1896 / 309 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

und

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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.¿ 309,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ministerial - Direktor im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten, Wirklichen Ge- heimen Rath Dr. de la Croîx die Brillanten zum König- lichen Kronen-Orden erster Klasse, dem General - Lieutenant z. D. von Heinrichs zu Berlin, bisher Kommandeur der 12. Division, den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse mit Schwertern am Ringe, sowie dem Rendanten der General - Staatskasse, Geheimen Rechnungs-Nath Ma r §y den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich,

BeranntmaqhUuUng,

Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche betreffend.

Aus Anlaß der wiederholten Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in den Regierungsbezirk und mit Rücksicht auf das bösartige Auftreten dieser Seuche in der Pfalz wird mit Ermächtigung des Königlichen Staats-Ministeriums des Jnnern auf Grund des § 20 des Reichsgesezes über die Ab- wehr und Unterdrückung von Viehseuhen vom 23. Juni 1880/ 1. Mai 1894 und § 1 der vom Bundesrath hierzu erlassenen i intteuttion vom 27. Juni 1895 für den Um- fang des Negierungsbezirks angeordnet, was folgt :

8 1.

Händler, welche Rindviehstülke und Schweine zum Zwecke des Verkaufes aufstellen, müssen während des Tcansportes mit einem thierärztlihen Zeugniß über den seuchenfreien Zu- stand dieser Thiere versehen fein.

Der Ausstellung des Zeugnisses hat cine gründliche Unter- suchung jedes einzelnen Thieres vorauszugehen.

Wi Zeugniß müssen Zahl und Rasse, sowie annähernd das Alter der Thiere angegeben und muß ausdrücklih be- merkt sein, daß die vorgeschriebene Untersuhung fstatt- gefunden hat.

Das Zeugniß, welches auf Verlangen den polizeilichen Organen vor tegen ist, hat nur eine Gültigkeit von 5 Tagen und muß nach Ablauf dieser Frist erneuert werden.

Q A;

Stellen Händler Rindvichstücke oder Schweine zum Zwecke des Verkaufes ein, so haben sie hiervon der Orts-Polizeibehörde spätestens im Verlaufe von 24 Stunden unter Vorlage des in S 1 bezeihneten Zeugnisses Anzeige zu erstatten.

8 3,

Die so eingestellten Thiere bleiben alsdann 5 Tage der Beobachtung unterstellt und dürfen während dieser Zeit unter keinen Umständen, abgesehen von zwingenden Nothfällen, von ihrem Standort entfernt werden.

Können die Thiere niht von Anfang an in cinem beson- deren, abgeshlossenen Naum untergebraht werden, so müssen sämmiliche in demselben Gehöfte befindlihen Thiere ebenfalls dieser fünftägigen Beobachtung unterstellt werden.

S4. __ Unmittelbar nah Ablauf der 5 tägigen Beobachtungsfrist sind die Thiere durch einen approbierten Thierarzt zu unter- suchen und erst freizugeben, wenn diese ÜntersaGung den seuchenfreien Zustand ergeben hat. Thierarzt hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

Wird die Maul- und Klauenseuhe auch nur bei cinem der auf diese Weise zu untersuchenden Thiere festgestellt, so ist nah den, einschlägigen allgemeinen seuchenpolizeilihen Be- stimmungen zu verfahren. E

C D.

Auf Rindviehstücke undSchweine, welche binnen 24 Stunden nach der Einstellung beim Händler zur Abshlachtung gelangen, finden die Bestimmungen der §8 3 und 4 keine Anwendung.

S. 0.

Die Kosten der thierärztlihen Untersuhung haben die

Händler zu tragen. ae Q °

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden gemäß S 66 des Reihs-Viehseuchengesehes, bezw. gemäß S 328 des Reichs-Strafgeseßbuches bestraft.

S8.

Gegenwärtige Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlihung in Kraft und bleiben bis auf weiteres bestehen.

Speyer, den 23. Dezember 1896.

Königlich bayerische Regierung dec Pfalz, Kammer des Jnnern, L R von Wand, Königlicher Negierungs9-Direktor,

Gegebenen Falls hat der þ

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Prenßishen Staats-Anzeigers

Verlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 30. Dezember, Abends.

