : des Hessischen Antheils an dem Reinertrage der Main—Near- "Gs p T, S LIEJES Vertrages Jm übrigen bleibt die Bemessung der in den Preußischen

Anlage 2. & e Beträge, welche sih nah den im Vertrage E 3 No Sen er _HUL erstmaligen vollen baulichen JZnstandsezung der bahn sowie des Betriebsübershusses der Strecke Eberstadt— gh Hessischen Re Le, auf ge)eßlichem Wege eröffnet | Staatshaushalt einzustellenden gemeinsamen Einnah des

: Staatsver trag : 1894 von der Hessischen Regierung übernommenen Zuschüssen Hessischen Ludwigsbahn und zur Ergänzung der Betriebsmittel Pfungstadt aus dem Jahre 1894 und von 11 /2 Prozent der L v / ofern 1e DeEorngungen, von denen die Ausführung Ausgaben der Preußischen Regierung überlassen, sodaß für zwischen Preußen und Hessen über die gemeinschaft- 1 dem Baufkapital bezw. zur Ve N derselben wird von der Preußischen Regierung ein Betrag von Vaukosten für die Stree Flonheim—Wendelsheim bilden die | 14 den geseßlichen Bestimmungen abhängig gemacht ist, er: | den Hessishen Staatshaushalt nur der Dessische Antheil am

et ( m rzinsung desselben ergeben. m a “C: ; x Soi j ß fl ine Zinsvergü : i l i s lihe Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahn- Zm Übrigen tritt der Vertrag Doe D, Novenber 1894 mit | 1 Million Mark und von der Hessischen Regierung ein solcher für den Hessishen Antheil maßgebende Theilungsziffer. Séchstbetge U 39 Millionen Mart mihi ibe e eine Bau: Ut S, R T at Tender SuuE benitien UaL i S eltgenden Dau- | auf Hessishe Re nung entfallenden außerordentlichen Aus-

besiges. dem Erwerb des Hessishen Ludwigsbahnunternehmens dur | von 3 Millionen Mark zur Verfügung gestellt und von der Main—Neckarb L: : 4 f ( 4 4 c “as N Ç n L . ; 4 e TENG é a - E ahn. s io 1 Éo c 5 -— . n) Vom 23. Juni 1896. die A Regierungen außer Kraft, A ( Gemeinschaftsverwaltung zu obigem Zwecke verwendet werden. (9) Bei Ermittelung der RNeinetträge der Main—Neckar- B oe R dieselbe 1 U Aden gaben in Betracht kommt. i: 4 " ; A Forder e 4 erwä - \1 i Tone j 510 : (Z L ; E 2E s eje - A _ Zum Zwecke einer Vereinbarung über die nach Verstaat- Sonds hre “fen Vie S P en Artikel 5. o e E Tan En de beiden Staaten be- gemeinschaft eintreten. Der Eintritt erfolgt mit dem Beginn o o e Rechnungslegung. iges der Hessischen beibecci zu errichtende gemeinschaft- stimmungen Akmweidünia ¿Fonds vorgesch Dée: Vorläufige Verwaltung. “usgadven mit zu berücksichtigen. des nächsten auf die Betriebseröffnung der ganzen Strecke _(?) Die Revision der Betriebsrehnung erfolgt ausschließlich liche Verwaltung des beider eitigen Eisenbahnbesißzes haben zu C orbenen f Zahlung des- Kaufpreises für die am (1) Nach dem Uebergange der Hessischen Ludwigsbahn ¿ EASTD Theilungsmaßstab. L : folgenden Rechnungsjahres. Bis zu diejem eitpunkt wird die dur die zuitändigen Preußischen Behörden. Die Revifion Bevollmächtigten ernannt: 1. April 1896 noch im N iteigenthum der Gesellschaft befind- | AUf die beiden Staaten wird für die vorläufige Verwaltung j (4) Beide Theilungsziffern ergeben den für die Vertheilung Verwaltung für Rechnung des betreffenden Staates durch die der Baurechnung der [ür Sonderrehnung des Hessischen Seine Majestät der König von Preußen: lichen demnächst zum Verkauf gelangenden Grunbsktfe welche derselben eine gemeinschaftlihe Direktion in Mainz eingeseßt. des künftigen jährlichen Betriebsüberschusses geltenden Theilungs- Betriebsverwaltung der Gemeinschaft nah Maßgabe der im | Staates ausgeführten Bauten und Beschaffungen erfolgt durch Allerhöchstihren Unter-Staatssekretär, Wirklichen Geheimen dur den Umbau des Bahnhofs Frankfurt a. M. entbehüli ch Be graysiad O der sich aus den Bestimmungen des Artikel 3 festgeseßten Theilungsgrundsäße vorbehaltlih ander- | die zuständigen Hessischen Behörden.