Das in Newcastle on Tyne aus Stahl neu erbaute Schrauben-Dampfschiff „Nei denfels“ von 3477,56 Register- Tons Netto-Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Sant der deutshen Dampfsch iffahrts- Gesellschaft „Hansa“ in Bremen das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für we L die Eigenthümerin Bremen zum P E gewählt hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat in Newcastle on Tyne unter dem 14. Dezember d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden.

Jn der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats-Anzeigers“ wird eine Bekanntmachung des Reichs: Versicherungtamis, betreffend die einstweilige Ne- gelung der Annahme von Militäranwärtern bei L R G Lunge veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Seine Majeftät der König haben Allergnädigst geruht:

den General-Lieutenant z. D. Georg August Gottlieb ODesterley, bisher Kommandeur der 16. Division, in den Adelstand zu erheben.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Wirflihen Geheimen Ober - Regierungs - Rath Dr. Ludwig Adolf Wiese zu Poisdam den Charakter als Wirklicher Geheimer Rath mit dem Prädikat „Excellenz“ zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Eisenbahn-Hauptkassen-Rendanten Bobisch in Katto- wiß, Heidenreih in Bromberg, Johannsme yer in Hannover, Kunow in Stettin, Leiß in Berlin, Raaßg in E Uhen in Cassel und Waldmann in Halle a. S., dem Eisenbahn-Betriebskassen-Rendanten Krinke in Ratibor, den Eisenbahn-Verkehrs-Kontroleuren Hellrung in Berlin und Schaßt in Münster i. W., den Eisenbahn-Sekretären Bockwoldt in Altona, Brandt in Bromberg, C otte in BRONeG Eichler in Breslau, Gloye in Altona, Kirberg in n, Koch in Erfurt, Kopplow in Bromberg, Krohn in Stettin, Löhr in Marburg, Müller in Magdeburg, Rühmekorb in annover, Schröter in Berlin, Stiegliß in Frankfurt a. M,, töber in Elberfeld, Stoye in Halle a. S., Stromenger in Köln und Uredat in Essen a. Ruhr, sowie den technischen Eisenbahn-Sekretären Baldamus in Hannover und Tiedge in Cassel den Charafter als Rehnungs-Rath zu verleihen.

Finanz-Ministerium. Königliche General-Lotterie-Direktion. Die Zicehun Do P Pete 196. Königlich reuß ischer Klassen-Lotterie wird nah planmäßiger Be- timmung am 5. Januar n. J., früh 8 Uhr, ihren Anfang nehmen. Das Einzählen der sämmtlichen 225 620 Loose- Nummern nebst den 9500 Gewinnen gedachter 1. Klasse wird hon am 4. Januar, Nachmittags 2 Uhr, dur die König- lihen Ziehungs-Kommissarien im Beisein der dazu besonders aufgeforderten Königlichen Lotterie-Einnehmer Herren von Bottlenberg, Burchardt, von Shimmelpfennig und Schwabe von hier öffentlich im Ziehungssaal des Lotterie- gebäudes stattfinden. Berlin, den 30. Dezember 1896. Königliche General-Lotterie-Direktion. Thiele. Strauß.

Kriegs-Minifterium. Der Militär-Jntendantur- Registrator Frißsche von der

Jntendantur des XVI. Armee-Korps is zum Geheimen Registrator im Kriegs-Ministerium ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe. Börsen-Ordnung für Berlin. 1, Börsen-Aufficht und Börsen-Leitung.

S1. A O Die unmittelbare Aufsicht über die Börse zu Berlin steht

den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin ju. i Jhrer Aufsicht {Rae auch die auf den Berliner Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen, insbesondere die Kündigungs ureaux, Liquidationskassen, Liquidationsvereine und ähnliche Anstalten. Diese Anstalten haben ihre Statuten und die PANMranen derselben, sowie die von ihnen zu erlassenden, auf den Börsenverkehr bezüglichen Reglements den

89G.

Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zur Genehmigung einzureichen.

Die Börsen-Leitung liegt dem Börsen-Vorstande ob. Derselbe besteht aus 32 Mitgliedern, von denen 24 von den an dem Borsenverkehr direkt theilnehmenden Mitgliedern der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin aus deren Kreise und 8 von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte gewählt werden.