Rath Ludwig Brefeld, n / geworden sind, fallen der Preußishen Regierung ebenso wie (?) Dieselbe soll die Verwaltung der Hessishen Ludwigs- O —— ergevenven Aendekungen. weiter Vereinbarungen geführt. Berechtigung Preußens zur Uebernahme der für Melihren Ministerial-Direktor, Wirklichen Geheimen | das Miteigenthum an diesen Grundstücken allein zu. bahn bis zum Beginn des folgenden RNechnungsjahres der Artikel 9. _ h. künftige Bahnen, Sonderrechnung Hessens erforderlihen Aufwen- Aller scbftil Ee u Paul Sd C d. Etwaige Rüzahlungen M die von der Gesellschaft | Preußischen Staatseisenbahnen für gemeinsame Rechnung Berechnung der Betriebsübersck ise fürdie Theis ()) Die Hessishe Regierung bleibt auch fernerhin be- dungen.

N ; be Airdho ten Ober-Regierungs- pes Subvention Zum Bau er Gotthardbahn ae, führen. É s 4 ° g L lungsziffeen für die Thei- E Hie ies auf ihre Nechnung bauen zu (*) Sofern die Mittel, welhe nah der Meinung der

A i T A nmcht bejonders unter die Käufer vertheilt, sondern als Be- zerwaltungsetat. nr bio Vort are j Sie i assen; der Eintritt solher Bahnen in die Finanzgemeinschaft | Preußischen Negier d si Stre ea s 9 ha z L E E i Es ; ; j i e : : : ; Ler eFinanzge ) eußzichen FRegierung auf den Hessischen Strecken für Er Allerhöcjihren Geheimen Findnz- Rath Friedrich | tlebsetnnheron eros Käufer pertheil, sonde ceuno nad) Benehmen mit der Hessishen Regierung fei: | naßstabes sollen dto Uebersüsse der Bertietgeinnanten uber | Wars, besonderer Verständigung (egen des Gnseitt ir die | tru pre Kalerund arden Hessikden Streen füt Er Allerhöchstihren Regierungs-Rath Hugo Teßmar: Fonds. Zeceng nah Benehmen mit der Hessischen Regierung fest die Betriebsausgaben, welche sich auf den zu einer Finanz- | Letriebsgemeinschaft siche Artikel 6 Absaz 3). barung von der Hessischen Regierung aufzubringen Bas, nicht