Die finanzielle Verwaltung der Börse steht nah Maßgabe des Korporations-Statuts den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zu, welche dem Börsen-Vorstande die für die Erledigung seiner Geschäfte erforderlichen Beamten überweisen.

D: 0;

Die Wahl der von Ia Korporationsmitgliedern zu wählenden Mitglieder des Börsen-Vorstandes erfolgt im Monat Dezember auf 3 Jahre mittels relativer Stimmenmehrheit durch Stimmzettel, und zwar werden

1) 15 Mitglieder von den an dem Verkehr der Fonds- börse und 2) H “R von den an dem Verkehr der Produkten- örse theilnehmenden Korporationsmitgliedern in getrennten Wahl- gängen gewählt.

Von den auf diese Weise gewählten Korporationsmitgliedern scheiden für die Fondsbörse jährlich 5, für die Produktenbörse ¡jährlih 3 aus und werden durch neue Wahlen auf je 3 Jahre erseßt. Die das erste und zweite Mal ausscheidenden Mitglieder werden durh das Loos bestimmt.

Die Wählerlisten werden auf Grund der Hebelisten für die Zuschlagsbeiträge der korporierten Börsenbesucher aufgestellt und in der Borsenregistratur aht Börsentage hindur zur Einsicht ausgelegt. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist durch Aushang in den Börsensälen bekannt zu machen. Beschwerden über die Wählerliste, welhe nah Ablauf der achttägigen Frist eingehen, haben feinen Anspruch auf Berücksichtigung.

Die rut der Wähler erfolgt durch eine von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zu erlassende, den Wahlmodus angebende, öffentliche Bekanntmachung. Dieselbe muß mindestens während aht Börsentagen vor dem Wahl- termine in den Sälen der Börse aushängen.

Die von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte zu entnehmenden Mitglieder des Börsen- Vorstandes,

3) in der Zahl von 5 für die

A

C

l ) ice Fondsbörse und 4) în der Zahl von 3 für die Produktenbörse,

werden im Monat Dezember auf ein Jahr gewählt. 8 4,

Nach vollzogener Wahl konstituiert sih der Börsen-Vorstand für das folgende Kalenderjahr, indem er aus seiner Mitte einen Vorsißenden und zwei Stellvertreter Der Vor- fißende und der erste Stellvertreter müssen Mitglieder des Aecltesten-Kollegiums fein.

O 9.

Der Börsen-Vorstand besteht aus zwei Abtheilungen:

1) dem Vorstand der Fondsbörse, welhem die in §8 3 unter 1 und 3, und

2) dem Vorstand der Produktenbörse, welchem die in S 3 unter 2 und 4 bezeichneten Mitglieder angehören.

Der Vorstand der A sowohl, wie derjenige der Produktenbörse wählt alljährlich einen 2 On und zwei Stellvertreter. Der Vorsißende und der erste Stellvertreter müssen Mitglieder des Aeltesten-Kollegiums sein.

Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß § 3 B L gewählte Mitglieder aus, so ergänzt sich die betreffende Ab- theilung des Börsen-Voestandes bis zum Ablauf der Wahl- periode durh Zuwahl. Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß 8 3 Ab}. 5 gewählte Mitglieder aus, so werden die Ausscheidenden für die betreffende O von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte erseßt. Die auf diese Weise neu eintretenden Mitglieder werden gleichzeitig Mitglieder des Börsen-Vorstandes.

ung nah Maß- nsbesondere hat der-

8 6. Dem Börsen-Vorstand liegt die Börsenleitun gabe der geseßlichen Bestimmungen ob. d

selbe folgende Aufgaben:

i er erläßt mit Genehmigung der Aeltesten der Kauf-

mann lung

chaft von Berlin Bestimmungen über die äußere Nege- es Geschäftsverkehrs an der Börse;

2) er hat die dig m der in Bezug auf die Börse crlassenen Geseßze und Verwaltungsbestimmungen zu über- wachen ;

3) er eie über die Zulassung zum Börsenbesuche :

und über den Auss{chluß von demselben; 5 er übt die Disziplinargewalt an der Börse aus; 5) er besorgt die amtlihe Notierung der Börsenkurse und deren Veröffentlihung (8 9);

6) er theilt nah gutachtliher Anhörung der Makler- kammer die n Handel zugelassenen Wertbvapiere und Waaren den Kursmaklern zu;

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