1 E i \ : (4) Die Bestände der Fonds kommen nah dem Verhältniß gestellt. E . / : emeinschaft zu vereinigenden V a n Neue Bahnen für Nehnung Preußens. zur Verfügung gestellt werden sollten, so soll ea en befugt Rade Rati der Großherzog von | des Antheils beider Negierungen am Erwerbspreise unter die- (4) Die E n e Neal len die Ver- Nenn bie A E R D Ard —, (O) Neue Bahnen, welche für Kechting des Preußischen fein, die betreffenden im Betriebs- oder Verkehrsinteresse für Allerhöchstihren Geheimen Ratl C da i, selben zur Vertheilung, soweit nicht in Nachstehendem eine ab- due a G bein aufs e e für R hn vil bober S n Bestimmungen berichtigt werden : n y Staates ausgeführt werden, treten _nach Maßgabe der im j nothwendig erachteten Aufwendungen fur eigene Rehnung mit Allerhöchstihren Ministexial-Rath Gustav Miqell, Ae enve Besounung gettoffen ft: erfol en soll, bis um Be inn bes fol iben nin sjahres 1) Es sollen die gesammten Aufwendungen für Pensionen | Absaß 2 vorgesehenen Bestimmungen in die Finanzgemeinschaft | der Wirkung zu machen, daß die Zinsvergütung der Preußischen Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Lubwig i ear tevofonds. der Preußischen Staatseisenbahnen auftouimenben Betriebs: 0 Wartegelder der Beamten, welche aus dem Dienste der | tin. Mit dem Eintritt perseven in die Gemeinschaft soll eine | Theilungsziffer zuwächft Ewald, ; “a, Der bei dem Abschluß der iere lemnung des leßten übershüsse werden nah Maßgabe der Antheile am Erwerbs: Gemeinschaftsbahnen pensioniert worden sind, sowie für Ver- Zinsvergütung p 1!/y Prozent des Baukapitals der Theilungs- Artikel 13 Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Arthur Weg, | Ur Rechnung der Gesellschaft geführten Verwaltungsjahres preise vertheilt. Vor dieser Vertheilung wird für die Strecke erag ihrer Hinterbliebenen, mögen dieselben aus den Fonds | öifer (HUNE “Les 1) des. Preußischen Staates zugerechnet Verwalt behörd 2e , Allerhöchstihren Finanz-Nath Dr. Gustav Clemm,“ | repegenzet, gebliebene Bestand geht Ungetheilt in die Betriebs: | Klonheim -Wendelebeitn i einer 11/, prozentigen Verzinsung er bestehenden Pensionskassen entnommen oder aus Staats- | werden. Diese Bestimmung findet auf alle in der Zeit vom erwa rungsvezorden. Zentralverwaltung, iéléis utter Vér Vorbehalte der landesherrlichen Natifikation | rebnung des folgenden Zahres über. des Baukapitals entspred ênde Betrag. A Guten as Hesst fonds gedeckt sein, den Vetriebsausgaben insoweit niht | Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die „On Der gee i droe der Gemeinschaftsverwaltung nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben: : Reserve- und Erneuerungsfon ds. schen Regierung ausges A I ô in denselben enthalten zugerechnet, die Einnahmen dieser Uebergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungs- | wird eine etatsmäßige Stelle für einen Hessischen vortragenden 1. Die Verstaatlihung der Hessischen Ludwigsbahn: | L, De Reserve: und Erneuerungsfonto gehen mit den | 197 Regierung ausgeschieben. Die Zinset er Vermögenabesiände de Kfeer Le gerte, | Weise Anwendung Fete fm "ehre V n eicher | Rath vorgesehen. ela ' ( C : trecken, für welche sie gebildet sind, in Fi 1TH t pt A4 Tee Gon od le Zinsen der Vermögensbestände der Kassen und die aus e O) JU0Yre 1095/50 eroffnete ezirke der Gemeinschaftsdirektionen. i f ce sie g \ das Eigenthum des- | T[] Einrichtung einer gemeinsamen Verwaltung g \ Nebenbahnen soll eine Zurechnung von 11/, Prozent des An- (2) Die aci n Gi Ie Beauffichtiquüa: ben i

Arti i enigen der beiden Vertrags\ta 5 ; r4 c ; den Beständen dieser Kassen behufs Erfü der tut- L El l | ( A A Uta simgostaaten über, welchem nah der des beiderseitigen Eisenbahnbesiges. mäßigen Leistungen A O A fel Rae Er lagekapitals nur für den Theil des Rechnungsjahres bis zur die Gemeinschaft eingeworfenen Genba, Strecken erfolgt dur

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R : unter 1 getroffenen Bestimmung die Strecken zufallen sollen. Po R . ‘iebseró (1) Die . esfische Lubwigs ahn soll ‘‘fobalb sie von beiden pu diesem Zwecke werden die Bestände dieser ita een e. Artikel 6. sQusse aus sonstigen Fonds bleiben bei Berechnung der Éin- | Vetriebseröffnung erfolgen. eine in Mainz zu errichtende Eisenbahndirektion bezw. dur Staaten auf Grund eines gemeinsamen Angebots käuflich er- | fle zur Deckung anderweite: Verbindlichkeiten der Gesellschaft Betriebsgemeinshaft. Ausdehnung ahmen außer Ansaß. Die Bestimmung dieses Absaßes findet | Ergänzungsanlagen und Beschaffungen für Sonder- die Gisenbahndirektion zu e O L E worben ist, nach der Gebietsangehörigfeit der einzelnen Strecken | Verwendung gefunden haben, aus den verfügbaren Mitteln (Q Mit dem Beginn des auf die Uebernahme der Hessi [edoch feine Anwendung auf die Einnahmen und Ausgaben rehnung der beiden Staaten. ‘_| ellung der Hessischen Streden an gr Vör ee unter beide Staaten vertheilt werden. Nach erfolgter Theilung hergestellt bezw. ergänzt. Bes Ao Ee F ILOR ges 13 O Vi e Ho M Ae Bai Se Medea (s) Aufwendungen für solche D ada (Bau Weihe "Preis, gt A Le Dung f erigen, y Cl ) i N - ( i Ee j Me Staatsbahnen werden die von beiden Staaten zu übernehmende auf die Sinnahmen der Hessischen Zivildiener-Wittwenkasse. | zweiter und ernerer Gleise, Umba B Ö ein- Ee Preußlschen Streden dem Direktionsbezirke Main alialine Sat Ta zu einer gemeinsamen Schulden und D erviabliGleiten der Gesellschaft. Theile der Ludwigsbahn einschließlih der Nachtstrecken sowie 2) Von den Betriebsausgaben sind die Aufwendungen fle Khließlich folher auf bar, Nebenbabnen): derer Werra einzufügen sind, bleibt der Entschließung der ‘Preußischer © : Kaufobjekt eh ela eilt vf Hie Baut Ae E der Waf t e ala Mugen O ie E H um es Hessischen aas Gemeinde- und sonstige öffentlihe Steuern in Abzug | nach den für Preußen geltenden Verwaltungsgrundsäßen nicht | Staatsregierung vorbehalten. j ft, ; ; : ; er, soweit sie nicht mit dem aates stehenden Nebenbahnen, die bis dahin in Betrieb ge | bringen. u Lasten des Betriebsetats zu erfolgen hat, trägt jed ie- Direktion zu Mainz.

Le Ver Gere land des geBea uo E Preußischen | ( rwerbapreise zur Vertheilung gelangen (Artikel 3 Absaß 1) oder | nommen sind, mit Ausnahme der an die ain-—Nedarbahn 3) Mit Rücksicht darauf, daß bei der Hessischen Ludwigs- Ara l die von ibr in die Gemar ebe dire (3) Jn Bezug auf den Wirkungükreis und die Geschäfts- Mde das gesammie N g A N h Selispen Lud lebab in s fieben E Mae Ra ang geo (en ist anschließenden Nebenbahnen Eberstadt Pfungstadt, : Zu beyn durch die Einführung der bei den Preußischen Staats- Dergleichen Aufwendungen für die Vermehrung der Betriebs- } bel andlung wird die Eisenbahndirektion zu Mainz den König-

C l :) en Ludwig E Q: F erirage vom 3. November 094 von. | heim— Fürth, Bickenbah—Seeheim mit dem gesammten Preu nen in Bezug auf die Verkehrseinrihtungen und Be- | mittel werden nah dem Verhältniß des Antheils der beiden lich Preußischen Eisenbahndirektionen gleich gestellt. Die Er-

esellshaft mit allem Zubehör und allen onstigen Rechten und } der Hessishen Ludwigsbal llshafi üb V der / Ä S i i j l

Metpllihtungen O Gesellschaft gen Î ae E B g ags [chaft ü ea S chen Staatseisenbahnbesig nah näherer Bestimmung orderungspreise, die Unterhaltung, O N Ergänzung } Staaten am Betriebsübershuß des vorhergehenden ag ‘hatt A nennung des Präsidenten dieser Direktion bleibt der Preußischen | j ; ungen zur Erweiterung des Bahnhofs Worms un Erbauung | Artikel 8 ff. zu einer Betriebsgemeinschaft vereinigt werden, er -Bahnanlagen und - Betriebsmittel, die esoldungen der * jahres auf beide Staaten vertheilt. Die Projekte für Er- | Regierung vorbehalten. |